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| Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Dies gilt sowohl für den Leistungs- als auch für den Feststellungsantrag des Klägers. Die Klage unterliegt demgemäß insgesamt der Abweisung. |
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| 1. Der Leistungsantrag des Klägers, mit dem dieser von der Beklagten die Zahlung von 494,05 EUR brutto nebst den gesetzlichen Verzugszinsen sei Rechtshängigkeit verlangt, ist unbegründet. Für die geltend gemachte Forderung besteht keine Anspruchsgrundlage. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 11.4.3 MTV und der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors nämlich nicht miteinzubeziehen. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen tariflichen Bestimmungen, die kraft beiderseitiger Tarifbindung der Parteien auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. |
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| a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 13 f.). |
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| b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt die Tarifvertragsauslegung, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV weder in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors noch in die Berechnung des für die Ermittlung der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors miteinzubeziehen ist. |
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| aa) Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV ist nicht in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors miteinzubeziehen. |
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| aaa) Bei dem einen Teil der vom Kläger mit seinem Leistungsantrag geltend gemachten Forderung handelt es sich, wie die Berechnungen zu den Geltendmachungsschreiben (Anlagenkonvolut K 2, Bl. 9 ff. der Akte) zeigen, um die Forderung weiterer Mehrarbeitsvergütung (Vergütung für tatsächlich erbrachte Mehrarbeit), die der Kläger darauf stützt, dass in die Berechnung des für die Ermittlung der Mehrarbeitsvergütung gemäß § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV miteinzubeziehen sei. Dies ist aber, legt man die maßgeblichen tariflichen Bestimmungen aus, nach Auffassung des Gericht nicht der Fall. |
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| bbb) Gemäß § 11.4.3 Abs. 1 MTV berechnet sich die Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde aus den festen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto) und aus den leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts (brutto) im Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate, wobei zwischenzeitlich wirksam gewordene tarifliche Entgelterhöhungen die Berechnungsgrundlage entsprechend erhöhen, jeweils geteilt durch das 4,35fache der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Gemäß § 11.4.3 Abs. 2 MTV gehen in die Berechnung der Grundvergütung der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV sowie bei Montagearbeitern nach dem BMTV der Montagezuschlag gemäß § 3.3.1 BMTV mit ein. |
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| ccc) Bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV handelt es sich zweifelsohne nicht um den Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV (Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruches), nicht um den Montagezuschlag gemäß § 3.3.1 BMTV und auch nicht um einen leistungsabhängigen variablen Bestandteilen des Monatsentgelts. |
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| ddd) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV auch nicht um einen festen Bestandteil des Monatsentgelts, der in die Berechnung der Grundvergütung für eine Mehrarbeitsstunde einzufließen hätte. Welche Entgeltbestandteile als feste Bestandteile des Monatsentgelts anzusehen sind, wird in § 11.3.1 MTV definiert. Danach gehören zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts das Grundentgelt und alle Zulagen und Zuschläge, die regelmäßig in gleicher Höhe anfallen, sowie Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA-TV. Hierunter fällt der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV nicht. |
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| (1) Zweifelsohne handelt es sich bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV nicht um Grundentgelt. |
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| (2) Auch ist der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV keine Belastungszulage gemäß Anlage 2 ERA-TV. Belastungszulagen sind ein Vergütungsbestandteil, der für unter bestimmten Belastungen, wie zB. Lärm, erbrachte Arbeit bezahlt wird, während der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen bei Entfallen der entsprechenden Belastungen gezahlt wird, um eine Absenkung der Vergütung zu vermeiden. Wenn die Tarifvertragsparteien in § 11.3.1 MTV explizit regeln, dass die Belastungszulagen zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören, kann daraus - angesichts der gänzlich unterschiedlichen Zwecke der Zahlungen - nicht abgeleitet werden, der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen müsse auch zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts gehören. |
