Arbeitsgericht Bonn Urteil, 21. Juli 2016 - 3 Ca 558/16
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 32.800,00 €.
4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist seit dem 1.5.1988 als Krankenpfleger bei der Beklagten beschäftigt.
3Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer und kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 8.3.2016 außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 30.9.2016. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der bei Gericht am 15.3.2016 eingegangenen Klage, begehrt darüber hinaus die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes als Medizinischer Kodierer und einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten.
4Der Kläger war zum Zeitpunkt der Kündigung 52 Jahre alt und erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen i. H. v. 3.400 Euro.
5Der Kläger hat durch anwaltliches Schreiben vom 14.3.2016, sowie durch Telefax vom gleichen Tage die ausgesprochene Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen. Die Kündigung war unterzeichnet durch den Leiter des Geschäftsbereichs Personal, der als einer der sechs Geschäftsbereichsleiter unmittelbar unter dem Vorstand der Beklagten angesiedelt ist.
6Der Kläger wurde mit Bescheid vom 2.3.2016 auf seinen Antrag vom 4.1.2016 rückwirkend einem Schwerbehinderten gleichgestellt.
7Der Kläger war bis zum Ausspruch der Kündigung seit dem 29.5.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Er kann nach übereinstimmender Feststellung der Parteien seine alte Tätigkeit als Fachpfleger Anästhesie/Intensivmedizin nicht mehr ausüben, da er nicht mehr als zehn Kilo tragen und heben darf.
8Die Beklagte hat den bei ihr bestehenden Personalrat mit Schreiben vom 15.1.2016 zur beabsichtigten Kündigung angehört, der der Kündigung mit Schreiben vom 2.2.2016 zugestimmt hat. Die ebenfalls durch die Beklagte unterrichtete Schwerbehindertenvertretung hat mit Schreiben vom 26.2.2016 mitgeteilt, dass keine Bedenken erhoben werden. Zum Zeitpunkt der Anhörung des Personalrates war der Beklagten ein Antrag des Klägers auf Gleichstellung nicht bekannt und dieser auch noch nicht beschieden.
9Zwischen den Parteien wurde zunächst am 9.7.2012 ein BEM-Gespräch unter Beteiligung des BEM-Beauftragten der Beklagten, des Personalrates, der Schwerbehindertenvertretung, des Betriebsarztes und der Personalabteilung geführt. Der Kläger verwies in diesem Gespräch auf einen Einsatz auf eine ausgeschriebene Stelle im Medizin-Controlling, was die Beklagte aber wegen der Notwendigkeit eines medizinischen Studiums mit betriebswirtschaftlicher Zusatzausbildung ablehnte. Weiter wurde besprochen der Einsatz des Klägers als Medizinkodierer, wobei der Kläger auf die Notwendigkeit einer Fortbildung im EDV-Bereich hingewiesen wurde. Obwohl der Kläger in dem Gespräch angekündigt hatte, dass er sich um die Festlegung notwendiger Fortbildungsmaßnahmen kümmern werde, erhielt die Beklagte trotz einer Nachfrage am 5.9.2012 vom Kläger keine Rückmeldung.
10Ein weiteres Gespräch über die Einsatzmöglichkeiten für den Kläger wurde zwischen den Parteien am 21.7.2015 in Form eines Personalgespräches geführt. Der Kläger bestätigte, dass eine Pflegetätigkeit nicht mehr in Betracht käme, vielmehr könne er sich eine Tätigkeit im administrativen Bereich vorstellen.
11Ende 2015 schrieb die Beklagte eine Stelle als Medizinischer Kodierer aus. Als Einstellungsvoraussetzung wurde neben einer abgeschlossenen Berufsausbildung als MFA die Weiterbildung zur medizinischen Kodierfachkraft im DRG System, Berufserfahrungen im Bereich der Medizinischen Kodierung und vertiefte Kenntnisse in MS Word/Excel, Lotus Notes und Internet verlangt. Diese Einstellungsvoraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
12Mit anwaltlichem Schreiben vom 5.1. und 19.1.2016 hat der Kläger seine Arbeitskraft angeboten und auf die Möglichkeit eines Einsatzes als Medizinischer Kodierer hingewiesen.
