Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 23. Juni 2016 - 7 Sa 129/16
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.08.2015 in Sachen 3 Ca 1845/15 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Klägerin gegen den Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis mit der insolventen Arbeitgeberin V GmbH eine insolvenzgeschützte Anwartschaft auf einen Übergangszuschuss in Höhe von insgesamt 20.109,95 € zusteht.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin im Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand ein insolvenzgeschützter sog. Übergangszuschuss als Bestandteil ihrer betrieblichen Altersversorgung zusteht und darum, ob ein solcher Anspruch und ein Anspruch auf die monatliche betriebliche Altersrente gemäß § 4 Abs. 2a Buchst. c) AIB des Beklagten für jeden Monat ab dem 01.01.2015, in dem die Klägerin noch keine betriebliche Altersversorgung in Anspruch nimmt, um 0,5 % zu erhöhen sind
3Die Klägerin wurde am . .1 geboren und trat zum 01.01.1973 in die Dienste der S AG. Mit ihrem Arbeitsvertrag erhielt sie die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung. Die Klägerin gehörte zum Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit tariflicher Vergütung (sog. Tarifkreis).
4Am 23.12.1981 verabschiedeten die S AG und ihr Gesamtbetriebsrat eine „Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis“, die zum 01.01.1982 in Kraft trat und auszugsweise folgenden Wortlaut hatte:
5„Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden.
6Im Einzelnen gilt Folgendes:
7-
1.
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Die S AG räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuss ein.
-
2.
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Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter
- mindestens zehn Dienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat u n d
11- im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird.
12-
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3. Die Höhe des Übergangszuschusses, der für sechs Monate gezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder abweichend vereinbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Vergütungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Krankenlohn sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) und dem SA -Ruhegeld.“ (Anlage K8, Bl. 54 d. A.)
Die Vereinbarung vom 23.12.1981 ersetzte eine seit dem 01.04.1979 geltende Vorgängerregelung, welche die Bezeichnung „Vereinbarung zum Übergangsgeld bei Pensionierung im Tarifkreis“ geführt hatte. In einem am Tag des Abschlusses der Vereinbarung vom 23.12.1981 verfassten ‚ZP-Rundschreiben Nr. 10/82‘ erläuterten die Betriebspartner hierzu Folgendes:
15„Die Bezeichnung „Übergangsgeld“ hat verschiedentlich dazu geführt, diese Leistungen mit dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes in Verbindung gebracht zu werden, das einen ganz anderen Rechtscharakter hat und einem anderen Zweck dient.
16Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird daher ab sofort unser Übergangsgeld in Übergangszuschuss umbenannt. Die Höhe des Übergangszuschusses entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem SA -Ruhegeld. Die Gesamtleistungen, die Mitarbeiter erhalten, bleiben unverändert.“ (Bl. 56 d. A.)
17Die S AG kündigte die Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis vom 23.12.1981 mit Wirkung zum 30.09.1983. In diesem Zusammenhang vereinbarten Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat am 29.07.1983 auszugsweise das Folgende:
18„1. Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mit der S AG nach dem 30.09.1983 beginnt, erwerben keinen Anspruch mehr auf Zahlung eines Übergangszuschusses bei Pensionierung (...)
192. Für Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum 30.09.1983 begonnen hat, bleibt es bei der bisherigen Regelung.“ (Bl. 58 d. A.)
20Für Mitarbeiter des sog. ÜT-Kreises enthielten die Bedingungen für Ruhegehaltsabkommen vom 01.10.1976 (Bl. 101 ff. d. A.) in Ziffer 6.1 folgende Bestimmungen:
21„Während der ersten sechs Monate nach seiner Pensionierung erhält der Ruhegehaltsberechtigte sein letztes Gehalt einschließlich der Sozialzulagen. Das Ruhegehalt wird darauf angerechnet.“
22Auch diese Regelung wurde zum 30.09.1983 beendet. In dem Informationsschreiben hierzu vom 25.08.1983 heißt es auszugsweise wie folgt:
23„Wegfall der Gehaltsfortzahlung bei Pensionierung (Übergangszahlungen) im ÜT-Kreis ab 01.10.1983 für neue Mitarbeiter
24Ab 01.10.1983 werden neu eintretenden Mitarbeitern keine Übergangszahlungen bei Pensionierungen mehr zugesagt. Für alle Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis am 30.09.1983 besteht, bleibt jedoch die Gehaltsfortzahlung als Besitzstand erhalten.“ (Bl. 60 ff. d. A.)
25In dem Schreiben vom 25.08.1983 wird ferner u. a. auch Folgendes ausgeführt:
26„Ab 01.10.1983 soll ÜT-Kreis wie folgt verfahren werden:
27(...)
282. Mitarbeiter, die ab 01.10.1983 zum AT ernannt werden und die als Tarifangestellte einen Besitzstand hatten, erhalten eine Zusage auf sechsmonatige Gehaltsfortzahlung (Übergangszahlung) im Ruhegehaltsabkommen (...)“
29An die Stelle der Bedingungen für Ruhegehaltsabkommen vom 01.10.1976 traten später die „Bedingungen 1996 für individuelle Pensionszusagen“ (Bl. 157 ff. d. A.). Eine der Ziffer 6.1 der Bedingungen 1976 entsprechende Regelung enthalten die Bedingungen 1996 nicht mehr. Im August 1996 gab die S AG „Hinweise zur Einführung der Individuellen Pensionszusagen (IP) im ÜT-Kreis“ (Bl. 110 f. d. A.) heraus. Bestandteil dieser Hinweise war eine Übersicht, in welcher die Inhalte der bisherigen Bedingungen für Ruhegehaltsabkommen im ÜT-Kreis - „Ruhegehaltsabkommen (alt)“ - und der neuen Bedingungen 1996 – „Individuelle Pensionszusage (neu)“ – synoptisch gegenübergestellt wurden (Bl. 162 d. A.). Zum Regelungsgegenstand Nr. 8 „Pensionierung aus Altersgründen“ wird hier festgehalten:
30„Ruhegehaltsabkommen (alt):
31Altersgrenze: vollendetes 65. LJ, jedoch auf Wunsch des Mitarbeiters Pensionierung ab Alter 60 mit vollem Ruhegehalt möglich, wenn keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt wird.
32Individuelle Pensionszusage (neu):
33unverändert.“
34Zum Regelungsgegenstand Nr. 11 „Sechs Monate Übergangszahlung nach Pensionierung“:
35„Ruhegehaltsabkommen (alt):
36Nur noch Besitzstandsfälle (Firmeneintritt vor dem 01.10.1983).
37Individuelle Pensionszusage (neu):
38unverändert.“
39Mit Wirkung zum 01.11.1998 wurde die Klägerin in den Kreis der außertariflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der S AG aufgenommen. Unter dem 30.10.1998 erhielt sie dementsprechend eine „Individuelle Pensionszusage“, auf deren vollständigen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K2, Bl. 9 d. A.).
40Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum 01.09.1999 im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die V GmbH. Die Klägerin war hier als Personalreferentin und stellvertretende Personalleiterin mit Handlungsvollmacht tätig.
41Am 01.09.2005 wurde über das Vermögen der V GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete an diesem Tag. Die Klägerin erzielte zuletzt bei der V GmbH ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 5.100,00 €. Unter Einschluss variabler Gehaltsbestandteile erzielte die Klägerin nach eigener Darstellung durchschnittlich 6.000,00 € brutto im Monat.
42Ausweislich eines vom Beklagten unter dem 05.09.2006 erteilten Anwartschaftsausweises (Bl. 5 f. d. A.) besteht für die Klägerin eine insolvenzgeschützte unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersente in Höhe von 278,41 € monatlich.
43Die Klägerin nimmt bislang keine gesetzliche und/oder betriebliche Altersrente in Anspruch, da sie weiterhin erwerbstätig ist.
44Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe für die ersten sechs Monate ab Eintritt in den Ruhestand auf der Basis der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 neben der eigentlichen betrieblichen Altersrente auch ein Übergangszuschuss zu. Dieser sei auch insolvenzgeschützt, da er Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung sei. So zahle der Beklagte tatsächlich auch den sich in vergleichbarer Lage befindlichen außertariflichen Mitarbeitern D , R und P den Übergangszuschuss. In ihrem eigenen Fall sei dem Übergangszuschuss ein letztes Bruttomonatsentgelt in Höhe von 6.000,00 € zugrunde zu legen.
45Ferner hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stehe eine Erhöhung ihrer Betriebsrente und des Übergangszuschusses um 0,5 % für jeden Monat zu, für den sie seit dem 01.01.2015 (noch) keine Altersversorgungsleistungen in Anspruch genommen habe. Dies ergebe sich aus § 4 Abs. 2a Buchst. c) der AIB des Beklagten, welcher lautet:
46„Nimmt der Versorgungsberechtigte nach der in der Versorgungsregelung des Versicherungsnehmers vorgesehenen festen Altersgrenze Altersruhegeld in Anspruch, so wird der sich aus der Versorgungsregelung für die Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze ergebende, der Berechnung nach Abs. 2 S. 3 zugrunde zu legende Vollanspruch für jeden Monat des späteren Beginns der Leistung um 0,5 vom 100 erhöht.“
47Die Klägerin hat sich in diesem Zusammenhang darauf berufen, dass sie ab Vollendung des 60. Lebensjahres, also ab dem Monat Januar 2015, nach den Regeln der Versorgungsordnung in Pension gehen und die betriebliche Altersversorgung hätte in Anspruch nehmen können.
48Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
49-
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1. festzustellen, dass der Klägerin eine insolvenzgeschützte Anwartschaft auf Übergangsgeld in Höhe von insgesamt 36.000,00 € zusteht aus dem Arbeitsverhältnis der insolventen Arbeitgeberin, der V GmbH;
-
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für jeden Monat des späteren Rentenbezuges nach dem 01.01.2015 die monatlich zu zahlende Pension um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen;
-
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3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für jeden Monat des späteren Bezuges von Übergangsgeld nach dem 01.01.2015 das zu zahlende Übergangsgeld um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen.
Der Beklagte hat beantragt,
54die Klage abzuweisen.
55Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, es fehle schon an einer Zusage des Übergangszuschusses an die Klägerin; denn maßgeblich sei die letzte Individuelle Pensionszusage vom 30.10.1998, welche die Zusage eines Übergangszuschusses nicht beinhalte.
56Selbst wenn jedoch von einer Zusage an die Klägerin auszugehen wäre, sei diese aber nicht insolvenzgeschützt; denn bei dem Übergangszuschuss gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 handele es sich ihrem Charakter nach nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung.
57Ferner erfülle die Klägerin die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 nicht. Sie sei nämlich bereits am 01.09.2005 bei der Rechtsnachfolgerin der S AG ausgeschieden und dennoch bis heute weiterhin erwerbstätig. Sie sei somit nicht „im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert“ worden, wie Ziffer 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 verlange.
58Zu der von der Klägerin geltend gemachten Höhe des Übergangszuschusses hat der Beklagte eingewandt, dass der Berechnung nur das monatliche Festgehalt in Höhe von 5.100,00 € brutto zugrunde gelegt werden könne. Zudem sei die zu zahlende betriebliche Altersrente anzurechnen und der Anspruch jedenfalls aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens der Klägerin zeitratierlich zu kürzen.
