Amtsgericht Stralsund Urteil, 05. Juli 2018 - 25 C 45/17

bei uns veröffentlicht am05.07.2018

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.078,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2016 sowie weitere 179,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.178,76 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

2

Am 01.10.2016 kam es zu einer Berührung zwischen den Fahrzeugen der Beteiligten in der Straße „…“ in … in Höhe der Hausnummer ... . Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug die Straße „…“ - bei der es sich um eine so genannte Spielstraße handelt - in Richtung seines Grundstückes unter der Hausnummer ... . Der Beklagte zu 1) fuhr zu diesem Zeitpunkt rückwärts aus seiner Auffahrt - Hausnummer … - heraus. Dabei kollidierten beide Fahrzeuge und es entstand Sachschaden am klägerischen Fahrzeug. Ob das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt noch in der Rückwärtsfahrt begriffen war oder wieder abgebremst war und gestanden hat, ist streitig.

3

Unstreitig ist zuletzt der gesamte Sachschaden.

4

Bereits vorgerichtlich hat die Beklagte zu 2) die gutachterlich veranschlagten Nettoreparaturkosten, die (Brutto-) Sachverständigenkosten und die allgemeine Unkostenpauschale jeweils zur Hälfte ausgeglichen. Die vom Kläger mit 200,00 € geltend gemachte merkantile Wertminderung hat die Beklagtenseite vorgerichtlich insgesamt nicht anerkannt. Danach ergab sich ein unregulierter Restbetrag von 1.178,76 €, den der Kläger mit seiner am 21.02.2017 bei Gericht eingegangenen und den Beklagten am 17.03.2017 zugestellten Klage vom 15.02.2017 eingeklagt hat. Am 21.04.2017 hat die Beklagte zu 2) auf die merkantile Wertminderung einen hälftigen Betrag von 100,00 € gezahlt. In diesem Umfang haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2017 übereinstimmend für erledigt erklärt.

5

Der Kläger geht von einer Alleinverantwortlichkeit des Beklagten zu 1) aus.

6

Er beantragt zuletzt,

7

- wie erkannt - .

8

Die Beklagten beantragen,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie behaupten, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe im Kollisionszeitpunkt bereits wieder gestanden. Der Kläger sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit - mindestens 50 km/h - gefahren.

11

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

12

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) in der öffentlichen Sitzung vom 27.06.2017 persönlich angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.06.2017 (Bl. 58 ff. d.A.) Bezug genommen. Sodann ist mit Beschluss vom 11.07.2017 (Bl. 70 f. d.A.) eine sachverständige Begutachtung angeordnet worden. Für deren Ergebnis wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 03.05.2018 (Bl. 91 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

13

In dem nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung vom 27.06.2017 verbliebenen Umfang ist der Klage uneingeschränkt zu entsprechen. Sie ist zulässig und begründet.

14

Die Beklagtenseite haftet - der Beklagte zu 1) gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG und die Beklagte zu 2) gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG - allein, also zu 100 %. Ob der Unfall für den Kläger unvermeidbar i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 1 StVG war, kann insoweit offen bleiben. Zumindest streitet gegen den Beklagten zu 1) ein - nicht erschütterter - Anscheinsbeweis für eine Alleinverursachung. Das folgt zumindest aus den gesteigerten Verhaltensmaßgaben des § 10 Satz 1 StVO, und zwar ausdrücklich auch - unabhängig von § 9 Abs. 5 StVO - für den Fall, dass das Beklagtenfahrzeug bereits wieder zum Stillstand gekommen sein sollte, ehe beide Fahrzeuge sich „trafen“. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit vollumfänglich Bezug genommen werden auf die rechtlichen Hinweise aus dem Beschluss vom 11.07.2017 (Bl. 70 f. d.A.); daran hält das erkennende Gericht - auch in jetziger Besetzung - fest. Darauf ist bereits mit Verfügung vom 19.06.2018 (Bl. 153 d.A.) aufmerksam gemacht worden.

