Arbeitsgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2014 - 27 Ca 300/14
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 4.053,67 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Zahlung.
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Die am ... geborene Klägerin ist bei der Beklagten, einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, als Sekretärin beschäftigt. Ihr monatlicher Bruttoverdienst beträgt € 2.856,00.
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Ab Februar 2014 erkrankte die Klägerin wegen eines Nierenleidens und wurde von ihrer Ärztin, Frau Dr. K., behandelt. Hintergrund war, dass bei der Klägerin ein Nierenstein, der in den Harnleiter gewandert war, aufgefunden und entfernt worden war. Am 08.02.2014 wurde der Klägerin im Klinikum L. eine sogenannte Harnleiterschiene eingesetzt. Der Nierenstein konnte aus medizinischen Gründen erst am 11.04.2014 entfernt werden. Nach einem zwischenzeitlichen Wechsel der Harnleiterschiene wurde diese am 07.05.2014 entfernt. Durch die mit der Harnleiterschiene einhergehenden Verletzungen und Reizungen im Bereich der Niere, des Harnleiters und der Blase, litt die Klägerin unter spürbar starken Schmerzen, weshalb sie weiterhin arbeitsunfähig erkrankt war. Im Zuge einer Wiedervorstellung bei Frau Dr. K. am 09.05.2014 wurde ein Knoten im Halsbereich ertastet, der bei einem Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie untersucht werden sollte. Aufgrund der Schmerzen war die Klägerin weiterhin arbeitsunfähig. Sie sollte sich am 14.05.2014 erneut bei Frau Dr. K. vorstellen. Am 14.05.2014 wurde der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.05.2014 bescheinigt (Anlage K 2, Bl. 10 d.A.). Am 19.05.2014, gegen 11.30 Uhr, nahm die Klägerin einen Arzttermin war. Im Rahmen dieses Arzttermins wurde der Klägerin die Diagnose eröffnet, dass sie an Schilddrüsenkrebs erkrankt sei. Frau Dr. K. stellte der Klägerin mit Datum vom 19.05.2014 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Erstbescheinigung - für den Zeitraum vom 20.05.2014 bis zum 17.06.2014 aus. Aufgrund der Erstbescheinigung ab dem Folgetag, verweigerte die Krankenkasse der Klägerin die Zahlung von Krankengeld. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da sie von einer einheitlichen Erkrankung ausging.
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Mit ihrer bei Gericht am 27.06.2014 eingegangenen und der Beklagten am 04.07.2014 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Zahlung.
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Die Klägerin trägt vor, dass sie zwischen ihrer Erkrankung aufgrund des Nierensteins und der Erkrankung aufgrund der Krebsdiagnose arbeitsfähig gewesen sei. Insofern habe ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum zu laufen begonnen. Zuletzt sei sie ab dem 14.05.2014 aufgrund bestehender Schmerzen nach der Entfernung der Harnleiterschiene arbeitsunfähig gewesen. Die behandelnde Ärztin habe Prognose bis zum 19.05.2014 erstellt. Bereits am Sonntag, den 18.05.2014, sei sie jedoch hinsichtlich der Schmerzen praktisch beschwerdefrei gewesen. Sie habe sich am Nachmittag des 18.05.2014 mit ihrem Lebensgefährten über ihre Beschwerdefreiheit unterhalten. Auch habe sie ihrem Lebensgefährten berichtet, nach ihrer hartnäckigen Erkrankung endlich wieder arbeiten zu können. Am 19.05.2014 sei sie erstmalig vollkommen beschwerdefrei gewesen, wobei sie - so der ergänzende Vortrag im Kammertermin - zunächst ihre Ärztin habe konsultieren wollen, bevor sie wieder zur Arbeit gehen wollte. Im Rahmen ihres Arzttermins am 19.05.2014 habe die Klägerin Frau Dr. K. mitgeteilt, dass die Schmerzen seit dem Vortag endgültig weg seien. Zwischen der alten Erkrankung, beruhend auf den Schmerzen nach der Entfernung des Harnleiters, und der neuen Erkrankung nach der Krebsdiagnose liege damit ein relevanter Zeitraum, in dem die Klägerin arbeitsfähig gewesen sei. Dementsprechend sei ab dem 19.05.2014 ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen die Beklagte entstanden.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.197,67 brutto Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 19.05. bis 31.05.2014 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.06.2014 zu bezahlen,
- 8
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.856,00 brutto Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 01.06. bis 30.06.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, dass der Klägerin zunächst eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.05.2014 bescheinigt worden sei. Diese Ersterkrankung sei noch nicht beendet gewesen, als die Zweiterkrankung hinzugetreten sei. Insofern sei von der Einheitlichkeit des Verhinderungsfalles auszugehen, sodass ab dem 19.05.2014 nach der Krebsdiagnose kein neuer Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgelöst worden sei.