59Darüber hinaus hat der Beklagte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die Klägerin auch keine kontinuierliche 0,5-prozentige Erhöhung ihrer Betriebsrente für jeden Monat ab Januar 2015 verlangen könne, in dem sie noch nicht die Altersversorgung beanspruche; denn § 4 Abs. 2a Buchst. c) AIB setze voraus, dass der Arbeitnehmer die Altersversorgung (noch) nicht in Anspruch nehme, obwohl er bereits die Voraussetzungen hierfür erfüllt habe. Dies sei jedoch bei der Klägerin schon deshalb nicht der Fall, weil sie aufgrund ihrer fortgesetzten Erwerbstätigkeit bisher keine Rente habe in Anspruch nehmen können.
60Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 19.08.2015 die Klage vollständig abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
61Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 11.09.2015 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 15.09.2015 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 11.12.2015 begründet.
62Die Klägerin und Berufungsklägerin wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Rechtsansichten. Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift und des weiteren Schriftsatzes der Klägerin vom 13.06.2016 wird Bezug genommen.
63Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
64das Urteil erster Instanz, Arbeitsgericht Köln, Az. 3 Ca 1845/15, abzuändern und nach den Klageanträgen erster Instanz zu entscheiden.
65Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
66die Berufung zurückzuweisen.
67Auch der Berufungsbeklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das Ergebnis des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Berufungsbeklagte hält die Berufung der Klägerin jedenfalls hinsichtlich der Abweisung des Antrags zu 2. bereits für unzulässig, da die Klägerin sich nicht gehörig mit den arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründen auseinandergesetzt habe. Im Übrigen konkretisiert der Beklagte, dass für den Fall, dass ein Anspruch der Klägerin auf einen Übergangszuschuss bejaht werden müsste, dieser mit dem Faktor 0,6951356 gekürzt werden müsse (zur Berechnung vgl. S. 16 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 276 d. A.). Zudem ergänzt der Beklagte, dass die maßgeblichen Versorgungsregeln der S AG von einer festen Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres ausgingen.
68Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift wird ebenfalls Bezug genommen. Bezug genommen wird ferner auf das Sitzungsprotokoll vom 23.06.2016.
69E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
70I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.08.2015 in Sachen 3 Ca 1845/15 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe von § 66 Abs. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
71Die Klägerin hat sich nach Auffassung des Berufungsgerichts auch ausreichend mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander gesetzt.
72II. Die Berufung der Klägerin hat zum Teil auch Erfolg und führt zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Klägerin steht aufgrund der ihr bei Abschluss ihres Anstellungsvertrages mit der S AG erteilten Versorgungszusage und der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 in Verbindung mit der hierzu erfolgten Besitzstandsregelung gemäß Vereinbarung der Betriebspartner vom 29.07.1983 ein Anspruch auf einen Übergangszuschuss zu, der in den ersten sechs Monaten ab Eintritt der Klägerin in den Altersruhestand zu zahlen sein wird. Dieser Anspruch ist auch durch den Beklagten insolvenzgeschützt, da es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handelt. Aufgrund ihres vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zur Rechtsnachfolgerin der S AG steht der Klägerin jedoch nur ein Anspruch in Form einer unverfallbaren Anwartschaft zu mit der Folge, dass dieser Anspruch zeitratierlich zu kürzen ist. Ferner ist bei der Berechnung des Anspruchs kein höherer Betrag zugrunde zu legen als das monatliche Festgehalt in Höhe von 5.100,00 € abzüglich der vom Beklagten avisierten Betriebsrente in Höhe von 278,41 €. Hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. erweist sich die Berufung in Gänze als unbegründet.
73A.1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen insolvenzgeschützten Anspruch aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft auf Zahlung eines anteiligen monatlichen Übergangszuschusses für die ersten sechs Monate ab Eintritt in den Ruhestand.
74a. Der Anspruch beruht auf der der Klägerin mit Abschluss ihres Anstellungsvertrages zum 01.01.1973 erteilten Versorgungszusage in Verbindung mit der Gesamtbetriebsvereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis vom 23.12.1981 und der in Ziffer 2. der Vereinbarung der S AG mit ihrem Gesamtbetriebsrat vom 29.07.1983 getroffenen Besitzstandsregelung.
75b. Der auf der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 beruhende und durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29.07.1983 als Besitzstand aufrechterhaltene Anspruch ist auch in späterer Zeit nicht untergegangen. Als anspruchsbeendender Umstand kommt vorliegend nur in Betracht, dass die Klägerin zum 01.11.1998 aus dem sog. Tarifkreis ausgeschieden ist, um in den Kreis der ÜT-Mitarbeiter aufgenommen zu werden.
76aa. Der Statuswechsel eines Arbeitnehmers vom Tarifangestellten zum ÜT-Mitarbeiter führt nicht per se zu einer Änderung oder gar Aufhebung einer zuvor erteilten betrieblichen Versorgungszusage. Es gilt insofern der Grundsatz der Einheitlichkeit des Arbeitsverhältnisses.
77bb. Etwas anderes kann sich im Einzelfall nur aus der Versorgungszusage bzw. der dieser zugrundeliegenden Versorgungsordnung ergeben. Vorliegend wurde der Klägerin zwar im Hinblick auf ihren Statuswechsel unter dem 30.10.1998 eine neue sog. Individuelle Pensionszusage erteilt, wie sie für den Kreis der ÜT-Mitarbeiter vorgesehen war. Die Individuelle Pensionszusage vom 30.10.1998 erneuert den Anspruch der Klägerin auf einen Übergangszuschuss zwar nicht ausdrücklich, enthält aber auch keine Regelung, die auf die Aufhebung einer entsprechenden bereits bestehenden Zusage gerichtet wäre. Die Individuelle Pensionszusage vom 30.10.1998 verweist lediglich auf die Bedingungen 1996 für Individuelle Pensionszusagen. Die Bedingungen 1996 für Individuelle Pensionszusagen begründen zwar selbst keinen Anspruch auf einen Übergangszuschuss oder eine diesem vergleichbare Leistung, lassen aber Besitzstände aus entsprechenden zuvor erteilten Zusagen unberührt. Dies gilt insbesondere für die Besitzstände, die in der Zeit bis zum 30.09.1983 erworben worden waren. Dies wird durch die Hinweise der S AG zur Einführung der Individuellen Pensionszusagen im ÜT-Kreis vom August 1996 ausdrücklich bestätigt. In der dortigen Übersicht heißt es zu dem Stichwort „Sechs Monate Übergangszahlung nach Pensionierung“ sinngemäß, dass insofern nach den bisherigen Ruhegehaltsabkommen (alt) „nur noch Besitzstandsfälle (Firmeneintritt vor dem 01.10.1983)“ erfasst seien. Nach der neuen individuellen Pensionszusage bleibe dies „unverändert“.
78cc. Zwar beziehen sich die Bedingungen 1996 unmittelbar zunächst nur auf die vorangegangenen Regelungen für Mitarbeiter im ÜT-Kreis. Angesprochen sind damit unmittelbar insbesondere die Bedingungen auf Ruhegehaltsabkommen vom 01.10.1976 , die in Ziffer 6.1 einen sechsmonatigen Anspruch ab Pensionierung auf Übergangszahlungen begründeten, welcher mit dem durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 für Mitarbeiter im Tarifkreis geschaffenen Anspruch auf Übergangszuschuss vergleichbar ist. Auch diese Zusage für Mitarbeiter im ÜT-Kreis wurde bekanntlich zum 30.09.1983 geschlossen, verbunden mit der gemäß Regelung vom 25.08.1983 getroffenen Besitzstandsklausel, wonach „für alle Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis am 30.09.1983 besteht, (...) jedoch die Gehaltsfortzahlung als Besitzstand erhalten“ bleibt.
79dd. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass nach dem Willen der Betriebspartner die bei der Einführung der Bedingungen 1996 für Individuelle Pensionszusagen gewollte Besitzstandsneutralität im Hinblick auf Übergangszahlungen ebenfalls auch im Hinblick auf die vergleichbaren Ansprüche auf Übergangszuschuss gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 gelten sollte, wenn ein Mitarbeiter, der bei Einführung der Bedingungen 1996 oder später zum ÜT-Kreis gehörte, eine solche Zusage aus einer früheren Zugehörigkeit zum Tarifkreis besitzen würde. Ein entsprechender Wille war bereits im Schreiben vom 25.08.1983 indiziert, in dem über den Wegfall der Übergangszahlungen im ÜT-Kreis für ab 01.10.1983 neu eingestellte Mitarbeiter informiert wurde. Dort wird u. a. ausdrücklich ausgeführt, dass Mitarbeiter, die ab 01.10.1983 zum AT ernannt werden und die als Tarifangestellte einen Besitzstand hatten, eine Zusage auf die sechsmonatigen Übergangszahlungen im Ruhegehaltsabkommen erhalten.
80ee. Jede andere Auslegung führte auch zu widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Ergebnissen: Wäre die Klägerin während ihres gesamten Arbeitsverhältnisses zur S AG bzw. der V GmbH Mitarbeiterin des Tarifkreises geblieben, wäre ihr die Zusage auf einen Übergangszuschuss gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981, aufrechterhalten durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29.07.1983, bis zuletzt erhalten geblieben. Wäre die Klägerin umgekehrt während ihres gesamten Arbeitsverhältnisses Mitarbeiterin des ÜT-Kreises gewesen, so wäre die vergleichbare Zusage aus Ziffer 6.1 der Bedingungen 1976, aufrecht erhalten durch die Regelung vom 25.08.1983, ebenfalls durch die Einführung der Bedingungen 1996 und die Erteilung einer neuen Individuellen Pensionszusage nicht berührt worden, wie sich unmittelbar aus der Synopse zum Hinweisschreiben vom August 1996 ergibt. Es wäre daher durch sachliche Gründe nicht erklärbar, warum die Klägerin die Zusage auf den Übergangszuschuss bzw. auf Übergangszahlungen nur deshalb verlieren sollte, weil sie im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses vom Status einer Mitarbeiterin des Tarifkreises in den Status einer Mitarbeiterin des ÜT-Kreises gewechselt ist.
812. Bei dem Anspruch der Klägerin aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 auf Zahlung eines sog. Übergangszuschusses handelt es sich auch um eine insolvenzgeschützte Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Hierzu hat die Berufungskammer bereits in ihrem Urteil vom 11.02.2016 in Sachen 7 Sa 626/15 (jetzt unter dem Aktenzeichen 3 AZR 373/16 beim Bundesarbeitsgericht anhängig) wie folgt Stellung genommen:
82a. Zur Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob eine einem Arbeitnehmer unter der Bezeichnung „Übergangszuschuss“ oder ähnlich zugesagte Leistung ihrem Rechtscharakter nach der betrieblichen Altersversorgung dient oder ob dies nicht der Fall ist, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.03.2003, 3 AZR 315/02, DB 2004, 1624 folgende Orientierungssätze aufgestellt:
83„1. Betriebliche Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes biologisches Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod, und die Zusage an einen Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist allein der Versorgungszweck der Zusage, auf die Art der versprochenen Leistung kommt es nicht an.
