Arbeitsgericht Köln Urteil, 06. Mai 2015 - 9 Ca 5030/14

ECLI:ECLI:DE:ARBGK:2015:0506.9CA5030.14.00
bei uns veröffentlicht am06.05.2015

Tenor

  • 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger€ 227,29 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2014 zu zahlen.

  • 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger€ 227,29 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2014 zu zahlen.

  • 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger€ 227,29 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen.

  • 4. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagten als Gesamt-schuldner einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 227,29 brutto ab dem 01.07.2014 hat.

  • 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu jeweils 50%.

  • 6. Der Streitwert beträgt € 10.228,05.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 34 36 38 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 103 104

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Arbeitsgericht Köln Urteil, 06. Mai 2015 - 9 Ca 5030/14 zitiert 14 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitneh

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 7 Umfang des Versicherungsschutzes


(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbli

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 421 Gesamtschuldner


Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von j

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Arbeitsgericht Köln Urteil, 06. Mai 2015 - 9 Ca 5030/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Feb. 2012 - 3 AZR 685/09

bei uns veröffentlicht am 14.02.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2009 - 8 Sa 179/09 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Feb. 2010 - 3 AZR 216/09

bei uns veröffentlicht am 16.02.2010

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 598/08 - wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Arbeitsgericht Köln Urteil, 06. Mai 2015 - 9 Ca 5030/14.

Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 04. Nov. 2015 - 5 Sa 620/15

bei uns veröffentlicht am 04.11.2015

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06. Mai 2015 – 9 Ca5030/14 – wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Revision wird ni

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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 598/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von den Beklagten eine Betriebsrente, die er so berechnet haben will, als würden auf ihn für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 dieselben Regeln angewandt werden wie für Angestellte und begehrt - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - in rechnerisch unstreitiger Höhe Zahlungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2007 sowie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ab diesem Zeitpunkt weitere Zahlungen zu leisten.

2

Der Kläger ist am 14. März 1941 geboren. Er war für die Beklagte zu 1. vom 23. April 1969 bis zum 31. August 1998 als gewerblicher Arbeitnehmer tätig. Seit dem 1. September 1998 erhält er laufende Leistungen vom Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 2. ist eine Gruppenunterstützungskasse. Dieser gehören neben der Beklagten zu 1. auch weitere Unternehmen an, die mit der Beklagten zu 1. in Deutschland nicht konzernverbunden sind.

3

Die laufenden Leistungen werden dem Kläger nach der vom Beklagten zu 2. erlassenen „Versorgungsregelung, gültig für Einstellungen vor dem 01.01.1993“ vom 14. Dezember 1994 (künftig: VR 94) gewährt. Diese lautet ua.:

        

„1.      

Begriffsbestimmungen

                 

…       

        
                 

d)        

Pensionsfähige Durchschnittsbezüge

                          

(1)

Basis für die Ermittlung der pensionsfähigen Durchschnittsbezüge ist die Grundvergütung (Monatslohn oder Grundgehalt) des Belegschaftsmitglieds ohne Berücksichtigung einzeln angerechneter oder pauschalierter Mehrarbeitsvergütungen, Zeitzulagen, Zeitzuschläge sowie sonstiger Zuwendungen, z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation und anderer Sondervergütungen.

                          

…       

        
                          

(3)

Bei der Berechnung von Altersrenten wird zur Ermittlung der pensionsfähigen Durchschnittsbezüge die Grundvergütung der letzten 60 Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zugrundegelegt.

                                   

…       

                 

e)        

Anrechenbare gesetzliche Rentenversicherung

                          

(1)

Als anrechenbare gesetzliche Rente gilt die monatliche Versichertenrente, die sich ohne eine eventuelle freiwillige Beitragsleistung des Belegschaftsmitglieds ergibt. …

        
        

2.        

Arten der Versorgungsleistungen

        
                 

a)        

Versorgungsleistungen bei normalem Ruhestand

        
                          

(1)

Jedes Belegschaftsmitglied, das vor dem 01.01.1993 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Firma eingegangen ist, hat nach Erfüllung einer Wartezeit von 10 vollendeten Dienstjahren Anspruch auf Altersrente nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.

        
                                   

Der normale Ruhestand beginnt am Ende des Monats, in dem das Belegschaftsmitglied das 65. Lebensjahr vollendet.

        
                                   

…       

        
                          

(2)

Für die ersten 10 anrechenbaren Dienstjahre beträgt die Altersrente 10% der pensionsfähigen Bezüge; für die folgenden anrechenbaren Dienstjahre erhalten Lohnempfänger zusätzlich 0,37% und Gehaltsempfänger 1,00% der pensionsfähigen Bezüge für jedes anrechenbare Dienstjahr.

        
                          

(3)

Die Gesamtversorgung, bestehend aus Versorgungsleistung und anrechenbarer gesetzlicher Rentenversicherung wird auf 75% der pensionsfähigen Bezüge begrenzt.

        
                                   

Wird diese Grenze überschritten, so ermäßigt sich die Versorgungsleistung um den die 75%-Begrenzung übersteigenden Betrag. Es wird jedoch mindestens eine Altersrente in Höhe von 2,- DM pro anrechenbarem Dienstjahr gewährt.

        
                                   

…       

        
                          

(4)

Lohnempfänger, die in den normalen Ruhestand treten, erhalten zum Zeitpunkt der Pensionierung bei Erfüllung der Voraussetzungen neben der laufenden Altersrente eine einmalige Kapitalzahlung. Voraussetzung ist, daß das Belegschaftsmitglied am 31.12.1992 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Firma gestanden hat und daß sich bei einer Vergleichsberechnung zwischen der Altersrente für Lohnempfänger und Gehaltsempfänger eine Mehrrente ergibt. Bei der Vergleichsberechnung wird zur Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtversorgung von 75% der pensionsfähigen Bezüge die gesetzliche Rente nach einem Pauschalverfahren errechnet, welches ein volles Versicherungsleben unterstellt. Die Höhe der Kapitalzahlung entspricht dem Barwert der errechneten Mehrrente.

        
                                                     
                 

b)        

Versorgungsleistungen bei vorzeitigem Ruhestand

        
                          

(1)

Jedes Belegschaftsmitglied, das vor dem 01.01.1993 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Firma eingegangen ist, eine Wartezeit von 10 vollendeten Dienstjahren erfüllt und das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen auf eigenen Wunsch in den vorzeitigen Ruhestand treten oder von der Firma in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden.

        
                                   

Das Belegschaftsmitglied tritt durch seine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses in den vorzeitigen Ruhestand auf eigenen Wunsch und erhält Versorgungsleistungen mit Beginn des Monats, der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt; bei einem Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand nach Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt die Zahlung von Versorgungsleistungen sofort.

        
                                   

Wenn das Beschäftigungsverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet wird, erhält das Belegschaftsmitglied eine monatliche Versorgungsleistung, die erstmals für den Monat gezahlt wird, der der wirksamen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses folgt. …

        
                          

(2)

Für die ersten 10 anrechenbaren Dienstjahre beträgt die vorgezogene Altersrente 10% der pensionsfähigen Bezüge; für die folgenden anrechenbaren Dienstjahre erhalten Lohnempfänger zusätzlich 0,37% und Gehaltsempfänger 1,00% der pensionsfähigen Bezüge für jedes anrechenbare Dienstjahr.

        
                                   

…       

        
                          

(3)

Die Gesamtversorgung, bestehend aus Versorgungsleistung und anrechenbarer gesetzlicher Rentenversicherung wird auf 75% der pensionsfähigen Bezüge begrenzt.

        
                                                     
                                   

Wird diese Grenze überschritten, so ermäßigt sich die Versorgungsleistung um den die 75%-Begrenzung übersteigenden Betrag. Es wird jedoch mindestens eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 2,- DM pro anrechenbarem Dienstjahr gewährt.

        
                                   

…“   

        
4

Die VR 94 geht zurück auf eine Betriebsvereinbarung zwischen der Beklagten zu 1. und ihrem Gesamtbetriebsrat vom 16. Dezember 1992 (hiernach: GBV 92). Als deren Ziel war ua. genannt, „die betriebliche Altersversorgung der Arbeiter und Angestellten aneinander anzugleichen“ und „die Auswirkungen des RRG 1992 einzuarbeiten“. In der GBV 92 ist ua. Folgendes geregelt:

        

Zu treffende Regelungen

        

…       

        
        

5.   

Aufstieg Lohn in Gehalt

                 

Bereits vor dem 31.12.1992 beschäftigte Lohnempfänger, die in das Angestelltenverhältnis übernommen werden, erhalten im Rahmen der Foveruka-Richtlinien die jährliche Steigerungsrate von 1 % je Beschäftigungsjahr.

        

6.   

Alle Lohnempfänger, die vor dem Stichtag der Neuregelung bei Ford beschäftigt sind und durch ein vorzeitiges Pensionsprogramm aus dem Unternehmen ausscheiden, erhalten eine Rente gemäß den derzeit gültigen Foveruka-Regeln und die Differenz von 0,63 % pro Beschäftigungsjahr nach dem 10. Beschäftigungsjahr wird in Form einer einmaligen Kapitalzahlung auf die Abfindung zusätzlich gezahlt.

                 

Die sich bei einer Vergleichsrechnung ergebende Mehrrente wird mit der Anzahl der Monate zwischen Pensionierungsdatum und Alter 60, mindestens aber mit 12 multipliziert. Der so errechnete Betrag wird als einmalige Kapitalzahlung gezahlt.

                 

Die Geschäftsleitung beabsichtigt, auch in den kommenden Jahren vorzeitige Pensionierungsprogramme durchzuführen. Die jeweilige Höhe der zu Pensionierenden pro Jahr bzw. welche Standorte betroffen sind, wird nach Beratung zwischen Geschäftsleitung und Gesamtbetriebsrat festgelegt.

        

7.   

Lohnempfänger, die in den normalen Ruhestand treten, erhalten neben der laufenden Versorgungsleistung bei Erfüllung der Kriterien zum Zeitpunkt der Pensionierung eine einmalige Kapitalzahlung. Grundlage für eine eventuelle Zahlung ist der Unterschied zwischen den jährlichen Renten-Steigerungssätzen für Lohnempfänger und Tarifangestellte. Ergibt sich bei einer Vergleichsrechnung eine Mehrrente, so wird diese - anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen folgend, einschließlich der Einbeziehung durchschnittlicher statistischer Lebenserwartung, - als einmalige Kapitalzahlung ausgezahlt.

                 

Bei der Vergleichsrechnung wird zur Ermittlung der höchstzulässigen Gesamtversorgung von 75 % die gesetzliche Rente nach einem steuerlichen Näherungsverfahren errechnet, welches ein volles Versicherungsleben unterstellt für alle vor dem Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer.

        

8.   

Anpassung an das Rentenreformgesetz 1992

                 

…       

                 

Erfolgt bei einer Pensionierung vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Kürzung der gesetzlichen Rente nach den Bestimmungen des RRG 1992, so wird bei der Ermittlung der Gesamtversorgung - bestehend aus betrieblicher Altersversorgung und gesetzlicher Rente - unverändert die gesetzliche Rente angesetzt, die sich ohne Abzug für einen vorzeitigen Rentenbeginn ergeben würde.

                 

…“   

5

Bereits vorher bestanden bei der Beklagten zu 1. vergleichbare Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung, die ebenfalls unterschiedliche Steigerungssätze für Lohn- und Gehaltsempfänger vorsahen. Am 18. Juli 1957 hatte eine Besprechung zwischen der Unternehmensleitung der Beklagen zu 1. und dem dort gebildeten Betriebsrat unter Hinzuziehung des Sachverständigen für betriebliche Altersversorgung Dr. H stattgefunden. Im Protokoll dieser Besprechung heißt es zu diesem Punkt:

        

„Womit ist der unterschiedliche Steigerungsbetrag - für Lohnempfänger 0,37%, für Angestellte 1% - gerechtfertigt?

