| |
|
Die Kläger nehmen im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagte auf Freistellung von Gebührenansprüchen von Rechtsanwalt P. in Anspruch.
|
|
|
Die in B. ansässige Beklagte betreibt eine Bauunternehmung. Seit 01.09.1979 steht der 1962 geborene Herr I.G. bei ihr in einem Arbeitsverhältnis.
|
|
|
Die Klägerin zu 1. ist die getrenntlebende Ehefrau von Herrn I.G., der Kläger zu 2. dessen 1999 geborener Sohn sowie die Klägerin zu 3. dessen 2003 geborene Tochter.
|
|
|
Das Scheidungsverfahren zwischen der Klägerin zu 1. und Herrn I.G. ist derzeit beim Amtsgericht - Familiengericht - Bruchsal anhängig. Den Klägern stehen gegen Herrn I.G. gemäß dem rechtskräftigen Schluss-Anerkenntnis-Urteil des Amtsgerichtes Bruchsal (Aktenzeichen 3 F 394/01) vom 07.09.2005 (Bl. 8 ff. d. A.) titulierte Unterhaltsrenten (Trennungs- und Kindesunterhalt) zu.
|
|
|
Am 12.12.2005 erwirkte die Klägerin zu 1. beim Amtsgericht Bruchsal wegen der rückständigen Unterhaltszahlungen von Herrn I.G. einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Bl. 12 ff. d. A.), mit dem sie die Ansprüche von Herrn I.G. gegen die Beklagte auf Zahlung seines gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens pfändete und sich zur Einziehung überweisen ließ.
|
|
|
Der Obergerichtsvollzieher K. stellte der Beklagten den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichtes Bruchsal vom 12.12.2005 am 20.12.2005 zu.
|
|
|
Ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 25 d. A.) wurde die Beklagte als Drittschuldnerin gemäß § 840 ZPO aufgefordert, "zwecks Aufnahme in die Zustellungsurkunde oder binnen zwei Wochen von der Zustellung dieses Pfändungsbeschlusses an gerechnet (den Klägern) zu erklären:
|
|
|
1. ob und inwieweit die Drittschuldnerin die Forderung als begründet anerkenne und Zahlungen zu leisten bereit sei,
|
|
|
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen,
|
|
|
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei."
|
|
|
Die Beklagte erklärte, dass die Beantwortung der Fragen gemäß § 840 ZPO schriftlich binnen zwei Wochen erfolgen werde.
|
|
|
Da die Beklagte ihre dahingehende Zusage nicht einhielt, forderte der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2006 unter Fristsetzung auf den 23.02.2006 (Bl. 28 f. d. A.), nochmals mit weiterem Schreiben vom 06.03.2006 unter Fristsetzung auf den 13.03.2006 (Bl. 30 f. d. A.) die Beklagte zur Abgabe der Drittschuldnererklärung und Überweisung der seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mindestens noch offenen Differenzbeträge auf, jedoch vorerst ohne Erfolg.
|
|
|
Mit Klageschrift vom 28.03.2006, welche der Beklagten am 03.04.2006 zugestellt wurde (vgl. Postzustellungsurkunde Bl. 34 a d. A.), haben die Kläger auf der Basis eines monatlichen Nettolohnes von Herrn I.G. von 2.002,85 EUR (unter Zugrundelegung der Steuerklasse 3) bei Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen hinsichtlich der pfändbaren Arbeitseinkünfte von Herrn I.G. für die Monate Dezember 2005 bis März 2006 sowie für die Zukunft die nachfolgenden Klageanträge angekündigt, wobei sie gleichzeitig Herrn I.G. den Streit verkündet und ihn aufgefordert haben, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten:
|
|
|
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.659,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 664,85 EUR seit dem 02.01.2006, 664,85 EUR seit dem 01.02.2006, 664,85 EUR seit dem 01.03.2006 und 664,85 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
|
|
|
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr monatlich 1.072,85 EUR, beginnend mit dem 01.04.2006, bis zur vollständigen Abdeckung des Unterhaltsrückstandes von 13.641,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73,00 EUR seit dem 01.05.2005, 1.268,50 EUR seit dem 01.08.2004, 634,25 EUR seit dem 01.09.2004, 634,25 EUR seit dem 01.10.2004, 634,25 EUR seit dem 01.11.2004, 634,25 EUR seit dem 01.12.2004, 634,25 EUR seit dem 01.01.2005, 634,25 EUR seit dem 01.02.2005, 634,25 EUR seit dem 01.03.2005 und 634,25 EUR seit dem 01.04.2005 zu zahlen.
