Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Feb. 2012 - 3 AZR 685/09

bei uns veröffentlicht am14.02.2012

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2009 - 8 Sa 179/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

2

Der 1940 geborene Kläger war von August 1991 bis zum 30. September 2004 bei der Beklagten als Leiter des Personalbereichs beschäftigt. Er trat mit dem 1. Oktober 2004 in den Ruhestand und bezieht seitdem von der Beklagten eine Betriebsrente.

3

Unter dem 23. April 1991 hatten die Parteien einen Pensionsvertrag geschlossen, in dem es ua. heißt:

        

㤠1 - Pension

        

1) Die Bank gewährt dem Vertragsinhaber eine Altersversorgung durch Gewährung eines Ruhegehaltes, wenn er

        

a)    

das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder

        

b)    

vorgezogenes Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung erhält und das 63. Lebensjahr vollendet hat oder

        

c)    

berufs- oder erwerbsunfähig ist im Sinne der §§ 23, 24 AVG und deshalb aus den Diensten der Bank ausscheidet.

        

...     

        
        

3) Die Pension wird auch gewährt, wenn die Bank das Anstellungsverhältnis des Vertragsinhabers nach Ablauf der Probezeit aufkündigt, ohne daß in seiner Person ein wichtiger von ihm verschuldeter Grund zur Kündigung vorgelegen hat.

        

…       

        

5) Die Pension beträgt soviel, daß der Vertragsinhaber einschließlich seiner Rentenbezüge aus

        

a)    

der Angestelltenversicherung

        

b)    

dem BVV

        

c)    

der Pensionszusage gemäß § 10 ff des Anstellungsvertrages vom 1. Juli 1977 zwischen Herrn S und der Bank G

        

d)    

einer sonstigen Versorgung, soweit sie nicht überwiegend auf Beiträgen des Vertragsinhabers beruht,

        

insgesamt 65% seines gemäß § 4 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages vereinbarten letzten Bruttomonatsgehaltes (Berechnungsgrundlage) erhält.

        

Die Pension steigt so, daß sich die Summe aus Rentenbezügen gemäß Ziffer 5 Abs. 1 a, b, c und d und der Pension der Bank (Gesamtpension) von anfänglich 65%, für jedes weitere zurückgelegte volle anrechnungsfähige Dienstjahr (Ziffer 8) um 1% bis höchstens 75% der Berechnungsgrundlage erhöht.

        

...     

        

6) Verändert sich die gemäß Ziffer 5 a angerechnete Rente des Vertragsinhabers aus der Angestelltenversicherung, dann wird die Hälfte der Berechnungsgrundlage (gemäß § 4 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages) im gleichen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an dieser Veränderung angepaßt.

        

Die Höhe der Pension verändert sich nicht, wenn die Erhöhung einer gemäß Ziffer 5 a angerechneten Angestelltenversicherungsrente eine Verminderung der Pension unter den Betrag bewirken würde, der sich bei der erstmaligen Anrechnung von Rentenbezügen gemäß Ziffer 5 a ergeben hat.

        

…       

        

§ 5 - Beginn, Ende und Auszahlung der Versorgungsleistungen

        

Die Pension, die Pension für den hinterbliebenen Ehegatten sowie das Waisengeld werden am 15. eines jeden Monats gezahlt, und zwar erstmalig für den Monat, der auf das die Versorgungsleistungen auslösende Ereignis folgt. Die Versorgungsleistungen werden jedoch erstmalig für den Monat erbracht, für den keine Zahlungen gemäß § 13 des Anstellungsvertrages erfolgen. Die Zahlung der Versorgungsleistungen erfolgt letztmalig für den Monat, in dem die Voraussetzungen für die Versorgungsleistungen entfallen.

        

...     

        

§ 7 - Tätigkeit nach Eintritt des Pensionsfalles

        

1) Die Übernahme einer entgeltlichen Beschäftigung nach Eintritt des Pensionsfalles durch den Vertragsinhaber bedarf der Zustimmung des Vorstandes. ...

        

2) Bezüge aus einer nach Eintritt des Pensionsfalles, jedoch vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeübten selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit des Vertragsinhabers können auf die Pension angerechnet werden, soweit sie zusammen mit der Pension (einschließlich den in § 1 Ziffer 5 genannten Rentenbezügen) das letzte monatliche Bruttogehalt gemäß § 4 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages übersteigen. …“

4

Seit dem 1. Oktober 2004 bezieht der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (im Folgenden: BfA-Rente). Diese belief sich ursprünglich auf 1.939,50 Euro. Sie wurde ab dem 1. Juli 2007 um 0,54 % auf 1.949,89 Euro und ab dem 1. Juli 2008 um 1,1 % auf 1.971,41 Euro angehoben. Ebenfalls seit dem 1. Oktober 2004 bezieht der Kläger eine Rente von der Versorgungskasse Versicherungsverein des Bankgewerbes aG (im Folgenden: BVV-Rente). Diese wurde zunächst iHv. 1.518,48 Euro gezahlt. Ab dem 1. Januar 2005 verminderte sich diese Rente auf 1.400,02 Euro und ab dem 1. Januar 2007 auf 1.360,52 Euro. Seit dem 1. Januar 2005 zahlt die S AG, die Rechtsnachfolgerin der Bank G, an den Kläger eine Rente (im Folgenden: S-Rente). Die S-Rente war ursprünglich auf 1.270,94 Euro festgesetzt worden. Ab dem 1. Januar 2005 wurde sie auf 1.331,42 Euro und ab dem 1. Januar 2007 auf 1.351,58 Euro angehoben.

5

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 hatte die Beklagte dem Kläger ua. mitgeteilt:

        

„…    

                 
        

Ihr Bescheid aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegt uns vor. Der Anspruch auf Altersruhegeld wurde Ihnen von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab 1. Oktober 2004 anerkannt. Die Rente aus der betrieblichen Altersversorgung beginnt mit dem 1. Oktober 2004. Gleichzeitig endet Ihr Arbeitsverhältnis mit der Bank zum 30. September 2004.

