Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 15. Feb. 2016 - 12 W 81/15

bei uns veröffentlicht am15.02.2016

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 23. Februar 2015 abgeändert:

Der Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 8. Januar 2015 (Gesch.Nr.: 13 M 1641/14) wird abgeändert. Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers S. K. vom 1. Dezember 2014 - DR II ... - aufgehoben. Über die Erhebung der Kosten hat der Gerichtsvollzieher unter Beachtung der nachstehenden Beschlussgründe neu zu entscheiden.

Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 19. Januar 2011 (...). Am 25. September 2014 hatte sie den beim Amtsgericht Weißenfels dienstansässigen Obergerichtsvollzieher K. damit beauftragt, den titulierten Geldbetrag zzgl. Kosten bei dem Schuldner einzuziehen und im Falle der Nichtzahlung eine Vermögensauskunft nach § 802f ZPO abzunehmen. Der Auftrag lautete u. a.:

2

„Sollten die Pfändungs- und/oder Ermittlungsversuche erfolglos sein, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, eine Abschrift der Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 802c ZPO einzuholen und zu übermitteln, sofern diese nicht älter als 6 Monate ist.“

3

Der Gerichtsvollzieher hatte sodann festgestellt, dass der Schuldner innerhalb der letzten beiden Jahre bereits eine Vermögensauskunft abgegeben hatte, und der Gläubigerin eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses übersandt. Mit Kostenrechnung vom 1. Dezember 2014 hat er eine Gebühr nach KV 604 für eine nicht erledigte Amtshandlung in Höhe von 15,00 €, eine Gebühr nach KV 261 für die Übermittlung der Vermögensauskunft an einen Drittgläubiger in Höhe von 33,00 €, Wegegeld nach KV 711 in Höhe von 6,50 € und eine Auslagenpauschale nach KV 716 in Höhe von 9,60 € abgerechnet.

4

Die Gläubigerin hat hiergegen mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2014 Erinnerung bei dem Amtsgericht Weißenfels eingelegt, soweit eine Gebühr für die Übermittlung der Vermögensauskunft sowie hierauf entfallende Auslagen abgerechnet worden sind. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Auftrag auf Übersendung des Vermögensverzeichnisses überholt gewesen sei, weil sie den Auftrag nur für den Fall erteilt gehabt habe, dass die Vermögensauskunft nicht älter als sechs Monate war.

5

Der Gerichtsvollzieher hat der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und das Verfahren dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - vorgelegt. Er war der Ansicht, dass ein Verzicht auf die Übersendung des Vermögensverzeichnisses unzulässig sei, weil sich aus § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO als Folge eines Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft bei Vorliegen einer Auskunft, die nicht älter als zwei Jahre sei, automatisch die Verpflichtung des Gerichtsvollziehers ergebe, das beim Zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Verzeichnis zu übersenden. Auch ein Antrag auf Übersendung eines in zeitlicher Hinsicht beschränkten Vermögensverzeichnisses sei danach nicht zulässig.

6

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 8. Januar 2015 die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Es hat sich der Rechtsauffassung des Gerichtsvollziehers angeschlossen und zur weiteren Begründung ausgeführt, dass die Frage, ob der Auftrag an den Gerichtsvollzieher auf Übermittlung der Abschrift einer bereits erteilten Vermögensauskunft mit der von der Gläubigerin verknüpften Bedingung erteilt werden könne, in der Rechtsprechung umstritten sei. Es folge der Auffassung, nach der die in § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Übersendung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher auch dann zu erfolgen habe, wenn der Gläubiger dies von einer Bedingung abhängig gemacht habe. Der Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO räume dem Gerichtsvollzieher insoweit keine Entscheidungsbefugnis ein, da die Formulierung der Vorschrift „anderenfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck … zu“ keiner Interpretation im Sinne einer Dispositionsbefugnis des Gläubigers zugänglich sei. Auch eine Kostenniederschlagung wegen offensichtlich unrichtiger Sachbehandlung nach § 7 Abs. 1 GvKostG komme daher nicht in Betracht.