        

Herr Dr. H trug anhand von amtlichen statistischen Unterlagen vor, daß die durchschnittliche Altersrente aus der Sozialversicherung nach der Rentenreform für Arbeiter 60%, für Angestellte aber nur 50% des zuletzt bezogenen Arbeitslohnes betrage. Das Einkommen eines Arbeiters steigt in seinem Arbeitsleben durchschnittlich um 20%, das eines Angestellten durchschnittlich um 150 - 200%. Da für die Höhe der Rente aber nicht nur das eigene Einkommen (Endgehalt) des betreffenden Rentenempfängers (‚persönliche Bemessungsgrundlage’), sondern auch das Durchschnittseinkommen aller Schaffenden (‚allgemeine Bemessungsgrundlage’) maßgebend ist, liegt die Altersrente eines Angestellten im Verhältnis zu seinem Einkommen niedriger als die eines Arbeiters.

        

Um hierfür einen gerechten Ausgleich der Höhe der Gesamtaltersrente zu schaffen, ergab sich die Notwendigkeit, einen unterschiedlichen Steigerungsbetrag für Lohnempfänger und Angestellte in der Fordrente einzuführen. In der Praxis wird es aber trotzdem vorkommen, daß trotz dieses erhöhten Steigerungsbetrages ein Angestellter eine niedrigere Gesamtrente bezieht als ein Arbeiter. Eine höhere Rente für Angestellte infolge des erhöhten Steigerungsbetrages ist jedoch durch die Limitklausel ausgeschlossen. Herr Dr. H erläuterte den Anwesenden zwei Tabellen, aus denen die Gesamtrenten eines Angestellten und eines Arbeiters nach 35 und 40 Sozialversicherungsjahren ersichtlich sind.“

6

Der Kläger schied im Rahmen eines „vorzeitigen Pensionierungsprogramms“ bei der Beklagten zu 1. aus. Er erhielt neben seiner Abfindung eine Leistung gem. Nr. 6 GBV 92 iHv. 8.326,74 Euro (hiernach: Pensionsausgleichszahlung).

7

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ein sachlicher Grund für die Unterscheidung zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten - Lohnempfängern und Gehaltsempfängern - bestehe nicht. Ihm stünden deshalb für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 die geltend gemachten Leistungen zu.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.   

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn restliche Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. März 2007 zu zahlen in Höhe von 1.653,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. April 2007,

        

2.   

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an ihn für die Zeit ab dem 1. April 2007 monatlich eine betriebliche Altersrente in Höhe von 20,24 % der pensionsfähigen Bezüge zuzüglich der jeweiligen künftigen Anpassungsraten zu zahlen.

9

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Sie sind der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die in der VR 94 und GBV 92 vorgenommenen Unterscheidungen seien gerechtfertigt. Der maßgebliche Differenzierungsgrund liege im - gemessen an den pensionsfähigen Dienstbezügen - unterschiedlichen Versorgungsgrad von Arbeitern und Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wie er bereits im Jahre 1957 mit dem Betriebsrat der Ford-Werke AG erörtert worden sei. Eine versicherungsmathematische Auswertung und Begutachtung des gesamten Altersrentenbestandes der Mitarbeiter, die bereits eine gesetzliche Altersrente bezögen, zeige, dass der Versorgungsgrad von Arbeitern und Angestellten - unter Berücksichtigung einer angemessenen Typisierung - tatsächlich unterschiedlich sei und durch die von ihnen, den Beklagten, gefundene Regelung ausgeglichen werde. Auszugehen sei dabei nicht vom tatsächlichen Verlauf des Arbeitsverhältnisses, sondern von einem fiktiven Versicherungsverlauf bis zur Erreichung der festen Altersgrenze. Jedenfalls müsse der Kläger sich die ihm gewährte Pensionsausgleichszahlung in vollem Umfange anrechnen lassen, soweit ihm Ansprüche zustünden.

11

Das Arbeitsgericht hat - unter Abweisung weitergehender Ansprüche des Klägers - der Klage stattgegeben. Die Beklagten hatten eine Widerklage auf Rückzahlung der Pensionsausgleichszahlung erhoben, die das Arbeitsgericht ebenfalls abgewiesen hat. Die nur gegen ihre Verurteilung gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie berufen sich ergänzend auf Verwirkung und machen geltend, der Beklagte zu 2. als Unterstützungskasse sei nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, die in seiner Versorgungsordnung nicht vorgesehen seien.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist unbegründet. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die vom Kläger noch geltend gemachten Ansprüche stehen ihm zu, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt sind.

13

A. Die Klage ist auch im Feststellungsantrag zulässig. Ein Feststellungsantrag muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis insgesamt richten, sondern kann sich auf die Feststellung einzelner Verpflichtungen der Parteien - hier die Verpflichtung der Beklagten, einen bestimmten Steigerungssatz zur Anwendung zu bringen - beschränken (vgl. BAG 25. Mai 2004 - 3 AZR 123/03 - zu A der Gründe, AP BetrAVG § 1 Überversorgung Nr. 11). Da die Beklagten ihre Verpflichtung zur Leistung bestreiten, hat der Kläger auch das erforderliche Feststellungsinteresse und die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Feststellungsantrag ist so auszulegen, dass der Kläger ausschließlich die Berechnung der Steigerungssätze angreift, nicht jedoch sonstige Regelungen der Versorgungsordnung, insbesondere nicht die Begrenzung auf 75 % der pensionsfähigen Bezüge.

14

B. Die Beklagten sind unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten verpflichtet, dem Kläger für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993 bei der Berechnung seiner Betriebsrente dieselben Steigerungssätze zugutezubringen wie sie Angestellten zustehen, also 1 % statt 0,37 % auch für Zeiten nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit. Der Anspruch besteht nicht nur gegenüber der Beklagten zu 1. als Arbeitgeberin des Klägers, sondern auch gegenüber dem Beklagten zu 2. als Unterstützungskasse. Der Anspruch ist auch nicht verwirkt.

15

I. Die im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Ansprüche stehen dem Kläger zu. Der Kläger wird ungleich behandelt, soweit die unterschiedlichen Steigerungssätze nicht für bestimmte Bemessungszeiträume durch die Pensionsausgleichszahlung ausgeglichen werden. Das widerspricht dem in § 75 BetrVG niedergelegten betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und führt dazu, dass dem Kläger die im Revisionsverfahren geltend gemachte „Angleichung nach oben“ jedenfalls nach § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG zusteht. Das gilt für Beschäftigungszeiten seit dem 1. Juli 1993. Dieser Stichtag führt nicht zu weiteren Einschränkungen; weder ist beim Vergleich auf eine fiktive Versorgungsregelung für Angestellte abzustellen, nach der ihnen erst ab dem Stichtag der höhere Steigerungssatz zugutekommt, noch ist die Pensionsausgleichszahlung anzurechnen. Im Einzelnen gilt:

16

1. VR 94 und GBV 92 behandeln gewerbliche Arbeitnehmer - Lohnempfänger -, wie den Kläger, gegenüber Angestellten - Gehaltsempfängern - hinsichtlich ihrer Versorgungsleistung weitgehend ungleich.

17

a) Das gilt zunächst, soweit sie - wie im vorliegenden Fall - auf Veranlassung der Beklagten zu 1. ausgeschieden sind und es nicht um den Bemessungszeitraum für die Pensionsausgleichszahlung geht, die aufgrund des Ausscheidens im Rahmen eines vorzeitigen Pensionierungsprogramms zu zahlen ist.

18

aa) Nach Nr. 2 Buchst. b Abs. (1) Unterabs. 3 VR 94 erhält ein Belegschaftsmitglied, das - wie der Kläger - das 55. Lebensjahr vollendet hat, dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet wird, beginnend mit dem Kalendermonat nach der wirksamen Beendigung eine Versorgungsleistung. Bei deren Berechnung werden nach Absatz (2) der Vorschrift für die ersten zehn anrechenbaren Dienstjahre 10 % der pensionsfähigen Bezüge zugrunde gelegt. Für die folgenden anrechenbaren Dienstjahre erhalten Lohnempfänger zusätzlich 0,37 %, Gehaltsempfänger dagegen 1 % der pensionsfähigen Bezüge für jedes anrechenbare Dienstjahr. Damit ist der Steigerungssatz für gewerbliche Arbeitnehmer geringer als für Angestellte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn - anders als beim Kläger - die Regelung in Absatz (3) der Bestimmung greift. Danach wird die „Gesamtversorgung“ bestehend aus Versorgungsleistung und anrechenbarer gesetzlicher Rentenversicherung auf 75 % der pensionsfähigen Bezüge begrenzt und bei Überschreitung dieser Grenze die Versorgungsleistung um den diese Begrenzung übersteigenden Betrag ermäßigt, sobald die anrechenbare gesetzliche Rente einsetzt.

19

bb) Keine Ungleichbehandlung bei der Versorgung tritt allerdings für die Zeiträume ein, die der Bemessung der Pensionsausgleichszahlung nach Nr. 6 GBV 92 zugrunde lagen. Nach dieser Bestimmung wird für den Zeitraum zwischen der vorzeitigen Pensionierung des aufgrund eines Frühpensionierungsprogramms ausgeschiedenen Arbeitnehmers und dem 60. Lebensjahr, mindestens aber für zwölf Monate die Differenz zwischen der nach den Regelungen für Angestellte und denen für Arbeiter sich ergebenden Versorgung errechnet. Diese Differenz wird zum Zeitpunkt der Pensionierung an den Arbeitnehmer „in Form einer einmaligen Kapitalzahlung auf die Abfindung zusätzlich gezahlt“. Das ist unabhängig vom Lebensalter zum Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung; die Leistung wird auf der Basis von mindestens zwölf Monaten selbst dann errechnet, wenn der gewerbliche Arbeitnehmer nach Vollendung des 60. Lebensjahres ausscheidet. Für den dieser Berechnung zugrunde liegenden Bemessungszeitraum besteht für gewerbliche Arbeitnehmer daher kein Nachteil bei der Versorgungsleistung.

20

Die Berücksichtigung der Pensionsausgleichszahlung bei der Feststellung eines Nachteils bei der Versorgungsleistung scheitert auch nicht daran, dass es sich um Zahlungen unterschiedlichen Charakters handeln würde, die nicht miteinander vergleichbar wären. Das ist nicht der Fall. Beide Leistungen beziehen sich auf die Zeit bis zum Einsetzen der anrechenbaren gesetzlichen Rente. Sie stellen keine betriebliche Altersversorgung, sondern Übergangsversorgung bis zum Eintritt in den Ruhestand dar (vgl. zu dieser Unterscheidung BAG 18. März 2003 - 3 AZR 315/02 - zu I 3 c der Gründe, DB 2004, 1624) . Bis dahin geht es nicht um die Absicherung der biometrischen Risiken „Langlebigkeit“, „Todesfall“ oder „Invalidität“. Es handelt sich deshalb weder um Alters-, noch um Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Abgesichert ist vielmehr das Risiko der Arbeitslosigkeit (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6):

21

Wie sich aus den Erläuterungen der Beklagten in der Revisionsverhandlung vor dem Senat ergibt, ist der Bemessungszeitraum für die Pensionsausgleichszahlung in der GBV 92 so geregelt, dass nach seinem Ablauf der Arbeitnehmer in Anwendung der zum Zeitpunkt des Abschlusses der GBV 92 zugrunde zu legenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Anspruch auf eine Altersrente nach Arbeitslosigkeit hatte. Das war der Fall, wenn der Arbeitnehmer das 60. Lebensjahr vollendet hatte und mindestens ein Jahr arbeitslos war (vgl. auch § 237 SGB VI). Zudem entsteht der Anspruch auf diese Leistung nach Nr. 2 Buchst. b VR 94 nur dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf Veranlassung der Firma beendet wird. Diese Leistung hängt daher von einer Mitwirkung der Beklagten zu 1. ab, was einem Charakter als betriebliche Altersversorgung entgegensteht (vgl. BAG 3. November 1998 - 3 AZR 454/97 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 90, 120).

22

Die Pensionsausgleichszahlung wird schließlich nach Nr. 6 der GBV 92 „auf“ die Abfindung zusätzlich gezahlt. Es handelt sich um einen weiteren Anreiz zum Ausscheiden und damit der Sache nach ebenfalls um eine Abfindung.

23

Der Charakter der Versorgungsleistung ändert sich erst mit dem in der Versorgungsordnung vorgesehenen Einsetzen der anrechenbaren gesetzlichen Rente. Die Regelung lehnt sich ab diesem Zeitpunkt an die gesetzliche Rentenversicherung und damit an das biometrische Risiko „Alter“ an.

