Arbeitsgericht Heilbronn Urteil, 10. Nov. 2015 - 5 Ca 73/15

bei uns veröffentlicht am10.11.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Streitwert: EUR 5.260,20

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über einen tarifvertraglichen Abfindungsanspruch bei Inanspruchnahme der Altersteilzeit.
Der am ... geborene Kläger war von 01.10.2000 bis 31.05.2014 bei der Beklagten zuletzt als Personalleiter beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme war auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998, abgeschlossen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder und der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste Transport und Verkehr, der Gewerkschaft der Polizei, der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt, der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, der Deutschen Angestellten Gewerkschaft und dem Marburger Bund andererseits anwendbar. Die Beklagte war in der Vergangenheit Mitglied der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände. § 5 Abs. 7 TV ATZ hat folgenden Inhalt:
„Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 MTArb/MTArb-O) ggf. zuzüglich des Sozialzuschlags bzw. des Monatsgrundlohnes (§ 67 Nr. 26 b BMT-G/BMT-G-O) und der ständigen Lohnzuschläge, die bzw. der dem Arbeitnehmer im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätte; wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z.B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zu Grunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen“.
Die Parteien schlossen mit Wirkung ab 01.10.2008 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Dieses endete mit Ablauf des 31.05.2014. Mit Wirkung ab 01.07.2014 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Im Juni 2014 erhielt der Kläger weder Renteneinkünfte noch Arbeitslosengeld.
Die gesetzliche Rente des Klägers betrug ab 01.07.2014 EUR 1.840,76, hinzu trat eine Rente der Zusatzversorgungskasse in Höhe von EUR 846,38.
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Abfindung gemäß § 5 Abs. 7 TV ATZ.
Der Kläger ist der Ansicht,
10 
nach dem Wortlaut der Regelung habe er einen Abfindungsanspruch. Anspruchsberechtigt seien Arbeitnehmer, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung „zu erwarten haben“. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitarbeitsvertrages habe der Kläger eine Rentenkürzung zu erwarten gehabt. Der Anspruch entstehe unabhängig davon, ob dann eine Rentenkürzung auch tatsächlich eintrete. Die zum 01.07.2014 im Rahmen eines Rentenpakets eingeführte abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte berühre den entstandenen Anspruch nicht.
11 
Der Kläger beantragt:
12 
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.260,20 brutto zu bezahlen nebst 5 % Zinsen aus EUR 2.687,14 seit dem 27.03.2015 und weiteren EUR 2.573,06 ab Rechtshängigkeit der Klagerweiterung.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
Klageabweisung.
15 
Die Beklagte ist der Ansicht,
16 
die Tarifnorm greife nicht ein, da der Kläger nicht vorzeitig Rente in Anspruch genommen habe. Die Regelung sei eine Schadensersatzvorschrift, die dem Arbeitnehmer einen Ausgleich dafür gewähre, dass er nach der Altersteilzeit mit Rentenabschlägen vorzeitig in Rente gehe. Im vorliegenden Fall sei ein Schaden in Folge einer Rentenkürzung nicht eingetreten, da sich der Kläger unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage entschlossen habe, erst ab Juli 2014 die volle Altersrente für langjährig Beschäftigte zu beziehen. Für die fehlenden Einkünfte des Klägers im Juni 2014 sehe die Tarifregelung keinen Ersatz vor.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18 
Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
20 
Die Klage ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Der Kläger begehrt im Wege des Leistungsantrags eine Abfindungszahlung gemäß
21 
§ 5 Abs. 7 TV-ATZ.
II.
22 
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 5 Abs. 7 TV-ATZ. Die Auslegung der kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme geltenden Tarifregelung ergibt zum einen, dass eine tatsächlich Rentenkürzung entstanden sein muss. Zum anderen erfasst sie nur den Fall, dass sich die abschlagsgeminderte Rente unmittelbar an die Altersteilzeit anschließt.
23 
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu heften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Ist eine zweifelsfreie Auslegung nicht möglich, können ergänzend weitere Kriterien wie Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 14.07.2015 - 3 AZR 903/13, Rd. Nr. 17 m.w.N.).
24 
2. Der Wortlaut des § 5 Abs. 7 S. 1 TV-ATZ könnte die Auslegung des Klägers bestätigen. Die Formulierung hat den Blickwinkel auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages und spricht die Prognose an, dass der Arbeitnehmer nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten habe. Dies war beim Kläger am 01.10.2008 (Beginn des Altersteilzeitvertrages) der Fall: Die Parteien gingen davon aus, dass der am 04.05.1951 geborene Kläger am 01.06.2014 in vorgezogene, abschlagsgeminderte Rente geht. Die gesetzliche Neuregelung, die zum 1. Juli 2014 in Kraft trat und dem Kläger die Möglichkeit einer abschlagsfreien Rente gab, war nicht absehbar und wurde von den Vertragsparteien nicht einkalkuliert.
25 
Allerdings sieht § 5 Abs. 7 S. 2 TV-ATZ vor, dass die Abfindung am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird. Dies spricht dagegen, allein die bei Vertragsschluss vorhandene Prognose zugrunde zu legen. Im Verlaufe des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann es verschiedenste Veränderungen geben (z. B. vorzeitiges Ausscheiden oder Versterben des Arbeitnehmers, Änderungen des Altersteilzeitvertrages). Die Höhe der Abfindung lässt sich ohnehin erst zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses errechnen. Wie die Protokollerklärung zeigt, sollten auch Bezügeerhöhungen im Altersteilzeitverhältnis berücksichtigt werden.
26 
Damit lässt sich dem Wortlaut nicht eindeutig und unmissverständlich entnehmen, dass nur die Prognose bei Vertragsabschluss maßgebend sein soll.
27 
3. Angesichts dieser Unsicherheiten im Wortlaut kommt es maßgebend auf Sinn und Zweck der Tarifregelung an. Die Tarifvertragsparteien haben in § 5 Abs. 7 TV-ATZ eine Kompensationsregelung geschaffen. Sie wollten den Arbeitnehmer entschädigen, der im Anschluss an das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine abschlagsgeminderte vorgezogene Rente antritt. Sie bezogen sich auf den Fall, dass die Altersteilzeit nicht bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersgrenze heranreicht. Sie wollten den tatsächlichen Verlust beim Bezug von Altersruhegeld durch eine Abfindungszahlung kompensieren. Insoweit schließt sich die Kammer dem Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 19.05.2015 (1 Sa 370b/14) an. Zwar haben die Betriebsparteien - anders als im Fall des LAG Schleswig-Holstein - vorliegend keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Allerdings sind die Auslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge identisch; auch hat das LAG Schleswig-Holstein sein Auslegungsergebnis auf § 5 Abs. 7 TV-ATZ übertragen (vgl. aaO Rd. Ziff. 85).
28 
Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine Überkompensation der betroffenen Arbeitnehmer bezweckten oder in Kauf genommen hätten. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass eine ausschließliche Berücksichtigung der Prognose bei Vertragsabschluss zu einer Überkompensation des Arbeitnehmers führen würde (abschlagsfreie Rente plus Abfindung). Auch aus den anderen Aufstockungsregelungen des § 5 TV-ATZ lässt sich nicht entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien eine Überkompensation akzeptiert hätten. Von daher kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass nur die tatsächliche vorzeitige Inanspruchnahme einer anspruchsgeminderten Rente gemeint war.
29 
4. Kommt es damit nicht auf die Prognose bei Vertragsabschluss an, sondern auf die tatsächliche Inanspruchnahme einer vorzeitigen anspruchsgeminderten Rente, so verlangt § 5 Abs. 7 TV-ATZ zudem, dass sich die abschlagsgeminderte Rente unmittelbar an die Altersteilzeit anschließt (vgl. LAG Schleswig Holstein, aaO Rd. Ziff. 70 mwN). Stellt der Arbeitnehmer keinen Rentenantrag, so hat er demzufolge auch keinen Abfindungsanspruch. Die Rente muss nahtlos an das Altersteilzeitverhältnis anschließen. Die Tarifregelung lässt nicht erkennen, dass dem Arbeitnehmer ein „Vorratsabfindungsanspruch“ eingeräumt wird, der ihn auch dann entschädigt, wenn er erst deutliche Zeit nach Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses in Rente geht.