                 
        

... Nachdem Sie uns die Unterlagen eingereicht haben, wird Ihre Betriebspension ab 1. Oktober 2004 wie folgt berechnet:

                 
        

75 % des Gehaltes 30.09.04

7.384,50 €

        
        

./. Rente aus der Angestelltenversicherung

1.939,50 €

        
        

./. Rente aus BVV

1.518,48 €

        
                 

3.926,52 €            

        
                                   
        

Wenn Ihnen die Pensionszahlung der S AG zum 1. Januar 2005 bekannt sein wird, bitten wir um eine entsprechende Mitteilung, damit wir Ihre Betriebspension erneut berechnen können.

        

...“   

6

Nachdem der Kläger der Beklagten die Höhe seiner ab dem 1. Januar 2005 von der S AG zu beanspruchenden Rente mit 1.270,94 Euro bekannt gegeben hatte, schrieb die Beklagte ihm unter dem 23. November 2004 ua. Folgendes:

        

„... Wir möchten Ihnen nun Ihre Pensionsbezüge ab 1. Januar 2005, die sich wie folgt errechnen, mitteilen:

        

Pensionsbezug 1.10.2004

7.384,50 €

        
        

./. Rente aus der Angestelltenversicherung

1.939,50 €

        
        

./. Rente aus BVV

1.518,48 €

        
        

./. S-Rente

1.270,94 €

        
                 

2.655,58 €            

        
        

...“   

                 
7

Nachdem die BVV-Rente des Klägers ab dem 1. Januar 2005 von 1.518,48 Euro auf 1.400,02 Euro abgesenkt worden war, berechnete die Beklagte die Betriebsrente des Klägers für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 neu und erläuterte ihm mit Schreiben vom 27. Januar 2005 die Berechnung wie folgt:

        

„...   

        

vielen Dank für Ihre Information über Ihre BVV-Rente ab Januar 2005.

        

Ihre Pensionsbezüge ändern sich aufgrund der neuen Beträge ab 1. Januar 2005 wie folgt:

        

Pensionsbezug 1.10.2004

7.384,50 €

        
        

./. Rente aus der Angestelltenversicherung

1.939,50 €

        
        

./. Rente aus BVV

1.400,02 €

        
        

./. S-Rente

1.270,94 €

        
                 

2.774,04 €

        
        

...“   

                 
8

Zu Beginn des Jahres 2005 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass sich die S-Rente auf 1.331,42 Euro belief. Daraufhin führte die Beklagte eine weitere Berechnung der Betriebsrente des Klägers durch und teilte diesem mit Schreiben vom 3. Februar 2005 ua. mit:

        

„...   

        

vielen Dank für Ihre Information über die Höhe Ihrer S-Rente ab Januar 2005.

        

Ihre Pensionsbezüge ändern sich aufgrund der neuen Beträge ab 1. Januar 2005 wie folgt:

        

Pensionsbezug 1.10.2004

7.384,50 €

        
        

./. Rente aus der Angestelltenversicherung

1.939,50 €

        
        

./. Rente aus BVV

1.400,02 €

        
        

./. S-Rente

1.331,42 €

        
                 

2.713,56 €

        
        

...“   

                 
9

Mit Schreiben vom 24. März 2005 wandte sich die Beklagte erneut an den Kläger. Dieses Schreiben hat folgenden Inhalt:

        

„...   

        

gerne setzen wir Sie heute davon in Kenntnis, dass der Vorstand beschlossen hat, Ihre Betriebsrente rückwirkend zum 1. Januar 2005 im Sinne des Betriebsrentengesetzes auf monatlich

        

Pensionsbezug 01.01.2005

€ 7.397,05

        
        

./. Rente aus Angestelltenversicherung

€ 1.939,50

        
        

./. Rente BVV

€ 1.400,02

        
        

./. S-Rente

€ 1.331,42            

        
                 

€ 2.726,11            

        
        

anzuheben.

                 
        

Wenn Ihre Rente in den letzten drei Jahren erstmalig gewährt wurde, erhalten Sie die Erhöhung zeitanteilig.

        
        

...“   

        
10

Da die Beklagte entgegen dieser Berechnung an den Kläger einen Betrag iHv. monatlich 2.738,67 Euro auszahlte, wandte sich dieser mit Schreiben vom 24. August 2005 an die Beklagte. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„...   

        

Bei Durchsicht meiner Unterlagen mußte ich feststellen, daß sich mein Pensionsbezug (gem. Schreiben vom 24. März 2005) von der tatsächlichen Zahlung Ihrerseits unterscheidet.

        

Um Mißverständnisse bei Prüfungen zu vermeiden, bitte ich um Bestätigung der ordnungsgemäßen Höhe meiner derzeitigen Bankpension.

        

...“   

11

Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 13. September 2005 wie folgt:

        

„...   

        

gerne bestätigen wir Ihnen, dass sich Ihre Pension seit 01. Januar 2005 wie folgt zusammensetzt:

        

Pensionsbezug 01.10.2004

7.384,50 €

        
        

Erhöhung 01.01.2005 - 0,34 %

     25,11 €

        
        

Pension 01.01.2005

7.409,61 €            

        
        

./. Rente aus Angestelltenversicherung

1.939,50 €

        
        

./. Rente BVV

1.400,02 €

        
        

./. S-Rente

1.331,42 €

        
                 

2.738,67 €            

        
        

...“   

                 
12

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2007 der Beklagten die Veränderungen mitgeteilt hatte, die sich für seine BVV-Rente und S-Rente ab dem 1. Januar 2007 ergeben hatten, erläuterte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2007 die Zusammensetzung seiner Pension für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 wie folgt:

        

„...   

