Arbeitsgericht Köln Urteil, 07. Sept. 2016 - 13 Ca 1069/16
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Lohntarifvertrag EinzelhandelNordrhein-Westfalen vom 18. August 2015, abgeschlossen zwischendem Handelsverband NRW und der Gewerkschaft ver.di, auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anzuwenden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.575,- EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem den Basiszinssatz aus 1.305,30 € seit dem 27.2.2016 und aus weiteren 3.269,70 € seit dem 25.8.2016 zu zahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.280,65 EUR festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der derzeit gültige Lohntarifvertrag für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen Anwendung findet.
3Der Kläger ist seit dem 05.06.2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Möbelauslieferungsmonteur beschäftigt. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 25.05.2001 wurde mit der ………. geschlossen (Anlage K 1, Bl. 14 d.A.). Die damalige Arbeitgeberin war bei Abschluss des Arbeitsvertrages Mitglied des Arbeitgeberverbandes und als solches an die Tarifverträge des Einzelhandels NRW gebunden. In Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001 ist vereinbart:
4„2. Die Arbeitsbedingungen richten sich nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels.“
5Ziffer 3 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:
6„3. Aufgrund der vorgesehenen Tätigkeit erfolgt folgende Entlohnung:
7Nach „Tarif der Gruppe III / d“ beträgt das monatliche Entgelt z.Zt.: DM 3.791,00 brutto, zuzüglich Prämie gemäß Betriebsvereinbarung.
8(…)“
9Das Arbeitsverhältnis war gemäß Ziffer 9 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001 befristet bis zum 31.05.2002.
10Mit Wirkung zum 31.12.2001 traten die ……….ebenso wie alle weiteren damals existierenden Unternehmen der Porta-Gruppe aus dem Arbeitgeberverband aus. Die …………..
11Mit Schreiben vom 02.04.2002 teilte die ……… dem Kläger Folgendes mit:
12„Änderung Ihres Arbeitsvertrages
13Sehr geehrter Herr ……….,
14in Abänderung des mit Ihnen seit dem 05.06.2001 gültigen Arbeitsvertrages gelten ab dem 01.06.2002 folgende Änderungen:
15Ab dem 01.06.2002 wird Ihr befristeter Arbeitsvertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt.
16Das Arbeitsverhältnis richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel und dem seit 05.06.2001 zwischen den Parteien gültigen Arbeitsvertrag.
17Für die Zukunft wünschen wir Ihnen viel Erfolg.“
18Das Schreiben ist seitens der ……… von der Leitung Personalwesen unterzeichnet. Der Kläger hat das Schreiben auf dem vorgegebenen Unterschriftsfeld unter der Überschrift „Zur Kenntnisnahme“ unterschrieben.
19Mit Wirkung zum 01.01.2003 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der ………. von der Beklagten „unter Wahrung aller Rechte und Pflichten“ übernommen (Vertrag über die Übernahme, Anlage K 3, Bl. 18 d.A.). Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt Mitglied im Arbeitgeberverband.
20Der Kläger erhielt für die Monate November 2015 bis August 2016 eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von jeweils 2.356,90 €. Der Tariflohn der für den Kläger einschlägigen Lohngruppe III d) ab dem 2. Tätigkeitsjahr betrug zunächst 2.792,- € brutto und wurde ab dem 01.05.2016 auf 2.848,- € brutto erhöht.
21Mit seiner am 18.02.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der derzeit gültige Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Zudem verlangt er die Differenzvergütung zwischen der gezahlten Vergütung und dem Tariflohn für die Monate November 2015 bis einschließlich August 2016.
22Er meint, arbeitsvertraglich sei eine dynamische Anwendbarkeit der Tarifverträge für den Einzelhandel vereinbart worden. Dies ergebe sich aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 25.05.2001 und dem Schreiben vom 02.04.2002.
23Der Kläger beantragt zuletzt,
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1. festzustellen, dass der Lohntarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2015, abgeschlossen zwischen dem Handelsverband NRW und der Gewerkschaft ver.di, auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anzuwenden ist.
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Differenzlohn für November und Dezember 2015 sowie für Januar - August 2016 i.H.v. 4.575,- EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Sie hält den unter Ziffer 1. gestellten Feststellungsantrag für unzulässig, da die Frage der Geltung des aktuellen Lohntarifvertrages inzident bei der Entscheidung über den unter Ziffer 2. gestellten Zahlungsantrag geprüft werde und damit das Feststellungsinteresse fehle. In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, der aktuelle Lohntarifvertrag für den Einzelhandel finde keine Anwendung, da die Tarifverträge für den Einzelhandel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nur statisch, nicht aber dynamisch fortgelten. Die ursprüngliche Vereinbarung der Geltung der Tarifverträge im Arbeitsvertrag vom 25.05.2001 sei als Gleichstellungsabrede zu verstehen, mit der Folge, dass die Tarifverträge nach Austritt der (damaligen) Arbeitgeberin nur noch statisch weiter gelten. Das Schreiben vom 02.04.2002 betreffe nur die Entfristung und habe im Hinblick auf die strittige Verweisungsklausel keinen eigenen Regelungsgehalt. Im Übrigen handele es sich nicht um eine Vereinbarung, sondern lediglich um eine Mitteilung; entsprechend habe der Kläger das Schreiben nur „Zur Kenntnisnahme“ unterschrieben. Es müsse daher bei der Auslegung als Gleichstellungsabrede entsprechend der früheren Rechtsprechung verbleiben. Ferner behauptet die Beklagte, zum 01.01.2003 habe ein Betriebsübergang von der ……… auf sie – die Beklagte – stattgefunden. Die Rechtsfolgen seien mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben nur klarstellend festgeschrieben worden.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
32E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
33Die Klage ist zulässig und begründet.
34- 35
I. Die mit dem Antrag zu 1. erhobene Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG zulässig. Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit des derzeit gültigen Lohntarifvertrages für den Einzelhandel NRW auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis und damit um einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerkes auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 26.08.2015, 4 AZR719/13, NZA 2016, 177 mit weiteren Nachweisen).
37Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der derzeit gültige Lohntarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, dass die Frage inzident bei der Entscheidung über den Zahlungsantrag geklärt wird, da sich die Rechtskraftwirkung des Zahlungsurteils nicht auf die zwischen den Parteien streitige Vorfrage der Tarifbindung erstreckt.
38II. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der derzeit gültige Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW vom 18.08.2015 Anwendung. Die Anwendbarkeit folgt aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
391. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung zum 01.01.2003 von der …….. mit allen Rechten und Pflichten übernommen. Für die vorliegende Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob der Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte dabei im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB erfolgte. Denn entweder ist die Beklagte als Betriebserwerberin gemäß § 613a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten oder - sofern kein Betriebsübergang vorgelegen haben sollte - ist die Beklagte durch die als Anlage K 3 vorgelegte vertragliche Übernahme in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten.
402. Im Zeitpunkt der Übernahme des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte bestand die vertragliche Vereinbarung, dass sich das Arbeitsverhältnis nach den jeweiligen Tarifverträgen für den Einzelhandel richtet. Die über den 31.12.2001 hinausgeltende dynamische Bindung an die Tarifverträge folgt zwar nicht aus der ursprünglichen Vereinbarung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001, sie ergibt sich jedoch aus der Auslegung der ab dem 01.06.2002 geltenden Änderungsvereinbarung auf der Grundlage des Schreibens der ……. vom 02.04.2002 (Anlage K 2).
