Arbeitsgericht Bonn Urteil, 15. Sept. 2016 - 3 Ca 2965/15

Gericht
Tenor
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund der Kündigung der Beklagten nicht außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist, sondern fristgemäß zum 31. Dezember 2015.
2. Die Beklagte zahlt an die Klägerin 7.313,34 EUR (i.W. siebentausenddreihundertdreizehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.513,34 EUR (i.W. fünftausendfünfhundertdreizehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 1. Dezember 2015 sowie aus weiteren 1.800,00 EUR (i.W. eintausendachthundert Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 1. Januar 2016.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.
5. Streitwert: 12.713,34 €.
6. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien schlossen am 07.06.2015 einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Danach war die Klägerin vom 17.08.2015 bis zum 20.08.2015 für die Beklagte tätig. Am 20.08.2016 gegen 16:40 Uhr verließ die Klägerin die Q. der Beklagten während der Arbeitszeit. Die weiteren Umstände sind zwischen den Parteien streitig. Am 21.08.2015 kehrte die Klägerin nochmals in die Q. der Beklagten zurück.
3Mit der bei Gericht am 16.12.2015 eingegangenen Klage und nachfolgenden Klageerweiterungen wendet sich die Klägerin gegen eine von der Beklagten auf den 20.08.2015 datierte Kündigung und macht Vergütungsansprüche für die Zeit bis zum 31.12.2015 geltend.
4Die Klägerin behauptet, dass sie am 20.08.2015 von der Beklagten aufgefordert worden sei, die Q. zu verlassen. Sie sei dann am 21.08.2015 nochmals bei der Beklagten erschienen, um mit dieser zu sprechen. Sie habe dann allerdings Hausverbot erhalten. Die Beklagte habe erklärt, dass sie die Klägerin nicht mehr sehen wolle.
5Eine Kündigung habe die Klägerin am 20.08. oder zeitnah danach nicht erhalten. Erst nach Geltendmachung der Entgeltansprüche durch anwaltliches Schreiben habe die Beklagte der Klägerin eine Kopie der Kündigung übermittelt, die bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.11.2015 eingegangen ist.
6Die Klägerin beantragt,
7-
8
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 20. August 2015, zugegangen am25. November 2015, nicht außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist, sondern zum 31. Dezember 2015 beendet worden ist.
-
10
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ausstehendes Gehalt für den Zeitraum vom 20.08.2015 bis 30.11.2015 in Höhe von 5.513,34 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.12.2015 zu zahlen.
-
12
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ausstehendes Gehalt für den Zeitraum 01.12. bis 31.12.2015 in Höhe von 1.800,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte behauptet, dass zunächst eine Auszubildende aufgrund einer Anweisung erklärt habe, dass sie am liebsten nach Hause gehe. Die Beklagte habe daraufhin erklärt, dass die Auszubildende dann nach Hause gehen solle. Daraufhin habe die Klägerin erklärt, dass sie ebenfalls nach Hause gehen werde, und habe die Q. ebenfalls verlassen. Am darauffolgenden Tag seien beide Mitarbeiterinnen nochmals in die Q. zurückgekehrt, um ihre Bewerbungsmappen abzuholen.
16Noch am 20.08.2016 habe die Beklagte dann die Kündigung verfasst und wegen der Schließung des nächstgelegenen Postamtes in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen.
17Den zunächst von der Klägerin gestellten Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses haben beide Parteien übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
18Das Gericht hat Beweis erhoben über den Zugang der Kündigung durch die Vernehmung der Zeugin T.. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
211. Soweit sich die Klägerin gegen die ausgesprochene Kündigung wendet, ist die Klage zulässig und begründet, da eine rechtswirksame Kündigung der Klägerin nicht zugegangen ist.
22Der von der Beklagten behauptete Zugang einer Kündigung am 20.08.2016 durch Einwurf in den Hausbriefkasten steht nach Durchführung der Beweisaufnahme nach Auffassung der Kammer nicht fest.
23Für den Zugang der Kündigung ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf den Zugang der Kündigung beruft. Hierzu hat die Beklagte behauptet, dass sie zunächst die Kündigung bei einem nächstgelegenen Postamt abgeben wollte. Da dieses jedoch bereits geschlossen war, habe sie die Kündigung sodann noch am 20.08.2016 gegen Abend in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen.
