Arbeitsgericht Oberhausen Urteil, 25. Feb. 2016 - 2 Ca 2024/15
Gericht
Tenor
1.Das Teilversäumnisurteil vom 07.01.2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten am 07.01.2016 entstanden sind. Diese werden der Beklagten auferlegt.
3.Der Streitwert wird auf 22.000,00 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Unterlassung von Videoüberwachung, Auskunft über gespeicherte Daten sowie deren Löschung und einen Anspruch auf Schadensersatz.
3Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.11.1999 als Verkäuferin beschäftigt. Ihre monatliche Arbeitszeit beträgt 100 Stunden. Ihr Entgelt beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von 1.450,00 € brutto.
4Die Beklagte betreibt im D. in Oberhausen einen sogenannten Fanshop. Dort werden die Artikel der Fußballmannschaft des G. veräußert. In dem Shop sind drei Vollzeitkräfte, zwei Teilzeitkräfte, drei Aushilfen und eine Auszubildende angestellt. Der Fanshop besteht aus einem ca. 180 m² großen Verkaufsraum sowie einen ca. 27 m² sich daran anschließenden Lagerraum. Dieser Raum ist auf der vorderen Seite durch eine Verbindungstür am Ende des Verkaufsraums und auf der hinteren Seite durch die Hintertür zu erreichen. Im rechten Teil befindet sich ein ca. 8 m² großer Bereich mit dem Zugang zur Personaltoilette. Im mittleren Teil (ca. 10 m²) ist an der Wand, die an den Verkaufsraum angrenzt, der Server des Fanshops aufgestellt sowie Verkaufsware in Regalen gelagert. An der gegenüberliegenden Wand befinden sich organisatorische (Ordner, Putzmittel) und technische (Feuermelder, Stromkasten) Einrichtungen sowie zwei Tresore der Filiale. Dieser mittlere Bereich (Durchgangsbereich) ist Teil des Fluchtweges des Fanshops. Im linken Teil des Lagerraums (ca. 9 m²) befinden sich an der an den Verkaufsraum angrenzenden Wand weitere deckenhohe Regale mit Lagerware. In dem Bereich zwischen diesen Regalen und der Hintertür befindet sich ein Sitzbereich, bestehend aus einem Tisch und Stühlen, der von den Mitarbeitern für Pausen und kurze Unterhaltungen sowie von dem Filialleiter für die Erledigung verschiedener Arbeiten am Laptop genutzt wird. In den Lagerraum gelangt man sowohl von dem Verkaufsraum aus über die Verbindungstür als auch von dem hinter den Geschäftsräumen verlaufenden Versorgungsweg über die Hintertür. Im Notfall sollen sich die im Verkaufsraum befindlichen Personen nach dem vorgesehenen Fluchtweg durch die Verbindungstür begeben, den geschilderten Durchgangsbereich des Lagerraums durchqueren und die Geschäftsräume durch die Hintertür verlassen. In dem Lagerraum befinden sich zwei Tresore. Diese werden von der dort angebrachten Videokamera Nr. 10 erfasst. Nach dem Vortrag der Beklagten sind in einem der Tresore die Bareinnahmen in Höhe von 10.000,00 € bis 60.000,00 € enthalten. Der andere Tresor beinhalte Tankkarten und Wechselgeld in Höhe von durchschnittlich 4.000,00 €. Im Durschnitt befände sich ein Betrag in Höhe von 40.000,00 € in den Tresoren. Die von der Beklagten als Videokamera Nr. 10 bezeichnete Kamera ist nach ihrem Vortrag ausschließlich auf die Hintertür der Geschäftsräume gerichtet, die den Lagerraum mit dem hinter dem Fanshop liegenden Versorgungsweg verbindet. In einem 90-Grad-Winkel zur Hintertür befindet sich ein roter Kasten mit einem Feuermelder auf dem Fußboden. Rechts neben dem Feuermelderkasten, parallel zur Hintertür, befinden sich auf dem Fußboden aufeinandergestapelt die zwei Tresore des Fanshops im D.. Diese würden ebenfalls von der Videokamera Nr. 10 erfasst. Die Videokamera Nr. 11 sei ausschließlich auf die Verbindungstür zwischen dem Verkaufsraum und dem Lagerraum gerichtet.
