Arbeitsgericht München Endurteil, 05. Aug. 2015 - 9 Ca 14247/14
Gericht
Principles
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) € 1.396,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 558,60 seit 16.9.2014, aus € 558,60 seit 16.10.2015 sowie aus 279,30 € seit 16.11.2014 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere € 335,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.1.2015 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) weitere € 171,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.4.2015 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) € 465,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 186,20 seit 16.9.2014, aus weiteren € 186,20 seit 1.10.2014 und aus € 93,10 seit 16.11.2014 zu zahlen.
5. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die die beklagte Partei 45 Prozent, die Klägerin zu 1) 42 Prozent und der Kläger zu 2) 13 Prozent und zu tragen.
7. Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf € 5.293,86.
8. Die Berufung wird, soweit sie nicht von Gesetzes wegen statthaft ist, nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Lohn/Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall für Tage der bayerischen Schulferien.
Die Klägerin zu 1), geb. am … und der Kläger zu 2), geb. am …, sind Eheleute, die für die Beklagte Reinigungsarbeiten im Rahmen einer Fünf-TageWoche als Reinigungskraft ausgeführt haben. Die tägliche Arbeitszeit bestand bei der Klägerin zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 6 Stunden, somit 30 Stunden pro Woche (der Beklagtenvertreter hatte zwar die vom Klägervertreter ursprünglich vorgetragenen vier Stunden pro Tag „nicht bestritten“, hat dann aber dem vom Klägervertreter insoweit korrigierten Vortrag, wonach die Klägerin zu 1 sechs Stunden gearbeitet habe, vgl. Bl. 87 der Akte nicht widersprochen). Der Kläger zu 2) arbeitete täglich 2 Stunden, somit durchschnittlich 10 Stunden pro Woche.
Der Arbeitsvertrag der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) vom 7.1.2008 und der Arbeitsvertrag des Klägers zu 2) vom 1.12.2009 enthalten unter anderem folgende Regelungen:
„8. Urlaub
8.1 Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach den tariflichen Vorschriften.
8.2 Werden in einem Reinigungsobjekt aufgrund betrieblicher Regelungen des Auftraggebers oder aufgrund von staatlichen Vorschriften Betriebs- oder Schulferien durchgeführt, so kann der Arbeitgeber dem/der dort zur Reinigung beschäftigten Arbeitnehmer/in den Urlaub für die Ferienzeit zuweisen.
8.3 Die Zusatzvereinbarungen über ein ruhendes Arbeitsverhältnis bei Reinigung in besonderen Einrichtungen sind Bestandteil dieses Vertrages. Sie sind dem/der Arbeitnehmer/in ausgehändigt worden.
...
10. Sonstige Bestimmungen
...
10.3 Im Übrigen gelten die Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk soweit sie für allgemeinverbindlich erklärt sind und die allgemeinen Arbeitsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung.
...“
Zusammen mit ihrem Arbeitsvertrag unterzeichnete die Klägerin zu 1) folgende Zusatzvereinbarung:
„Musterarbeitsvertrag
des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks
Zusatzvereinbarungen zur Reinigung in besonderen Einrichtungen
(Anlage zu Ziffer 8.3 des Arbeitsvertrages)
1. Bei der Reinigung von Einrichtungen, deren Betrieb sich nach den Schulferien eines Bundeslandesrichtet (z. B. Schulen, Kindergärten), erstreckt sich das aktive Arbeitsverhältnis
a) auf die Zeiten im Jahre, in denen im Bundesland BAYERN Schulpflicht besteht
und
b) auf die nachfolgend konkret aufgeführten Zelten der Schulferien. In diesen nachfolgend konkret aufgeführten Zeiten nimmt der/die Arbeitnehmer/in seinen/ihren anteiligen Jahresurlaub. Insofern werden folgende Zeiten vereinbart:
...
und
c) auf die nachfolgend konkret aufgeführten Zeiten der Schulferien, in denen der/die Arbeitnehmer/in tatsächlich arbeitet und beispielsweise Grundreinigungsarbeiten durchgeführt werden. Insofern werden folgende Zeiten vereinbart:
...
2. In den übrigen Zeiten der Schulferien im Bundesland BAYERN ruht das Arbeitsverhältnis.
3. Die Arbeitsvertragsparteien können vor Beginn eines Kalenderjahres für das jeweils folgende Kalenderjahr abweichende Vereinbarungen treffen.
4. Diese Vereinbarung ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. ...“
Der Kläger zu 2) unterzeichnete bei Abschluss seines Arbeitsvertrages am 1.12.2009 dieselbe Zusatzvereinbarung mit dem Unterschied, dass in Nr. 2 nach dem Wort Bundesland lediglich ein offenes Einfügungsfeld („...“) und nicht, wie in der Vereinbarung mit der Klägerin zu 1) das (fettgedruckte) Wort „BAYERN“ stand. In Nr. 1 a) war hingegen auch bei dem Kläger zu 2) das Wort „BAYERN“ eingefügt.
Von den Möglichkeiten, in Nr. 1 b) und 1c) der Zusatvereinbarung Eintragungen vorzunehmen wurde weder in der Zusatzvereinbarung der Klägerin zu 1) noch in der Zusatzvereinbarung des Klägers zu 2) Gebrauch gemacht.
Mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 trat der Kläger zu 2) in die Rente ein und das Arbeitsverhältnis endete (von der Beklagten nicht bestrittener Vortrag des Klägers zu 2, vgl. Bl. 92 der Akte). Bereits seit 1.12.2014 ist der Kläger zu 2) nicht mehr zur Arbeit erschienen (vom Kläger zu 2 nicht bestrittener Vortrag der Beklagten, vgl. Bl. 62 der Akte).