842. Verspricht der Arbeitgeber Mitarbeitern während der ersten drei Monate nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss, der neben dem Ruhegeld gezahlt wird, so liegt darin eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Weder dient der Übergangszuschuss der Überbrückung einer Arbeitslosigkeit noch der Erleichterung eines Wechsels des Arbeitsplatzes, da er den Eintritt in den Ruhestand voraussetzt. Ungeachtet der missverständlichen Bezeichnung der Leistung als „Übergangszuschuss“ besteht der Zweck der Zusage ausschließlich in der Versorgung des Leistungsempfängers bei Eintritt in den Ruhestand.“
85b. Nach Maßgabe dieser Orientierungssätze handelt es sich bei dem Anspruch der Klägerin auf einen Übergangszuschuss aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 um einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
86aa. Ausgelöst wird der Anspruch durch das biologische Ereignis Alter.
87bb. In den Genuss des Anspruchs auf den Übergangszuschuss kommt nur, wer bereits den Altersruhestand erreicht hat und die für den Versorgungsfall „Alter“ ausgelobte Betriebsrente bereits bezieht. Nur wer bereits Pensionär bzw. (Betriebs-)Rentner ist, kann in den Genuss des Übergangszuschusses gelangen. Besonders daraus wird der Versorgungscharakter des Übergangszuschusses deutlich. Der Übergangszuschuss soll gerade nicht dazu dienen, Wartezeiten zu überbrücken, die entstehen können, wenn ein Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bevor er Altersrente in Anspruch nehmen kann.
88cc. Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat haben in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 den Zweck des Übergangszuschusses wie folgt beschrieben: „Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden.“ Diese „wirtschaftliche Erleichterung“ wird dadurch erreicht, dass der Pensionär bzw. Rentner in den Anfangsmonaten seines Pensionärs- bzw. Rentnerdaseins eine Betriebsrente erhält, die bis zur Höhe des letzten aktiven Gehalts aufgestockt wird.
89dd. Der Wortbestandteil „Zuschuss“ setzt eine andere Leistung voraus, zu der der „Zuschuss“ in Ergänzung treten soll. Bei dieser anderen Leistung handelt es sich gerade um die SA -Betriebsrente. Der Übergangszuschuss ist nach der Ausgestaltung der Gesamtbetriebsvereinbarung dem Grunde und der Höhe nach von der SA -Betriebsrente abhängig. Dieser enge Zusammenhang mit der Betriebsrente belegt wiederum den Versorgungscharakter des Übergangszuschusses. Der Übergangszuschuss stellt der Sache nach nichts anderes dar als eine zeitlich beschränkte Aufstockung der Betriebsrente.
90c. Schließlich stellen auch die Verlautbarungen vom 23.12.1981 und vom 08.08.1983 gewichtige Indizien dafür dar, dass damalige Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat den Versorgungscharakter des Übergangszuschusses bewusst erkannt und gewollt haben und von anderen Formen von „Übergangsgeldern“ im herkömmlichen Sinne abgegrenzt wissen wollten.
91aa. In dem Rundschreiben Nr. 29/83 vom 08.08.1983 erläutert die Arbeitgeberin, warum sie die Gesamtbetriebsvereinbarung über den Übergangszuschuss vom 23.12.1981 gekündigt hat. Es heißt in dem Rundschreiben wörtlich:
92„Die stetig steigende Zahl von Pensionären, denen immer weniger Aktive gegenüberstehen, wird in den nächsten Jahrzehnten die gesetzliche Rentenversicherung, aber auch die betriebliche Altersversorgung [Hervorhebung nur hier] vor große finanzielle Probleme stellen. Um dieser Entwicklung langfristig Rechnung zu tragen, wurde die ‚Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis‘ vom 23.12.1981 (vgl. ZP Rundschreiben Nr. 10/82 vom 23.12.1981) firmenseits zum 30.09.1983 gekündigt.“
93Mit dieser Formulierung ordnet die Arbeitgeberin selbst den Übergangszuschuss dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu.
94bb. Das Rundschreiben vom 23.12.1981 diente bekanntlich der Erläuterung, warum die damaligen Betriebsparteien die bis zu jenem Zeitpunkt als „Übergangsgeld“ bezeichnete Leistung nunmehr in „Übergangszuschuss“ umbenannt hatten. In dem Rundschreiben vom 23.12.1981 heißt es:
95„Die Bezeichnung ‚Übergangsgeld‘ hat verschiedentlich dazu geführt, diese Leistung mit dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes in Verbindung zu bringen, das einen ganz anderen Rechtscharakter hat und einem anderen Zweck dient [Hervorhebung nur hier]. Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird daher ab sofort unser Übergangsgeld in ‚Übergangszuschuss‘ umbenannt.“
96Das insbesondere in §§ 62 ff. BAT geregelte „Übergangsgeld“ des öffentlichen Dienstes stellte aber gerade keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, sondern eine Überbrückungshilfe im herkömmlichen Sinne für vorübergehende Zeiten der Arbeits- bzw. Einkommenslosigkeit. Wenn die Betriebsparteien der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 den „Übergangszuschuss“ hiermit nicht verwechselt wissen wollten, spricht dies deutlich für den erkannten und gewollten Versorgungscharakter des Übergangszuschusses.
97d. Die Berufungskammer hält auch angesichts des Vorbringens des Beklagten im vorliegenden Verfahren an dieser ihrer Rechtsauffassung fest.
983. Der Anspruch der Klägerin auf den Übergangszuschuss scheitert auch nicht daran, dass der Sicherungsfall bereits geraume Zeit vor dem – noch immer bevorstehenden – Eintritt der Klägerin in die gesetzliche Altersrente bzw. vor Erreichen der festen Altersgrenze der SA -Richtlinien eingetreten ist. Auch hierzu hat die Berufungskammer in ihrem Urteil vom 11.02.2016 wie folgt ausgeführt:
99a. Die in Ziffer 2) der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 formulierte Anspruchs-„Voraussetzung“, dass der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S -AG pensioniert wird, stellt in Wirklichkeit keine spezielle, gerade auf das Versorgungsinstrument „Übergangszuschuss“ zugeschnittene Anspruchsvoraussetzung dar, sondern gibt nur einem allgemeinen Rechtsgedanken Ausdruck, der nahezu jedem Betriebsrentenversprechen zugrunde liegt. Der die Altersversorgung versprechende Arbeitgeber geht regelmäßig von dem als Normalfall und erwünschten Idealfall angesehenen Szenario aus, dass der Empfänger des Versorgungsversprechens bis zum Eintritt in die gesetzliche Altersrente oder bis zum Erreichen einer in der Versorgungsordnung definierten festen Altersgrenze in den Diensten des Unternehmens aktiv bleiben wird. Dementsprechend finden sich identische oder ähnliche Formulierungen wie die in Ziffer 2), zweiter Spiegelstrich, der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 in zahlreichen – insbesondere älteren – Versorgungsordnungen schon als „Voraussetzung“ für die zugesagte Betriebsrente an sich.
100b. Da jedoch der Arbeitnehmer in Anbetracht der regelmäßig auf äußerst langfristige Zeiträume angelegten Betriebsrentenversprechen in seinen Möglichkeiten zur Disposition über seine eigene Altersversorgung geschützt werden muss, wurde das Rechtsinstitut der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft entwickelt und im Betriebsrentengesetz verankert.
101c. Der Schutzzweck des Rechtsinstituts der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft greift auch im vorliegenden Fall: Der notwendige Vertrauensschutz des Empfängers einer Versorgungszusage bezieht sich nicht nur auf das Ob des Versprechens einer Betriebsrente, sondern auch auf deren zugesagte Höhe. Wie bereits ausgeführt stellt der Übergangszuschuss nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 nur eine Variante der Zusage einer Erhöhung der versprochenen Betriebsrente für einen befristeten Zeitraum dar. Wem auf der Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981 ein Übergangszuschuss zugesagt worden ist, kann damit kalkulieren, dass er in den ersten sechs Monaten ab Eintritt in die Pension bzw. Altersrente eine auf die Höhe seines letzten vollen Bruttogehalts aufgestockte Betriebsrente zur Verfügung haben wird. Würde dem Zusageempfänger, wie im vorliegenden Fall der Klägerin, diese Leistung genommen, obwohl sie sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft unstreitig erfüllt hat, nur weil sie zu einer Zeit vor Eintritt in die gesetzliche Altersrente bzw. vor Erreichen der festen Altersgrenze der Versorgungsordnung aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausscheidet, so entstünde im Vergleich zu dem zugesagten Versorgungsvolumen eine nicht unerhebliche Lücke, die die Klägerin im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Arbeitsverhältnis im Zweifel nicht mehr durch anderweitige Dispositionen hätte schließen können.
102d. Träfe es zu, dass gerade der Versorgungscharakter einer zugesagten Leistung die Notwendigkeit des Verbleibs im aktiven Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersrente indizierte, wäre das Rechtsinstitut einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft konterkariert. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts ist vielmehr gerade das Gegenteil der Fall: Wenn man den Charakter des Übergangszuschusses als Leistung der betrieblichen Altersversorgung bejaht, so folgt daraus zwingend, dass darauf auch das Rechtsinstitut der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft und insbesondere § 2 Abs. 1 BetrAVG Anwendung finden muss.
103e. Bei alledem kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht darauf abgestellt werden, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden der Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis, welches mit einem Wechsel in die Arbeitslosigkeit oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis verbunden wäre, die laufenden Monatsbezüge ohnehin bereits abgesenkt wären, so dass anders als bei Mitarbeitern, die bis zuletzt die volle Arbeitsvergütung bezogen hatten, mit dem Eintritt in die Pension keine signifikante Verminderung des Einkommensniveaus mehr verbunden gewesen wäre, die durch den Übergangszuschuss hätte abgefedert werden sollen. Die notwendige abstrakt-generelle Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung kann nicht von zufälligen Sachverhaltskonstellationen abhängen. Die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf den Übergangszuschuss wegen ihres vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Arbeitsverhältnis untergegangen ist oder nicht, stellt sich nämlich, wie gerade auch der vorliegende Fall zeigt, in gleicher Weise, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss an sein Ausscheiden noch in eine andere Stelle wechselt, in der er einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht und möglicherweise einen gleich hohen oder noch besseren Verdienst erzielt wie zuvor bei der hiesigen Gemeinschuldnerin. Auch in diesem Fall müsste der Beklagte auf der Grundlage seiner Rechtsmeinung einen Anspruch auf den Übergangszuschuss verneinen, obwohl für die Klägerin dann ohne den Übergangszuschuss mit dem Eintritt in das Pensionsalter derselbe Einkommenseinbruch verbunden wäre, wie wenn sie bis zum Schluss bei der Gemeinschuldnerin hätte aktiv bleiben können.
1044. Die Klägerin hat daher gegen den Beklagten einen Anspruch aus einer unverfallbaren Anwartschaft auf den Übergangszuschuss gemäß Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 2 S. 3 und 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BetrAVG richtet.
105a. Anhaltspunkte dafür, dass der Übergangszuschuss der Gesamtbetriebsvereinbarung als Festbetrag vereinbart worden wäre, liegen nicht vor. Vielmehr entspricht laut Gesamtbetriebsvereinbarung die Höhe des Übergangszuschusses „der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem SA -Ruhegeld“. Sie hängt somit von zwei variablen Größen ab, die sich bei weiterer Betriebszugehörigkeit ändern können.
