Arbeitsgericht Duisburg Urteil, 27. Okt. 2016 - 1 Ca 31/16
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
1
T A T B E S T A N D:
2Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitraum September 2013 bis Mai 2014 sowie September 2014 bis Mai 2015.
3Der am 3. geborene Kläger ist seit vielen Jahren bei dem beklagten Verband als Basketballschiedsrichter tätig. Im Zeitraum 07.09.2013 bis 31.05.2014 sowie im Zeitraum 06.09.2014 bis zum 31.05.2015 war er in der Ober- bzw. Landesliga eingesetzt. Bei dem Beklagten handelt es sich um den vereinsrechtlich organisierten Fachverband für die Sportart Basketball im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Wegen der Satzung des Beklagten wird auf Bl. 37 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Mitglieder des Beklagten sind gemäß § 7 der Satzung primär die in Nordrhein-Westfalen Basketball spielenden Vereine. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung fördert der Beklagte den Sport und die Jugendhilfe in der Sportart Basketball. Dieser Satzungszweck wird nach § 2 Abs. 3 der Satzung u. a. durch die Organisation und Durchführung des Basketball-Spielbetriebs in verschiedenen Spielklassen sowie durch die Durchführung, Förderung und Unterstützung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und der Mitarbeiter, u. a. auch der Schiedsrichter, gewährleistet.
4Für die Tätigkeit der Schiedsrichter hat der Verbandstag des Beklagten eine Schiedsrichterordnung (im Folgenden: Schiedsrichterordnung WBV, Bl. 45 ff. der Gerichtsakte) beschlossen. Diese verweist in Ziffer I. § 1 1. auf die Schiedsrichterordnung des Deutschen Basketball Bundes (im Folgenden: Schiedsrichterordnung DBB, Bl. 48 d. A.). In § 9 Schiedsrichterordnung WBV ist geregelt, dass die Schiedsrichterlizenz zeitlich befristet und Voraussetzung für die Verlängerung ihrer Gültigkeit der erfolgreiche Besuch einer vom Beklagten anerkannten Schiedsrichter-Fortbildungsmaßnahme ist.
5Darüber hinaus existieren Richtlinien zur Kaderbildung im WBV/Anforderungen an die WBV Schiedsrichter (Bl. 52 ff. d. A.). Hiernach erfolgt eine Aufteilung der Schiedsrichter in verschiedene Leistungskader. Mit der Einordnung in einen Kader ist die Berechtigung verbunden, Spiele der jeweiligen Kategorie (= Spielklasse) als Schiedsrichter zu leiten. Die Einstufung in bestimmte Leistungskader setzt die erfolgreiche Absolvierung eines Fitnesstests voraus. Eine Beurlaubung ist grundsätzlich für ein Jahr unter Beibehaltung der Kaderzugehörigkeit möglich.
6§ 11 Schiedsrichterordnung DBB lautet auszugsweise wie folgt:
7"Ein Schiedsrichter ist verpflichtet, alle Spiele zu leiten, für die ihm von zuständiger Stelle ein Auftrag erteilt wird.
8Ein Schiedsrichter kann einen Spielauftrag zurückgeben, wenn er diesen nicht wahrnehmen kann. Die Gründe sind bei der Rückgabe zu nennen. Die Rückgabe hat unverzüglich nach Eingang des Spielauftrages bzw. nach Kenntnis des Hinderungsgrundes zu erfolgen. Unterhalb der Bun-desliga kann der Veranstalter abweichende Regelungen treffen."
9Der Schiedsrichterausschuss des Beklagten erteilt den Schiedsrichtern sog. Saisonvorgaben (Bl. 53 d. A.). Darin heißt es u. a.:
10"Spielvorbereitung
11- Kontaktaufnahme durch den 1. SR mit dem SR-Kollegen (und ggfs. dem SR-Coach) spätestens 2 Tage vor dem Spiel
12Treffpunkt vor Spielbeginn:
13oBeL /LL: 30 Minuten
14oOL /JNRW: 45 Minuten
15oRL: 60 Minuten
16… vor der Halle in angemessener Kleidung (keine Sportkleidung!)