Die Klägerin zu 1) legte der Beklagten für die Zeit 27.10.2014 bis 31.10.2014 (Herbstferien Bayern) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Für die Zeit vom 24.11.2014 bis 12.12.2014 legte die Klägerin zu 1) der Beklagten eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) vor. Für die Zeit ab 12.12.2014 legte sie der Beklagten eine Folgebescheinigung bis 7.1.2015 vor. Es folgte eine weitere Folgebescheinigung bis 6.2.2015.
Im streitgegenständlichen Zeitraum waren die Kläger für einen Auftrag für die Unterhaltsreinigung in der Mittelschule in der … Straße in A-Stadt eingesetzt, den die Beklagte von der Stadt A-Stadt für fünf Tage die Woche erhalten hat. Der Auftrag der Stadt A-Stadt an die Beklagte ist beschränkt auf die Zeit in denen in Bayern „Schultage“ sind (so wörtlich von der Beklagten vorgetragen und von den Klägern nicht bestritten). Dies führt nach der Berechnung der Stadt A-Stadt zu 186 Reinigungstagen im Jahr. Die Kläger arbeiteten während der Schulferien nicht für die Beklagte. Die Schulferien in Bayern lagen im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt:
Sommerferien:30.7.2014 -15.9.2014
Herbstferien:27.10.2014 - 31.10.2014
Weihnachtsferien:24.12.2014 - 5.1.2015
Für die Klägerin zu 1) rechnete die Beklagte in den September und Oktober 2014 und Dezember 2015 Gehalt/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeitstage („AT“) und Entgeltfortzahlung für Feiertage (FT) wie in nachfolgender Tabelle dargestellt ab und bezahlte die nachfolgend genannten Bruttobeträge aus (Spalte „Bezahlt brutto“). Nicht bezahlt wurden jeweils AT und FT, die in Schulferien lagen. Abweichend hiervon wurden - im Monat August 2014 elf Tage (66 Std für die Klägerin zu 1/22 Std für den Kläger zu 2) ausweislich Gehaltsabrechnungen der Kläger als „Urlaubsabgeltung“ bezahlt, wobei die Gehaltsabrechnung der Klägerin zu 1) insoweit von „Url.abgeltg. 2014“ spricht (im Fall des Klägers zu 1) lediglich von „Urlaubsabgeltung“), vgl. Bl. 18 und 21 der Akte. Die rechte Spalte der nachfolgenden Tabelle weist für die Klägerin zu 1) die Differenz aus, die sich zum „vollen Monatsbetrag“ ergibt, womit der Einfachheit halber in der nachfolgenden Tabelle der Monatsbetrag bezeichnet ist, der sich ergeben würde, wenn alle Arbeits- und Feiertage des betreffenden Monats abgerechnet und bezahlt worden wären.
Monat |
Abger. Std. |
Abger. AT |
Abger. FT |
Bezahlt (brutto) |
Nicht abger. AT |
Nicht abger. FT |
Differenz zu vollem Monatsbetrag |
08/14 |
66 (als „Url.abg“.) |
11 (als „Url.abg“.) |
0 |
€ 614,46 |
10 |
- |
€ 558,60 |
09/14 |
66 |
11 |
0 |
€ 614,46 |
10 |
- |
€ 558,60 |
10/14 |
102 |
17 |
1 |
€ 1005,48 |
5 |
- |
€ 279,30 |
12/14 |
102 |
17 |
0 |
€ 949,62 |
4 |
2 |
€ 335,16 |
Der Monat November 2014 ist nicht streitgegenständlich. Seit Januar 2015, dem letzten hinsichtlich der Klägerin zu 1) streitgegenständlichen Monat zahlt die Beklagte an die Klägerin zu 1) nichts mehr.
Für den Kläger zu 2) rechnete die Beklagte in den Monaten August, September und Oktober 2014 jeweils folgende Bruttobeträge ab (hinsichtlich der Spaltenüberschriften gelten die Erläuterungen zur Tabelle für die Klägerin zu 1 entsprechend):
Monat |
Abger. Std. |
Abger. AT |
Abger. FT |
Bezahlt (brutto) |
Nicht abger. AT |
Nicht abger. FT |
Differenz zu vollem Monatsbetrag |
08/14 |
22 (als „Url.abg“.) |
11 (als „Url.abg“.) |
0 |
€ 204,82 |
10 |
|
€ 186,20 |
09/14 |
22 |
11 |
0 |
€ 204,82 |
10 |
|
€ 186,20 |
10/14 |
34 |
17 |
1 |
€ 335,16 |
5 |
|
€ 93,10 |
Die Monate ab November 2014 sind hinsichtlich des Klägers zu 2) nicht mehr streitgegenständlich.
Die Klage, die ursprünglich die Anträge 1-5 enthielt, ging am 10.12.2014 beim Arbeitsgericht München ein und wurde der Beklagten am 23.12.2014 zugestellt. Die Erweiterung der Klage um den Antrag 6 ging am 13.2.2015 beim Arbeitsgericht München ein und wurde der Beklagten am 18.2.2015 zugestellt. Die Klageerweiterung um die Klageanträge 7. bis 9 ging am 9.4.2015 beim Arbeitsgericht München ein und wurde der Beklagten am 15.4.2015 zugestellt.
Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen auch für Zeiten der Schulferien Lohn/Entgeltfortzahlung nach EFZG zustehe. Hierbei verlangt die Klägerin zu 2) mit dem Klageantrag 1. die Differenz zum vollen Monatsbetrag für August, September und Oktober 2014, mit dem Klageantrag zu 6. die Differenz zum vollen Monatsbetrag für Dezember 2014 und mit dem Klageantrag zu 7 Entgeltfortzahlung für die Zeit 1.1.2015 bis 8.1.2015. Der Kläger zu 2) verlangt mit dem Klageantrag 2. die Differenz zum vollen Monatsbetrag für für August, September und Oktober 2014. Außerdem machen die Kläger zusätzliches Urlaubsgeld nach dem nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über ein zusätzliches Urlaubsgeld in der Gebäudereinigung geltend (Klageanträge 3 und 4). Hierzu behaupten sie, dass sie für August 2014 Urlaub beantragt hätten. In rechtlicher Hinsicht sind sie der Ansicht, dass sich die Anwendbarkeit des Tarifvertrags über ein zusätzliches Urlaubsgeld in der Gebäudereinigung daraus ergeben würde, dass in Nr. 8.1 ihrer Arbeitsverträge hinsichtlich des Urlaubs auf die tariflichen Vorschriften verwiesen werde. Mit dem Klageantrag zu 8 machen die Klägerin ihren Urlaubsanspruch für 2014 geltend, nachdem die Beklagte vorgetragen habe, dass die für August 2014 von ihr geleistete Zahlung, die in der Gehaltsabrechnung als „Urlaubsabgeltung“ bezeichnet worden sei, kein Urlaubsentgelt gewesen sei, sondern es sich um eine Abgeltung gehandelt habe und die Klägerin daher in 2014 keinen Tag Urlaub gehabt habe. Hinsichtlich des Klägers zu 2) werde mit dem Klageantrag 9 Urlaubsabgeltung beantragt.
Die Kläger beantragen zuletzt:
1. Die Beklagte wird zur Zahlung von 1.396,50 € an die Klägerin zu 1) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2014 aus 558,60 €, seit 01.10.2014 aus 558,60 € sowie seit 01.11.2014 aus 279,30 € verurteilt.
2. Die Beklagte wird zur Zahlung von 465,50 € an den Kläger zu 2) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2014 und seit 01.10.2014 jeweils aus 186,20 €, seit 01.11.2014 aus 93,10 € verurteilt.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 397,96 €, fällig seit Klageerhebung, zusätzliches Urlaubsgeld zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 129,18 €, fällig seit Klageerhebung, zusätzliches Urlaubsgeld 2014 zu bezahlen.
(5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.)
6. Die Beklagte wird zur Zahlung von weiteren 335,16 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.01.2015 an die Klägerin zu 1) verurteilt.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 335,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1) 30 Tage Erholungsurlaub aus dem Kalenderjahr 2014 zu gewähren.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) von 558,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2015 zu zahlen.
Die beklagte Partei beantragt
Klageabweisung.
Hierzu trägt die Beklagte vor, dass aufgrund der Zusatzvereinbarung zu den jeweiligen Arbeitsverträgen die Kläger keinen Lohnanspruch für die Zeit der bayerischen Schulferien hätten. Diese Regelung sei weder überraschend, noch benachteilige sie die Kläger unangemessen, da die Beklagte keine realistische Beschäftigungsmöglichkeit für die Kläger habe. Die Schulen seien während der Ferien geschlossen, was im Übrigen für alle Schulen gelte, insbesondere für die Schulen, bezüglich der die Beklagten den Auftrag zur Unterhaltsreinigung habe. Die Beklagte erziele in dieser Zeit selber keine Einnahmen. All dies habe bereits bei Vertragsschluss festgestanden, sei den Klägern bekannt gewesen über viele Jahre so gelebt worden. Das BAG habe ein derartiges Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Urt. v. 10.1.2007, 5 AZR 84/06
Hinsichtlich der durch die Klägerin zu 2) geltend gemachte Entgeltfortzahlung im Januar 2014 scheide der Anspruch bis 8.1.2015 zudem deswegen aus, weil der Entgeltfortzahlungszeitraum überschritten werde. Dass die Kläger für August 2014 Urlaub beantragt hätten, werde bestritten. Ein Urlaub im August wäre zudem ohnehin nicht in Betracht gekommen, da das Arbeitsverhältnis im August 2014 wegen der Schulferien geruht habe.
Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 28.1. und 17.6.2015, auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten sonstigen Akteninhalt Bezug genommen, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 495 Abs. 1 Hs. 1, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Gründe
Die zulässigen Klagen sind nur teilweise begründet.
I.
Das Arbeitsgericht München ist zur Sachentscheidung befugt und die Klagen sind im Übrigen zulässig.
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ArbGG.
2. Das Arbeitsgericht München ist für die Klagen örtlich zuständig gem. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 12 Hs. 1 i. V. m. § 17 ZPO sowie § 29 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 269 Abs. 1 BGB und § 48 Abs. 1a S. 1 ArbGG.
3. Die Klagen sind hinreichend bestimmt gefasst, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO § 495 Abs. 1 Hs. 1 ZPO.
II.
Die Klagen sind hinsichtlich der von der Klägern geltend gemachten Differenzbeträge zum vollen Monatslohn (bzw. Entgeltfortzahlung) für die Monate August, September und Oktober 2014 begründet.
Die darüber hinausgehenden Klageanträge der Klägerin zu 2) auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Weihnachtsferien im Dezember 2014 und die Zeit 1.1. bis 8.1.2014 sind bis zum Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums begründet und im Übrigen unbegründet.
Die weiteren Anträge der Kläger sind unbegründet.
1. Die Klagen sind, soweit die Kläger Lohn (bzw. Entgeltfortzahlung) für Tage der Schulferien in den jeweils streitgegenständlichen Monate (Klägerin zu 1: August, September, Oktober, Dezember sowie 1.1. bis 8.1.2015/Kläger zu 2: August, September und Oktober 2014) geltend machen begründet - mit der Einschränkung dass für die Klägerin zu 1) eine Teilabweisung insoweit erfolgen musste, als ihre am 24.11.2014 eingetretene Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums durchgehend war und ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG daher schon vor Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums endete. Im Einzelnen:
a) Der Anspruch der Kläger folgt insoweit dem Grunde und der Höhe nach jeweils aus § 611 Abs. 1 BGB/§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG i. V. m. dem jeweils gültigen Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn vom 20.6.2013 für das Jahr 2014 und 8.7.2014 für das Jahr 2015).