        

wir beziehen uns auf Ihre Nachricht vom 16. Januar 2007. Ab 1. Januar 2007 setzt sich Ihre Pension wie folgt zusammen:

        

Pension

7.409,61 €

        
        

./. Rente aus Angestelltenversicherung

1.939,50 €

        
        

./. Rente BVV

1.360,52 €

        
        

./. S-Rente

1.351,58 €

        
                 

2.758,01 €            

        
        

...“   

                 
13

Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 teilte die W GmbH dem Kläger ua. Folgendes mit:

        

Anpassung Ihrer Bankpension

        

...     

        

Die F hat uns beauftragt, die Höhe Ihrer Rente im Rahmen der alle drei Jahre turnusmäßig stattfindenden Anpassungsprüfung zu überprüfen. Zum 01.01.2008 fand wieder eine entsprechende Anpassungsprüfung statt.

        

Mit Schreiben vom 24.09.2007 hatten Sie der F die Mitteilung über die Anpassung Ihrer Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zukommen lassen, die als Grundlage für eine Anpassung der Ihnen zugesagten Bankpension gemäß § 1 Ziffer 6 Ihres Pensionsvertrages dienen sollte. Bislang war eine dementsprechende Überprüfung nicht notwendig gewesen, da die Höhe der gesetzlichen Rente seit dem Beginn Ihres Ruhestandes sich nicht verändert hatte.

        

Da unabhängig von dieser vertraglichen Anpassungsregelung zum 01.01.2008 auch die (gesetzliche) Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz besteht, haben wir diese beiden Vorgänge zusammengefasst und freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass sich Ihre Pension zum 01.01.2008 auf monatlich

        

2.853,06 EUR

        

erhöht.

        

Im Folgenden möchten wir Ihnen einige kurze Erläuterungen geben, damit Sie die Herleitung dieses Ergebnisses unserer Prüfung nachvollziehen können:

        

...“   

        
14

Mit Schreiben vom 10. März 2008 erläuterte die W GmbH dem Kläger nochmals die Anpassung seiner Bankpension. In diesem Schreiben heißt es ua.:

        

„...   

        

Die Anpassung muss zwei Anforderungen genügen, nämlich den Anforderungen, die sich aus dem Pensionsvertrag vom 23.04.1991 ergeben, sowie den Anforderungen aus den gesetzlichen Regelungen, namentlich § 16 BetrAVG. Wie Sie in Ihrem Schreiben vom 07.02.2008 richtig ausführen, sind beide Regelungen auseinander zu halten. Im Ergebnis steht Ihnen dann der jeweils höhere Anspruch zu.

        

...“   

15

Seit dem 1. Januar 2008 zahlt die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.853,06 Euro brutto.

16

Mit der am 1. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. monatlich 371,60 Euro brutto für die Zeit von Januar bis August 2008 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, Bezugsobjekt der Anpassung seiner Betriebsrente iSd. § 16 BetrAVG sei in seinem Fall nicht der bei Rentenbeginn tatsächlich von der Beklagten gezahlte Betrag, sondern die Gesamtversorgung iHv. 75 % der Berechnungsgrundlage. Diese sei an den Kaufkraftverlust anzupassen. Dies folge aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Pensionsvertrag, der eine Gesamtversorgung vorsehe. Danach sei die Betriebsrente bei einer Veränderung der maßgeblichen Rechenfaktoren in der Rentenbezugsphase neu zu berechnen. § 1 Abs. 5 der Pensionszusage enthalte keine Einschränkung dahin, dass sich lediglich die Ausgangsrente nach Gesamtversorgungsgrundsätzen berechne. Dem stehe § 1 Abs. 6 der Pensionszusage nicht entgegen. Diese Bestimmung gehe von einer Neuberechnung der Betriebsrente in der Rentenbezugsphase aus und regele lediglich das „Wie“ der Neuberechnung im speziellen Fall der Änderung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb müsse die Beklagte auch Absenkungen der BVV-Rente ausgleichen. Von diesem Verständnis des Pensionsvertrages sei die Beklagte auch selbst ausgegangen, was sich nicht nur daraus ergebe, dass sie bis Ende des Jahres 2007 bei ihren Berechnungen entsprechend verfahren sei, sondern auch daraus, dass sie ihm diese Verfahrensweise mit Schreiben vom 13. September 2005 ausdrücklich bestätigt habe. In diesem Schreiben liege die Zusage, dass Bezugspunkt der Anpassung die Gesamtversorgung und nicht die Ausgangsrente sei und dass Absenkungen der BVV-Rente durch die Beklagte ausgeglichen würden. Im Übrigen folge sein Anspruch auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er habe zum Kreis der leitenden Angestellten der Beklagten gehört, mit denen gleichlautende Pensionsverträge abgeschlossen worden seien. Bei der Anpassung der Betriebsrenten der anderen leitenden Angestellten habe die Beklagte stets an die Gesamtversorgung angeknüpft, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob anrechenbare anderweitige Versorgungsbezüge vorhanden gewesen seien.

17

Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Januar bis August 2008 iHv. insgesamt 2.972,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 371,60 Euro seit dem jeweiligen 15. eines Monats, beginnend mit dem 15. Januar 2008 und endend mit dem 15. August 2008 zu zahlen.

18

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

19

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sich die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG allein auf die von ihr tatsächlich gezahlte Betriebsrente beziehe. Deshalb seien spätere Veränderungen der zu berücksichtigenden BVV- und S-Rente unerheblich. Der mit dem Kläger geschlossene Pensionsvertrag enthalte keine davon abweichende Regelung. Er sehe schon nicht vor, dass die Betriebsrente bei einer Veränderung sämtlicher maßgeblicher Rechenfaktoren in der Rentenbezugsphase neu zu berechnen sei. Aus ihrem Schreiben vom 13. September 2005 folge nichts anderes. Hierin liege kein Angebot, die vertraglichen Vereinbarungen abzuändern. Aus der ständigen Berechnungspraxis in der Vergangenheit könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie habe die Pensionszusage nach Eintritt des Versorgungsfalls zunächst falsch interpretiert; diesen Irrtum habe sie nunmehr korrigiert. Das Vorbringen des Klägers zu einem etwaigen Anspruch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei unsubstantiiert.