41a) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vorformulierte Arbeitsvertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG, Urteil vom 18.11.2009, 4 AZR 514/08, NZA 2010, 170 mit weiteren Nachweisen).
42b) Die Arbeitsvertragsparteien haben in dem ursprünglichen Arbeitsvertrag vom 25.05.2001 unter Ziffer 2 ausdrücklich die Geltung der „jeweiligen tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels“ und damit eine dynamische Geltung des gesamten Tarifwerks des Einzelhandels vereinbart. Allerdings ist diese Vereinbarung als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen. Dies hat zur Folge, dass die vereinbarte Dynamik der Geltung der Tarifverträge mit dem Austritt der Arbeitgeberin aus dem Arbeitgeberverband zum 31.12.2001 endete.
43aa) Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht galt die - widerlegbare - Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Das Bundesarbeitsgericht ging davon aus, mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel sollte lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags für alle Beschäftigten zu kommen. Daraus hat das Bundesarbeitsgericht die Konsequenz gezogen, ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder aus den Begleitumständen bei Vertragsschluss seien im Falle der normativen Gebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reiche, sie ende also dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei.
44Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht für vertragliche Bezugnahmeklauseln, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Es wendet die Auslegungsregel lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 24.02.2016, 4 AZR 990/13, NZA 2016, 557 mit weiteren Nachweisen).
45bb) Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass die in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001 vereinbarte dynamische Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede auszulegen ist. Die Arbeitsvertragsparteien haben vereinbart, dass sich „die Arbeitsbedingungen nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen des Einzelhandels richten“. Da die damalige Arbeitgeberin des Klägers, d.h. die ………, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages als Mitglied im Arbeitgeberverband gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG tarifgebunden war, ist die vor dem 01.01.2002 vereinbarte Bezugnahmeregelung als Gleichstellungsabrede auszulegen.
46Mit der in Ziffer 3 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001 vereinbarten Entlohnung ist keine weitergehende Bezugnahme vereinbart. Dort heißt es, dass die Entlohnung wie folgt erfolgt: „Nach Tarif der Gruppe III / d beträgt das monatliche Entgelt z.Zt.: DM 3.791,00 brutto (…)“. Der Zusatz „z.Zt.“ lässt darauf schließen, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen sind, dass die Vergütung entsprechend den Tariflohnerhöhungen angepasst werden wird. Die Klausel ist jedoch im Zusammenhang mit der in Ziffer 2 vereinbarten Bezugnahmeklausel insgesamt als Gleichstellungsabrede zu verstehen.
47Die Tarifgebundenheit endete durch den Verbandsaustritt der Porta Möbel Zentralverwaltung GmbH & Co.KG zum 31.12.2001. Die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Tarifänderungen, insbesondere Tariflohnerhöhungen wurden von der Bezugnahmeklausel in Ziffer 2 und 3 des Arbeitsvertrages nicht mehr erfasst. Die tariflichen Regelungen galten für das Arbeitsverhältnis des Klägers ab dem 01.01.2002 nur noch statisch weiter.
48c) Seit dem 01.06.2002 gelten für das Arbeitsverhältnis des Klägers jedoch wieder die jeweiligen Tarifverträge für den Einzelhandel NRW. Dies ergibt die Auslegung der auf der Grundlage des Schreibens der ………. vom 02.04.2002 getroffenen Änderungsvereinbarung.
49aa) Ab dem 01.06.2002 galten für das Arbeitsverhältnis des Klägers die Bedingungen, die sich aus dem Schreiben der ………. vom 02.04.2002 ergeben. Die ursprüngliche Arbeitgeberin des Klägers hatte zwischenzeitlich umfirmiert in die ……….
50(1) Die Arbeitsvertragsparteien haben die in dem Schreiben vom 02.04.2002 von der Arbeitgeberin vorformulierten Bedingungen „vereinbart“. Die Auffassung der Beklagten, es handele sich bei dem Schreiben lediglich um eine Mitteilung, nicht aber um eine Vereinbarung, wird von der Kammer nicht geteilt. Mit dem Schreiben vom 02.04.2002 hat die Arbeitgeberin dem Kläger eine Vertragsänderung angeboten, die in erster Linie auf die Entfristung des Arbeitsverhältnisses gerichtet war. Dementsprechend ist das Schreiben auch als „Änderung Ihres Arbeitsvertrages“ überschrieben. Eine Vertragsänderung kann nicht durch eine einseitige Mitteilung, sondern nur durch eine Einigung der Parteien erfolgen. Das Angebot zu der Vertragsänderung hat die Arbeitgeberin mit ihrem Schreiben vom 02.04.2002 zu den dort genannten Bedingungen abgegeben. Dieses Angebot hat der Kläger angenommen. Soweit die Beklagte darauf verweist, der Kläger habe auf dem Schreiben mit seiner Unterschrift nur die Kenntnisnahme, nicht aber sein Einverständnis erklärt, so greift dieser Einwand im Ergebnis nicht durch. Dabei kann die Frage, ob die Unterschrift des Klägers unter den von der Arbeitgeberin vorgedruckten Worten „Zur Kenntnisnahme“ als Annahme des Angebots ausgelegt werden kann, dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat das Angebot - wie es sich aus dem Schreiben vom 02.04.2002 ergibt - jedenfalls dadurch angenommen, dass er nach Ablauf der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2002 am 01.06.2002 das Arbeitsverhältnis mit der ……… fortgesetzt hat.
51(2) Die Auslegung der Änderungsvereinbarung ergibt, dass eine dynamische Bezugnahme der Tarifverträge für den Einzelhandel vereinbart worden ist. Das Schreiben vom 02.04.2002 enthält zunächst die „Umwandlung“ des befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Arbeitsvertrag. In dem weiteren Absatz des Schreibens heißt es: „Das Arbeitsverhältnis richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel und dem seit 05.06.2001 zwischen den Parteien gültigen Arbeitsvertrag.“
52(a) Der von der Rechtsprechung gewährte Vertrauensschutz für „Altverträge“ entfällt, wenn die Bezugnahmeklausel nach dem 31. Dezember 2001 erneut vereinbart wird. Bei der Änderung eines von einem Arbeitgeber geschlossenen „Altvertrags“ ist dies der Fall, wenn die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG, Urteil vom 13.05.2015, 4 AZR 244/14, NZA-RR 2016, 6 mit weiteren Nachweisen). Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“. Eine solche Regelung hindert die Annahme eines „Altvertrages“ und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG, Urteil vom 18.11.2009, 4 AZR 514/08, NZA 2010, 170 mit weiteren Nachweisen). Allerdings führt allein der Umstand einer Vertragsänderung nicht dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG, Urteil vom 19.10.2011, 4 AZR 811/09, DB 2011, 2783).