b) Die Arbeitsverhältnisse der Kläger ruhten nicht in den Zeiten der bayerischen Schulferien. Die Regelungen in Nr. 1a) und 2 der von den Klägern jeweils unterzeichnete „Zusatzvereinbarung zur Reinigung in besonderen Einrichtungen“ sind wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und im Fall der Nr. 1a) auch gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
aa) Bei den Zusatzvereinbarungen, die die Kläger unterzeichnet haben handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, da sie vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten.
bb) Da diese vorformulierten Bedingungen unstreitig nicht von den Klägern in den Vertrag eingeführt wurden, sind sie am Maßstab der § 305c Abs. 2, § 306 und §§ 307 bis 309 BGB zu überprüfen, vgl. § 310 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BGB. Hierbei ist zunächst der Inhalt der Regelungen durch Auslegung zu ermitteln und ggf. zu prüfen, ob diese Regelungen von Rechtsvorschriften/Tarifverträgen abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten (§ 307 Abs. 3 S. 1, § 310 Abs. 4 S. 3 BGB).
Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt insoweit, dass diese nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG, Urt. v. 10.12.2008, 10 AZR 1/08, juris Rn. 14).
Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. § 305c Abs. 2 BGB ist unanwendbar, wenn sich zwei Klauseln inhaltlich widersprechen und deshalb unwirksam sind. Widersprüchliche Klauseln sind nicht klar und verständlich i. S. d. Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB (BAG, Urt. v. 10.12.2008, 10 AZR 1/08, juris Rn. 15).
cc) Bei Anwendung der dargestellten Maßstäbe ist die Regelung in Nr. 1a) der Zusatzvereinbarungen zu den Arbeitsverträgen der Kläger, wonach „sich das aktive Arbeitsverhältnis … auf die Zeiten im Jahre“ erstreckt, „in denen im Bundesland Bayern Schulpflicht besteht“, nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
aaa) Die Auslegung von Nr. 1a) der Zusatzvereinbarungen ergibt, dass die auf den ersten Blick nicht unbedingte klare Formulierung „aktives Arbeitsverhältnis“ im Gegensatz steht zum „ruhenden Arbeitsverhältnis“, von dem in Nr. 2 der Zusatzvereinbarungen die Rede ist. Für einen verständigen und redlichen Vertragspartner ist ersichtlich, dass Nr. 1 die „Zeiten im Jahr“ bestimmen soll, an denen das Arbeitsverhältnis nicht ruhen soll. Die Formulierung von Nr. 1a) lässt hierbei grundsätzlich drei verschiedene Auslegungen zu:
(1) Wörtlich verstanden verweist die Formulierung von Nr. 1a) auf gesetzliche Regelungen im Bundesland Bayern: Das Bestehen der Schulpflicht im Bundesland Bayern ist in Art. 35 des Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.5.2000, GVBl 2000, S. 414, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.6.2015, GVBl S. 183 im Folgenden „BayEUG“) geregelt. Art. 35 Abs. 1 BayEUG bestimmt insoweit zunächst den Personenkreis, für den Schulpflicht besteht („Wer die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt …“). Art. 35 Abs. 2 BayEUG bestimmt dann für diesen Personenkreis: „Die Schulpflicht dauert zwölf Jahre, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.“ Da somit die Schulpflicht i. S. d. BayEUG das ganze Jahr über besteht, hätte die Regelung in Nr. 1a) keinerlei zeitliche Einschränkungen des Arbeitsverhältnisses zur Folge. Ein verständiger und redlicher Vertragspartner kann aber erkennen, dass diese Auslegungsvariante nicht gewollt ist, weil dann die Regelung überflüssig wäre.
(2) Man wird die Regelung in Nr. 1a) daher dahingehend verstehen müssen, dass der Begriff „Zeiten der Schulpflicht“ laienhaft verwendet wird. Laienhaft lässt sich der Begriff dahingehend verstehen, dass er Zeiten bezeichnen soll, an denen eine Pflicht für Schüler und Schülerinnen besteht, in die Schule zu gehen. Nur an solchem „Zeiten im Jahr“ soll ein „aktives Arbeitsverhältnis“ bestehen. Eine derartige Regelung ist für einen verständigen und redlichen Erklärungsempfänger allerdings unklar. Nicht verständlich ist zunächst, ob die Regelung auch außerplanmäßig schulfreie Tage erfassen soll (z. B. schulfreier Tag in Folge von Naturereignissen). Bei Auslegung nach dieser Variante 2 ist Nr. 1a) daher nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Hinzu kommt, dass die Regelung bei Auslegung nach der Variante 2 neben den Zeiten der Schulferien auch jeden Feiertag im Jahr (unabhängig davon, ob dieser in den Schulferien fällt oder nicht) umfasst und anordnet, dass an jedem Feiertag kein „aktives Arbeitsverhältnis“ bestehen soll. Bei Auslegung nach dieser Variante 2 verstößt Nr. 1a) der Zusatzvereinbarung daher ferner gegen § 12 EFZG, weil die so verstandene Regelung konsequent jeden Feiertag im Jahr vom „aktiven Arbeitsverhältnis“ ausnimmt und daher die Pflicht zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen nach § 2 Abs. 1 EFZG vollständig (d. h. nicht nur in Zeiten der Schulferien) aufhebt.