24

b) Ungleich behandelt werden Arbeiter und Angestellte auch bei anderen Versorgungsfällen, nämlich dem des vorzeitigen Ruhestandes nach Ausscheiden auf eigenen Wunsch ab dem 55. Lebensjahr und der Möglichkeit, ab dem 60. Lebensjahr Betriebsrente zu beziehen - Nr. 2 Buchst. b VR 94, dem der „Arbeitsunfähigkeit“ - Nr. 2 Buchst. c VR 94 sowie dem bei normalem Ruhestand ab dem Monat nach Vollendung des 65. Lebensjahres - Nr. 2 Buchst. a VR 94.

25

Die unterschiedlichen Steigerungssätze bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung für die Dienstjahre nach den ersten zehn anrechenbaren Dienstjahren zwischen gewerblichen Arbeitnehmern - Steigerungssatz 0,37 % - und Angestellten - Steigerungssatz 1 % - gelten auch bei diesen Versorgungsfällen. Auch bei den weiteren Versorgungsfällen gilt - ebenso wie im Fall des vorzeitigen Ausscheidens aufgrund eines Pensionierungsprogramms - die Begrenzung der „Gesamtversorgung“ auf 75 % der pensionsfähigen Bezüge. Übersteigt also die betriebliche Versorgungsleistung und die anrechenbare gesetzliche Rente diesen Prozentsatz, verringert sich die betriebliche Versorgungsleistung entsprechend.

26

Die in Nr. 2 Buchst. a Absatz (4) VR 94 vorgesehene einmalige Kapitalzahlung beim Eintritt in den normalen Ruhestand ist für die Frage der Gleichbehandlung bei der betrieblichen Altersversorgung unbeachtlich. Kapital- und Rentenzahlung sind nicht vergleichbar. Eine Kapitalzahlung wälzt das Langlebigkeitsrisiko auf den Arbeitnehmer ab. Dem entspricht die Wertung in § 3 BetrAVG, die für den hier vorliegenden Regelfall die Abfindung von Betriebsrentenansprüchen untersagt. Das gilt - wie Absatz 4 der Vorschrift, der Teilabfindungen in der Sondersituation der Insolvenz regelt, zeigt - auch für Teilabfindungen. Diese gesetzliche Wertung schlägt hier durch, unabhängig davon, ob die Bestimmung unmittelbar anwendbar ist. Eine Kapitalzahlung ist in der Regel - bspw. wegen zusätzlicher Gesundheitsrisiken, einem Abzug von Verwaltungskosten und Gewinnanteilen von Versicherungsgesellschaften und der unklaren Höhe der Verzinsung der Beiträge - auch nicht geeignet, zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung einen rechnerisch gleichwertigen Versorgungsanspruch anderweitig zu beschaffen (vgl. BAG 18. Januar 2005 - 3 AZR 137/04 - EzA BetrAVG § 30d Nr. 1).

27

2. Die für Leistungszeiträume außerhalb der für die Bemessung der Pensionsausgleichszahlung maßgeblichen Zeit verbleibende Ungleichbehandlung widerspricht dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gibt für sie - auch in Gesamtschau auf die Versorgungsordnung - keine Rechtfertigungsgründe.

28

a) Die Betriebsrente wird dem Kläger unter Anwendung einer vom Beklagten zu 2. als Unterstützungskasse erlassenen Versorgungsordnung gewährt, die auf der 1992 geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarung beruht. Die Regelung ist deshalb an § 75 Abs. 1 BetrVG zu messen. Danach gilt (zum Ganzen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 a der Gründe, BAGE 114, 179):

29

Die Betriebsparteien haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedankens im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip. Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelbildung auszuschließen. Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen bilden.

30

Eine unterschiedliche Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

31

Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Unter Berücksichtigung dessen müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen. Die Betriebsparteien haben - ebenso wie andere Normgeber - einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen.

32

b) Keine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung stellt nach diesen Grundsätzen der bloße Statusunterschied zwischen gewerblichen Arbeitnehmern - Arbeitern - und Angestellten dar. Die daran anknüpfende Unterscheidung beruht für sich genommen auf keinerlei sachgerechten Erwägungen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Vielmehr handelt es sich um eine personenbezogene Ungleichbehandlung, die schon dann gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Nur wenn derartige Unterschiede bestehen, kann - in seltenen Ausnahmefällen - die statusbezogene Kennzeichnung als „Kürzel“ für eine Differenzierung herangezogen werden (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 der Gründe, aaO). Es ist erforderlich, dass mit der Anknüpfung an den Statusunterschied gleichzeitig an einen Lebenssachverhalt angeknüpft wird, der geeignet ist, die in der Regelung getroffene Rechtsfolge zu tragen. Das ist am Regelungszweck und dem aus ihm folgenden Differenzierungsgrund zu messen.

33

Der Differenzierungsgrund muss auf vernünftigen und einleuchtenden Erwägungen beruhen; er darf gegen keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen übergeordneten Wertentscheidungen verstoßen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205).

34

Bei der rechtlichen Beurteilung sind zum einen der Beurteilungsspielraum und die Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien zu berücksichtigen, zum anderen ist zu beachten, dass der Normgeber typisieren darf. Die zulässige Typisierung darf aber nur in Einzelfällen und ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führen und nur in besonders gelagerten Fällen Ungleichheiten entstehen lassen. Die durch eine typisierende Regelung entstehenden Ungerechtigkeiten dürfen ferner nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen, die Ungleichbehandlung darf also nicht sehr intensiv sein (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Selbst wenn die Betriebsparteien nicht verpflichtet sind, die Regelung „punktgenau“ zu gestalten, ist eine Regelung umso weniger geeignet, die ungleiche Behandlung zu rechtfertigen, je mehr sie typisiert, obwohl eine punktgenaue Regelung ohne oder mit wenig Schwierigkeiten möglich wäre.

35

c) Gemessen daran liegen keine die getroffene Regelung rechtfertigenden Differenzierungsgründe vor. Die Beklagten können sich nicht darauf stützen, es solle ein unterschiedlicher Versorgungsgrad zwischen Arbeitern und Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden. Das ist zwar ein billigenswerter Differenzierungsgrund. Insofern fehlt es jedoch an der nötigen Homogenität innerhalb beider Gruppen; auf Durchschnittswerte kann nicht abgestellt werden. Außerdem vermag dieser Differenzierungsgrund die in der Versorgungsordnung geregelten Rechtsfolgen nicht zu tragen. Die dort vorgesehenen unterschiedlichen Steigerungssätze führen nicht zu einem Ausgleich unterschiedlicher Versorgungsgrade. Zudem standen punktgenauere Regelungsmöglichkeiten zur Verfügung, etwa die Einführung eines klassischen Gesamtversorgungssystems oder die Einführung von nach Dienstalter gestaffelten Kappungsgrenzen. Das ergibt sich insgesamt aus Folgendem:

36

aa) Die Beklagten berufen sich darauf, die Betriebsparteien hätten einen - gemessen an den pensionsfähigen Durchschnittsbezügen - unterschiedlichen Versorgungsgrad aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter einer- und der Angestellten andererseits ausgleichen wollen. Die Angestellten erreichten typischerweise durch ihre gesetzliche Rente einen niedrigeren Versorgungsgrad. Einerseits würden sie - anders als Arbeiter - während ihres Berufslebens Gehaltssteigerungen erfahren, die bereits im Endgehalt die pensionsfähigen Durchschnittsbezüge prägten, weil es insoweit nur auf die letzten 60 Monate vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ankäme (Nr. 1 Buchst. d Abs. (1) und (3) VR 94); andererseits orientiere sich die Höhe der gesetzlichen Rente am Verdienst während des gesamten Berufslebens. Zudem sei es bei Angestellten wahrscheinlicher als bei Arbeitern, dass sie die Beitragsbemessungsgrenze überschritten und deshalb nicht ihr gesamtes Einkommen zum Aufbau von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen werde.

37

bb) Dieser Differenzierungsgrund ist billigenswert und nicht zu beanstanden. Eine betriebliche Versorgungsregelung darf an einen typischerweise unterschiedlichen Versorgungsbedarf einzelner Arbeitnehmergruppen anknüpfen. Diese Differenzierung steht in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 104, 205).

38

cc) Jedoch ist weder die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten geeignet, um an unterschiedliche Versorgungsgrade anzuknüpfen, noch ist die Regelung der VR 94 geeignet, unterschiedliche Versorgungsgrade auszugleichen.

39

(1) Die Abgrenzung anhand der Gruppen der Lohnempfänger einer- und der Gehaltsempfänger andererseits ist gemessen an dem von den Beklagten angeführten Differenzierungsgrund nicht zur Anknüpfung geeignet. Das gilt auch, wenn man die von ihnen im Verfahren eingereichten Statistiken zugrunde legt.

40

(a) Nicht geeignet sind zunächst die von ihnen eingereichten Durchschnittsberechnungen, denen zufolge der durchschnittliche Versorgungsgrad aus gesetzlicher Rente der Arbeiter unter Zugrundelegung von mehr als zehn anrechenbaren Dienstjahren praktisch bei jeder denkbaren Zahl von Dienstjahren höher ist als der der Angestellten. Durchschnittswerte sind insoweit nicht aussagekräftig, weil sie die Unterschiede innerhalb der Gruppen verwischen. Bei der Frage, ob eine Gruppenbildung geeignet ist, kommt es darauf an, inwieweit innerhalb der Gruppe Konsistenz bezogen auf den Differenzierungsgrund besteht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205).

41

Dem steht nicht die Entscheidung des Senats vom 21. August 2007 (- 3 AZR 269/06 - BAGE 124, 22) entgegen. Dort hat der Senat ausgeführt, unterschiedliche Vergütungssysteme könnten den Ausschluss von Versorgungsleistungen rechtfertigen, wenn die ausgeschlossene Arbeitnehmergruppe durchschnittlich eine höhere Vergütung als die begünstigte Arbeitnehmergruppe erhält (Rn. 27). Der Senat hat dann jedoch (Rn. 28) darauf abgestellt, dass der Kläger ebenso wie die anderen Auslandsmitarbeiter ein jeweils erheblich über dem Tarifniveau liegendes Gehalt bezogen habe. Die Ausführungen des Senats sind daher so zu verstehen, dass sich der Durchschnittswert auf das Einkommen jedes einzelnen Arbeitnehmers der von der Versorgungsregelung ausgeschlossenen Arbeitnehmergruppe bezog, jedoch nicht auf das Durchschnittseinkommen aller Arbeitnehmer der Gruppe. Soweit die Entscheidung anders verstanden werden könnte, wird dies hiermit klargestellt.

42

Ebenso wenig ist der Senat durch das Urteil des Zehnten Senats vom 30. März 1994 (- 10 AZR 681/92 - zu II 6 der Gründe, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 113 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 110) daran gehindert, im vorliegenden Fall nicht auf Durchschnittswerte abzustellen. In diesem Urteil hatte es der Zehnte Senat bei einer Weihnachtsgratifikation als Differenzierungsgrund ausreichen lassen, dass die begünstigte Gruppe der Angestellten im Durchschnitt weniger übertarifliche Zulagen bezog als die benachteiligte Gruppe der Arbeiter. Mit dem Urteil des Zehnten Senats vom 26. September 2007 (- 10 AZR 569/06 - Rn. 24, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 205 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 13) kann dahinstehen, ob die in dem genannten Urteil getroffene Unterscheidung noch aufrechtzuerhalten wäre. Jedenfalls ist sie nicht auf Betriebsrenten zu übertragen. Die erstgenannte Entscheidung betraf keine laufende, sondern eine einmal im Jahr geleistete Zahlung. Mit derartigen Zahlungen wird typischerweise Sonderbedarf gedeckt, nicht der laufende Lebensstandard gesichert, noch dazu anknüpfend an die gesamte Betriebszugehörigkeit für den Fall des Alters. Dementsprechend hat auch der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts bei der Beurteilung von Freiwilligkeitsvorbehalten nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen laufenden Leistungen und Einmalzahlungen unterschieden (30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 29, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38).

43

Aus demselben Grund steht auch die ebenfalls Jahressonderleistungen betreffende Entscheidung des Zehnten Senats vom 19. April 1995 (- 10 AZR 344/94 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 124 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 63) nicht entgegen.

