Amtsgericht Weißenfels Beschluss, 08. Jan. 2015 - 13 M 1641/14
Gericht
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 01. Dez. 2014 (DR II 1582/14) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß §§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG, 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 19. Jan. 2011.
- 2
Unter dem 25. Sept. 2014 erteilte sie über ihre Verfahrensbevollmächtigten einen Zwangsvollstreckungsauftrag über eine Teilforderung von 1.000,- €. Im Auftrag wurde unter 3) u.a. Folgendes ausgeführt:
- 3
„Sollten die Pfändungs- und/oder Ermittlungsversuche erfolglos sein, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, eine Abschrift der Vermögensauskunft gemäß § 802a Absatz 2 Nr. 2 i.V.m. § 802c ZPO einzuholen und zu übermitteln, sofern diese nicht älter als 6 Monate ist.“
- 4
Nachdem dem zuständigen Gerichtsvollzieher der Auftrag zugeleitet worden war, führte dieser den Vollstreckungsauftrag aus. Im Rahmen der Vollstreckung am 12. Nov. 2014 stellte er fest, dass pfändbare Habe nicht vorhanden war und die Schuldnerin bereits am 11. Juni 2012 die Vermögensauskunft geleistet hatte.
- 5
Er übermittelte sodann der Gläubigerin eine Abschrift der Vermögensauskunft und stellte hierfür eine Gebühr in Höhe von 33,- € gemäß KV zu § 9 GvKostG in Rechnung.
- 6
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 12. Dez. 2014, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, der Gerichtsvollzieher sei zur Erhebung dieser Gebühr nicht berechtigt. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe ihren Auftrag insoweit eingeschränkt, als die Übersendung einer Abschrift der Vermögensauskunft nur dann habe erfolgen sollen, wenn diese nicht älter als 6 Monate sei.
- 7
Der zuständige Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.
II.
- 8
Die Erinnerung vom 12. Dez. 2012 ist als Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 5 Abs 2 GvKostG zulässig.
- 9
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
- 10
Der Gerichtsvollzieher hat zutreffend an die Gläubigerin in Erledigung des Zwangsvollstreckungsauftrags eine Abschrift der Vermögensauskunft der Schuldnerin übersandt und hierfür eine Gebühr in Höhe von 33,- € gemäß Nr. 261 KV zu § 9 GvKostG in Rechnung gestellt.
- 11
Soweit die Gläubigerin geltend macht, ihr Auftrag zur Einholung und Übermittlung einer Abschrift einer bereits erteilten Vermögensauskunft sei unter die Bedingung gestellt worden, dass diese nicht älter als 6 Monate sei, kann sie damit nicht durchdringen.
- 12
Die Frage, ob der Auftrag an den Gerichtsvollzieher mit einer solchen Bedingung verknüpft werden kann, ist in der Rechtssprechung umstritten (dafür etwa LG Arnsberg, Beschl. v. 31. Okt. 2013, .6 T 210/13, DGVZ 2014, 18 f.; AG Plön, Beschl. v. 3. Jan. 2014, 92 M 5/13; AG Bad Segeberg, Beschl. v. 14. Febr. 2014, 6 M 19/14; a.M. u.a. LG Kiel, Beschl. v. 01. Juli 2014, 4 T 42/14; LG Münster, Beschl. v. 21. Mai 2014, 5 T 194/14 m. zahlr. Nachw. zum Meinungsstand, sämtl. zit. n. juris).
- 13
Das Gericht folgt hier der Auffassung, nach der die in § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO vorgesehene Übersendung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher auch dann zu erfolgen hat, wenn der Gläubiger dies unter eine Bedingung stellt.
- 14
Der Wortlaut des § 802 d Abs. 1 S 2 ZPO räumt dem Gerichtsvollzieher insoweit keine Entscheidungsbefugnis ein. Eine Beschränkung des Auftrages auf Auskunftserhalt über die Vermögensverhältnisse des Schuldners allein durch eine neue Vermögensauskunft ist danach gesetzlich nicht möglich. Die Formulierung der Vorschrift „anderenfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck…zu“ ist auch einer Interpretation im Sinne einer Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht zugänglich.
- 15
Dementsprechend hatte der Gerichtsvollzieher vorliegend ungeachtet der von der Gläubigerin angeführten Bedingung den Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses der Schuldnerin an die Gläubigerin zu übermitteln und konnte die angefallenen Gebühren hierfür auch abrechnen.
- 16
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
- 17
Die Kosten sind auch nicht wegen offensichtlich unrichtiger Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher niederzuschlagen.
- 18
Die Frage, ob ein Gläubiger auf die (kostenpflichtige) Zuleitung eines bereits bestehenden Vermögensverzeichnisses verzichten kann, ist wie dargestellt in der Rechtsprechung höchst streitig. Angesichts dessen kann die vorliegend erfolgte Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Gläubigers jedenfalls nicht als offensichtlicher und schwerer Fehler in der Sachbearbeitung und deshalb auch nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG qualifiziert werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. Sept. 2014, 10 W 130/14, zit. n. juris).
- 19
Das Gericht sieht sich jedoch aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden und in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärten Frage gehalten, gemäß §§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG, 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG die Beschwerde zuzulassen.
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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.
(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.