15

Soweit die Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 03.07.2018 (Bl. 162 f. d.A.) auf ein Urteil des Landgerichts Hagen vom 14.11.2007 (Az.: 10 S 35/07) verweist, vermag auch dieser Ansatz nicht durchzudringen. Das Landgericht Hagen hat in der angegebenen Entscheidung zunächst lediglich ausgeführt (Juris; Tz. 6), dass es im Rahmen einer Kollision im Anwendungsbereich des § 10 StVO gegen die Annahme von Unabwendbarkeit sprechenkönne, wenn im Ergebnis der sachverständigen Begutachtung feststehe, dass der Ausfahrende im Kollisionszeitpunkt bereits gestanden habe. Erstens hat das Landgericht Hagen aber schon diese Frage offengelassen. Und zweitens kommt es vorliegend aus den oben genannten Gründen auch gar nicht darauf an, ob hier für den Kläger Unabwendbarkeit gegeben war. Soweit das Landgericht Hagen dann im Weiteren dem vorrangigen Fahrzeug bzw. dessen Eigentümer die Betriebsgefahr entgegenhält, vermag jedenfalls das erkennende Gericht diese Sichtweise nicht zu teilen. Sie steht in Widerspruch zu der gemeinhin anerkannten Formel, dass der Anscheinsbeweis gegen den Ausfahrenden für eine Alleinverantwortlichkeit streitet, die für einen Haftungsabzug unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr keinen Raum mehr lässt. Das Landgericht Hagen vermag sich insoweit augenscheinlich auch nicht auf geeignete Zitatstellen zu stützen. Auch die Beklagten nennen vorliegend keine weiteren Fundstellen aus Rechtsprechung oder Literatur, die Anlass geben könnten, sich hiermit weitergehend auseinanderzusetzen.

16

Ebenfalls unerheblich ist es, ob eine ergänzende Aussage des Gerichtssachverständigen zur Frage des Fahrzeugstillstandes die Einlassung des Klägers aus dem mündlichen Verhandlungstermin widerlegen würde. Da sich die vorliegende Entscheidung nicht bzw. jedenfalls nicht tragend auf die Einlassung des Klägers stützt, sondern auf den objektivierbaren Befund, von dem der Gutachter ausgegangen ist, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Von einer gezielten Lüge des Klägers wäre ohnehin nicht zwingend auszugehen, selbst wenn das Beklagtenfahrzeug tatsächlich nachweislich gestanden hätte. Es erscheint keineswegs ausschließbar, dass insoweit im gegebenen Fall in der Person des Klägers lediglich ein Wahrnehmungs- oder Erinnerungsdefizit vorläge, zumal der Sachverständige absehbar allenfalls eine Aussage dazu treffen könnte, ob das Fahrzeug des Beklagten zu 1) unmittelbar im Kollisionszeitpunkt gestanden hat. Selbst bei Bejahung dieser Frage könnte ein Abstoppen in letzter Sekunde zugrunde liegen, dass der Kläger möglicherweise gar nicht mehr hätte wahrnehmen können.

17

Einzig zur Erschütterung des prima-facie-Beweises geeignet gewesen wäre der behauptete Geschwindigkeitsverstoß des Klägers. Im Ergebnis des Gutachtens vom 03.05.2018 (Bl. 91 ff. d.A.) hat sich ein Geschwindigkeitsverstoß - der ohnehin einiges Gewicht hätte aufweisen müssen - aber nicht beweisen lassen. Damit bleibt es bei der Alleinhaftung der Beklagtenseite.

II.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Auch der für erledigt erklärte Teilbetrag von 100,00 € wäre - hätte die Beklagte zu 2) nicht prozessbegleitend gezahlt - zuzusprechen gewesen.

19

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

20

Die Wertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 43 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Eine gestufte Festsetzung mit Blick auf die Teilerledigungserklärung konnte vorliegend unterbleiben, weil kein Gebührenstufensprung eingetreten ist.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Stralsund Urteil, 05. Juli 2018 - 25 C 45/17 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 10 Einfahren und Anfahren


Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn ei

Referenzen

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.