53(b) Es kann dahin gestellt bleiben, ob allein durch die Vereinbarung, dass sich das Arbeitsverhältnis „im übrigen (…) nach dem seit 05.06.2001 zwischen den Parteien gültigen Arbeitsvertrag richtet“ die dynamische Bezugnahmeregelung in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 25.05.2001 zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Arbeitsvertragsparteien gemacht worden ist. Denn die Arbeitgeberin hat in das Schreiben darüber hinaus ausdrücklich aufgenommen, dass sich das Arbeitsverhältnis „im übrigen nach den Bestimmungen der Tarifverträge für den Einzelhandel“ richtet. Damit hat die …….. die Bezugnahme auf die Tarifverträge für den Einzelhandel ausdrücklich zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung gemacht. Ein verständiger Vertragspartner durfte die von der Arbeitgeberin vorformulierten Klausel so verstehen, dass die Arbeitgeberin sich vertraglich an die Tarifverträge für den Einzelhandel binden wollte. Es handelt sich damit vorliegend nicht um einen pauschalen Hinweis auf die Bedingungen des bisherigen Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag enthielt bereits die Vereinbarung der Geltung der Tarifverträge. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin die Geltung der Tarifverträge dennoch ausdrücklich aufgenommen hat, lässt aus Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers nur den Schluss zu, dass die Arbeitgeberin die Geltung der Tarifverträge ausdrücklich erneut vereinbaren wollte.
54Die in der Änderungsvereinbarung enthaltene Vereinbarung der Geltung der Tarifverträge für den Einzelhandle ist zudem als dynamische Bezugnahmeklausel auszulegen.
55Der Wortlaut der Vereinbarung lässt keinen eindeutigen Schluss darauf zu, ob die Arbeitsvertragsparteien eine dynamische oder eine statische Geltung der Tarifverträge vereinbart haben. Sie haben weder ausdrücklich vereinbart, dass die „jeweils geltenden“ Tarifverträge, noch dass die „derzeit geltenden“ Tarifverträge für den Einzelhandel Anwendung finden sollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, ist die Inbezugnahme eines Tarifvertrages oder eines Tarifwerkes jedoch auch ohne entsprechende ausdrückliche Regelung in der Regel als zeitlich dynamische Inbezugnahme dahin auszulegen, dass der Tarifvertrag oder das Tarifwerk in der jeweiligen Fassung Anwendung finden sollen. Etwas anderes kann nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass auf Grund der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme die Tarifentwicklung nicht ohne weiteres nachvollzogen werden, der in Bezug genommene Tarifvertrag also nur in der zu einem bestimmten Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung finden soll (BAG, Urteil vom 11.10.2006, 4 AZR 486/05, NZA 2007, 1259 m.w.N.). Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ergibt sich daraus, dass mit der Änderungsvereinbarung auch noch einmal Bezug auf den bisherigen Arbeitsvertrag genommen wird, der ausdrücklich eine dynamische Bezugnahmeklausel enthält, eher ein zusätzlicher Anhaltspunkt dafür, dass eine dynamische Vereinbarung gewollt war. Vor dem Hintergrund, dass in dem bisherigen Arbeitsverhältnis des Klägers die Tarifverträge dynamisch angewendet wurden, hätte es bei der erneuten Vereinbarung der Tarifverträge einer ausdrücklichen Klarstellung bedurft, wenn die Arbeitgeberin nur die zum Zeitpunkt der Wirkung der Änderungsvereinbarung (01.06.2002) geltenden Tarifverträge für den Einzelhandel hätte vereinbaren wollen. Eine solche Klarstellung liegt jedoch nicht vor. Die Bezugnahmeklausel in der Änderungsvereinbarung konnte damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur als „deklaratorischer Hinweis“ auf die „derzeit geltenden Tarifverträge“ verstanden werden.
56Diese nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene vertragliche Abrede vom 02.04.2002 ist nicht mehr als sog. Gleichstellungsabrede i.S.d. früheren Rechtsprechung anzusehen, sondern - zumal sie jetzt von der nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin vereinbart wurde - als unbedingte zeitdynamische Bezugnahmeregelung zu beurteilen.
57Nach alledem finden die jeweils geltenden Tarifverträge für den Einzelhandel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien und damit auch der derzeit geltende Lohntarifvertrag für den Einzelhandelt NRW vom 18.08.20015 Anwendung.
58III. Die Klage ist auch mit dem Zahlungsantrag begründet. Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Monate November 2015 bis einschließlich August 2016 gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und dem jeweiligen Tariflohn in Höhe von insgesamt 4.575,- € brutto aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 2 des Lohntarifvertrages für den Einzelhandel NRW vom 18.08.2015.
591. Der Kläger hat aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung - wie sie sich aus der ab dem 01.06.2002 geltenden Änderungsvereinbarung ergibt - einen Anspruch auf Vergütung nach dem jeweils geltenden Lohntarifvertrag für den Einzelhandel NRW (vgl. die Ausführungen unter II.). Der Kläger ist unstreitig in die Lohngruppe III d) ab dem 2. Tätigkeitsjahr einzugruppieren.
602. Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Monate eine Vergütung in Höhe von 2.356,90 € brutto monatlich erhalten. Der Tariflohn des für den Zeitraum geltenden Lohntarifvertrages vom 18.08.2015 betrug in der o.g. Lohngruppe für die Monate November 2015 bis April 2016 2.792,- € brutto und ab Mai 2015 2.848,- € brutto. Aus der Differenz ergibt sich der ausgeurteilte Betrag in Höhe von 4.575,- € brutto.
613. Die Ansprüche sind rechtzeitig geltend gemacht worden. Der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendende Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW sieht in § 24 Abs. 1 c) eine Verfallfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit vor. Die Ansprüche verfallen gemäß § 24 Abs. 2 MTV nicht, wenn sie innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht worden sind. Mit der Klageschrift, die der Beklagten am 26.02.2016 zugestellt worden ist, hat der Kläger die 6-Monats-Frist für die zunächst eingeklagten Monate November 2015 bis Januar 2016 gewahrt. Mit der Klageerweiterung, die der Beklagten am 24.08.2016 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Verfallfrist für die weiteren Monate Februar bis August 2016 gewahrt.
624. Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 247 BGB. Zinsbeginn ist der erste Tag nach erfolgter Zustellung der Klage bzw. Klageerweiterung (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 15.11.2000, 5 AZR 365/99, NZA 2001, 386).
63IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des (Berufungs-)Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3, 9 ZPO (42 x 435,10 € x 75 % + 4.575,- €).
64RECHTSMITTELBELEHRUNG
65Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
66Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
67Landesarbeitsgericht Köln
68Blumenthalstraße 33
6950670 Köln
70Fax: 0221-7740 356
71eingegangen sein.
72Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
73Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
74Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
75- 76
1. Rechtsanwälte,
- 77
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 78
3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
80* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Arbeitsgericht Köln Urteil, 07. Sept. 2016 - 13 Ca 1069/16
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Urteil einreichenArbeitsgericht Köln Urteil, 07. Sept. 2016 - 13 Ca 1069/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. September 2013 - 9 Sa 57/13 - aufgehoben.
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2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13. November 2012 - 6 Ca 517/12 - abgeändert:
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Die Klage wird abgewiesen.
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3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in seiner jeweils geltenden Fassung sowie hieraus resultierende Zahlungsansprüche für die Zeit von März bis September 2012.
- 2
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Die Klägerin ist seit 1995 in den von der Beklagten betriebenen Kliniken für Rheumatologie als Krankenpflegerin beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag vom 31. März 1995 heißt es:
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„§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) sowie den jeweils ergänzenden, ändernden, ersetzenden und sonstigen für die Art der Tätigkeit des Beschäftigten einschlägigen Tarifvereinbarungen.“
- 3
-
Die Klägerin war zuletzt in VergGr. Kr. IV, Stufe 9 BAT eingruppiert. Seit März 2004 erhält sie eine monatliche Vergütung in Höhe von insgesamt 2.358,04 Euro brutto.