17Zeit vor dem Spiel wird zur Spielvorbereitung genutzt (Pre-Game Con-
18ference ist Pflicht!)
19- Offizielle Schiedsrichterkleidung: SR-Hemd SPALDING: (zulässig sind: alt: grau-blau, gelb-schwarz; neu: silber-grau, orange-schwarz), beide SR müssen das gleiche SR-Hemd tragen und sich von den Trikot-Farben der Mannschaften unterscheiden.
20…
21- Coaching-Box, Wechselstühle und Mannschaftsbänke rechtzeitig vor Spielbeginn überprüfen und ggf. korrekt einrichten lassen.
22Administratives
23- 20 Minuten vor Spielbeginn müssen die SR auf dem Spielfeld eintreffen.
24- Pünktliches Erscheinen der Kampfrichter einfordern, respektive für eine rechtzeitige Eintragung auf dem SBB sorgen.
25- Prüfung der Teilnehmerausweise immer vor Spielbeginn …
26- Trainerlizenz prüfen …
27- Abrechnung vor Spielbeginn, spätestens in der Halbzeitpause. Gemein-same Anreise bei mehr als 30 km gemeinsamer Strecke ist Pflicht.
28- Jede Unregelmäßigkeit ist vom 1. SR auf der Rückseite des SBB zu ver-merken.
29Nach dem Spiel
30- Spielbericht sorgfältig prüfen…
31- Nachbesprechung des Spiels (Post-Game Conference - Pflicht!)
32Spielleitung
33- Umsetzung der Kriterien (…) gemäß den Vorgaben auf den Lehrgängen ...
34- Vorgaben zum Thema "Behaviour" (Sportdisziplin) umsetzen.
35- keine Personen hinter den Mannschaftsbänken und dem Kampfrichter-tisch.
36- Während des Spiels dürfen entweder der Trainer oder der Trainerassis-tent stehen (nicht beide gleichzeitig). Der Trainerassistent darf sich nicht an den SR wenden.
37- Trikots in die Hose (Damen und Herren), keine T-Shirts, keine sichtbaren ärmellosen Unterziehhemden (letztere erlaubt, wenn gleiche Farbe wie Trikot) und keine Unterkleidung, die länger ist als die Shorts.
38- Disqualifikation: Die disqualifizierte Person muss Spielhalle verlassen, d. h. für die restliche Spieldauer den Umkleideraum seiner Mannschaft auf-suchen oder das Gebäude verlassen.
39…
40Sonstiges
41- Alle Ansetzungen müssen in TeamSL durch den Schiedsrichter bestätigt werden.
42- Spielabsagen spätestens 10 Tage vor dem Spiel (keine eigenmächtigen Umbesetzungen in der LL und JRL). Das vorgeschriebene Umbeset-zungsverfahren ist zwingend einzuhalten. Bei nicht fristgerechten Absa-gen direkte Kontaktaufnahme mit der U-Stelle! Bei Abgaben innerhalb von 48 Stunden vor Spielbeginn, ist eine telefonische Kontaktaufnahme mit der U-Stelle unumgänglich.
43- Absolutes Alkoholverbot beim Spiel …
44- kein Pfeifen von Vereinen, bei dem der SR als Spieler oder Trainer tätig ist …
45- Korrektes Verhalten auch als Spieler, Trainer oder Zuschauer!
46- Leitet ein Kader-SR ein Spiel unterhalb seiner höchsten Liga, ist eine vorbildliche Spielleitung (Bewegungsverhalten, Auftreten …) zu präsentie-ren.
47- Unterlassen von Postings in Internetforen und Onlinenetzwerken, die un-sachliche oder polemische Kritik an Schiedsrichterleistungen bzw. dem WBV-Schiedsrichterwesen beinhalten."