- 12
Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 19.05.2014 bis 30.06.2014 zu.
I.
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Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Verhinderungsfalles begann der sechs-Wochenzeitraum am 19.05.2014 nicht erneut zu laufen.
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1. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Im Falle einer erneuten Erkrankung sieht § 3 Abs. 1 S. 2 EFZG Einschränkungen vor, wenn die erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Erkrankung beruht. Kommt es vor Beendigung der ersten Erkrankung zu einer erneuten Erkrankung oder schließt sich die zweite Erkrankung unmittelbar, d.h. ohne relevante Unterbrechung an die erste Erkrankung an, gilt folgendes (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 04.03.2010 - 11 Sa 547/09 -, juris Rn. 39 f.):
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Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die 6-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles). Eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (vgl. BAG v. 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 -, juris; LAG Hamm v. 09.01.2001 - 11 Sa 889/00 -, juris). Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen nur vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (LAG Rheinland-Pfalz v. 28.06.2007 - 2 Sa 109/07 -, juris Rn. 30). Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer nach seiner Gesundung, also nach Beendigung des Verhinderungsfalles, die Arbeit tatsächlich wieder aufgenommen hatte oder nicht (vgl. BAG v. 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 -, juris). Falls der erste Verhinderungsfall abgeschlossen war, ist die neue Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ein neues Unglück, das nur zufällig in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der soeben beendeten Arbeitsunfähigkeit eintritt. Hierfür spricht auch der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, der nicht auf eine Krankheit abstellt, sondern auf eine Arbeitsunfähigkeit. Nur für den Fall, dass zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt war, die nicht zwingend mit einer Arbeitsleistung einhergehen muss, kommt es auf die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit, also auf die zugrundeliegenden Krankheiten an (LAG Rheinland-Pfalz v. 28.06.2007 - 2 Sa 109/07 -, juris Rn. 32). Dabei entscheidet über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und damit über das Ende des Verhinderungsfalles grundsätzlich der Arzt (BAG v. 10.09.2014 - 10 AZR 651/12 -, juris Rn. 17). Enthält die ärztliche Bescheinigung nur die Angabe eines Kalendertages, wird in der Regel die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der vom erkrankten Arbeitnehmer üblicherweise an diesem Kalendertag zu leistenden Arbeitsschichten bescheinigt (BAG v. 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 -, juris Rn. 15; v. 11.07.1990 - 5 AZR 368/89 -, juris Rn. 15).
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2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin ab dem 19.05.2014 nach der Diagnose ihrer behandelnden Ärztin erneut erkrankt ist. Zwar hat die behandelnde Ärztin die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem Folgetag, nämlich dem 20.05.2014, bescheinigt. Diesbezüglich ist jedoch bereits äußerst zweifelhaft, ob eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen zukünftigen Zeitraum mit der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung vereinbar ist. Dies würde bereits gegen die Vermutungswirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sprechen. Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beinhaltet ohnehin nur eine widerlegliche Vermutung für das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt lediglich eine Prognose dar. Die Arbeitsunfähigkeit kann sowohl länger als auch kürzer dauern (vgl. Schliemann, in: Hennsler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2012, § 3 EFZG Rn. 81 ff.).
