Arbeitsgericht Bonn Urteil, 30. Apr. 2015 - 7 Ca 2948/14

ECLI:ECLI:DE:ARBGBN:2015:0430.7CA2948.14.00
bei uns veröffentlicht am30.04.2015

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 933,72 EUR (i.W. neunhundertdreiunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2015 zu zahlen.

  • 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.12.2014 nach Entgeltgruppe 8 Stufe 4 TVöD zu vergüten.

  • 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 8.301,53 EUR festgesetzt.

  • 5. Die Berufung wird gesondert zugelassen.


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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2011 - 6 Sa 110/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers.

2

Der Kläger war vom 12. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 beim beklagten Freistaat befristet als Sachbearbeiter zur Durchführung des Projekts „Ersterfassung von FFH-Fischarten und -biotoptypen und Managementplanung für fischereilich relevante Biotope in Natura 2000-Gebieten“ beschäftigt. Diese Tätigkeit war nach der VergGr. IV b Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. E Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT bewertet. Gemäß der Anlage 2 zum TVÜ-Länder war diese Vergütungsgruppe der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt aus der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe.

3

Nach einer Bewerbung vom 14. Januar 2009 wurde der Kläger vom 16. März 2009 bis zum 31. Dezember 2010 erneut befristet als Sachbearbeiter für die Durchführung des Projekts „Betreuung/Erstellung von Managementplänen für Natura 2000-Gebiete“ eingestellt. Diese Tätigkeit war nach der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1a zum BAT bewertet und deshalb gemäß Anlage 4 zum TVÜ-Länder vorläufig der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Der Beklagte, der dem Kläger zunächst die Zuordnung zur Stufe 3 in Aussicht gestellt hatte, ordnete diesen letztlich der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 zu, weil die neue Tätigkeit höher bewertet war. Der Kläger verdiente in dieser Stufe 362,04 Euro brutto weniger als in der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10. Seit März 2010 erhielt der Kläger eine Vergütung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11. Der Personalrat war zur beabsichtigten Einstufung des Klägers in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 beteiligt worden. Seine erneute Beteiligung vor der Zuordnung des Klägers zur Stufe 1 erfolgte nicht.

4

Der Kläger begehrt nach erfolgloser Geltendmachung zuletzt eine Vergütung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 seit Beginn des zweiten Arbeitsverhältnisses am 16. März 2009 sowie aus der Stufe 4 seit dem 1. März 2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2010.

5

Zur Stufenzuordnung bestimmt der TV-L ua.:

        

„§ 16 

        

…       

        

(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. …

        

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

        

1.    

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

        

…       

        
        

3.    

Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; …

        

…       

        

§ 17   

        

…       

        

(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufte zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; …“

6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe im ersten Arbeitsverhältnis einschlägige Berufserfahrung erworben. Dafür reiche eine nützliche Erfahrung aus. Zudem seien die Aufgaben im ersten und zweiten Arbeitsverhältnis praktisch deckungsgleich gewesen. Neue Aufgaben seien nicht hinzugekommen.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.623,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Monat Dezember 2010 Entgelt nach der Entgeltgruppe E 11 Stufe 4 TV-L zu zahlen.

8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, eine „entsprechende“ Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L könne nur bei gleicher Wertigkeit der alten und neuen Tätigkeit vorliegen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat unter Heranziehung der Bestimmung des § 17 Abs. 4 TV-L dem Kläger eine Vergütung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die vollständige Klageabweisung. Der Kläger hat keine Anschlussrevision eingelegt.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die Klage ganz oder zumindest teilweise Erfolg hat, weil der Kläger nach seiner erneuten Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L aufgrund einschlägiger Berufserfahrung der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 oder jedenfalls der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 zuzuordnen war, kann der Senat nicht entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, Beschäftigte, die nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom selben Arbeitgeber für eine höher bewertete Stelle eingestellt werden, würden höhergruppiert, so dass sich ihre Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L richte. Es hat den Unterschied zwischen einer Stufenzuordnung nach (erneuter) Einstellung, wie sie hier vorliegt, und nach Höhergruppierung nicht berücksichtigt.

12

§ 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L regelt nur die Stufenzuordnung von Beschäftigten bei Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis. Der von § 17 Abs. 4 TV-L geregelte Tatbestand der „Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe“ setzt die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe voraus(vgl. BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 18). Eine solche Übertragung kann nur in einem bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgen. Zudem knüpft die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe an das „bisherige Tabellenentgelt“ an. Damit haben die Tarifvertragsparteien auf das bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. zur Bedeutung des Begriffs „bisher“ Duden Das Synonymwörterbuch 5. Aufl. S. 222), dh. bis zum Zeitpunkt der Höhergruppierung, bezogene Tabellenentgelt abgestellt. Hätten sie die Vorschrift auch für die Stufenzuordnung nach einer rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und anschließender erneuter Einstellung als maßgeblich angesehen, hätten sie die Formulierung „früheres“ oder „letztes“ Tabellenentgelt verwendet.

13

II. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

14

1. § 4 Abs. 2 TzBfG gebietet die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L auf die Stufenzuordnung des Klägers nach seiner erneuten Einstellung zum 16. März 2009 nicht. Befristet Beschäftigte werden nicht dadurch iSv. § 4 Abs. 2 TzBfG diskriminiert, dass sie von der Stufenzuordnung nach dieser Besitzstandsregelung ausgeschlossen sind.

15

a) Wird ein zuvor befristet Beschäftigter von seinem bisherigen Arbeitgeber erneut eingestellt, liegt eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L vor. Diese Tarifnorm differenziert nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung. Das gilt auch für die wiederholte Einstellung von zuvor befristet Beschäftigten (zuletzt BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 8 ff.). Bei jeder Einstellung ist eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L erforderlich. An dieser Rechtsprechung hält der Senat ungeachtet der daran geäußerten Kritik im Schrifttum fest, die den Begriff der Einstellung im funktionalen Zusammenhang deuten will und annimmt, jedenfalls bei ununterbrochenem Anschluss bzw. nahtloser Weiterbeschäftigung ergebe eine jeweils erneute Stufenzuordnung bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnisses in derselben Tätigkeit wenig Sinn (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2013 E § 16 Rn. 16d).

16

aa) Neben den bereits angeführten Argumenten (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9 ff.; 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17 ff.) spricht insbesondere im Tarifbereich der TdL (ebenso wie bei § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (Bund) im Tarifbereich des Bundes) der tarifliche Regelungszusammenhang für das vom Senat entwickelte Verständnis des Begriffs der „Einstellung“. Dieser Regelungszusammenhang lässt nur den Rückschluss zu, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei jeder Einstellung nach den Regeln des § 16 TV-L zu verfahren ist. Sie haben mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L bei einer erneuten Einstellung auch dann für erforderlich ansehen, wenn zuvor bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Anders kann die Anordnung, die einschlägige Berufserfahrung „aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber“ anzurechnen, nicht verstanden werden. Eine Ausnahme für nahtlos an eine Befristung anschließende Arbeitsverhältnisse haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht vorgesehen. Im Gegenteil haben sie auch für befristet Beschäftigte, die nach dem Ende der Befristung für eine höherwertige Stelle neu eingestellt werden, nicht die Anwendung des § 17 Abs. 4 TV-L vorgesehen. Das wäre aber die Konsequenz der Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses.

17

bb) Zudem ließe sich mangels tariflicher Regelungen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei kurzen Unterbrechungen zwischen den Arbeitsverhältnissen noch ein „ununterbrochener Anschluss“ bzw. eine „nahtlose Weiterbeschäftigung“ vorliegt, nicht rechtssicher beantworten.

18

cc) Schließlich ist die von der Gegenmeinung befürwortete Auslegung bzw. die zwingende Anwendung der „Kann“-Bestimmungen des § 16 Abs. 2a TVöD-AT (VKA) bzw. § 16 Abs. 3a TVöD-AT (Bund) auch nicht erforderlich, um die von § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG verlangte diskriminierungsfreie Stufenzuordnung(dazu BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 -) auch in den Tarifbereichen der VKA und im Tarifbereich des Bundes (dort für die Entgeltgruppen 2 bis 8) sicherzustellen (so aber Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2013 E § 16 Rn. 16c f.). Zwar lassen § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (VKA) und § 16 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT (Bund) bei der Einstellung nur die Anrechnung von höchstens drei Jahren Berufserfahrung und damit höchstens eine Zuordnung zur Stufe 3 zu, auch wenn deutlich mehr als drei Jahre einschlägiger Berufserfahrung vorliegen. Dies diskriminiert alle zuvor befristet Beschäftigten, die eine berücksichtigungsfähige, einschlägige Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren aufweisen und damit sofort der Stufe 4 bzw. einer höheren Stufe zuzuordnen wären. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (VKA) bzw. § 16 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT (Bund) können - anders als § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L - angesichts ihres eindeutigen Wortlauts nicht gesetzeskonform ausgelegt werden. Diese Bestimmungen sind vielmehr wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gesetzwidrig und damit teilnichtig, soweit sie nur bis zu drei Jahre der in den berücksichtigungsfähigen vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen einschlägigen Berufserfahrung berücksichtigen. Bei Verstößen gegen die Diskriminierungsverbote des § 4 TzBfG sind die leistungsgewährenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen den Diskriminierungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden. Das gilt jedenfalls so lange, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine diskriminierungsfreie Regelung schaffen (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 7 der Gründe, BAGE 109, 110).

19

b) Die Regelungen des TV-L zur Stufenzuordnung bei Neueinstellungen und Höhergruppierungen unterscheiden sich grundlegend. Diese unterschiedliche Systematik kann dazu führen, dass ein Beschäftigter, der nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber für eine höherwertige Stelle eingestellt wird, eine geringere Vergütung erhält als ein Beschäftigter, der aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus höhergruppiert wird. Es kann auch der Fall eintreten, dass ein zuvor befristet Beschäftigter in der höheren Entgeltgruppe weniger verdient als zuvor im befristeten Arbeitsverhältnis. Das führt jedoch zu keiner Diskriminierung befristet Beschäftigter.

20

aa) Bei der Stufenzuordnung nach einer Neueinstellung findet bereits erworbene Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 2a TV-L nur Berücksichtigung, wenn sie einschlägig und deshalb dem Beschäftigten bei seiner aktuellen Tätigkeit von Nutzen ist(BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 20; vgl. bereits 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 16, BAGE 135, 313). Nach dem hinter dem Stufensystem stehenden Leistungsgedanken ist die Berufserfahrung nur dann iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L einschlägig, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 23; zustimmend Litschen Anm. ZTR 2013, 38; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. September 2013 TV-L § 16 Rn. 15; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand April 2013 E § 16 Rn. 18). Die in einer niedriger bewerteten Tätigkeit erworbene Berufserfahrung wird also bei der (Neu-)Einstellung nicht berücksichtigt. Dabei kommt es allerdings nicht auf die formale Bewertung der alten und der neuen Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern allein auf deren entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an.

21

bb) Nach einer Höhergruppierung erfolgt die Stufenzuordnung nicht stufengleich, sondern gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L betragsbezogen. Die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L hat keinen Bezug zur Berufserfahrung in der bisherigen oder der neuen Entgeltgruppe(vgl. Litschen Anm. ZTR 2013, 38). Das neue Entgeltsystem des TV-L geht - wie das des TVöD bis zum Inkrafttreten der Änderung des § 17 Abs. 4 TVöD-AT in der für den Bund geltenden Fassung zum 1. März 2014 - grundsätzlich davon aus, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gibt (zum TVöD vgl. Litschen Anm. ZTR 2011, 368). Der mit dem Stufenaufstieg honorierte Erfahrungsgewinn und die sich daraus ergebende Verbesserung der Arbeitsleistung sind nach der tariflichen Konzeption des TV-L, die in § 16 Abs. 3 sowie in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L Niederschlag gefunden hat, grundsätzlich an die tatsächliche Ausführung der übertragenen Tätigkeit auf dem eingruppierungsrelevanten Arbeitsplatz gebunden(vgl. Litschen Anm. ZTR 2011, 368). Durch eine Höhergruppierung wird dieser Erfahrungsgewinn unterbrochen (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 42). Die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, spielt nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien des TV-L für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr und wird in der höheren Entgeltgruppe „auf Null“ gesetzt. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des TV-L hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 18). Deshalb beginnt in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L die Stufenlaufzeit neu zu laufen.