- 4
-
Die Beklagte war zunächst mehrheitlich im Besitz öffentlicher Anteilseigner, namentlich der Stadt B und des Landes Rheinland-Pfalz. Mit Wirkung zum 1. Januar 1999 erwarb die S Kliniken GmbH insgesamt 75,09 vH der Aktien.
- 5
-
In § 5 II Nr. 5 des zwischen der S Kliniken GmbH auf der einen und der Stadt B sowie dem Land Rheinland-Pfalz auf der anderen Seite geschlossenen Aktienkaufvertrags heißt es:
-
„Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen Mitarbeiter werden weiterhin nach BAT-BMT-G entlohnt und deren Zusatzversorgung nach dem einschlägigen Tarifvertrag gewährleistet.“
- 6
-
Die Beklagte war zunächst Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz. Mit Ablauf des 31. März 1999 wurde sie aufgrund der neuen Eigentumsverhältnisse aus dem Verband ausgeschlossen, da die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr gegeben waren.
- 7
-
Die Beklagte gab die zum 1. April 1999, 1. August 2000, 1. September 2001, 1. März 2003 und 1. März 2004 für den öffentlichen Dienst vereinbarten tariflichen Entgelterhöhungen an ihre Arbeitnehmer weiter.
- 8
-
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, sie nach der Entgeltgruppe 4a, Stufe 5 TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) zu vergüten. Der Anspruch ergebe sich aus § 2 des Arbeitsvertrags. Zudem enthalte § 5 II Nr. 5 des Aktienkaufvertrags einen echten Vertrag zugunsten Dritter. Die mehrfache Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen in den Jahren 1999 bis 2004 habe schließlich in Ansehung der genannten Erklärung im Aktienkaufvertrag zu einer Vertragsänderung geführt, jedenfalls aber eine betriebliche Übung begründet.
- 9
-
Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 840,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 120,03 Euro brutto seit dem 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, 1. August 2012, 1. September 2012 und 1. Oktober 2012 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab Oktober 2012 nach der Entgeltgruppe 4a, Stufe 5 TVöD-K zu vergüten.
- 10
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel handele es sich um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der ehemaligen Senatsrechtsprechung. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitgeberverband wirkten die in Bezug genommenen Tarifverträge deshalb nur noch statisch fort. Aus dem Aktienkaufvertrag folge nichts anderes. Dieser Vertrag binde sie nicht. Sie sei nicht Vertragspartei, sondern vielmehr nur Gegenstand des Vertrags gewesen. § 5 II Nr. 5 des Aktienkaufvertrags enthalte keine Pflicht zur Gewährung künftiger Tarifentgelterhöhungen an Dritte. Allein die mehrmalige Weitergabe von Tarifentgelterhöhungen führe überdies nicht zu einer betrieblichen Übung und damit einer entsprechenden Verpflichtung für die Zukunft.
- 11
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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die Revision ist zulässig und begründet. Das Landesarbeitsgericht durfte der Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung stattgeben. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Klageabweisung (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 13
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I. Die Revision ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Die Beschwer der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch die Zahlung der titulierten Entgeltforderung (teilweise) entfallen.
- 14
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1. Die Beschwer einer zur Zahlung verurteilten Partei entfällt, wenn sie den titulierten Betrag nicht nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil zahlt, sondern den Klageanspruch aus freien Stücken ohne Vorbehalt (endgültig) erfüllen will. Ob das eine oder andere anzunehmen ist, richtet sich nach den dem Zahlungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalls (BAG 21. März 2012 - 5 AZR 320/11 - Rn. 12).
- 15
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2. Im Streitfall war die Beklagte von der Klägerin nach Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Landesarbeitsgericht unter Fristsetzung zur Zahlung der vom Arbeitsgericht titulierten Forderung aufgefordert worden. Das der Klage stattgebende, vom Berufungsgericht bestätigte erstinstanzliche Urteil war auch vorläufig vollstreckbar (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Beklagte konnte daher das Schreiben der Klägerin nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auch ohne ausdrücklichen Hinweis als Inaussichtstellung der Zwangsvollstreckung verstehen. Anders als in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat die Beklagte nicht im Zusammenhang mit der Zahlung zum Ausdruck gebracht, die Klägerin könne das Geld unabhängig vom Ausgang eines Revisionsverfahrens behalten (vgl. BAG 21. März 2012 - 5 AZR 320/11 - Rn. 14).
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II. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 4a, Stufe 5 TVöD-K und die Zahlung der entsprechenden Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum von März bis September 2012.
- 17
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1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, durch die Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen in den Jahren 1999 bis 2004 sei eine - die Beklagte für die Zukunft bindende - betriebliche Übung entstanden.
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a) Die Beurteilung, ob die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen die Annahme einer betrieblichen Übung hinsichtlich der Gewährung von Leistungen rechtfertigen oder nicht, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. nur BAG 19. August 2015 - 5 AZR 450/14 - Rn. 20; 5. Mai 2015 - 1 AZR 806/13 - Rn. 26; 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06 - Rn. 17; 18. April 2007 - 4 AZR 653/05 - Rn. 45; grundlegend 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 39 mwN, BAGE 118, 360).
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b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter einer betrieblichen Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 59).
- 20
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aa) Aus einem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr setzt ein, wenn aus der Sicht des Erklärungsempfängers der Erklärende einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat (sh. nur BAG 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 60; 17. März 2010 - 5 AZR 317/09 - Rn. 20, BAGE 133, 337).
- 21
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bb) Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wiederholt eine Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet, kann eine betriebliche Übung dann entstehen, wenn deutliche Anhaltspunkte in seinem Verhalten dafür sprechen, dass er die Erhöhungen - auch ohne das Bestehen einer tarifvertraglichen Verpflichtung - künftig, dh. auf Dauer übernehmen will (BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 14; 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 61 mwN).
- 22
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(1) Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, entsteht regelmäßig lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Entgelts, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tarifentgelterhöhungen weiterzugeben (BAG 20. Juni 2001 - 4 AZR 290/00 - zu A II 4 c bb der Gründe). Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifgebundenheit verdeutlicht - für die Arbeitnehmer erkennbar - den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen (BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 15; 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 61 mwN).
- 23
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(2) Auch ein tarifgebundener Arbeitgeber, der die Tarifentgelterhöhungen - ungeachtet der Tarifgebundenheit des einzelnen Arbeitnehmers - an alle Arbeitnehmer weitergibt, will sich - auch insoweit für die Arbeitnehmer erkennbar - im Regelfall nicht über die Zeit seiner Tarifgebundenheit hinaus ohne die Möglichkeit einer Kündigung des Tarifvertrags oder eines Verbandsaustritts dauerhaft (vertraglich) binden (vgl. BAG 19. Oktober 2011 - 5 AZR 359/10 - Rn. 16 mwN).
