Arbeitsgericht Essen Urteil, 15. Nov. 2016 - 2 Ca 1043/16
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.656,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.04.2016 nach der Entgeltgruppe 2 der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD für den Bereich VKA in einer individuellen Endstufe von zur Zeit 1.845,44 € brutto (berechnet auf der Basis einer Teilzeit von 28,25 Stunden pro Woche) zu vergüten.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾.
5. Der Streitwert beträgt 14.727,96 €.
6.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Frage, ob der Klägerin eine tarifliche Vergütung nach dem TV-L bzw. TVöD VKA zusteht und insoweit um Entgeltdifferenzansprüche.
3Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem 21.04.1999 als Angestellte mit 122,85 Stunden monatlich beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 19.04.1999 (Bl. 15 ff. d. A.) sieht unter anderem folgendes vor:
4"§ 2 Vergütung
5Der Mitarbeiter erhält eine Grundvergütung entsprechend des BAT IX a / Stufe 9, inkl. Ortszuschlag und allgemeine Zulage i.H.v. DM 2.702,63; zuzgl. Zulagen für Samstags-, Sonntags-- Nacht- u. Feiertagsarbeit entsprechend der Betriebsvereinbarung. [...]
6§ 3 Sonderzahlungen
7In der Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993, welche ein Bestandteil dieses Arbeitsvertrages ist, sind alle Sonderzahlungen geregelt.
8§ 9 Betriebsvereinbarung
9Die als Anlage beigefügte Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993 ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Darüber hinaus gelten alle betrieblichen Regelungen, sofern in diesem Arbeitsvertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist sowie die Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts."
10In jener Betriebsvereinbarung vom 17.02.1993 (vgl. Bl. 19 ff. der Akte), die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Betriebsrat geschlossen wurde, ist in § 2.1 folgendes geregelt:
11"Für die Angestellten nach § 1 dieser Betriebsvereinbarung gelten analog die für die Angestellten des Bundes und der Länder vereinbarten Bestimmungen des Lohn- und Vergütungstarifvertrags - BAT vom 11.01.1961".
12§ 2.4 der BV bestimmt:
13"Änderungen beziehungsweise Ergänzungen der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, in denen die Änderungen beziehungsweise Ergänzungen für Angestellte, Arbeiter/-innen und Auszubildende des Bundes und der Länder wirksam werden."
14In § 3 wurden von den Tarifverträgen abweichende Sonderregelungen vereinbart.
15Die Beklagte vergütete die Klägerin entsprechend den Regelungen des letzten Arbeitsvertrages nach den Entgeltgruppen des BAT. Sämtliche Vergütungser-höhungen des BAT wurden an die Klägerin weitergegeben.
16Die Beklagte kündigte die Betriebsvereinbarung zum 31.12.2001.
17Mit Wirkung zum 01.10.2005 wurde der BAT für den Bereich des Bundes und der VKA durch den TVöD ersetzt. Die Überleitung vollzog sich ohne Notwendigkeit eines Gestaltungsaktes nach den Regeln des TVÜ für den Bereich des Bundes und der VKA. Die Tarifgemeinschaft der Länder besteht seit diesem Zeitpunkt nicht mehr wobei der Übergang vom BAT zum TV-L nach dem TVÜ-Länder mit Wirkung zum 01.11.2006 vollzogen wurde.
18Nach Außerkrafttreten des BAT im Jahr 2006 fanden keine Gehaltserhöhungen mehr statt.
19Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.02.2016 verlangte die Klägerin eine Vergütung nach dem TV-L, hilfsweise nach dem TVöD-VKA. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.
20Mit ihrer am 20.04.2016 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenen und der Beklagten am 25.04.2016 zugestellten Klage verlangt die Klägerin nunmehr die tarifliche Vergütung nach der Entgelttabelle des TV-L sowie hilfsweise des TVöD/VKA.