30 
5. Der Abfindungsanspruch des Klägers kann auch nicht auf eine planwidrige Regelungslücke des TV-ATZ gestützt werden. Eine solche Lücke liegt nicht vor. Maßgebend ist nach dem Sinn und Zweck die tatsächliche Inanspruchnahme der vorgezogenen, abschlagsgeminderten Rente. Damit ist auch der vorliegende Fall geregelt: Da der Kläger keine anspruchsgeminderte Rente in Anspruch nimmt, sieht § 5 Abs. 7 TV-ATZ keinen Abfindungsanspruch vor (eine Lücke bejahend LAG Schleswig-Holstein, aaO Rd. Nr. 74).
31 
6. Für einen Ausgleich des Einkommensausfalls des Klägers im Juni 2014 gibt es keine Anspruchsgrundlage. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, ab 01.06.2014 die vorzeitige, abschlagsgeminderte Rente zu beantragen. Der Umstand, dass er dies nicht tat, sondern ab 01.07.2014 die abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte beantragte, beruhte auf seiner freien Entscheidung und begründet keinen Abfindungsanspruch.
32 
Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.
33 
Nebenentscheidungen
34 
Als unterliegende Partei trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung folgt der Bezifferung des Klageantrags (§§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO). Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 b ArbGG zuzulassen.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
20 
Die Klage ist zulässig. Der Streitgegenstand ist hinreichend gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Der Kläger begehrt im Wege des Leistungsantrags eine Abfindungszahlung gemäß
21 
§ 5 Abs. 7 TV-ATZ.
II.
22 
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 5 Abs. 7 TV-ATZ. Die Auslegung der kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme geltenden Tarifregelung ergibt zum einen, dass eine tatsächlich Rentenkürzung entstanden sein muss. Zum anderen erfasst sie nur den Fall, dass sich die abschlagsgeminderte Rente unmittelbar an die Altersteilzeit anschließt.
23 
1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu heften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Ist eine zweifelsfreie Auslegung nicht möglich, können ergänzend weitere Kriterien wie Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 14.07.2015 - 3 AZR 903/13, Rd. Nr. 17 m.w.N.).
24 
2. Der Wortlaut des § 5 Abs. 7 S. 1 TV-ATZ könnte die Auslegung des Klägers bestätigen. Die Formulierung hat den Blickwinkel auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages und spricht die Prognose an, dass der Arbeitnehmer nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten habe. Dies war beim Kläger am 01.10.2008 (Beginn des Altersteilzeitvertrages) der Fall: Die Parteien gingen davon aus, dass der am 04.05.1951 geborene Kläger am 01.06.2014 in vorgezogene, abschlagsgeminderte Rente geht. Die gesetzliche Neuregelung, die zum 1. Juli 2014 in Kraft trat und dem Kläger die Möglichkeit einer abschlagsfreien Rente gab, war nicht absehbar und wurde von den Vertragsparteien nicht einkalkuliert.
25 
Allerdings sieht § 5 Abs. 7 S. 2 TV-ATZ vor, dass die Abfindung am Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt wird. Dies spricht dagegen, allein die bei Vertragsschluss vorhandene Prognose zugrunde zu legen. Im Verlaufe des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kann es verschiedenste Veränderungen geben (z. B. vorzeitiges Ausscheiden oder Versterben des Arbeitnehmers, Änderungen des Altersteilzeitvertrages). Die Höhe der Abfindung lässt sich ohnehin erst zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses errechnen. Wie die Protokollerklärung zeigt, sollten auch Bezügeerhöhungen im Altersteilzeitverhältnis berücksichtigt werden.
26 
Damit lässt sich dem Wortlaut nicht eindeutig und unmissverständlich entnehmen, dass nur die Prognose bei Vertragsabschluss maßgebend sein soll.
27 
3. Angesichts dieser Unsicherheiten im Wortlaut kommt es maßgebend auf Sinn und Zweck der Tarifregelung an. Die Tarifvertragsparteien haben in § 5 Abs. 7 TV-ATZ eine Kompensationsregelung geschaffen. Sie wollten den Arbeitnehmer entschädigen, der im Anschluss an das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine abschlagsgeminderte vorgezogene Rente antritt. Sie bezogen sich auf den Fall, dass die Altersteilzeit nicht bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersgrenze heranreicht. Sie wollten den tatsächlichen Verlust beim Bezug von Altersruhegeld durch eine Abfindungszahlung kompensieren. Insoweit schließt sich die Kammer dem Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 19.05.2015 (1 Sa 370b/14) an. Zwar haben die Betriebsparteien - anders als im Fall des LAG Schleswig-Holstein - vorliegend keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Allerdings sind die Auslegungsgrundsätze für Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge identisch; auch hat das LAG Schleswig-Holstein sein Auslegungsergebnis auf § 5 Abs. 7 TV-ATZ übertragen (vgl. aaO Rd. Ziff. 85).
28 
Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien eine Überkompensation der betroffenen Arbeitnehmer bezweckten oder in Kauf genommen hätten. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass eine ausschließliche Berücksichtigung der Prognose bei Vertragsabschluss zu einer Überkompensation des Arbeitnehmers führen würde (abschlagsfreie Rente plus Abfindung). Auch aus den anderen Aufstockungsregelungen des § 5 TV-ATZ lässt sich nicht entnehmen, dass die Tarifvertragsparteien eine Überkompensation akzeptiert hätten. Von daher kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass nur die tatsächliche vorzeitige Inanspruchnahme einer anspruchsgeminderten Rente gemeint war.
29 
4. Kommt es damit nicht auf die Prognose bei Vertragsabschluss an, sondern auf die tatsächliche Inanspruchnahme einer vorzeitigen anspruchsgeminderten Rente, so verlangt § 5 Abs. 7 TV-ATZ zudem, dass sich die abschlagsgeminderte Rente unmittelbar an die Altersteilzeit anschließt (vgl. LAG Schleswig Holstein, aaO Rd. Ziff. 70 mwN). Stellt der Arbeitnehmer keinen Rentenantrag, so hat er demzufolge auch keinen Abfindungsanspruch. Die Rente muss nahtlos an das Altersteilzeitverhältnis anschließen. Die Tarifregelung lässt nicht erkennen, dass dem Arbeitnehmer ein „Vorratsabfindungsanspruch“ eingeräumt wird, der ihn auch dann entschädigt, wenn er erst deutliche Zeit nach Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses in Rente geht.
30 
5. Der Abfindungsanspruch des Klägers kann auch nicht auf eine planwidrige Regelungslücke des TV-ATZ gestützt werden. Eine solche Lücke liegt nicht vor. Maßgebend ist nach dem Sinn und Zweck die tatsächliche Inanspruchnahme der vorgezogenen, abschlagsgeminderten Rente. Damit ist auch der vorliegende Fall geregelt: Da der Kläger keine anspruchsgeminderte Rente in Anspruch nimmt, sieht § 5 Abs. 7 TV-ATZ keinen Abfindungsanspruch vor (eine Lücke bejahend LAG Schleswig-Holstein, aaO Rd. Nr. 74).
31 
6. Für einen Ausgleich des Einkommensausfalls des Klägers im Juni 2014 gibt es keine Anspruchsgrundlage. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, ab 01.06.2014 die vorzeitige, abschlagsgeminderte Rente zu beantragen. Der Umstand, dass er dies nicht tat, sondern ab 01.07.2014 die abschlagsfreie Rente für langjährig Versicherte beantragte, beruhte auf seiner freien Entscheidung und begründet keinen Abfindungsanspruch.
32 
Im Ergebnis war die Klage daher abzuweisen.
33 
Nebenentscheidungen
34 
Als unterliegende Partei trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO). Die Streitwertfestsetzung folgt der Bezifferung des Klageantrags (§§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO). Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 b ArbGG zuzulassen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. August 2013 - 6 Sa 70/13 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. August 2013 - 6 Sa 70/13 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2012 - 7 Ca 3880/12 - wird  zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Teil seiner betrieblichen Altersversorgung einen pauschalierten Steuerausgleich zu zahlen.