|
|
|
Nachdem das Land Baden-Württemberg wegen der infolge der Unterhaltsvorschusszahlungen für die Klägerin zu 3. auf das Land übergegangenen Ansprüche eine vollstreckbare Ausfertigung des Schluss-Anerkenntnisurteiles des Amtsgerichts Bruchsal vom 07.09.2005 über den Betrag von 988,75 EUR erwirkt hatte (vgl. die vom Amtsgericht Bruchsal am 06.04.2006 erteilte Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO, Bl. 58 d. A.), haben die Kläger mit Schriftsatz vom 27.04.2006 die folgende Neufassung der Klageanträge angekündigt:
|
|
|
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.659,40 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 664,85 EUR seit dem 02.01.2006, 664,85 EUR seit dem 01.02.2006, 664,85 EUR seit dem 01.03.2006 und 664,85 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
|
|
|
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für die Dauer der Beschäftigung des Streitverkündeten bei ihr monatlich 1.072,85 EUR beginnend mit dem 01.04.2006, bis zur vollständigen Abdeckung des Unterhaltsrückstandes von 12.652,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73,00 EUR seit dem 01.05.2005, 1.268,50 EUR seit dem 01.08.2004, 634,25 EUR seit dem 01.09.2004, 634,25 EUR seit dem 01.10.2004, 634,25 EUR seit dem 01.11.2004, 634,25 EUR seit dem 01.12.2004, 634,25 EUR seit dem 01.01.2005, 634,25 EUR seit dem 01.02.2005, 634,25 EUR seit dem 01.03.2005 und 634,25 EUR seit dem 01.04.2005 zu zahlen.
|
|
|
Im Termin zur Güteverhandlung vom 28.04.2006 hat Herr I.G. (im Folgenden: Streitverkündeter) erklärt, dass er dem Rechtsstreit förmlich auf Seiten der Beklagten beitrete.
|
|
|
Da im Gütetermin vom 28.04.2006 eine gütliche Einigung zwischen den Parteien nicht zu erzielen war, ist auf Antrag der Anwesenden vom Gericht ein Termin zur Fortsetzung der Güteverhandlung auf den 12.05.2006 bestimmt worden.
|
|
|
Auf Antrag der Beklagten vom 11.05.2006 ist der Termin zur zweiten Güteverhandlung mit gerichtlicher Verfügung vom 11.05.2006 auf den 18.05.2006 verlegt worden (Bl. 66 d. A.).
|
|
|
Im Schreiben vom 10.05.2006 (Bl. 90 d. A.), welches beim Prozessbevollmächtigten der Kläger am 17.05.2006 einging, wandte sich die Beklagte u. a. wie folgt an die Kläger:
|
|
|
Die nach § 840 ZPO gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
|
|
|
Die gepfändete Forderung wird anerkannt. Es bleibt indes vorbehalten, sämtliche Einwendungen und Einreden zu erheben, sofern solche noch bekannt werden. Zahlungen erfolgen nur im Rahmen der Pfändbarkeit und soweit Rechte nicht vorgehen.
|
|
|
Die monatlichen Nettoeinkünfte sind bereits bekannt. Es werden monatliche Einkünfte im Umfange von 408,00 EUR für die Kinder der Gläubigerin S. G. gepfändet. Ein weiterer Betrag in Höhe von 470,00 EUR muss für die Werkswohnung einbehalten bzw. verrechnet werden. Ein pfändbares weiteres Einkommen liegt damit nicht vor.
|
|
|
Darüber hinaus bestehen weitere Pfändungen, die teils vorrangig sind.
|
|
|
Es wird vom Landratsamt B. - Kreiskasse - ein offener Betrag in Höhe von 702,12 EUR geltend gemacht. Wegen diesem besteht seit dem 13.05.2002 eine Pfändung. Grund sind diverse Bußgelder aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners.
|
|
|
Daneben liegt eine Pfändung des FA B. vor, diese in Höhe von 7.512,00 EUR, dies seit dem 05.09.2005. Grund sind ausstehende Steuerforderungen aus dem Jahr 2002/2003 (Est/Körperschaftssteuer)."
|
|
|
Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte verpflichtet sei, sie von den Gebührenansprüchen von Rechtsanwalt P., dem Alleininhaber der Anwaltskanzlei P. & P., Bruchsal, in Höhe von 1.869,22 EUR freizustellen.
|
|
|
Die Beklagte schulde die Freistellung als Schadenersatz, weil sie die Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig abgegeben und deshalb die Kläger zu einer aussichtslosen Klageerhebung auf weitere Auszahlung gepfändeten Lohns veranlasst habe.
|
|
|
Der den Klägern entstandene Schaden bestehe in den Rechtsanwaltskosten, welche die Kläger für den nutzlosen Zahlungsprozess zu leisten hätten.
|
|
|
Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 16.300,90 EUR beliefen sich die zur Rechtsverfolgung der Kläger entstandenen Gebühren und Kosten auf 1.869,22 EUR (vgl. für die Einzelheiten der Berechnung Seite 3 des Schriftsatzes der Kläger vom 22.05.2006, Bl. 89 d. A.).
|
|
|
Die Kläger beantragen daher nunmehr,
|
|
|
die Beklagte zu verurteilen, sie von den Gebührenansprüchen des Herrn Rechtsanwaltes P., S. Straße, B. in Höhe von 1.869,22 EUR freizustellen
.
|
|
|
Nachdem für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 05.09.2006 niemand erschienen ist, beantragt der Streitverkündete,
|
|
|
|
|
Die Beklagte sei den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Erstattung der angeführten Rechtsanwaltskosten verpflichtet.
|
|
|
Für die Einzelheiten des Sach- u. Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
|
|
|
Das Gericht hat den Klägern zu 1. bis 3. mit Beschluss vom 19.05.2006 (Bl. 80 d. A.) ab 29.03.2006 im ersten Rechtszug für die Anträge vom 28.03.2006 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. als Prozessbevollmächtigten beigeordnet; auf die Prozesskosten seien derzeit keine Zahlungen zu leisten.
|
|