Arbeitsgericht Köln Urteil, 19. Aug. 2015 - 3 Ca 1845/15


Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 36.700 €.
1
Die Parteien streiten über die Insolvenzsicherung eines Anspruches der Klägerin auf einen Übergangszuschuss sowie die Erhöhung der Altersversorgungsleistungen (monatlich zu zahlende Pension sowie Übergangsgeld) um 0,5% für jeden Monat des späteren Beginns der Leistung nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB).
4Die am 30.12.1954 geborene Klägerin trat am 1.1.1973 in die Dienste der…. ein. Das Arbeitsverhältnis ging im weiteren Verlauf auf die …… GmbH über und endete am 31.8.2005. Über das Vermögen der …. GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
5In der Zeit vom 1.1.1973 bis zum 31.10.1998 gehörte die Klägerin zum Kreis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit tariflicher Vergütung (Tarifkreis). Für sie galten die Gesamtbetriebsvereinbarungen vom 22.12.1981 (Anlage K8, Bl. 54 f.) und 29.7.1983 (Anlage K9, Bl. 58).
6Unter dem 22.12.1981 schloss die damalige Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat eine Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis. In dieser heißt es:
7„Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden.
8Im Einzelnen gilt folgendes:
91) Die …. räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuss ein.
102) Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter
11- mindestens 10 Dienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der …. abgeleistet hat und
12- im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der …… pensioniert wird.
133) Die Höhe des Übergangszuschusses, der für 6 Monate gewährt wird, entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt (…) und dem …..-Ruhegeld.
14(…)“
15Diese Vereinbarung wurde zum 30.9.1983 gekündigt. Unter dem 29.7.1983 vereinbarte die ……. mit dem Gesamtbetriebsrat zum Übergangszuschuss Folgendes:
16„Die „Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis“ vom 22.12.1981 wurde firmenseits zum 30. 9.1983 gekündigt. Dazu wird ab dem 1.10.1993 folgendes vereinbart:
171) Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mit der ……. nach dem 30.09.1983 beginnt, erwerben keinen Anspruch mehr auf Zahlung eines Übergangszuschusses bei Pensionierung. Dies gilt auch bei einem Wiedereintritt, ausgenommen sind Fälle, in denen
18- das letzte Ausscheiden auf Grund betriebsbedingter Kündigung nach mehr als fünf unterbrochenen Dienstjahren erfolgte und
19- der Mitarbeiter vor dem 1.10.1988 bei der … wieder eintritt.
202) Für Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum 30.9.1983 begonnen hat, bleibt es bei der bisherigen Regelung.
21(…)“
22Seit dem 1.11.1998 gehörte die Klägerin sodann dem Kreis der übertariflichen Angestellten (ÜT-Kreis) an. Für diesen Personenkreis galten besondere Regelungen, insbesondere die Bedingungen für Ruhegeldabkommen vom 1.10.1976 (Anlage K5, Bl. 16 ff.) und danach die Bedingungen 1996 für individuelle Pensionszulagen (Anlage K4, Bl. 12 ff.; IP-Bedingungen 1996). Die ….. gab zu der Neuregelungen eine Synopse heraus (Bl. 63 f.), in der zum Übergangsgeld nach Pensionierung geregelt ist: Ruhegehaltsabkommen (alt), nur noch Besitzstandsfälle (Firmeneintritt vor dem 1.10.1983); Individuelle Pensionszusage (neu), unverändert. In dem alten Ruhegehaltsabkommen war unter Punkt 6 noch ein Übergangsgeld wie folgt geregelt:
23„6.1 Während der ersten 6 Monate nach seiner Pensionierung erhält der Ruhegehaltsberechtigte sein letztes Gehalt einschließlich der Sozialzulagen. Das Ruhegehalt wird darauf angerechnet.
246.2 (…)“
25Bereits mit Schreiben der ……. vom 25.8.1983 (Anlage K10, Bl. 43 ff.) hatte die damalige Arbeitgeberin ausgeführt:
26„Wegfall der Gehaltsfortzahlung bei Pensionierung (Übergangszahlungen) im ÜT-Kreis ab 1.10.1983 für neue Mitarbeiter
27(…)
282. Mitarbeiter, die ab 1.10.1983 zum AT ernannt werden und die als Tarifangestellte einen Besitzstand hatten, erhalten eine Zusage auf 6monatige Gehaltsfortzahlung (Übergangszahlungen) im Ruhegehaltsabkommen, dessen Anlage die neuen RGA-Bedingungen vom 1.10.1983 sind.