21Die Klägerin ist der Ansicht, die Parteien hätten sich in Form einer dynamischen Bezugnahmeklausel auf eine Vergütungsgruppe des BAT verständigt. Der arbeitsvertragliche Verweis auf die monatliche Vergütung nach dem BAT IXa, Stufe 9 sei am 01.10.2005 bzw. am 01.11.2006 lückenhaft geworden. Bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sei nicht absehbar gewesen, dass das Tarifwerk des BAT zu irgendeinem Zeitpunkt nicht mehr dynamisch fortgeschrieben werde, sondern durch eine oder mehrere andere Tarifsysteme ersetzt würde. Vielmehr sei man davon ausgegangen, dass der Verweis auf eine bestimmte Entgeltgruppe des BAT dauerhaft zu einer dynamischen Gehaltsentwicklung führen werde. Aus der dynamischen Ausgestaltung ergebe sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen dynamisch an der Tarifstruktur im öffentlichen Dienst auszurichten, so dass von einer Regelungslücke auszugehen sei, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei. Dabei sei auch die Betriebsvereinbarung zu beachten. Diese enthalte eine dynamische Verweisung auf das Tarifwerk des BAT sowie dessen Nachfolgeregelungen. Sie sei dahingehend auszulegen, dass die Vergütungstarifverträge für den Bereich Bund/Länder in Bezug genommen werden sollten. Als Nachfolgeregelung komme der TV-L, hilfsweise aber der TVöD/VKA in Betracht. Die ausschließliche Erwähnung der Regelungen des BAT Bund/Länder in der Betriebsvereinbarung lasse eine Auslegung des Arbeitsvertrages dahingehend zu, dass bei der Ablösung des Tarifwerkes der TV-L zur Anwendung komme. Sachgerechter, da dem regionalen Bezug der Beklagten näher sei aber die Anwendung des TVöD/VKA.
22Ihr sei die Problematik überhaupt nicht bewusst gewesen. Ansonsten hätte sie sich bereits zuvor bei der Beklagten gemeldet.
23Sie sei in die Entgeltgruppe 2 des TV-L überzuleiten. Im Oktober 2006 habe ihr Vergleichsentgelt bei einer Arbeitszeit von 122,85 Stunden monatlich 1.430,48 € (Grundvergütung, Ortzuschlag Stufe 2 und Allgemeine Zulage) betragen. Nach der Umrechnungsregel des § 34 Abs. 1 BAT ergebe dies einen Betrag von Höhe von 1.949,20 € für einen in Vollzeit tätigen Arbeitnehmer. Sie habe daher das höchste Tabellenentgelt überschritten, da dieses 1.935,00 € betragen habe. Das Tabellenentgelt des TV-L habe sich seit dem Inkrafttreten bis zum 29.02.2016 um insgesamt 23,28 % gesteigert (2.385,54 € für die Zeit vom 01.07.2015 bis zum 29.02.2016). Bezogen auf ihr Gehalt bedeute dies eines Steigerung auf monatlich 1.763,50 €. Unter Anwendung des TV-L sei daher für die Monate August 2015 bis Februar 2016 unter Einbeziehung der tatsächlich geleisteten Vergütung von Grundgehalt, Ortszuschlag und Allgemeiner Zulage in Höhe von insgesamt 1.430,48 € eine monatliche Differenz von 333,02 € geschuldet.
24Sie sei im August 2015 zu Recht für lediglich 10 Tage vergütet worden; dies ergebe eine noch zu zahlende Differenz in Höhe von 107,42 €. Für September bis November 2015 schulde die Beklagte die volle monatliche Differenz. Für Dezember 2015 habe sie noch Anspruch auf Zahlung einer Differenz in Höhe von 161,15 € für 15 zu vergütende Arbeitstage. Im Januar und Februar 2016 sei sie - unstreitig - ohne Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig gewesen, im März 2016 habe sie - unstreitig - ihre Arbeitsleistung erbracht. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gehaltserhöhung des TV-L in Kraft getreten, welches in ihrer Vergütungsgruppe eine Erhöhung von 3,144 € ausmache. Ihr Teilzeitgehalt als Überschreiterin habe sich daher von 1.763,50 € auf 1.818,94 € entwickelt. Die monatliche Differenz betrage demnach 388,46 €.