106b. Die Auffassung, wonach § 7 Abs. 2 S. 3 BetrAVG nicht anzuwenden wäre, könnte dazu führen, dass ein mit einer unverfallbaren Rentenanwartschaft ausscheidender Mitarbeiter einen höheren Übergangszuschuss zu beanspruchen hätte als ein Mitarbeiter, der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze im fortbestehenden Arbeitsverhältnis Arbeitsleistungen erbringt. Die Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und der SA -Anwartschaftsrente könnte nämlich zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens größer sein als später. Ein solches Szenario erscheint keinesfalls unrealistisch; denn das „zuletzt bezogene Brutto-Monatsentgelt“ muss in dem Zeitraum zwischen vorzeitigem Ausscheiden bzw. Eintritt des Sicherungsfalls und dem Zeitpunkt des Erreichens der festen Altersgrenze nicht zwangsläufig ansteigen. Der Anspruch auf die SA -Anwartschaftsrente wird aber im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens wegen der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 BetrAVG auf die Betriebsrente regelmäßig niedriger ausfallen als bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze.
107c. Bei der somit gebotenen zeitratierlichen Kürzung ist im Ausgangspunkt im Falle der Klägerin von einem „zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt“ in Höhe von 5.100,00 € brutto auszugehen. Dies ergibt die Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23.12.1981.
108aa. In dem in Ziffer 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung enthaltenen Klammerzusatz sind u. a. einmalige Zuwendungen, Vergütung für Mehrarbeit, Krankenlohn oder Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, also Leistungen, die regelmäßig nicht in gleichbleibender Höhe anfallen, ausdrücklich ausgenommen. Auch wenn sog. leistungsabhängige variable Vergütungsbestandteile in dem Klammerzusatz nicht ausdrücklich aufgeführt sind – mutmaßlich deshalb, weil solche Gehaltsbestandteile im Zeitpunkt des Abschlusses der Gesamtbetriebsvereinbarung bei Weitem noch nicht so verbreitet waren, wie dies heute der Fall ist -, so wird doch der Wille der Betriebsparteien deutlich, auf das gleichbleibende monatliche Festgehalt abzustellen.
109bb. Dafür spricht auch der Gesichtspunkt der Handhabbarkeit, da es sich bei Einbeziehung variabler Gehaltsbestandteile bei der „zuletzt bezogenen Brutto-Monatsvergütung“ um eine Zufallsgröße handeln würde, zumal eine Durchschnittsberechnung o. ä. in der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht vorgesehen ist.
110d. Sodann ist bei dem Berechnungsfaktor der möglichen Betriebszugehörigkeit auf das Erreichen der festen Altersgrenze abzustellen. Dabei tritt das Berufungsgericht der Auffassung des Beklagten bei, dass als feste Altersgrenze hier auf das Regeleintrittsalter in die gesetzliche Rentenversicherung abzustellen ist, welches früher bei Vollendung des 65.Lebensjahres lag und heute schrittweise bis zum 67. Lebensjahr übergeht. Die Auffassung des Beklagten trifft zu, dass die feste Altersgrenze den Zeitpunkt bezeichnet, zu dem mit dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufs- und Erwerbsleben zu rechnen ist, und gerade nicht den Zeitpunkt, ab dem die bloße Möglichkeit des Ruheeinstandseintritts besteht (vgl. BAG vom 17.09.2008, 3 AZR 865/06, NZA 2009, 440). Es kommt somit nicht darauf an, dass die Klägerin nach den Bedingungen ihrer Versorgungszusage ab Vollendung des 60. Lebensjahres die Möglichkeit gehabt hätte, Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, sofern sie aus dem Berufsleben ausgeschieden wäre.
111e. Die Klägerin übersieht ferner bei der Berechnung ihrer Forderung, dass von dem Übergangszuschuss zwingend die monatliche Betriebsrente in Abzug zu bringen ist. Diese beträgt voraussichtlich ausweislich des der Klägerin erteilten Anwartschaftsausweises 278,41 € monatlich.
112f. Es ergibt sich somit richtigerweise folgende zeitratierliche Berechnung: Von dem sechsfachen Festgehalt in Höhe von 5.100,00 € brutto = 30.600,00 € brutto ist die sechsfache Betriebsrente in Höhe von monatlich 278,41 € = 1.670,46 € in Abzug zu bringen. Dieser Differenzbetrag in Höhe von 28.929,54 € brutto entspräche dem Vollanspruch der Klägerin auf den Übergangszuschuss. Dieser Betrag ist jedoch um den von dem Beklagten auf Seite 16 seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 01.02.2016 korrekt berechneten Zeitwertfaktor von 0,6951356 zu kürzen. Hieraus ergibt sich die im Urteilstenor genannte Summe von 20.109,95 € brutto.
113B. Hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. Der Klägerin steht keine 0,5-prozentige Steigerung des Übergangszuschusses und/oder der betrieblichen Altersrente für jeden Monat zu, in dem sie nach Januar 2015, also nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres, die Ruhegeldansprüche aus der Altersversorgung noch nicht in Anspruch nimmt.
1141. Wie der Beklagte zutreffend anführt, setzt die Anwendbarkeit des versicherungsmathematischen 0,5-prozentige Zuschlags gemäß § 4 Abs. 2a Buchst. c) AIB voraus, dass der Arbeitnehmer Leistungen des Beklagten aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht in Anspruch nimmt, obwohl deren Voraussetzungen erfüllt und die Ansprüche fällig wären. Gemäß Ziffer 2.1 Nr. 3 der Bedingungen 1996 für Individuelle Pensionszusagen setzt der Anspruch der Klägerin auf eine betriebliche Altersrente voraus, dass sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt. Unstreitig ist die Klägerin zurzeit jedoch weiterhin erwerbstätig. Sie könnte also derzeit die Zahlung der Betriebsrente ebenso wenig verlangen, wie die Zahlung des Übergangszuschusses.
1152. Überdies trifft es nach dem oben Gesagten auch zu, dass die Klägerin die ihrer Versorgungszusage zugrunde liegende sog. feste Altersgrenze erst mit Vollendung ihres 65. Lebensjahres, also im Januar 2020, erreicht haben wird. Zu ergänzen bleibt hier, dass die Auffassung des Beklagten, maßgebliche feste Altersgrenze sei die Vollendung des 65. Lebensjahres, ausdrücklich auch durch die Hinweise der S AG zur Einführung der individuellen Pensionszusagen vom August 1996 bestätigt wird. Zum Stichwort „Pensionierung aus Altersgründen“ wird hier nämlich zur bis dahin bestehenden Rechtslage ausgeführt: „Altersgrenze: Vollendetes 65. Lj., jedoch auf Wunsch des Mitarbeiters Pensionierung schon ab Alter 60 mit vollem Ruhegehalt möglich, wenn keine Berufstätigkeit mehr ausgeübt wird.“ Ausweislich der Hinweise hat sich an dieser Regelung durch die Einführungen der Bedingungen 1996 nichts geändert. In der Synopse im Anhang der Hinweise von August 1996 wird dies ausdrücklich so mit dem Wort „unverändert“ bekräftigt.
116III. Die Kostenentscheidung war nach dem Verhältnis des beiderseitigem Obsiegens und Unterliegens zu treffen.
117Für die Parteien war nach Auffassung des Berufungsgerichts, wie bereits in dem vorangegangenen Parallelverfahren 7 Sa 626/15 geschehen, die Revision zuzulassen.
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Köln Urteil, 23. Juni 2016 - 7 Sa 129/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 36.700 €.
1
Die Parteien streiten über die Insolvenzsicherung eines Anspruches der Klägerin auf einen Übergangszuschuss sowie die Erhöhung der Altersversorgungsleistungen (monatlich zu zahlende Pension sowie Übergangsgeld) um 0,5% für jeden Monat des späteren Beginns der Leistung nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (AIB).
4Die am 30.12.1954 geborene Klägerin trat am 1.1.1973 in die Dienste der…. ein. Das Arbeitsverhältnis ging im weiteren Verlauf auf die …… GmbH über und endete am 31.8.2005. Über das Vermögen der …. GmbH wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
5In der Zeit vom 1.1.1973 bis zum 31.10.1998 gehörte die Klägerin zum Kreis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit tariflicher Vergütung (Tarifkreis). Für sie galten die Gesamtbetriebsvereinbarungen vom 22.12.1981 (Anlage K8, Bl. 54 f.) und 29.7.1983 (Anlage K9, Bl. 58).
6Unter dem 22.12.1981 schloss die damalige Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat eine Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis. In dieser heißt es:
7„Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden.
8Im Einzelnen gilt folgendes:
91) Die …. räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuss ein.
102) Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter
11- mindestens 10 Dienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der …. abgeleistet hat und
12- im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der …… pensioniert wird.
133) Die Höhe des Übergangszuschusses, der für 6 Monate gewährt wird, entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt (…) und dem …..-Ruhegeld.
14(…)“
15Diese Vereinbarung wurde zum 30.9.1983 gekündigt. Unter dem 29.7.1983 vereinbarte die ……. mit dem Gesamtbetriebsrat zum Übergangszuschuss Folgendes:
16„Die „Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis“ vom 22.12.1981 wurde firmenseits zum 30. 9.1983 gekündigt. Dazu wird ab dem 1.10.1993 folgendes vereinbart:
171) Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mit der ……. nach dem 30.09.1983 beginnt, erwerben keinen Anspruch mehr auf Zahlung eines Übergangszuschusses bei Pensionierung. Dies gilt auch bei einem Wiedereintritt, ausgenommen sind Fälle, in denen
18- das letzte Ausscheiden auf Grund betriebsbedingter Kündigung nach mehr als fünf unterbrochenen Dienstjahren erfolgte und
19- der Mitarbeiter vor dem 1.10.1988 bei der … wieder eintritt.
202) Für Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum 30.9.1983 begonnen hat, bleibt es bei der bisherigen Regelung.
21(…)“
22Seit dem 1.11.1998 gehörte die Klägerin sodann dem Kreis der übertariflichen Angestellten (ÜT-Kreis) an. Für diesen Personenkreis galten besondere Regelungen, insbesondere die Bedingungen für Ruhegeldabkommen vom 1.10.1976 (Anlage K5, Bl. 16 ff.) und danach die Bedingungen 1996 für individuelle Pensionszulagen (Anlage K4, Bl. 12 ff.; IP-Bedingungen 1996). Die ….. gab zu der Neuregelungen eine Synopse heraus (Bl. 63 f.), in der zum Übergangsgeld nach Pensionierung geregelt ist: Ruhegehaltsabkommen (alt), nur noch Besitzstandsfälle (Firmeneintritt vor dem 1.10.1983); Individuelle Pensionszusage (neu), unverändert. In dem alten Ruhegehaltsabkommen war unter Punkt 6 noch ein Übergangsgeld wie folgt geregelt:
23„6.1 Während der ersten 6 Monate nach seiner Pensionierung erhält der Ruhegehaltsberechtigte sein letztes Gehalt einschließlich der Sozialzulagen. Das Ruhegehalt wird darauf angerechnet.