13Dem Kläger war am 20.7.2010 von der E. ein Eingliederungszuschuss bewilligt worden. Hiervon hatte die Beklagte bis zum Ausspruch der Kündigung keine Kenntnis.
14Der Kläger hat zunächst die ordnungsgemäße Beteiligung des bei der Beklagten bestehenden Personalrates gerügt. Diesem sei mitgeteilt worden, dass beim Kläger keine Schwerbehinderung vorliege. Da der Personalrat auch nicht auf den Gleichstellungsantrag und die rückwirkende Bewilligung der Gleichstellung hingewiesen worden sei, sei die Personalratsanhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt.
15Der Kläger rügt weiterhin, dass im Jahre 2012 kein formgerechtes BEM-Verfahren durchgeführt worden sei. Es habe sich um ein Personalgespräch ohne Personalrat und Schwerbehindertenvertretung gehandelt.
16Der Kläger habe im Personalgespräch am 21.7.2015 auch auf die Möglichkeit eines Einsatzes als Kodierer hingewiesen.
17Die Beklagte sei vor Ausspruch der Kündigung verpflichtet gewesen, dem Kläger einen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Dieser habe für den Kläger auch entsprechend der Ausschreibung der Beklagten für die Stelle als Medizinischer Kodierer zur Verfügung gestanden. Der Kläger behauptet, dass er sich auf diese Stelle gegenüber der Beklagten auch beworben habe.
18Zudem könne der Kläger das Anforderungsprofil erfüllen. Die Weiterbildung zum Medizinischen Kodierer dauere nicht länger als sechs Monate. Der Kläger habe im Gespräch am 21.7.2015 seine Weiterbildungsbereitschaft erklärt. Er verfüge im Übrigen über Grundkenntnisse von MS Word/Excel.
19Zur Begründung eines Schadensersatzanspruches stützt sich der Kläger darauf, dass die Beklagte ihn nicht zum Vorstellungsgespräch für die Stelle als Medizinischer Kodierer eingeladen habe.
20Der Kläger beantragt:
21-
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1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 8.3.2016 nicht aufgelöst ist.
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2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 30.9.2016 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens besteht.
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3. Im Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu Ziffer 1. oder Ziffer 2.:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf seinem alten Arbeitsplatz zu unveränderten Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Medizinischen Kodierer zu beschäftigen.
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31
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.000 Euro brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Sie ist der Auffassung, dass sie das Arbeitsverhältnis wirksam mit Schreiben vom 8.3.2016 gekündigt habe.
35Die Vollmachtsrüge gehe ins Leere, da der die Kündigung Unterzeichnende zum Zeitpunkt der Kündigung als Personalleiter bei der Beklagten beschäftigt war.
36Die Anhörung des Personalrates sei ordnungsgemäß erfolgt, weil zum Zeitpunkt der Anhörung der Beklagten ein Antrag auf Gleichstellung nicht bekannt gewesen sei. Es sei lediglich ein Grad der Behinderung des Klägers von 20 bekannt gewesen, so dass die Angabe „Schwerbehinderung: Nein“ richtig gewesen sei.
37Zum BEM-Gespräch am 9.7.2012 sei ordnungsgemäß eingeladen und dieses ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Beklagte habe das BEM-Verfahren abgeschlossen, nachdem der Kläger sich auch auf Nachfrage vom 5.9.2012 zu Weiterbildungsmöglichkeiten nicht geäußert habe.
38Im Gespräch am 21.7.2015 sei dem Kläger deutlich gemacht worden, dass eine Beschäftigung als Medizinischer Kodierer nicht in Betracht käme, da der Kläger die dafür erforderliche Ausbildung nicht besitze.
39Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger sich auf die Ausschreibung Ende 2015 für die Stelle eines Medizinischen Kodierers beworben habe.
40Der Kläger erfülle das Anforderungsprofil aus der Stellenausschreibung nicht. Neben einer Ausbildung zum Medizinischen Kodierer fehle ihm auch die Berufserfahrung, die für die Stelle jedoch erforderlich sei, da dort eigenständige Entscheidungen zu treffen seien. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei die Stelle auch mit einer internen Bewerberin zum 7.1.2016 besetzt worden.
41Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, deren Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
43Die zulässige Klage ist unbegründet.