44

(b) Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich auch nicht, dass - unter Vernachlässigung kleinerer Untergruppen innerhalb der Gruppen - Unterschiede nach der Größe der Versorgungslücke zwischen der Gruppe der Arbeiter einer- und der Gruppe der Angestellten andererseits bezeichnend sind (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 104, 205). Das setzt voraus, dass beide Arbeitnehmergruppen in sich hinreichend homogen sind, die Gruppenmitglieder also einen typischerweise ähnlichen Versorgungsgrad aus der gesetzlichen Rente aufweisen. Streubreiten wären nur hinnehmbar, wenn Arbeiter ein etwa gleich hohes, Angestellte hingegen ein etwa gleich niedriges Niveau der Versorgung aus der gesetzlichen Rente aufwiesen. Das ist nicht der Fall:

45

Nach den von den Beklagten in das Verfahren eingebrachten Berechnungen beträgt der Anteil der Lohnempfänger mit einem Versorgungsgrad aus der gesetzlichen Altersversorgung unterhalb des Durchschnitts der Gehaltsempfänger 19,1 %. Umgekehrt beträgt der Anteil der Gehaltsempfänger mit einem Versorgungsgrad oberhalb des Durchschnitts der Lohnempfänger immerhin noch 6,9 %. Der jeweilige Durchschnitt des Versorgungsgrades in beiden Gruppen ist dabei von den Personen mitgeprägt, die vom Durchschnitt abweichen. Denn die Durchschnittsberechnung schließt daran an, dass es Personen mit über- und unterdurchschnittlichen Werten gibt. Dies deutet darauf hin, dass eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern in jeder Gruppe hinsichtlich ihres Versorgungsgrades in einer gleichen oder ähnlichen Situation sind wie eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern der anderen Gruppe. Bestätigt wird dies durch die von den Beklagten zur Akte gereichte bildliche Darstellung (RB 4), in der die Einzelwerte aller Rentner wiedergegeben sind. Hier zeigt sich eine erhebliche Schnittmenge.

46

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der Wertung auf den tatsächlichen, nicht auf den fiktiven Rentenverlauf bis zum Versorgungsfall „normaler Ruhestand“ abzustellen. Das folgt für die hier zur Beurteilung stehende VR 94 schon daraus, dass nach Nr. 6 der ihr zugrunde liegenden GBV 92 die Geschäftsleitung beabsichtigt, in den kommenden Jahren weitere Frühpensionierungsprogramme durchzuführen. Ein „normaler Versicherungsverlauf“ war deshalb keine geeignete Anknüpfungsgrundlage. Im Übrigen ist auch der Versorgungsfall „Arbeitsunfähigkeit“ kein Sonderfall. Wird eine Invaliditätsversorgung zugesagt, knüpft die Regelung gerade nicht an den normalen Versicherungsverlauf an.

47

(2) Auch die Ausgestaltung der Versorgungsordnung hinsichtlich der Rechtsfolgen ist nicht durch den von den Beklagten in Anspruch genommenen Differenzierungsgrund gerechtfertigt, zumal genauere Anknüpfungsregeln denkbar gewesen wären. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass es um eine zur Sicherung des Lebensstandards aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistete laufende Zahlung geht.

48

Die Versorgungsordnung enthält zwar Regelungen, die an den Versorgungsgrad anknüpfen. Die Betriebsrente, die in Anlehnung an die pensionsfähigen Durchschnittsbezüge errechnet wird, vermindert sich im Versorgungsfall um den die Kappungsgrenze von 75 % - bezogen auf die gesamte Versorgung bestehend aus gesetzlicher Rente und Betriebsrente - überschreitenden Grad des Versorgungsniveaus. Die Versorgungsordnung enthält jedoch keine Anknüpfung an die von den Beklagten identifizierten Gründe für einen niedrigeren Versorgungsgrad - Gehaltssteigerungen während des Arbeitslebens und Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze.

49

Dementsprechend ergibt sich bei der Zusammenrechnung der gesetzlichen und der betrieblichen Rente nach den von den Beklagten für den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Versorgungsverlauf vorgelegten Zahlen in einer Vielzahl von Fällen kein Ausgleich unterschiedlicher Versorgungsgrade zwischen den Gruppen, sondern eine deutliche Bevorzugung der Angestellten. Danach haben 73,6 % der Angestellten unter Berücksichtigung ihrer betrieblichen Versorgungsrente einen Versorgungsgrad oberhalb des Durchschnitts der Lohnempfänger.

50

In der Gesamtbetrachtung wirkt es sich dabei zu Lasten der Beklagten auch aus, dass es naheliegende Möglichkeiten gegeben hat, um, wie von ihnen angestrebt, Differenzierungen im Versorgungsgrad zu verhindern. Es wäre möglich gewesen, die Versorgungsregelung als klassische Gesamtversorgung auszugestalten und - gegebenenfalls mit einem nach Dienstalter gestaffelten Gesamtversorgungsgrad - jedem Arbeitnehmer den von ihnen als angemessen betrachteten Versorgungsgrad zuzubilligen oder eine nach dem Dienstalter gestaffelte Kappungsgrenze vorzusehen.

51

(3) Das so gefundene Ergebnis ist auch nicht im Hinblick auf den den Betriebsparteien nach den für Sozialpläne geltenden Regeln zukommenden Beurteilungsspielraum zu korrigieren.

52

Bei der Ausgestaltung von Sozialplänen haben die Betriebsparteien hinsichtlich der tatsächlichen Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum (dazu BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 18 ff., AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 196 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 30). Dabei dürfen sie auch Leistungen der Sozialversicherung, auch der gesetzlichen Rentenversicherung, die die Nachteile mildern, berücksichtigen. Obwohl diese von individuell unterschiedlichen Versicherungsverläufen abhängen, sind dabei Typisierungen und Pauschalierungen zulässig, häufig auch unvermeidlich. Dieser Beurteilungsspielraum wird den Betriebsparteien bei Sozialplänen wegen deren zukunftsbezogener Ausgleichsfunktion eröffnet. Diese ergibt sich aus der Legaldefinition des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, nach dem der Sozialplan die Einigung der Betriebsparteien „über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen“, darstellt.

53

Diese Grundsätze sind auf die Ausgestaltung von Versorgungsordnungen nicht übertragbar. § 112 BetrVG ist nicht anwendbar. Betriebsrentenansprüche sind zwar wegen des Versorgungscharakters auch zukunftsbezogen. Es handelt sich jedoch in erster Linie um Vergütungsansprüche für die im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Betriebszugehörigkeit, die im Versorgungsfall zu erfüllen sind (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - Rn. 37 mwN, AP GG Art. 3 Nr. 315 = EzA AGG § 2 Nr. 3). Der Vergütungscharakter gebietet einen gegenüber dem Recht der Sozialpläne eingeschränkten Beurteilungsspielraum.

54

3. Dem Kläger steht eine Betriebsrente in der Höhe zu, als wäre er Angestellter gewesen, jedoch nicht für Zeiträume, die der Berechnung der Pensionsausgleichszahlung zugrunde liegen. Allerdings ist der Anspruch aus Gründen des Vertrauensschutzes insoweit begrenzt, als dem Kläger der Steigerungssatz für Angestellte lediglich für Beschäftigungszeiten ab dem 1. Juli 1993 zusteht. Dieser Stichtag führt nicht zu weiteren Korrekturen: Weder ist beim Vergleich eine fiktive Versorgungsordnung heranzuziehen, wonach den Angestellten erst ab dem 1. Juli 1993 ein Steigerungssatz von 1 % zusteht, noch hat eine Anrechnung der Pensionsausgleichszahlung zu erfolgen.

55

a) Der Kläger ist grundsätzlich wie ein Angestellter zu behandeln. Er hat einen Anspruch auf „Angleichung nach oben“. Eine Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes führt jedenfalls im Rahmen des Betriebsrentenrechts, auch soweit - wie hier - die in § 75 BetrVG ausdrücklich genannten Benachteiligungsverbote nicht betroffen sind, dazu, dass der benachteiligten Arbeitnehmergruppe die Ansprüche zustehen, die der begünstigten gewährt werden.

56

§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG setzt voraus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung Versorgungsverpflichtungen begründen kann, hat also kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung(vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205; offengelassen für sonstige durch Betriebsvereinbarung geregelte Leistungen: BAG 22. März 2005 - 1 AZR 49/04 - zu 3 der Gründe, BAGE 114, 179). Damit wird der Arbeitgeber, auch wenn es um eine Betriebsvereinbarung geht, nicht mit Ansprüchen belastet, gegen die er sich nicht wehren kann. Er hat die Möglichkeit, gleichheitswidrige Regelungen zu verhindern, indem er entweder die Betriebsvereinbarung nicht abschließt oder - soweit sie durch Spruch der Einigungsstelle zustande kommt - sie gerichtlich angreift, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich um einen Rechtsverstoß oder einen Ermessensverstoß (§ 76 Abs. 5 Satz 3 und 4 BetrVG) handelt. Darauf, ob die konkrete Regelung deshalb mitbestimmungspflichtig ist, weil es nicht um die Festlegung des begünstigten Personenkreises an sich, sondern um die Verteilung der Mittel auf den vom Arbeitgeber als Leistungsempfänger vorgesehenen Personenkreis geht (dazu BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 20, BAGE 124, 22), kommt es nicht an.

57

Auch die bei Sozialplänen möglicherweise bestehenden Gründe für eine Einschränkung der auf dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beruhenden Ansprüche sind nicht übertragbar, obwohl Sozialpläne die Wirkung einer Betriebsvereinbarung haben (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Ausschließlich im Hinblick auf Sozialpläne hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes könnten Ansprüche des einzelnen Arbeitnehmers auf „Anpassung nach oben“ nur durchgesetzt werden, solange die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans „nicht ins Gewicht fällt“ (vgl. 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe, BAGE 108, 147; ebenso noch 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 42, BAGE 125, 366; keine derartige Prüfung hat der Erste Senat jedoch vorgenommen im Urteil vom 20. Mai 2008 - 1 AZR 203/07 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 192 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 27). Die Sozialplanpflicht knüpft an eine konkrete betriebliche Situation, nämlich eine Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) an. Das ist eine besondere Situation, hinsichtlich derer die Festlegung eines bestimmten Volumens geboten und möglich ist. Dies ist auf andere Regelungen durch Betriebsvereinbarung, jedenfalls solche der betrieblichen Altersversorgung, nicht zu übertragen.

58

Keine zusätzlichen Leistungsansprüche stehen dem Kläger während der Zeiträume zu, die der Berechnung der Pensionsausgleichszahlung zugrunde liegen, da es insoweit an einer Ungleichbehandlung fehlt. Diese Begrenzung hat der Kläger hinsichtlich der im Revisionsverfahren zu beurteilenden Ansprüche beachtet.

59

b) Der Anspruch ist jedoch auf die erhöhten Steigerungssätze begrenzt, die sich seit dem 1. Juli 1993 ergeben, weil sich die Beklagten für Beschäftigungszeiten vorher auf den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen können (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das entspricht der vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mit Beschluss vom 30. Mai 1990 (- 1 BvL 2/83 ua. - BVerfGE 82, 126) gesetzten Frist zur Angleichung der Kündigungsfrist für Arbeiter und Angestellte. An diesem Stichtag für den Vertrauensschutz ist festzuhalten. Im Revisionsverfahren bestehen zwischen den Parteien insoweit auch keine unterschiedlichen Auffassungen mehr.

60

c) Entgegen der Ansicht der Beklagten führt der Stichtag auch nicht zu weiteren Korrekturen hinsichtlich des der Feststellung der Ungleichbehandlung zugrunde zu legenden Vergleichsmaßstabs. Ebensowenig ist die Pensionsausgleichszahlung auf Ansprüche des Klägers anzurechnen.

61

aa) Der Vertrauensschutz für Zeiträume vor dem 1. Juli 1993 führt nicht dazu, dass bei der Frage, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt, eine Versorgungsordnung der Angestellten zu fingieren wäre, die bis einschließlich 30. Juni 1993 nur eine Steigerungsrate von 0,37 % und danach eine von 1 % enthält. Soweit Vertrauensschutz eingeräumt wird, handelt es sich um eine Rechtsfolgenkorrektur (vgl. BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38). Eine an sich rechtlich gebotene Konsequenz wird nicht gezogen (vgl. BAG 13. Juli 2006 - 6 AZR 25/06 - Rn. 31). Das gilt auch hier: Weil auch der Gesetzgeber lange an eine Statusunterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten anknüpfte, konnten die Betriebsparteien bis zum Stichtag darauf vertrauen, dass diese Anknüpfung rechtlich nicht zu beanstanden sei (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 104, 205). Das bedeutet aber nicht, dass die Unterscheidung vorher der Rechtslage entsprach. Der hier einzuräumende Vertrauensschutz begründet kein nachträgliches Recht, eine Rechtslage in Anspruch zu nehmen, die es nicht gab.