22

Die Tarifvertragsparteien haben allerdings erkannt, dass dieses Regelungskonzept bei Höhergruppierungen zur Folge hätte, dass die Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe im Regelfall der Stufe 1 zuzuordnen wären. Sie würden darum im Allgemeinen unmittelbar nach einem Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe weniger verdienen als zuvor. Gerade bei besonders erfahrenen Beschäftigten, die sich bereits in den Stufen 4, 5 oder 6 befinden, käme es zu besonders hohen Einkommenseinbußen. Zwar gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem Höhergruppierungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 43). Hätten Höhergruppierungen regelmäßig zunächst Entgeltnachteile, widerspräche dies aber dem hinter dem neu eingeführten System der Entlohnung nach Stufen stehenden Leistungsgedanken (vgl. zu diesem Leistungsgedanken BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 46; Litschen Anm. ZTR 2011, 368). Zudem gelänge es bei derartigen regelmäßig eintretenden negativen Entgeltauswirkungen schwerlich, leistungsbereite und motivierte Beschäftigte zu einer Bewerbung um Aufstiegsstellen zu bewegen. Den im Stufenzuordnungssystem des TV-L bei Höhergruppierungen angelegten regelmäßigen Entgeltverlust vermeidet § 17 Abs. 4 TV-L mit zwei unterschiedlichen Ansätzen: Der Beschäftigte ist mindestens der Stufe 2 zuzuordnen. Darüber hinaus erfolgt die Stufenzuordnung betragsbezogen. Der Beschäftigte ist der Stufe zuzuordnen, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält bzw. behält. Die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L hat damit besitzstandswahrenden Charakter(vgl. BVerwG 7. März 2011 - 6 P 15.10 - Rn. 29; 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 55). Zusätzlich stellt § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L durch Garantiebeträge einen Mindestentgeltgewinn sicher.

23

Anders als im Tarifbereich des Bundes, in dem am 5. September 2013 Einigkeit erzielt worden ist, ab dem 1. März 2014 die Höhergruppierung in Durchbrechung dieser Systematik über die bloße Besitzstandswahrung hinaus stets stufengleich vorzunehmen, halten die Tarifvertragsparteien des TV-L (noch) an der bisherigen Regelung fest.

24

cc) Die unterschiedliche Systematik der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 TV-L und § 17 Abs. 4 TV-L führt für ansonsten vergleichbare Beschäftigte zu erheblichen Unterschieden in der Entgelthöhe(ausgehend von der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen Entgelttabelle):

- Ein Beschäftigter bezieht in der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 ein Bruttoentgelt von 3.254,45 Euro. Wird er höhergruppiert und erhält künftig ein Entgelt der Entgeltgruppe 11, ist er dort gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L der Stufe 3 zuzuordnen und verdient nunmehr3.365,12 Euro brutto.

- Ein zuvor befristet Beschäftigter, der zuletzt ebenfalls Tätigkeiten der Entgeltgruppe 10 ausgeübt hat und der Stufe 3 zugeordnet war, ist nach erfolgreicher Bewerbung auf eine nach der Entgeltgruppe 11 bewertete Stelle dagegen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen, weil er keine einschlägige Berufserfahrung besitzt. Er erzielt ein Entgelt von 2.833,92 Euro. Damit verdient er auch weniger als zuvor in der Entgeltgruppe 10.

25

c) Diese unterschiedliche Systematik der Stufenzuordnung diskriminiert befristet Beschäftigte nicht gemäß § 4 Abs. 2 TzBfG.

26

aa) § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG erfasst die Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz nicht.

27

(1) Diese Bestimmung untersagt es, die im unbefristeten Arbeitsverhältnis erworbene einschlägige Berufserfahrung tariflich stärker zu honorieren als die in mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen erlangte. Befristet Beschäftigte dürfen bei der Berücksichtigung der in früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen einschlägigen Berufserfahrung nicht gegenüber unbefristet Beschäftigten benachteiligt werden (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 20 ff.).

28

(2) Das gesetzliche Gebot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, das im hier vorliegenden Regelungszusammenhang nur die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit und damit der in dieser Zeit erworbenen „einschlägigen“ Berufserfahrung verlangt, wirkt sich nur bei wiederholten Einstellungen für dieselbe oder eine zumindest gleichwertige Tätigkeit aus. Bei diesen für den öffentlichen Dienst wohl typischen (oft nahtlosen) „Weiterbeschäftigungen“ handelt es sich gleichsam um ein einheitliches, fortgesetztes Arbeitsverhältnis (so Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2013 E § 16 Rn. 16a und 16d). Verrichten Arbeitnehmer in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen identische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte, erwerben sie dieselbe Berufserfahrung (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 30). Bei den infolge solcher „horizontalen“ Wiedereinstellungen erforderlichen Stufenzuordnungen gebietet § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die uneingeschränkte Berücksichtigung der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung. Diesem Gebot haben die Tarifvertragsparteien bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Rechnung getragen(BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 -).

29

(3) Wird ein zuvor befristet Beschäftigter für eine höherwertige Stelle neu eingestellt, erfasst § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG diesen(wohl eher atypischen) Fall der „vertikalen“ Wiedereinstellung nicht. Die Stufenzuordnung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L erfolgt, wie unter Rn. 21 ausgeführt, unabhängig von der zurückgelegten Dauer des Arbeitsverhältnisses und der dabei erworbenen Berufserfahrung. Auch ein befristet Beschäftigter, der während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses höhergruppiert wird, profitiert von dieser Besitzstandsregelung.

30

bb) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG als allgemeiner Grundtatbestand, der grundsätzlich eine Schlechterstellung befristet Beschäftigter gegenüber vergleichbaren unbefristet Beschäftigten ohne sachlichen Grund untersagt, ist ebenfalls nicht verletzt. Es kann dahinstehen, ob von dieser Bestimmung auch die hier allein in Betracht kommende mittelbare Benachteiligung befristet Beschäftigter erfasst wird (offengelassen zuletzt BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 23; bejahend Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 242). Die Regelungen zur Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV-L einerseits und nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L andererseits betreffen unterschiedliche, nicht miteinander vergleichbare Personengruppen. Darüber hinaus ist die unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen auch gerechtfertigt.

31

(1) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG untersagt ebenso wie der durch diese Vorschrift umgesetzte Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (künftig: Rahmenvereinbarung), die unterschiedliche Behandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten nur dann, wenn sich die befristet Beschäftigten in einer vergleichbaren Situation wie Dauerbeschäftigte befinden. Bereits daran fehlt es.

32

(a) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bzw. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sind Spezialausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG(BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 3 der Gründe, BAGE 109, 110) bzw. des zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählenden allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. Eu GH 18.  Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 40), der nunmehr in Art. 20 GRC kodifiziert ist. Nach diesem Grundsatz sind nur Ungleichbehandlungen von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem relevant. Grundvoraussetzung für die Anwendung dieses Grundsatzes ist deshalb die vergleichbare Lage der betroffenen Personen (vgl. für Art. 3 GG BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; für den unionsrechtlichen Gleichheitssatz EuGH 12. Oktober 2004 - C-313/02 - [Wippel] Rn. 56, Slg. 2004, I-9483; vgl. dazu auch BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 33, BAGE 137, 80). Sind befristet Beschäftigte mit Dauerbeschäftigten nicht in diesem Sinne vergleichbar, scheidet eine Diskriminierung iSv. § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG von vornherein aus. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kommt es darauf an, ob vergleichbare Arbeitnehmer iSd. § 3 Abs. 2 TzBfG im Betrieb oder im jeweiligen Wirtschaftszweig vorhanden sind.

33

(b) An der Grundvoraussetzung der Vergleichbarkeit fehlt es bei dem hier nach Auffassung des Beklagten vorliegenden Fall einer „vertikalen“ Wiedereinstellung. Vielmehr handelt es sich bei der Stufenzuordnung von Beschäftigten, die im bestehenden Arbeitsverhältnis höhergruppiert werden, und von Beschäftigten, die nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom selben Arbeitgeber für höherwertige Stellen eingestellt werden, um von vornherein nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte. Diesen unterschiedlichen Sachverhalten haben die Tarifvertragsparteien mit den unterschiedlichen Stufenzuordnungsregelungen in § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Rechnung getragen. Die Stufenzuordnung knüpft nicht daran, ob der Beschäftigte zuvor befristet oder unbefristet tätig war, sondern stellt allein darauf ab, ob das Arbeitsverhältnis (noch) bestand oder - aus welchem Grund auch immer - bereits beendet war.

34

(aa) Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen einerseits und die bei Einstellungen andererseits beruht, wie unter Rn. 20 - 23 dargelegt, auf unterschiedlichen Grundannahmen der Tarifvertragsparteien, aus denen die unterschiedlichen Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bzw. § 17 Abs. 4 TV-L folgen. Nach dem in diesen Normen zum Ausdruck gekommenen Konzept unterscheiden sich die Sachverhalte bei der Stufenzuordnung nach einer Höhergruppierung bzw. nach einer Einstellung so sehr, dass sie nach Auffassung der Tarifvertragsparteien nicht gleich geregelt werden konnten. Dieses Konzept ist noch von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16).

35

(bb) Bei (Neu-)Einstellungen von Beschäftigten ist aus Sicht der Tarifvertragsparteien - anders als bei der Höhergruppierung aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus - keine Regelung zur Besitzstandswahrung bei der Stufenzuordnung erforderlich. Unabhängig davon, ob der Bewerber zuvor schon, sei es befristet, sei es unbefristet, für den Arbeitgeber auf einer anderen, niedriger bewerteten Stelle tätig war, hat er nach dem tariflichen Konzept keinen schützenswerten Besitzstand hinsichtlich seines Einkommens bzw. seiner Einkommenserwartung erworben. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt im System der Stufenzuordnung des TV-L bei Bewerbungen um höherwertige Stellen eine Zäsur dar. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein neuer Arbeitsvertrag mit neuem Vertragsinhalt geschlossen werden. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien ist ein externer Bewerber, der bereits zuvor auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz befristet beschäftigt war, von seinem Status her mit jedem anderen externen Bewerber vergleichbar. Es bestand daher - anders als bei der Höhergruppierung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses - für die Tarifvertragsparteien kein Anlass, eine besitzstandswahrende Regelung zu treffen. Die Situation eines externen Bewerbers, der bereits zuvor beim selben Arbeitgeber befristet tätig war, und eines internen Bewerbers unterscheidet sich also nicht nur dadurch, dass der externe Bewerber seine Kenntnisse, die ihn für die höherwertige Stelle als geeignet erscheinen lassen, in einem befristeten Arbeitsverhältnis erworben hat (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 70, Slg. 2011, I-7907). Ein solcher Bewerber hat wie jeder andere Neueingestellte die Chance, in der höheren Entgeltgruppe auf lange Sicht durch Aufstieg in den Stufen dieser Entgeltgruppe sein früheres Einkommen beim selben Arbeitgeber zu übertreffen. Weitere Anreize, sich auf solche Stellen zu bewerben, waren nach Auffassung der Tarifvertragsparteien auch bei solchen externen Bewerbern, die schon zuvor befristet beim Arbeitgeber tätig gewesen waren, nicht erforderlich.

36

(2) Jedenfalls ist die unterschiedliche Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L und § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV-L gerechtfertigt.