20

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

21

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten hin zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte an ihn für die Zeit von Januar bis August 2008 eine höhere als die von ihr gewährte Betriebsrente zahlt.

22

I. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht mit Erfolg auf § 16 BetrAVG stützen.

23

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung hat der Kläger ab Januar 2008 lediglich Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.850,23 Euro brutto. Dieser Betrag bleibt hinter dem von der Beklagten tatsächlich ab dem 1. Januar 2008 gezahlten Betrag iHv. monatlich 2.853,06 Euro brutto zurück.

24

1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2008 zu prüfen, ob die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen war.

25

a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Oktober 2004 - der 1. Oktober 2007 und der 1. Oktober 2010.

26

b) Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresturnus zwingt aber nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49 mwN, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

27

c) Die Beklagte hat sich allerdings nicht darauf beschränkt, die jeweils in einem Jahr fälligen Anpassungen zusammenzufassen. Sie trifft nicht in jedem Kalenderjahr gebündelte Anpassungsentscheidungen, sondern nur alle drei Jahre. Den einheitlichen Anpassungsstichtag erreicht sie dadurch, dass sie die Betriebsrenten der neu hinzukommenden Versorgungsempfänger bei der nächsten, alle drei Jahre stattfindenden gemeinsamen Anpassungsentscheidung erhöht. Dies kann, je nach Zeitpunkt des Versorgungsfalls, zu einer unter Umständen deutlichen Vorverlegung der ersten Anpassung führen. Wenn der Arbeitgeber die erste Anpassung vorverlegt und daran die Dreijahresfrist knüpft, bringt dies dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 115, 353).

28

d) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2004 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde bereits am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem 1. Januar 2005, und damit nur wenige Monate nach seinem Eintritt in den Ruhestand erhöht. Hieraus leitet sich der weitere Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 ab.

29

2. Die Beklagte ist nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, die Ausgangsrente des Klägers, dh. die Betriebsrente anzupassen, die ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls zustand und die von der Beklagten auch gezahlt wurde. Diese beträgt unter Zugrundelegung einer Gesamtversorgung iHv. 7.384,50 Euro abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.939,50 Euro, abzüglich der BVV-Rente iHv. 1.518,48 Euro sowie abzüglich der S-Rente iHv. 1.270,94 Euro 2.655,58 Euro. Der Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 beläuft sich auf 7,33 %, so dass die Beklagte ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.850,23 Euro schuldet. Diese Verpflichtung hat die Beklagte erfüllt, da sie dem Kläger ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.853,06 Euro gezahlt hat.

30

a) Bezugsobjekt der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ist die Ausgangsrente, dh. die Betriebsrente, die sich nach der Versorgungsvereinbarung zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls errechnet und vom Arbeitgeber gezahlt wird und nicht die Gesamtversorgung. Dies ergibt eine Auslegung der Bestimmung.

31

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber eine Anpassung der laufenden „Leistungen der betrieblichen Altersversorgung“ zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Damit knüpft § 16 Abs. 1 BetrAVG für die Anpassung an die Leistungen an, die der Arbeitgeber aufgrund der mit dem Arbeitnehmer getroffenen Versorgungszusage an den Versorgungsempfänger erbringt. Eine Anknüpfung an andere, dem Versorgungsgläubiger gegenüber Dritten aus einem anderen Rechtsgrund zustehende Leistungen sieht die Bestimmung ebenso wenig vor wie eine Anknüpfung an eine Gesamtversorgung, die sich aus Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den nach dem Inhalt der Versorgungszusage ggf. zu berücksichtigenden Leistungen Dritter zusammensetzt.

32

bb) Dass sich die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ausschließlich auf die vom Arbeitgeber geschuldete und von diesem gezahlte Betriebsrente bezieht und nicht auf eine Gesamtversorgung, ergibt sich auch daraus, dass die Belange des Versorgungsempfängers - wie aus § 16 Abs. 2 BetrAVG folgt - im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit er nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 25, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60). § 16 BetrAVG will damit erkennbar eine Auszehrung der zum Zeitpunkt des Versorgungsfalls geschuldeten und gezahlten Betriebsrente vermeiden und den realen Wert dieser Betriebsrente erhalten(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 115, 353; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56), nicht jedoch den Wert anderer Leistungen sichern.

33

b) Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Ausgangsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zum 1. Januar 2008 erfüllt. Die Ausgangsrente beträgt unter Zugrundelegung einer Gesamtversorgung iHv. 7.384,50 Euro abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.939,50 Euro, abzüglich der BVV-Rente iHv. 1.518,48 Euro sowie abzüglich der S-Rente iHv. 1.270,94 Euro 2.655,58 Euro. Der Kaufkraftverlust beläuft sich in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 auf 7,33 %. Der Kläger hat daher ab dem 1. Januar 2008 Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.850,23 Euro. Diesen Anspruch hat die Beklagte durch Zahlungen iHv. 2.853,06 Euro monatlich erfüllt.

34

aa) Der Kaufkraftverlust beträgt in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 7,33 %.

35

(1) Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 abzustellen. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Da die Anpassung jedoch jeweils zu einem bestimmten Stichtag zu prüfen und ggf. vorzunehmen ist, kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auf die aktuelle statistische Grundlage an, die zum maßgeblichen Anpassungszeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht worden ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 und 29, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

36

(2) Für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs ist auf die Indexwerte der Monate abzustellen, die dem Beginn des maßgeblichen Anpassungszeitraums und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt (BAG 25. April 2006 - 3 AZR 184/05 - Rn. 36 mwN; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28, AP BetrAVG § 16 Nr. 74 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 60).