29(…)“
30Die Kläger erhielt unter dem 30.10.1998 eine individuelle Pensionszusage (Anlage K2, Bl. 9), die auf die Bedingungen 1996 für individuelle Pensionszulagen Bezug nimmt.
31Der Beklagte bestätigte der Klägerin mit Ausweis vom 5.9.2006 eine insolvenzgeschützte Anwartschaft in Höhe von monatlich 278,41 € brutto (Bl. 5 f.). Ein Versorgungsfall ist bei der Kläger aktuell noch nicht eingetreten.
32In den AIB des Beklagten ist unter § 4 Abs. 2a Ziffer c geregelt:
33„Nimmt der Versorgungsberechtigte nach der in der Versorgungsregelung des Versicherungsnehmers vorgesehenen festen Altersgrenze Altersruhegeld in Anspruch, so wird der sich aus der Versorgungsregelung für die Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze ergebende, der Berechnung nach Abs. 2 Satz 3 zugrunde zu legende Vollanspruch für jeden Monat des späteren Beginns der Leistung um 0,5 vom Hundert erhöht.“
34Mit ihrer am 9.3.2015 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Kläger begehrt die Klägerin ein Übergangsgeld für 6 Monate, sowie die Erhöhung der monatlichen Rente um 0,5% für jeden Monat des späteren Rentenbezuges. Klageerweiternd (Schriftsatz vom 12.8.2015, Bl. 125 ff.) begehrt sie ein höheres Übergangsgeld, da sie nunmehr behauptet, dass ihre letzte Vergütung bei der Insolvenzschuldnerin nicht 5.100 € brutto betragen habe, sondern rund 6.000 € brutto. Dies ergebe einen Anspruch in Höhe von 36.000 €. Zudem begehrt sie auch hier die prozentuale Anpassung der Rentenleistung. Auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 19.8.2015 stellte die Klägerin den Antrag zu 1) auf einen Feststellungsantrag um.
35Die Klägerin meint zum Übergangszuschuss, sie habe einen insolvenzgeschützten Anspruch auf den Übergangszuschuss gegen den Beklagten. Es handele sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Ein unmittelbarer Übergang in den Bezug von Rentenleistungen sei nicht erforderlich. Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BAG vom 18.3.2003 zum Az. 3 AZR 315/02. Eine Anspruchsgrundlage sei ebenfalls gegeben. Sie habe als Tarifangestellte einen Besitzstand erhalten, der auch unter Geltung des Ruhegehaltsabkommens fortgelte, wie die Arbeitsgeberin mit Schreiben vom 25.8.1983 bestätigte. Der Anspruch ergebe sich aus dem Ruhegehaltsabkommen vom 1.10.1976.
36Ferner ergebe sich der Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auf den Vortrag der Klägerin zu ehemaligen Kollegen im Schriftsatz vom 12.8.2015 (Bl. 125 ff.) wird Bezug genommen.
37Die Klägerin beantragt zuletzt,
38- 39
1. festzustellen, dass der Klägerin eine insolvenzgeschützte Anwartschaft auf Übergangsgeld in Höhe von insgesamt 36.000,00 € zusteht aus dem Arbeitsverhältnis der insolventen Arbeitgeberin, der ….. GmbH;
- 40
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für jeden Monat des späteren Rentenbezuges nach dem 1.1.2015 die monatlich zu zahlende Pension um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen.
- 41
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für jeden Monat des späteren Bezuges von Übergangsgeld nach dem 1.1.2015 das zu zahlende Übergangsgeld um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen.