37

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein sachlicher Grund iSv. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung und damit iSv. § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vor, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die die Differenzierung im konkreten Fall aufgrund objektiver und transparenter Kriterien rechtfertigen. Geeignet sind dabei nur solche Kriterien, die nicht allgemein und abstrakt auf die Beschäftigungsdauer abstellen (EuGH 22. Dezember 2010 - C-444/09 ua. - [Gavieiro Gavieiro] Rn. 57, Slg. 2010, I-14031). Eine Rechtfertigung kann ua. aufgrund der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels in Betracht kommen (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 53, Slg. 2007, I-7109; zuletzt 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 51).

38

(b) Ein solches legitimes Ziel kann auch die mit § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L verfolgte Besitzstandswahrung sein(vgl. EuGH 8. September 2011 - C-297/10 - [Hennigs] Rn. 90 f., Slg. 2011, I-7965 für die Richtlinie 2000/78/EG). Die Stufenzuordnung nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist nach ihrem Zweck nur im bestehenden Arbeitsverhältnis erforderlich(vgl. Kovàcs Anm. ZESAR 2013, 176, 182). Die Umsetzung dieses Ziels durch § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist geeignet, erforderlich und angemessen. Den Interessen der früher befristet Beschäftigten ist durch die Möglichkeit, durch den Stufenaufstieg im neuen Arbeitsverhältnis ihr Einkommen aus dem früheren Arbeitsverhältnis auf lange Sicht zu übertreffen, Rechnung getragen. Zudem kann der Arbeitgeber von der - tariflich in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ausdrücklich eröffneten - Möglichkeit Gebrauch machen, die frühere Tätigkeit als förderlich anzusehen, wenn die Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt.

39

(3) Das Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien widerspricht auch nicht dem Zweck des Verbots der Diskriminierung befristet Beschäftigter. Durch § 4 Abs. 2 TzBfG bzw. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung soll verhindert werden, dass befristete Arbeitsverhältnisse von einem Arbeitgeber dazu benutzt werden, diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 28). Letztlich beruht das Diskriminierungsverbot auf der Annahme, befristet Beschäftigte hätten eine besonders schwache Verhandlungsposition und seien deshalb für ein Diktat der Arbeitsbedingungen durch einen überlegenen Vertragspartner besonders anfällig (vgl. Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 240). Diese Annahme trifft auf früher befristet Beschäftigte, die sich als Externe um eine höherwertige Stelle bewerben, offenkundig nicht zu.

40

2. Auf eine etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Stufenzuordnung des Klägers (vgl. dazu BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 27 ff.) kann der Kläger die begehrte Stufenzuordnung nicht stützen. Es kommt auch insoweit entscheidend darauf an, ob der Kläger bei zutreffender Anwendung der tariflichen Bestimmungen der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen war. Das Landesarbeitsgericht hat die dazu erforderliche Feststellung, ob der Kläger eine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L aufwies, die nach seiner Einstellung zum 16. März 2009 seine Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 bedingte, nicht getroffen.

41

a) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L kann die in der Entgeltgruppe 10 erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden, wenn der Kläger in dem ersten, am 31. Dezember 2008 beendeten Arbeitsverhältnis tarifgerecht in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert war und im zweiten Arbeitsverhältnis eine tarifgerecht nach der Entgeltgruppe 11 bewertete Tätigkeit zu verrichten hatte.

42

b) Zwischen den Parteien ist jedoch streitig geblieben, ob der Kläger seine Tätigkeit ungeachtet der formalen Höherbewertung im Wesentlichen unverändert fortgesetzt hat, ob also, wie vom Beklagten angenommen, tatsächlich eine „vertikale“ Wiedereinstellung vorliegt oder ob, wovon der Kläger ausgeht, in Wirklichkeit eine „horizontale“ Wiedereinstellung erfolgt ist. Das Landesarbeitsgericht hat dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es hat ausgehend von seinem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt lediglich angenommen, die unbestritten demselben Themenkreis zuzuordnende Tätigkeit des Klägers im ersten befristeten Arbeitsverhältnis sei zweifellos für das zweite befristete Arbeitsverhältnis nützlich gewesen. Die Folgetätigkeit habe auf einer identischen Wissens- und Erfahrungsbasis aufgebaut und sich im Wesentlichen nur durch erweiterte Kompetenzen von der vorherigen Tätigkeit unterschieden. Ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L vorlagen, kann der Senat anhand dieser Ausführungen und der Feststellungen, auf denen sie beruhen, nicht selbst erkennen.

43

III. Bei seiner erneuten Prüfung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben:

44

1. Der Kläger hat zwar nicht geltend gemacht, seine Tätigkeit sei im ersten befristeten Arbeitsverhältnis zu niedrig bewertet gewesen. Eine (nachträgliche) Höhergruppierung strebt der Kläger ausdrücklich nicht an. Auch hat der Kläger zur eingruppierungsrechtlichen Bewertung, insbesondere seiner Tätigkeit während des zweiten Arbeitsverhältnisses, nichts vorgetragen. Er macht aber der Sache nach geltend, seine Tätigkeit habe sich inhaltlich nicht geändert, so dass sich auch ihre Wertigkeit nicht verändert haben könne. Von ihm sei im zweiten Arbeitsverhältnis kein selbstständigeres oder verantwortungsvolleres Arbeiten, sondern nur die nahtlose Fortsetzung der im ersten Arbeitsverhältnis begonnenen Tätigkeiten verlangt worden. Zusätzliche Fachkenntnisse seien nicht gefordert worden. Er habe im zweiten Arbeitsverhältnis an Vorgängen weitergearbeitet, die im ersten Arbeitsverhältnis mit derselben Verantwortlichkeit und Selbstständigkeit angefallen seien. Der Kläger hat außerdem unter Verweis auf eine von ihm erstellte Tabelle (Anlage K 24) behauptet, die Managementplanungen, die noch im ersten Arbeitsverhältnis begonnen hätten, nämlich alle Planungen bis zur 8. Tranche, seien fließend im zweiten Arbeitsverhältnis weiterbearbeitet worden. Die ersten Arbeitsstände der für die 9. Tranche begonnenen Planungen seien ihm erst Ende September/Anfang Oktober 2009 zur Bearbeitung vorgelegt worden. Im Ergebnis macht der Kläger geltend, er habe durchgehend eine Tätigkeit ausgeübt, die einheitlich entweder nach der Entgeltgruppe 11 oder nach der Entgeltgruppe 10 zu bewerten sei. Er sei „horizontal“ weiterbeschäftigt worden. Diesem Vortrag wird das Landesarbeitsgericht nachzugehen haben.

45

2. Bei seiner weiteren Prüfung wird das Landesarbeitsgericht dem Beklagten Gelegenheit zu geben haben, zu erläutern, warum er die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des ersten befristeten Arbeitsverhältnisses nach dem Besonderen Teil der Vergütungsordnung zum BAT, nämlich Teil II Abschn. E Unterabschn. I und damit nach den für Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau geltenden Vorschriften bewertet hat, die Tätigkeit im Rahmen des zweiten Arbeitsverhältnisses dagegen dem Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung zugeordnet hat.

46

3. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger sowohl im ersten als auch im zweiten Arbeitsverhältnis durchgehend eine Tätigkeit ausübte, die nach der Entgeltgruppe 10 zu bewerten war, wird es zu berücksichtigen haben, dass im Antrag des Klägers als Minus auch der Anspruch auf ein Entgelt aus der Stufe 3 bzw. 4 der Entgeltgruppe 10 enthalten ist. Es wird in diesem Fall dem Kläger die Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 zuzusprechen haben. Für die Zeit nach einem etwaigen Aufstieg des Klägers in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 wird es allerdings zu beachten haben, dass die Klage rechtskräftig abgewiesen ist, soweit der Kläger einen Betrag begehrt, der über dem Entgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 liegt. Ein betragsmäßig höheres Entgelt darf es dem Kläger daher auch aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 nicht zusprechen.

47

4. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger durchgehend Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 ausübte, wären etwaige Ansprüche des Klägers auf die Nachzahlung der sich dann ergebenden Entgeltdifferenz entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach § 37 TV-L verfallen. In Fällen der vorliegenden Art ist zwischen dem Recht, das dem laufend neu entstehenden Anspruch zugrunde liegt, einerseits, und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen andererseits zu unterscheiden. Ersteres verfällt nicht (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 36).

48

IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Augat    

        

    Cl. Peter    

                 

Tenor

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. Oktober 2009 - 11 Sa 802/09 - aufgehoben.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12. Mai 2009 - 3 Ca 2237/08 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr letzter Arbeitsvertrag wirksam bis 31. Januar 2009 befristet wurde.

2

Der Kläger war beim beklagten Land in der Zeit vom 3. September 2007 bis 31. Januar 2009 aufgrund dreier befristeter Arbeitsverträge als Lehrkraft in Teilzeit beschäftigt. In dem dritten, im Juni 2008 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise:

        

㤠1

        

Herr K wird ab 26.06.2008 als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Pflichtstunden befristet eingestellt.

        

Das Arbeitsverhältnis ist befristet für die Dauer der Erkrankung der Lehrkraft R, längstens bis zum 31.01.2009.“

3

Der Lehrer R verstarb am 6. Juli 2008. Das beklagte Land setzte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger über diesen Zeitpunkt hinaus fort.

4

Der Kläger hat mit der am 6. November 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses über den 31. Januar 2009 hinaus geltend gemacht. Er hat die Ansicht geäußert, durch seine vorbehaltlose Weiterbeschäftigung nach dem Tod der Lehrkraft R sei nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund der zum 31. Januar 2009 vereinbarten Kalenderbefristung geendet.

5

Die Parteien schlossen nach Zustellung der Klage drei weitere befristete Arbeitsverträge. Zwei der Verträge wurden im Januar 2009 geschlossen, ein weiterer in der Zeit danach für das erste Schulhalbjahr 2009/2010.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht kraft Befristung mit Ablauf des 31. Januar 2009 sein Ende gefunden hat;

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 31. Januar 2009 hinaus als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in dem Umfang von einer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Pflichtstunden mit Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L weiterzubeschäftigen.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat gemeint, Zweck des befristeten Arbeitsverhältnisses sei die Vertretung des erkrankten Lehrers R gewesen. Der Befristungszweck sei mit dessen Tod nicht erreicht gewesen. Der Zweck habe so lange fortbestanden, bis die vakante Stelle nach einem zeitaufwendigen Auswahlverfahren mit dem 1. Februar 2009 wieder dauerhaft habe besetzt werden können. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG seien daher nicht erfüllt. Selbst wenn die Bestimmung angewandt werde, habe das Arbeitsverhältnis jedenfalls aufgrund der kalendermäßigen Befristung am 31. Januar 2009 geendet.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des beklagten Landes ist erfolgreich. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das durch den Arbeitsvertrag von Juni 2008 begründete Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund seiner zeitlichen Höchstbefristung am 31. Januar 2009. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt nicht zur Entscheidung des Senats an.

10

A. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet. Die vereinbarte Verbindung von auflösender Bedingung und kalendermäßiger Höchstbefristung ist wirksam. Sie hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Durch die vorbehaltlose Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 6. Juli 2008 hinaus entstand wegen der Zeitbefristung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nach § 15 Abs. 5 TzBfG kein unbefristetes, sondern nur ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigten Kalenderbefristung mit dem 31. Januar 2009.

11

I. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Klage nicht schon deshalb unbegründet, weil die Parteien während der Prozessdauer weitere befristete Arbeitsverträge schlossen. Sie hoben das frühere bis 31. Januar 2009 befristete Arbeitsverhältnis damit nicht einvernehmlich auf. Darauf beruft sich das beklagte Land auch nicht.

12

II. Die zeitliche Höchstbefristung des im Juni 2008 geschlossenen Arbeitsvertrags gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klage konnte vor dem Ende der vereinbarten Kalenderbefristung am 31. Januar 2009 erhoben werden. An der raschen Klärung der Frage, ob eine Befristung wirksam ist, besteht in der Regel schon vor dem vereinbarten Vertragsende ein rechtliches Interesse der Parteien. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber - wie im Streitfall - auf die Wirksamkeit der Befristung beruft. Die materiell-rechtliche Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG wird daher nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt(vgl. nur BAG 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12 mwN, EzA BGB 2002 § 620 Altersgrenze Nr. 8).