(3) Eine dritte mögliche Auslegungsvariante von Nr. 1a) wäre die von der Beklagten vertretene, nämlich dahingehend, dass entgegen dem Wortlaut der Regelung mit „Zeiten der Schulpflicht“ nur die Zeiten gemeint sind, in denen keine Schulferien sind. Für eine solche Auslegung könnte angeführt werden, dass in den zum Ausfüllen vorbereiteten (und im Fall der Kläger nicht ausgefüllten) Nr. 1b) und Nr. 1c) und in Nr. 2 auf die Zeiten der Schulferien Bezug genommen wird. Zwingend erscheint eine solche Auslegung für einen verständigen und redlichen Leser indes nicht. Denn der Zweck von Nr. 1a) und Nr. 1b) besteht - wenn von den ausfüllbaren Textfeldern Gebrauch gemacht wird - lediglich darin, das Arbeitsverhältnis auch auf solche Tage zu erstrecken, in denen Schulferien sind, an denen aber entweder Urlaub gewährt werden (Nr. 1b) oder aber gearbeitet werden soll (Nr. 1c). Daraus, dass Feiertage in Nr. 1b) und 1c) nicht genannt werden, kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass auch Nr. 1a) keine Regelung betreffend Feiertage und andere schulfreie Tage im Jahr enthalten soll, sondern nur „Nicht-Schulferien“ meint. Denn Feiertage können nicht zum Urlaubs- oder Arbeitstag bestimmt werden und ihre Nichterwähnung in Nr. 1b) und Nr. 1c) liegt daher in der Natur der Sache. Der Regelungsmechanismus in Nr. 1b) und 1c) macht somit Sinn - und zwar unabhängig davon, ob man Nr. 1a) im Sinn der Variante 2) oder im Sinn der Variante 3) auslegt. Die von der Beklagten vertretene Auslegung ist daher jedenfalls nicht zwingend. Dass die beteiligten Verkehrskreise die Regelung eindeutig im Sinn der Variante 3) verstehen würden, ist seitens der Beklagten nicht dargelegt und dürfte auch nicht darlegbar sein, da die Arbeitnehmer, denen die Zusatzvereinbarung zur Unterzeichnung vorgelegt wird, sich hierbei über deren verschiedene Auslegungsmöglichkeiten keine Gedanken machen werden.
bbb) Steht somit nach Erschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten fest, dass hinsichtlich Nr. 1a) zwei mögliche Auslegungen in Betracht kommen („aktives Arbeitsverhältnis“ an allen Tagen, an denen eine Pflicht für schulpflichtige Schüler und Schülerinnen besteht, zur Schule zu gehen oder aber „aktives Arbeitsverhältnis“ an allen Tage, die keine Schulferientage sind) ist gem. § 305c Abs. 2 BGB die Auslegungsvariante zu wählen, die zum Nachteil des Verwenders ist. Nachdem die Auslegungsvariante dahingehend, dass ein „aktives Arbeitsverhältnis“ nur an Tagen bestehen soll, an denen eine Pflicht für schulpflichtige Schüler besteht, zur Schule zu gehen, zur Unwirksamkeit der Regelung wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und wegen Verstoßes gegen § 12 EFZG führt, ist sie die für die Beklagte nachteilige und damit nach § 305c Abs. 2 BGB zu wählende Auslegungsvariante (BGH, Teilurt. v. 29.4.2008, KZR 2/07
dd) Die Regelung in den jeweiligen Nrn. 2 der Arbeitsverträge der Kläger, wonach das Arbeitsverhältnis „in den übrigen Zeiten der Schulferien im Bundesland ... ruht“ ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, da sie nicht klar und verständlich ist. Denn die Aussage, dass das Arbeitsverhältnis „in den übrigen Zeiten“ der Schulferien ruhen soll wäre nur dann klar und verständlich, wenn zumindest von einer der beiden Regelungsmöglichkeiten, die der ausfüllbare Mustervertrag in Nr. 1 b) und 1c) vorsieht, Gebrauch gemacht worden wäre. Wenn also in Nr. 1b) oder in Nr. 1c) bestimmte Tage der Schulferien zu Urlaubstagen oder zu Arbeitstagen bestimmt worden wären, würde die Regelung, dass „in den übrigen Zeiten der Schulferien“ das Arbeitsverhältnis ruhen soll, Sinn machen. So aber ist die Regelung verwirrend. Denn sie bestimmt jedenfalls nicht das - was sie nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung bestimmen soll - nämlich ein Ruhen für die gesamte Zeit der Schulferien. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung dahin argumentiert, es sei doch klar, dass wenn Nr. 1b) und Nr. 1c) unausgefüllt bleiben, den Worten „in den übrigen“ in Nr. 2 keine Bedeutung zukäme, man sie quasi wegdenken müsse. Dies ist für einen verständigen und redlichen Vertragspartner allerdings gerade nicht klar. Denn dieser durfte das Offenlassen der Felder Nr. 1b) und 1c) i. V. m. der Einschränkung in Nr. 2 („in den übrigen“) ebenso gut dahingehend verstehen, dass sich die Beklagte lediglich noch überlegen wollte, an welchen Tagen sie in den Schulferien Urlaub gewährt oder aber sogar eine Pflicht zur Arbeitsleistung an einzelnen Tagen der Schulferien bestimmt. Damit aber war im Ergebnis völlig unklar, ob in den Zeiten der „Nichtschulferien“ nun Urlaub genommen werden darf oder nicht (und auch ob ggf. doch an einzelnen Tage der Schulferien Arbeitsleistung verlangt wird). Die Klausel war daher zumindest geeignet, die Kläger davon abzuhalten, ihren Urlaubanspruch während der Schulzeit geltend zu machen. Dass die Beklagten im August 2014 eine „Urlausabgeltung“ (im Fall der Klägerin zu 1 als für 2014 bezeichnet!) bezahlt hat, bestätigt auch, dass in puncto Lage der Urlaubszeit doch ganz erhebliche Unklarheiten bestanden. Die Beklagte hat - zumindest in 2014 (zu den Vorjahren wurde nichts vorgetragen) - den Klägern schlicht während der Schulzeit keinen Urlaub gewährt, wozu sie aber nach der von ihr vertretenen Auslegung der Zusatzvereinbarung (ruhendes Arbeitsverhältnis während der gesamten Schulferienzeit) verpflichtet gewesen wäre.