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c) Danach hat die Beklagte mit der Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen in den Jahren 1999 bis 2004 keine betriebliche Übung begründet, auf die die Klägerin ihren Klageanspruch stützen könnte. Es fehlt an den erforderlichen - über die bloße Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen hinausgehenden - deutlichen Anhaltspunkten im Verhalten der Beklagten, aus denen sich für die Klägerin erkennbar der Wille ergäbe, sie wolle auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien jeweils ausgehandelten Erhöhungen ohne Weiteres übernehmen. Dabei kann dahinstehen, ob § 5 II Nr. 5 des Aktienkaufvertrags zugunsten der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter eine dynamische Bindung an die künftigen Tarifentwicklungen vorgeben wollte. Dafür könnte der Wortlaut („weiterhin“; „dem einschlägigen Tarifvertrag“) sprechen. Die Vertragsklausel beruht jedoch weder auf einem Verhalten der Beklagten noch enthält sie eine an die Arbeitnehmer gerichtete Erklärung (vgl. dazu BAG 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 66).
- 25
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aa) Die Beklagte war nicht Partei, sondern vielmehr Gegenstand des Aktienkaufvertrags. Es fehlt bereits an einem eigenen Verhalten der Arbeitgeberin, das ein Vertrauen der Klägerin begründen könnte, die - bloße - Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen erfolge mit Rechtsbindungswillen auch hinsichtlich künftiger Erhöhungen. Allein aus der Zahlung der erhöhten Tariflöhne ergeben sich noch keine deutlichen Anhaltspunkte dafür, die Beklagte habe einer von der Erwerberin der Aktien möglicherweise übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtung nachkommen wollen.
- 26
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bb) Die Vertragsklausel war überdies nicht an die Arbeitnehmer der Beklagten gerichtet. Sie entfaltete lediglich schuldrechtliche Wirkung zwischen den Parteien des Aktienkaufvertrags. Selbst wenn die Arbeitnehmer - möglicherweise sogar trotz einer in demselben Vertrag enthaltenen Verschwiegenheitspflicht - von der Klausel Kenntnis gehabt haben sollten, wäre diese aus Sicht eines objektiven Empfängers auch aus diesem Grund nicht geeignet gewesen, dem Verhalten der Beklagten einen über die Weitergabe der jeweiligen Entgelterhöhung hinausgehenden vertraglichen Erklärungsgehalt beizumessen.
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a) Ein Anspruch auf die Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen folgt nicht aus § 2 des Arbeitsvertrags. Die dort enthaltene Bezugnahmeregelung ist als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen. Ihre Dynamik endete daher mit dem Verbandsausschluss der Beklagten zum 31. März 1999.
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aa) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats galt die - widerlegbare - Vermutung, es gehe einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten Beschäftigten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Der Senat ging davon aus, mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel sollte lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags für alle Beschäftigten zu kommen. Daraus hat der Senat die Konsequenz gezogen, ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder aus den Begleitumständen bei Vertragsschluss seien im Falle der normativen Gebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeklauseln in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik gehe nur so weit, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reiche, sie ende also dann, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden sei (st. Rspr., sh. nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 536/09 - Rn. 17 f. mwN).
- 30
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bb) Diese Rechtsprechung hat der Senat für vertragliche Bezugnahmeklauseln, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (BAG 14. Dezember 2005 - 4 AZR 536/04 - Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 29 ff., BAGE 122, 74; bestätigt durch BVerfG 26. März 2009 - 1 BvR 3564/08 - und 21. April 2009 - 1 BvR 784/09 -).
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cc) In Anwendung dieser Grundsätze verweist § 2 des Arbeitsvertrags lediglich statisch auf den am 31. März 1999 geltenden BAT.
- 32
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(1) Die Beklagte war bei Abschluss des Arbeitsvertrags im März 1995 nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG aufgrund ihrer Verbandsmitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband an den BAT gebunden. Ihre Tarifgebundenheit endete durch den Verbandsausschluss zum 31. März 1999. Die nach diesem Zeitpunkt vorgenommenen Tarifänderungen einschließlich der in den Jahren 2005 und 2006 erfolgten Ablösung des BAT durch den TVöD und den TV-L werden von der Bezugnahmeklausel nicht mehr erfasst.
- 33
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(2) Aus der Bezugnahmeklausel oder den Begleitumständen ergeben sich im Entscheidungsfall keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis der vertraglichen Regelung. Insbesondere rechtfertigt die - bloße - Weitergabe mehrerer Tarifentgelterhöhungen nicht die Annahme, die Beklagte habe eine unbedingte dynamische Bezugnahme vertraglich vereinbaren wollen (so allerdings LAG Rheinland-Pfalz 9. September 2011 - 9 Sa 147/11 - zu B II 1 c der Gründe). Zwar kann die tatsächliche Praxis des Vollzugs einer vertraglichen Regelung durch die Arbeitsvertragsparteien Anhaltspunkte für deren tatsächlichen Willen enthalten und somit für die Auslegung von Bedeutung sein. Der bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachte objektive Gehalt der wechselseitigen Willenserklärungen kann aber durch die spätere tatsächliche Handhabung nicht mehr beeinflusst werden (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 43).
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(3) Die Arbeitsvertragsparteien haben nach dem 31. Dezember 2001 keinen „Neuvertrag“ abgeschlossen.
- 35
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(a) Der von der Rechtsprechung gewährte Vertrauensschutz für „Altverträge“ entfällt, wenn die Bezugnahmeklausel nach dem 31. Dezember 2001 erneut vereinbart wird. Bei der Änderung eines von einem Arbeitgeber geschlossenen „Altvertrags“ ist dies der Fall, wenn die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 26; 13. Mai 2015 - 4 AZR 244/14 - Rn. 26; 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 25 mwN).
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(b) Eine ausdrückliche Vertragsänderung nach dem 31. Dezember 2001, in der die Parteien § 2 des Arbeitsvertrags erneut zum Gegenstand ihrer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht hätten, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für eine konkludente Vertragsänderung sind ebenfalls nicht gegeben. Allein die Weitergabe der Tarifentgelterhöhungen lässt nicht auf einen entsprechenden vertraglichen Erklärungswillen schließen.
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b) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht - wie von ihr geltend gemacht - aus § 5 II Nr. 5 des Aktienkaufvertrags iVm. §§ 328 ff. BGB. Die Vertragserklärung stellt keinen (echten) Vertrag zugunsten Dritter dar. Schon der Wortlaut der Regelung bietet keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Auslegung, es handele sich um einen Vertrag iSv. § 328 BGB, der unmittelbare Rechte zugunsten der Klägerin und der anderen Arbeitnehmer begründe. In § 5 II Nr. 5 des Aktienkaufvertrags heißt es lediglich, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhandenen Mitarbeiter würden weiterhin nach BAT-BMT-G entlohnt. Daraus ergibt sich allenfalls die Verpflichtung der Anteilskäuferin gegenüber den Verkäuferinnen, die Beschäftigten trotz des Übergangs der Kliniken weiterhin nach dem BAT oder dem BMT-G zu vergüten. Darüber hinausgehende Verpflichtungen der Beklagten gegenüber den Arbeitnehmern, die innerhalb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden sollten, enthält dieser Passus nicht (ebenso hinsichtlich derselben Klausel BAG 29. November 2007 - 2 AZR 789/06 - Rn. 21).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Eylert
Treber
Rinck
Drechsler
Th. Hess
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Tenor
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I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Februar 2014 - 13 Sa 968/13 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 23. Mai 2013 - 8 Ca 414/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
-
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen.