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Vorliegend besteht kein Streit zwischen den Parteien, dass die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht mit einem zukünftigen Ereignis wie z.B. einer Operation zusammenhing, sondern aufgrund der psychischen Belastung im Zusammenhang mit der Krebsdiagnose eintrat. Die Krebsdiagnose wurde der Klägerin am 19.05.2014 von ihrer behandelnden Ärztin eröffnet. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass gleichwohl eine Arbeitsunfähigkeit erst am Folgetag eintreten würde oder dies aus medizinischen Gründen erst für den 20.05.2014 bescheinigt werden sollte. Insofern ist der Vortrag der Klägerin für die Kammer plausibel, dass Frau Dr. K. eine Arbeitsunfähigkeit für den 19.05.2014 nicht bescheinigen wollte, da sie davon ausging, dass eine solche mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 14.05.2014 bis zu diesem Tag bereits attestiert worden war.
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3. Durch die weitere Erkrankung ab dem 19.05.2014 wurde kein erneuter Entgeltfortzahlungszeitraum ausgelöst. Unter Anwendung der oben dargestellten rechtlichen Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Einheitlichkeit des Verhinderungsfalles vor. Zwar beruht die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ab dem 19.05.2014 auf einer anderen Erkrankung als die Arbeitsunfähigkeit davor. Jedoch liegt eine Überschneidung der beiden Krankheitszeiträume vor. Zumindest aber haben sich beide Zeiträume unmittelbar aneinander angeschlossen, ohne dass es eine relevante Unterbrechung gegeben hätte.
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Mit Bescheinigung vom 14.05.2014 wurde der Klägerin zunächst die Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.05.2014 attestiert. Damit bestand grundsätzlich die Vermutung, dass die Klägerin bis zum Ende des Arbeitstages am 19.05.2014 arbeitsunfähig erkrankt sein würde. Diese Vermutungswirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat die Klägerin nicht wiederlegt. Die Klägerin beschränkt ihren Vortrag darauf, ihr rein subjektives Empfinden hinsichtlich ihrer Arbeitsunfähigkeit widerzugeben. Dies genügt jedoch nicht, um die Vermutungswirkung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu entkräften. Soweit die Arbeitsunfähigkeit ab dem 14.05.2014 darauf beruhte, dass es mit der Entfernung der Harnleiterschiene zu Verletzungen im Nieren-, Harnleiter- und Blasenbereich gekommen ist und die Klägerin deshalb unter Schmerzen litt, hat die Ärztin darüber entschieden, in welchem zeitlichen Umfang sie aus medizinischen Gründen eine Schonung für erforderlich hält und wann eine Ausheilung zu erwarten ist. Dies hat die Ärztin mit der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 19.05.2014 getan. Insofern ist von dem Grundsatz auszugehen, dass maßgeblich für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und damit für das Ende des Verhinderungsfalles die Entscheidung des Arztes ist (vgl. BAG v. 10.09.2014 - 10 AZR 651/12 -, juris Rn. 17). Demgegenüber kommt es auf das subjektive Empfinden der Klägerin, arbeitsfähig zu sein, nicht an, wenn nicht zugleich objektive Anhaltspunkte hinzutreten, dass die Klägerin arbeitsfähig war, insbesondere dass die Prognose des Arztes fehlerhaft war oder aber aufgrund eines neuen oder abweichend zu der ursprünglichen Prognose verlaufenden Kausalverlaufs die Arbeitsfähigkeit früher wieder hergestellt werden konnte. Aber auch nach dem Vortrag der Klägerin bestehen bereits Bedenken, dass ab dem 18.05.2014 eine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sein soll. Die Klägerin behauptet, am 18.05.2014 „praktisch beschwerdefrei“ gewesen zu sein. Insofern war die Klägerin am 18.05.2014 also noch nicht beschwerdefrei, mithin weiterhin arbeitsunfähig. Auch wollte die Klägerin vor einer Arbeitsaufnahme zunächst ihre behandelnde Ärztin konsultieren, sodass das subjektive Empfinden der Arbeitsfähigkeit allein nicht maßgeblich war.