48Die Verteilung der Spiele an die Schiedsrichter erfolgt grundsätzlich über das Portal TeamSL. Dabei handelt es sich um ein Internetportal, in das zu Jahresbeginn die angesetzten Spielpaarungen eingestellt werden. Der Schiedsrichter kann in diesem Portal seine Verfügbarkeit bzw. Nichtverfügbarkeit für einzelne Spiele bzw. Zeiträume eintragen. Eine Verpflichtung zur Eintragung besteht nicht. Trägt sich ein Schiedsrichter für eine Paarung ein, so wird er in der Regel - automatisch generiert - per Mail von seiner Ansetzung unterrichtet und es wird ihm in der Bestätigungsmail die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer bestimmten Frist die konkrete Ansetzung abzusagen. Unterbleibt eine Absage binnen der vorgesehenen Frist, gilt die Ansetzung als bestätigt. Beabsichtigt der Schiedsrichter nach seiner Ansetzung, das Spiel nicht zu leiten, so hat er sich an die Umbesetzungsstelle des Beklagten zu wenden. Ob eine solche Rückgabe eines angesetzten Spiels negative Konsequenzen für den Schiedsrichter hat, ist zwischen den Parteien streitig.
49Im Falle der Spielleitung erhält der Schiedsrichter eine Aufwandsentschädigung von seinem Heimatverein.
50Der Kläger ist der Auffassung, er sei in den Spielzeiten 2013/2014 und 2014/2015 als Arbeitnehmer des Beklagten tätig geworden. Ein Feststellungsinteresse für die vergangenheitsbezogene Feststellung des Vorliegens des Arbeitsverhältnisses bestehe, da sich aus einer positiven Feststellung erhebliche Folgen auch für Gegenwart und Zukunft ergäben. Das Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden, so dass der Beklagte verpflichtet sei, ihn auch künftig zu beschäftigen.
51Der Kläger ist der Ansicht, er sei stets auf Veranlassung und im konkreten Auftrag des Beklagten tätig geworden, der ihn für bestimmte Spiele eingeteilt habe. Er sei - mit Ausnahme zwingender Gründe - verpflichtet gewesen, diese Spiele zu leiten. Dies sowie die sonstigen konkreten Vorgaben, die er im Hinblick auf den vorgegebenen Spielort, seine Kleidung, den Ablauf des Spieltages und sein Verhalten vor, während und nach dem Spiel einzuhalten habe, sprächen für eine Weisungsgebundenheit. Relevante Weisungen gebe es auch im Hinblick auf die Fortbildungsverpflichtungen und Leistungskontrollen.
52Er behauptet, es sei nicht zutreffend, dass er über das Online-Portal einen freien Zugriff auf alle Spielpaarungen habe. Vor der elektronischen Ansetzung der Spielpaarungen erfolge vielmehr eine manuelle Spielauswahl durch einen engeren Kreis von Personen, die sich Matches von bestimmten Teams aussuchen dürften. Dies zeige, dass der Beklagte durch seine Weisungen und Vorstellungen bestimme, wie die Spielpaarungen eines Spieltages konkret mit Schiedsrichtern besetzt würden. Ebenso würden bestimmte Schiedsrichter im Rahmen von Umbesetzungen bevorteilt. Erst wenn aus dem Kreis der "Bevorrechtigten" keine Ansprüche mehr erhoben würden, erfolge die weitere Zuteilung.
53Es sei
54auch nicht problemlos möglich, Spielpaarungen zurückzugeben. Beispielsweise sei der Schiedsrichterkollege Marcel Bläsing im Jahr 2011 deswegen sanktioniert worden.