-
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 92 vH und die Beklagte 8 vH zu tragen.
-
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
-
Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
-
II. Die Kosten der Berufung und der Revision haben die Klägerin zu 88 vH und die Beklagte zu 12 vH zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Entgeltansprüche der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen für den Hessischen Einzelhandel aufgrund vertraglicher Bezugnahme.
- 2
-
Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit dem Jahr 1999 als Buchhändlerin beschäftigt. In dem mit einer der Rechtsvorgängerinnen, der C GmbH & Co. KG, geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:
-
„§ 1 Probezeit und Anstellung
Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 01.09.1999 als Buchhändlerin … Tarifgruppe I eingestellt.
…
§ 3 Gehaltszahlung
Tarifgehalt
DM 2.700,--
etwaige übertarifliche Zulage
DM
DM
insgesamt
DM 2.700,--
(Zweitausendsiebenhundert)
…
Übertarifliche Bezüge sind bei Tariferhöhungen, bei Aufrücken in ein anderes Berufs- oder Tätigkeitsjahr oder bei Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe anrechenbar. Sie können im Übrigen unter Einhaltung der in § 11 vereinbarten Frist gekündigt werden.
…
§ 4 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt in der Woche 37,5 Stunden.
…
§ 14 Tarifverträge
Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, findet der Mantel- und Gehaltstarifvertrag Hessischer Einzelhandel in der zuletzt gültigen Fassung sowie die Betriebsordnung Anwendung. …“
- 3
-
Die Arbeitgeberin war im Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses Mitglied im Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. Nach Verschmelzung auf die B GmbH & Co. KG führte diese die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband fort. Sie wechselte im Jahr 2005 in eine Mitgliedschaft ohne Tarifgebundenheit. Zum Ende des Jahres 2006 trat sie aus dem Landesverband aus.
- 4
-
In einem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 11. August 2008 teilte diese der Klägerin ua. mit:
-
„Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass sich Ihr Gehalt auf Grund der Tarifverträge mit Wirkung vom 01.04.2008 erhöht hat.
Ihr Gehalt errechnet sich wie folgt:
Tarifgruppe
II/E
Tarifgehalt
2.290,-- €
Als Ausgleich für den Zeitraum April 2007 bis März 2008 erhalten Sie außerdem eine Einmalzahlung von 400,-- €.“
- 5
-
Zum 21. Dezember 2010 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge einer Verschmelzung der Rechtsvorgängerin auf die nicht tarifgebundene Beklagte als aufnehmende Rechtsträgerin über. Am 14. Juli 2011 schlossen die Parteien einen „Nachtrag zum Arbeitsvertrag“ (nachfolgend Nachtrag), der auszugsweise wie folgt lautet:
-
„1. Vertragsparteien
…
wird folgender Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 01.09.1999 vereinbart:
2. Arbeitszeit
Die wöchentliche Arbeitszeit … beträgt 30,00 Std./Woche.
3. Vergütung
Das monatliche Bruttoentgelt, bezogen auf 37,5 Std./Woche beträgt EUR 2.372,00.
Daraus errechnet sich bei einer Teilzeitbeschäftigung von 30,00 Std./Woche ein monatliches Bruttoentgelt von EUR 1.898,00.
…
6. Gültigkeit
Diese Vereinbarung tritt ab 18.07.2011 in Kraft und endet am 15.10.2011.
Alle anderen Bestimmungen des Arbeitsvertrages gelten unverändert fort.
…“
- 6
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Die Klägerin erhielt bis einschließlich des Monats August 2009 ein Entgelt iHv. 2.290,00 Euro brutto, bis einschließlich des Monats März 2011 iHv. 2.325,00 Euro brutto und im Juni 2011 ein Bruttomonatsentgelt iHv. 2.372,00 Euro, welches die Beklagte auch wieder in der Zeit ab dem 1. November 2011 leistete.
- 7
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Nach dem zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossenen Gehaltstarifvertrag (GTV) vom 26. Juni 2009 (GTV 2009) beträgt das monatliche Entgelt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden nach § 3 B. Gehaltsgruppe II nach dem fünften Berufsjahr, der Endstufe der betreffenden Gehaltsgruppe (nachfolgend Gehaltsgruppe II/E GTV) 2.336,00 Euro (ab 1. August 2009) und 2.372,00 Euro (ab 1. August 2010). Weiterhin sieht § 2a GTV 2009 eine im März 2010 zahlbare Einmalzahlung iHv. 150,00 Euro brutto vor, die an Teilzeitbeschäftigte anteilig zu zahlen ist. Der nachfolgende Gehaltstarifvertrag vom 21. Juni 2011 (GTV 2011) regelt für die Gehaltsgruppe II/E ein Entgelt iHv. 2.443,00 Euro.
- 8
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Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 hat die Klägerin die Beklagte ua. für die Zeit ab dem 1. August 2009 bis zum 31. März 2011 und vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Differenzen zwischen den ihr geleisteten Zahlungen und dem tariflich geregelten Entgelt der GTV 2009/2011 sowie auf Grundlage des „Tarifabschluss 2009“ eine Einmalzahlung iHv. 150,00 Euro ohne Erfolg zur Zahlung bis zum 16. Februar 2016 aufgefordert.
- 9
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiterverfolgt. Sie hat ausgeführt, der Arbeitsvertrag vom 1. September 1999 enthalte eine unbedingte zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen tariflichen Entgeltbestimmungen. Eine Gleichstellungsabrede sei nicht gewollt gewesen. Mit dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag sei die ursprüngliche Bezugnahme erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der Parteien gemacht worden, indem auf den ursprünglichen Vertrag Bezug genommen und seine Inhalte bestätigt worden seien.
- 10
-
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.069,62 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2012 zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 150,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2012 zu zahlen.
- 11
-
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, der Arbeitsvertrag enthalte eine sog. statische Bezugnahme auf die bei Vertragsschluss geltenden Tarifverträge, wie das Wort „zuletzt“ in dessen § 14 zeige. Zudem sei das Entgelt individuell vereinbart worden. In § 3 des Arbeitsvertrags sei die Vergütung abschließend geregelt. Selbst wenn man anderer Auffassung sei, liege eine sog. Gleichstellungsabrede vor. Die zeitliche Dynamik hätte dann mit dem Wegfall der Tarifgebundenheit der früheren Arbeitgeberin geendet. Nichts anderes ergebe sich aus den Nachträgen zum Arbeitsvertrag. Eine etwaige Bezugnahmeregelung aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag sei durch Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags nicht zum Gegenstand einer rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht worden.
- 12
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Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit Ausnahme des Monats Oktober 2011. Insoweit hat sie ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nur teilweise begründet. Sie kann für die Monate November 2011 und Dezember 2011 ein weiteres Entgelt iHv. 142,00 Euro brutto verlangen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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I. Der Klageantrag zu 1. ist teilweise, und zwar hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums vom 1. August 2009 bis zum 31. März 2011 und vom 1. Juni 2011 bis zum 16. Juli 2011, und der Antrag zu 2. ist insgesamt unbegründet. Die Klägerin kann auf Grundlage des Arbeitsvertrags aus dem Jahr 1999 für diese Zeitabschnitte keine weiteren Entgeltzahlungen nach dem GTV 2009 und dem GTV 2011 beanspruchen. Zwar enthalten die §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags eine zeitdynamische Verweisung auf die zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Gehaltstarifverträge. Die Bezugnahmeregelung ist aber als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen. Das führt aufgrund des Wegfalls der Tarifgebundenheit der früheren Arbeitgeberin im Jahre 2005 zur nur noch statischen Anwendung der in Bezug genommenen Gehaltstarifverträge in derjenigen Fassung, die zum Zeitpunkt des Eintritts der fehlenden Tarifgebundenheit galt. In der Folge sind auf Grundlage des Arbeitsvertrags der GTV 2009 und der GTV 2011 auf das zwischen mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten bis zum 21. Dezember 2010 bestandene Arbeitsverhältnis und nachfolgend auf das nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangene Arbeitsverhältnis nicht anzuwenden.