37

(3) In Anwendung dieser Grundsätze beläuft sich die Teuerungsrate vom Rentenbeginn (1. Oktober 2004) bis zum aktuellen Anpassungsstichtag (1. Januar 2008) auf 7,33 %. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000 betrug im September 2004 106,4 und im Dezember 2007 114,2. Damit betrug die Teuerungsrate am Anpassungsstichtag 1. Januar 2008 7,33 % [(114,2 : 106,4 – 1) x 100].

38

bb) Demnach war die Ausgangsrente des Klägers iHv. 2.655,58 Euro zum 1. Januar 2008 um 194,65 Euro auf 2.850,23 Euro zu erhöhen. Die reallohnbezogene Obergrenze (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG) rechtfertigte keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Auf eine derartige Begrenzung des Anpassungsbedarfs durch die reallohnbezogene Obergrenze hat sich die Beklagte nicht berufen. Ebenso wenig hat sie geltend gemacht, ihre wirtschaftliche Lage habe einer Anpassung entgegengestanden. Da die Beklagte ab dem 1. Januar 2008 an den Kläger eine Betriebsrente iHv. insgesamt 2.853,06 Euro gezahlt hat, ergibt sich für den Kläger kein Nachforderungsbetrag.

39

II. Auch nach dem Pensionsvertrag vom 23. April 1991 kann der Kläger von der Beklagten nicht verlangen, dass diese für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 die Gesamtversorgung an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst und zudem die Differenz ausgleicht, die infolge der Absenkung der BVV-Rente entstanden ist. Nach den Regelungen des Pensionsvertrages steht dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.684,33 Euro zu. Auch dieser Betrag bleibt hinter dem von der Beklagten tatsächlich ab dem 1. Januar 2008 gezahlten Betrag iHv. monatlich 2.853,06 Euro brutto zurück.

40

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien im Pensionsvertrag vom 23. April 1991 die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht dahin modifiziert haben, dass Bezugsobjekt der Anpassung die Gesamtversorgung ist, und hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte nach dem Pensionsvertrag Absenkungen der BVV-Rente in der Rentenbezugsphase nicht durch Zahlung einer höheren Betriebsrente auszugleichen hat. Diese Auslegung des Pensionsvertrages durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

41

a) Es kann offenbleiben, ob die Beklagte auch den anderen leitenden Angestellten und Vorständen eine inhaltsgleiche Versorgungszusage erteilt hatte, ob es sich also bei dem Pensionsvertrag vom 23. April 1991 um eine typische oder eine nicht typische Vereinbarung handelt. Die Auslegung nicht typischer, individueller Willenserklärungen kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Demgegenüber unterliegt die Auslegung typischer Verträge einer unbeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (BAG 19. Juli 2005 - 3 AZR 472/04 - zu I 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 42 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 7). Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer unbeschränkten Überprüfung stand.

42

b) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers folgt aus dem im Pensionsvertrag vom 23. April 1991 verwendeten Begriff „Pension“ nicht, dass Bezugsobjekt der Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG die Gesamtversorgung ist. Die „Pension“ iSd. Pensionsvertrages ist nicht gleichbedeutend mit „Gesamtversorgung“, sondern lediglich die Betriebsrente, die von der Beklagten an den Kläger zu zahlen ist.

43

Zwar beträgt die „Pension“ nach § 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages soviel, dass der Vertragsinhaber einschließlich seiner Rentenbezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, seiner BVV-Rente, seiner S-Rente sowie einer sonstigen Versorgung, soweit diese nicht überwiegend auf Beiträgen des Vertragsinhabers beruht, insgesamt 65 % seines letzten Bruttomonatsgehalts(Berechnungsgrundlage) erhält. Auch steigt die „Pension“ so, dass sich die Summe aus den zuvor genannten Rentenbezügen und der Pension der Bank von anfänglich 65 % für jedes weitere zurückgelegte volle anrechnungsfähige Dienstjahr (Ziff. 8) um 1 % bis höchstens 75 % der Berechnungsgrundlage erhöht. Dies könnte für das Verständnis des Klägers sprechen.

44

Allerdings unterscheidet § 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages durch den Klammerzusatz „Gesamtpension“ zwischen der „Pension der Bank“ und der „Gesamtpension“ als der Summe der nach den Buchstaben a bis d anzurechnenden Rentenbezüge zuzüglich der Pension der Bank. Bereits hieraus wird deutlich, dass die Pension der Beklagten etwas anderes ist als die Gesamtversorgung.

45

Dieses Auslegungsergebnis wird nicht nur bestätigt durch die in § 1 Ziffer 1 des Pensionsvertrages getroffene Vereinbarung, wonach die Bank dem Vertragsinhaber eine Altersversorgung durch Gewährung eines „Ruhegehaltes“ und nicht durch Gewährung einer Gesamtversorgung bzw. Gesamtpension verspricht, sondern auch durch die in § 5 des Pensionsvertrages getroffenen Regelungen. Nach § 5 der Versorgungsvereinbarung wird die Pension, die Pension für den hinterbliebenen Ehegatten sowie das Waisengeld am 15. eines jeden Monats gezahlt und zwar erstmalig für den Monat, der auf das die Versorgungsleistungen auslösende Ereignis folgt. Zudem werden die Versorgungsleistungen erstmals für den Monat erbracht, für den keine Zahlungen gemäß § 13 des Anstellungsvertrages erfolgen. Auch mit diesen Regelungen des Pensionsvertrages wird hinreichend verdeutlicht, dass unter „Pension“ iSd. Pensionsvertrages nur die Versorgungsleistungen zu verstehen sind, die von der Beklagten aufgrund des Pensionsvertrages tatsächlich an den Kläger zu zahlen sind.