246.2 (…)“
25Bereits mit Schreiben der ……. vom 25.8.1983 (Anlage K10, Bl. 43 ff.) hatte die damalige Arbeitgeberin ausgeführt:
26„Wegfall der Gehaltsfortzahlung bei Pensionierung (Übergangszahlungen) im ÜT-Kreis ab 1.10.1983 für neue Mitarbeiter
27(…)
282. Mitarbeiter, die ab 1.10.1983 zum AT ernannt werden und die als Tarifangestellte einen Besitzstand hatten, erhalten eine Zusage auf 6monatige Gehaltsfortzahlung (Übergangszahlungen) im Ruhegehaltsabkommen, dessen Anlage die neuen RGA-Bedingungen vom 1.10.1983 sind.
29(…)“
30Die Kläger erhielt unter dem 30.10.1998 eine individuelle Pensionszusage (Anlage K2, Bl. 9), die auf die Bedingungen 1996 für individuelle Pensionszulagen Bezug nimmt.
31Der Beklagte bestätigte der Klägerin mit Ausweis vom 5.9.2006 eine insolvenzgeschützte Anwartschaft in Höhe von monatlich 278,41 € brutto (Bl. 5 f.). Ein Versorgungsfall ist bei der Kläger aktuell noch nicht eingetreten.
32In den AIB des Beklagten ist unter § 4 Abs. 2a Ziffer c geregelt:
33„Nimmt der Versorgungsberechtigte nach der in der Versorgungsregelung des Versicherungsnehmers vorgesehenen festen Altersgrenze Altersruhegeld in Anspruch, so wird der sich aus der Versorgungsregelung für die Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze ergebende, der Berechnung nach Abs. 2 Satz 3 zugrunde zu legende Vollanspruch für jeden Monat des späteren Beginns der Leistung um 0,5 vom Hundert erhöht.“
34Mit ihrer am 9.3.2015 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Kläger begehrt die Klägerin ein Übergangsgeld für 6 Monate, sowie die Erhöhung der monatlichen Rente um 0,5% für jeden Monat des späteren Rentenbezuges. Klageerweiternd (Schriftsatz vom 12.8.2015, Bl. 125 ff.) begehrt sie ein höheres Übergangsgeld, da sie nunmehr behauptet, dass ihre letzte Vergütung bei der Insolvenzschuldnerin nicht 5.100 € brutto betragen habe, sondern rund 6.000 € brutto. Dies ergebe einen Anspruch in Höhe von 36.000 €. Zudem begehrt sie auch hier die prozentuale Anpassung der Rentenleistung. Auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung am 19.8.2015 stellte die Klägerin den Antrag zu 1) auf einen Feststellungsantrag um.
35Die Klägerin meint zum Übergangszuschuss, sie habe einen insolvenzgeschützten Anspruch auf den Übergangszuschuss gegen den Beklagten. Es handele sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Ein unmittelbarer Übergang in den Bezug von Rentenleistungen sei nicht erforderlich. Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BAG vom 18.3.2003 zum Az. 3 AZR 315/02. Eine Anspruchsgrundlage sei ebenfalls gegeben. Sie habe als Tarifangestellte einen Besitzstand erhalten, der auch unter Geltung des Ruhegehaltsabkommens fortgelte, wie die Arbeitsgeberin mit Schreiben vom 25.8.1983 bestätigte. Der Anspruch ergebe sich aus dem Ruhegehaltsabkommen vom 1.10.1976.
36Ferner ergebe sich der Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auf den Vortrag der Klägerin zu ehemaligen Kollegen im Schriftsatz vom 12.8.2015 (Bl. 125 ff.) wird Bezug genommen.
37Die Klägerin beantragt zuletzt,
38- 39
1. festzustellen, dass der Klägerin eine insolvenzgeschützte Anwartschaft auf Übergangsgeld in Höhe von insgesamt 36.000,00 € zusteht aus dem Arbeitsverhältnis der insolventen Arbeitgeberin, der ….. GmbH;
- 40
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für jeden Monat des späteren Rentenbezuges nach dem 1.1.2015 die monatlich zu zahlende Pension um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen.
- 41
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für jeden Monat des späteren Bezuges von Übergangsgeld nach dem 1.1.2015 das zu zahlende Übergangsgeld um 0,5 Prozentpunkte zu erhöhen.
Der Beklagte beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Der Beklagte meint hinsichtlich des Übergangszuschusses, dass der Klägerin gegenüber bereits keine Zusage erfolgt ist. Das Schreiben vom 25.8.1983 sei vielmehr dahingehend zu verstehen, dass eine Zusage noch erfolgen werde. Die individuelle Pensionszusage vom 30.10.1998, welche auf die Bedingungen 1996 für individuelle Pensionszulagen verweist, enthalte aber selbst keine dahingehende Zusage und die IP-Bedingungen 1996 ebenfalls nicht. Auch handele es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, für die er einstandspflichtig wäre. Darüber hinaus erfülle die Klägerin die Voraussetzungen der Regelungen zum Übergangsgeld nicht, da sie nicht im direkten Anschluss an ihre Beschäftigung bei der Insolvenzschuldnerin pensioniert werde.
45Sollte ein Anspruch bestehen, sei dieser jedenfalls ratierlich zu kürzen. Darüber hinaus sei die monatlich dann zu zahlenden betriebliche Altersversorgung für 6 Monate anzurechnen. Auf die Berechnung des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 14.7.2015 (Bl. 71) wird verwiesen. Ein höheres monatliches Entgelt als zuletzt 5.100 € brutto bestreitet er.
46Hinsichtlich des Zuschlags von 0,5% pro Monat ist der Beklagte der Auffassung, dass die Regelung denklogisch voraussetze, dass der Arbeitnehmer ab Erreichen der festen Altersgrenze den Anspruch auch hätte in Anspruch nehmen können; er die Inanspruchnahme allerdings hinausschiebe. Hierzu müssten aber auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, d.h. die Klägerin dürfte nach Ziffer 2 der IP-Bedingungen 1996 keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Dass dies der Fall wäre, behauptet sie selber aber unstreitig nicht.
47Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.
48Entscheidungsgründe
49- 50
A. Die Klageanträge sind, wie sie zuletzt gestellt sind zulässig, aber unbegründet.
- 52
I. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.
- 54
1. Ein nach § 256 Abs. 1 BGB erforderliches Feststellungsinteresse ist gegeben. Bei der Frage des Bestehens und der Höhe eines Übergangsgeldes handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Dieses ist auch gegenwärtig, da die Klägerin gegebenenfalls bereits eine Anwartschaft erlangt haben könnte.
- 55
2. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des begehrten Übergangsgeldes, für den der Beklagte nach § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG einstandspflichtig wäre.
- 57
a. Ein Anspruch ergibt sich zum einen nicht aus dem Ruhegehaltsabkommen vom 1.10.1976. Dieses war nach eigenen Angaben der Klägerin in dem Zeitpunkt, in dem sie in den Kreis der außertariflichen Angestellten eintrat (1998) bereits durch die Regelungen von 1996 abgelöst und diese sehen einen derartigen Übergangszuschuss nicht vor.
Das Schreiben vom 25.8.1983 verweist insoweit unter Ziffer 2 auch nicht auf das Ruhegehaltsabkommen vom 1.10.1976, sondern auf die neuen RGA-Bestimmungen vom 1.10.1983, auf die sich die Klägerin nicht beruft und die auch nicht vorgelegt wurden.
59- 60
b. Der Anspruch kann sich vorliegend daher nur aus der Gesamtbetriebsvereinbarung 22.12.1981 i.V.m Absatz 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29.7.1983 ergeben.
- 62
aa. Ob diese Zusage in den Gesamtbetriebsvereinbarungen auch nach dem beruflichen Aufstieg der Klägerin fort galt, kann dahinstehen, da die Klägerin nicht die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage erfüllt.
- 63
ab. Nach dem Wortlaut der Gesamtbetriebsvereinbarungen ist der unmittelbare Übergang von der ….. bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin in den Ruhestand Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruches. Die erkennende Kammer ist der Auffassung, dass die Bestimmung dahingehend auszulegen ist, dass der Arbeitnehmer unmittelbar aus dem Beschäftigungsverhältnis bei dem die Versorgung zusagenden Arbeitgeber in den Ruhestand wechsel muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen verfolgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien praktizierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 9.12.2014 - 1 AZR 146/13 – juris Rn. 27).
65Bereits das LAG Köln lehnte in seiner Entscheidung vom 30.8.2013 (10 Sa 221/13, juris Rn. 69 f.) zu denselben Gesamtbetriebsvereinbarungen einen entsprechenden Anspruch ab, da der Arbeitnehmer nicht unmittelbar in den Ruhestand eintrat.
66Auch die 17. Kammer des ArbG Kölns (27.3.2015 – 17 Ca 9163/14, n.v.) entschied zu den hier vorliegenden Gesamtbetriebsvereinbarungen mit überzeugender Begründung, dass jedenfalls ein Anspruch ausscheidet, wenn sich an die aktive Dienstzeit Zeiten der Arbeitslosigkeit anschließen und der Arbeitnehmer erst dann in Rente geht. Der Wortlaut sei eindeutig. Ferner werde der Zweck der Regelung, den Vergütungsabfall durch den Eintritt vom aktiven Dienstleben in den Ruhestand für die ersten 6 Monate abzufedern, nicht erreicht, da der Arbeitnehmer bereits zuvor eine deutlich verringerte Entgeltersatzleistung erhalten habe. Die Höhe des Übergangsschusses entspricht nämlich der Differenz zwischen dem zuletzt gezahlten Bruttomonatsentgelt und dem SAF-Ruhegeld (Nr. 3 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981).
67Ob die Klägerin vorliegend in einem Arbeitsverhältnis steht, arbeitslos ist oder noch die Möglichkeit besteht, dass sie in den Bezug von Arbeitslosengeld kommen könnte, wird von ihr nicht vorgetragen.
68Aber nicht nur Fälle der Arbeitslosigkeit würden dem Zweck der Regelung nach Auffassung der Kammer entgegenlaufen. Auch ein Bezug von Krankengeld, Teilzeit oder einfach nur eine geringere Vergütung führen bereits zu einem geringeren Leistungsbezug, als zuvor bei der Insolvenzschuldnerin. Auf der anderen Seite würde die Klägerin, wenn ihre Ansicht zutreffend wäre, für die ersten 6 Monate der gesetzlichen Rente durch das Übergangsgeld wieder ihre zuletzt bei der Insolvenzschuldnerin bezogene (wohl ratierlich gekürzte) und damit gegebenenfalls deutlich höhere, als zuletzt anderweitig bezogene, Vergütung erhalten.
69Der von der Gesamtbetriebsvereinbarung verfolgt Zweck lässt sich daher entsprechend seinem Wortlaut nur gewährleisten, wenn die Pensionierung auch direkt im Anschluss an das Arbeitsverhältnis mit dem versprechenden Arbeitgeber erfolgt.
70Das von der Klägerin zitierte Urteil des BAG vom 18.3.2003 (3 AZR 315/02, juris) führt insoweit auch nicht zu einer anderen Betrachtung. Insoweit lag eine andere Versorgungsordnung zugrunde, die nicht explizit auf den versprechenden Arbeitgeber abstellte.