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1. Die Parteien des im Jahr 1999 geschlossenen Arbeitsvertrags haben eine dynamische Bezugnahme der Gehaltstarifverträge für den Hessischen Einzelhandel vereinbart. Die sich aus den §§ 1 und 3 des im Jahre 1999 geschlossenen Arbeitsvertrags ergebende Bezugnahmeregelung ist aber als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen, die keine von der Tarifgebundenheit der damaligen Arbeitgeberin unabhängige, zeitdynamische Verweisung auf die in Bezug genommenen Tarifverträge in der jeweiligen Fassung zum Inhalt hat.
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a) Die Entgeltregelungen der zwischen dem Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Gewerkschaft ver.di geschlossenen Gehaltstarifverträge (GTV) sind entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme grundsätzlich zeitdynamisch in Bezug genommen worden. Das ergibt die Auslegung der §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags(zu den Maßstäben: BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283; 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 14 f. mwN).
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aa) Nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags in § 1 wurde die Klägerin als „Buchhändlerin … Tarifgruppe I eingestellt“ und in § 3 ist für die „Gehaltszahlung“ ein „Tarifentgelt DM 2.700,--“ vorgesehen. Damit hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Klauselverwenderin deutlich zum Ausdruck gebracht, sie vergüte die Klägerin entsprechend der einschlägigen tariflichen Entgeltbestimmungen, zumal sie in § 3 des Arbeitsvertrags zwischen einem Tarifgehalt und einer „etwaigen übertariflichen Zulage“ unterscheidet. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer derartigen Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Gehaltstarifvertrags entwickeln. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (so bereits BAG 13. Februar 2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 17).
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bb) Bestätigt wird diese Auslegung durch § 3 Satz 4 des Arbeitsvertrags. Die dortige Anrechnungsregelung - „übertarifliche Bezüge sind bei Tariferhöhungen, bei Aufrücken in ein anderes Berufs- oder Tätigkeitsjahr oder bei Einstufung in eine höhere Beschäftigungsgruppe anrechenbar“ - hat nur bei einer dynamischen Inbezugnahme der tariflichen Entgeltbestimmungen einen Anwendungsbereich (ebenso BAG 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 29). Diesem Verständnis entspricht auch - jedenfalls bis zur Beendigung der Tarifgebundenheit - die Durchführung des Arbeitsverhältnisses seitens der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten.
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b) Die dynamische Anwendung der tariflichen Entgeltbestimmungen endete jedoch aufgrund des Wegfalls der Tarifgebundenheit durch ihren im Jahr 2005 erfolgten Wechsel in eine sog. OT-Mitgliedschaft. Die Bezugnahmeregelung ist als sog. Gleichstellungsabrede auszulegen.
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aa) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats galt die widerlegliche Vermutung, dass es einem an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge gebundenen Arbeitgeber nur darum ging, durch die Bezugnahme die nicht organisierten Arbeitnehmer mit den organisierten hinsichtlich der Geltung des in Bezug genommenen Tarifwerks gleichzustellen. Der Senat ging davon aus, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrags zu kommen und damit zu dessen Anwendbarkeit für alle Beschäftigten. Daraus hatte der Senat die Konsequenz gezogen, dass auch ohne weitere Anhaltspunkte im Vertragstext oder in den Begleitumständen bei Vertragsschluss bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge Bezugnahmeregelungen in aller Regel als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen seien. Die Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk in der jeweils geltenden Fassung wurde deshalb einschränkend dahin ausgelegt, dass die auf diese Weise zum Ausdruck gebrachte Dynamik nur so weit gereicht hat, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die in Bezug genommenen Tarifverträge nur noch statisch anzuwenden. Diese Rechtsprechung hat der Senat für vertragliche Bezugnahmeregelungen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind, aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel aus Gründen des Vertrauensschutzes jedoch weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 vereinbart worden sind (st. Rspr., sh. nur BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 14 f. mwN, BAGE 147, 41).
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bb) Einer Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahme als sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung steht - anders als dies die Klägerin offenbar meint - nicht entgegen, dass über §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags nur die tariflichen Entgeltbestimmungen in Bezug genommen werden und über dessen § 14 auf weitere tarifliche Regelungen verwiesen wird. Es ist keine notwendige Bedingung für die Annahme einer sog. Gleichstellungsabrede, dass im Arbeitsvertrag auf das gesamte Tarifwerk oder sämtliche Tarifverträge verwiesen wird, die für den Arbeitgeber und die bei ihm beschäftigten tarifgebundenen Gewerkschaftsmitglieder normativ gelten. Die Bestimmung des Umfangs der vertraglichen Bezugnahme ist allein Sache der Vertragsparteien (sh. zuletzt BAG 11. Dezember 2013 - 4 AZR 473/12 - Rn. 17 f. mwN, BAGE 147, 41). Entgegen der Auffassung der Revision bestehen auch keine besonderen Anhaltspunkte, dass eine Bezugnahme der tariflichen Entgeltbestimmungen über §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags nicht als sog. Gleichstellungsabrede zu verstehen ist.
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2. In Anwendung dieser Grundsätze scheidet ein Zahlungsanspruch der Klägerin für die Zeit bis einschließlich 17. Juli 2011 aus. Die Entgeltbestimmungen des GTV 2009 und des GTV 2011 einschließlich der dort vorgesehenen Einmalzahlung (Antrag zu 2.) wurden von der vertraglichen Bezugnahmeregelung im ursprünglichen Arbeitsvertrag nicht erfasst.
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Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war bei Abschluss des Arbeitsvertrags im Jahr 1999 nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG aufgrund ihrer Verbandsmitgliedschaft an die vom Landesverband des Hessischen Einzelhandels e.V. und der Gewerkschaft ver.di (vormals Gewerkschaft ÖTV) geschlossenen Gehaltstarifverträge gebunden. Ihre mitgliedschaftlich begründete Tarifgebundenheit endete durch den im Jahr 2005 vollzogenen Wechsel in eine sog. OT-Mitgliedschaft spätestens mit dem Ende des Jahres 2006 durch ihren Verbandsaustritt. Nach diesem Zeitpunkt geschlossene Gehaltstarifverträge - hier der GTV 2009 und der GTV 2011 - werden durch die vorliegende Gleichstellungsabrede nicht mehr erfasst.