46

Für diese Auslegung spricht auch, dass nach § 7 Abs. 2 des Pensionsvertrages Bezüge aus einer nach Eintritt des Pensionsfalls, jedoch vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgeübten selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit des Vertragsinhabers auf die Pension angerechnet werden können, soweit sie zusammen mit der Pension (einschließlich den in § 1 Ziffer 5 genannten Rentenbezügen) das letzte monatliche Bruttogehalt gemäß § 4 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages übersteigen. Wenn unter Pension die Gesamtpension zu verstehen gewesen wäre, hätte es des Klammerzusatzes „einschließlich den in § 1 Ziffer 5 genannten Rentenbezügen“ nicht bedurft.

47

c) Etwas anderes folgt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht aus § 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages vom 23. April 1991, wonach die Pension soviel beträgt, dass der Kläger einschließlich der BfA-Rente, der BVV-Rente und der S-Rente insgesamt 75 % der Berechnungsgrundlage erhält. § 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages regelt lediglich die Berechnung der Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls und nicht in der Rentenbezugsphase. Für die Rentenbezugsphase sieht der Pensionsvertrag mit § 1 Ziffer 6 eine Neuberechnung der Betriebsrente nur für den Fall vor, dass sich die BfA-Rente des Klägers verändert. Bei dieser Neuberechnung sind Veränderungen bei den anderen Rentenbezügen nach § 1 Ziffer 5 Abs. 1 Buchst. b, c und d des Pensionsvertrages allerdings nicht zu berücksichtigen. In § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages haben sich die Parteien auch nicht darauf verständigt, dass die Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust anzupassen ist. Vielmehr folgt aus § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages eine Verpflichtung zur Neuberechnung der Betriebsrente des Klägers, die neben der Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG besteht.

48

aa) § 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages regelt lediglich die Berechnung der Betriebsrente bei Eintritt des Versorgungsfalls und nicht in der Rentenbezugsphase.

49

Der Pensionsvertrag enthält keine ausdrückliche Vereinbarung dazu, dass die nach § 1 Ziffer 5 errechnete Leistung der Beklagten entsprechend der weiteren Entwicklung der anderen Rentenbezüge nach § 1 Ziffer 5 Abs. 1 Buchst. b, c und d des Pensionsvertrages immer wieder neu berechnet werden muss. Gegen ein solches Erfordernis spricht auch der Gesamtzusammenhang der Regelungen.

50

§ 1 Ziffer 5 des Pensionsvertrages schließt sich unmittelbar an die in § 1 Ziffer 1 bis 4 geregelten Versorgungsfälle an und konkretisiert damit, in welcher Höhe die Pension nach § 1 Ziffer 1 bis 4 beansprucht werden kann.

51

Zudem haben die Parteien in § 1 Ziffer 6 der Versorgungsvereinbarung für die Rentenbezugsphase eine ausdrückliche Regelung getroffen. Nach § 1 Ziffer 6 Abs. 1 des Pensionsvertrages wird in dem Fall, dass sich die in § 1 Ziffer 5 Abs. 1 Buchst. a des Pensionsvertrages angerechnete Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändert, die Hälfte der Berechnungsgrundlage im gleichen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an dieser Veränderung angepasst. Diese Regelung stellt sich als Ausnahme von der Regel dar, wonach die Leistungen in der Rentenbezugsphase nicht neu zu berechnen sind. Dies folgt bereits daraus, dass die Parteien allein im Hinblick auf die zu berücksichtigende Sozialversicherungsrente eine ausdrückliche Regelung getroffen haben. Bereits dies spricht dafür, dass eine Verrechnungsbefugnis im Hinblick auf andere zu berücksichtigende Versorgungsleistungen in der Rentenbezugsphase nicht gewollt war. Zudem trifft § 1 Ziffer 6 Abs. 2 des Pensionsvertrages eine Einschränkung dahin, dass die Höhe der Pension sich nicht verändert, wenn die Erhöhung der gemäß Ziffer 5 Abs. 1 Buchst. a zu berücksichtigenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verminderung der Pension unter den Betrag bewirken würde, der sich bei der erstmaligen Anrechnung von Rentenbezügen gemäß Ziffer 5 Abs. 1 Buchst. a ergeben hat. Durch diese Regelung soll erkennbar die Ausgangsrente vor einer Auszehrung geschützt und den Anforderungen des § 5 Abs. 1 BetrAVG genügt werden, wonach die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden dürfen, dass Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber dem Anliegen Rechnung getragen, dass der Versorgungsgedanke Kürzungen jedenfalls dann nicht rechtfertigen kann, wenn sie dazu führen, dass die Dynamisierung sozialer Leistungen entgegen ihrem Sinn und Zweck nicht dem Empfänger zugute kommt, sondern den Arbeitgeber entlastet (BT-Drucks. 7/1281 S. 29). Damit verbietet § 5 Abs. 1 BetrAVG die Minderung der Betriebsrente durch die Anpassung anderer Versorgungsleistungen an die wirtschaftliche Entwicklung(vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 24, AP BetrAVG § 5 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 34). Die in § 1 Ziffer 6 Abs. 2 des Pensionsvertrages getroffene Vereinbarung verdeutlicht damit nicht nur, dass die Parteien der Problematik einer etwaigen Auszehrung der im Versorgungsfall festgesetzten Leistung Rechnung getragen haben; sie zeigt auch auf, dass die Parteien nur hinsichtlich der zu berücksichtigenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine entsprechende Regelungsnotwendigkeit gesehen haben. Auch dies spricht gegen das Erfordernis einer Neuberechnung der Betriebsrente auch bei einer Veränderung der anderen zu berücksichtigenden Renten.

52

bb) Auch in § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages haben die Parteien die Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht dahin modifiziert, dass die Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust anzupassen ist. Vielmehr sieht § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages eine von dieser Bestimmung unabhängige, zusätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Neuberechnung der Betriebsrente vor.