55Der Kläger beantragt,
561.festzustellen, dass zwischen den Parteien in der Zeit vom 07.09.2013 bis zum 31.05.2014, in der der Kläger für den Be-klagten als Basketball-Schiedsrichter in der Oberliga Nord-rhein-Westfalen eingesetzt war, ein Arbeitsverhältnis bestan-den hat;
572.festzustellen, dass zwischen den Parteien in der Zeit vom 06.09.2014 bis zum 31.05.2015, in der der Kläger für den Be-klagten als Basketball-Schiedsrichter in der Landesliga Nord-rhein-Westfalen eingesetzt war, ein Arbeitsverhältnis bestan-den hat;
583.den Beklagten für den Fall des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen zu Ziffer 1 und Ziffer 2 zu verurteilen, ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsanträge zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Basketball-Schiedsrichter weiter zu beschäftigen.
59Der Beklagte beantragt,
60die Klage abzuweisen.
61Er ist der Auffassung, es fehle bereits das notwendige Feststellungsinteresse, da der Kläger eine vergangenheitsbezogene Feststellung begehre.
62Der Kläger sei zudem nicht als Arbeitnehmer tätig geworden. Es habe keinerlei Verpflichtung bestanden, die Leitung eines Basketballspiels zu übernehmen. Die Zuweisung eines Spiels erfolge ausschließlich in dem zeitlichen Rahmen, in dem der betreffende Schiedsrichter seine Verfügbarkeit bejaht habe. Erst wenn er sich für verfügbar erklärt habe und ihm ein Spiel zugewiesen worden sei, sei er grundsätzlich verpflichtet, das Spiel zu leiten. Dies sei jedoch keine arbeitsrechtliche Weisung. Vielmehr sei auch ein Dienstleister oder ein Werkunternehmer nach der Übernahme eines Auftrages verpflichtet, diesen zu erledigen.
63Die im Zusammenhang mit der Leitung einer Spielpaarung einschließlich der Vor- und Nachbereitung bestehenden Vorgaben stellten ebenfalls keine Weisungen im arbeitsrechtlichen Sinne dar.
64Der Beklagte hat zunächst den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gerügt. Mit Beschluss vom 17.03.2016 hat die Kammer den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt.
65Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Parteischriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
66E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
67Die Klage ist unbegründet.
68I.
69Allerdings ist der Feststellungsantrag zulässig, die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.
701.
71Nach dieser Vorschrift kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (BAG v. 16.11.2011 - 4 AZR 839/09 - juris; BAG v. 06.06.2007 - 4 AZR 411/06 - NZA 2008, 1086).
72Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, um sein Ziel zu erreichen oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Streits nicht geeignet ist (BAG v. 16.11.2011 - 4 AZR 839/09 - a.a.O.; BAG v. 27.01.2004 - 1 ABR 5/03 - NZA 2004, 941). Das rechtliche Interesse an der Erhebung einer Feststellungsklage ist in der Regel zu verneinen, wenn eine Leistungsklage möglich ist. Allerdings kann auch in diesem Fall ein Feststellungsinteresse statthaft sein, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG v. 16.11.2011 - 4 AZR 839/09 - a.a.O.; BAG v. 21.05.1992 - 6 AZR 187/91 - juris).
73§ 256 Abs. 1 ZPO verlangt zudem ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Erforderlich ist, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, ist er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (BAG v. 16.11.2011 - 4 AZR 839/09 - a.a.O.; vgl. BAG v. 20.04.1999 - 1 ABR 13/98 - NZA 1999, 1235). Die hierfür erforderlichen Tatsachen hat der Kläger darzulegen und zu beweisen (BAG v. 23.04.1997 - 5 AZR 727/95 - NZA 1997, 1246).
742.
75Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Feststellungsinteresse im vorliegenden Fall zu bejahen.
76Der Kläger begehrt zwar die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses in zwei zurückliegenden Zeiträumen, vertritt jedoch die Auffassung, ein etwaig in der Vergangenheit begründetes Arbeitsverhältnis sei bislang nicht beendet worden, so dass sich bei einer positiven Feststellung auch Konsequenzen für die Gegenwart und Zukunft ergäben. Dementsprechend konsequent hat der Kläger auch mit seinen Feststellungsanträgen für den Fall des Obsiegens einen uneigentlichen Hilfsantrag auf künftige Beschäftigung verbunden.