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| (3) Schließlich ist der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV auch keine Zulage und kein Zuschlag, der regelmäßig in gleicher Höhe anfällt, i. S. d. § 11.3.1 MTV. Zwar handelt es sich bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen um eine Zahlung, die regelmäßig in gleicher Höhe anfällt. Der Kläger weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die Anrechnungsregelung in § 4.2 der Anlage 2 des ERA-TV dem nicht entgegensteht. Indes lässt sich der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen nicht unter den Begriff der Zulage oder den Begriff des Zuschlags i. S. d. § 11.3.1 MTV subsumieren. |
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| (a) Unter dem Begriff der Zulage wird im Arbeitsleben eine zusätzliche Zahlung verstanden, die in einer engen Beziehung zum eigentlichen Entgelt steht. Regelmäßig handelt es sich bei Zulagen um Bestandteile des laufenden Monatsgehaltes, die ebenso wie die Grundvergütung einen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, aufweisen (vgl. BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 716/00 - Rn. 39). Bezahlt werden Zulagen etwa für besondere Erschwernisse oder Gefahren bei der Erbringung der Arbeitsleistung (Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen) oder für die Übernahme bestimmter (Sonder-)Aufgaben (Funktionszulagen). Dafür, dass die Tarifvertragsparteien in § 11.3.1 MTV den Zulagenbegriff in einem anderen Sinne verstanden hätten, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil, die tariflich in der Metall- und Elektroindustrie geregelten Zulagen weisen jeweils einen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, auf. Als Beispiele genannt seien die Belastungszulage gemäß der Anlage 2 zum ERA-TV, die Erschwerniszulage nach § 8 BMTV, die Gießereizulage nach dem Gießereiabkommen oder die Zulage bei Ausführung einer höherwertigen Arbeitsaufgabe nach § 9.4 ERA-TV. Die Regelung in § 6.4.1.1 MTV spricht ausdrücklich von den den „Zulagen zugrunde liegenden Arbeiten“. |
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| (b) Gemessen daran ist der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen keine Zulage im Tarifsinne. Er wird - trotz Wegfall der Belastungen - lediglich bezahlt, um ein Absinken der Vergütung zu vermeiden, und weist dementsprechend keinen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, auf. Die Tarifvertragsparteien differenzieren klar und deutlich zwischen dem Begriff der Zulage und dem Begriff des Verdienstausgleichs. Zahlungen, die trotz Wegfalls der Voraussetzungen, gleichwohl - jedenfalls temporär - erbracht werden, um ein Absinken der Vergütung zu vermeiden, werden als Verdienstausgleich bezeichnet, nicht aber als Zulage. Dies gilt bspw. auch für den Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruchs gemäß § 13 ERA-TV. Gemäß § 13.7 ERA-TV wird der Verdienstausgleich bei der Berechnung der nicht leistungsabhängigen Zulagen einbezogen, er selbst ist aber grundsätzlich keine Zulage. Dies wird auch in § 13.3 und § 13.10 ERA-TV deutlich. § 6.4 MTV regelt die Einbeziehung von Zulagen in den Alterssicherungsbetrag, die Alterssicherung selbst ist aber keine Zulage. Die Fußnote 1 zu § 4.1 ETV ERA-TV regelt, dass der ERA-Ausgleichsbetrag in die Ermittlung bestimmter Zulagen eingeht, er selbst ist aber grundsätzlich keine Zulage. Dies wird auch in § 4.4.3 und § 4.4.4 ETV ERA-TV deutlich. |
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| (c) Unter dem Begriff des Zuschlags wird nach dem allgemeinen Wortgebrauch ein Entgelt verstanden, das unter bestimmten Bedingungen zusätzlich zu dem normalen Entgelt zu zahlen ist (vgl. LAG Köln 19. Dezember 2013 - 12 Sa 682/13 - Rn. 96). Im Arbeitsleben wird darunter - wie auch unter dem Begriff der Zulage - eine zusätzliche Zahlung verstanden, die in einer engen Beziehung zum eigentlichen Entgelt steht. Regelmäßig handelt es sich bei Zuschlägen um Bestandteile des laufenden Monatsgehaltes, die ebenso wie die Grundvergütung einen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, aufweisen. Bezahlt werden Zuschläge etwa dafür, dass über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Mehrarbeit geleistet wird (Mehrarbeitszuschlag) oder dass außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeiten gearbeitet wird (Zuschläge für Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit). Demgemäß regelt § 6 Abs. 5 ArbZG einen angemessenen Zuschlag für Nachtarbeitnehmer. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien in § 11.3.1 MTV den Zuschlagsbegriff in einem anderen Sinne verstanden hätten, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil, die tariflich in der Metall- und Elektroindustrie geregelten Zuschläge weisen jeweils einen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, auf. So regeln die §§ 9, 10 MTV die zuschlagspflichtige Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit und die Höhe der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Die Regelung in § 6.4.1.1 MTV spricht ausdrücklich von den den „Zuschlägen zugrunde liegenden Arbeiten“. |