2

Der 1934 geborene Kläger war vom 1. Juni 1959 bis zum 31. Juli 1994 als Pilot - zuletzt als Flugkapitän - bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. August 1999 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 1994 Beteiligte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Mit ihrem Ausscheiden aus der VBL übernahm sie zum 1. Januar 1995 die Betriebsrentenanwartschaften der zu diesem Zeitpunkt bei der VBL pflichtversicherten Arbeitnehmer als unmittelbare Versorgungszusage (VBL-gleiche Versorgung).

3

Unter dem 10. Mai 1994 schlossen die Tarifvertragsparteien den „Ergänzungstarifvertrag zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3“ (im Folgenden Ergänzungstarifvertrag). Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

„1.     

L/S/C sind verpflichtet, nach Beendigung der VBL-Beteiligung alle am 31.12.1994 bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiter/-innen so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt.

                 

…       

        

2.    

Die Fortführung der Zusatzversorgung gemäß Ziffer 1 erfolgt in entsprechender Anwendung des geltenden L-/S-/C-Versorgungstarifvertrages mit der Maßgabe, daß L/S/C anstelle der VBL deren Verpflichtungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Satzung übernehmen.

                 

…       

        

3.    

Wegen der unterschiedlichen Besteuerung von VBL-Renten und unmittelbar von L/S/C gezahlter Betriebsrenten wird ein pauschalierter Steuerausgleich gewährt.

                 

Die Steuerausgleichsrechnung erfolgt nach Maßgabe einer fiktiven Steuerklasse entsprechend § 41 Abs. 2c der VBL-Satzung durch einen Vergleich des Gesamtrenteneinkommens von L/S/C, VBL und gesetzlicher Rentenversicherung einerseits und des fiktiven Gesamtrenteneinkommens bei unterstellter Fortsetzung der Pflichtversicherung bei der VBL andererseits. ...

                 

Die Steuerausgleichszahlung vermindert sich für die Mitarbeiter/-innen, die wegen der Beendigung der Pflichtversicherung Steuern auf die VBL-Umlagebeträge eingespart haben.

                 

Näheres wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. …“

4

Zum 1. Januar 1995 schlossen die Tarifvertragsparteien den „Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs“ (im Folgenden TV Steuerausgleich). Der TV Steuerausgleich bestimmt auszugsweise:

        

Präambel

        

Vor dem Hintergrund der lohnsteuerrechtlichen Konsequenzen aus der Beendigung der VBL-Beteiligung der L/S/C per 31.12.1994 haben die Tarifpartner vereinbart, einen gesonderten Tarifvertrag abzuschließen, der, als Voraussetzung für den ab 01.01.1995 vereinbarten pauschalierten Steuerausgleich auf Zusatzversorgungsleistungen, den hierfür erforderlichen Nachteils-/Vorteilsausgleich im einzelnen regelt.

        

…       

                 
        

A.    

Steuerausgleich

        

Für den Fall, daß wegen der unterschiedlichen Besteuerung der VBL-Zusatzrente und der von L zu zahlenden Betriebsrente der Versorgungsberechtigte im Versorgungsfall eine niedrigere Netto-Gesamtversorgung erhält, als er bei fortbestehender VBL-Beteiligung erhalten hätte, ist L verpflichtet, diesen Unterschiedsbetrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen auszugleichen.

        

(1) Der Unterschiedsbetrag ergibt sich durch einen Netto-Vergleich des vom Versorgungsberechtigten tatsächlich bezogenen Gesamtrenteneinkommens - gesetzliche Rente, Versicherungsrente der VBL und L-Betriebsrente - einerseits, mit derjenigen Rentenleistung andererseits, die dem Versorgungsberechtigten bei unterstellter Fortführung der Pflichtversicherung bei der VBL als Gesamtversorgung zugestanden hätte; ...

        

…       

        

B.    

Vorteilsausgleich

        

Die von L im Versorgungsfall vorzunehmende Steuerausgleichsleistung vermindert sich um die Beträge, die der Versorgungsberechtigte wegen der Beendigung der VBL-Beteiligung bis zum Versorgungsfall an Steuern zurückerhalten und/oder eingespart hat.

        

(1)     

Dabei werden folgende Beträge berücksichtigt:

        

a)    

Die Lohn-/Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag, die dem Versorgungsberechtigten wegen der Beendigung der VBL-Beteiligung individuell gutgeschrieben werden. …

        

b)    

Individuelle Steuerersparnisse, die der Versorgungsberechtigte nach individuellen Steuermerkmalen wegen Wegfalls der Steuern auf die ab 01.01.1995 nicht mehr abzuführende VBL-Umlage erzielt hat.