62

bb) Die Pensionsausgleichszahlung ist nicht mit Ansprüchen des Klägers zu verrechnen. Ihre Zahlung führt nicht zu Einschränkungen von Ansprüchen des Klägers im Wege eines Gesamtvergleichs.

63

Die Beklagten argumentieren, Pensionsausgleichszahlungen seien deshalb gewährt worden, weil während ihres Bemessungszeitraumes den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern keine gesetzliche Altersversorgung zugestanden habe. Der aus ihrer Sicht gegebene Grund zur Differenzierung zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten habe deshalb nicht vorgelegen, weil es keine Versorgung und damit auch keinen unterschiedlichen Versorgungsgrad gegeben habe. Um dieses auszugleichen, sei die Pensionsausgleichszahlung gewährt worden. Dem Kläger als gewerblichem Arbeitnehmer sei deshalb ein an seinen Status geknüpfter Vorteil zugute gekommen. Eine Gleichbehandlung sei jedoch wegen des Stichtags erst für den Zeitraum nach dem 30. Juni 1993 erforderlich geworden. Wenn der Kläger nunmehr statusbezogene Vorteile eines Angestellten nach Maßgabe des Stichtags für sich in Anspruch nehme, sei er verpflichtet, sich Vorteile, die allein auf seinem Status als gewerblicher Arbeitnehmer beruhten, gegenrechnen zu lassen.

64

Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Die von den Beklagten angestrebte Verrechnung würde zu einer systemwidrigen Anrechnung einer Abfindung auf Betriebsrentenleistungen führen. Zudem verkennen sie den Rechtscharakter des von ihnen zur Begründung herangezogenen Stichtags. Dieser beruht auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und vermag daher nur eine Rechtsfolgenkorrektur zu begründen. Im vorliegenden Fall hat es deshalb dabei zu verbleiben, dass der Kläger durch die Pensionsausgleichszahlung für einen bestimmten Zeitraum nicht ungleich behandelt wurde. Den Beklagten steht jedoch nicht das Recht zu, den Kläger nachträglich im Wege der Verrechnung ungleich zu behandeln, lediglich weil sie im Jahre 1992 darauf hätten vertrauen dürfen, eine Ungleichbehandlung könne noch hingenommen werden, ohne indes auf dieses Vertrauen konkrete Handlungen gestützt zu haben.

65

Der Kläger handelt daher auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn er seine Ansprüche ohne Verrechnung der Pensionsausgleichszahlung geltend macht.

66

II. Der danach bestehende Anspruch richtet sich gegen beide Beklagte als Gesamtschuldner.

67

1. Für die Beklagte zu 1. als Arbeitgeberin des Klägers folgt dies aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG iVm. dem Rechtsgedanken aus § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG. Ergibt sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ein Anspruch auf Betriebsrente, der sich nicht auch aus dem Wortlaut der Leistungsordnung eines externen Versorgungsträgers - hier des Beklagten zu 2. als Unterstützungskasse - herleiten lässt, hat der Arbeitgeber dafür unmittelbar einzustehen (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 47 f., BAGE 125, 133).

68

2. Ebenso ist der Beklagte zu 2. als Unterstützungskasse Anspruchsgegner.

69

a) Trotz des Ausschlusses eines Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG) haben Arbeitnehmer in den Fällen, in denen der Arbeitgeber - wie vorliegend - die Leistungen einer Unterstützungskasse versprochen hat, einen Anspruch auch gegen die Unterstützungskasse. Der Ausschluss des Rechtsanspruchs ist lediglich als ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht zu verstehen (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 205).

70

b) Das gilt auch, soweit sich Ansprüche nicht aus dem Wortlaut der Versorgungsordnung, sondern dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben. Das folgt aus den Wertungen des Betriebsrentengesetzes. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG verweist für die Regelung der Unverfallbarkeit der Betriebsrente dann, wenn die Versorgungsleistung - wie hier - über eine Unterstützungskasse erbracht wird, auf Abs. 1 Sätze 1 und 2 der genannten Regelung. Diese befassen sich mit der Unverfallbarkeit einer vom Arbeitgeber zugesagten betrieblichen Altersversorgung. Sie werden jedoch durch § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG konkretisiert und inhaltlich gefüllt. Nach dieser Bestimmung steht einer Versorgungszusage ua. eine Verpflichtung, die auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruht, gleich. Diese ergänzende Konkretisierung ist deshalb vom Verweis auf Sätze 1 und 2 der Bestimmung mit erfasst, weil sie diese Regelung inhaltlich ausfüllt (vgl. Höfer BetrAVG Stand Mai 2008 § 1b Rn. 2982). Gründe des Schutzes der Unterstützungskasse stehen dem solange nicht entgegen, wie der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört (§ 1b Abs. 4 Satz 2 BetrAVG). Das war hier der Fall.

71

c) Auch dass es sich hier um eine den deutschen Konzern, dem die Beklagte zu 1. angehört, übergreifende Gruppenunterstützungskasse handelt, steht dem nicht entgegen (aA ArbG Berlin 19. Mai 2009 - 33 Ca 21727/08 -). Denn die Unterstützungskasse hat gegen den Arbeitgeber, in dessen Bereich die zusätzlichen Aufwendungen anfallen, einen Anspruch auf Vorschuss und Aufwendungsersatz nach §§ 669, 670 BGB(vgl. Birk AR-Blattei SD Betriebliche Altersversorgung III Versorgungseinrichtungen Rn. 90). Im Übrigen geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass das Vermögen von Unterstützungskassen nach Trägerunternehmen getrennt verwaltet wird - Segmentierung (so die für den Insolvenzfall geltende Regelung § 9 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG; vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 4. Aufl. Anh. § 1 Rn. 947).

72

3. Damit sind die Beklagten jeweils verpflichtet, die ganze Leistung zu bewirken, der Kläger ist jedoch nur berechtigt, die Leistung einmal zu fordern. Die Beklagten haften deshalb als Gesamtschuldner (§ 421 BGB).

73

III. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Anspruch auch nicht verwirkt.

74

Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Dies setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage war (sog. Zeitmoment), und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (Umstandsmoment). Es ist nicht Zweck der Verwirkung, Schuldner, denen gegenüber der Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat, von ihrer Pflicht zur Leistung vorzeitig zu befreien. Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig gewesen sein, die den Eindruck erwecken konnten, er werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass der Verpflichtete sich darauf verlassen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 29. Januar 2008 - 3 AZR 42/06 - Rn. 53, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 13 = EzA BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 14).

75

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger hat letztlich nicht mehr getan, als sich mit der Geltendmachung seiner Forderung Zeit zu lassen. Ein Arbeitgeber kann auch nicht darauf vertrauen, dass Arbeitnehmer nach Vorliegen eines Grundsatzurteils - wie die Entscheidung des Senats vom 10. Dezember 2002 (- 3 AZR 3/02 - BAGE 104, 205) eines darstellt - ihre Forderungen entweder kurzfristig oder gar nicht mehr geltend machen. Der Kläger selbst hat im Verhältnis zu den Beklagten nichts getan, was bei ihnen den Eindruck erwecken könnte, er wolle die ihm zustehenden Ansprüche nicht verfolgen. Eine Musterprozessvereinbarung liegt nicht vor.

        

    Reinecke    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Schmidt    

        

    G. Kanzleiter    

        

        

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2009 - 8 Sa 179/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

2

Der 1940 geborene Kläger war von August 1991 bis zum 30. September 2004 bei der Beklagten als Leiter des Personalbereichs beschäftigt. Er trat mit dem 1. Oktober 2004 in den Ruhestand und bezieht seitdem von der Beklagten eine Betriebsrente.

3

Unter dem 23. April 1991 hatten die Parteien einen Pensionsvertrag geschlossen, in dem es ua. heißt:

        

㤠1 - Pension

        

1) Die Bank gewährt dem Vertragsinhaber eine Altersversorgung durch Gewährung eines Ruhegehaltes, wenn er

        

a)    

das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder

        

b)    

vorgezogenes Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung erhält und das 63. Lebensjahr vollendet hat oder

        

c)    

berufs- oder erwerbsunfähig ist im Sinne der §§ 23, 24 AVG und deshalb aus den Diensten der Bank ausscheidet.

        

...     

        
        

3) Die Pension wird auch gewährt, wenn die Bank das Anstellungsverhältnis des Vertragsinhabers nach Ablauf der Probezeit aufkündigt, ohne daß in seiner Person ein wichtiger von ihm verschuldeter Grund zur Kündigung vorgelegen hat.

        

…       

        

5) Die Pension beträgt soviel, daß der Vertragsinhaber einschließlich seiner Rentenbezüge aus

        

a)    

der Angestelltenversicherung

        

b)    

dem BVV

        

c)    

der Pensionszusage gemäß § 10 ff des Anstellungsvertrages vom 1. Juli 1977 zwischen Herrn S und der Bank G

        

d)    

einer sonstigen Versorgung, soweit sie nicht überwiegend auf Beiträgen des Vertragsinhabers beruht,

        

insgesamt 65% seines gemäß § 4 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages vereinbarten letzten Bruttomonatsgehaltes (Berechnungsgrundlage) erhält.

        

Die Pension steigt so, daß sich die Summe aus Rentenbezügen gemäß Ziffer 5 Abs. 1 a, b, c und d und der Pension der Bank (Gesamtpension) von anfänglich 65%, für jedes weitere zurückgelegte volle anrechnungsfähige Dienstjahr (Ziffer 8) um 1% bis höchstens 75% der Berechnungsgrundlage erhöht.

        

...     

        

6) Verändert sich die gemäß Ziffer 5 a angerechnete Rente des Vertragsinhabers aus der Angestelltenversicherung, dann wird die Hälfte der Berechnungsgrundlage (gemäß § 4 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages) im gleichen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an dieser Veränderung angepaßt.

        

Die Höhe der Pension verändert sich nicht, wenn die Erhöhung einer gemäß Ziffer 5 a angerechneten Angestelltenversicherungsrente eine Verminderung der Pension unter den Betrag bewirken würde, der sich bei der erstmaligen Anrechnung von Rentenbezügen gemäß Ziffer 5 a ergeben hat.

        

…       

        

§ 5 - Beginn, Ende und Auszahlung der Versorgungsleistungen

        

Die Pension, die Pension für den hinterbliebenen Ehegatten sowie das Waisengeld werden am 15. eines jeden Monats gezahlt, und zwar erstmalig für den Monat, der auf das die Versorgungsleistungen auslösende Ereignis folgt. Die Versorgungsleistungen werden jedoch erstmalig für den Monat erbracht, für den keine Zahlungen gemäß § 13 des Anstellungsvertrages erfolgen. Die Zahlung der Versorgungsleistungen erfolgt letztmalig für den Monat, in dem die Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen entfallen.

        

...     

        

§ 7 - Tätigkeit nach Eintritt des Pensionsfalles

        

1) Die Übernahme einer entgeltlichen Beschäftigung nach Eintritt des Pensionsfalles durch den Vertragsinhaber bedarf der Zustimmung des Vorstandes. ...