13

III. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, die Befristung sei nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Parteien in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 eine Zweckbefristung und eine zeitliche Höchstbefristung miteinander verbunden hätten. Bei der Regelung in § 1 Abs. 2 Alt. 1 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 handelt es sich allerdings nicht um eine Zweckbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG, sondern um eine auflösende Bedingung iSv. § 21 TzBfG. Die Verbindung von auflösender Bedingung und kalendermäßiger Höchstbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 15 Abs. 1 TzBfG ist grundsätzlich zulässig. Sie hält hier auch einer sog. AGB-Kontrolle stand.

14

1. § 1 Abs. 2 Alt. 1 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 regelt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts zwar keine Zweckbefristung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG, sondern eine auflösende Bedingung iSv. § 21 TzBfG. Das Berufungsgericht ist aber im Ergebnis richtig davon ausgegangen, dass es sich bei der Regelung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 um eine zulässige Kombination zweier verschiedener Beendigungstatbestände handelt.

15

a) Eine Zeitbefristung ist vereinbart, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses kalendermäßig bestimmt ist. Eine Zweckbefristung liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis nicht zu einem kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt, sondern bei Eintritt eines künftigen Ereignisses enden soll. Bei einer auflösenden Bedingung hängt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ebenfalls vom Eintritt eines künftigen Ereignisses ab. Zweckbefristung und auflösende Bedingung unterscheiden sich in der Frage der Gewissheit des Eintritts des künftigen Ereignisses. Im Fall einer Zweckbefristung betrachten die Vertragsparteien den Eintritt des künftigen Ereignisses als feststehend und nur den Zeitpunkt des Eintritts als ungewiss. Bei einer auflösenden Bedingung ist demgegenüber schon ungewiss, ob das künftige Ereignis, das zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen soll, überhaupt eintreten wird. Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln (vgl. BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 250/04 - zu I 1 der Gründe mwN, BAGE 113, 184).

16

b) Nach § 1 Abs. 2 des im Juni 2008 geschlossenen Arbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis „befristet für die Dauer der Erkrankung der Lehrkraft R, längstens bis zum 31.01.2009“. Damit war der Arbeitsvertrag nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 1 Abs. 2 Alt. 1 auflösend bedingt durch das Ende der Erkrankung der Lehrkraft R und - entgegen der Auffassung des beklagten Landes - nicht durch das Ende des Vertretungsbedarfs. Das Ende der Erkrankung war ein künftiges ungewisses Ereignis.

17

c) Eine solche Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung ist grundsätzlich zulässig (vgl. zu sog. Doppelbefristungen, die aus einer Zweck- und einer Zeitbefristung zusammengesetzt sind, BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 11 und 17; 15. August 2001 - 7 AZR 263/00 - zu B II 3 b der Gründe, BAGE 98, 337; mittelbar auch 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 15, AP TzBfG § 14 Nr. 50 = EzA TzBfG § 14 Nr. 50; 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 - Rn. 28, BAGE 123, 109; vor einer „Doppelbefristung“ wegen möglicher Rechtsfolgen aus § 15 Abs. 5, § 22 Abs. 1 TzBfG warnend ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 13 mwN). Die Wirksamkeit der auflösenden Bedingung und der zeitlichen Höchstbefristung sind rechtlich getrennt zu beurteilen (vgl. BAG 15. August 2001 - 7 AZR 263/00 - aaO mwN).

18

2. Die in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 enthaltene zusammengesetzte Abrede aus auflösender Bedingung und kalendermäßiger Höchstbefristung hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Dabei kann die Frage der Rechtsnatur des Vertrags letztendlich offenbleiben. Selbst wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handeln sollte, die das beklagte Land dem Kläger gestellt hat, ist die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Die Abrede in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags genügt auch den Anforderungen des Transparenzgebots in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

19

a) Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist hier nicht anzuwenden.

20

aa) Bleibt bei der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht er nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. Der Arbeitgeber, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, muss bei Unklarheiten die ihm am wenigsten günstige Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 42 mwN, EzA-SD 2011 Nr. 14 11 - 14).

21

bb) Die Voraussetzung zumindest zweier gleichrangiger Auslegungsergebnisse ist nicht erfüllt. Die Regelung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 lässt nach gebotener Auslegung(§§ 133, 157 BGB) unter Beachtung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs hinreichend klar erkennen, dass der Arbeitsvertrag nach § 1 Abs. 2 Alt. 1 auflösend bedingt werden sollte für die Dauer der Erkrankung des Lehrers R. Unabhängig davon sollte das Arbeitsverhältnis spätestens am 31. Januar 2009 enden.

22

b) Die - unterstellte - Allgemeine Geschäftsbedingung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht.

23

aa) Eine Klausel verstößt nicht schon dann gegen das Transparenzgebot, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Erst in der Gefahr, dass der Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Geschäftsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB(BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 96 mwN, BAGE 130, 119).

24

bb) Die Kombination einer auflösenden Bedingung oder einer Zweckbefristung mit einer zeitlichen Höchstbefristung ist nicht intransparent. Eine solche Verbindung entspricht einer gebräuchlichen Regelungstechnik beim Abschluss befristeter oder bedingter Arbeitsverträge. Der Arbeitnehmer kann erkennen, dass die Wirksamkeit der beiden Beendigungstatbestände rechtlich getrennt zu beurteilen und anzugreifen ist.

25

IV. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, zwischen den Parteien sei nach §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG durch die widerspruchslose Weiterarbeit des Klägers nach dem Tod des Lehrers R ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG überhaupt erfüllt sind. Das Arbeitsverhältnis endete jedenfalls aufgrund der zeitlichen Höchstbefristung am 31. Januar 2009. Die Kalenderbefristung ist wirksam.

26

1. Nach §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Eintritt der Bedingung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer nicht unverzüglich den Bedingungseintritt mitteilt. Rechtsfolge der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG ist in einer solchen Vertragsgestaltung nicht die unbefristete Fortdauer des Arbeitsverhältnisses. Die Fiktionswirkung ist vielmehr auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt.

27

a) Der Senat kann zugunsten des Klägers unterstellen, dass durch seine mit Wissen und Wollen des beklagten Landes erfolgte Weiterarbeit alle Voraussetzungen der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG erfüllt waren. Die in § 1 Abs. 2 Alt. 1 des Arbeitsvertrags von Juni 2008 vereinbarte auflösende Bedingung war entgegen der Ansicht des beklagten Landes mit dem Tod der Lehrkraft R am 6. Juli 2008 eingetreten. Der Kläger wurde auch ohne Widerspruch weiterbeschäftigt. Zweifelhaft könnte jedoch sein, ob der unterbliebene Widerspruch deswegen ungeeignet war, die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG auszulösen, weil das beklagte Land in Verkennung der Rechtslage den Eintritt der Bedingung nicht erkannt hatte. Wie eine solche Fallgestaltung - auch unabhängig von der Sondersituation der sog. Doppelbefristung - rechtlich zu beurteilen ist, ist noch nicht geklärt.

28

b) Die Frage kann auf sich beruhen, weil die Fiktionswirkung der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG im Fall einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt ist. Der zeitlichen Höchstbefristung bis 31. Januar 2009 kommt für die Rechtsfolge sog. Auffangwirkung zu.

29

aa) Für eine solche Auffangwirkung spricht sich in Fällen der Doppelbefristung ein großer Teil des Schrifttums mit unterschiedlichen dogmatischen Ansätzen aus. Entweder wird die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 5 TzBfG oder die Erfüllung der Voraussetzungen der Norm oder der Eintritt ihrer Rechtsfolge verneint.

30

(1) Zum Teil wird angenommen, aus dem Zweck des § 15 Abs. 5 TzBfG ergebe sich, dass die Regelung im Fall einer wirksam vereinbarten Doppelbefristung für die Weiterbeschäftigung über den ersten Beendigungszeitpunkt hinaus bis zum Eintritt des zweiten Beendigungstatbestands nicht anzuwenden sei. Die Fiktion des - anders als § 625 BGB - nach § 22 Abs. 1 TzBfG unabdingbaren § 15 Abs. 5 TzBfG kann danach erst bei einer Weiterbeschäftigung über den zweiten Beendigungszeitpunkt hinaus eintreten(vgl. Arnold/Gräfl/Gräfl TzBfG 2. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 20; ähnlich Annuß/Thüsing/Annuß TzBfG 2. Aufl. § 3 Rn. 5; HaKo/Mestwerdt 3. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 24 f.). In der wirksam vereinbarten kalendermäßigen Befristung liegt nach dieser Ansicht keine Vereinbarung, die § 15 Abs. 5 TzBfG abbedingt. Die Vertragsparteien sollen in diesem Fall nicht die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG ausgeschlossen, sondern eine wirksame Beendigungsvereinbarung getroffen haben(vgl. Arnold/Gräfl/Arnold § 15 TzBfG Rn. 93 mwN). § 22 Abs. 1 TzBfG verbietet danach nicht, eine Vereinbarung zu treffen, wonach sich der Arbeitgeber auch bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Zweckerreichung auf die Höchstbefristung berufen kann(vgl. Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 56). Die Wirksamkeit der Höchstbefristung als einer selbständigen Rechtsgrundlage soll nur an deren Voraussetzungen zu überprüfen sein. Wird das Arbeitsverhältnis nach Zweckerreichung (oder Bedingungseintritt) fortgeführt, ändert sich nach dieser Meinung seine Rechtsgrundlage. Es soll nun als zeitbefristetes Arbeitsverhältnis fortgeführt werden, ohne dass der Tatbestand des § 15 Abs. 5 TzBfG erfüllt ist(vgl. Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 26).

31

(2) Ein anderer Teil der Literatur nimmt an, in der Vereinbarung der später eingreifenden Zeitbefristung sei ein vorweggenommener Widerspruch des Arbeitgebers zu sehen, der den Übergang in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verhindere. Dem Arbeitnehmer soll danach trotz der Weiterbeschäftigung bekannt sein, dass der Arbeitgeber ihn nicht unbefristet weiterbeschäftigen will (vgl. Sievers TzBfG 3. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 22). Der Widerspruch kann nach dieser Ansicht durch schlüssiges Verhalten und zeitlich vor dem Erreichen des Zwecks (oder dem Bedingungseintritt) erhoben werden (vgl. KR/Lipke 9. Aufl. § 21 BEEG Rn. 17e, der § 15 Abs. 5 TzBfG zugleich teleologisch reduzieren will).

32

(3) Ein dritter Teil des Schrifttums, das die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ablehnt, will § 15 Abs. 5 TzBfG teleologisch reduzieren und das Ende der Erstbefristung in Fällen wirksam vereinbarter Doppelbefristungen nicht erfasst wissen(vgl. KR/Bader § 3 TzBfG Rn. 48).

33

bb) Verschiedene Autoren befürworten dagegen die uneingeschränkte Anwendung von § 15 Abs. 5 TzBfG auch in Fällen der kalendermäßigen Höchstbefristung. Die in § 22 Abs. 1 TzBfG normierte Unabdingbarkeit soll einer Vereinbarung entgegenstehen, die die gegenüber § 625 BGB speziellere einseitig zwingende Vorschrift des § 15 Abs. 5 TzBfG zum Nachteil des Arbeitnehmers abbedingt. Für eine teleologische Reduktion erkennt diese Auffassung im Gesetz keinen Anhaltspunkt (vgl. Hk-TzBfG/Joussen 2. Aufl. § 15 Rn. 95). Ein Ausschluss der Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG schon im Ursprungsvertrag soll daher nicht möglich sein(vgl. APS/Backhaus 3. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 30 und § 15 TzBfG Rn. 89 bis 91; KR/Fischermeier § 625 BGB Rn. 11a; ErfK/Müller-Glöge § 3 TzBfG Rn. 13 und § 15 TzBfG Rn. 31).