77Im Falle einer obsiegenden Entscheidung stünde zwischen den Parteien fest, dass in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Einen Beendigungstatbestand tragen die Parteien nicht vor. Weder liegt eine einvernehmliche Beendigung vor noch hat es eine Kündigung gegeben. Ein stattgebendes Urteil hätte demnach Folgen für die Gegenwart und Zukunft und wäre zudem dazu geeignet, den Streit der Parteien über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses endgültig zu beenden.
78II.
79Die Klage ist unbegründet. Ein Arbeitsverhältnis bestand in den streitgegenständlichen Zeiträumen (07.09.2013 bis 31.05.2014 sowie 06.09.2014 bis 31.05.2015) nicht.
801.
81Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15 - NZA 2015, 1342; BAG v. 21.07.2015 - 9 AZR 484/14 - NZA-RR 2016, 344, jeweils m. w. N.). Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses ist (BAG v. 08.09.2015 - 9 AZB 21/15 - a.a.O.). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Ob ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis besteht, zeigt der wirkliche Geschäftsinhalt. Zwingende gesetzliche Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen (BAG v. 21.07.2015 - 9 AZR 484/14- a.a.O., m. w. N.).
822.
83Hiernach bestand in den streitgegenständlichen Zeiträumen zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis.
84a.
85Dabei ist entscheidend, dass keinerlei Verpflichtung des Klägers bestand, die Leitung eines Basketballspiels zu übernehmen. Vielmehr trug der Kläger zu Beginn einer jeden Saison seine Verfügbarkeitszeiten bzw. Nichtverfügbarkeitszeiten in das Portal TeamSL ein. Damit war der Kläger darin frei, zu entscheiden, ob er im Einzelfall für den Beklagten tätig werden wollte, es hing von seinem Willen ab, ob und gegebenenfalls wann er für den Beklagten Tätigkeiten erbringen würde (vgl. zu diesem Kriterium auch BAG v. 21.07.2015 - 9 AZR 484/14 - a.a.O.; LAG Nürnberg v. 26.04.2016 - 7 Sa 330/15 - juris). Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation von der Situation, die sich in einem Arbeitsverhältnis darstellt. Ein Arbeitnehmer ist nach Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht darin frei, ob und in welchem Umfang er für seinen Arbeitgeber tätig werden möchte. Vielmehr ist er nach Weisung des Arbeitgebers dazu verpflichtet, Arbeitsleistung zu erbringen.
86Dabei ist es unerheblich, ob der Beklagte bei der Ansetzung bzw. Umbesetzung bestimmte Schiedsrichter bevorzugt hat und ihnen ein Erstzugriffsrecht einräumte mit der Folge, dass beispielsweise nicht alle Paarungen als "frei" in das Portal TeamSL eingetragen wurden. Entscheidend ist nicht, ob und welche Spiele der Beklagte dem Kläger zugewiesen hat. Es kommt auf die Freiheit des Klägers an, zu entscheiden, ob er überhaupt für den Beklagten tätig werden wollte. Eine Verpflichtung des Klägers, Spielpaarungen zu übernehmen, für die er nicht verfügbar war, bestand nicht.
87Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers zu dem Einsatz des Herrn Bläsing im April 2011. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers zu diesem Komplex als zutreffend unterstellt, ergeben sich daraus weder für seine Person noch für die hier streitgegenständlichen Zeiträume verwertbare Erkenntnisse. Dass der Kläger gegen seinen Willen zur Leitung von Spielpaarungen in den streitgegenständlichen Zeiträumen "gezwungen" worden wäre, trägt er selbst nicht vor.
88Es gab auch keine Verpflichtung des Klägers zur Übernahme einer bestimmten Mindestanzahl von Spielen. Eine solche Pflicht wird nicht dadurch begründet, dass Schiedsrichter, die beurlaubt sind, also kein Spiel leiten, nach Ablauf einer bestimmten Zeit ihre Kaderzuordnung verlieren. Diese Konsequenz, die daraus erwächst, dass in den höherklassigen Ligen nur Schiedsrichter mit ausreichend Erfahrung eingesetzt werden sollen, stand der freien Entscheidung des Klägers, sich zur Verfügung zu stellen, nicht relevant entgegen. Dies zeigt sich auch daran, dass eine Beurlaubung während einer gesamten Saison noch nicht einstufungsschädlich ist.