        

2) Bezüge aus einer nach Eintritt des Pensionsfalles, jedoch vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeübten selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit des Vertragsinhabers können auf die Pension angerechnet werden, soweit sie zusammen mit der Pension (einschließlich den in § 1 Ziffer 5 genannten Rentenbezügen) das letzte monatliche Bruttogehalt gemäß § 4 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages übersteigen. …“

4

Seit dem 1. Oktober 2004 bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (im Folgenden: BfA-Rente). Diese belief sich ursprünglich auf 1.939,50 Euro. Sie wurde ab dem 1. Juli 2007 um 0,54 % auf 1.949,89 Euro und ab dem 1. Juli 2008 um 1,1 % auf 1.971,41 Euro angehoben. Ebenfalls seit dem 1. Oktober 2004 bezieht der Kläger eine Rente von der Versorgungskasse Versicherungsverein des Bankgewerbes aG (im Folgenden: BVV-Rente). Diese wurde zunächst iHv. 1.518,48 Euro gezahlt. Ab dem 1. Januar 2005 verminderte sich diese Rente auf 1.400,02 Euro und ab dem 1. Januar 2007 auf 1.360,52 Euro. Seit dem 1. Januar 2005 zahlt die S AG, die Rechtsnachfolgerin der Bank G, an den Kläger eine Rente (im Folgenden: S-Rente). Die S-Rente war ursprünglich auf 1.270,94 Euro festgesetzt worden. Ab dem 1. Januar 2005 wurde sie auf 1.331,42 Euro und ab dem 1. Januar 2007 auf 1.351,58 Euro angehoben.

5

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 hatte die Beklagte dem Kläger ua. mitgeteilt:

        

„…    

                 
        

Ihr Bescheid aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegt uns vor. Der Anspruch auf Altersruhegeld wurde Ihnen von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab 1. Oktober 2004 anerkannt. Die Rente aus der betrieblichen Altersversorgung beginnt mit dem 1. Oktober 2004. Gleichzeitig endet Ihr Arbeitsverhältnis mit der Bank zum 30. September 2004.

                 
        

... Nachdem Sie uns die Unterlagen eingereicht haben, wird Ihre Betriebspension ab 1. Oktober 2004 wie folgt berechnet:

                 
        

75 % des Gehaltes 30.09.04

7.384,50 €

        
        

./. Rente aus der Angestelltenversicherung

1.939,50 €

        
        

./. Rente aus BVV

1.518,48 €

        
                 

3.926,52 €            

        
                                   
        

Wenn Ihnen die Pensionszahlung der S AG zum 1. Januar 2005 bekannt sein wird, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung, damit wir Ihre Betriebspension erneut berechnen können.

        

...“   

6

Nachdem der Kläger der Beklagten die Höhe seiner ab dem 1. Januar 2005 von der S AG zu beanspruchenden Rente mit 1.270,94 Euro bekannt gegeben hatte, schrieb die Beklagte ihm unter dem 23. November 2004 ua. Folgendes:

        

„... Wir möchten Ihnen nun Ihre Pensionsbezüge ab 1. Januar 2005, die sich wie folgt errechnen, mitteilen:

        

Pensionsbezug 1.10.2004

7.384,50 €

        
        

./. Rente aus der Angestelltenversicherung

1.939,50 €

        
        

./. Rente aus BVV

1.518,48 €

        
        

./. S-Rente

1.270,94 €

        
                 

2.655,58 €            

        
        

...“   

                 
7

Nachdem die BVV-Rente des Klägers ab dem 1. Januar 2005 von 1.518,48 Euro auf 1.400,02 Euro abgesenkt worden war, berechnete die Beklagte die Betriebsrente des Klägers für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 neu und erläuterte ihm mit Schreiben vom 27. Januar 2005 die Berechnung wie folgt:

        

„...   

        

vielen Dank für Ihre Information über Ihre BVV-Rente ab Januar 2005.

        

Ihre Pensionsbezüge ändern sich aufgrund der neuen Beträge ab 1. Januar 2005 wie folgt:

        

Pensionsbezug 1.10.2004

7.384,50 €

        
        

./. Rente aus der Angestelltenversicherung

1.939,50 €

        
        

./. Rente aus BVV

1.400,02 €

        
        

./. S-Rente

1.270,94 €

        
                 

2.774,04 €

        
        

...“   

                 
8

Zu Beginn des Jahres 2005 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass sich die S-Rente auf 1.331,42 Euro belief. Daraufhin führte die Beklagte eine weitere Berechnung der Betriebsrente des Klägers durch und teilte diesem mit Schreiben vom 3. Februar 2005 ua. mit:

        

„...   

        

vielen Dank für Ihre Information über die Höhe Ihrer S-Rente ab Januar 2005.

        

Ihre Pensionsbezüge ändern sich aufgrund der neuen Beträge ab 1. Januar 2005 wie folgt:

        

Pensionsbezug 1.10.2004

7.384,50 €

        
        

./. Rente aus der Angestelltenversicherung

1.939,50 €

        
        

./. Rente aus BVV

1.400,02 €

        
        

./. S-Rente

1.331,42 €

        
                 

2.713,56 €

        
        

...“   

                 
9

Mit Schreiben vom 24. März 2005 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger. Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt:

        

„...   

        

gerne setzen wir Sie heute davon in Kenntnis, dass der Vorstand beschlossen hat, Ihre Betriebsrente rückwirkend zum 1. Januar 2005 im Sinne des Betriebsrentengesetzes auf monatlich

        

Pensionsbezug 01.01.2005

€ 7.397,05

        
        

./. Rente aus Angestelltenversicherung

€ 1.939,50

        
        

./. Rente BVV

€ 1.400,02

        
        

./. S-Rente

€ 1.331,42            

        
                 

€ 2.726,11            

        
        

anzuheben.

                 
        

Wenn Ihre Rente in den letzten drei Jahren erstmalig gewährt wurde, erhalten Sie die Erhöhung zeitanteilig.

        
        

...“   

        
10

Da die Beklagte entgegen dieser Berechnung an den Kläger einen Betrag iHv. monatlich 2.738,67 Euro auszahlte, wandte sich dieser mit Schreiben vom 24. August 2005 an die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„...   

        

Bei Durchsicht meiner Unterlagen mußte ich feststellen, daß sich mein Pensionsbezug (gem. Schreiben vom 24. März 2005) von der tatsächlichen Zahlung Ihrerseits unterscheidet.

        

Um Mißverständnisse bei Prüfungen zu vermeiden, bitte ich um Bestätigung der ordnungsgemäßen Höhe meiner derzeitigen Bankpension.

        

...“   

11

Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 13. September 2005 wie folgt:

        

„...   

        

gerne bestätigen wir Ihnen, dass sich Ihre Pension seit 01. Januar 2005 wie folgt zusammensetzt:

        

Pensionsbezug 01.10.2004

7.384,50 €

        
        

Erhöhung 01.01.2005 - 0,34 %

     25,11 €

        
        

Pension 01.01.2005

7.409,61 €            

        
        

./. Rente aus Angestelltenversicherung

1.939,50 €

        
        

./. Rente BVV

1.400,02 €

        
        

./. S-Rente

1.331,42 €

        
                 

2.738,67 €            

        
        

...“   

                 
12

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2007 der Beklagten die Veränderungen mitgeteilt hatte, die sich für seine BVV-Rente und S-Rente ab dem 1. Januar 2007 ergeben hatten, erläuterte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2007 die Zusammensetzung seiner Pension für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 wie folgt:

        

„...   

        

wir beziehen uns auf Ihre Nachricht vom 16. Januar 2007. Ab 1. Januar 2007 setzt sich Ihre Pension wie folgt zusammen:

        

Pension

7.409,61 €

        
        

./. Rente aus Angestelltenversicherung

1.939,50 €

        
        

./. Rente BVV

1.360,52 €

        
        

./. S-Rente

1.351,58 €

        
                 

2.758,01 €            

        
        

...“   

                 
13

Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 teilte die W GmbH dem Kläger ua. Folgendes mit:

        

Anpassung Ihrer Bankpension

        

...     

        

Die F hat uns beauftragt, die Höhe Ihrer Rente im Rahmen der alle drei Jahre turnusmäßig stattfindenden Anpassungsprüfung zu überprüfen. Zum 01.01.2008 fand wieder eine entsprechende Anpassungsprüfung statt.

        

Mit Schreiben vom 24.09.2007 hatten Sie der F die Mitteilung über die Anpassung Ihrer Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zukommen lassen, die als Grundlage für eine Anpassung der Ihnen zugesagten Bankpension gemäß § 1 Ziffer 6 Ihres Pensionsvertrages dienen sollte. Bislang war eine dementsprechende Überprüfung nicht notwendig gewesen, da die Höhe der gesetzlichen Rente seit dem Beginn Ihres Ruhestandes sich nicht verändert hatte.

        

Da unabhängig von dieser vertraglichen Anpassungsregelung zum 01.01.2008 auch die (gesetzliche) Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz besteht, haben wir diese beiden Vorgänge zusammengefasst und freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sich Ihre Pension zum 01.01.2008 auf monatlich

        

2.853,06 EUR

        

erhöht.

        

Im Folgenden möchten wir Ihnen einige kurze Erläuterungen geben, damit Sie die Herleitung dieses Ergebnisses unserer Prüfung nachvollziehen können:

        

...“   

        
14

Mit Schreiben vom 10. März 2008 erläuterte die W GmbH dem Kläger nochmals die Anpassung seiner Bankpension. In diesem Schreiben heißt es ua.:

        

„...   

        

Die Anpassung muss zwei Anforderungen genügen, nämlich den Anforderungen, die sich aus dem Pensionsvertrag vom 23.04.1991 ergeben, sowie den Anforderungen aus den gesetzlichen Regelungen, namentlich § 16 BetrAVG. Wie Sie in Ihrem Schreiben vom 07.02.2008 richtig ausführen, sind beide Regelungen auseinander zu halten. Im Ergebnis steht Ihnen dann der jeweils höhere Anspruch zu.

        

...“   

15

Seit dem 1. Januar 2008 zahlt die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.853,06 Euro brutto.

16

Mit der am 1. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. monatlich 371,60 Euro brutto für die Zeit von Januar bis August 2008 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, Bezugsobjekt der Anpassung seiner Betriebsrente iSd. § 16 BetrAVG sei in seinem Fall nicht der bei Rentenbeginn tatsächlich von der Beklagten gezahlte Betrag, sondern die Gesamtversorgung iHv. 75 % der Berechnungsgrundlage. Diese sei an den Kaufkraftverlust anzupassen. Dies folge aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Pensionsvertrag, der eine Gesamtversorgung vorsehe. Danach sei die Betriebsrente bei einer Veränderung der maßgeblichen Rechenfaktoren in der Rentenbezugsphase neu zu berechnen. § 1 Abs. 5 der Pensionszusage enthalte keine Einschränkung dahin, dass sich lediglich die Ausgangsrente nach Gesamtversorgungsgrundsätzen berechne. Dem stehe § 1 Abs. 6 der Pensionszusage nicht entgegen. Diese Bestimmung gehe von einer Neuberechnung der Betriebsrente in der Rentenbezugsphase aus und regele lediglich das „Wie“ der Neuberechnung im speziellen Fall der Änderung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb müsse die Beklagte auch Absenkungen der BVV-Rente ausgleichen. Von diesem Verständnis des Pensionsvertrages sei die Beklagte auch selbst ausgegangen, was sich nicht nur daraus ergebe, dass sie bis Ende des Jahres 2007 bei ihren Berechnungen entsprechend verfahren sei, sondern auch daraus, dass sie ihm diese Verfahrensweise mit Schreiben vom 13. September 2005 ausdrücklich bestätigt habe. In diesem Schreiben liege die Zusage, dass Bezugspunkt der Anpassung die Gesamtversorgung und nicht die Ausgangsrente sei und dass Absenkungen der BVV-Rente durch die Beklagte ausgeglichen würden. Im Übrigen folge sein Anspruch auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er habe zum Kreis der leitenden Angestellten der Beklagten gehört, mit denen gleichlautende Pensionsverträge abgeschlossen worden seien. Bei der Anpassung der Betriebsrenten der anderen leitenden Angestellten habe die Beklagte stets an die Gesamtversorgung angeknüpft, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob anrechenbare anderweitige Versorgungsbezüge vorhanden gewesen seien.

17

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Januar bis August 2008 iHv. insgesamt 2.972,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 371,60 Euro seit dem jeweiligen 15. eines Monats, beginnend mit dem 15. Januar 2008 und endend mit dem 15. August 2008 zu zahlen.