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| (d) Gemessen daran ist der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen kein Zuschlag im Tarifsinne. Er wird - trotz Wegfall der Belastungen - lediglich bezahlt, um ein Absinken der Vergütung zu vermeiden, und weist dementsprechend keinen Bezug zur Gegenleistung des Arbeitnehmers, seiner Arbeit, auf. Die Tarifvertragsparteien differenzieren klar und deutlich zwischen dem Begriff des Zuschlags und dem Begriff des Verdienstausgleichs. Zahlungen, die trotz Wegfalls der Voraussetzungen, gleichwohl - jedenfalls temporär - erbracht werden, um ein Absinken der Vergütung zu vermeiden, werden als Verdienstausgleich bezeichnet, nicht aber als Zuschlag. Dies gilt bspw. auch für den Verdienstausgleich bei Verminderung des Grundentgeltanspruchs gemäß § 13 ERA-TV. Gemäß § 13.7 ERA-TV wird der Verdienstausgleich bei der Berechnung der nicht leistungsabhängigen Zuschlägen einbezogen, er selbst ist aber kein Zuschlag. § 6.4 MTV regelt die Einbeziehung von Zuschlägen in den Alterssicherungsbetrag, die Alterssicherung selbst ist aber kein Zuschlag. Die Fußnote 1 zu § 4.1 ETV ERA-TV regelt, dass der ERA-Ausgleichsbetrag in die Ermittlung bestimmter Zuschläge eingeht, er selbst ist aber kein Zuschlag. |
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| (4) Festzuhalten ist daher, dass der Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang die vom Kläger vertretene Auslegung, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV - als Zulage oder Zuschlag - zu den festen Bestandteilen des Monatsentgelts i. S. d. §§ 11.4.3, 11.3.1 MTV gehört, nicht zulassen. Diesen Befund bestätigen weitere systematische Überlegungen: |
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| (a) Träfe die Auslegung des Klägers zu, handelte es sich also bei dem Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen um eine Zulage oder einen Zuschlag, der regelmäßig in gleicher Höhe anfällt, und damit um einen festen Bestandteil des Monatsentgelts, hätte es der Regelung in § 11.4.3 Abs. 2 MTV, dass der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV in die Berechnung der Grundvergütung miteingeht, nicht bedurft. Dann ginge auch der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV bereits als fester Bestandteil des Monatsentgelts mit in die Berechnung ein. Dass die Tarifvertragsparteien explizit geregelt haben, dass der Verdienstausgleich gemäß § 13 ERA-TV in die Berechnung einfließt, ohne gleichzeitig zu regeln, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV in diese einzubeziehen ist, lässt deutlich erkennen, dass die Verdienstausgleiche nicht bereits als feste Bestandteile des Monatsentgelts einzubeziehen sind. |
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| (b) Dies bestätigt auch die Regelung in § 4.1 ETV ERA-TV. Dort wird festgelegt, dass der ERA-Ausgleichsbetrag fester Bestandteil des Monatsentgelts ist. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, fiele dieser als Zulage oder Zuschlag, der regelmäßig in gleicher Höhe anfällt, ohnehin schon unter den Begriff des festen Bestandteiles des Monatsentgelts i. S. d. § 11.3.1 MTV. Für den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV fehlt es gerade an einer solchen Festlegung. |
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| (5) Da der Tarifwortlaut und der tarifliche Gesamtzusammenhang den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, nämlich denjenigen zur Nichteinbeziehung des Verdienstausgleichs bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV in die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung, hinreichend klar und deutlich erkennen lassen, erübrigt sich ein Rückgriff auf weitere Auslegungskriterien. |
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| eee) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine ergänzende Tarifauslegung nicht in Betracht. Es fehlt hierfür schon an einer Tariflücke. |
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| (1) Tarifvertragliche Regelungen sind einer ergänzenden Auslegung grundsätzlich nur dann zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Eine ergänzende Auslegung eines Tarifvertrags scheidet daher aus, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage bewusst ungeregelt lassen und diese Entscheidung höherrangigem Recht nicht widerspricht. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, dass entweder eine unbewusste Regelungslücke vorliegt oder eine Regelung nachträglich lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte für Arbeitssachen grundsätzlich die Möglichkeit und die Pflicht, eine Tariflücke zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, hat sich eine ergänzende Auslegung an dem bestehenden System und dessen Konzeption zu orientieren. Diese Möglichkeit scheidet aus, wenn den Tarifvertragsparteien ein Spielraum zur Lückenschließung bleibt und es ihnen wegen der verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben muss, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (vgl. BAG 14. September 2016 - 4 AZR 1006/13 - Rn. 21). |
