Arbeitsgericht Paderborn Urteil, 05. Feb. 2015 - 5 Ca 1390/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss
eines unbefristeten Arbeitsvertrages ab dem 01.11.2014 als IT-Fachkraft
in Vollzeitbeschäftigung anzunehmen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Streitwert: 8.550,00 Euro.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu begründen.
3Der Kläger, geboren 1979, wird seit dem 23.8.2010 als Leiharbeitnehmer im Betrieb der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger als IT-Fachkraft eingesetzt. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt ca. 2.850 €. Rechtsvorgängerin der Beklagten ist die Firma T IT Solutions and Services GmbH (im Folgenden: TIS GmbH), die ihrerseits als Tochterunternehmen aus der T AG hervorgegangen ist.
4Der Gesamtbetriebsrat der T AG schloss mit der T AG unter dem 21.7.2009 eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Zeitarbeit (im Folgenden: BV Zeitarbeit). Gegenstand der BV Zeitarbeit ist ausweislich ihrer Präambel eine Rahmenregelung zum Einsatz von Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern der T AG an den Standorten der T AG. Unter Ziff. 10 heißt es in der Betriebsvereinbarung:
5Bei Zeitarbeitnehmern, die 18 Monate im Betrieb eingesetzt wurden, besteht grundsätzlich die Verpflichtung, ein Übernahmeangebot in ein T-Arbeitsverhältnis zu unterbreiten. Es wird grundsätzlich eine unbefristete Übernahme angeboten. Sofern das Angebot angenommen wird, beginnt das T-Arbeitsverhältnis mit dem 19. Monat des Einsatzes in Betrieb.
6(…)
7Ziff. 14 Abs. 2 bestimmt, dass die 18-Monatsfrist gemäß Ziff. 10 ab dem 1.8.2009 zu laufen beginnt.
8Wegen des Inhalts der BV Zeitarbeit im Übrigen wird auf Blatt 5-7 der Akte verwiesen.
9Unter dem 28.04.2011 schlossen die TIS GmbH und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung über die kollektive Weitergeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen der T AG nach der Ausgründung der TIS GmbH im Wege eines Betriebsüberganges gemäß § 613a BGB (im Folgenden: BV Weitergeltung). Diese unkündbare Betriebsvereinbarung bestimmt:
10Alle Betriebsvereinbarungen des Gesamtbetriebsrates der T AG, die zum 30.9.2010 für die Mitarbeiter des Cross-Sector Business T IT Solutions and Services (TIS) insgesamt oder teilweise, mittelbar oder unmittelbar gültig waren oder sich in Nachwirkung befunden haben, gelten nach der Ausgründung zum 1.10.2010 als Gesamtbetriebsvereinbarungen in der TIS GmbH fort.
11Geschäftsgegenstand der TIS GmbH waren IT-Dienstleistungen. Auch die Beklagte bietet IT-Dienstleistungen an. Im Zuge des Betriebsüberganges von der TIS GmbH auf die Beklagte übernahm die Beklagte von der TIS GmbH die Mitarbeiter sowie die Computer und die Büroausstattung. Es änderten sich Prozessabläufe und Applikationen.
12Vertragsarbeitgeber des Klägers ist die Firma U personal GmbH mit Sitz in N.
13Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei auf Grund der Regelung in Ziff. 10 der BV Zeitarbeit verpflichtet, ihm den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses anzubieten. Auf dieses Begehren ist seine am 11.9.2014 bei Gericht eingegangene Klage, der Beklagten zugestellt am 23.09.2014 (Bl. 10 der Akte), gerichtet.
14Der Kläger beantragt,
15- 1.16
die Beklagte zu verurteilen, ihm den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ab dem 1.11.2014 als IT- Fachkraft in Vollzeitbeschäftigung anzubieten;
- 2.17
hilfsweise für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens mit dem Antrag zu 1 die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ab dem 1.11.2014 als IT- Fachkraft in Vollzeitbeschäftigung anzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Nach ihrer Auffassung ist die BV Zeitarbeit unwirksam. Den Betriebsparteien stehe keine Regelungsbefugnis im Hinblick auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu. Insbesondere vertrete der Gesamtbetriebsrat der T AG, der die BV Zeitarbeit abgeschlossen habe, nicht die im Betrieb der T AG eingesetzten Leiharbeitnehmer. Der Geltungsbereich der BV Zeitarbeit erstrecke sich nur auf die T AG, nicht aber auf die TIS GmbH oder gar die Beklagte.
21Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Terminsprotokolle Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23A.
24Die Klage hat mit dem Hilfsantrag Erfolg.
25I.
26Der Hauptantrag ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger möchte mit seiner Klage das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten erreichen. Mit seinem Hauptantrag, der auf die Abgabe eines Angebots durch die Beklagte gerichtet ist, bringt der Kläger zum Ausdruck, seine Annahmeerklärung stehe noch aus. Bei noch ausstehender Annahmeerklärung des Klägers kann allerdings allein durch die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines Angebots der Vertragsschluss als Klageziel nicht erreicht werden. Dementsprechend besteht hier kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage nur auf Abgabe eines Angebots.
27II.
28Mit dem Unterliegen des Klägers hinsichtlich des Hauptantrages ist die innerprozessuale Bedingung für die Entscheidung über den Hilfsantrag eingetreten. Diesem war stattzugeben.
29Der zulässige Hilfsantrag ist begründet. Der Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten folgt aus Ziff. 10 der BV Zeitarbeit i.V.m. § 613a Absatz 1 S. 2 BGB.
301.
31Der vom Kläger gestellte Antrag ist nach seinem Wortlaut auf die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtet. Ihm geht es mit der erstrebten Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten, das er mit übereinstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme (§§ 145-147 BGB) - erwirken möchte. Die Abgabe eines Angebots ist spätestens in der am 23.9.2014 zugestellten Klageschrift zu sehen. Ob bereits das Geltendmachungsschreiben des Klägers vom 8.9.2014 (Bl. 4 der Akte) ein solches Angebot enthält, kann dahinstehen. Denn der Kläger begehrt die Begründung eines Arbeitsverhältnisses erst ab dem 1.11.2014, also zu einem Zeitpunkt nach Zustellung der Klageschrift. Die auf Abgabe der Annahmeerklärung gerichtete Klage entspricht dem Regelfall des mit einer so genannten „Wiedereinstellungsklage“ bekundeten Willens des Arbeitnehmers (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2012 – 7 AZR 147/11, juris; Urteil vom 19.10.2011 – 7 AZR 743/10, juris; Urteil vom 21.08.2008 – 8 AZR 201/07). Dasselbe gilt für die hier vorliegende „Einstellungsklage“, also für eine Klage, die nicht auf Wiedereinstellung, sondern auf erstmalige Einstellung gerichtet ist.
322.
33Der Kläger hat den Inhalt des mit der erstrebten Annahmeerklärung zustande kommenden Arbeitsvertrages näher beschrieben. Er den Zeitpunkt des Vertragsbeginns und die Tätigkeit angegeben. Der Inhalt des anzunehmenden Arbeitsvertrages ist damit ausreichend konkretisiert.
343.
35Der Antrag ist nicht bereits deswegen unbegründet, weil die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1.11.2014 rückwirken soll. Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Annahmeerklärung greift, ist zulässig (BAG, Urteil vom 14.03.2012 – 7 AZR 147/11, juris).
364.
37Der Anspruch des Klägers auf Abgabe der Annahmeerklärung folgt aus Ziff. 10 der BV Zeitarbeit. Dort haben die Betriebsparteien für die unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallenden Zeitarbeitnehmer das Recht zu einer Einstellung bei der T AG unter der Voraussetzung geregelt, dass die Zeitarbeitnehmer mindestens 18 Monate im Betrieb der T AG eingesetzt wurden. Diese Regelung gilt aus Gründen, die noch näher darzulegen sind, auch bei der TIS AG und schließlich bei ihrer Rechtsnachfolgerin, der Beklagten. Der Kläger erfüllt die in Ziff. 10 der BV Zeitarbeit beschriebenen Voraussetzungen. Er wird seit dem 23.8.2010 und somit seit wesentlich mehr als 18 Monaten im Betrieb der T AG bzw. der TIS AG bzw. der Beklagten eingesetzt.
38a)
39Das kollektiv-rechtliche Einstellungsversprechen aus Ziff. 10 BV Zeitarbeit begegnet entgegen der Auffassung der Beklagten keinen grundsätzlichen Wirksamkeitsbedenken. Die Betriebsparteien haben ihre Regelungskompetenz nicht überschritten.