24Für diese Behauptung ist die Beklagte beweisfällig geblieben, da die von ihr benannte Zeugin T. die Behauptung der Beklagten bei ihrer Vernehmung nicht bestätigen konnte.
25Die Zeugin bekundete, im Übrigen äußerst glaubwürdig und glaubhaft, dass sie sich mit der Klägerin und ihrer Mutter aus privaten Gründen am 20.08.2015 in Bonn getroffen habe. Die Beklagte habe sich in der Nähe der Wohnung der Klägerin von der Gruppe getrennt, um einen Brief einzuwerfen. Die Zeugin erklärte weiter, dass sie den von der Beklagten beabsichtigten Einwurf des Briefumschlags in einen Briefkasten nicht habe beobachten können. Die Beklagte sei allerdings ohne den Briefumschlag in der Hand zu der Gruppe zurückgekehrt. Angaben zu dem Inhalt des Briefumschlags konnte die Zeugin nicht machen.
26Unter Würdigung der Aussage kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass auch nach der Aussage der Zeugin nicht feststeht, dass die Beklagte am 20.08.2016 gegen Abend ein Kündigungsschreiben in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen hat. Da die von der Zeugin beschriebenen Örtlichkeiten in der Nähe der Wohnung der Klägerin liegen, kann entsprechend eines normalen Geschehensablaufs zwar vermutet werden, dass die Beklagte einen Briefumschlag in den Hausbriefkasten der Klägerin einwerfen wollte. Der tatsächliche Einwurf in den Briefkasten der Klägerin als Voraussetzung für einen wirksamen Zugang der Kündigung ist von der Zeugin jedoch nicht bestätigt worden. Sie konnte im Übrigen auch keine Angaben zum Inhalt des Briefumschlages machen, den die Beklagte nach der Aussage der Zeugin in der Hand hatte.
27Da nach dieser Beweiswürdigung die Beklagte als beweispflichtige Partei den Zugang der Kündigung in den Machtbereich der Klägerin durch Einwurf in den Hausbriefkasten nicht nachweisen konnte, ist eine rechtswirksame Kündigung der Klägerin nicht zugegangen. Nachdem sie am 27.11.2015 nach der anwaltlichen Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nur eine Kopie einer Kündigung erhalten hat, ist der Klägerin zu keinem Zeitpunkt eine der Schriftform entsprechende Kündigung zugegangen.
28Dem auf den 31.12.2015 begrenzten Feststellungsantrag der Klägerin war daher stattzugeben.
292. Soweit die Klägerin Vergütungsansprüche für den Zeitraum vom 20.08. bis zum 31.12.2015 geltend macht, ist die Klage ebenfalls zulässig und überwiegend begründet.
30Die Klägerin kann die ausgeurteilten Vergütungsansprüche verlangen gemäß §§ 615, 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag der Parteien.
31Die Beklagte befand sich seit dem 21.08.2015 in dem Verzug der Annahme der Arbeitsleistung der Klägerin. Sie war der Auffassung, dass sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich am 20.08.2016 gekündigt hatte, sodass die Klägerin ihre Arbeitsleistung nicht mehr anbieten musste.
32Die Klägerin kann daher für den Monat August 2015 eine Vergütung i. H. v. 800,00 EUR abzüglich gezahlter 186,66 EUR brutto verlangen, für die Monate September und Oktober jeweils 1.600,00 EUR, für den Monat November1.700,00 EUR und für den Monat Dezember 2015 eine Vergütung i. H. v. 1.800,00 EUR brutto. Damit steht der Klägerin eine Gesamtvergütung i. H. v. 7.313,34 EUR brutto zu. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 285, 286,288 Abs. 1 BGB.
333. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i. V. m.§§ 91 Abs. 1 ZPO, 91 a ZPO und § 92 Abs. 1, S. 2 ZPO.
34Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO und § 42 Abs. 2, S. 1 GKG. Dabei wurde der Kündigungsschutzantrag mit drei Gehältern à 1.800,00 EUR, der Zahlungsantrag in der gestellten Höhe und der für erledigt erklärte Zeugnisantrag ebenfalls mit einem Gehalt berücksichtigt.

moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.