25Hilfsweise sei sie bei Anwendbarkeit des TVöD-VKA ebenfalls in die Entgeltstufe 2 überzuleiten. Ihr Vergleichsentgelt habe im September 2005 1.430,48 € für ihre Teilzeittätigkeit betragen, so dass sie berechnet auf Vollzeitbasis auch hier Überschreiterin sei. Das Tabellenentgelt der Stufe 6 der Entgeltgruppe 2 habe sich von 1.935,00 € auf 2.437,87 € und mithin um 25,98 % gesteigert. Entsprechend habe sich ihr Teilzeitgehalt auf 1.802,19 € entwickelt, so dass sich eine monatliche Differenz in Höhe von 371,64 € ergebe. Ab dem 01.03.2016 betrage das Tabellenentgelt 1.845,44 €.
26Die Klägerin beantragt,
271.die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.656,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016 zu zahlen,
282.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.04.2016 nach einer individuellen Endstufe der Entgeltgruppe 2 des TV-L in Höhe von z. Zt. 1.818,94 € (berechnet auf Basis einer Teilzeit von 28,25 Stunden pro Woche) zu vergüten,
293.hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.04.2016 nach der Entgeltgruppe 2 der jeweiligen Entgelttabelle des TVöD für den Bereich des VKA in eine individuelle Endstufe von z. Zt. 1.845,44 € (berechnet auf der Basis einer Teilzeit von 28,25 Stunden pro Woche) zu vergüten.
30Die Beklagte beantragt
31die Klage abzuweisen.
32Die Beklagte ist der Ansicht, die Angabe im letzten Arbeitsvertrag sei nicht als dynamische Verweisung zu verstehen. Die Parteien hätten im Arbeitsvertrag die Geltung der Betriebsvereinbarung aus 1993 vereinbart. Nur diese Betriebsvereinbarung, nicht der individuelle Arbeitsvertrag, sei maßgeblich. Der letzte Arbeitsvertrag sehe in § 2 lediglich eine deklaratorische Regelung vor. Die Betriebsvereinbarung sei aber aufgrund der Einführung des TVöD und der eintretenden Statik des BAT lückenhaft geworden. Eine Lückenschließung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung setze eindeutige Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Betriebsparteien voraus, die konkret aber nicht vorliegen würden.
33Es sei mit Nichtwissen zu bestreiten, dass die Klägerin einer Gewerkschaft angehöre und dass sie einen Ehepartner im öffentlichen Dienst habe.
34Die geltend gemachten Ansprüche seien der Höhe und dem Grunde nach zu bestreiten.
35Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
36E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
37I.
38Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
391.Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.656,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2016. Denn die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Vergütung nach den Vorgaben des TVöD/VKA entsprechend der Entgeltgruppe 2 mit einer individuellen Endstufe zu zahlen. Auf dieser Grundlage schuldet die Beklagte der Klägerin die geltend gemachten Differenzvergütung.
40a) Der Anspruch ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag vom 19.04.1999.
41Die Parteien haben in § 2 des Arbeitsvertrags eine konkrete Vergütung nach dem BAT vereinbart.
42Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts F. hat im Verfahren 3 Ca 1523/16 zu einer vergleichbaren Vertragsgestaltung in ihrem Urteil vom 30.09.2016 folgende Feststellungen getroffen:
43"Es handelt sich bei dem Arbeitsvertrag mindestens um einen Verbrauchervertrag i. S. d § 310 Abs. 3 BGB, so dass diese wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. (BAG 13.02.2013 - 5 AZR 2/12, Rdnr. 14 juris; BAG 14.12.2011 - 5 AZR 457/10, Rdnr. 14 juris, BAG 17.10.2012 - 5 AZR 697/11, Rdnr. 15 juris).
44Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf bei einer Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt redlicherweise davon ausgehen, der in der Klausel festgehaltene Betrag werde nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern solle sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Gehaltstarifvertrags entwickeln. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht "nach Tarif" zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll (BAG 13.05.2015 - 4 AZR 244/14, Rdnr. 17 juris; BAG, 13.02.2013 - 5 AZR 2/12, Rdnr. 17 juris).
45Im vorliegenden Fall gilt zwar die Besonderheit, dass gemäß § 9 des Arbeitsvertrags ausdrücklicher Gegenstand des Arbeitsvertrags die diesem beigefügte Betriebsvereinbarung ist, die die Anwendung des BAT auf alle Arbeitsverhältnisse regelt. Damit ergibt sich bereits aus der Umsetzung der Betriebsvereinbarung in den Arbeitsvertrag, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin dem BAT unterfallen sollte und dem entsprechend eine Eingruppierung stattzufinden hatte, die auch umgesetzt wurde.
46Die Parteien haben jedoch unabhängig von der Inbezugnahme der Betriebsvereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags eine konkrete auf eine bestimmte Tarifgruppe bezogene Vergütungsvereinbarung getroffen. Damit kommt auch in Betracht, dass nicht nur eine Umsetzung der Betriebsvereinbarung gewollt war, sondern auch eine eigenständige Regelung.
47Die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags ist insoweit unklar. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG 20.08.2014 - 10 AZR 453/13, Rdnr. 25 juris). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (BAG 09.12.2015 - 7 AZR 68/14, Rdnr. 13 juris; BAG 19.03.2014 - 10 AZR 622/13, Rdnr. 29 f. juris).
48Nach diesen Vorgaben ist für die Kammer keine der zwei möglichen Auslegungsergebnisse vorzugswürdig. Es ist zum einen denkbar, dass die Parteien unabhängig von der Betriebsvereinbarung aufgrund der aktuellen Unternehmenspraxis eine Vergütung nach dem BAT vereinbaren wollten; es ist aber auch denkbar, dass die Regelung in § 2 allein der Umsetzung der Vorgaben der Betriebsvereinbarung, den BAT anzuwenden diente.
49Da die Unklarheit zu Lasten der Beklagten als Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingung geht, ist davon ausgehen, dass es sich um eine dynamische Inbezugnahme der tariflichen Vergütung handelt.
50Mit dem Ende des BAT und dem Inkrafttreten des TV-L bzw. der TVöD Bund/VKA ist im Arbeitsvertrag eine Regelungslücke entstanden. § 2 des Arbeitsvertrags ist aufgrund der entstandenen Regelungslücke ergänzend dahingehend auszulegen, dass eine dynamische Bezugnahme auf den TVöD/VKA vorliegt.
51Im Einzelnen:
52Bei einer lückenhaften vertraglichen Vereinbarung tritt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bzw. Lückenhaftigkeit bekannt gewesen wäre. Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt. Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat (BAG 18.04.2012 - 4 AZR 392/10, Rdnr. 20 juris). Bei der Lückenfüllung ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrags "zu Ende gedacht" werden (BAG 24.02.2016 - 4 AZR 950/13, Rdnr. 16 juris; BAG 19.05.2010 - 4 AZR 796/08, Rdnr. 31 juris). Es ist zu fragen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unvollständigkeit ihrer Regelung bekannt gewesen wäre (BAG 25.02.2015 - 5 AZR 481/13, Rdnr. 18 juris; BAG, 16.12.2009 - 5 AZR 888/08, Rdnr. 18 juris).