ee) Soweit die Beklagte meint, das BAG hätte Regelungen, wie die streitgegenständlichen im Urt. v. 10.1.2007, 5 AZR 84/06
c) Steht somit fest, dass keine wirksame Ruhensvereinbarung vorliegt und die Arbeitsverhältnisse der Kläger in den Schulferien „aktiv“ waren, können die Kläger Bezahlung der in den Schulferien liegenden - und bisher nicht bezahlten - Arbeitstage, Feiertage und im Rahmen der durch § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG gesetzten zeitlichen Grenzen auch der Krankheitstage verlangen. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB (bzw. für Krankheitstage das Lohnausfallprinzip) steht den Ansprüchen der Kläger insoweit nicht entgegen.
aa) Eine Beschäftigung der Kläger durch die Beklagte war in den Zeiten der Schulferien im Grundsatz tatsächlich und rechtlich möglich. Man könnte insoweit zwar anführen, dass die Reinigung von Schulgebäuden in den Schulferien (im weiteren Sinn) eine Zweckverfehlung darstellt. Dagegen, diese Sachlage als Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit zu werten, spricht aber schon, dass damit das ausweislich des § 615 S. 3 BGB vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko auf die Arbeitnehmer verlagert würde. Zudem enthielten die Arbeitsverträge der Kläger in ihrer jeweiligen Nr. 7 eine Versetzungsklausel.
bb) Aufgrund des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung ist allerdings mit Ablauf der streitgegenständlichen Schulferientage jeweils Unmöglichkeit eingetreten. Der Anspruch der Kläger bleibt aber (für Nichtkrankheitstage) aufgrund Annahmeverzugs der Beklagten nach § 615 S. 1 BGB aufrechterhalten. Ein Angebot der Arbeitsleistung durch die Kläger war insoweit nach § 296 S. 1 BGB entbehrlich. Die Beklagte beruft sich selbst darauf, dass sie die Kläger seit Abschluss ihrer Arbeitsverträge nie in den Zeiten der Schulferien beschäftigt hat, weil die Schulen in den Ferien geschlossen sind und dort keine Reinigungsleistung benötigt wird. Es wäre daher an der Beklagten gewesen, den Klägern in den Zeiten der Schulferien ein Objekt zuzuweisen, in dem sie ihre Arbeitsleistung erbringen hätten können. Darin liegt eine erforderliche Mitwirkungshandlung i. S. d. § 296 S. 1 BGB. Dass kein Angebot der Arbeitsleistung erfolgte, war zudem auch durch die von der Beklagten selbst zu verantwortenden Unklarheiten der Zusatzvereinbarung bedingt. Es würde daher auch den Wertungen des AGB-Rechts widersprechen, wenn man das Unklarheitsrisiko hinsichtlich der Frage, ob das Arbeitsverhältnis in den Schulferien „aktiv“ sein sollte, dadurch auf die Arbeitnehmer verlagern würde, dass man ihnen ein (vorsorgliches) Angebot der Arbeitsleistung abverlangt.
cc) Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu 1) war ein Angebot der Arbeitsleistung entbehrlich, da ihr Anspruch insoweit - im Rahmen der Höchstgrenze von 6-Wochen pro Verhinderungsfall - aus § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG folgt. Ausreichend ist insoweit, dass an den insoweit streitgegenständlichen Tagen der Schulferien der Lohnausfall „infolge Krankheit“ eintrat. Dies ist der Fall. Denn wäre die Klägerin arbeitsfähig gewesen, hätte ihr ein Anspruch nach § 611 Abs. 1 i. V. m. § 615 S. 1 BGB zugestanden.
d) Im Einzelnen begründet sich Anspruchsgrund und Höhe der ausgeurteilten Beträge für die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) in den streitgegenständlichen Zeitabschnitten dann wie folgt:
aa) Der Klägerin zu 1) war - ausgehend von einer Arbeitszeit von 6 Stunden täglich und einem Stundenlohn in Höhe von € 9,31 in 2014 gem. § 2 Nr. 1 b) TV-Mindestlohn vom 20.6.2013 und in Höhe von € 9,55 ab 1.1.2015 gem. § 2 Nr. 1 TV-Mindestlohn vom 8.7.2014 - Folgendes zuzusprechen:
Zahlung für 10 auf die Sommerferien entfallenden Arbeitstage im August, wie beantragt (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) à € 55,86 pro Tag (ersichtlich ist, dass die Klägerin zu 1 im Hinblick auf den von der Beklagten für August 2014 als „Urlaubsabgeltung“ für 66 Std., d. h. 11 Tage gezahlten Betrag nur noch 10 Tage einklagt hat, vgl. Bl. 8 und 18 der Akte) - Anspruchsgrundlage ist § 611 Abs. 1 BGB |
€ 558,60 |
Zahlung für 10 auf die Sommerferien entfallende Arbeitstage im September 2014 à € 55,86 pro Tag - Anspruchsgrundlage ist § 611 Abs. 1 BGB |
€ 558,60 |
Zahlung für 5 auf die Herbstferien entfallende Arbeitstage im Oktober 2014 à € 55,86 pro Tag - da die Klägerin in der Zeit der Herbstferien 2014 arbeitsunfähig krank war ist insoweit § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG Anspruchsgrundlage |
€ 279,30 |
Gesamt (wie mit Klageantrag 1 beantragt und in Nr. 1 des Tenors ausgeurteilt) |
€ 1.396,50 |