Der Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Der Beklagte meint hinsichtlich des Übergangszuschusses, dass der Klägerin gegenüber bereits keine Zusage erfolgt ist. Das Schreiben vom 25.8.1983 sei vielmehr dahingehend zu verstehen, dass eine Zusage noch erfolgen werde. Die individuelle Pensionszusage vom 30.10.1998, welche auf die Bedingungen 1996 für individuelle Pensionszulagen verweist, enthalte aber selbst keine dahingehende Zusage und die IP-Bedingungen 1996 ebenfalls nicht. Auch handele es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, für die er einstandspflichtig wäre. Darüber hinaus erfülle die Klägerin die Voraussetzungen der Regelungen zum Übergangsgeld nicht, da sie nicht im direkten Anschluss an ihre Beschäftigung bei der Insolvenzschuldnerin pensioniert werde.
45Sollte ein Anspruch bestehen, sei dieser jedenfalls ratierlich zu kürzen. Darüber hinaus sei die monatlich dann zu zahlenden betriebliche Altersversorgung für 6 Monate anzurechnen. Auf die Berechnung des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 14.7.2015 (Bl. 71) wird verwiesen. Ein höheres monatliches Entgelt als zuletzt 5.100 € brutto bestreitet er.
46Hinsichtlich des Zuschlags von 0,5% pro Monat ist der Beklagte der Auffassung, dass die Regelung denklogisch voraussetze, dass der Arbeitnehmer ab Erreichen der festen Altersgrenze den Anspruch auch hätte in Anspruch nehmen können; er die Inanspruchnahme allerdings hinausschiebe. Hierzu müssten aber auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, d.h. die Klägerin dürfte nach Ziffer 2 der IP-Bedingungen 1996 keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Dass dies der Fall wäre, behauptet sie selber aber unstreitig nicht.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.
48Entscheidungsgründe
49- 50
A. Die Klageanträge sind, wie sie zuletzt gestellt sind zulässig, aber unbegründet.
- 52
I. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.
- 54
1. Ein nach § 256 Abs. 1 BGB erforderliches Feststellungsinteresse ist gegeben. Bei der Frage des Bestehens und der Höhe eines Übergangsgeldes handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Dieses ist auch gegenwärtig, da die Klägerin gegebenenfalls bereits eine Anwartschaft erlangt haben könnte.
- 55
2. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Übergangsgeldes, für den der Beklagte nach § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG einstandspflichtig wäre.
- 57
a. Ein Anspruch ergibt sich zum einen nicht aus dem Ruhegehaltsabkommen vom 1.10.1976. Dieses war nach eigenen Angaben der Klägerin in dem Zeitpunkt, in dem sie in den Kreis der außertariflichen Angestellten eintrat (1998) bereits durch die Regelungen von 1996 abgelöst und diese sehen einen derartigen Übergangszuschuss nicht vor.
Das Schreiben vom 25.8.1983 verweist insoweit unter Ziffer 2 auch nicht auf das Ruhegehaltsabkommen vom 1.10.1976, sondern auf die neuen RGA-Bestimmungen vom 1.10.1983, auf die sich die Klägerin nicht beruft und die auch nicht vorgelegt wurden.
59- 60
b. Der Anspruch kann sich vorliegend daher nur aus der Gesamtbetriebsvereinbarung 22.12.1981 i.V.m Absatz 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29.7.1983 ergeben.
- 62
aa. Ob diese Zusage in den Gesamtbetriebsvereinbarungen auch nach dem beruflichen Aufstieg der Klägerin fort galt, kann dahinstehen, da die Klägerin nicht die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage erfüllt.
- 63
ab. Nach dem Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarungen ist der unmittelbare Übergang von der ….. bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin in den Ruhestand Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruches. Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass die Bestimmung dahingehend auszulegen ist, dass der Arbeitnehmer unmittelbar aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem die Versorgung zusagenden Arbeitgeber in den Ruhestand wechsel muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 9.12.2014 - 1 AZR 146/13 – juris Rn. 27).
65Bereits das LAG Köln lehnte in seiner Entscheidung vom 30.8.2013 (10 Sa 221/13, juris Rn. 69 f.) zu denselben Gesamtbetriebsvereinbarungen einen entsprechenden Anspruch ab, da der Arbeitnehmer nicht unmittelbar in den Ruhestand eintrat.