18

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sich die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG allein auf die von ihr tatsächlich gezahlte Betriebsrente beziehe. Deshalb seien spätere Veränderungen der zu berücksichtigenden BVV- und S-Rente unerheblich. Der mit dem Kläger geschlossene Pensionsvertrag enthalte keine davon abweichende Regelung. Er sehe schon nicht vor, dass die Betriebsrente bei einer Veränderung sämtlicher maßgeblicher Rechenfaktoren in der Rentenbezugsphase neu zu berechnen sei. Aus ihrem Schreiben vom 13. September 2005 folge nichts anderes. Hierin liege kein Angebot, die vertraglichen Vereinbarungen abzuändern. Aus der ständigen Berechnungspraxis in der Vergangenheit könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie habe die Pensionszusage nach Eintritt des Versorgungsfalls zunächst falsch interpretiert; diesen Irrtum habe sie nunmehr korrigiert. Das Vorbringen des Klägers zu einem etwaigen Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei unsubstantiiert.

20

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

21

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten hin zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte an ihn für die Zeit von Januar bis August 2008 eine höhere als die von ihr gewährte Betriebsrente zahlt.

22

I. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht mit Erfolg auf § 16 BetrAVG stützen.

23

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung hat der Kläger ab Januar 2008 lediglich Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.850,23 Euro brutto. Dieser Betrag bleibt hinter dem von der Beklagten tatsächlich ab dem 1. Januar 2008 gezahlten Betrag iHv. monatlich 2.853,06 Euro brutto zurück.

24

1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2008 zu prüfen, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war.

25

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 2004 - der 1. Oktober 2007 und der 1. Oktober 2010.

26

b) Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

27

c) Die Beklagte hat sich allerdings nicht darauf beschränkt, die jeweils in einem Jahr fälligen Anpassungen zusammenzufassen. Sie trifft nicht in jedem Kalenderjahr gebündelte Anpassungsentscheidungen, sondern nur alle drei Jahre. Den einheitlichen Anpassungsstichtag erreicht sie dadurch, dass sie die Betriebsrenten der neu hinzukommenden Versorgungsempfänger bei der nächsten, alle drei Jahre stattfindenden gemeinsamen Anpassungsentscheidung erhöht. Dies kann, je nach Zeitpunkt des Versorgungsfalls, zu einer unter Umständen deutlichen Vorverlegung der ersten Anpassung führen. Wenn der Arbeitgeber die erste Anpassung vorverlegt und daran die Dreijahresfrist knüpft, bringt dies dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353).

28

d) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2004 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde bereits am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2005, und damit nur wenige Monate nach seinem Eintritt in den Ruhestand erhöht. Hieraus leitet sich der weitere Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 ab.

29

2. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, die Ausgangsrente des Klägers, dh. die Betriebsrente anzupassen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls zustand und die von der Beklagten auch gezahlt wurde. Diese beträgt unter Zugrundelegung einer Gesamtversorgung iHv. 7.384,50 Euro abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.939,50 Euro, abzüglich der BVV-Rente iHv. 1.518,48 Euro sowie abzüglich der S-Rente iHv. 1.270,94 Euro 2.655,58 Euro. Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 beläuft sich auf 7,33 %, so dass die Beklagte ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.850,23 Euro schuldet. Diese Verpflichtung hat die Beklagte erfüllt, da sie dem Kläger ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.853,06 Euro gezahlt hat.

30

a) Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist die Ausgangsrente, dh. die Betriebsrente, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet und vom Arbeitgeber gezahlt wird und nicht die Gesamtversorgung. Dies ergibt eine Auslegung der Bestimmung.

31

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung“ zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Damit knüpft § 16 Abs. 1 BetrAVG für die Anpassung an die Leistungen an, die der Arbeitgeber aufgrund der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Versorgungszusage an den Versorgungsempfänger erbringt. Eine Anknüpfung an andere, dem Versorgungsgläubiger gegenüber Dritten aus einem anderen Rechtsgrund zustehende Leistungen sieht die Bestimmung ebenso wenig vor wie eine Anknüpfung an eine Gesamtversorgung, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den nach dem Inhalt der Versorgungszusage ggf. zu berücksichtigenden Leistungen Dritter zusammensetzt.

32

bb) Dass sich die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ausschließlich auf die vom Arbeitgeber geschuldete und von diesem gezahlte Betriebsrente bezieht und nicht auf eine Gesamtversorgung, ergibt sich auch daraus, dass die Belange des Versorgungsempfängers - wie aus § 16 Abs. 2 BetrAVG folgt - im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit er nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 25, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60). § 16 BetrAVG will damit erkennbar eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 115, 353; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56), nicht jedoch den Wert anderer Leistungen sichern.

33

b) Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Ausgangsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Januar 2008 erfüllt. Die Ausgangsrente beträgt unter Zugrundelegung einer Gesamtversorgung iHv. 7.384,50 Euro abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.939,50 Euro, abzüglich der BVV-Rente iHv. 1.518,48 Euro sowie abzüglich der S-Rente iHv. 1.270,94 Euro 2.655,58 Euro. Der Kaufkraftverlust beläuft sich in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 auf 7,33 %. Der Kläger hat daher ab dem 1. Januar 2008 Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.850,23 Euro. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch Zahlungen iHv. 2.853,06 Euro monatlich erfüllt.

34

aa) Der Kaufkraftverlust beträgt in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 7,33 %.

35

(1) Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die Anpassung jedoch jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

36

(2) Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem Beginn des maßgeblichen Anpassungszeitraums und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 36 mwN; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

37

(3) In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 2004) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Januar 2008) auf 7,33 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 betrug im September 2004 106,4 und im Dezember 2007 114,2. Damit betrug die Teuerungsrate am Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 7,33 % [(114,2 : 106,4 – 1) x 100].

38

bb) Demnach war die Ausgangsrente des Klägers iHv. 2.655,58 Euro zum 1. Januar 2008 um 194,65 Euro auf 2.850,23 Euro zu erhöhen. Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigte keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Auf eine derartige Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze hat sich die Beklagte nicht berufen. Ebenso wenig hat sie geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage habe einer Anpassung entgegengestanden. Da die Beklagte ab dem 1. Januar 2008 an den Kläger eine Betriebsrente iHv. insgesamt 2.853,06 Euro gezahlt hat, ergibt sich für den Kläger kein Nachforderungsbetrag.

39

II. Auch nach dem Pensionsvertrag vom 23. April 1991 kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen, dass diese für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 die Gesamtversorgung an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst und zudem die Differenz ausgleicht, die infolge der Absenkung der BVV-Rente entstanden ist. Nach den Regelungen des Pensionsvertrages steht dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.684,33 Euro zu. Auch dieser Betrag bleibt hinter dem von der Beklagten tatsächlich ab dem 1. Januar 2008 gezahlten Betrag iHv. monatlich 2.853,06 Euro brutto zurück.

40

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien im Pensionsvertrag vom 23. April 1991 die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht dahin modifiziert haben, dass Bezugsobjekt der Anpassung die Gesamtversorgung ist, und hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach dem Pensionsvertrag Absenkungen der BVV-Rente in der Rentenbezugsphase nicht durch Zahlung einer höheren Betriebsrente auszugleichen hat. Diese Auslegung des Pensionsvertrages durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

41

a) Es kann offenbleiben, ob die Beklagte auch den anderen leitenden Angestellten und Vorständen eine inhaltsgleiche Versorgungszusage erteilt hatte, ob es sich also bei dem Pensionsvertrag vom 23. April 1991 um eine typische oder eine nicht typische Vereinbarung handelt. Die Auslegung nicht typischer, individueller Willenserklärungen kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Demgegenüber unterliegt die Auslegung typischer Verträge einer unbeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (BAG 19. Juli 2005 - 3 AZR 472/04 - zu I 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7). Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer unbeschränkten Überprüfung stand.

42

b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers folgt aus dem im Pensionsvertrag vom 23. April 1991 verwendeten Begriff „Pension“ nicht, dass Bezugsobjekt der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die Gesamtversorgung ist. Die „Pension“ iSd. Pensionsvertrages ist nicht gleichbedeutend mit „Gesamtversorgung“, sondern lediglich die Betriebsrente, die von der Beklagten an den Kläger zu zahlen ist.

43

Zwar beträgt die „Pension“ nach § 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages soviel, dass der Vertragsinhaber einschließlich seiner Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, seiner BVV-Rente, seiner S-Rente sowie einer sonstigen Versorgung, soweit diese nicht überwiegend auf Beiträgen des Vertragsinhabers beruht, insgesamt 65 % seines letzten Bruttomonatsgehalts(Berechnungsgrundlage) erhält. Auch steigt die „Pension“ so, dass sich die Summe aus den zuvor genannten Rentenbezügen und der Pension der Bank von anfänglich 65 % für jedes weitere zurückgelegte volle anrechnungsfähige Dienstjahr (Ziff. 8) um 1 % bis höchstens 75 % der Berechnungsgrundlage erhöht. Dies könnte für das Verständnis des Klägers sprechen.

44

Allerdings unterscheidet § 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages durch den Klammerzusatz „Gesamtpension“ zwischen der „Pension der Bank“ und der „Gesamtpension“ als der Summe der nach den Buchstaben a bis d anzurechnenden Rentenbezüge zuzüglich der Pension der Bank. Bereits hieraus wird deutlich, dass die Pension der Beklagten etwas anderes ist als die Gesamtversorgung.

45

Dieses Auslegungsergebnis wird nicht nur bestätigt durch die in § 1 Ziffer 1 des Pensionsvertrages getroffene Vereinbarung, wonach die Bank dem Vertragsinhaber eine Altersversorgung durch Gewährung eines „Ruhegehaltes“ und nicht durch Gewährung einer Gesamtversorgung bzw. Gesamtpension verspricht, sondern auch durch die in § 5 des Pensionsvertrages getroffenen Regelungen. Nach § 5 der Versorgungsvereinbarung wird die Pension, die Pension für den hinterbliebenen Ehegatten sowie das Waisengeld am 15. eines jeden Monats gezahlt und zwar erstmalig für den Monat, der auf das die Versorgungsleistungen auslösende Ereignis folgt. Zudem werden die Versorgungsleistungen erstmals für den Monat erbracht, für den keine Zahlungen gemäß § 13 des Anstellungsvertrages erfolgen. Auch mit diesen Regelungen des Pensionsvertrages wird hinreichend verdeutlicht, dass unter „Pension“ iSd. Pensionsvertrages nur die Versorgungsleistungen zu verstehen sind, die von der Beklagten aufgrund des Pensionsvertrages tatsächlich an den Kläger zu zahlen sind.

46

Für diese Auslegung spricht auch, dass nach § 7 Abs. 2 des Pensionsvertrages Bezüge aus einer nach Eintritt des Pensionsfalls, jedoch vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeübten selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit des Vertragsinhabers auf die Pension angerechnet werden können, soweit sie zusammen mit der Pension (einschließlich den in § 1 Ziffer 5 genannten Rentenbezügen) das letzte monatliche Bruttogehalt gemäß § 4 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages übersteigen. Wenn unter Pension die Gesamtpension zu verstehen gewesen wäre, hätte es des Klammerzusatzes „einschließlich den in § 1 Ziffer 5 genannten Rentenbezügen“ nicht bedurft.

47

c) Etwas anderes folgt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht aus § 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages vom 23. April 1991, wonach die Pension soviel beträgt, dass der Kläger einschließlich der BfA-Rente, der BVV-Rente und der S-Rente insgesamt 75 % der Berechnungsgrundlage erhält. § 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages regelt lediglich die Berechnung der Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls und nicht in der Rentenbezugsphase. Für die Rentenbezugsphase sieht der Pensionsvertrag mit § 1 Ziffer 6 eine Neuberechnung der Betriebsrente nur für den Fall vor, dass sich die BfA-Rente des Klägers verändert. Bei dieser Neuberechnung sind Veränderungen bei den anderen Rentenbezügen nach § 1 Ziffer 5 Abs. 1 Buchst. b, c und d des Pensionsvertrages allerdings nicht zu berücksichtigen. In § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages haben sich die Parteien auch nicht darauf verständigt, dass die Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust anzupassen ist. Vielmehr folgt aus § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages eine Verpflichtung zur Neuberechnung der Betriebsrente des Klägers, die neben der Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG besteht.

48

aa) § 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages regelt lediglich die Berechnung der Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls und nicht in der Rentenbezugsphase.

49

Der Pensionsvertrag enthält keine ausdrückliche Vereinbarung dazu, dass die nach § 1 Ziffer 5 errechnete Leistung der Beklagten entsprechend der weiteren Entwicklung der anderen Rentenbezüge nach § 1 Ziffer 5 Abs. 1 Buchst. b, c und d des Pensionsvertrages immer wieder neu berechnet werden muss. Gegen ein solches Erfordernis spricht auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen.