34

cc) Die besseren Gründe sprechen dafür, § 15 Abs. 5 TzBfG auch in Fällen einer Doppelbefristung oder einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung anzuwenden, einen vorweggenommenen Widerspruch abzulehnen, die Rechtsfolge der Regelung aber auf einen nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der zeitlichen Höchstbefristung zu beschränken.

35

(1) § 15 Abs. 5 TzBfG ist in Fällen von Doppelbefristungen oder auflösenden Bedingungen, die mit einer zeitlichen Höchstbefristung verbunden sind, anzuwenden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer widerspruchslos über die zeitlich früher eintretende Zweckerreichung oder den Eintritt der auflösenden Bedingung hinaus weiterbeschäftigt. Der Wortlaut des § 15 Abs. 5 TzBfG enthält keinerlei Einschränkung für Fälle der Doppelbefristung oder der Kombination von auflösender Bedingung und Kalenderbefristung. Er bindet den Eintritt der Fiktion eines Dauerarbeitsverhältnisses bei Zweckbefristungen vielmehr ausnahmslos an die vorbehaltlose Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Zweckerreichung. Auch Sinn und Zweck des § 15 Abs. 5 TzBfG rechtfertigen es nicht, die Bestimmung in einem solchen Fall völlig unangewendet zu lassen. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 197/06 - Rn. 25 mwN). Zugleich wird dem Arbeitgeber der spätere Einwand abgeschnitten, das Arbeitsverhältnis habe trotz Weiterarbeit des Arbeitnehmers bereits zu einem früheren Zeitpunkt geendet. Dieses Regelungsziel entfällt nicht, wenn die Arbeitsvertragsparteien zusätzlich zu einer Zweckbefristung oder auflösenden Bedingung eine kalendermäßige Befristung vereinbart haben.

36

(2) Der Vereinbarung einer Zeitbefristung neben der auflösenden Bedingung kann kein vorweggenommener Widerspruch entnommen werden. Ein Widerspruch iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG kann als rechtsgeschäftliche empfangsbedürftige Willenserklärung bereits kurz vor Zweckerreichung oder Bedingungseintritt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erhoben werden(vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 25 und 27, AP HRG § 57a Nr. 12 = EzA TzBfG § 15 Nr. 2; 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - zu II der Gründe, BAGE 110, 295). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer mit einem Wunsch nach Verlängerung oder „Entfristung“ des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber herantritt und der Arbeitgeber der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang damit widerspricht (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 27, aaO). Ein schon im ursprünglichen Arbeitsvertrag ausgedrückter Widerspruch liefe aber der einseitig zwingenden Wirkung des § 22 Abs. 1 TzBfG zuwider. Die in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordnete Rechtsfolge des Eintritts der Fiktion würde vollständig abbedungen. Auf die durch Weiterarbeit eintretende Rechtsfolge kann nicht von vornherein völlig verzichtet werden (vgl. Dörner Rn. 748). Um eine Umgehung von § 22 Abs. 1 TzBfG auszuschließen, ist ein zeitlicher Zusammenhang mit dem vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit erforderlich(vgl. APS/Backhaus § 15 TzBfG Rn. 69; Sievers § 15 TzBfG Rn. 51).

37

(3) Die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG ist bei Doppelbefristungen oder - iVm. § 21 TzBfG - bei auflösenden Bedingungen, die mit Zeitbefristungen kombiniert sind, jedoch auf einen nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Kalenderbefristung beschränkt. Dem stehen weder der im Wortlaut des § 15 Abs. 5 TzBfG ausgedrückte einheitliche Charakter des Arbeitsverhältnisses noch die nach § 22 Abs. 1 TzBfG zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingende Wirkung des § 15 Abs. 5 TzBfG entgegen. § 15 Abs. 5 TzBfG ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall Ausdruck eines konkludenten Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 197/06 - Rn. 25). § 15 Abs. 5 TzBfG soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit nehmen, sich bei sog. Weiterarbeit nach dem von der Zweckbefristung oder der auflösenden Bedingung vorgesehenen Vertragsende auf diesen ersten möglichen Beendigungstatbestand zu berufen. Der konkludent ausgedrückte übereinstimmende Parteiwille ist dagegen nicht auf eine unbefristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses gerichtet, sondern auf seinen nur befristeten Fortbestand. Die Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ginge über den mit der widerspruchslosen Weiterarbeit konkludent erklärten Willen der Arbeitsvertragsparteien hinaus. Dieser Wille geht typischerweise nicht dahin, unabhängig von der bisherigen Vereinbarung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen. Das bisherige Arbeitsverhältnis soll vielmehr über den ersten Beendigungstermin hinaus zu im Übrigen unveränderten Bedingungen fortgesetzt werden. Die Einschränkung der Fiktionswirkung des § 15 Abs. 5 TzBfG durch konkretisierende Rechtsfortbildung entspricht deshalb dem Sinn und Zweck der Norm, der sonst nicht erreicht werden könnte(zu den Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion zB BAG 7. Oktober 2004 - 2 AZR 81/04 - zu II 4 der Gründe mwN, BAGE 112, 148).

38

2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund des Arbeitsvertrags von Juni 2008 am 31. Januar 2009. Die zeitliche Höchstbefristung ist wirksam. Sie ist durch den sachlichen Grund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt.

39

a) Die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers zur Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben eines wegen Krankheit zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers ist regelmäßig durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Der sachliche Grund für die Befristung liegt in diesen Fällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu dem vorübergehend ausfallenden Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht und mit dessen Rückkehr rechnen muss. Deswegen besteht für die Verrichtung der Tätigkeiten, die sonst von dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer versehen würden, von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrundes der Vertretung ist damit eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs bei Rückkehr des zu vertretenden Arbeitnehmers. Diese Prognose ist in Vertretungsfällen regelmäßig gerechtfertigt. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall erhebliche Zweifel daran haben muss, dass die zu vertretende Stammkraft an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist (vgl. BAG 4. Juni 2003 - 7 AZR 523/02 - zu 1 a der Gründe mwN, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4).

40

b) Nach diesen Grundsätzen besteht hier der Sachgrund der Vertretung. Die krankheitsbedingte Abwesenheit des Lehrers R bei Vertragsschluss im Juni 2008 ist bindend festgestellt. Der Kläger hat sich nicht darauf berufen, das beklagte Land habe aufgrund ihm vorliegender Informationen damit rechnen müssen, dass die vertretene Lehrkraft nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Die Zeitbefristung ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch nicht deshalb unwirksam, weil der Lehrer R am 6. Juli 2008 verstarb. Fällt der bei Vertragsschluss gegebene Sachgrund für die Befristung später weg, entsteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Wirksamkeit der Befristung hängt allein davon ab, ob der sachliche Grund bei Vertragsschluss bestand (vgl. BAG 4. Juni 2003 - 7 AZR 523/02 - zu 1 c der Gründe mwN, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4). Das Befristungskontrollrecht ist Vertragskontrolle. Es kann nur die bei Vertragsschluss gegebenen Umstände berücksichtigen (vgl. Dörner Rn. 156).

41

c) Die vom Landesarbeitsgericht zitierte Senatsentscheidung vom 5. Juni 2002 führt zu keinem anderen Ergebnis (- 7 AZR 201/01 - zu 2 b der Gründe, BAGE 101, 257; siehe auch schon 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 192 = EzA BGB § 620 Nr. 147). Der Sachverhalt der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung weicht vom Streitfall ab. Der Arbeitsvertrag sah in dem zitierten Urteil zwar eine Befristung „für die Zeit“ vor, „in der Frau … wegen Erkrankung ausfällt, bzw. bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst“. Der Arbeitgeber berief sich jedoch nicht unter dem Gesichtspunkt der Erkrankung der Vertretenen auf den Sachgrund der Vertretung, sondern unter dem Aspekt des Ausscheidens der Vertretenen. Der Sachgrund der Vertretung rechtfertigt nicht die Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Vertreter beim Ausscheiden des Vertretenen aus dem Dienst. Durch das Ausscheiden allein wird der Bedarf des Arbeitgebers an der Verrichtung der früher vom Vertretenen und jetzt vom Vertreter auszuübenden Tätigkeit nicht zeitlich begrenzt (vgl. BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 201/01 - aaO; 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - aaO).

42

d) Auf die vom beklagten Land gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts erhobene Aufklärungsrüge kommt es wegen der sachlichen Rechtfertigung der Zeitbefristung nicht an.

43

B. Der auf vorläufige Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 2. fällt nicht zur Entscheidung des Senats an (vgl. nur BAG 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 27, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65).

44

C. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    R. Schiller    

        

    Glock    

                 

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Juli 2011 - 6 Sa 110/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung des Klägers.

2

Der Kläger war vom 12. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 beim beklagten Freistaat befristet als Sachbearbeiter zur Durchführung des Projekts „Ersterfassung von FFH-Fischarten und -biotoptypen und Managementplanung für fischereilich relevante Biotope in Natura 2000-Gebieten“ beschäftigt. Diese Tätigkeit war nach der VergGr. IV b Fallgruppe 1 des Teils II Abschn. E Unterabschn. I der Anlage 1a zum BAT bewertet. Gemäß der Anlage 2 zum TVÜ-Länder war diese Vergütungsgruppe der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt aus der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe.

3

Nach einer Bewerbung vom 14. Januar 2009 wurde der Kläger vom 16. März 2009 bis zum 31. Dezember 2010 erneut befristet als Sachbearbeiter für die Durchführung des Projekts „Betreuung/Erstellung von Managementplänen für Natura 2000-Gebiete“ eingestellt. Diese Tätigkeit war nach der VergGr. IV a Fallgruppe 1 a des Teils I der Anlage 1a zum BAT bewertet und deshalb gemäß Anlage 4 zum TVÜ-Länder vorläufig der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Der Beklagte, der dem Kläger zunächst die Zuordnung zur Stufe 3 in Aussicht gestellt hatte, ordnete diesen letztlich der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 zu, weil die neue Tätigkeit höher bewertet war. Der Kläger verdiente in dieser Stufe 362,04 Euro brutto weniger als in der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10. Seit März 2010 erhielt der Kläger eine Vergütung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11. Der Personalrat war zur beabsichtigten Einstufung des Klägers in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 beteiligt worden. Seine erneute Beteiligung vor der Zuordnung des Klägers zur Stufe 1 erfolgte nicht.

4

Der Kläger begehrt nach erfolgloser Geltendmachung zuletzt eine Vergütung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 seit Beginn des zweiten Arbeitsverhältnisses am 16. März 2009 sowie aus der Stufe 4 seit dem 1. März 2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2010.

5

Zur Stufenzuordnung bestimmt der TV-L ua.:

        

„§ 16 

        

…       

        

(2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. …

        

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

        

1.    

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.

        

…       

        
        

3.    

Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; …

        

…       

        

§ 17   

        

…       

        

(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufte zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; …“

6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe im ersten Arbeitsverhältnis einschlägige Berufserfahrung erworben. Dafür reiche eine nützliche Erfahrung aus. Zudem seien die Aufgaben im ersten und zweiten Arbeitsverhältnis praktisch deckungsgleich gewesen. Neue Aufgaben seien nicht hinzugekommen.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.623,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Monat Dezember 2010 Entgelt nach der Entgeltgruppe E 11 Stufe 4 TV-L zu zahlen.