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| (2) Gemessen daran kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass eine unbewusste Regelungslücke vorliegt. Hierfür fehlen jegliche tatsächlichen Anhaltspunkt, zumal die Tarifvertragsparteien den MTV mit ERA-Einführung im Detail an den ERA-TV angepasst haben. Wenn sie in § 11.4.3 MTV den Verdienstausgleich nach § 13 ERA-TV und in § 11.3.1 MTV die Belastungszulagen gemäß Anlage 2 ERA-TV ausdrücklich als berechnungsrelevant aufgenommen haben, kann nicht angenommen werden, sie hätten den Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV schlicht „vergessen“ bzw. unbewusst ungeregelt gelassen. |
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| bb) Der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV ist auch nicht in die Berechnung des für die Ermittlung der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors miteinzubeziehen. |
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| aaa) Bei dem anderen Teil der vom Kläger mit seinem Leistungsantrag geltend gemachten Forderung handelt es sich, wie die Berechnungen zu den Geltendmachungsschreiben (Anlagenkonvolut K 2, Bl. 9 ff. der Akte) zeigen, um die Forderung weiterer Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, teilweise auch als Bestandteil der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und des Urlaubsentgelts, die der Kläger darauf stützt, dass in die Berechnung des für die Ermittlung der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV maßgeblichen Stundenfaktors der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV miteinzubeziehen sei. Dies ist aber, legt man die maßgeblichen tariflichen Bestimmungen aus, nicht der Fall. |
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| bbb) Die Berechnung der Zuschläge gemäß §§ 9, 10 MTV (Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) ist nach § 11.5 MTV durchzuführen. Danach ist Berechnungsgrundlage der Zuschläge das Entgelt für eine Arbeitsstunde gemäß § 11.4.3 MTV. Ihre Berechnungsgrundlage unterscheidet sich nicht von derjenigen für die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung. Auch insoweit ist § 11.4.3 MTV maßgeblich. Wie diese Bestimmung auszulegen ist und dass eine ergänzende Tarifauslegung ausscheidet, wurde bereits aufgezeigt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen. Die Auslegung ergab, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV nicht in die Berechnung der Mehrarbeitsvergütung miteinzubeziehen ist. Da die Berechnungsgrundlage für die Berechnung der Zuschläge dieselbe ist, folgt daraus zwangsläufig, dass der Verdienstausgleich bei Wegfall von Belastungszulagen gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV auch bei der Zuschlagsberechnung (Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) nicht miteinzubeziehen ist. Neben den Zuschlägen, die aufgrund tatsächlich erbrachter Arbeitsleistung angefallen sind, gilt dies freilich auch für die im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und des Urlaubsentgelts fortzuzahlenden Zuschläge, die einen Teilbetrag der Forderung darstellen. |
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| 2. Der Feststellungsantrag des Klägers, mit dem dieser die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die Mehrarbeitsvergütung und die Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unter Einbeziehung des Verdienstausgleichs für den Wegfall der Belastungszulage zu bezahlen, ist zwangsläufig ebenfalls unbegründet. Dass die Beklagte nicht zur Einbeziehung des Verdienstausgleichs für den Wegfall der Belastungszulage gemäß § 4 der Anlage 2 des ERA-TV in die Berechnung des Mehrarbeitsvergütung und der Zuschläge für Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit gemäß § 11.4.3 MTV bzw. gemäß § 11.5 MTV i. V. m. § 11.4.3 MTV verpflichtet ist, wurde bereits im Rahmen der Prüfung des Leistungsantrags erörtert. Auf die Ausführungen unter Ziff. I. 1 der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. |
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| Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes (Rechtsmittelstreitwert) ergibt sich aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 9 Satz 1 ZPO. Danach waren für den Klagantrag Ziff. 1 der beziffert eingeklagte Betrag (494,05 EUR) und für den Klagantrag Ziff. 2 der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Bezuges (42 Monate x durchschnittlich 41,17 EUR pro Monat = 1.729,14 EUR) in Ansatz zu bringen. Addiert ergeben sich mithin 2.223,19 EUR. |
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| Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung folgt aus § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG. Ungeachtet der Zulässigkeit der Berufung für den Kläger bereits kraft Gesetzes (gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) war gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbGG die Berufung für diesen auch gesondert zuzulassen, da die Rechtssache eine Rechtsstreitigkeit über die Auslegung eines Tarifvertrages, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, betrifft. |
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