                 

Die Steuerersparnis errechnet sich durch Gegenüberstellung der Steuerbeträge mit und ohne eine fiktive VBL-Umlage/-Zusatzumlage - entsprechend der jeweils gültigen VBL-Satzung - bezogen auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen. Dabei werden die individuellen Steuermerkmale des jeweiligen  Monats Dezember einschließlich der in diesem Monat auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge und Merkmale berücksichtigt.

                          
                          
        

(2)     

Die dem Versorgungsberechtigten gemäß Abs. (1) entstandenen bzw. zugeflossenen Beträge werden bei L auf einem Konto - Ausgleichskonto - erfaßt. …

        

C.    

Vorteilsgegenrechnung

        

Hat der Versorgungsberechtigte L gegenüber einen Anspruch auf Steuerausgleichszahlung gemäß A., unterbleibt die Auszahlung des dementsprechenden Betrags durch L, so lange das Ausgleichskonto des Versorgungsberechtigten im Rahmen des Vorteilsausgleichs gemäß B. noch einen Betrag ausweist. Zur Kontrolle dieser Vorteilsgegenrechnung erhält der Versorgungsberechtigte einmal jährlich von L eine Abrechnung.

        

D.    

Durchführung des Steuerausgleichs

        

(1)     

Kommt eine Vorteilsgegenrechnung i.S.v. C. nicht in Betracht oder ist sie beendet, wird der Steuerausgleich von L berechnet. Der errechnete Betrag ist dem Versorgungsberechtigten monatlich als Teil der L-Betriebsrente zusammen mit dieser auszuzahlen. …

        

…       

        
        

(4)     

Ab 1.4.1995 werden die L-Betriebsrente, ebenso wie die Steuerausgleichsleistung, jeweils für den laufenden Monat so gezahlt, daß sie am 1. eines Monats auf einem Inlandskonto der Versorgungsberechtigten gutgeschrieben werden können.

        

…       

        
        

E.    

Obliegenheiten des Versorgungsberechtigten

        

(1)     

Voraussetzung für den Steuerausgleich ist, daß der Versorgungsberechtigte L jährlich eine Steuerkarte vorlegt und im übrigen die für die Berechnung des Steuerausgleichs erforderlichen Angaben macht.

        

…       

        
        

I.    

Inkrafttreten

        

Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.1995 in Kraft. Er löst Ziff. 3 des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.5.1994 ab.“

5

Im Jahr 1995 erhielt der Kläger vom Finanzamt eine einmalige Steuererstattung in Höhe eines mindestens 112.000,00 Euro entsprechenden DM-Betrags. In der Folge wurde von der Beklagten nach den Bestimmungen des TV Steuerausgleich für den Kläger ein Ausgleichskonto eingerichtet. Von den auf diesem Ausgleichskonto erfassten Beträgen wurde die nach dem TV Steuerausgleich zu berechnende Steuerdifferenz in Abzug gebracht. Die Beklagte teilte dem Kläger bis ins Jahr 2004 regelmäßig den monatlichen, derzeit nicht gezahlten Steuerausgleich mit. Die auf dem Ausgleichskonto des Klägers gebuchten, noch anzurechnenden Steuervorteile beliefen sich am 30. Juni 2003 auf 55.100,49 Euro. Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 informierte die Beklagte den Kläger, dass der sich zu diesem Zeitpunkt auf monatlich 426,34 Euro belaufende Steuerausgleichsbetrag nicht gezahlt werde, da noch Steuervorteile gegenzurechnen seien.

6

Am 16. November 2004 schlossen die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 30. Juni 2003 den „Ablösungs-Tarifvertrag zum Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs vom 01.01.1995“ (im Folgenden TV Ablösung). Dessen Art. 1 lautet:

        

„Der Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs vom 01.01.1995 und Ziffer 3 des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.05.1994 treten im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das L-Cockpitpersonal mit Ablauf des 30.06.2003 außer Kraft.

        

Ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, die am 30.06.2003 neben ihrer VBL-gleichen Betriebsrente Anspruch auf eine monatliche Steuerausgleichsleistung hatten, behalten die an diesem Tag maßgebliche Steuerausgleichsleistung dauerhaft. Sie gilt als Bestandteil ihrer garantierten Betriebsrente gemäß den Regelungen des Tarifvertrages L-Betriebsrente für das Cockpitpersonal (§§ 13 bis 15 des Tarifvertrages zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das L-Cockpitpersonal).

        

Unabhängig von Satz 1 sagt L zu, in Ausnahmefällen (z.B. wenn aufgrund einer Auslandsentsendung 1994/1995 eine Steuerrückzahlung nicht erfolgen konnte) die Ermittlung und Gewährung einer Steuerausgleichsleistung in sinngemäßer Anwendung des in Satz 1 genannten Tarifvertrages Steuerausgleichs vorzunehmen. Hierbei sind ausschließlich die am 30.06.2003 geltenden Steuervorschriften sowie die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen sonstigen Bemessungsgrößen zu berücksichtigen.“

7

Der in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ablösung genannte „Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal“ vom 4. Dezember 2004 (im Folgenden TV Vereinheitlichung) regelt die Ablösung des bis dahin geltenden VBL-gleichen Versorgungssystems für das Cockpitpersonal  Er sieht die Bildung von Startbausteinen anhand der Regelungen der VBL-Satzung vor, die entsprechend der Gehaltsentwicklung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dynamisch fortgeschrieben werden und im Rahmen einer Garantierente bei der Festsetzung der L-Betriebsrente berücksichtigt werden.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Steuerausgleich nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zu. Am 30. Juni 2003 habe er Anspruch auf den Steuerausgleich gehabt. Der Anspruch auf Beibehaltung desselben nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung hänge nicht davon ab, ob am 30. Juni 2003 bereits tatsächlich Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder ob - wie in seinem Fall - noch eine Vorteilsgegenrechnung nach dem TV Steuerausgleich durchgeführt wurde. Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung stelle allein auf den Bestand des Ausgleichsanspruchs ab. Eine zeitliche Begrenzung des Steuerausgleichs sei nicht vorgesehen. Dies widerspräche auch Sinn und Zweck des TV Steuerausgleich.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2013 dauerhaft die monatliche Steuerausgleichsleistung gem. Art. 1 Abs. 2 des Ablösungstarifvertrages vom 30. Juni 2003 zum Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs vom 1. Januar 1995 zu gewähren.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht entsprochen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zu.