40Eine Betriebsvereinbarung kann über alle Fragen und Angelegenheiten abgeschlossen werden, die nach dem Gesetz der Zuständigkeit des Betriebsrates unterliegen. Dies ist in erster Linie bei mitbestimmungspflichtigen Tatbeständen der Fall. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt den Betriebsparteien aber auch eine umfassende Kompetenz zu, durch freiwillige Betriebsvereinbarungen (§ 88 BetrVG) Regelungen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu treffen (BAG, Urteil vom 14.03.2012 - 7 AZR 147/11 juris Rn. 36 unter Verweis auf BAG, Urteil vom 12.12.2006 - 1 AZR 96/06, Rn. 13 ff, BAGE 120, 308). Ein Einstellungsversprechen kann daher als Abschlussnorm grundsätzlich zulässiger Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. So sieht beispielsweise der Tarifvertrag zur Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 24. Mai 2012 in seinem § 3 Abs. 1 a) vor, dass die Betriebsparteien des Entleiherbetriebes im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Übernahmeregeln für Leiharbeitnehmer vereinbaren können.
41Der Regelungsgegenstand unterliegt der sachlich-funktionellen Zuständigkeit des Betriebsrates. Es ist erforderlich, auch auch aber ausreichend, dass er sich auf den Betrieb und auf die Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer bezieht (BAG, Urteil vom 14.03.2012 - 7 AZR 147/11 juris Rn. 40 unter Verweis auf BAG, Urteil vom 19.10.2005 - 7 AZR 32/05, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 26). Der Beklagten ist zuzugeben, dass Leiharbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich nur eingeschränkt als Arbeitnehmer des Entleiherbetriebes gelten, sie bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs. Für den Bereich der Mitbestimmungsrechte lässt sich zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Betriebsräte im Verleiher- und Entleiherbetrieb die Faustformel aufstellen, dass Rechte des Entleiher-Betriebsrates in Bezug auf Leiharbeitnehmer dort bestehen, wo eine Eingliederung in die betriebliche Organisation vorausgesetzt ist oder der Entleiher infolge des ihm eingeräumten Direktionsrechts Maßnahmen auch mit Wirkung gegenüber den Leiharbeitnehmern anordnen kann. Die Rechte und damit die Zuständigkeit des Verleiher-Betriebsrates bestehen hingegen dort, wo sie ein Arbeitsverhältnis voraussetzen, denn der Leiharbeitsvertrag besteht nur zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer (Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 15. Auflage 2015, § 14 AÜG Rn. 14). Das Einstellungsversprechen in Ziff. 10 BV Zeitarbeit knüpft nicht etwa an ein bestehendes Arbeitsverhältnis (zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer) an, sondern setzt die Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers für die Dauer von mindestens 18 Monaten voraus. Überträgt man die zur Abgrenzung der Zuständigkeiten im Bereich der Mitbestimmungsrechte entwickelten Grundsätze auf den hier vorliegenden Regelungsgegenstand, ist daher die Zuständigkeit des Entleiher-Betriebsrates zu bejahen.
42Der Betriebsrat des Entleihers ist es auch, der bei einer mehr als nur vorübergehenden Beschäftigung die Zustimmung zur Übernahme des Leiharbeitnehmers verweigern kann (vergleiche BAG, Beschluss vom 10.7.2013 – 7 ABR 91/11, juris). Vor diesem Hintergrund verständigen sich einige Arbeitgeber mit ihren Betriebsräten auf freiwillige Betriebsvereinbarungen, die die Verpflichtung des Entleihers vorsehen, jedem Leiharbeitnehmer nach einer bestimmten Überlassungsdauer die Übernahme in ein Stammarbeitsverhältnis anzubieten (Düwell, Dahl: Mitbestimmung des Betriebsrats beim Einsatz von Leiharbeitnehmern, NZA-RR, 2011, 1,8).
43Der Betriebsrat des Verleihers wäre zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen im Betrieb des Entleihers, insbesondere zur Begründung einer Einstellungspflicht zu Lasten des Entleihers, nicht sachlich legitimiert. Hingegen betrifft die in Ziff. 10 BV Zeitarbeit vorgesehene Rechtsfolge der Verpflichtung zur Begründung des Arbeitsverhältnisses allein den Entleiher, hier die Beklagte. Dies unterfällt der Regelungskompetenz des bei ihr bestehenden Betriebsrates.