5Im Gütetermin vom 07.01.2016 ist trotz ordnungsgemäßer Ladung für die Beklagte niemand erschienen. Es ist dann ein Teilversäumnisurteil ergangen, in dem der Beklagten untersagt wurde, im Sozialraum Videoaufnahmen und Videoüberwachung durchzuführen. Ferner wurde sie verurteilt, der Klägerin Auskunft über die von ihr gespeicherten Daten zu erteilen und diese Daten zu löschen. Gegen das ihr am 11.01.2016 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit einem am 15.01.2016 beim Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
6Die Klägerin trägt vor, sie habe am 24.11.2015 habe feststellen müssen, dass in dem nicht öffentlichen Lagerbereich Videoüberwachungskameras installiert waren. Es gebe keinen Winkel mehr innerhalb dieser Räumlichkeit, der nicht videoüberwacht sei. Die Beklagte sei nicht berechtigt, sie während des Aufenthalts in dem von ihr als Sozialraum bezeichneten Lagerraum zu filmen. Sie könne sich dort nicht umziehen. Ihre Privatsphäre sei zu achten. Die Beklagte müsse ihr Auskunft über die seit dem 20.11.2015 gespeicherten Daten erteilen. Diese personenbezogenen Daten seien zu löschen. Zudem stünde ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.000,00 € aufgrund des rechtswidrigen Eingriffs in ihr Persönlichkeitsrecht zu.
7Die Klägerin beantragt,
81.das Teil-Versäumnisurteil vom 07.01.2016 aufrecht zu erhalten,
92.die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in Form einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Höhe von jedenfalls 15.000,00 € zu zahlen, nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2015.
10Die Beklagte beantragt,
11das Teil-Versäumnisurteil vom 07.01.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12In ihrem Lagerraum befindet sich für die Arbeitnehmer ein Tisch nebst Stühlen, der an eine Regalwand gestellt ist. Einen Sozialraum gebe es nicht. Es handele sich vielmehr um einen Sitzbereich. Sie müsse auch keinen Sozialraum zur Verfügung stellen, weil sie nicht mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitsstättenverordnung beschäftigt. Sie würde den Sitzbereich in dem Lagerraum auch nicht videoüberwachen. Die Videoüberwachung beschränke sich auf die Türen des Lagerraums sowie die darin befindlichen Tresore. Diese Überwachung sei zulässig. Sie müsse ihr Eigentum schützen. Die Überwachung sei gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig. Ihr Sicherheitsinteresse aufgrund möglichen Diebstahls und möglichem Vandalismus würden die Interessen der Klägerin an einem nicht überwachten Bereich überwiegen. In ihrem Fanshop in Berlin sei im Februar 2015 ein Betrag in Höhe von 7.000,00 € entwendet worden. In einem weiteren Fall seien sogar eine Summe in Höhe von 15.000,00 € aus dem Tresor eines Fanshops entwendet worden. Die erhobenen Daten würden von ihr gelöscht, wenn der mit der Speicherung der Bilddateien verfolgte Zweck entfallen ist. Dies sei nach rund 30 Tagen der Fall. Ein Auskunftsanspruch über die gespeicherten Daten stünde der Klägerin nicht zu. Sie sei keine öffentliche Stelle des Bundes oder der Länder. Ein Anspruch auf Löschung der Daten stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu. Infolge der rechtmäßigen Überwachung in dem Lagerraum sei keine Verletzungshandlung gegeben, die einen Anspruch auf Schadensersatz rechtfertigen könnte.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die zulässige Klage ist nicht begründet. Das Teil-Versäumnisurteil vom 07.01.2016 war deshalb aufzuheben (§ 343 ZPO) und die Klage abzuweisen.
16Der Einspruch der Beklagten vom 15.01.2016 ist zulässig. Er ist statthaft und wurde in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet (§ 59 ArbGG).
17Der Klägerin steht kein Anspruch dahingehend zu, dass die Beklagte es unterlässt, Videoaufnahmen und Videoüberwachung in dem Sozialraum während der regelmäßigen Öffnungszeiten durchzuführen, § 1004 BGB i. V. mit § 823 Abs. 1 BGB.
18Zum einen gibt es in dem Fanshop der Beklagten keinen Sozialraum im Sinne des Gesetzes. Bei dem von der Klägerin als Sozialraum titulierten Räumlichkeit handelt es sich um einen 27 m² großen Lagerraum, in dem sich ein rechteckiger Tisch befindet, der neben einem Regal steht und an dem sich Stühle befinden. Ein Raum ist ein von Wänden umgebendes Zimmer, das mit einer Tür geöffnet wird. Dieses ist bei der Sitzgelegenheit im Lagerraum nicht der Fall.
19Zum anderen hat die Klägerin gar nicht das Recht, sich während der Arbeitszeit an dieser Sitzgelegenheit aufzuhalten. Sie ist im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung nicht berechtigt, eine Ruhepause durchzuführen, § 4 Satz 1 ArbZG.
20Ein Anspruch auf eine Ruhepause von 30 Minuten Dauer besteht erst nach sechs Stunden geleisteter Arbeit.
21Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihren Arbeitnehmern einen Sozialraum oder einen Pausenbereich einzurichten. Nach § 6 Abs. 3 Arbeitsstättenverordnung ist dies erst dann der Fall, wenn der Arbeitgeber an einem Arbeitsort mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern. In dem Fan-Shop arbeiten lediglich neun Mitarbeiter.
22Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Mitarbeiter der Beklagten verpflichtet sind, während der Arbeitszeit ein T-Shirt mit dem Aufdruck "Fanshop-Team Oberhausen" zu tragen. In dem Verkaufsraum des Shops befinden sich zwei Umkleidekabinen, die nicht videoüberwacht sind. Dort können sich die Mitarbeiter der Beklagten nach Auffassung der Kammer unter Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte umkleiden.
23Soweit die Beklagte in dem Lagerraum ihre Lagerware sowie die Tresore durch die Videoaufzeichnung überwachen lässt, hat auch die Klägerin gegen die diesbezügliche Überwachung auf ausdrückliches Nachfragen der Kammer keine Einwände vorgebracht. Eine Unzulässigkeit dieser Videoüberwachung ist für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich.
24Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person erhobenen Daten zu.
25§ 19 BDSG normiert, dass dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen ist, über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen; die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden und dem Zweck der Speicherung. Der Anspruch gemäß § 19 BDSG richtet sich allein an öffentliche Stellen des Bundes (§ 12 Abs. 1 BDSG) sowie im eingeschränkten Umfang an öffentliche Stellen der Länder (§ 12 Abs. 2 BDSG). Ein Anspruch gegenüber der Beklagten als private Arbeitgeberin besteht nicht.
26Der Klägerin steht ebenfalls kein Anspruch auf Löschung etwaiger von ihr erhobenen Daten zu.
27§ 6 Abs. 5 BDSG bestimmt einen Anspruch auf unverzügliche Löschung der Daten, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegensteht.
28Der Lagerraum der Beklagten in ihrem Fanshops ist kein öffentlich zugänglicher Bereich. Er darf nur von den Mitarbeitern der Beklagten betreten werden.
29Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts in Höhe von 15.000,00 € gegenüber der Beklagten zu, § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK.
30Die Beklagte ist - wie bereits ausgeführt wurde - berechtigt, den Lagerraum von ihrem Shop mit Videokameras zu überwachen. Ein rechtwidriger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Klägerin liegt dem demzufolge nicht vor.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. mit § 91 ZPO, § 344 ZPO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1, § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. mit § 3 ZPO. Die Kammer hat für den Klageantrag zu Ziffer 1. einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € in Ansatz gebracht, für die folgenden Klageanträge jeweils 1.000,00 € und den Schadensersatzanspruch mit 15.000,00 € berücksichtigt.
33RECHTSMITTELBELEHRUNG
34Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
35Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
36Landesarbeitsgericht Düsseldorf
37Ludwig-Erhard-Allee 21
3840227 Düsseldorf
39Fax: 0211 7770-2199
40eingegangen sein.
41Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
42Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
43Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
441.Rechtsanwälte,
452.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
463.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
47Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
48* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
49Rolfs
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(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über
- 1.
das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte, - 2.
alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit, - 3.
Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und - 4.
arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten,
(2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf
- 1.
die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen, - 2.
die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und - 3.
den innerbetrieblichen Verkehr.
(3) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.
(4) Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist.
(1) Federführende Aufsichtsbehörde eines Landes im Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz nach Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Aufsichtsbehörde des Landes, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter seine Hauptniederlassung im Sinne des Artikels 4 Nummer 16 der Verordnung (EU)
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine betroffene Person Beschwerde eingereicht hat, gibt die Beschwerde an die federführende Aufsichtsbehörde nach Absatz 1, in Ermangelung einer solchen an die Aufsichtsbehörde eines Landes ab, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat. Wird eine Beschwerde bei einer sachlich unzuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht, gibt diese, sofern eine Abgabe nach Satz 1 nicht in Betracht kommt, die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde am Wohnsitz des Beschwerdeführers ab. Die empfangende Aufsichtsbehörde gilt als die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2016/679, bei der die Beschwerde eingereicht worden ist, und kommt den Verpflichtungen aus Artikel 60 Absatz 7 bis 9 und Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 nach. Im Zuständigkeitsbereich der oder des Bundesbeauftragten gibt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, diese, sofern eine Abgabe nach Absatz 1 nicht in Betracht kommt, an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte ab.
(1) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder mit dem Rücktritt. Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident enthebt auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Bundesbeauftragte ihres oder den Bundesbeauftragten seines Amtes, wenn die oder der Bundesbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses oder der Amtsenthebung erhält die oder der Bundesbeauftragte eine von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine Amtsenthebung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Bundesbeauftragte verpflichtet, auf Ersuchen der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages die Geschäfte bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für die Dauer von höchstens sechs Monaten weiterzuführen.
(3) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. § 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die oder der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Fall des Absatzes 2 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der Besoldungsgruppe B 11 sowie den Familienzuschlag entsprechend Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes. Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind § 12 Absatz 6 sowie die §§ 13 bis 20 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Absatz 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt der oder des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und die oder der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor ihrer oder seiner Wahl zur oder zum Bundesbeauftragten als Beamtin oder Beamter oder als Richterin oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 11 zu durchlaufenden Amt befunden hat.
(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.
(2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 7, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.
(3) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.
(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.
(5) Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.
(6) Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.