13

I. Die Klage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig.

14

Der Kläger will - entgegen des in diese Richtung weisenden Wortlauts seines Klageantrags - nicht die Feststellung einer ab dem 1. Januar 2013 beginnenden Zahlungspflicht der Beklagten aufgrund von Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung erreichen. Vielmehr will er geklärt wissen, dass ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung von künftigen Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zusteht. Das Datum 1. Januar 2013 dient lediglich dazu, den erforderlichen Gegenwartsbezug seines Klageantrags sicherzustellen, denn bei Einreichung der Klage im Jahr 2012 wies das von der Beklagten für den Kläger geführte Ausgleichskonto noch einen Saldo zu seinen Gunsten aus.

15

In dieser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei einer positiven Entscheidung über den Antrag stünde zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass der Kläger von der Beklagten dem Grunde nach Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung verlangen kann. Der Antrag richtet sich auch auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, namentlich die Verpflichtung der Beklagten den Steuerausgleich des Klägers nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung iVm. dem TV Steuerausgleich vorzunehmen. Da die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung in Abrede stellt, verfügt der Kläger auch über das erforderliche Feststellungsinteresse.

16

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung künftiger Steuerausgleichsleistungen. Er erfüllt die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung nicht. Dies ergibt die Auslegung des TV Ablösung.

17

1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 904/13 - Rn. 27 mwN; 15. April 2014 - 3 AZR 83/12 - Rn. 12 mwN). Bei der Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tarifvertrag selbst auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen tariflichen Regelungszusammenhang.

18

2. Danach steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung künftiger Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung zu. Denn er hat am Stichtag 30. Juni 2003 noch keine monatliche Steuerausgleichsleistung iSv. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung bezogen.

19

a) Vor dem Hintergrund der Regelungen im TV Steuerausgleich sprechen sowohl der Wortlaut als auch die Systematik von Art. 1 TV Ablösung dafür, dass Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung nur dann einen Anspruch auf Zahlung eines Steuerausgleichs gewährt, wenn der ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene bereits am 30. Juni 2003 einen monatlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund der Regelungen des TV Steuerausgleich hatte. Ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, denen aufgrund der zu diesem Stichtag noch erfolgenden Vorteilsgegenrechnung (noch) kein Anspruch auf Zahlung von Steuerausgleichsleistungen zustand, sollten einen solchen Anspruch auch dann nicht mehr erhalten, wenn das Ausgleichskonto künftig ausgeglichen sein sollte.

20

Nach Art. 1 Abs. 1 TV Ablösung traten der TV Steuerausgleich sowie Ziff. 3 des Ergänzungstarifvertrags mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft. Damit fehlte es für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 an einer Rechtsgrundlage für die weitere Durchführung des im TV Steuerausgleich geregelten Steuerausgleichsverfahren. Durch den TV Ablösung sollten - wie auch seine Bezeichnung als „Ablösungs-Tarifvertrag zum Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs“ zeigt - der TV Steuerausgleich und das darin geregelte Steuerausgleichsverfahren insgesamt abgeschafft werden. Lediglich ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des TV Steuerausgleich am 30. Juni 2003 neben ihrer VBL-gleichen Betriebsrente bereits eine monatliche Steuerausgleichsleistung ausgezahlt bekamen, sollten nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung die an diesem Tag maßgebliche Steuerausgleichsleistung dauerhaft behalten. Zwar lässt sich dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Steuerausgleich nicht unmittelbar entnehmen, ob ein „Anspruch auf eine monatliche Steuerausgleichsleistung“ im Sinne dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn Ausgleichszahlungen tatsächlich gezahlt wurden. Die Formulierung knüpft sprachlich aber an die Bestimmungen im TV Steuerausgleich an. So ist nach D Abs. 1 TV Steuerausgleich ua. nach der Beendigung der Vorteilsanrechnung iSv. C TV Steuerausgleich der Steuerausgleich von L zu berechnen (Satz 1) und der errechnete Betrag dem Versorgungsberechtigten „monatlich“ als Teil der L-Betriebsrente zusammen mit dieser auszuzahlen (Satz 2).

21

Auch der systematische Zusammenhang zeigt, dass sich Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung auf die monatliche Zahlung des Steuerausgleichs in D Abs. 1 TV Steuerausgleich bezieht. Lediglich die Bestimmungen in D Abs. 1 TV Steuerausgleich betreffen eine monatliche Leistung. Demgegenüber verhalten sich die Regelungen in B TV Steuerausgleich nur zur Ermittlung der Höhe des jährlichen Steuerausgleichs. Auch die Bestimmungen in A, C und E TV Steuerausgleich knüpfen nur an das jeweilige Steuerjahr an. Allein D TV Steuerausgleich ordnet eine monatliche Leistung, nämlich die Zahlung an. Auch Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung stellt auf eine monatliche Steuerausgleichsleistung ab, die er zum Bestandteil der Betriebsrente erklärt. Eine monatliche Leistung sieht der TV Steuerausgleich aber nur ab dem Zeitpunkt der Auszahlung des Steuerausgleichs vor. Dass die Beklagte in ihren regelmäßigen Mitteilungen auch bereits vor der Auszahlung einen Monatsbetrag ausgewiesen hat, ist im TV Steuerausgleich dagegen nicht angelegt. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung gewährleistet eine Aufrechterhaltung des Besitzstands damit nur für die ehemaligen Mitarbeiter oder Hinterbliebenen, die bereits am 30. Juni 2003 Zahlungen von der Beklagten erhielten.

22

b) Für dieses Verständnis spricht auch, dass Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung den begünstigten Personenkreis auf die ehemaligen Mitarbeiter oder Hinterbliebenen begrenzt, die bereits Bezieher von Betriebsrenten sind. Nur bei diesen konnte die nach C TV Steuerausgleich vorzunehmende Vorteilsgegenrechnung überhaupt zum maßgeblichen Stichtag bereits zu einem Leistungsanspruch geführt haben. Noch aktivbeschäftigten Arbeitnehmern oder mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern konnte dagegen ein solcher Zahlungsanspruch zum 30. Juni 2003 nicht zustehen. Auch dieser Personenkreis hat jedoch entsprechende Nachteile. Zudem haben die Tarifvertragsparteien auch diesen Mitarbeitern die Vorteile des VBL-Systems zu weiten Teilen durch den TV Vereinheitlichung erhalten. Diese Personen vom Steuerausgleich auszunehmen, hätte wenig innere Rechtfertigung.

23

c) Auch Sinn und Zweck, namentlich die Einsparung von Kosten und die Vereinfachung der Berechnung der Betriebsrente, sprechen für dieses Verständnis. Legt man die Auslegung des Klägers zugrunde, würde der TV Ablösung für die Beklagte kaum Vereinfachung bringen. Die Tarifvertragsparteien hätten dann für diesen Personenkreis - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - lediglich die Höhe der Steuerausgleichsleistungen aus dem Jahr 2003 auch für die folgenden Jahre festgeschrieben. Durch ein solches Vorgehen hätte sich der Verwaltungsaufwand nur unwesentlich verringert, da die Berechnungen zur Höhe des Saldos auf dem Ausgleichskonto und dessen Verrechnung hierauf auch weiterhin erfolgen müssten. Zudem wäre auch der künftige Beginn der tatsächlichen Zahlung zu überwachen gewesen.