71- 72
c. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Wie die zahlreichen Urteile des ArbG Köln belegen, lehnte der Beklagten auch in anderen Fällen eine Einstandspflicht ab. Darüber hinaus gibt es weder einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht noch auf Gleichbehandlung im Irrtum (vgl. BAG 13.8.1980 – 5 AZR 325/78, AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972; ArbG Köln 9.5.2014 – 19 Ca 5681/13, n.v.).
- 74
II. Der Klageantrag zu 3) ist zwar analog der obigen Begründung ebenfalls zulässig aber auch unbegründet, da bereits kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.
- 75
III. Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem klärungsbedürftigen Rechtsverhältnis betreffend die Höhe der zu erwartenden monatlichen Altersversorgung.
Er ist aber unbegründet. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass es bei der Regelung unter § 4 Abs. 2a c) um einen versicherungsmathematischen Zuschlag für eine zu erwartende kürzere Bezugsdauer der Rente geht, wenn der Berechtigt trotz des Vorliegens der Voraussetzungen die Leistungen später in Anspruch nimmt.
77Dass die Voraussetzungen des Leistungsbezuges, insbesondere das Ausscheiden der Klägerin aus der Erwerbstätigkeit gemäß Ziffer 2.1 Abs. 3 der IP-Bedingungen 1996 seit dem 1.1.2015 vorliegend, hat die Klägerin nicht behauptet.
78- 79
B. Die Streitwertfestsetzung im Urteil hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Es wurden berücksichtigt der Zahlungsantrag sowie geschätzte 500 € für den Antrag zu 2) und 200 € für den Antrag zu 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
81Die Berufung ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG gesondert zuzulassen, da es hinsichtlich der nicht gesondert berufungsfähigen Anträge zu 2) und 3) um die Auslegung der AIB des Beklagten geht.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlaß das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, und ihre Hinterbliebenen haben gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Satz 1 gilt entsprechend,
- 1.
wenn Leistungen aus einer Direktversicherung aufgrund der in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 2.
wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, - 3.
wenn über das Vermögen oder den Nachlass des Arbeitgebers, dessen Versorgungszusage von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse durchgeführt wird, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt; ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, wenn eine Pensionskasse einem Sicherungsfonds nach dem Dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehört oder in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert ist.
- 1.
die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, - 2.
der außergerichtliche Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich) des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung zustimmt, - 3.
die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
(1a) Der Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Sicherungsfalles folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Sterbemonats des Begünstigten, soweit in der Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht etwas anderen bestimmt ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 4 Nr. 1 und 3 umfaßt der Anspruch auch rückständige Versorgungsleistungen, soweit diese bis zu zwölf Monaten vor Entstehen der Leistungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung entstanden sind.
(2) Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eintritt der nach Absatz 1 Satz 4 gleichstehenden Voraussetzungen (Sicherungsfall) eine nach § 1b unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, und ihre Hinterbliebenen haben bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung, wenn die Anwartschaft beruht
- 1.
auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers, - 2.
auf einer Direktversicherung und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Leistungen auf Grund der in § 1b Absatz 2 Satz 3 genannten Tatbestände nicht gezahlt werden und der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 1b Absatz 2 Satz 3 wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt, - 3.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, oder - 4.
auf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers, die von einem Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchgeführt wird, soweit der Pensionsfonds oder die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringt.
(2a) Die Höhe des Anspruchs nach Absatz 2 richtet sich
- 1.
bei unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassen und Pensionsfonds nach § 2 Absatz 1, - 2.
bei Direktversicherungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2, - 3.
bei Pensionskassen nach § 2 Absatz 3 Satz 2.
(3) Ein Anspruch auf laufende Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung beträgt jedoch im Monat höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Anspruch auf Kapitalleistungen mit der Maßgabe, daß zehn vom Hundert der Leistung als Jahresbetrag einer laufenden Leistung anzusetzen sind.
(4) Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung vermindert sich in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt. Wird im Insolvenzverfahren ein Insolvenzplan bestätigt, vermindert sich der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung insoweit, als nach dem Insolvenzplan der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung einen Teil der Leistungen selbst zu erbringen hat. Sieht der Insolvenzplan vor, daß der Arbeitgeber oder sonstige Träger der Versorgung die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von einem bestimmten Zeitpunkt an selbst zu erbringen hat, so entfällt der Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung von diesem Zeitpunkt an. Die Sätze 2 und 3 sind für den außergerichtlichen Vergleich nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzplan soll vorgesehen werden, daß bei einer nachhaltigen Besserung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die vom Träger der Insolvenzsicherung zu erbringenden Leistungen ganz oder zum Teil vom Arbeitgeber oder sonstigen Träger der Versorgung wieder übernommen werden.
(5) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung oder der für die Direktversicherung in § 1b Abs. 2 Satz 3 genannten Tatbestände gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, daß die Zusage nicht erfüllt werde. Ein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger der Insolvenzsicherung besteht bei Zusagen und Verbesserungen von Zusagen, die in den beiden letzten Jahren vor dem Eintritt des Sicherungsfalls erfolgt sind, nur
- 1.
für ab dem 1. Januar 2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlung Beträge von bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden oder - 2.
für im Rahmen von Übertragungen gegebene Zusagen, soweit der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt.
(6) Ist der Sicherungsfall durch kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder Kernenergie verursacht worden, kann der Träger der Insolvenzsicherung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Leistungen nach billigem Ermessen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 festsetzen.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2015 in Sachen19 Ca 7883/14 teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.251,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.10.2014 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 17 % und der Beklagte 83 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger 11 % und der Beklagte 89 %.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Übergangszuschusses für die ersten sechs Monate nach seinem Eintritt in den Ruhestand.
3Der am 25.08.1953 geborene, schwerbehinderte Kläger trat zum 01.06.1975 als Arbeitnehmer in die Dienste der S AG. Er erhielt eine Betriebsrentenzusage nach dem allgemeinen Versorgungswerk der S AG (S Altersfürsorge „SAF“).
4Unter dem 22.12.1981 schloss die S AG mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine „Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis“, die unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fand. Die GBV vom 22.12.1981 lautet auszugsweise wie folgt:
5„Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden.
6Im Einzelnen gilt Folgendes:
7- 1.8
Die S AG räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuss ein.
2. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter
10- mindesten 10 Dienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat und
11- im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird.
123. Die Höhe des Übergangszuschusses, der für 6 Monate gezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder abweichend vereinbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Vergütungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Krankenlohn sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) und dem SAF-Ruhegeld.
13…
145. Der Anspruch auf Übergangszuschuss ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
15Für Witwen von verstorbenen Mitarbeitern verbleibt es bei der bisherigen Regelung, nach der SAF befristete Beihilfen gewährt werden.
16…“
17(Bl. 17 f. d. A.).
18In einem von der S AG im Einvernehmen mit ihrem Gesamtbetriebsrat anlässlich des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zum Übergangszuschuss herausgegebenen Rundschreiben vom 23.12.1981 heißt es auszugsweise wie folgt:
19„SAF-Richtlinien/Übergangszuschuss
20Mit Wirkung vom 01.04.1979 trat die „Vereinbarung zum Übergangsgeld bei Pensionierung im Tarifkreis“ in Kraft. Die Bezeichnung „Übergangsgeld“ hat verschiedentlich dazu geführt, diese Leistung mit dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes in Verbindung zu bringen, das einen ganz anderen Rechtscharakter hat und einem anderen Zweck dient.
21Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird daher ab sofort unser Übergangsgeld in „Übergangszuschuss“ umbenannt. Die Höhe des Übergangszuschusses entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem SAF-Ruhegeld. Die Gesamtleistungen, die Mitarbeiter erhalten, bleiben unverändert.
22…“
23(Bl. 16 d. A.).
24Die S AG kündigte die GBV vom 22.12.1981 fristgerecht zum 30.09.1983. Unter dem 29.07.1983 schloss die S AG mit dem Gesamtbetriebsrat zum Übergangszuschuss eine weitere Vereinbarung folgenden Inhalts:
25Die Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis vom 22.12.1981 wurde firmenseits zum 30.09.1983 gekündigt. Dazu wird ab dem 01.10.1983 folgendes vereinbart:
261) Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mit der S AG nach dem 30.09.1983 beginnt, erwerben keinen Anspruch mehr auf Zahlung eines Übergangszuschusses bei Pensionierung.
27…
282) Für Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum 30.09.1983 begonnen hat, bleibt es bei der bisherigen Regelung.
29…“
30(Bl. 20 d. A.).
31Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 01.01.1997 im Wege des Betriebsübergangs auf die S GmbH über, wo die Ansprüche aus dem S -Versorgungswerk sowie aus den S -Gesamtbetriebsvereinbarungen fortgeführt wurden.
32Am 04.09.2008 schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag nach dem Blockmodell (Bl. 6 ff. d. A.). Für den Zeitraum 01.10.2008 bis 30.06.2011 wurde die Arbeitsphase vorgesehen, für die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.03.2014 die Freistellungsphase. Über die betriebliche Altersversorgung enthält der ATZ-Vertrag u.a. folgende Regelungen:
33„9. Betriebliche Altersversorgung
349.1 Hinsichtlich des Bezugs von Firmenpension gelten die gesetzlichen
35und betrieblichen Regelungen. Die Reduzierung der Arbeitszeit im
36Rahmen dieses Vertrages hat keine Auswirkung auf die Firmen-
37Pension.
389.2 Soweit Sie Anspruch auf die Zahlung eines Übergangszuschusses
39Haben, wird Ihr Monatsentgelt auf Vollzeitbasis hochgerechnet
40(Firmeneintritt des Mitarbeiters bis 30.09.1983).“
41Am 26.09.2012 wurde über das Vermögen der S GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit dem 01.04.2014 bezieht der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Ebenfalls seit dem 01.04.2014 bezieht der Kläger von dem Beklagten die vorgezogene insolvenzgeschützte, ratierlich gekürzte Betriebsrente aus dem allgemeinen S -Versorgungswerk in Höhe von 246,56 € monatlich. Das letzte Gehalt des Klägers vor der Insolvenzeröffnung betrug auf Vollzeitbasis 3.826, 20 €.
42Der Kläger meldete eine Forderung auf Zahlung des Übergangszuschusses in einer Gesamthöhe von 22.063,71 € zur Insolvenztabelle an. Zahlungen hierauf erfolgten nach Angaben des Klägers bislang nicht.
43Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne von dem Beklagten die Auszahlung des ihm auf der Grundlage der GBV vom 22.12.1981 zugesagten Übergangszuschusses verlangen; denn hierbei handele es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die insolvenzgeschützt sei.
44Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass er vor Eintritt des 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Die Freistellungsphase der Altersteilzeit stelle auch eine „aktive Dienstzeit“ im Sinne der GBV vom 22.12.1981 dar. Der Anspruch auf den Übergangszuschuss sei der Höhe nach lediglich im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit bis zur Insolvenz zur möglichen Dienstzeit bis zum Eintritt in die vorgezogene Altersrente am 01.04.2014 zu kürzen (Faktor 0,958149).
45Der Kläger hat beantragt,
461. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 20.517,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.
47Der Beklagte hat beantragt,
48die Klage abzuweisen.
49Der Beklagte hat in erster Linie die Auffassung vertreten, dass etwaige Ansprüche des Klägers auf den Übergangszuschuss nicht insolvenzgeschützt seien, da es sich nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handele. Überdies habe der Kläger auch die Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt, dass er „im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert“ worden wäre; denn der Sicherungsfall sei vor dem vorgezogenen Renteneintritt und erst recht vor Erreichen der festen Altersgrenze (24.03.2019 entsprechend dem RV-Anpassungsgesetz) erfolgt.