53

Dies folgt bereits daraus, dass § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages für den Fall der Veränderung der BfA-Rente eine Neuberechnung der Betriebsrente auf der Basis einer bereits fortgeschriebenen Gesamtversorgung vorsieht. Nach § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages wird die Hälfte der Berechnungsgrundlage im gleichen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an der Veränderung angepasst, die die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils erfahren hat. Erhöht sich die Rente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung, so führt dies zu einer Erhöhung der Berechnungsgrundlage in dem in § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages festgelegten Umfang und damit zugleich zu einer entsprechenden Erhöhung der Gesamtversorgung. Dass die so fortgeschriebene Gesamtversorgung - zudem unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Versorgungsschuldnerin - (teilweise nochmals) an den Kaufkraftverlust angepasst werden sollte, kann nicht angenommen werden.

54

2. Nach § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages kann der Kläger keine höhere als die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente verlangen.

55

Zwar war seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2007 um 0,54 % auf 1.949,89 Euro und zum 1. Juli 2008 um 1,1 % auf 1.971,41 Euro angehoben worden. Hierdurch hatte sich nach § 1 Ziffer 6 Abs. 1 des Pensionsvertrages die Berechnungsgrundlage und infolgedessen die Gesamtversorgung für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 auf 7.404,44 Euro und für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 auf 7.445,16 Euro erhöht. Dies hat auch zu einem höheren Betriebsrentenanspruch geführt. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 waren von der auf 7.404,44 Euro angehobenen Gesamtpension die erhöhte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 1.949,89 Euro, die BVV-Rente mit 1.518,48 Euro sowie die S-Rente mit 1.270,94 Euro in Abzug zu bringen, was zu einem Betriebsrentenanspruch iHv. 2.665,13 Euro führte. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2008 waren von der auf 7.445,16 Euro angestiegenen Gesamtpension die erhöhte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 1.971,41 Euro, die BVV-Rente mit 1.518,48 Euro sowie die S-Rente mit 1.270,94 Euro in Abzug zu bringen, was zu einem Betriebsrentenanspruch iHv. 2.684,33 Euro führte. Die Beklagte hat jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 eine Betriebsrente iHv. monatlich 2.738,67 Euro, in der Zeit ab dem 1. Januar 2007 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2.758,01 Euro und in der Zeit ab dem 1. Januar 2008 eine solche iHv. 2.853,06 Euro an den Kläger gezahlt und damit auch seine Ansprüche aus § 1 Ziffer 6 des Pensionsvertrages erfüllt.

56

3. Aus der Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2008 (- 3 AZR 290/06 - BAGE 126, 1) kann der Kläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es in dem vom Senat mit diesem Urteil entschiedenen Fall nicht um eine Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG, sondern um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber bei Gesamtversorgungszusagen, die eine Gesamtrentenfortschreibung in der Rentenbezugsphase vorsehen, aufgrund von Änderungen der Rechtslage eine Anpassung wegen Äquivalenzstörung verlangen kann.

57

III. Die Parteien haben den Pensionsvertrag vom 23. April 1991 nicht später dahin abgeändert, dass die Beklagte Anpassungen nach § 16 BetrAVG auf die Gesamtpension schuldet. Ebenso wenig haben sie nachträglich vereinbart, dass sich Veränderungen der BVV-Rente oder der S-Rente auf die Höhe der von der Beklagten geschuldeten Betriebsrente auswirken sollen. Eine solche Vertragsänderung ergibt sich weder aus der tatsächlichen Praxis der Beklagten noch aus ihrem Schreiben vom 13. September 2005.

58

1. Zwar hat die Beklagte bis zum Beginn des Jahres 2008 die Betriebsrente des Klägers nicht in Übereinstimmung mit dem Pensionsvertrag berechnet, sondern zum einen die zum 1. Januar 2005 erfolgte Anpassung nach § 16 BetrAVG auf die Gesamtpension bezogen und zum anderen auch während der Rentenbezugsphase sowohl die BVV-Rente als auch die S-Rente jeweils in der Höhe von der Gesamtversorgung in Abzug gebracht, in welcher der Kläger diese Leistungen tatsächlich erhalten hat.

59

Aus dieser tatsächlichen Handhabung und Berechnungsweise konnte der Kläger allerdings nicht auf einen Willen der Beklagten schließen, dass diese bewusst abweichend von den Regelungen des Pensionsvertrages verfahren und den Pensionsvertrag entsprechend abändern wollte. Sämtliche Mitteilungen, die die Beklagte in diesem Zusammenhang gemacht hat, lassen vielmehr nur den Schluss zu, dass sie glaubte, in Anwendung der Bestimmungen des Pensionsvertrages zu handeln. Die Beklagte wollte den Kläger lediglich über die Höhe seiner Betriebsrente informieren, wie sie sich nach ihrer Auffassung nach dem Pensionsvertrag berechnete. Vor diesem Hintergrund haben die Mitteilungen der Beklagten lediglich deklaratorische und nicht konstitutive Bedeutung. Soweit der Schuldner lediglich eine Mitteilung macht, handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 171/07 - Rn. 22, NZA-RR 2009, 499).

60

2. Auch das Schreiben der Beklagten vom 13. September 2005 enthält kein Angebot auf Abänderung des Pensionsvertrages. Dieses Schreiben ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beklagte - entgegen ihrer Berechnung vom 24. März 2005, die eine Betriebsrente iHv. 2.726,11 Euro ausweist - rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 eine höhere Betriebsrente, nämlich eine solche iHv. 2.738,67 Euro zur Auszahlung gebracht und der Kläger mit Schreiben vom 24. August 2005 um Bestätigung der ordnungsgemäßen Höhe dieses Zahlbetrages gebeten hatte. Die Beklagte hat dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 13. September 2005 die gewünschte Bestätigung zukommen lassen und ihn auch darüber informiert, wie sie diesen Betrag errechnet hatte. Auch bei diesem Schreiben handelt es sich lediglich um eine Wissenserklärung und nicht um eine auf eine Rechtsänderung gerichtete Willenserklärung der Beklagten dahin, unabhängig von den Regelungen des Pensionsvertrages an den Kläger Leistungen erbringen zu wollen. Die Erklärung erschöpft sich in der Erläuterung der von der Beklagten vorgenommenen Berechnungsweise.