24

d) Die vorgenommene Auslegung führt im Übrigen zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Der erhebliche Aufwand für die Ermittlung und die Berechnung der Ausgleichsleistungen und die Führung der Ausgleichskonten entfällt. Gleichzeitig bleibt den ehemaligen Mitarbeitern oder Hinterbliebenen, die am 30. Juni 2003 bereits monatliche Zahlungen erhalten haben, der durch diese gewährten Leistungen begründete Besitzstand zur Gewährleistung ihres erreichten Lebensstandards dauerhaft erhalten.

25

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

Zwanziger

        

Spinner

        

Ahrendt

        
                 

Schmalz

        

Schultz

                 

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. August 2013 - 6 Sa 70/13 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2012 - 7 Ca 3880/12 - wird  zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger als Teil seiner betrieblichen Altersversorgung einen pauschalierten Steuerausgleich zu zahlen.

2

Der 1934 geborene Kläger war vom 1. Juni 1959 bis zum 31. Juli 1994 als Pilot - zuletzt als Flugkapitän - bei der Beklagten beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. August 1999 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte war bis zum 31. Dezember 1994 Beteiligte der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Mit ihrem Ausscheiden aus der VBL übernahm sie zum 1. Januar 1995 die Betriebsrentenanwartschaften der zu diesem Zeitpunkt bei der VBL pflichtversicherten Arbeitnehmer als unmittelbare Versorgungszusage (VBL-gleiche Versorgung).

3

Unter dem 10. Mai 1994 schlossen die Tarifvertragsparteien den „Ergänzungstarifvertrag zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3“ (im Folgenden Ergänzungstarifvertrag). Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

„1.     

L/S/C sind verpflichtet, nach Beendigung der VBL-Beteiligung alle am 31.12.1994 bei der VBL pflichtversicherten Mitarbeiter/-innen so zu stellen, als würde ihre spätere Zusatzversorgung von der VBL nach deren jeweils geltender Satzung fortgeführt.

                 

…       

        

2.    

Die Fortführung der Zusatzversorgung gemäß Ziffer 1 erfolgt in entsprechender Anwendung des geltenden L-/S-/C-Versorgungstarifvertrages mit der Maßgabe, daß L/S/C anstelle der VBL deren Verpflichtungen nach Maßgabe der jeweils geltenden Satzung übernehmen.

                 

…       

        

3.    

Wegen der unterschiedlichen Besteuerung von VBL-Renten und unmittelbar von L/S/C gezahlter Betriebsrenten wird ein pauschalierter Steuerausgleich gewährt.

                 

Die Steuerausgleichsrechnung erfolgt nach Maßgabe einer fiktiven Steuerklasse entsprechend § 41 Abs. 2c der VBL-Satzung durch einen Vergleich des Gesamtrenteneinkommens von L/S/C, VBL und gesetzlicher Rentenversicherung einerseits und des fiktiven Gesamtrenteneinkommens bei unterstellter Fortsetzung der Pflichtversicherung bei der VBL andererseits. ...

                 

Die Steuerausgleichszahlung vermindert sich für die Mitarbeiter/-innen, die wegen der Beendigung der Pflichtversicherung Steuern auf die VBL-Umlagebeträge eingespart haben.

                 

Näheres wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. …“

4

Zum 1. Januar 1995 schlossen die Tarifvertragsparteien den „Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs“ (im Folgenden TV Steuerausgleich). Der TV Steuerausgleich bestimmt auszugsweise:

        

Präambel

        

Vor dem Hintergrund der lohnsteuerrechtlichen Konsequenzen aus der Beendigung der VBL-Beteiligung der L/S/C per 31.12.1994 haben die Tarifpartner vereinbart, einen gesonderten Tarifvertrag abzuschließen, der, als Voraussetzung für den ab 01.01.1995 vereinbarten pauschalierten Steuerausgleich auf Zusatzversorgungsleistungen, den hierfür erforderlichen Nachteils-/Vorteilsausgleich im einzelnen regelt.

        

…       

                 
        

A.    

Steuerausgleich

        

Für den Fall, daß wegen der unterschiedlichen Besteuerung der VBL-Zusatzrente und der von L zu zahlenden Betriebsrente der Versorgungsberechtigte im Versorgungsfall eine niedrigere Netto-Gesamtversorgung erhält, als er bei fortbestehender VBL-Beteiligung erhalten hätte, ist L verpflichtet, diesen Unterschiedsbetrag nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen auszugleichen.

        

(1) Der Unterschiedsbetrag ergibt sich durch einen Netto-Vergleich des vom Versorgungsberechtigten tatsächlich bezogenen Gesamtrenteneinkommens - gesetzliche Rente, Versicherungsrente der VBL und L-Betriebsrente - einerseits, mit derjenigen Rentenleistung andererseits, die dem Versorgungsberechtigten bei unterstellter Fortführung der Pflichtversicherung bei der VBL als Gesamtversorgung zugestanden hätte; ...

        

…       

        

B.    

Vorteilsausgleich

        

Die von L im Versorgungsfall vorzunehmende Steuerausgleichsleistung vermindert sich um die Beträge, die der Versorgungsberechtigte wegen der Beendigung der VBL-Beteiligung bis zum Versorgungsfall an Steuern zurückerhalten und/oder eingespart hat.

        

(1)     

Dabei werden folgende Beträge berücksichtigt:

        

a)    

Die Lohn-/Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag, die dem Versorgungsberechtigten wegen der Beendigung der VBL-Beteiligung individuell gutgeschrieben werden. …

        

b)    

Individuelle Steuerersparnisse, die der Versorgungsberechtigte nach individuellen Steuermerkmalen wegen Wegfalls der Steuern auf die ab 01.01.1995 nicht mehr abzuführende VBL-Umlage erzielt hat.

                 

Die Steuerersparnis errechnet sich durch Gegenüberstellung der Steuerbeträge mit und ohne eine fiktive VBL-Umlage/-Zusatzumlage - entsprechend der jeweils gültigen VBL-Satzung - bezogen auf das steuerpflichtige Jahreseinkommen. Dabei werden die individuellen Steuermerkmale des jeweiligen  Monats Dezember einschließlich der in diesem Monat auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge und Merkmale berücksichtigt.

                          
                          
        

(2)     

Die dem Versorgungsberechtigten gemäß Abs. (1) entstandenen bzw. zugeflossenen Beträge werden bei L auf einem Konto - Ausgleichskonto - erfaßt. …

        

C.    

Vorteilsgegenrechnung

        

Hat der Versorgungsberechtigte L gegenüber einen Anspruch auf Steuerausgleichszahlung gemäß A., unterbleibt die Auszahlung des dementsprechenden Betrags durch L, so lange das Ausgleichskonto des Versorgungsberechtigten im Rahmen des Vorteilsausgleichs gemäß B. noch einen Betrag ausweist. Zur Kontrolle dieser Vorteilsgegenrechnung erhält der Versorgungsberechtigte einmal jährlich von L eine Abrechnung.