Zahlung für 4 auf die Weihnachtsferien 2014/15 entfallende Arbeitstage und 2 auf die Weihnachtsferien entfallenden Feiertage im Dezember 2014, jeweils à € 55,86 pro Tag - da die Klägerin ab 24.11.2014 erneut arbeitsunfähig krank war ist insoweit § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG Anspruchsgrundlage. Für den 25. und 26.12.2014 folgt die Anspruchshöhe aus § 4 Abs. 2 i. V. m. § 2 EZFG. |
€ 335,16 |
Gesamt (wie mit Klageantrag 6 beantragt und in Nr. 2 des Tenors ausgeurteilt) |
€ 335,16 |
Zahlung der auf die Weihnachtsferien 2014/15 entfallenden Tage 1., 4. und 5.1.2015 à € 57,30 pro Tag - insoweit ist § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG Anspruchsgrundlage bis zum 5.1.2015. Danach endet die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Mit Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums ergibt sich dann auch für den 6.1.2015 kein Anspruch aus § 2 Abs. 1 EFZG, da während der Arbeitsunfähigkeit § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG alleinige Anspruchsgrundlage ist und sich lediglich die Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts für Feiertage nach § 2 EFZG richtet (vgl. § 4 Abs. 2 EFZG). |
€ 171,90 |
Gesamt (wie in Nr. 3 des Tenors ausgeurteilt) - Insoweit erfolgte eine teilweise Abweisung des Klageantrags 7, da die Klägerin zu 2) Entgeltfortzahlung für die Zeit von 1.1.2015 bis 8.1.2015 eingeklagt hatte, die sie mit € 335,16 beziffert hatte |
€ 171,90 |
bb) Dem Kläger zu 2) war- ausgehend von einer Arbeitszeit von 2 Stunden täglich und einem Stundenlohn in Höhe von € 9,31 in 2014 gem. § 2 Nr. 1 b) TV-Mindestlohn vom 20.6.2013 - Folgendes zuzusprechen:
Zahlung für 10 auf die Sommerferien entfallenden Arbeitstage im August, wie beantragt (§ 308 Abs. 1 S. 1 ZPO) à € 18,62 pro Tag (ersichtlich ist, dass der Kläger zu 2 im Hinblick auf den der Beklagten für August 2014 als „Urlaubsabgeltung“ für 22 Std., d. h. 11 Tage gezahlten Betrag nur noch 10 Tage einklagt hat, vgl. Bl. 8 und 21 der Akte) - Anspruchsgrundlage ist § 611 Abs. 1 BGB |
€ 186,20 |
Zahlung für 10 auf die Sommerferien entfallende Arbeitstage im September 2014 à € 18,62 pro Tag - Anspruchsgrundlage ist § 611 Abs. 1 BGB |
€ 186,20 |
Zahlung für 5 auf die Herbstferien entfallende Arbeitstage im Oktober 2014 à € 18,62 pro Tag - Anspruchsgrundlage ist § 611 Abs. 1 BGB |
€ 93,10 |
Gesamt (wie mit Klageantrag 2 beantragt und in Nr. 4 des Tenors ausgeurteilt) |
€ 465,50 |
e) Die Kläger haben auch die für den tarifvertraglichen Mindestlohn geltende Ausschlussfrist nach § 2 Nr. 5 TV-Mindestlohn in der jeweils anwendbaren Fassung eingehalten. Die Vorschrift verlangt eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit. Fälligkeit ist jeweils zum 15ten des Folgemonats eingetreten, vgl. § 2 Nr. 4 TV-Mindestlohn in der jeweils anwendbaren Fassung. Die ältesten streitgegenständlichen Ansprüche der Kläger auf Vergütung für August 2014 waren daher am 15.9.2014 fällig. Mit der am 12.12.2014 beim Arbeitsgericht München eingegangen und der Beklagten am 23.12.2014 zugestellten Klage wurde daher bereits hinsichtlich der ältesten streitgegenständlichen Lohn-/EFZG-Ansprüche die Ausschlussfrist gewahrt. Auch hinsichtlich der letzten streitgegenständlichen Ansprüche aus dem Januar 2015 (hinsichtlich der Klägerin zu 1), die mit der Klageerweiterung vom 8.4.2015 (zugestellt am 15.4.2015) eingeklagt wurde, ist die First von 6 Monaten gewahrt.
f) Soweit der Klage stattgegeben wurde, waren - im Rahmen der gestellten Anträge - auch Verzugszinsen zuzusprechen, allerdings jeweils erst ab dem 16ten der jeweiligen Folgemonat (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Nr. 4 TV-Mindestlohn in der jeweils anwendbaren Fassung, § 288 Abs. 1 BGB). Soweit Zinsen bereits ab dem 1. des Folgemonats beantragt waren, erfolgte Klageabweisung. Hinsichtlich des Klageantrags Nr. 7 (EFZ 1.-8.1.2015 für die Klägerin zu 1) wurden, soweit der Klage stattgegeben wurde, Zinsen - wie beantragt - ab Klageerhebung, d. h. ab dem Tag nach Zustellung dieser Klageerweiterung, die am 15.4.2015 erfolgte, zugesprochen (§ 308 Abs. 1 S. 2 ZPO).
2. Die Klageanträge Nrn. 3 und 4, die auf zusätzliches Urlaubsgeld nach dem nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag vom 7.9.2007 über das zusätzliche Urlaubsgeld für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung gerichtet sind, sind unbegründet.
a) Eine tarifliche Bindung der Beklagten nach § 4 Abs. 1 S. 1TVG an den Tarifvertrag vom 7.9.2007 besteht nicht. Eine Tarifbindung hinsichtlich dieses Tarifvertrags ist für keine der Parteien vorgetragen.
b) Auch vertraglich wurde die Geltung dieses Tarifvertrags zwischen den Parteien nicht vereinbart. Nr. 8.1. der Arbeitsverträge der Parteien verweist nur hinsichtlich der „Dauer des Urlaubs“ auf die tariflichen Vorschriften und in Nr. 10.3 der Arbeitsverträge der Parteien wird lediglich (deklaratorisch) die Geltung der allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Gebäudereinigerhandwerk geregelt.