441. Soweit sich der Kläger gegen die Kündigung vom 8.3.2016 wendet, ist die Klage zulässig aber unbegründet.
45a) Die Kündigung ist aufgrund eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Auslauffrist zum 30.9.2016.
46Eine außerordentliche Kündigung mit einer der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderenfalls noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüber stünde. Dies gilt unter anderen dann, wenn im Zeitpunkt der Kündigung die Prognose berechtigt war, dass der Arbeitnehmer aus Gründen in seiner Person seinen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber nicht mehr nachkommen kann (vgl. BAG, 21.4.2016, 2 AZR 697/15; juris).
47Nach diesen Grundsätzen stellt die feststehende dauerhafte Unfähigkeit des Klägers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten als Krankenpfleger zu erfüllen, einen wichtigen Grund an sich für die außerordentliche Kündigung dar. Der tariflich ordentlich nicht mehr kündbare Kläger kann nach übereinstimmender Feststellung der Parteien seine Tätigkeit als Fachpfleger Anästhesie/Intensivmedizin nicht mehr ausüben.
48Auch die durchzuführende Interessenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis, da der Kläger bereits seit dem 29.5.2007 arbeitsunfähig erkrankt ist. Nach fast zehn Jahren ist es der Beklagten im Rahmen dieser Interessenabwägung nicht mehr zumutbar, noch länger mit einer Kündigung zu warten, da auch vom Kläger nicht vorgetragen wurde, dass die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers in absehbarer Zeit wieder einen Einsatz als Krankenpfleger zulassen würde.
49Daher ist die Kündigung vom 8.3.2016 aufgrund eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigt.
50b) Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, dem Kläger einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Mittels ihres Direktionsrechtes war dies der Beklagten schon deswegen nicht möglich, da der Kläger ausweislich seines Arbeitsplatzes ausdrücklich als „Krankenpfleger“ eingestellt ist.
51Die Beklagte hat auch nicht gegen die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme verstoßen, indem sie dem Kläger eine Tätigkeit als Medizinkodierer nicht übertragen hat.
52Zwar war eine solche Stelle im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung Ende 2015 frei, wie sich aus der Ausschreibung der Beklagten ergibt. Die Beklagte hat jedoch die wechselseitige Rücksichtnahmepflicht durch das BEM-Gespräch am 9.7.2012 und durch das weitere Personalgespräch am 21.7.2015 erfüllt.
53Angesichts der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Suche einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit war die Beklagte nach dem Personalgespräch am 21.7.2015 nicht mehr zu weiteren Maßnahmen zur Ermittlung anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten verpflichtet. Die mangelnde Mitwirkung des Klägers ergibt sich insbesondere daraus, dass er zunächst die Zusage der E. über einen Eingliederungszuschuss vom 20.7.2010 der Beklagten erst im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat. Auch nach dem Gespräch vom 9.7.2012 hat der Kläger gegenüber der Beklagten keine konkreten Schritte manifestiert, die weitere Bemühungen um einen alternativen Einsatz des Klägers ermöglicht hätten. Auch nachdem der Kläger drei weitere Jahre erkrankt war, konnte er der Beklagten im Personalgespräch vom 21.7.2015 keine konkreten Maßnahmen benennen, die einen anderweitigen Einsatz für ihn ermöglicht hätten. Dabei hatte die Beklagte dem Kläger deutlich gemacht, dass ein Einsatz als Medizinischer Kodierer ohne die Absolvierung einer Weiterbildungsmaßnahme nicht in Betracht käme.
54Angesichts der fehlenden Mitwirkung des Klägers bei der Ermittlung anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten musste die Beklagte keine weiteren Schritte mehr unternehmen, um ihre Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsverhältnis bei der Suche nach einer leidensgerechten Beschäftigung des Klägers zu erfüllen. Die Rücksichtnahmepflicht der Beklagten kann nicht die Sorgfalt des Klägers in eigenen Angelegenheiten übersteigen.
55c) Die Kündigung ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Unterrichtung des bei der Beklagten bestehenden Personalrates unwirksam.
56Die Angabe „Schwerbehinderung: Nein“ war nicht fehlerhaft, da der Kläger zum Zeitpunkt der Anhörung nicht schwerbehindert war und die Beklagte keine Kenntnis von einem Antrag und einem Bescheid auf Gleichstellung hatte.