50Im Übrigen hat der Beklagte die Auffassung vertreten, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers auf den Übergangszuschuss jedenfalls zeitratierlich gekürzt werden müsse im Verhältnis der möglichen Dienstzeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze zu der tatsächlichen Dienstzeit vom Eintritt bis zum Sicherungsfall der Insolvenzeröffnung (Faktor 0,8498). Auf die Berechnung des Beklagten gemäß Schriftsatz vom 07.09.2015 (Bl. 163 d. A.) wird Bezug genommen.
51Mit Urteil vom 22.05.2015 hat die 19. Kammer des Arbeitsgerichts Köln der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass es sich entgegen der Auffassung des Beklagten bei dem Übergangszuschuss gemäß der GBV vom 22.12.1981 sehr wohl um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Der Kläger erfülle auch die besondere Anspruchsvoraussetzung, wonach er „im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert“ werden musste; denn die Freistellungsphase der Altersteilzeit erfülle auch den Begriff der „aktiven Dienstzeit“ und sei mitzuzählen.
52Eine ratierliche Kürzung des Anspruchs sei nicht angezeigt gewesen, jedoch habe dem Kläger gemäß § 308 Abs.1 S.1 ZPO nicht mehr zugesprochen werden können als beantragt.
53Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Beklagten am 03.06.2015 zugestellt. Der Beklagte hat hiergegen am 23.06.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 21.09.2015 am 09.09.2015 begründet.
54Der Beklagte wiederholt und vertieft seine erstinstanzliche Rechtsauffassung. Er widerspricht der Ansicht des Arbeitsgerichts, dass es sich bei dem Übergangszuschuss gemäß der GBV vom 22.12.1981 um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Auch scheitere der Anspruch daran, dass der Sicherungsfall geraume Zeit vor dem Wechsel des Klägers in die gesetzliche Altersrente eingetreten sei und in der Freistellungsphase der Altersteilzeit kein „aktives Arbeitsverhältnis“ mehr bestanden habe.
55Jedenfalls hätte der Höhe nach eine zeitratierliche Kürzung mit dem Faktor 0,8498 vorgenommen werden müssen.
56Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
57das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2015, 19 Ca 7883/14, abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
58Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
59die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
60Der Kläger unterstützt die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass es sich bei dem Anspruch auf den Übergangszuschuss um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Das Arbeitsgericht habe auch richtig erkannt, dass die Anspruchsvoraussetzungen der GBV vom 22.12.1981 vollständig erfüllt seien und eine zeitratierliche Kürzung zu unterbleiben habe.
61Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründung des Beklagten und der Berufungsbeantwortung des Klägers wird ergänzend Bezug genommen.
62E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
63I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2015 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2, lit. b) ArbGG statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht unter Einhaltung von § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
64II. Die Berufung des Beklagten ist aber nur in geringem Umfang erfolgreich. Dem Kläger steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts gegen den Beklagten ein insolvenzgeschützter Anspruch auf Zahlung des Übergangszuschusses aus der GBV vom 22.12.1981 zu. Es handelt sich hierbei um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Der Umstand, dass der Kläger sich bis zu seinem Übergang in die gesetzliche Altersrente in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befand und der Sicherungsfall geraume Zeit vor seinem Renteneintritt erfolgt ist, ist dem Grunde nach für seinen Anspruch unschädlich. Er führt nur dazu, dass dem Kläger kein Vollanspruch auf den Übergangzuschuss zusteht, sondern nur eine unverfallbare Anwartschaft, die im Verhältnis zum Vollanspruch nach §§ 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich zu kürzen ist. Der Beklagte hat dabei den zeitratierlichen Kürzungsfaktor mit 0,8498 korrekt ermittelt, den Faktor jedoch auf eine fehlerhaft berechnete Bezugsgröße angewandt.
651. Bei dem Anspruch des Klägers aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981 auf Zahlung eines sogenannten Übergangszuschusses bei Pensionierung im Tarifkreis handelt es sich um einen Anspruch auf eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Das Berufungsgericht stimmt insoweit den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 1. seiner Entscheidungsgründe zu und macht sich diese zu Eigen.
66a. Zur Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob eine einem Arbeitnehmer unter der Bezeichnung „Übergangszuschuss“ oder ähnlich zugesagte Leistung ihrem Rechtscharakter nach der betrieblichen Altersversorgung dient oder ob dies nicht der Fall ist, hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18.03.2003, 3 AZR 315/02, DB 2004, 1624 folgende Orientierungssätze aufgestellt:
671. Betriebliche Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes biologisches Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod, und die Zusage an einen Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist allein der Versorgungszweck der Zusage, auf die Art der versprochenen Leistung kommt es nicht an.
682. Verspricht der Arbeitgeber Mitarbeitern während der ersten drei Monate nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss, der neben dem Ruhegeld gezahlt wird, so liegt darin eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Weder dient der Übergangszuschuss der Überbrückung einer Arbeitslosigkeit noch der Erleichterung eines Wechsels des Arbeitsplatzes, da er den Eintritt in den Ruhestand voraussetzt. Ungeachtet der missverständlichen Bezeichnung der Leistung als „Übergangszuschuss“ besteht der Zweck der Zusage ausschließlich in der Versorgung des Leistungsempfängers bei Eintritt in den Ruhestand.“
69b. Nach Maßgabe dieser Orientierungssätze handelt es sich bei dem Anspruch des Klägers auf einen Übergangszuschuss aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 22.12.1981 um einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Ausgelöst wird der Anspruch durch das biologische Ereignis Alter. In den Genuss des Anspruchs auf den Übergangszuschuss kommt nur, wer bereits den Altersruhestand erreicht hat und die für den Versorgungsfall ‚Alter‘ ausgelobte Betriebsrente bereits bezieht. Nur wer bereits Pensionär bzw. (Betriebs-)Rentner ist, kann in den Genuss des Übergangszuschusses gelangen. Besonders daraus wird der Versorgungscharakter des Übergangszuschusses deutlich. Gerade nicht soll der Übergangszuschuss dazu dienen, Wartezeiten zu überbrücken, die entstehen können, wenn ein Mitarbeiter aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, bevor er Altersrente in Anspruch nehmen kann.
70c. Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat haben in der GBV vom 22.12.1981 den Zweck des Übergangszuschusses selbst wie folgt beschrieben: „Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden.“ Diese „wirtschaftliche Erleichterung“ wird dadurch erreicht, dass der Pensionär bzw. Rentner in den Anfangsmonaten seines Pensionärs- bzw. Rentnerdaseins eine Betriebsrente erhält, die bis zur Höhe des letzten aktiven Gehalts aufgestockt wird.
71d. Der Wortbestandteil „Zuschuss“ setzt eine andere Leistung voraus, zu der der „Zuschuss“ in Ergänzung treten soll. Bei dieser anderen Leistung handelt es sich gerade um die S -Betriebsrente. Der Übergangszuschuss ist nach der Ausgestaltung der GBV dem Grunde und der Höhe nach von der S -Betriebsrente abhängig. Dieser enge Zusammenhang mit der Betriebsrente belegt wiederum den Versorgungscharakter des Übergangszuschusses. Der Übergangszuschuss stellt der Sache nach nichts anderes dar als eine zeitlich beschränkte Aufstockung der Betriebsrente.
72e. Schließlich stellen auch die Verlautbarungen vom 23.12.1981 und vom 08.08.1983 (Bl. 13 d. A.) gewichtige Indizien dafür dar, dass damalige Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat den Versorgungscharakter des Übergangszuschusses bewusst erkannt und gewollt haben und von anderen Formen von „Übergangsgeldern“ im herkömmlichen Sinne abgegrenzt wissen wollten.
73aa. In dem Rundschreiben Nr. 29/83 vom 08.08.1983 erläutert die Arbeitgeberin, warum sie die GBV über den Übergangszuschuss vom 22.12.1981 gekündigt hat. Es heißt in dem Rundschreiben wörtlich:
74„Die stetig steigende Zahl von Pensionären, denen immer weniger Aktive gegenüberstehen, wird in den nächsten Jahrzehnten die gesetzliche Rentenversicherung, aber auch die betriebliche Altersversorgung [Hervorhebung nur hier] vor große finanzielle Probleme stellen. Um dieser Entwicklung langfristig Rechnung zu tragen, wurde die „Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis“ vom 22.12.1981 (vgl. ZP Rundschreiben Nr. 10/82 vom 23.12.1981) firmenseits zum 30.09.1983 gekündigt.“
75Mit dieser Formulierung ordnet die Arbeitgeberin selbst den Übergangszuschuss dem Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu.
76bb. Das Rundschreiben vom 23.12.1981 diente bekanntlich der Erläuterung, warum die damaligen Betriebsparteien die bis zu jenem Zeitpunkt als „Übergangsgeld“ bezeichnete Leistung nunmehr in „Übergangszuschuss“ umbenannt hatten. In dem Rundschreiben vom 23.12.1981 heißt es:
77„Die Bezeichnung „Übergangsgeld“ hat verschiedentlich dazu geführt, diese Leistung mit dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes in Verbindung zu bringen, das einen ganz anderen Rechtscharakter hat und einem anderen Zweck dient [Hervorhebung nur hier]. Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird daher ab sofort unser Übergangsgeld in „Übergangszuschuss“ umbenannt.“
78Das insbesondere in §§ 62 ff. BAT geregelte „Übergangsgeld“ des öffentlichen Dienstes stellte aber gerade keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar, sondern eine Überbrückungshilfe im herkömmlichen Sinne für vorübergehende Zeiten der Arbeits- bzw. Einkommenslosigkeit. Wenn die Betriebsparteien der GBV vom 22.12.1981 den „Übergangszuschuss“ hiermit nicht verwechselt wissen wollten, spricht dies deutlich für den erkannten und gewollten Versorgungscharakter des Übergangszuschusses.
79cc. Hinzukommt, dass eine Regelung zum Übergangszuschuss im ATZ-Vertrag vom 04.09.2008 ebenfalls unter die Überschrift „betriebliche Altersversorgung“ eigeordnet wurde.
802. Nach im Ergebnis zutreffender Auffassung des Arbeitsgerichts scheitert der Anspruch des Klägers auf den Übergangszuschuss nicht daran, dass der Sicherungsfall bereits einige Zeit vor Eintritt in die gesetzliche Altersrente und dem vorgezogenen Beginn des Betriebsrentenanspruchs bzw. mehrere Jahre vor Erreichen der festen Altersgrenze der S -Richtlinien eingetreten ist.