66Auch die 17. Kammer des ArbG Kölns (27.3.2015 – 17 Ca 9163/14, n.v.) entschied zu den hier vorliegenden Gesamtbetriebsvereinbarungen mit überzeugender Begründung, dass jedenfalls ein Anspruch ausscheidet, wenn sich an die aktive Dienstzeit Zeiten der Arbeitslosigkeit anschließen und der Arbeitnehmer erst dann in Rente geht. Der Wortlaut sei eindeutig. Ferner werde der Zweck der Regelung, den Vergütungsabfall durch den Eintritt vom aktiven Dienstleben in den Ruhestand für die ersten 6 Monate abzufedern, nicht erreicht, da der Arbeitnehmer bereits zuvor eine deutlich verringerte Entgeltersatzleistung erhalten habe. Die Höhe des Übergangsschusses entspricht nämlich der Differenz zwischen dem zuletzt gezahlten Bruttomonatsentgelt und dem SAF-Ruhegeld (Nr. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981).
67Ob die Klägerin vorliegend in einem Arbeitsverhältnis steht, arbeitslos ist oder noch die Möglichkeit besteht, dass sie in den Bezug von Arbeitslosengeld kommen könnte, wird von ihr nicht vorgetragen.
68Aber nicht nur Fälle der Arbeitslosigkeit würden dem Zweck der Regelung nach Auffassung der Kammer entgegenlaufen. Auch ein Bezug von Krankengeld, Teilzeit oder einfach nur eine geringere Vergütung führen bereits zu einem geringeren Leistungsbezug, als zuvor bei der Insolvenzschuldnerin. Auf der anderen Seite würde die Klägerin, wenn ihre Ansicht zutreffend wäre, für die ersten 6 Monate der gesetzlichen Rente durch das Übergangsgeld wieder ihre zuletzt bei der Insolvenzschuldnerin bezogene (wohl ratierlich gekürzte) und damit gegebenenfalls deutlich höhere, als zuletzt anderweitig bezogene, Vergütung erhalten.
69Der von der Gesamtbetriebsvereinbarung verfolgt Zweck lässt sich daher entsprechend seinem Wortlaut nur gewährleisten, wenn die Pensionierung auch direkt im Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit dem versprechenden Arbeitgeber erfolgt.
70Das von der Klägerin zitierte Urteil des BAG vom 18.3.2003 (3 AZR 315/02, juris) führt insoweit auch nicht zu einer anderen Betrachtung. Insoweit lag eine andere Versorgungsordnung zugrunde, die nicht explizit auf den versprechenden Arbeitgeber abstellte.
71- 72
c. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Wie die zahlreichen Urteile des ArbG Köln belegen, lehnte der Beklagten auch in anderen Fällen eine Einstandspflicht ab. Darüber hinaus gibt es weder einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht noch auf Gleichbehandlung im Irrtum (vgl. BAG 13.8.1980 – 5 AZR 325/78, AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972; ArbG Köln 9.5.2014 – 19 Ca 5681/13, n.v.).
- 74
II. Der Klageantrag zu 3) ist zwar analog der obigen Begründung ebenfalls zulässig aber auch unbegründet, da bereits kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.
- 75
III. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem klärungsbedürftigen Rechtsverhältnis betreffend die Höhe der zu erwartenden monatlichen Altersversorgung.
Er ist aber unbegründet. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass es bei der Regelung unter § 4 Abs. 2a c) um einen versicherungsmathematischen Zuschlag für eine zu erwartende kürzere Bezugsdauer der Rente geht, wenn der Berechtigt trotz des Vorliegens der Voraussetzungen die Leistungen später in Anspruch nimmt.
77Dass die Voraussetzungen des Leistungsbezuges, insbesondere das Ausscheiden der Klägerin aus der Erwerbstätigkeit gemäß Ziffer 2.1 Abs. 3 der IP-Bedingungen 1996 seit dem 1.1.2015 vorliegend, hat die Klägerin nicht behauptet.
78- 79
B. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Es wurden berücksichtigt der Zahlungsantrag sowie geschätzte 500 € für den Antrag zu 2) und 200 € für den Antrag zu 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
81Die Berufung ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG gesondert zuzulassen, da es hinsichtlich der nicht gesondert berufungsfähigen Anträge zu 2) und 3) um die Auslegung der AIB des Beklagten geht.

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Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben, nicht zu entrichten.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.