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II. Die Klage ist für den nachfolgenden Zeitraum ab dem 18. Juli 2011 teilweise begründet. Die Klägerin kann auf Grundlage des „Nachtrags zum Arbeitsvertrag“ für die Monate November 2011 und Dezember 2011 eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe II/E GTV 2011 und damit die zwischen den Parteien jedenfalls rechnerisch unstreitige Entgeltdifferenz von monatlich 72,00 Euro verlangen. Für diesen Zeitraum ist nach Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags iVm. §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags ab dem Monat November 2011 der GTV 2011 auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden. Für den Zeitraum vom 18. Juli 2011 bis zum 15. Oktober 2011 haben die Parteien demgegenüber in Nr. 3 des Nachtrags eine vorrangige Entgeltregelung vereinbart.
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1. Die Anwendbarkeit des GTV 2011 folgt aus Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags. Mit dieser vertraglichen Abrede haben die Parteien die Bezugnahmeregelung in §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags erneut vereinbart. Diese nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene vertragliche Abrede vom 14. Juli 2011 ist nicht mehr als sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung anzusehen, sondern - zumal sie jetzt von der nicht tarifgebundenen Beklagten vereinbart wurde (zum Erfordernis der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für die Annahme einer sog. Gleichstellungsabrede sh. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 - Rn. 13 mwN, BAGE 128, 185) - als unbedingte zeitdynamische Bezugnahmeregelung zu beurteilen (ausf. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 26, 28, BAGE 122, 74).
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a) Bei einer Änderung eines von einem Arbeitgeber geschlossenen „Altvertrags“ nach dem 31. Dezember 2001 kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für „Neu-“ oder für „Altverträge“ maßgebend sind, darauf an, ob die ursprüngliche vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 25; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 23 bis 25, BAGE 132, 261). Ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten, liegt beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“ (vgl. für die Bewertung BAG 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 - Rn. 49, BAGE 127, 185). Eine solche Regelung hindert die Annahme eines „Altvertrags“ und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 25, aaO). Allerdings führt allein der Umstand einer Vertragsänderung nicht dazu, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG 19. Oktober 2011 - 4 AZR 811/09 - Rn. 27).
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b) Danach ist die von der Klägerin und der Beklagten durch den Nachtrag vom 14. Juli 2011 vereinbarte Arbeitsvertragsänderung hinsichtlich der dynamischen Bezugnahme der Entgeltbestimmungen durch §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags als „Neuvertrag“ zu bewerten.
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aa) In Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags haben die Vertragsparteien ausdrücklich geregelt, dass „alle anderen Bestimmungen des Arbeitsvertrages“ vom 1. September 1999, der in Nr. 1 des Nachtrags auch ausdrücklich aufgeführt ist, unverändert fortgelten. Mit dieser Formulierung haben sie die Bestimmungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart. Das ergibt sich auch aus der Systematik des Nachtrags. Nach dessen Nr. 6 Satz 1 soll die Änderung der Arbeitszeit (Nr. 2) und die vereinbarte Vergütung (Nr. 3) ausschließlich in der Zeit vom 18. Juli 2011 bis zum 15. Oktober 2011 „Gültigkeit“ haben. Darüber hinaus haben die Parteien in Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags neben der zeitlich befristeten Änderung der Arbeitszeit und des Entgelts nach Satz 1 - und damit auch außerhalb der zeitlich nur befristet geschlossenen Vereinbarungen - die uneingeschränkte Fortgeltung „aller anderen Bestimmungen“ zum Vertragsinhalt gemacht. Nach dem Ende der Vereinbarungen im Nachtrag zum 15. Oktober 2011 (Nr. 6 Satz 1) bilden dann die gesamten Regelungen des Arbeitsvertrags aus dem Jahr 1999 die maßgebende vertragliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis. Damit werden zugleich die §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrags einbezogen.
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bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Regelung im Nachtrag nicht lediglich um eine sog. deklaratorische Vertragsbestimmung. Bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ist grundsätzlich von übereinstimmenden Willenserklärungen auszugehen. Soll deren Inhalt keine rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen, sondern es sich nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (BAG 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - Rn. 12 mwN, BAGE 146, 29). Nach ihrem Wortlaut liegen der Vereinbarung ohne Weiteres übereinstimmende Willenserklärungen zugrunde. Anhaltspunkte dafür, die Parteien hätten reine Wissenserklärungen ohne Rechtsbindungswillen abgegeben, wie es die Beklagte meint, lassen sich weder dem Vertragswortlaut entnehmen noch sind besondere Umstände erkennbar, die hierauf schließen lassen.
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2. Zwar kann die Klägerin nach den vorstehenden Maßstäben für den nachfolgenden Zeitraum vom 18. Juli 2011 bis zum 30. September 2011 kein Entgelt nach dem GTV 2011 beanspruchen, aber für die Monate November 2011 und Dezember 2011 insgesamt 142,00 Euro brutto verlangen.
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a) Die Klage ist unbegründet, soweit die Klägerin für die Zeit vom 18. Juli 2011 bis zum 30. September 2011 ein weiteres Entgelt verlangt.
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Zwar gelten nach Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags „alle anderen Bestimmungen des Arbeitsvertrages“ unverändert fort. Die Parteien haben aber in Nr. 3 Satz 1 des Nachtrags eine selbständige und gegenüber der Regelung in Nr. 6 Satz 2 iVm. § 14 Satz 1 des Arbeitsvertrags vorrangige „Bestimmung“ zum Entgelt vereinbart. Es ist auch nicht ersichtlich, durch Nr. 3 Satz 1 des Nachtrags solle ein - zumal jeweils aktuelles - tariflich geregeltes Entgelt zum Inhalt der Vergütungsabrede gemacht werden. Diese eigenständige vertragliche Entgeltabrede steht einer Anwendung des GTV 2011 aufgrund einer dynamischen Bezugnahme durch Nr. 6 Satz 2 des Nachtrags iVm. §§ 1 und 3 des Arbeitsvertrag entgegen.
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b) Für den nachfolgenden Zeitraum findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der GTV 2011 Anwendung. Die abweichende Vergütungsregelung in Nr. 3 des Nachtrags hat am 15. Oktober 2011 geendet. Die Klägerin kann entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Entgeltdifferenz zur Gehaltsgruppe II/E GTV 2011 beanspruchen. Die Klägerin und die frühere Arbeitgeberin, die C GmbH & Co. KG, haben zwar in § 1 des Arbeitsvertrags die „Tarifgruppe I“ eingetragen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die B GmbH & Co. KG, hat aber der Klägerin bereits im Jahr 2008 mitgeteilt, dass sich ihr Entgelt nach der „Tarifgruppe II/E“ bemesse und sie ein Entgelt iHv. 2.290,00 Euro erhalte. Dies ist die nach dem GTV 2008 vorgesehene Vergütung für die Gehaltsgruppe II/E. Ebenso entspricht das von der Beklagten im Nachtrag genannte „Bruttoentgelt, bezogen auf 37,5 Std./Woche“ iHv. 2.372,00 Euro der bis zum 31. Mai 2011 geltenden Vergütung nach der Gehaltsgruppe II/E GTV 2009. Dass die Klägerin keine Tätigkeit ausübt, die in Anwendung des GTV 2008, GTV 2009 oder GTV 2011 nicht den Anforderungen des unverändert gebliebenen Tätigkeitsmerkmals der Gehaltsgruppe II der jeweiligen Gehaltstarifverträge entspricht, hat selbst die Beklagte nicht geltend gemacht.
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3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
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Eylert
Creutzfeldt
Treber
Schuldt
Mayr
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.