8

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, eine „entsprechende“ Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L könne nur bei gleicher Wertigkeit der alten und neuen Tätigkeit vorliegen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat unter Heranziehung der Bestimmung des § 17 Abs. 4 TV-L dem Kläger eine Vergütung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 zugesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die vollständige Klageabweisung. Der Kläger hat keine Anschlussrevision eingelegt.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die Klage ganz oder zumindest teilweise Erfolg hat, weil der Kläger nach seiner erneuten Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L aufgrund einschlägiger Berufserfahrung der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 oder jedenfalls der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10 zuzuordnen war, kann der Senat nicht entscheiden, weil das Landesarbeitsgericht die dazu erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat. Der Rechtsstreit war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

11

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, Beschäftigte, die nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom selben Arbeitgeber für eine höher bewertete Stelle eingestellt werden, würden höhergruppiert, so dass sich ihre Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L richte. Es hat den Unterschied zwischen einer Stufenzuordnung nach (erneuter) Einstellung, wie sie hier vorliegt, und nach Höhergruppierung nicht berücksichtigt.

12

§ 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L regelt nur die Stufenzuordnung von Beschäftigten bei Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis. Der von § 17 Abs. 4 TV-L geregelte Tatbestand der „Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe“ setzt die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe voraus(vgl. BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 18). Eine solche Übertragung kann nur in einem bestehenden Arbeitsverhältnis erfolgen. Zudem knüpft die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe an das „bisherige Tabellenentgelt“ an. Damit haben die Tarifvertragsparteien auf das bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. zur Bedeutung des Begriffs „bisher“ Duden Das Synonymwörterbuch 5. Aufl. S. 222), dh. bis zum Zeitpunkt der Höhergruppierung, bezogene Tabellenentgelt abgestellt. Hätten sie die Vorschrift auch für die Stufenzuordnung nach einer rechtlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und anschließender erneuter Einstellung als maßgeblich angesehen, hätten sie die Formulierung „früheres“ oder „letztes“ Tabellenentgelt verwendet.

13

II. Die Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

14

1. § 4 Abs. 2 TzBfG gebietet die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L auf die Stufenzuordnung des Klägers nach seiner erneuten Einstellung zum 16. März 2009 nicht. Befristet Beschäftigte werden nicht dadurch iSv. § 4 Abs. 2 TzBfG diskriminiert, dass sie von der Stufenzuordnung nach dieser Besitzstandsregelung ausgeschlossen sind.

15

a) Wird ein zuvor befristet Beschäftigter von seinem bisherigen Arbeitgeber erneut eingestellt, liegt eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L vor. Diese Tarifnorm differenziert nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung. Das gilt auch für die wiederholte Einstellung von zuvor befristet Beschäftigten (zuletzt BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 8 ff.). Bei jeder Einstellung ist eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L erforderlich. An dieser Rechtsprechung hält der Senat ungeachtet der daran geäußerten Kritik im Schrifttum fest, die den Begriff der Einstellung im funktionalen Zusammenhang deuten will und annimmt, jedenfalls bei ununterbrochenem Anschluss bzw. nahtloser Weiterbeschäftigung ergebe eine jeweils erneute Stufenzuordnung bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnisses in derselben Tätigkeit wenig Sinn (Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2013 E § 16 Rn. 16d).

16

aa) Neben den bereits angeführten Argumenten (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9 ff.; 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 17 ff.) spricht insbesondere im Tarifbereich der TdL (ebenso wie bei § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (Bund) im Tarifbereich des Bundes) der tarifliche Regelungszusammenhang für das vom Senat entwickelte Verständnis des Begriffs der „Einstellung“. Dieser Regelungszusammenhang lässt nur den Rückschluss zu, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien bei jeder Einstellung nach den Regeln des § 16 TV-L zu verfahren ist. Sie haben mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L bei einer erneuten Einstellung auch dann für erforderlich ansehen, wenn zuvor bereits ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Anders kann die Anordnung, die einschlägige Berufserfahrung „aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber“ anzurechnen, nicht verstanden werden. Eine Ausnahme für nahtlos an eine Befristung anschließende Arbeitsverhältnisse haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht vorgesehen. Im Gegenteil haben sie auch für befristet Beschäftigte, die nach dem Ende der Befristung für eine höherwertige Stelle neu eingestellt werden, nicht die Anwendung des § 17 Abs. 4 TV-L vorgesehen. Das wäre aber die Konsequenz der Annahme eines einheitlichen Arbeitsverhältnisses.

17

bb) Zudem ließe sich mangels tariflicher Regelungen die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei kurzen Unterbrechungen zwischen den Arbeitsverhältnissen noch ein „ununterbrochener Anschluss“ bzw. eine „nahtlose Weiterbeschäftigung“ vorliegt, nicht rechtssicher beantworten.

18

cc) Schließlich ist die von der Gegenmeinung befürwortete Auslegung bzw. die zwingende Anwendung der „Kann“-Bestimmungen des § 16 Abs. 2a TVöD-AT (VKA) bzw. § 16 Abs. 3a TVöD-AT (Bund) auch nicht erforderlich, um die von § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG verlangte diskriminierungsfreie Stufenzuordnung(dazu BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 -) auch in den Tarifbereichen der VKA und im Tarifbereich des Bundes (dort für die Entgeltgruppen 2 bis 8) sicherzustellen (so aber Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2013 E § 16 Rn. 16c f.). Zwar lassen § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (VKA) und § 16 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT (Bund) bei der Einstellung nur die Anrechnung von höchstens drei Jahren Berufserfahrung und damit höchstens eine Zuordnung zur Stufe 3 zu, auch wenn deutlich mehr als drei Jahre einschlägiger Berufserfahrung vorliegen. Dies diskriminiert alle zuvor befristet Beschäftigten, die eine berücksichtigungsfähige, einschlägige Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren aufweisen und damit sofort der Stufe 4 bzw. einer höheren Stufe zuzuordnen wären. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-AT (VKA) bzw. § 16 Abs. 3 Satz 2 TVöD-AT (Bund) können - anders als § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L - angesichts ihres eindeutigen Wortlauts nicht gesetzeskonform ausgelegt werden. Diese Bestimmungen sind vielmehr wegen des Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG gesetzwidrig und damit teilnichtig, soweit sie nur bis zu drei Jahre der in den berücksichtigungsfähigen vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen einschlägigen Berufserfahrung berücksichtigen. Bei Verstößen gegen die Diskriminierungsverbote des § 4 TzBfG sind die leistungsgewährenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen den Diskriminierungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden. Das gilt jedenfalls so lange, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine diskriminierungsfreie Regelung schaffen (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 7 der Gründe, BAGE 109, 110).

19

b) Die Regelungen des TV-L zur Stufenzuordnung bei Neueinstellungen und Höhergruppierungen unterscheiden sich grundlegend. Diese unterschiedliche Systematik kann dazu führen, dass ein Beschäftigter, der nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber für eine höherwertige Stelle eingestellt wird, eine geringere Vergütung erhält als ein Beschäftigter, der aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus höhergruppiert wird. Es kann auch der Fall eintreten, dass ein zuvor befristet Beschäftigter in der höheren Entgeltgruppe weniger verdient als zuvor im befristeten Arbeitsverhältnis. Das führt jedoch zu keiner Diskriminierung befristet Beschäftigter.

20

aa) Bei der Stufenzuordnung nach einer Neueinstellung findet bereits erworbene Berufserfahrung gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 2a TV-L nur Berücksichtigung, wenn sie einschlägig und deshalb dem Beschäftigten bei seiner aktuellen Tätigkeit von Nutzen ist(BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 20; vgl. bereits 23. September 2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 16, BAGE 135, 313). Nach dem hinter dem Stufensystem stehenden Leistungsgedanken ist die Berufserfahrung nur dann iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 iVm. der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L einschlägig, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 23; zustimmend Litschen Anm. ZTR 2013, 38; BeckOK TV-L/Felix Stand 1. September 2013 TV-L § 16 Rn. 15; Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand April 2013 E § 16 Rn. 18). Die in einer niedriger bewerteten Tätigkeit erworbene Berufserfahrung wird also bei der (Neu-)Einstellung nicht berücksichtigt. Dabei kommt es allerdings nicht auf die formale Bewertung der alten und der neuen Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern allein auf deren entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an.

21

bb) Nach einer Höhergruppierung erfolgt die Stufenzuordnung nicht stufengleich, sondern gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L betragsbezogen. Die Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L hat keinen Bezug zur Berufserfahrung in der bisherigen oder der neuen Entgeltgruppe(vgl. Litschen Anm. ZTR 2013, 38). Das neue Entgeltsystem des TV-L geht - wie das des TVöD bis zum Inkrafttreten der Änderung des § 17 Abs. 4 TVöD-AT in der für den Bund geltenden Fassung zum 1. März 2014 - grundsätzlich davon aus, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gibt (zum TVöD vgl. Litschen Anm. ZTR 2011, 368). Der mit dem Stufenaufstieg honorierte Erfahrungsgewinn und die sich daraus ergebende Verbesserung der Arbeitsleistung sind nach der tariflichen Konzeption des TV-L, die in § 16 Abs. 3 sowie in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L Niederschlag gefunden hat, grundsätzlich an die tatsächliche Ausführung der übertragenen Tätigkeit auf dem eingruppierungsrelevanten Arbeitsplatz gebunden(vgl. Litschen Anm. ZTR 2011, 368). Durch eine Höhergruppierung wird dieser Erfahrungsgewinn unterbrochen (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 42). Die Berufserfahrung, die der höhergruppierte Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe erworben hat, spielt nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien des TV-L für die neue Tätigkeit keine Rolle mehr und wird in der höheren Entgeltgruppe „auf Null“ gesetzt. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des TV-L hat der höhergruppierte Beschäftigte keine Berufserfahrung, die ihm in der Entgeltstufe, der er nach seiner Höhergruppierung zugeordnet worden ist, noch zugutekommen könnte (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 18). Deshalb beginnt in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L die Stufenlaufzeit neu zu laufen.

22

Die Tarifvertragsparteien haben allerdings erkannt, dass dieses Regelungskonzept bei Höhergruppierungen zur Folge hätte, dass die Beschäftigten in der neuen Entgeltgruppe im Regelfall der Stufe 1 zuzuordnen wären. Sie würden darum im Allgemeinen unmittelbar nach einem Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe weniger verdienen als zuvor. Gerade bei besonders erfahrenen Beschäftigten, die sich bereits in den Stufen 4, 5 oder 6 befinden, käme es zu besonders hohen Einkommenseinbußen. Zwar gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem Höhergruppierungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 43). Hätten Höhergruppierungen regelmäßig zunächst Entgeltnachteile, widerspräche dies aber dem hinter dem neu eingeführten System der Entlohnung nach Stufen stehenden Leistungsgedanken (vgl. zu diesem Leistungsgedanken BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 46; Litschen Anm. ZTR 2011, 368). Zudem gelänge es bei derartigen regelmäßig eintretenden negativen Entgeltauswirkungen schwerlich, leistungsbereite und motivierte Beschäftigte zu einer Bewerbung um Aufstiegsstellen zu bewegen. Den im Stufenzuordnungssystem des TV-L bei Höhergruppierungen angelegten regelmäßigen Entgeltverlust vermeidet § 17 Abs. 4 TV-L mit zwei unterschiedlichen Ansätzen: Der Beschäftigte ist mindestens der Stufe 2 zuzuordnen. Darüber hinaus erfolgt die Stufenzuordnung betragsbezogen. Der Beschäftigte ist der Stufe zuzuordnen, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält bzw. behält. Die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L hat damit besitzstandswahrenden Charakter(vgl. BVerwG 7. März 2011 - 6 P 15.10 - Rn. 29; 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 55). Zusätzlich stellt § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L durch Garantiebeträge einen Mindestentgeltgewinn sicher.

23

Anders als im Tarifbereich des Bundes, in dem am 5. September 2013 Einigkeit erzielt worden ist, ab dem 1. März 2014 die Höhergruppierung in Durchbrechung dieser Systematik über die bloße Besitzstandswahrung hinaus stets stufengleich vorzunehmen, halten die Tarifvertragsparteien des TV-L (noch) an der bisherigen Regelung fest.