3. Der Klageantrag zu 8 auf Gewährung von 30 Tagen Erholungsurlaub aus dem Kalenderjahr 2014 an die Klägerin zu 1) ist unbegründet.
a) Ein Urlaubsanspruch der Klägerin zu 1) aus 2014 besteht nicht mehr, da er gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG und der inhaltsgleichen Regelung in § 15 Nr. 3.3. S. 1 des Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 28.6.2011 (RTV) im Jahr 2014 genommen werden wusste. Mit Ablauf des Kalenderjahrs ist die Gewährung von Jahresurlaub 2014 daher rechtlich unmöglich geworden, § 275 Abs. 1 BGB. Gründe für eine Übertragung auf das Folgejahr, die ohnehin nur bis 31.3.2015 möglich gewesen wäre (§ 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG, § 15 Nr. 3.3. S. 2 RTV) wurden nicht vorgetragen.
b) Ein Anspruch auf Gewährung von Freistellung von der Arbeit im begehrten Umfang von zusätzlichen 30 Tagen aus 2014 folgt auch nicht aus § 280 Abs. 1, § 283, § 286 Abs. 1 u. 2, § 287 S. 2 i. V. m. § 249 S. 1 BGB. Denn die Beklagte war mit der Gewährung des Urlaubs nicht in Verzug.
aa) § 286 Abs. 1 S. 1 BGB ist nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auffordert, den Urlaub festzulegen (BAG, Urt. v. 10.7.2012, 9 AZR 11/11, BeckRS 2012, 75796, Rn. 27). Dass die Klägerin dies im Jahr 2014 getan hätte, hat sie nicht substantiiert vorgetragen.
(1) Die Klägerin trägt insoweit vor, dass sie mit Schreiben vom 25.9.2014 und 7.10.2014 geltend gemacht hätte, dass auch innerhalb der Ferienzeit der ihr zustehende Erholungsurlaub zu gewähren sei. Mit derartigen Schreiben aber hätte die Klägerin der Beklagte ganz allgemein ihre Rechtsauffssung zur Frage der Gewährung von Urlaub in den Ferien mitgeteilt. Eine Aufforderung zur Festlegung des Jahresurlaubs 2014 liegt in einem derartigen Austausch von Rechtsansichten nicht.
(2) Weiter trägt die Klägerin vor, dass sie für den gesamten August 2014 Urlaub beantragt hätte. Diesen pauschalen Vortrag, den die Beklagte ebenso pauschal bestritten hat, hat die Klägerin allerdings nicht weiter substantiiert.
bb) Die Beklagte hat die Erfüllung des Urlaubsanspruchs 2014 auch nicht endgültig und ernsthaft i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB verweigert. Die Tatsache, dass sie im August 2014 Urlausabgeltung (im Fall der Klägerin zu 1 als für 2014 bezeichnet!) abgerechnet hat, deutet zwar daraufhin, dass die Beklagte der Auffassung war, damit den Urlaubsanspruch 2014 bereits erfüllt zu haben. Aus einer (nicht einmal geäußerten, sondern allenfalls angedeuteten) Rechtsaufassung des Arbeitgebers kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber die Erfüllung des Urlaubsanspruchs endgültig und ernsthaft verweigert hat (siehe insoweit für eine vom Arbeitgeber geäußerte Rechtsauffassung über das rechtliche Schicksal eines Urlaubsanspruchs BAG, Urt. v. 10.7.2012, 9 AZR 11/11, BeckRS 2012, 75796, Rn. 31).
4. Auch der Klageantrag zu 9 auf Zahlung von Urlaubsabgeltung für 2014 an den Kläger zu 2) ist unbegründet. Der Kläger zu 2) hat vorgetragen, dass sein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 durch Eintritt in die Rente geendet habe (Bl. 92 der Akte). Ein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG kam bei Ende am 31.12.2014 aber nicht mehr in Betracht, da der Urlaub 2014 nicht kausal „wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ nicht mehr genommen werden konnten. Mit Ablauf des Kalenderjahres 2014 konnte der Urlaub vielmehr deswegen nicht mehr genommen werden, weil er ohnehin gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG verfallen war. Insoweit und auch zum Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1, § 283, § 286 Abs. 1 u. 2, § 287 S. 2 i. V. m. § 251 Abs. 1 BGB (§ 249 S. 1 BGB kam wegen Ende des Arbeitsverhältnisses ohnehin nicht in Betracht) gelten die unter Nr. 3 zur Klägerin zu 1) gemachten Ausführungen entsprechend. Beide Kläger tragen insoweit dasselbe vor (Schreiben vom 25.9.2014 und 7.10.2014 und pauschale Behauptung eines Urlaubsantrags für August 2014).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, § 100 Abs. 1 u. 2 ZPO. Die Beklagte ist mit insgesamt € 2.369,06 unterlegen, die Klägerin zu 1) mit wertmäßig insgesamt € 2.237,02 der Kläger zu 2) mit insgesamt € 687,78. Hieraus ergeben sich die aus dem Urteilstenor zu 6. ersichtlichen Kostenquoten.
IV.
Die Festsetzung des Urteilsstreitwerts im Tenor zu 7. beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 3 Hs. 1 ZPO. Neben den Zahlungsanträgen war der Antrag der Klägerin zu 1) auf Gewährung von 30 Urlaubstagen aus 2014 zu berücksichtigen, der mit € 1.675,80 bewertet wurde.
V.
Die Berufung wurde gem. § 64 Abs. 2 Buchst. a) ArbGG nicht zugelassen, da die Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gegeben sind. Die Statthaftigkeit der Berufung kraft Gesetzes bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 64 Abs. 2 Buchst b) ArbGG bleibt unberührt. Auf die formelhafte Rechtsmittelbelehrung wird hingewiesen.
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(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die örtliche Zuständigkeit sind unanfechtbar. - 2.
Der Beschluß nach § 17a Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergeht, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat, auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer.
(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4a, 7, 8 und 10 sowie Abs. 2 ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
(2) Die Tarifvertragsparteien können im Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich örtlich unzuständigen Arbeitsgerichts festlegen für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis und aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses, das sich nach einem Tarifvertrag bestimmt, - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Verhältnis einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien zu den Arbeitnehmern oder Arbeitgebern.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.