7

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Gläubigerin geltend gemacht, dass sich aus den Materialien im Gesetzgebungsverfahren zu der letzten Reform des Zwangsvollstreckungsverfahrens ergebe, dass allein der Gläubiger Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimme. Er sei zunächst im eigenen Interesse, aber auch im Interesse des Schuldners gehalten, nur notwendige Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Dabei hätten Maßnahmen zu unterbleiben, die der Gläubiger von Anfang an als ungeeignet einordnen könne und deshalb auch nicht das Merkmal der Notwendigkeit erfüllen würden. Die dem Gerichtsvollzieher zukommende Legitimation, in Rechte eines Dritten (des Schuldners) einzugreifen, ergebe sich im Wesentlichen aus dem erteilten Auftrag. Gehe er über diesen hinaus, bewege er sich außerhalb seiner Legitimation.

8

Das Vollstreckungsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2015 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Halle zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 23. Februar 2015 die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Es hat sich der Auffassung angeschlossen, dass die Übersendung einer älteren Vermögensauskunft an den Gläubiger auch dann zulässig sei, wenn der Gläubiger seinen Antrag unter einer zeitlichen Bedingung stelle.

9

Hiergegen hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 28. August 2015 weitere Beschwerde eingelegt und zur Begründung ihre bisherige Argumentation vertieft.

II.

10

Die weitere Beschwerde ist nach der Zulassung durch das Landgericht statthaft und zulässig (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 GKG). Sie ist auch begründet.

11

Der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 1. Dezember 2014 ist aufzuheben.

12

Die Übersendung des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses des Schuldners an die Gläubigerin ist zu Unrecht erfolgt, so dass hierfür Gebühren, Auslagen und Kosten nicht erhoben werden durften. Denn die Gläubigerin hat ihren Vollstreckungsauftrag vom 25. September 2014 wirksam auf den Fall beschränkt, dass der Schuldner ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat, das noch nicht älter als sechs Monate war. Ein solcher Fall lag hier unstreitig nicht vor.

13

Es trifft zwar zu, dass in der Rechtsprechung streitig ist, ob ein Gläubiger im Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft auf die Übersendung des früheren Vermögensverzeichnisses nach § 802 d ZPO von vornherein verzichten bzw. den Zwangsvollstreckungsauftrag beschränken kann mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher von einer kostenpflichtigen Übersendung des Vermögensverzeichnisses absehen muss, oder ob eine Dispositionsbefugnis des Dritt- bzw. Folgegläubigers bezogen auf die Übersendung des innerhalb der Sperrfrist bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses nicht besteht. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den hierzu veröffentlichten Streitstand verwiesen werden (z. B. OLG Hamm Beschluss vom 10. Februar 2015 - Gesch. Nr.: 25 W 277/14 - zitiert nach JURIS).

