Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 59 Versäumnisverfahren

Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. § 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.

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Arbeitsrecht: Computer hochfahren und anmelden ist Arbeitszeit

31.08.2017

Muss der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Arbeit zunächst den Computer hochfahren, sich anmelden und Programme öffnen, gehört dies zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

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Arbeitsgericht Weiden Endurteil, 01. Aug. 2018 - 3 Ca 416/18

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tatbestand Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses. Am 16.5.2018 erging zu Gunsten des Klägers antragsgemäß Versäumnisurteil, nachdem für die ordnungsgemäß geladene Beklagte zum Gütetermin niemand erschien

Landesarbeitsgericht München Urteil, 19. Apr. 2018 - 3 Sa 52/18

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 19.12.2017 - 6 Ca 268/17 - aufgehoben. Die Sache wird an das Arbeitsgericht Regensburg zurückverwiesen. 2. Die Kostenentscheidung - auch übe

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 8 AZR 27/18

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2017 - 8 Sa 285/17 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefass

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 8 AZR 70/18

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2017 - 8 Sa 477/17 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefas

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Sept. 2018 - 8 AZR 26/18

bei uns veröffentlicht am 25.09.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2017 - 8 Sa 284/17 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefass

Bundesarbeitsgericht Urteil, 07. Juni 2018 - 8 AZR 26/17

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 23. November 2017 - 8 AZR 26/17 - wird als unzulässig verworfen.

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 28. Sept. 2017 - 7 Sa 72/17

bei uns veröffentlicht am 28.09.2017

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. April 2017 (21 Ca 288/16) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über variable Verg

Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 11. Apr. 2017 - 21 Ca 288/16

bei uns veröffentlicht am 11.04.2017

Tenor 1) Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. August 2016 mit Aktenzeichen 21 Ca 288/16 wird als unzulässig verworfen. 2) Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand

Arbeitsgericht Magdeburg Urteil, 26. Okt. 2016 - 3 Ca 3220/15

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tenor 1. Das Versäumnis-Teil-Urteil des Arbeitsgerichts M vom 11.01.2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Zeitgutschrift von insgesamt 39 Stunden und 43 Minuten für Rüstzeiten aus dem Zeitraum Juni 2015

Arbeitsgericht Herne Urteil, 11. Okt. 2016 - 2 Ca 269/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2016

Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 31.05.2016 wird aufrecht erhalten. 2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 18.800,00 € festgesetzt. 1Tatbestand 2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Juni 2016 - 5 Sa 222/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 21. April 2016 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Pa

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Apr. 2016 - 5 Sa 380/15

bei uns veröffentlicht am 07.04.2016

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20. Juli 2015, Az. 5 Ca 739/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht z

Arbeitsgericht Oberhausen Urteil, 25. Feb. 2016 - 2 Ca 2024/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor 1.Das Teilversäumnisurteil vom 07.01.2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten am 07.01.2016 entstanden sind. Die

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Feb. 2016 - 6 Sa 412/14

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Dem Kläger wird wegen Versäumung der Berufungseinlegungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 06.08.2014 –

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Dez. 2015 - 5 Sa 599/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2015

Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 26. März 2015, Az. 5 Sa 599/14, wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien str

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Nov. 2015 - 4 Sa 71/15

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.1.2015 - 8 Ca 1299/14 - unter Ziffer 2. des Urteilstenors wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.055,- € netto zu

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Aug. 2015 - 2 Sa 635/14

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten zu 3) wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.10.2014 - 4 Ca 4160/11 - abgeändert, soweit es in Ziff. 2., 3., 6. und 7. des Urteilstenors der Klage gegen den Beklagten zu 3) stattgegeben

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Mai 2013 - 6 Sa 54/12

bei uns veröffentlicht am 28.05.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 03.11.2011 – 5 Ca 2516/10 NMB – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über weitere Vergü

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 03. Aug. 2012 - 9 Sa 318/12

bei uns veröffentlicht am 03.08.2012

Tenor 1. Die Berufung der Berufungsführerin wird auf ihre Kosten verworfen 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 I. Die in A-Stadt ansässige Berufungsführerin hat mit einem am 11.7.2012 beim Landesarbeitsgericht ein

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 26. Apr. 2012 - 24 Ca 7542/11

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 04.10.2011, Az. 24 Ca 7542/11 wird aufgehoben.2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.937,36 EUR brutto abzüglich 1.476,73 EUR netto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Dez. 2010 - 9 Sa 307/10

bei uns veröffentlicht am 27.12.2010

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Versäumnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied- vom 21.8.2008, Az. 7 Ca 2182/07 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.

Arbeitsgericht Freiburg Urteil, 09. Sept. 2008 - 10 Ca 3/08

bei uns veröffentlicht am 09.09.2008

Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 19.02.2008 wird aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 19.02.2008 entstandenen Kosten

Arbeitsgericht Kiel Urteil, 16. Feb. 2006 - ö. D. 1 Ca 2271 c/05

bei uns veröffentlicht am 16.02.2006

Tenor 1. Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 15.12.2005 abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis. 3. Der Streitwert wird auf 3.055,12 EUR festgesetzt. Tatbest