24

cc) Die unterschiedliche Systematik der Stufenzuordnung in § 16 Abs. 2 TV-L und § 17 Abs. 4 TV-L führt für ansonsten vergleichbare Beschäftigte zu erheblichen Unterschieden in der Entgelthöhe(ausgehend von der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gültigen Entgelttabelle):

- Ein Beschäftigter bezieht in der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 ein Bruttoentgelt von 3.254,45 Euro. Wird er höhergruppiert und erhält künftig ein Entgelt der Entgeltgruppe 11, ist er dort gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L der Stufe 3 zuzuordnen und verdient nunmehr3.365,12 Euro brutto.

- Ein zuvor befristet Beschäftigter, der zuletzt ebenfalls Tätigkeiten der Entgeltgruppe 10 ausgeübt hat und der Stufe 3 zugeordnet war, ist nach erfolgreicher Bewerbung auf eine nach der Entgeltgruppe 11 bewertete Stelle dagegen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen, weil er keine einschlägige Berufserfahrung besitzt. Er erzielt ein Entgelt von 2.833,92 Euro. Damit verdient er auch weniger als zuvor in der Entgeltgruppe 10.

25

c) Diese unterschiedliche Systematik der Stufenzuordnung diskriminiert befristet Beschäftigte nicht gemäß § 4 Abs. 2 TzBfG.

26

aa) § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG erfasst die Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einem höher bewerteten Arbeitsplatz nicht.

27

(1) Diese Bestimmung untersagt es, die im unbefristeten Arbeitsverhältnis erworbene einschlägige Berufserfahrung tariflich stärker zu honorieren als die in mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnissen erlangte. Befristet Beschäftigte dürfen bei der Berücksichtigung der in früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen einschlägigen Berufserfahrung nicht gegenüber unbefristet Beschäftigten benachteiligt werden (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 20 ff.).

28

(2) Das gesetzliche Gebot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, das im hier vorliegenden Regelungszusammenhang nur die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit und damit der in dieser Zeit erworbenen „einschlägigen“ Berufserfahrung verlangt, wirkt sich nur bei wiederholten Einstellungen für dieselbe oder eine zumindest gleichwertige Tätigkeit aus. Bei diesen für den öffentlichen Dienst wohl typischen (oft nahtlosen) „Weiterbeschäftigungen“ handelt es sich gleichsam um ein einheitliches, fortgesetztes Arbeitsverhältnis (so Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2013 E § 16 Rn. 16a und 16d). Verrichten Arbeitnehmer in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen identische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte, erwerben sie dieselbe Berufserfahrung (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 30). Bei den infolge solcher „horizontalen“ Wiedereinstellungen erforderlichen Stufenzuordnungen gebietet § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die uneingeschränkte Berücksichtigung der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung. Diesem Gebot haben die Tarifvertragsparteien bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Rechnung getragen(BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 -).

29

(3) Wird ein zuvor befristet Beschäftigter für eine höherwertige Stelle neu eingestellt, erfasst § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG diesen(wohl eher atypischen) Fall der „vertikalen“ Wiedereinstellung nicht. Die Stufenzuordnung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L erfolgt, wie unter Rn. 21 ausgeführt, unabhängig von der zurückgelegten Dauer des Arbeitsverhältnisses und der dabei erworbenen Berufserfahrung. Auch ein befristet Beschäftigter, der während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses höhergruppiert wird, profitiert von dieser Besitzstandsregelung.

30

bb) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG als allgemeiner Grundtatbestand, der grundsätzlich eine Schlechterstellung befristet Beschäftigter gegenüber vergleichbaren unbefristet Beschäftigten ohne sachlichen Grund untersagt, ist ebenfalls nicht verletzt. Es kann dahinstehen, ob von dieser Bestimmung auch die hier allein in Betracht kommende mittelbare Benachteiligung befristet Beschäftigter erfasst wird (offengelassen zuletzt BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 23; bejahend Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 242). Die Regelungen zur Stufenzuordnung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV-L einerseits und nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L andererseits betreffen unterschiedliche, nicht miteinander vergleichbare Personengruppen. Darüber hinaus ist die unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen auch gerechtfertigt.

31

(1) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG untersagt ebenso wie der durch diese Vorschrift umgesetzte Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (künftig: Rahmenvereinbarung), die unterschiedliche Behandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten nur dann, wenn sich die befristet Beschäftigten in einer vergleichbaren Situation wie Dauerbeschäftigte befinden. Bereits daran fehlt es.

32

(a) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bzw. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sind Spezialausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG(BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 3 der Gründe, BAGE 109, 110) bzw. des zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählenden allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. Eu GH 18.  Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 40), der nunmehr in Art. 20 GRC kodifiziert ist. Nach diesem Grundsatz sind nur Ungleichbehandlungen von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem relevant. Grundvoraussetzung für die Anwendung dieses Grundsatzes ist deshalb die vergleichbare Lage der betroffenen Personen (vgl. für Art. 3 GG BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16; für den unionsrechtlichen Gleichheitssatz EuGH 12. Oktober 2004 - C-313/02 - [Wippel] Rn. 56, Slg. 2004, I-9483; vgl. dazu auch BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 33, BAGE 137, 80). Sind befristet Beschäftigte mit Dauerbeschäftigten nicht in diesem Sinne vergleichbar, scheidet eine Diskriminierung iSv. § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG von vornherein aus. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kommt es darauf an, ob vergleichbare Arbeitnehmer iSd. § 3 Abs. 2 TzBfG im Betrieb oder im jeweiligen Wirtschaftszweig vorhanden sind.

33

(b) An der Grundvoraussetzung der Vergleichbarkeit fehlt es bei dem hier nach Auffassung des Beklagten vorliegenden Fall einer „vertikalen“ Wiedereinstellung. Vielmehr handelt es sich bei der Stufenzuordnung von Beschäftigten, die im bestehenden Arbeitsverhältnis höhergruppiert werden, und von Beschäftigten, die nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom selben Arbeitgeber für höherwertige Stellen eingestellt werden, um von vornherein nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte. Diesen unterschiedlichen Sachverhalten haben die Tarifvertragsparteien mit den unterschiedlichen Stufenzuordnungsregelungen in § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Rechnung getragen. Die Stufenzuordnung knüpft nicht daran, ob der Beschäftigte zuvor befristet oder unbefristet tätig war, sondern stellt allein darauf ab, ob das Arbeitsverhältnis (noch) bestand oder - aus welchem Grund auch immer - bereits beendet war.

34

(aa) Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen einerseits und die bei Einstellungen andererseits beruht, wie unter Rn. 20 - 23 dargelegt, auf unterschiedlichen Grundannahmen der Tarifvertragsparteien, aus denen die unterschiedlichen Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bzw. § 17 Abs. 4 TV-L folgen. Nach dem in diesen Normen zum Ausdruck gekommenen Konzept unterscheiden sich die Sachverhalte bei der Stufenzuordnung nach einer Höhergruppierung bzw. nach einer Einstellung so sehr, dass sie nach Auffassung der Tarifvertragsparteien nicht gleich geregelt werden konnten. Dieses Konzept ist noch von der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien gedeckt. Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG 20. September 2012 - 6 AZR 211/11 - Rn. 16).

35

(bb) Bei (Neu-)Einstellungen von Beschäftigten ist aus Sicht der Tarifvertragsparteien - anders als bei der Höhergruppierung aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus - keine Regelung zur Besitzstandswahrung bei der Stufenzuordnung erforderlich. Unabhängig davon, ob der Bewerber zuvor schon, sei es befristet, sei es unbefristet, für den Arbeitgeber auf einer anderen, niedriger bewerteten Stelle tätig war, hat er nach dem tariflichen Konzept keinen schützenswerten Besitzstand hinsichtlich seines Einkommens bzw. seiner Einkommenserwartung erworben. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellt im System der Stufenzuordnung des TV-L bei Bewerbungen um höherwertige Stellen eine Zäsur dar. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein neuer Arbeitsvertrag mit neuem Vertragsinhalt geschlossen werden. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien ist ein externer Bewerber, der bereits zuvor auf einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz befristet beschäftigt war, von seinem Status her mit jedem anderen externen Bewerber vergleichbar. Es bestand daher - anders als bei der Höhergruppierung während des bestehenden Arbeitsverhältnisses - für die Tarifvertragsparteien kein Anlass, eine besitzstandswahrende Regelung zu treffen. Die Situation eines externen Bewerbers, der bereits zuvor beim selben Arbeitgeber befristet tätig war, und eines internen Bewerbers unterscheidet sich also nicht nur dadurch, dass der externe Bewerber seine Kenntnisse, die ihn für die höherwertige Stelle als geeignet erscheinen lassen, in einem befristeten Arbeitsverhältnis erworben hat (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 70, Slg. 2011, I-7907). Ein solcher Bewerber hat wie jeder andere Neueingestellte die Chance, in der höheren Entgeltgruppe auf lange Sicht durch Aufstieg in den Stufen dieser Entgeltgruppe sein früheres Einkommen beim selben Arbeitgeber zu übertreffen. Weitere Anreize, sich auf solche Stellen zu bewerben, waren nach Auffassung der Tarifvertragsparteien auch bei solchen externen Bewerbern, die schon zuvor befristet beim Arbeitgeber tätig gewesen waren, nicht erforderlich.

36

(2) Jedenfalls ist die unterschiedliche Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L und § 16 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV-L gerechtfertigt.

37

(a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein sachlicher Grund iSv. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung und damit iSv. § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vor, wenn die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die die Differenzierung im konkreten Fall aufgrund objektiver und transparenter Kriterien rechtfertigen. Geeignet sind dabei nur solche Kriterien, die nicht allgemein und abstrakt auf die Beschäftigungsdauer abstellen (EuGH 22. Dezember 2010 - C-444/09 ua. - [Gavieiro Gavieiro] Rn. 57, Slg. 2010, I-14031). Eine Rechtfertigung kann ua. aufgrund der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels in Betracht kommen (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 53, Slg. 2007, I-7109; zuletzt 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 51).

38

(b) Ein solches legitimes Ziel kann auch die mit § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L verfolgte Besitzstandswahrung sein(vgl. EuGH 8. September 2011 - C-297/10 - [Hennigs] Rn. 90 f., Slg. 2011, I-7965 für die Richtlinie 2000/78/EG). Die Stufenzuordnung nach den Regeln des § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist nach ihrem Zweck nur im bestehenden Arbeitsverhältnis erforderlich(vgl. Kovàcs Anm. ZESAR 2013, 176, 182). Die Umsetzung dieses Ziels durch § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist geeignet, erforderlich und angemessen. Den Interessen der früher befristet Beschäftigten ist durch die Möglichkeit, durch den Stufenaufstieg im neuen Arbeitsverhältnis ihr Einkommen aus dem früheren Arbeitsverhältnis auf lange Sicht zu übertreffen, Rechnung getragen. Zudem kann der Arbeitgeber von der - tariflich in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L ausdrücklich eröffneten - Möglichkeit Gebrauch machen, die frühere Tätigkeit als förderlich anzusehen, wenn die Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt.

39

(3) Das Regelungskonzept der Tarifvertragsparteien widerspricht auch nicht dem Zweck des Verbots der Diskriminierung befristet Beschäftigter. Durch § 4 Abs. 2 TzBfG bzw. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung soll verhindert werden, dass befristete Arbeitsverhältnisse von einem Arbeitgeber dazu benutzt werden, diesen Arbeitnehmern Rechte vorzuenthalten, die Dauerbeschäftigten zuerkannt werden (vgl. BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 28). Letztlich beruht das Diskriminierungsverbot auf der Annahme, befristet Beschäftigte hätten eine besonders schwache Verhandlungsposition und seien deshalb für ein Diktat der Arbeitsbedingungen durch einen überlegenen Vertragspartner besonders anfällig (vgl. Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 4 Rn. 240). Diese Annahme trifft auf früher befristet Beschäftigte, die sich als Externe um eine höherwertige Stelle bewerben, offenkundig nicht zu.