- 21
Es fehlt an objektiven Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin bereits ab dem 18.05.2014 bzw. dem 19.05.2014 vor Ablauf des attestierten Arbeitsunfähigkeitszeitraums wieder arbeitsfähig war. Durch die ärztliche Entscheidung, die ihren Ausdruck in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung findet, soll gerade eine gewisse Objektivierung erreicht werden. Weder Arbeitsunfähigkeit noch Arbeitsfähigkeit sollen von den Arbeitnehmern eigenmächtig diagnostiziert werden. Dem würde es widersprechen, wenn ein Arbeitnehmer allein durch sein subjektives Empfinden abhängig von der jeweiligen Tagesform die Entscheidung des Arztes ersetzen könnte. Insofern ist mehr als ein bloßes „Lippenbekenntnis“ (vgl. BAG v. 22.02.2012 - 5 AZR 249/11 -, juris Rn. 27) zu fordern, um den Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu widerlegen.
- 22
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ihr die behandelnde Ärztin am 19.05.2014 die bestehende Arbeitsfähigkeit diagnostiziert hat. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aus Sicht der Ärztin umgehend am 19.05.2014 die Arbeit hätte wieder aufnehmen können. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, ihrem Lebensgefährten am Sonntag, den 18.05.2014, berichtet zu haben, sich aufgrund ihrer hartnäckigen Erkrankung darauf zu freuen, „nun sofort wieder arbeiten zu können“. Gleichwohl hat die Klägerin am Montag, den 19.05.2014 ihre Arbeit nicht wieder aufgenommen, sondern erst den Arzttermin abgewartet. Auch hat sie die Beklagte nicht gleich am 19.05.2014 darüber informiert, dass sie sofort - also noch am selben Tag - zur Arbeit erscheinen würde. Zwar endet die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer uneingeschränkt seine Arbeit trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit aufnimmt. Dadurch zeigt der Arbeitnehmer, dass er sich nicht infolge seiner Erkrankung gehindert sieht, seine Arbeitsleistung zu erbringen (Schliemann, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 5. Aufl. 2012, § 3 EFZG Rn. 83). Dies trifft aber auf die Klägerin gerade nicht zu, die zunächst die ärztliche Untersuchung am 19.05.2014 abwarten wollte. Soweit im Rahmen dieser Untersuchung überhaupt eine Aussage von Frau Dr. K. zur bestehenden Arbeitsfähigkeit der Klägerin getroffen wurde, schloss sich jedenfalls zusammen mit der Krebsdiagnose unmittelbar und ohne relevante zeitliche Unterbrechung eine neue Arbeitsunfähigkeit an. Auch wenn es für eine Unterbrechung grundsätzlich ausreichend ist, dass die Arbeitsfähigkeit außerhalb der regulären Arbeitszeit für wenige Stunden bestanden hat, kann der einheitliche Vorgang des Arzttermins nicht auseinandergerissen werden. Andernfalls hinge es vom bloßen Zufall ab, ob in welcher Reihenfolge die abschließende Untersuchung hinsichtlich der Beschwerden der Klägerin nach der Entfernung der Harnleiterschiene und die Krebsdiagnose erfolgt wären.
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Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der Überzeugung der Kammer eine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitstages am 19.05.2014 bescheinigt wurde und während des 19.05.2014 eine neue Erkrankung hinzugekommen ist. Soweit Frau Dr. K. eine positive Aussage zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Rahmen der Untersuchung am 19.05.2014 getroffen haben sollte, schloss sich die erneute Arbeitsunfähigkeit zumindest unmittelbar an. In beiden Fällen ist von der Einheitlichkeit des Verhinderungsfalles auszugehen, sodass ab dem 19.05.2014 kein erneuter Zeitraum zur Entgeltfortzahlung ausgelöst wurde.
II.
- 24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Klägerin waren die Kosten aufzuerlegen, da sie im Rechtsstreit unterlegen ist.
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Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf den Vorschriften der § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO.
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Die Zulässigkeit der Berufung ergibt sich bereits aus § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vor.
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Annotations
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.