        

D.    

Durchführung des Steuerausgleichs

        

(1)     

Kommt eine Vorteilsgegenrechnung i.S.v. C. nicht in Betracht oder ist sie beendet, wird der Steuerausgleich von L berechnet. Der errechnete Betrag ist dem Versorgungsberechtigten monatlich als Teil der L-Betriebsrente zusammen mit dieser auszuzahlen. …

        

…       

        
        

(4)     

Ab 1.4.1995 werden die L-Betriebsrente, ebenso wie die Steuerausgleichsleistung, jeweils für den laufenden Monat so gezahlt, daß sie am 1. eines Monats auf einem Inlandskonto der Versorgungsberechtigten gutgeschrieben werden können.

        

…       

        
        

E.    

Obliegenheiten des Versorgungsberechtigten

        

(1)     

Voraussetzung für den Steuerausgleich ist, daß der Versorgungsberechtigte L jährlich eine Steuerkarte vorlegt und im übrigen die für die Berechnung des Steuerausgleichs erforderlichen Angaben macht.

        

…       

        
        

I.    

Inkrafttreten

        

Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.1995 in Kraft. Er löst Ziff. 3 des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.5.1994 ab.“

5

Im Jahr 1995 erhielt der Kläger vom Finanzamt eine einmalige Steuererstattung in Höhe eines mindestens 112.000,00 Euro entsprechenden DM-Betrags. In der Folge wurde von der Beklagten nach den Bestimmungen des TV Steuerausgleich für den Kläger ein Ausgleichskonto eingerichtet. Von den auf diesem Ausgleichskonto erfassten Beträgen wurde die nach dem TV Steuerausgleich zu berechnende Steuerdifferenz in Abzug gebracht. Die Beklagte teilte dem Kläger bis ins Jahr 2004 regelmäßig den monatlichen, derzeit nicht gezahlten Steuerausgleich mit. Die auf dem Ausgleichskonto des Klägers gebuchten, noch anzurechnenden Steuervorteile beliefen sich am 30. Juni 2003 auf 55.100,49 Euro. Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 informierte die Beklagte den Kläger, dass der sich zu diesem Zeitpunkt auf monatlich 426,34 Euro belaufende Steuerausgleichsbetrag nicht gezahlt werde, da noch Steuervorteile gegenzurechnen seien.

6

Am 16. November 2004 schlossen die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 30. Juni 2003 den „Ablösungs-Tarifvertrag zum Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs vom 01.01.1995“ (im Folgenden TV Ablösung). Dessen Art. 1 lautet:

        

„Der Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs vom 01.01.1995 und Ziffer 3 des Ergänzungstarifvertrages zum Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 10.05.1994 treten im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das L-Cockpitpersonal mit Ablauf des 30.06.2003 außer Kraft.

        

Ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, die am 30.06.2003 neben ihrer VBL-gleichen Betriebsrente Anspruch auf eine monatliche Steuerausgleichsleistung hatten, behalten die an diesem Tag maßgebliche Steuerausgleichsleistung dauerhaft. Sie gilt als Bestandteil ihrer garantierten Betriebsrente gemäß den Regelungen des Tarifvertrages L-Betriebsrente für das Cockpitpersonal (§§ 13 bis 15 des Tarifvertrages zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das L-Cockpitpersonal).

        

Unabhängig von Satz 1 sagt L zu, in Ausnahmefällen (z.B. wenn aufgrund einer Auslandsentsendung 1994/1995 eine Steuerrückzahlung nicht erfolgen konnte) die Ermittlung und Gewährung einer Steuerausgleichsleistung in sinngemäßer Anwendung des in Satz 1 genannten Tarifvertrages Steuerausgleichs vorzunehmen. Hierbei sind ausschließlich die am 30.06.2003 geltenden Steuervorschriften sowie die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen sonstigen Bemessungsgrößen zu berücksichtigen.“

7

Der in Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 TV Ablösung genannte „Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal“ vom 4. Dezember 2004 (im Folgenden TV Vereinheitlichung) regelt die Ablösung des bis dahin geltenden VBL-gleichen Versorgungssystems für das Cockpitpersonal  Er sieht die Bildung von Startbausteinen anhand der Regelungen der VBL-Satzung vor, die entsprechend der Gehaltsentwicklung bis zum Eintritt des Versorgungsfalls dynamisch fortgeschrieben werden und im Rahmen einer Garantierente bei der Festsetzung der L-Betriebsrente berücksichtigt werden.

8

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Steuerausgleich nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zu. Am 30. Juni 2003 habe er Anspruch auf den Steuerausgleich gehabt. Der Anspruch auf Beibehaltung desselben nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung hänge nicht davon ab, ob am 30. Juni 2003 bereits tatsächlich Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder ob - wie in seinem Fall - noch eine Vorteilsgegenrechnung nach dem TV Steuerausgleich durchgeführt wurde. Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung stelle allein auf den Bestand des Ausgleichsanspruchs ab. Eine zeitliche Begrenzung des Steuerausgleichs sei nicht vorgesehen. Dies widerspräche auch Sinn und Zweck des TV Steuerausgleich.

9

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Januar 2013 dauerhaft die monatliche Steuerausgleichsleistung gem. Art. 1 Abs. 2 des Ablösungstarifvertrages vom 30. Juni 2003 zum Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs vom 1. Januar 1995 zu gewähren.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht entsprochen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zu.

13

I. Die Klage ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zulässig.

14

Der Kläger will - entgegen des in diese Richtung weisenden Wortlauts seines Klageantrags - nicht die Feststellung einer ab dem 1. Januar 2013 beginnenden Zahlungspflicht der Beklagten aufgrund von Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung erreichen. Vielmehr will er geklärt wissen, dass ihm dem Grunde nach ein Anspruch auf Gewährung von künftigen Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung zusteht. Das Datum 1. Januar 2013 dient lediglich dazu, den erforderlichen Gegenwartsbezug seines Klageantrags sicherzustellen, denn bei Einreichung der Klage im Jahr 2012 wies das von der Beklagten für den Kläger geführte Ausgleichskonto noch einen Saldo zu seinen Gunsten aus.

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In dieser Auslegung ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei einer positiven Entscheidung über den Antrag stünde zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass der Kläger von der Beklagten dem Grunde nach Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung verlangen kann. Der Antrag richtet sich auch auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, namentlich die Verpflichtung der Beklagten den Steuerausgleich des Klägers nach Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung iVm. dem TV Steuerausgleich vorzunehmen. Da die Beklagte eine entsprechende Verpflichtung in Abrede stellt, verfügt der Kläger auch über das erforderliche Feststellungsinteresse.

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II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung künftiger Steuerausgleichsleistungen. Er erfüllt die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung nicht. Dies ergibt die Auslegung des TV Ablösung.