57d) Die Kündigung vom 8.3.2016 ist auch nicht wegen fehlender Vollmacht nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam.
58Der Kündigungsempfänger soll nach § 174 BGB nur dann zur Zurückweisung der Kündigungserklärung befugt sein, wenn er keine Gewissheit hat, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muss. Eine solche Ungewissheit, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muss, kann bei Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung dann nicht bestehen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer allgemein darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass ein bestimmter Mitarbeiter zu derartigen Erklärungen wie einer Kündigung bevollmächtigt ist. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass der betreffende Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist, z.B. als Leiter der Personalabteilung (vgl. BAG, 22.1.1998, 2 AZR 667/97 = NZA 1998, 699).
59Nach diesen Grundsätzen geht die Vollmachtrüge ins Leere. Unterzeichnet hat die Kündigung der Leiter des Geschäftsbereichs Personal. Diese Funktion ist auch auf dem Kündigungsschreiben vom 8.3.2016 ausdrücklich ausgewiesen. Aufgrund dieser Funktion musste der Kläger davon ausgehen, dass der Unterzeichner des Kündigungsschreibens zum Ausspruch von Kündigungen bevollmächtigt ist.
60Da die Kündigung vom 8.3.2016 sich auf einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB stützen kann und auch aus anderem Rechtsgrund nicht unwirksam ist, beendet sie das Arbeitsverhältnis mit Auslauffrist zum 30.9.2016.
61Insoweit war die Klage abzuweisen.
622. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände beendet worden ist, ist die Klage bereits wegen des Fehlens des Feststellungsinteresses unzulässig.
63Andere Beendigungstatbestände sind aufgrund des Vorbringens der Parteien nicht bekannt und insbesondere vom Kläger nicht vorgetragen worden. Die vom Kläger in der Klageschrift erwähnte Gefahr, dass die Beklagte im Verlauf des Verfahrens weitere Kündigungen ausspricht, hat sich nach dem Vortrag der Parteien nicht realisiert.
643. Soweit der Kläger die Beschäftigung als Medizinischer Kodierer begehrt, ist die Klage zulässig aber unbegründet.
65Ein solcher Anspruch des Klägers besteht nicht.
66Zwar kann der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht verpflichtet sein, dem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Der vom Kläger begehrte Arbeitsplatz als Medizinischer Kodierer besteht bei der Beklagten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht. Unstreitig erfüllt der Kläger auch nicht die Qualifikation eines Medizinischen Kodierers die jedenfalls neben der Qualifizierung als Krankenpfleger noch eine Zusatzqualifizierung nötig macht.
67Auch insoweit war die Klage abzuweisen.
684. Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch geltend macht, ist die Klage ebenfalls zulässig aber unbegründet.
69a) Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB.
70Soweit der Kläger auf die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht aus dem Arbeitsvertrag abstellt, hat die Beklagte eine solche Rücksichtnahmepflicht, wie oben ausgeführt, nicht verletzt, da der Kläger seine Mitwirkungspflichten bei der Suche nach einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit nicht erfüllt hat.
71b) Ein solcher Anspruch ergibt sich zu Gunsten des Klägers auch nicht gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Die Beklagte hat den Kläger zwar nicht zu einem Vorstellungsgespräch im Bewerbungsverfahren auf die ausgeschriebene Stelle als Medizinischer Kodierer eingeladen. Hierzu war sie jedoch nicht verpflichtet, weil der Kläger sich auf eine solche Stelle nicht beworben hat und zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht Schwerbehindert oder einem Schwerbehinderten gleichgestellt war (§ 82 Satz 2 SGB IX). Der gegenteilige Vortrag des Klägers ist nicht substantiiert. Die anwaltlichen Schreiben vom 5.1. und 19.1.2016 stellen keine Bewerbung, sondern die Geltendmachung eines vermeintlichen Anspruchs dar, da Sie keinen Bezug zu der ausgeschriebenen Stelle haben und in keiner Weise der typischen Form einer Bewerbung entsprechen.
72Da auch aus keinem anderen rechtlichen Grund ein Schadensersatzanspruch der Beklagten besteht, war auch insoweit die Klage abzuweisen.
735. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
74Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO und gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.
75Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kommt eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht.
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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.