53Dabei ergibt sich aus der dynamischen Ausgestaltung der Vergütungsregelung zum einen der Wille der Parteien, die Vergütung nicht in einer bestimmten Höhe bis zu einer Vertragsänderung festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der jeweiligen Höhe der Vergütung der Angestellten im öffentlichen Dienst auszurichten. Deshalb hätten die Parteien redlicherweise für den Fall einer Tarifsukzession das dem in der Vergütungsabrede benannten tariflichen Regelungswerk nachfolgende tarifliche Regelungswerk als Bezugsobjekt der Vergütung vereinbart, weil ein "Einfrieren" der Vergütung auf den Zeitpunkt der Tarifsukzession nicht ihren Interessen entsprach (vgl. BAG 25.02.2015 - 5 AZR 481/13, Rdnr. 18).
54Zum anderen haben sich die Parteien mit der dynamischen Ausgestaltung der Vergütung für die Zukunft insoweit der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes anvertraut. Die mit der Tarifsukzession verbundene Änderung der Tarifwerke wirkt nicht anders auf die Vergütungsabrede ein als eine (tiefgreifende) inhaltliche Änderung des in der Vergütungsabrede benannten Tarifvertrags. Mit dem Nachvollziehen der Tarifsukzession auf arbeitsvertraglicher Ebene werden die Parteien nicht anders gestellt, als sie stünden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes den BAT reformiert und ihm einen neuen Inhalt gegeben hätten. Wegen der Aufspaltung der bis zum 30. September 2005 gleichlautenden Regelungen für die Angestellten des öffentlichen Dienstes bei Bund, Ländern und Kommunen ist durch ergänzende Vertragsauslegung weiter zu bestimmen, welche Nachfolgeregelung für die Vergütung des Klägers nach § 3 Arbeitsvertrag maßgebend sein soll. Es ist zu fragen, welches der dem BAT nachfolgenden Tarifwerke die Parteien in Bezug genommen hätten, wenn sie eine Tarifsukzession bedacht hätten (BAG 25.02.2015 - 5 AZR 481/13, Rdnr. 21).
55Dies ist in der konkreten Situation der TVöD in der im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im August 2001 war die Beklagte ein örtlich tätiges Einzelunternehmen. Diesem entspricht am ehesten der öffentliche Dienst der Kommunen. Diese sind auch - im Gegenteil zu der Bundesrepublik Deutschland, den Ländern oder bundes- bzw. landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts - noch am ehesten die Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Einrichtungen im sozialen Bereich, insbesondere in der Pflege bzw. Seniorenbetreuung betreiben. § 2 des Arbeitsvertrags ist mithin ergänzend dahingehend auszulegen, dass eine dynamische Bezugnahme auf den TVöD/VKA vorliegt."
56Dieser überzeugenden Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer im Hinblick auf die vollständig parallele Vertragsgestaltung an. § 2 des Arbeitsvertrags ist daher aufgrund der entstandenen Vertragslücke ergänzend dahingehend auszulegen, dass eine dynamische Bezugnahme auf den TVöD/VKA vorliegt.
57b) Dem entsprechend war das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Wirkung zum 01.10.2005 auf den TVöD/VKA zu überführen. Die Klägerin befand sich zum Überleitungsstichtag in der Vergütungsgruppe IXa, Stufe 9 und erhielt ein Vergleichsentgelt in Höhe von 1.430,48 € auf Teilzeit und in Höhe von 1.949,20 € auf Vollzeitbasis. Sie war daher nach der Anlage 1 zum TVÜ-VKA i. V. m. § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA und § 6 Abs. 4 S. 1 TVÜ-VKA in eine individuelle Endstufe einzugruppieren, da ihr Vergleichsentgelt das Gehalt der Endstufe von damals 1.935,00 € auf Vollzeitbasis überschritt. Gemäß § 6 Abs. 4 S. 4 TVÜ-VKA erhöht sich dieses Gehalt um den Prozentsatz, um den sich das Entgelt der höchsten Stufe entwickelt.
58Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 2 Stufe 6 betrug per 01.10.2005 1.935,00 € und betrug bis zum 29.02.2016 2.437,87 €, so dass eine Steigerung um 25,99 % stattgefunden hat. Das Entgelt der Klägerin war daher ebenfalls um diesen Betrag zu erhöhen, mithin auf 1.802,26 €. Mit der weiteren Tariferhöhung zum 01.03.2016 erhöhte sich das Tabellenentgelt der Gruppe 2 Stufe 6 auf 2.496,38 €, so dass das Entgelt der Klägerin auf 1.845,46 € (29,01 %) zu erhöhen war.
59Unter Einbeziehung der tatsächlich gezahlten anrechenbaren Vergütung von 1.430,48 € ergibt sich daher eine Differenz für den Zeitraum August 2015 bis Februar 2016 in Höhe von monatlich 371,46 € sowie für März 2016 von monatlich 414,98 €. Unter Berücksichtigung der Zeiten, für die die Beklagte mangels Entgeltfortzahlungspflicht keine Vergütung schuldet, ergibt sich damit ein von der Beklagten nachzuzahlender Betrag in Höhe von 1.778,85 €, der die Klageforderung rechtfertigt, da er diese sogar übersteigt.
60c) Soweit die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach bestreitet, war dies unerheblich, da sich die entsprechenden Beträge aus den jeweiligen Entgelttabellen ergaben. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 37 TVöD-VKA ausgeschlossen, da die Klägerin ihre Ansprüche unstreitig mit anwaltlichem Schreiben vom 29.02.2016 außergerichtlich geltend gemacht hat.
61d)Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 247 BGB.
622.Der Antrag zu 2.) ist zulässig, aber lediglich teilweise begründet.
63a) Zu der Zulässigkeit des Antrages hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts F. in seinem Urteil vom 30.09.2016, Az. 3 Ca 1523/16 folgendes zutreffend ausgeführt:
64"Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Bedingungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sogenannte Elementenfeststellungsklage (statt vieler: BAG 25.3.2015 - 5 AZR 874/12, Rdnr. 13 m. w. N.). Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (statt vieler: BAG 25.03.2015 - 5 AZR 874/12, Rdnr. 14 m. w. N.). Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt wird. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten (statt vieler: BAG 25.03.2015 - 5 AZR 874/12, Rdnr. 15 m. w. N.)
65bb)Ausgehend von diesen Grundsätzen erfüllt der Klageantrag zu 2. die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.
66Es besteht über die konkreten Monate hinaus ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung, nach welchen konkreten Vorgaben sich ihr Vergütungsanspruch richtet. Anhand des Feststellungstenors kann die Vergütung ohne weiteres berechnet werden.
67b)Der Antrag ist jedoch - wie sich aus den Ausführungen zu 1.) ergibt - lediglich im Hilfsantrag begründet, da sich die Höhe der geschuldeten Vergütung aus dem TVöD/VKA ergibt.
68II.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
70III.
71Der Streitwert ist gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO im Urteil festzusetzen. Er setzt sich zusammen aus dem bezifferten Klageantrag zu 1. und hinsichtlich des Antrages zu 2. - entsprechend § 9 ZPO - aus dem 42-fachen Differenzbetrag der tatsächlich gezahlten und der begehrten Vergütung abzüglich 25 Prozent, da es sich um einen Feststellungsantrag handelt.
72IV.
73Ein Anlass zur gesonderten Zulassung der Berufung besteht nicht.
74RECHTSMITTELBELEHRUNG
75Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden.
76Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
77Landesarbeitsgericht Düsseldorf
78Ludwig-Erhard-Allee 21
7940227 Düsseldorf
80Fax: 0211 7770-2199
81eingegangen sein.
82Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
83Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
84Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
851.Rechtsanwälte,
862.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
873.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
88Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
89* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
90-Dr. Aßmuth -
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Annotations
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
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für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
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die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.