44b)
45Die BV Zeitarbeit, insbesondere ihre Ziff. 10, gilt kollektiv-rechtlich im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten fort, d.h. sie wirkt unmittelbar und zwingend gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG.
46Die zwischen der T AG und ihrem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung galt zunächst bei der TIS GmbH weiter. Zwar ist umstritten, ob die Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 613a Abs. 1 S. 2-4 BGB zu bejahen ist, wenn nicht alle Betriebe des Unternehmens vom Erwerber übernommen werden (vgl. Steffan in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012, § 613a BGB Rn. 115). Dies kann hier jedoch dahinstehen, weil die BV Weitergeltung vom 28.04.2011 ausdrücklich die Fortgeltung der für die TIS-Mitarbeiter geltenden Gesamtbetriebsvereinbarungen anordnet, wozu auch die BV Zeitarbeit zählt.
47Auf Grund des Betriebsüberganges von der TIS GmbH auf die Beklagte gilt die BV Zeitarbeit i. V. m. der BV Weitergeltung kollektivrechtlich bei der Beklagten fort, § 613a Abs. 1 S. 2-4 BGB. Für die kollektivrechtliche Bindung des Betriebserwerbers an eine bestehende Betriebsvereinbarung ist entscheidend, dass er betriebsverfassungsrechtlich in die Pflichten des ehemaligen Betriebsinhabers eintritt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Betriebsidentität im Wesentlichen bei dem neuen Inhaber erhalten bleibt (Steffan in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 4. Auflage 2012, § 613a BGB Rn. 115 unter Verweis auf BAG, Urteil vom 5.2.1991, NZA 1991, 639; BAG, Urteil vom 27.7.1994, NZA 1995, 222). Vorliegend blieb die Betriebsidentität beim Übergang von der TIS GmbH auf die Beklagte im Wesentlichen gewahrt. Die Beklagte verfolgt denselben Unternehmenszweck wie die TIS GmbH, nämlich das Anbieten von IT-Dienstleistungen. Auch eine Veränderung der Produktionsmittel ist nicht erkennbar. Die Beklagte übernahm von der TIS GmbH sowohl die Mitarbeiter als auch die Computer und die Büroausstattung. Allein die von der Beklagten behauptete Veränderung von Prozessabläufen und Applikationen vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn die Identität des Betriebes wird jedenfalls vorrangig vom verfolgten Unternehmenszweck und den vorhandenen Betriebsmitteln geprägt.
48c)
49Der Verpflichtung der Beklagten, ein Übernahmeangebot zu unterbreiten bzw. das entsprechende Angebot des Klägers anzunehmen, steht schließlich nicht der Wortlaut von Ziff. 10 BV Zeitarbeit entgegen. Dort ist davon die Rede, dass ein Übernahmeangebot in ein T-Arbeitsverhältnis unterbreitet werden müsse. Vor dem Hintergrund der unter II. 4. c) geschilderten Fortgeltung der BV Zeitarbeit bei der Beklagten ist Ziff. 10 der BV Zeitarbeit allerdings so zu lesen, dass es statt „Übernahmeangebot in ein T-Arbeitsverhältnis“ heißen muss „Übernahmeangebot in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten“.
50d)
51Ob die Beklagte außerdem nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert wäre, sich auf eine – unterstellte – Unwirksamkeit der BV Zeitarbeit zu berufen, weil ihr Rechtsvorgänger diese abgeschlossen und das darin enthaltene kollektivrechtliche Einstellungsversprechen akzeptiert hat, kann demnach offen bleiben.
52B.
53Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Unterliegen des Klägers mit dem Hauptantrag wirkt sich kostenmäßig nicht aus, weil für den Hauptantrag kein gesonderter Streitwert anzusetzen war (dazu siehe unten unter C).
54C.
55Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festgesetzt. Er beläuft sich auf ein Vierteljahresgehalt des Klägers (3 × 2.850 €). Da Haupt- und Hilfsantrag im Kern auf dasselbe Begehren gerichtet sind, wurden beide Anträge insgesamt mit dem Vierteljahresgehalt bewertet, ohne zwischen Haupt- und Hilfsantrag zu differenzieren.
56Der Streitwert gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
- 1.
zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; - 1a.
Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; - 2.
die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 3.
Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; - 4.
Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb; - 5.
Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
(4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.