50

§ 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages schließt sich unmittelbar an die in § 1 Ziffer 1 bis 4 geregelten Versorgungsfälle an und konkretisiert damit, in welcher Höhe die Pension nach § 1 Ziffer 1 bis 4 beansprucht werden kann.

51

Zudem haben die Parteien in § 1 Ziffer 6 der Versorgungsvereinbarung für die Rentenbezugsphase eine ausdrückliche Regelung getroffen. Nach § 1 Ziffer 6 Abs. 1 des Pensionsvertrages wird in dem Fall, dass sich die in § 1 Ziffer 5 Abs. 1 Buchst. a des Pensionsvertrages angerechnete Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändert, die Hälfte der Berechnungsgrundlage im gleichen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an dieser Veränderung angepasst. Diese Regelung stellt sich als Ausnahme von der Regel dar, wonach die Leistungen in der Rentenbezugsphase nicht neu zu berechnen sind. Dies folgt bereits daraus, dass die Parteien allein im Hinblick auf die zu berücksichtigende Sozialversicherungsrente eine ausdrückliche Regelung getroffen haben. Bereits dies spricht dafür, dass eine Verrechnungsbefugnis im Hinblick auf andere zu berücksichtigende Versorgungsleistungen in der Rentenbezugsphase nicht gewollt war. Zudem trifft § 1 Ziffer 6 Abs. 2 des Pensionsvertrages eine Einschränkung dahin, dass die Höhe der Pension sich nicht verändert, wenn die Erhöhung der gemäß Ziffer 5 Abs. 1 Buchst. a zu berücksichtigenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verminderung der Pension unter den Betrag bewirken würde, der sich bei der erstmaligen Anrechnung von Rentenbezügen gemäß Ziffer 5 Abs. 1 Buchst. a ergeben hat. Durch diese Regelung soll erkennbar die Ausgangsrente vor einer Auszehrung geschützt und den Anforderungen des § 5 Abs. 1 BetrAVG genügt werden, wonach die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden dürfen, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Anliegen Rechnung getragen, dass der Versorgungsgedanke Kürzungen jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn sie dazu führen, dass die Dynamisierung sozialer Leistungen entgegen ihrem Sinn und Zweck nicht dem Empfänger zugute kommt, sondern den Arbeitgeber entlastet (BT-Drucks. 7/1281 S. 29). Damit verbietet § 5 Abs. 1 BetrAVG die Minderung der Betriebsrente durch die Anpassung anderer Versorgungsleistungen an die wirtschaftliche Entwicklung(vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 24, AP BetrAVG § 5 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 34). Die in § 1 Ziffer 6 Abs. 2 des Pensionsvertrages getroffene Vereinbarung verdeutlicht damit nicht nur, dass die Parteien der Problematik einer etwaigen Auszehrung der im Versorgungsfall festgesetzten Leistung Rechnung getragen haben; sie zeigt auch auf, dass die Parteien nur hinsichtlich der zu berücksichtigenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Regelungsnotwendigkeit gesehen haben. Auch dies spricht gegen das Erfordernis einer Neuberechnung der Betriebsrente auch bei einer Veränderung der anderen zu berücksichtigenden Renten.

52

bb) Auch in § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages haben die Parteien die Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht dahin modifiziert, dass die Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust anzupassen ist. Vielmehr sieht § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages eine von dieser Bestimmung unabhängige, zusätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Neuberechnung der Betriebsrente vor.

53

Dies folgt bereits daraus, dass § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages für den Fall der Veränderung der BfA-Rente eine Neuberechnung der Betriebsrente auf der Basis einer bereits fortgeschriebenen Gesamtversorgung vorsieht. Nach § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages wird die Hälfte der Berechnungsgrundlage im gleichen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an der Veränderung angepasst, die die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils erfahren hat. Erhöht sich die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung, so führt dies zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage in dem in § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages festgelegten Umfang und damit zugleich zu einer entsprechenden Erhöhung der Gesamtversorgung. Dass die so fortgeschriebene Gesamtversorgung - zudem unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Versorgungsschuldnerin - (teilweise nochmals) an den Kaufkraftverlust angepasst werden sollte, kann nicht angenommen werden.

54

2. Nach § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages kann der Kläger keine höhere als die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente verlangen.

55

Zwar war seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2007 um 0,54 % auf 1.949,89 Euro und zum 1. Juli 2008 um 1,1 % auf 1.971,41 Euro angehoben worden. Hierdurch hatte sich nach § 1 Ziffer 6 Abs. 1 des Pensionsvertrages die Berechnungsgrundlage und infolgedessen die Gesamtversorgung für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 auf 7.404,44 Euro und für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 auf 7.445,16 Euro erhöht. Dies hat auch zu einem höheren Betriebsrentenanspruch geführt. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 waren von der auf 7.404,44 Euro angehobenen Gesamtpension die erhöhte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 1.949,89 Euro, die BVV-Rente mit 1.518,48 Euro sowie die S-Rente mit 1.270,94 Euro in Abzug zu bringen, was zu einem Betriebsrentenanspruch iHv. 2.665,13 Euro führte. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 waren von der auf 7.445,16 Euro angestiegenen Gesamtpension die erhöhte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 1.971,41 Euro, die BVV-Rente mit 1.518,48 Euro sowie die S-Rente mit 1.270,94 Euro in Abzug zu bringen, was zu einem Betriebsrentenanspruch iHv. 2.684,33 Euro führte. Die Beklagte hat jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine Betriebsrente iHv. monatlich 2.738,67 Euro, in der Zeit ab dem 1. Januar 2007 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.758,01 Euro und in der Zeit ab dem 1. Januar 2008 eine solche iHv. 2.853,06 Euro an den Kläger gezahlt und damit auch seine Ansprüche aus § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages erfüllt.

56

3. Aus der Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2008 (- 3 AZR 290/06 - BAGE 126, 1) kann der Kläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es in dem vom Senat mit diesem Urteil entschiedenen Fall nicht um eine Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG, sondern um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber bei Gesamtversorgungszusagen, die eine Gesamtrentenfortschreibung in der Rentenbezugsphase vorsehen, aufgrund von Änderungen der Rechtslage eine Anpassung wegen Äquivalenzstörung verlangen kann.

57

III. Die Parteien haben den Pensionsvertrag vom 23. April 1991 nicht später dahin abgeändert, dass die Beklagte Anpassungen nach § 16 BetrAVG auf die Gesamtpension schuldet. Ebenso wenig haben sie nachträglich vereinbart, dass sich Veränderungen der BVV-Rente oder der S-Rente auf die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Betriebsrente auswirken sollen. Eine solche Vertragsänderung ergibt sich weder aus der tatsächlichen Praxis der Beklagten noch aus ihrem Schreiben vom 13. September 2005.

58

1. Zwar hat die Beklagte bis zum Beginn des Jahres 2008 die Betriebsrente des Klägers nicht in Übereinstimmung mit dem Pensionsvertrag berechnet, sondern zum einen die zum 1. Januar 2005 erfolgte Anpassung nach § 16 BetrAVG auf die Gesamtpension bezogen und zum anderen auch während der Rentenbezugsphase sowohl die BVV-Rente als auch die S-Rente jeweils in der Höhe von der Gesamtversorgung in Abzug gebracht, in welcher der Kläger diese Leistungen tatsächlich erhalten hat.

59

Aus dieser tatsächlichen Handhabung und Berechnungsweise konnte der Kläger allerdings nicht auf einen Willen der Beklagten schließen, dass diese bewusst abweichend von den Regelungen des Pensionsvertrages verfahren und den Pensionsvertrag entsprechend abändern wollte. Sämtliche Mitteilungen, die die Beklagte in diesem Zusammenhang gemacht hat, lassen vielmehr nur den Schluss zu, dass sie glaubte, in Anwendung der Bestimmungen des Pensionsvertrages zu handeln. Die Beklagte wollte den Kläger lediglich über die Höhe seiner Betriebsrente informieren, wie sie sich nach ihrer Auffassung nach dem Pensionsvertrag berechnete. Vor diesem Hintergrund haben die Mitteilungen der Beklagten lediglich deklaratorische und nicht konstitutive Bedeutung. Soweit der Schuldner lediglich eine Mitteilung macht, handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 171/07 - Rn. 22, NZA-RR 2009, 499).

60

2. Auch das Schreiben der Beklagten vom 13. September 2005 enthält kein Angebot auf Abänderung des Pensionsvertrages. Dieses Schreiben ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beklagte - entgegen ihrer Berechnung vom 24. März 2005, die eine Betriebsrente iHv. 2.726,11 Euro ausweist - rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 eine höhere Betriebsrente, nämlich eine solche iHv. 2.738,67 Euro zur Auszahlung gebracht und der Kläger mit Schreiben vom 24. August 2005 um Bestätigung der ordnungsgemäßen Höhe dieses Zahlbetrages gebeten hatte. Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13. September 2005 die gewünschte Bestätigung zukommen lassen und ihn auch darüber informiert, wie sie diesen Betrag errechnet hatte. Auch bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um eine Wissenserklärung und nicht um eine auf eine Rechtsänderung gerichtete Willenserklärung der Beklagten dahin, unabhängig von den Regelungen des Pensionsvertrages an den Kläger Leistungen erbringen zu wollen. Die Erklärung erschöpft sich in der Erläuterung der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungsweise.

61

3. Die Berufung der Beklagten auf die fehlerhafte Berechnung der Betriebsrente verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

62

a) Nicht jedes widersprüchliche Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schutzwürdig erscheinen. Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 21, AP BetrAVG § 9 Nr. 23).

63

b) Für den Kläger ist durch die Mitteilungen der Beklagten über die Höhe seiner Betriebsrente und deren Berechnung zumindest für die Zukunft kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden. Ein Versorgungsempfänger kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber sich an einer irrtümlichen Feststellung von Leistungspflichten festhalten lassen will, die über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgehen (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 22, AP BetrAVG § 9 Nr. 23). Zudem hat die Beklagte, unmittelbar nachdem sie ihren Irrtum erkannt hatte, durch Schreiben der W GmbH vom 1. Februar 2008 sowie vom 10. März 2008 auf ihren Berechnungsirrtum hingewiesen und dem Kläger die zutreffende Berechnung seiner Betriebsrente nach dem Pensionsvertrag erläutert.

64

Ob etwas anderes dann gilt, wenn der Vertragsempfänger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilung und Zahlung Vermögensdispositionen getroffen oder zu treffen unterlassen hat, die er auch für die Zukunft nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen bzw. nachholen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger hat hierzu schon nichts vorgetragen.

65

IV. Der Kläger kann auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Anpassung der Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust verlangen.

66

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 22 mwN).

67

2. Danach kann der Kläger von der Beklagten keine Anpassung der Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust verlangen. Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen sein sollte, dass die Beklagte den Vorständen und anderen leitenden Angestellten inhaltsgleiche Pensionszusagen erteilt und bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG stets an die Gesamtversorgung angeknüpft hatte, so läge darin keine sachfremde Gruppenbildung. Die Beklagte war bis zum Beginn des Jahres 2008 auch bei der Anpassung der Betriebsrente des Klägers so verfahren und hatte erst danach ihre Anpassungspraxis geändert. Bis zum Beginn des Jahres 2008 wurden der Kläger und die Vorstände und anderen leitenden Angestellten demnach gleichbehandelt. Dass die Beklagte gegenüber den Vorständen und anderen leitenden Angestellten ihre ursprüngliche Anpassungspraxis auch über das Jahr 2007 hinaus fortgeführt hätte, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

68

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Kaiser    

        

    Lohre    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,

1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist,
3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
§ 14 des Versicherungsvertragsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen bei der Anwendung der Sätze 1 bis 3 gleich
1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse,
2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt,
3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.

(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht

1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers,
2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt,
3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder
4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.

(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich

1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1,
2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2,
3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
Die Betriebszugehörigkeit wird bis zum Eintritt des Sicherungsfalls berücksichtigt. § 2 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Eintritt des Sicherungsfalls eintreten, sind nicht zu berücksichtigen; § 2a Absatz 2 findet keine Anwendung.

(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.

(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.

(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur

1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder
2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.

(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.