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1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 904/13 - Rn. 27 mwN; 15. April 2014 - 3 AZR 83/12 - Rn. 12 mwN). Bei der Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tarifvertrag selbst auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen tariflichen Regelungszusammenhang.

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2. Danach steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung künftiger Steuerausgleichsleistungen nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung zu. Denn er hat am Stichtag 30. Juni 2003 noch keine monatliche Steuerausgleichsleistung iSv. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung bezogen.

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a) Vor dem Hintergrund der Regelungen im TV Steuerausgleich sprechen sowohl der Wortlaut als auch die Systematik von Art. 1 TV Ablösung dafür, dass Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung nur dann einen Anspruch auf Zahlung eines Steuerausgleichs gewährt, wenn der ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene bereits am 30. Juni 2003 einen monatlichen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund der Regelungen des TV Steuerausgleich hatte. Ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, denen aufgrund der zu diesem Stichtag noch erfolgenden Vorteilsgegenrechnung (noch) kein Anspruch auf Zahlung von Steuerausgleichsleistungen zustand, sollten einen solchen Anspruch auch dann nicht mehr erhalten, wenn das Ausgleichskonto künftig ausgeglichen sein sollte.

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Nach Art. 1 Abs. 1 TV Ablösung traten der TV Steuerausgleich sowie Ziff. 3 des Ergänzungstarifvertrags mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft. Damit fehlte es für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 an einer Rechtsgrundlage für die weitere Durchführung des im TV Steuerausgleich geregelten Steuerausgleichsverfahren. Durch den TV Ablösung sollten - wie auch seine Bezeichnung als „Ablösungs-Tarifvertrag zum Tarifvertrag zur Ermöglichung eines pauschalierten Steuerausgleichs“ zeigt - der TV Steuerausgleich und das darin geregelte Steuerausgleichsverfahren insgesamt abgeschafft werden. Lediglich ehemalige Mitarbeiter oder Hinterbliebene, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des TV Steuerausgleich am 30. Juni 2003 neben ihrer VBL-gleichen Betriebsrente bereits eine monatliche Steuerausgleichsleistung ausgezahlt bekamen, sollten nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung die an diesem Tag maßgebliche Steuerausgleichsleistung dauerhaft behalten. Zwar lässt sich dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Steuerausgleich nicht unmittelbar entnehmen, ob ein „Anspruch auf eine monatliche Steuerausgleichsleistung“ im Sinne dieser Bestimmung nur dann vorliegt, wenn Ausgleichszahlungen tatsächlich gezahlt wurden. Die Formulierung knüpft sprachlich aber an die Bestimmungen im TV Steuerausgleich an. So ist nach D Abs. 1 TV Steuerausgleich ua. nach der Beendigung der Vorteilsanrechnung iSv. C TV Steuerausgleich der Steuerausgleich von L zu berechnen (Satz 1) und der errechnete Betrag dem Versorgungsberechtigten „monatlich“ als Teil der L-Betriebsrente zusammen mit dieser auszuzahlen (Satz 2).

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Auch der systematische Zusammenhang zeigt, dass sich Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung auf die monatliche Zahlung des Steuerausgleichs in D Abs. 1 TV Steuerausgleich bezieht. Lediglich die Bestimmungen in D Abs. 1 TV Steuerausgleich betreffen eine monatliche Leistung. Demgegenüber verhalten sich die Regelungen in B TV Steuerausgleich nur zur Ermittlung der Höhe des jährlichen Steuerausgleichs. Auch die Bestimmungen in A, C und E TV Steuerausgleich knüpfen nur an das jeweilige Steuerjahr an. Allein D TV Steuerausgleich ordnet eine monatliche Leistung, nämlich die Zahlung an. Auch Art. 1 Abs. 2 TV Ablösung stellt auf eine monatliche Steuerausgleichsleistung ab, die er zum Bestandteil der Betriebsrente erklärt. Eine monatliche Leistung sieht der TV Steuerausgleich aber nur ab dem Zeitpunkt der Auszahlung des Steuerausgleichs vor. Dass die Beklagte in ihren regelmäßigen Mitteilungen auch bereits vor der Auszahlung einen Monatsbetrag ausgewiesen hat, ist im TV Steuerausgleich dagegen nicht angelegt. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung gewährleistet eine Aufrechterhaltung des Besitzstands damit nur für die ehemaligen Mitarbeiter oder Hinterbliebenen, die bereits am 30. Juni 2003 Zahlungen von der Beklagten erhielten.

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b) Für dieses Verständnis spricht auch, dass Art. 1 Abs. 2 Satz 1 TV Ablösung den begünstigten Personenkreis auf die ehemaligen Mitarbeiter oder Hinterbliebenen begrenzt, die bereits Bezieher von Betriebsrenten sind. Nur bei diesen konnte die nach C TV Steuerausgleich vorzunehmende Vorteilsgegenrechnung überhaupt zum maßgeblichen Stichtag bereits zu einem Leistungsanspruch geführt haben. Noch aktivbeschäftigten Arbeitnehmern oder mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmern konnte dagegen ein solcher Zahlungsanspruch zum 30. Juni 2003 nicht zustehen. Auch dieser Personenkreis hat jedoch entsprechende Nachteile. Zudem haben die Tarifvertragsparteien auch diesen Mitarbeitern die Vorteile des VBL-Systems zu weiten Teilen durch den TV Vereinheitlichung erhalten. Diese Personen vom Steuerausgleich auszunehmen, hätte wenig innere Rechtfertigung.

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c) Auch Sinn und Zweck, namentlich die Einsparung von Kosten und die Vereinfachung der Berechnung der Betriebsrente, sprechen für dieses Verständnis. Legt man die Auslegung des Klägers zugrunde, würde der TV Ablösung für die Beklagte kaum Vereinfachung bringen. Die Tarifvertragsparteien hätten dann für diesen Personenkreis - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - lediglich die Höhe der Steuerausgleichsleistungen aus dem Jahr 2003 auch für die folgenden Jahre festgeschrieben. Durch ein solches Vorgehen hätte sich der Verwaltungsaufwand nur unwesentlich verringert, da die Berechnungen zur Höhe des Saldos auf dem Ausgleichskonto und dessen Verrechnung hierauf auch weiterhin erfolgen müssten. Zudem wäre auch der künftige Beginn der tatsächlichen Zahlung zu überwachen gewesen.

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d) Die vorgenommene Auslegung führt im Übrigen zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung. Der erhebliche Aufwand für die Ermittlung und die Berechnung der Ausgleichsleistungen und die Führung der Ausgleichskonten entfällt. Gleichzeitig bleibt den ehemaligen Mitarbeitern oder Hinterbliebenen, die am 30. Juni 2003 bereits monatliche Zahlungen erhalten haben, der durch diese gewährten Leistungen begründete Besitzstand zur Gewährleistung ihres erreichten Lebensstandards dauerhaft erhalten.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

Zwanziger

        

Spinner

        

Ahrendt

        
                 

Schmalz

        

Schultz

                 

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.