40

2. Auf eine etwaige Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Stufenzuordnung des Klägers (vgl. dazu BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15.08 - Rn. 27 ff.) kann der Kläger die begehrte Stufenzuordnung nicht stützen. Es kommt auch insoweit entscheidend darauf an, ob der Kläger bei zutreffender Anwendung der tariflichen Bestimmungen der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 zuzuordnen war. Das Landesarbeitsgericht hat die dazu erforderliche Feststellung, ob der Kläger eine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L aufwies, die nach seiner Einstellung zum 16. März 2009 seine Zuordnung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 bedingte, nicht getroffen.

41

a) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L kann die in der Entgeltgruppe 10 erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt werden, wenn der Kläger in dem ersten, am 31. Dezember 2008 beendeten Arbeitsverhältnis tarifgerecht in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert war und im zweiten Arbeitsverhältnis eine tarifgerecht nach der Entgeltgruppe 11 bewertete Tätigkeit zu verrichten hatte.

42

b) Zwischen den Parteien ist jedoch streitig geblieben, ob der Kläger seine Tätigkeit ungeachtet der formalen Höherbewertung im Wesentlichen unverändert fortgesetzt hat, ob also, wie vom Beklagten angenommen, tatsächlich eine „vertikale“ Wiedereinstellung vorliegt oder ob, wovon der Kläger ausgeht, in Wirklichkeit eine „horizontale“ Wiedereinstellung erfolgt ist. Das Landesarbeitsgericht hat dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es hat ausgehend von seinem unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt lediglich angenommen, die unbestritten demselben Themenkreis zuzuordnende Tätigkeit des Klägers im ersten befristeten Arbeitsverhältnis sei zweifellos für das zweite befristete Arbeitsverhältnis nützlich gewesen. Die Folgetätigkeit habe auf einer identischen Wissens- und Erfahrungsbasis aufgebaut und sich im Wesentlichen nur durch erweiterte Kompetenzen von der vorherigen Tätigkeit unterschieden. Ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L vorlagen, kann der Senat anhand dieser Ausführungen und der Feststellungen, auf denen sie beruhen, nicht selbst erkennen.

43

III. Bei seiner erneuten Prüfung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben:

44

1. Der Kläger hat zwar nicht geltend gemacht, seine Tätigkeit sei im ersten befristeten Arbeitsverhältnis zu niedrig bewertet gewesen. Eine (nachträgliche) Höhergruppierung strebt der Kläger ausdrücklich nicht an. Auch hat der Kläger zur eingruppierungsrechtlichen Bewertung, insbesondere seiner Tätigkeit während des zweiten Arbeitsverhältnisses, nichts vorgetragen. Er macht aber der Sache nach geltend, seine Tätigkeit habe sich inhaltlich nicht geändert, so dass sich auch ihre Wertigkeit nicht verändert haben könne. Von ihm sei im zweiten Arbeitsverhältnis kein selbstständigeres oder verantwortungsvolleres Arbeiten, sondern nur die nahtlose Fortsetzung der im ersten Arbeitsverhältnis begonnenen Tätigkeiten verlangt worden. Zusätzliche Fachkenntnisse seien nicht gefordert worden. Er habe im zweiten Arbeitsverhältnis an Vorgängen weitergearbeitet, die im ersten Arbeitsverhältnis mit derselben Verantwortlichkeit und Selbstständigkeit angefallen seien. Der Kläger hat außerdem unter Verweis auf eine von ihm erstellte Tabelle (Anlage K 24) behauptet, die Managementplanungen, die noch im ersten Arbeitsverhältnis begonnen hätten, nämlich alle Planungen bis zur 8. Tranche, seien fließend im zweiten Arbeitsverhältnis weiterbearbeitet worden. Die ersten Arbeitsstände der für die 9. Tranche begonnenen Planungen seien ihm erst Ende September/Anfang Oktober 2009 zur Bearbeitung vorgelegt worden. Im Ergebnis macht der Kläger geltend, er habe durchgehend eine Tätigkeit ausgeübt, die einheitlich entweder nach der Entgeltgruppe 11 oder nach der Entgeltgruppe 10 zu bewerten sei. Er sei „horizontal“ weiterbeschäftigt worden. Diesem Vortrag wird das Landesarbeitsgericht nachzugehen haben.

45

2. Bei seiner weiteren Prüfung wird das Landesarbeitsgericht dem Beklagten Gelegenheit zu geben haben, zu erläutern, warum er die Tätigkeit des Klägers im Rahmen des ersten befristeten Arbeitsverhältnisses nach dem Besonderen Teil der Vergütungsordnung zum BAT, nämlich Teil II Abschn. E Unterabschn. I und damit nach den für Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau geltenden Vorschriften bewertet hat, die Tätigkeit im Rahmen des zweiten Arbeitsverhältnisses dagegen dem Allgemeinen Teil der Vergütungsordnung zugeordnet hat.

46

3. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger sowohl im ersten als auch im zweiten Arbeitsverhältnis durchgehend eine Tätigkeit ausübte, die nach der Entgeltgruppe 10 zu bewerten war, wird es zu berücksichtigen haben, dass im Antrag des Klägers als Minus auch der Anspruch auf ein Entgelt aus der Stufe 3 bzw. 4 der Entgeltgruppe 10 enthalten ist. Es wird in diesem Fall dem Kläger die Differenz zwischen dem gezahlten Entgelt und dem Entgelt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 3 zuzusprechen haben. Für die Zeit nach einem etwaigen Aufstieg des Klägers in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 wird es allerdings zu beachten haben, dass die Klage rechtskräftig abgewiesen ist, soweit der Kläger einen Betrag begehrt, der über dem Entgelt der Entgeltgruppe 11 Stufe 3 liegt. Ein betragsmäßig höheres Entgelt darf es dem Kläger daher auch aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 nicht zusprechen.

47

4. Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger durchgehend Tätigkeiten der Entgeltgruppe 11 ausübte, wären etwaige Ansprüche des Klägers auf die Nachzahlung der sich dann ergebenden Entgeltdifferenz entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nach § 37 TV-L verfallen. In Fällen der vorliegenden Art ist zwischen dem Recht, das dem laufend neu entstehenden Anspruch zugrunde liegt, einerseits, und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen andererseits zu unterscheiden. Ersteres verfällt nicht (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 36).

48

IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Augat    

        

    Cl. Peter    

                 

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 19/05
vom
8. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 8. März 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.500 €

Gründe:


1
I. Der Kläger nimmt die Beklagte, seinen Rechtsschutzversicherer, auf Deckungsschutz für seine Auseinandersetzung mit einem Dritten aus einem "Unterpachtvertrag" vom 18. März 2003 über Gaststättenräume in Anspruch. Als Streitwert hat er in der Klage unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 250 € einen geschätzten Betrag von 1.200 € angegeben. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. November 2004 abgewiesen und den Streitwert ohne vorherige Anhörung des Klägers und ohne Begründung auf 600 € festgesetzt.
2
Der Kläger hat am 8. Dezember 2004 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Das Landgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 18. Februar 2005 auf bis 600 € festgesetzt und unter Hinweis darauf die Berufung durch Beschluss vom 14. April 2005 als unzulässig verworfen, weil die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Berufungssumme nicht erreicht sei und das Amtsgericht die Berufung nicht nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen habe. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.
3
II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Kläger in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BGHZ 151, 221, 226 ff.).

4
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat, wie die Beschwerde mit Recht rügt, entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers zur Höhe seiner Beschwer durch das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts nicht zur Kenntnis genommen und dadurch seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
5
a) aa) Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen, durch die gerichtliche oder außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 18 ARB 75 Rdn. 21 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht zwar im Ansatz nicht verkannt, indem es bei der Streitwertberechnung im Beschluss vom 18. Februar 2005 die Kosten der in der Klage genannten zwei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und der gegen den Kläger gerichteten, später zurückgenommenen Auskunftsklage berücksichtigt hat.
6
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass der Kläger im Schriftsatz vom 18. August 2004 geltend gemacht hat, dass durch eine weitere rechtliche Auseinandersetzung aus dem so genannten Unterpachtvertrag zusätzliche Kosten anfielen. Er hat dazu ein Schreiben des gegnerischen Rechtsanwalts vom 10. August 2004 an seinen Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Darin wird unter Bezugnahme auf ein Schreiben an einen früheren Rechtsanwalt des Klägers vom 8. Januar 2004 unter Fristsetzung zum 15. August 2004 angekündigt, die im Schreiben vom 8. Januar 2004 aufgeführten Zahlungsansprüche (16.650 €) nach fruchtlosem Verstreichen der Frist "anhängig machen" zu wollen. Außerdem wurde in den beiden Schreiben gegen den Kläger ein Anspruch auf Herausgabe von Geräten erhoben. Der gegnerische Rechtsanwalt hat die angekündigte Klage am 17. Dezember 2004 beim Landgericht einreicht , verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Mit der Klage wird ein Zahlungsantrag über 7.600 € und ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen verfolgt; für letzteren hat das Landgericht den Streitwert auf 1.500 € festgesetzt.
7
cc) Ob, wie die Beschwerde wohl meint, die voraussichtlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens, das durch die am 17. Dezember 2004 eingereichte Klage in Gang gesetzt worden ist, bei der Ermittlung der Beschwer anzusetzen sind, ist zweifelhaft. Für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - IV ZB 3/01 - NJW-RR 2001, 1571 unter II 2; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 4 Rdn. 4 und Gummer/Heßler, aaO § 511 Rdn. 19). Das ist hier der 8. Dezember 2004. Aus dem vom Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 18. August 2004 ergibt sich aber, dass seine Anwälte in dieser Angelegenheit bereits vor Klageerhebung tätig geworden sind. Damit kam zumindest ein Anspruch auf eine Geschäftsgebühr in Betracht (nach § 2 RVG i.V. mit Nr. 2400 VV bei einer Regelgebühr aus einem Streitwert von 16.650 € zuzüglich Auslagenpauschale von 20 € und Mehrwertsteuer abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20% = 749,64 € bzw. nach § 118 BRAGO bei einer Mittelgebühr von 7,5/10 dementsprechend 440,34 €). Hätte das Berufungsgericht dies berücksichtigt, hätten selbst bei mehrfachem Abzug einer Selbstbeteiligung von 250 € die Beschwer und - da der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag mit der Berufung weiterverfolgt - auch der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € deutlich überstiegen. Diese außergerichtliche Auseinandersetzung wird, wie die Beschwerde mit Recht ausführt, von dem weit gefassten Klageantrag umfasst. Schon danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
8
b) Der Senat gibt vorsorglich die folgenden Hinweise: Da der Wert des Beschwerdegegenstandes von Amts wegen festzusetzen und hierfür der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgebend ist, kann neues Vorbringen dazu nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - NJW-RR 2005, 219 unter II 2 a; MünchKomm-ZPO/AktualisierungsbandRimmelspacher , § 511 Rdn. 56 f.). Zudem konnte die materiellrechtliche Frage, ob die Selbstbeteiligung nur einmal (so offenbar der Kläger) oder mehrfach zu berücksichtigen ist, nicht schon im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bei der Wertfestsetzung zum Nachteil des Klägers entschieden werden, sie betrifft die Begründetheit der Berufung. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein auf die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers gerichteter Feststellungsantrag die Angelegenheit bestimmt und im Einzelnen zu bezeichnen hat, für die Rechtsschutz gewährt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 b; Bauer, aaO Rdn. 21). Dem wird der Klageantrag bislang nicht gerecht.
9
3. Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren war zu berücksichtigen, dass sich der Wert des Streitgegen- standes nach Einlegung der Berufung durch die am 17. Dezember 2004 eingereichte, bereits erwähnte Klage erhöht hat (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der geltend gemachte Anspruch auf Rechtsschutz umfasst nunmehr auch die Kosten dieses erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Streitwert von 9.100 €. Dem trägt die Streitwertfestsetzung durch den Senat Rechnung.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 18.11.2004 - 9 C 244/04 -
LG Bonn, Entscheidung vom 14.04.2005 - 5 S 236/04 -