14

Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an (ebenso OLG Köln, 2016, 13; OLG Schleswig, DGVZ 2015, 88). Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung nicht nur die hierzu vertretenen Auffassungen umfassend dargestellt, sondern auch sämtliche von den jeweiligen Ansichten geltend gemachten Argumente eingehend geprüft, bewertet und abgewogen. Danach kann ein Gläubiger mit dem beschränkten Antrag auf Erteilung der Vermögensauskunft auf die Übersendung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten mit der Folge, dass der Gerichtsvollzieher kostenrechtlich an einer Zuleitung gehindert ist. Diese Annahme folgt zutreffend aus den tragenden und grundlegenden Grundsätzen der Parteiherrschaft und der Dispositionsfreiheit des Gläubigers, denen das Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Antragsgrundsatz in den gesetzlichen Grenzen unterliegt. Auch aus dem Wortlaut des § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO lässt sich keine Verpflichtung herleiten, dem Gläubiger auch gegen seinen Willen eine Abschrift des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Verpflichtung aus der Gesetzesbegründung oder dem Gesetzgebungsverfahren. Vielmehr stützen Sinn und Zweck der Regelungen aus §§ 802a ff. ZPO die Auffassung des OLG Hamm. Auch steht die Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO der Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht entgegen. Zwar hat das Schuldnerverzeichnis die Funktion eines Auskunftsregisters über die Kreditunwürdigkeit einer Person. Allerdings rechtfertigt das Informationsinteresse der Allgemeinheit keine Beschränkung der Dispositionsfreiheit des einzelnen Gläubigers. Auch gebührenrechtliche Gründe stehen dieser Ansicht nicht entgegen. Da die bis zur Zuleitung des Vermögensverzeichnisses entfaltete Tätigkeit des Gerichtsvollziehers von der Nichterledigungsgebühr der Nr. 504 KV GvKostG erfasst ist und dieser zudem eine Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV erheben kann, verfängt auch das Argument nicht, der Gerichtsvollzieher würde kostenfrei tätig werden, wenn er von der Zuleitung des Verzeichnisses absehen muss. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation wird auf die in jeder Hinsicht zutreffende Begründung des OLG Hamm verwiesen, denen auch nichts hinzuzufügen ist. Der Senat teilt nach eigener Prüfung die dort ausführlich und erschöpfend begründete Auffassung, dass für den Gläubiger die Möglichkeit bestehen muss, seinen Antrag auf Abgabe des Vermögensverzeichnisses dahin zu beschränken, dass im Falle des Vorliegens eines innerhalb der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnisses auf die weitere Tätigkeit des Gerichtsvollziehers (die Übersendung der Abschrift des vorliegenden, aber bereits mehr als sechs Monate alten Verzeichnisses) verzichtet wird.

15

Zu einem hiervon abweichenden Ergebnis gelangt auch das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 23. September 2014 nicht (DGVZ 2014, 264). Denn in diesem Verfahren ist nur festgestellt worden, dass die Voraussetzungen einer Nichterhebung der Kosten nach Nr. 261 KV GvKostG) wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 7 GvKostG) nicht vorliegen. Die Frage, ob ein Gläubiger auf die kostenpflichtige Zuleitung eines bereits bestehenden Vermögensverzeichnisses verzichten kann, hat es zwar als streitig erkannt, eine eigene Stellungnahme in dieser Frage aber nicht für erforderlich erachtet.

III.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.


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Tenor Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 01. Dez. 2014 (DR II 1582/14) wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last. Die B

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Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 01. Dez. 2014 (DR II 1582/14) wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens fallen der Gläubigerin zur Last.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird gemäß §§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG, 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 19. Jan. 2011.

2

Unter dem 25. Sept. 2014 erteilte sie über ihre Verfahrensbevollmächtigten einen Zwangsvollstreckungsauftrag über eine Teilforderung von 1.000,- €. Im Auftrag wurde unter 3) u.a. Folgendes ausgeführt:

3

„Sollten die Pfändungs- und/oder Ermittlungsversuche erfolglos sein, wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, eine Abschrift der Vermögensauskunft gemäß § 802a Absatz 2 Nr. 2 i.V.m. § 802c ZPO einzuholen und zu übermitteln, sofern diese nicht älter als 6 Monate ist.“

4

Nachdem dem zuständigen Gerichtsvollzieher der Auftrag zugeleitet worden war, führte dieser den Vollstreckungsauftrag aus. Im Rahmen der Vollstreckung am 12. Nov. 2014 stellte er fest, dass pfändbare Habe nicht vorhanden war und die Schuldnerin bereits am 11. Juni 2012 die Vermögensauskunft geleistet hatte.

5

Er übermittelte sodann der Gläubigerin eine Abschrift der Vermögensauskunft und stellte hierfür eine Gebühr in Höhe von 33,- € gemäß KV zu § 9 GvKostG in Rechnung.