61

3. Die Berufung der Beklagten auf die fehlerhafte Berechnung der Betriebsrente verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

62

a) Nicht jedes widersprüchliche Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schutzwürdig erscheinen. Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 21, AP BetrAVG § 9 Nr. 23).

63

b) Für den Kläger ist durch die Mitteilungen der Beklagten über die Höhe seiner Betriebsrente und deren Berechnung zumindest für die Zukunft kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden. Ein Versorgungsempfänger kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass der Arbeitgeber sich an einer irrtümlichen Feststellung von Leistungspflichten festhalten lassen will, die über das vertraglich vereinbarte Maß hinausgehen (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 22, AP BetrAVG § 9 Nr. 23). Zudem hat die Beklagte, unmittelbar nachdem sie ihren Irrtum erkannt hatte, durch Schreiben der W GmbH vom 1. Februar 2008 sowie vom 10. März 2008 auf ihren Berechnungsirrtum hingewiesen und dem Kläger die zutreffende Berechnung seiner Betriebsrente nach dem Pensionsvertrag erläutert.

64

Ob etwas anderes dann gilt, wenn der Vertragsempfänger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Mitteilung und Zahlung Vermögensdispositionen getroffen oder zu treffen unterlassen hat, die er auch für die Zukunft nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen bzw. nachholen kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger hat hierzu schon nichts vorgetragen.

65

IV. Der Kläger kann auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Anpassung der Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust verlangen.

66

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 22 mwN).

67

2. Danach kann der Kläger von der Beklagten keine Anpassung der Gesamtversorgung an den Kaufkraftverlust verlangen. Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen sein sollte, dass die Beklagte den Vorständen und anderen leitenden Angestellten inhaltsgleiche Pensionszusagen erteilt und bei der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG stets an die Gesamtversorgung angeknüpft hatte, so läge darin keine sachfremde Gruppenbildung. Die Beklagte war bis zum Beginn des Jahres 2008 auch bei der Anpassung der Betriebsrente des Klägers so verfahren und hatte erst danach ihre Anpassungspraxis geändert. Bis zum Beginn des Jahres 2008 wurden der Kläger und die Vorstände und anderen leitenden Angestellten demnach gleichbehandelt. Dass die Beklagte gegenüber den Vorständen und anderen leitenden Angestellten ihre ursprüngliche Anpassungspraxis auch über das Jahr 2007 hinaus fortgeführt hätte, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

68

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Kaiser    

        

    Lohre    

                 

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung


(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 9 Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang


(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Siche

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 5 Auszehrung und Anrechnung


(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an

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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.

(2) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Träger der Insolvenzsicherung teilt dem Berechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Unterbleibt die Mitteilung, so ist der Anspruch oder die Anwartschaft spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall bei dem Träger der Insolvenzsicherung anzumelden; erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem Ersten des Monats der Anmeldung, es sei denn, daß der Berechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.

(2) Ansprüche oder Anwartschaften des Berechtigten gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, gehen im Falle eines Insolvenzverfahrens mit dessen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfällen dann auf den Träger der Insolvenzsicherung über, wenn dieser nach Absatz 1 Satz 1 dem Berechtigten die ihm zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übergegangenen Anwartschaften werden im Insolvenzverfahren als unbedingte Forderungen nach § 45 der Insolvenzordnung geltend gemacht.

(3) Ist der Träger der Insolvenzsicherung zu Leistungen verpflichtet, die ohne den Eintritt des Sicherungsfalls eine Unterstützungskasse erbringen würde, geht deren Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf ihn über; die Haftung für die Verbindlichkeiten beschränkt sich auf das übergegangene Vermögen. Wenn die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen, hat dieser den übersteigenden Teil entsprechend der Satzung der Unterstützungskasse zu verwenden. Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen hat der Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Sicherungsfall auf den in § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 genannten Gründen beruht, es sei denn, daß das Trägerunternehmen seine Betriebstätigkeit nach Eintritt des Sicherungsfall nicht fortsetzt und aufgelöst wird (Liquidationsvergleich).

(3a) Hat die Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Kenntnis über den Sicherungsfall bei einem Arbeitgeber erlangt, dessen Versorgungszusage von ihr durchgeführt wird, hat sie dies und die Auswirkungen des Sicherungsfalls auf die Pensionskasse der Aufsichtsbehörde und dem Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich mitzuteilen. Sind bei der Pensionskasse vor Eintritt des Sicherungsfalls garantierte Leistungen gekürzt worden oder liegen der Aufsichtsbehörde Informationen vor, die eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Lage der Pensionskasse wegen der Insolvenz des Arbeitgebers erwarten lassen, entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Trägers der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen der Pensionskasse einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung übertragen werden soll. Die Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der Insolvenzsicherung und der Pensionskasse mit. Die Übertragungsanordnung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung kann nach Anhörung der Aufsichtsbehörde der Pensionskasse Finanzmittel zur Verfügung stellen. Werden nach Eintritt des Sicherungsfalls von der Pensionskasse garantierte Leistungen gekürzt, gelten die Sätze 2 bis 6 entsprechend.

(3b) Absatz 3a gilt entsprechend für den Pensionsfonds. Abweichend von Absatz 3a Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde bei nicht versicherungsförmigen Pensionsplänen stets das dem Arbeitgeber zuzuordnende Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten auf den Träger der Insolvenzsicherung zu übertragen.

(4) In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebes vorsieht, ist für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe zu bilden, sofern er hierauf nicht verzichtet. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann der Träger der Insolvenzsicherung, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers gestellt wird, in diesem Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.

(5) Dem Träger der Insolvenzsicherung steht gegen den Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.