89b.
90Die Bindung des Klägers an die Vorgaben des Beklagten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Leitung eines Spiels führte ebenfalls nicht dazu, dass im Rahmen der Gesamtschau von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann. Zwar führten die "Hinweise" in den Saisonvorgaben zu erheblichen Einschränkungen des Klägers hinsichtlich der Art, in der er die Vor- und Nachbereitung der übernommenen Spiele zu absolvieren hatte. Allerdings entsprechen die Vorgaben im Wesentlichen der Eigenart der Tätigkeit. Dies gilt zum einen für den Ort der Tätigkeit, der durch die angesetzte Spielpaarung vorgegeben ist. Gleiches gilt für die Anordnung, rechtzeitig vor dem Spiel in der Halle zu erscheinen und sich mit den beiden Mannschaften und den übrigen Verantwortlichen abzustimmen. Es liegt in der Natur der Schiedsrichtertätigkeit, eine rechtzeitige Anwesenheit sicherzustellen und die notwendigen Vorbereitungsaufgaben vor Spielanpfiff zu erledigen. Gleiches gilt für notwendigen Nachbesprechungen.
91Auch die Vorgaben, sich regelmäßigen Fitnesstests und sonstigen Prüfungen zu unterziehen, sollen nur sicherstellen, dass ein geregelter Spielablauf möglich ist. Schiedsrichter, die körperlich nicht fit sind oder die Regelkunde nicht beherrschen, können nicht sachgerecht eine Spielpaarung leiten. Die notwendige Fitness und Regelsicherheit ist auch deswegen unabdingbar, weil der Schiedsrichter im Kernbereich seiner Tätigkeit, nämlich der Leitung der Spielpaarung, von Weisungen frei ist. Der Beklagte war nicht berechtigt, während der Paarung unmittelbaren konkreten Einfluss darauf zu nehmen, wie das Spiel geleitet wurde. Im Rahmen von Lehrgängen können zwar allgemeine Vorgaben für bestimmte Spielsituationen erarbeitet werden, die Letztentscheidung im Spiel traf der Kläger jedoch allein.
92c.
93Gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht auch, dass der Kläger keine Vergütung unmittelbar vom Beklagten erhielt. Die Aufwandsentschädigung schuldete nicht der Beklagte selbst, sondern vielmehr der Heimatverein des Klägers.
94Zusammenfassend kann demnach festgestellt werden, dass der Beklagte zwar konkrete Weisungen sowohl im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung eines Basketballspiels als auch im Rahmen der Überprüfung der persönlichen Fähigkeiten des Klägers erteilte. Jedoch war dieser im Kernbereich seiner Tätigkeit in der konkreten Spielsituation keinerlei Weisungen ausgesetzt und zudem frei darin, zu entscheiden, ob er überhaupt und in welchem Umfang er für den Beklagten tätig sein wollte. In der Gesamtschau liegt demnach nach Auffassung der Kammer kein Arbeitsverhältnis vor.
95III.
96Über den Weiterbeschäftigungsantrag war nicht zu befinden, da dieser nur für den Fall des Obsiegens mit den Klageanträgen zu 1. und 2. gestellt worden ist.
97IV.
98Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
99V.
100Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 3 ZPO.
101RECHTSMITTELBELEHRUNG
102Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
103Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
104Landesarbeitsgericht Düsseldorf
105Ludwig-Erhard-Allee 21
10640227 Düsseldorf
107Fax: 0211 7770-2199
108eingegangen sein.
109Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
110Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
111Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1121.Rechtsanwälte,
1132.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1143.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
115Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
116* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
117-Barth -
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Annotations
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.