6

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung vom 12. Dez. 2014, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, der Gerichtsvollzieher sei zur Erhebung dieser Gebühr nicht berechtigt. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe ihren Auftrag insoweit eingeschränkt, als die Übersendung einer Abschrift der Vermögensauskunft nur dann habe erfolgen sollen, wenn diese nicht älter als 6 Monate sei.

7

Der zuständige Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

II.

8

Die Erinnerung vom 12. Dez. 2012 ist als Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 5 Abs 2 GvKostG zulässig.

9

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

10

Der Gerichtsvollzieher hat zutreffend an die Gläubigerin in Erledigung des Zwangsvollstreckungsauftrags eine Abschrift der Vermögensauskunft der Schuldnerin übersandt und hierfür eine Gebühr in Höhe von 33,- € gemäß Nr. 261 KV zu § 9 GvKostG in Rechnung gestellt.

11

Soweit die Gläubigerin geltend macht, ihr Auftrag zur Einholung und Übermittlung einer Abschrift einer bereits erteilten Vermögensauskunft sei unter die Bedingung gestellt worden, dass diese nicht älter als 6 Monate sei, kann sie damit nicht durchdringen.

12

Die Frage, ob der Auftrag an den Gerichtsvollzieher mit einer solchen Bedingung verknüpft werden kann, ist in der Rechtssprechung umstritten (dafür etwa LG Arnsberg, Beschl. v. 31. Okt. 2013, .6 T 210/13, DGVZ 2014, 18 f.; AG Plön, Beschl. v. 3. Jan. 2014, 92 M 5/13; AG Bad Segeberg, Beschl. v. 14. Febr. 2014, 6 M 19/14; a.M. u.a. LG Kiel, Beschl. v. 01. Juli 2014, 4 T 42/14; LG Münster, Beschl. v. 21. Mai 2014, 5 T 194/14 m. zahlr. Nachw. zum Meinungsstand, sämtl. zit. n. juris).

13

Das Gericht folgt hier der Auffassung, nach der die in § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO vorgesehene Übersendung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher auch dann zu erfolgen hat, wenn der Gläubiger dies unter eine Bedingung stellt.

14

Der Wortlaut des § 802 d Abs. 1 S 2 ZPO räumt dem Gerichtsvollzieher insoweit keine Entscheidungsbefugnis ein. Eine Beschränkung des Auftrages auf Auskunftserhalt über die Vermögensverhältnisse des Schuldners allein durch eine neue Vermögensauskunft ist danach gesetzlich nicht möglich. Die Formulierung der Vorschrift „anderenfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck…zu“ ist auch einer Interpretation im Sinne einer Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht zugänglich.

15

Dementsprechend hatte der Gerichtsvollzieher vorliegend ungeachtet der von der Gläubigerin angeführten Bedingung den Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses der Schuldnerin an die Gläubigerin zu übermitteln und konnte die angefallenen Gebühren hierfür auch abrechnen.

16

Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.

17

Die Kosten sind auch nicht wegen offensichtlich unrichtiger Sachbehandlung durch den Gerichtsvollzieher niederzuschlagen.

18

Die Frage, ob ein Gläubiger auf die (kostenpflichtige) Zuleitung eines bereits bestehenden Vermögensverzeichnisses verzichten kann, ist wie dargestellt in der Rechtsprechung höchst streitig. Angesichts dessen kann die vorliegend erfolgte Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Gläubigers jedenfalls nicht als offensichtlicher und schwerer Fehler in der Sachbearbeitung und deshalb auch nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 7 Abs. 1 GvKostG qualifiziert werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. Sept. 2014, 10 W 130/14, zit. n. juris).

19

Das Gericht sieht sich jedoch aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden und in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärten Frage gehalten, gemäß §§ 66 Abs. 2 S. 2 GKG, 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG die Beschwerde zuzulassen.


(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.

(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers wird verworfen.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;
2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder
3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
Die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis ist Teil des Vollstreckungsverfahrens.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.

(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.

(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.

(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.