81a. Die in Ziffer 2.) der GBV vom 22.12.1981 formulierte Anspruchs- „voraussetzung“, dass der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S -A pensioniert wird, stellt in Wirklichkeit keine spezielle, gerade auf das Versorgungsinstrument ‚Übergangszuschuss‘ zugeschnittene Anspruchsvoraussetzung dar, sondern gibt nur einem allgemeinen Rechtsgedanken Ausdruck, der nahezu jedem Betriebsrentenversprechen zu Grunde liegt. Der die Altersversorgung versprechende Arbeitgeber geht regelmäßig von dem als Idealfall und Normalfall angesehenen Szenario aus, dass der Empfänger des Versorgungsversprechens bis zum Eintritt in die gesetzliche Altersrente oder bis zum Erreichen einer in der Versorgungsordnung definierten festen Altersgrenze in den Diensten des Unternehmens aktiv bleiben wird. Dementsprechend finden sich identische oder ähnliche Formulierungen wie die in Ziffer 2.), zweiter Spiegelstrich, der GBV vom 22.12.1981 in zahlreichen – insbesondere älteren – Versorgungsordnungen schon als „Voraussetzung“ für die zugesagte Betriebsrente an sich.
82b. Da jedoch der Arbeitnehmer in Anbetracht der regelmäßig auf äußerst langfristige Zeiträume angelegten Betriebsrentenversprechen in seinen Möglichkeiten zur Disposition über seine eigene Altersversorgung geschützt werden muss, wurde das Rechtsinstitut der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft entwickelt und im Betriebsrentengesetz verankert.
83c. Der Schutzzweck des Rechtsinstituts der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft greift auch im vorliegenden Fall: Der notwendige Vertrauensschutz des Empfängers einer Versorgungszusage bezieht sich nicht nur auf das Ob des Versprechens einer Betriebsrente, sondern auch auf deren zugesagte Höhe. Wie bereits ausgeführt stellt der Übergangszuschuss nach der GBV vom 22.12.1981 nur eine Variante der Zusage einer Erhöhung der versprochenen Betriebsrente für einen befristeten Zeitraum dar. Wem auf der Grundlage der GBV vom 22.12.1981 ein Übergangszuschuss zugesagt worden ist, kann damit kalkulieren, dass er in den ersten sechs Monaten ab Eintritt in die Pension bzw. Altersrente eine auf die Höhe seines letzten vollen Bruttogehalts aufgestockte Betriebsrente zur Verfügung haben wird. Würde dem Zusageempfänger, wie im vorliegenden Fall dem Kläger, diese Leistung genommen, obwohl er sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft unstreitig erfüllt hat, nur weil er kurze Zeit vor Eintritt in die gesetzliche Altersrente bzw. vor Erreichen der festen Altersgrenze aus der Versorgungsordnung aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, so entstünde im Vergleich zu dem zugesagten Versorgungsvolumen eine nicht unerhebliche Lücke, die der Kläger im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem aktiven Arbeitsverhältnis im Zweifel nicht mehr durch anderweitige Dispositionen hätte schließen können.
84d. Träfe es zu, dass gerade der Versorgungscharakter einer zugesagten Leistung die Notwendigkeit des Verbleibs im aktiven Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersrente indizierte, wäre das Rechtsinstitut einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft konterkariert. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts ist vielmehr gerade das Gegenteil der Fall: Wenn man, wie das Arbeitsgericht selbst mit überzeugenden Argumenten herausgearbeitet hat, den Charakter des Übergangszuschusses als Leistung der betrieblichen Altersversorgung bejaht, so folgt daraus zwingend, dass darauf auch das Rechtsinstitut der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft und insbesondere
85§ 2 Abs. 1 BetrAVG Anwendung finden muss.
86e. Bei alledem kann entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht darauf abgestellt werden, dass sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens vor Eintritt in die gesetzliche Altersrente und vor Aufnahme der Betriebsrentenzahlungen in einem Altersteilzeitverhältnis befunden hat, in welchem die laufenden Monatsbezüge ohnehin bereits abgesenkt waren, so dass für ihn persönlich anders als bei Mitarbeitern, die bis zuletzt die volle Arbeitsvergütung bezogen hatten, mit dem Eintritt in die Pension keine signifikante Verminderung des Einkommensniveaus mehr verbunden war, die durch den Übergangszuschuss hätte abgefedert werden sollen. Die notwendige abstrakt-generelle Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung kann nicht von zufälligen Sachverhaltskonstellationen des Einzelfalls abhängen. Die Frage, ob der Anspruch des Klägers auf den Übergangszuschuss wegen seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Arbeitsverhältnis untergegangen ist oder nicht, hätte sich nämlich in gleicher Weise gestellt, wenn der Kläger im Anschluss an die Insolvenzeröffnung bis zum 31.03.2014 noch auf eine andere Stelle gewechselt wäre, in der er bei Vollzeitbeschäftigung einen gleich hohen Verdienst erzielt hätte wie zuvor bei der Gemeinschuldnerin. Auch in diesem Fall müsste der Beklagte auf der Grundlage seiner Rechtsmeinung einen Anspruch auf den Übergangszuschuss verneinen, obwohl für den Kläger dann ohne den Übergangszuschuss mit dem Eintritt in das Pensionsalter derselbe Einkommenseinbruch verbunden gewesen wäre, wie wenn er bis zum Schluss bei der Gemeinschuldnerin hätte aktiv bleiben können.
87f. Im Übrigen ist dem Arbeitsgericht auch darin beizutreten, dass die vom Kläger vor dem Eintritt in die gesetzliche Altersrente absolvierte Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit ebenfalls als „aktive Dienstzeit“ im Sinne von Ziff.2, zweiter Spiegelstrich, der GBV vom 22.12.1981 zu werten ist.
88Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell sind nämlich dadurch geprägt, dass der Arbeitnehmer mit seinen Arbeitspflichten während der Arbeitsphase in Vorleistung tritt, um im Rahmen der Freistellungsphase das angesammelte Zeitguthaben bei weiterem Entgeltbezug in Freizeit umsetzen zu können. Das vom Beklagten für richtig gehaltene Verständnis des Begriffs der „aktiven Dienstzeit“ müsste dagegen selbst dann zum Untergang des Anspruchs auf den Übergangszuschuss führen, wenn der Arbeitnehmer in den letzten Tagen vor dem Übergang in die gesetzliche Altersrente arbeitsunfähig erkranken oder den restlichen Erholungsurlaub verwirklichen würde. Dass dies von den Betriebspartnern bei Abschluss der GBV nicht gewollt gewesen sein kann, liegt nach Ansicht des Berufungsgerichts auf der Hand.
893. Der Kläger hatte daher gegen den Beklagten einen Anspruch aus einer unverfallbaren Anwartschaft auf den Übergangszuschuss gemäß GBV vom 22.12.1981, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG richtet.
90a. Der zwingenden Anwendung des § 7 Abs.2 S.4 BetrAVG kann nicht entgegengehalten werden, dass, wie das Arbeitsgericht meint, der Übergangszuschuss in der GBV „als Festbetrag vereinbart“ sei und sich nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Berücksichtigung weiterer Betriebszugehörigkeitszeiten nicht mehr anspruchserhöhend auswirken könne.
91aa. Das Arbeitsgericht übersieht, dass der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls, also der Insolvenzeröffnung, lediglich über eine unverfallbare Anwartschaft auf die SAF-Betriebsrente und den Übergangszuschuss verfügte.
92bb. Ebenso wenig trifft es zu, dass der Übergangszuschuss in der GBV „als Festbetrag“ vereinbart wäre. Vielmehr entspricht laut GBV die Höhe des Übergangszuschusses „der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem SAF-Ruhegeld“. Sie hängt somit von zwei variablen Größen ab, die sich bei weiterer Betriebszugehörigkeit ändern können.
93cc. Dies wird deutlich, wenn man sich vorstellt, dass der Kläger nicht in ein Altersteilzeitverhältnisgewechselt wäre. Die Auffassung des Arbeitsgerichts über die Nichtanwendung von § 7 Abs.2 S.4 BetrAVG könnte dazu führen, dass ein mit einer unverfallbaren Rentenanwartschaft ausscheidender Mitarbeiter einen höheren Übergangszuschuss zu beanspruchen hätte als ein Mitarbeiter, der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze im fortbestehenden Arbeitsverhältnis Arbeitsleistungen erbringt. Die Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und der SAF-Anwartschaftsrente könnte nämlich zum Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens größer sein als später. Ein solches Szenario erscheint keinesfalls unrealistisch; denn das „zuletzt bezogene Brutto-Monatsentgelt“ muss in dem Zeitraum zwischen vorzeitigem Ausscheiden bzw. Eintritts des Sicherungsfalles und dem Zeitpunkt des Erreichens der festen Altersgrenze nicht zwangsläufig ansteigen. Der Anspruch auf die SAF-Anwartschaftsrente wird aber im Zeitpunkt des vorzeitigen Ausscheidens wegen der in Ziff. 3.4.2 der Allgemeinen Versorgungsbedingungen vorgesehenen Anwendbarkeit auch des § 2 Abs.1 BetrAVG auf die Betriebsrente regelmäßig niedriger ausfallen als bei einer Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze.
94b. Bei der zeitratierlichen Berechnung ist, wie der Beklagte zutreffend anführt, auf die mögliche Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze abzustellen. Die feste Altersgrenze der Allgemeinen Versorgungsbedingungen ist laut Ziff. 4.6.2 die Vollendung des 65.Lebensjahres. Aufgrund der engen Verzahnung des Übergangszuschusses mit der SAF-Betriebsrente - ersterer stellt expressis verbis einen „Zuschuss“ zu letzterer dar -, gilt die feste Altersgrenze der Allgemeinen Versorgungsbedingungen auch für den Übergangszuschuss nach der GBV vom 22.12.1981. Dabei ist dem Beklagten auch darin zuzustimmen, dass die feste Altersgrenze nunmehr in der Variante des RV-Anpassungsgesetzes anzuwenden und im Falle des Klägers somit – von diesem unwidersprochen – auf den 25.03.2019 zu datieren ist. So errechnet sich der Kürzungsfaktor 0,8498.
95c. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger als schwerbehinderter Mensch zum 01.04.2014 vorgezogene gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen konnte. Es handelt sich um einen Fall der vorzeitigen Altersleistung im Sinne von § 6 BetrAVG. In einem solchen Fall ist regelmäßig eine zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs.1 BetrAVG vorzunehmen (vgl. BAG vom 20.04.1982, 3 AZR 1137/79 und BAG vom 24.06.1986, 3 AZR 630/84, AP Nr. 4 und Nr.12 zu § 6 BetrAVG).
96d. Gleichwohl erscheint die vom Beklagten im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 07.09.2015 vorgenommene Berechnung (Bl. 161 d.A.) nicht uneingeschränkt zutreffend.
97aa. Der Beklagte hat den Kürzungsfaktor nämlich nur auf das vom Kläger zuletzt bezogene Brutto-Entgelt angewandt und von dem gekürzten Betrag den vollen Betrag der SAF-Betriebsrente in Abzug gebracht. Die zu kürzende Leistung besteht aber aus der Differenz zwischen Brutto-Entgelt und SAF-Betriebsrente. Daher ist richtigerweise der Kürzungsfaktor auf diese Differenz anzuwenden.
98bb. Es ergibt sich damit folgende Berechnung: 6 Monate x 3.826,20 € = 22.957,20 € abzüglich 6 Monate x 246,56 € (= 1.479,36 €) = 21.477,84 € (Differenzbetrag für 6 Monate). Der Anspruch des Klägers beträgt 21.477,84 € x 0,8498 = 18.251,87 €.
99III. Die Kostenfolge richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.
100Nach Auffassung des Berufungsgerichts war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zuzulassen.