Gericht

Amtsgericht Regensburg

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 723,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 83%, die Beklagten zu 17% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalles, der sich am 13.03.2013, gegen ca. 13.10 Uhr, in ereignete.

An dem Verkehrsunfall beteiligt waren der Kläger mit seinem Fahrzeug vom Typ Subaru/Legacy Outback (amtliches Kennzeichen:) und das Fahrzeug des Beklagten zu 1. vom Typ Nissan-Geländewagen (amtliches Kennzeichen:).

Das Fahrzeug des Beklagten zu 1. ist bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert.

Zur Unfallzeit befand sich der Kläger mit seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz der Landschlachterei, mit einer Zufahrt auf die Straße .

Vom Parkplatz kommend wollte der Kläger mit seinem Fahrzeug nach rechts in die vorfahrtberechtigte Straße Rosenberg einfahren.

In Fahrtrichtung des Klägers hat die Fahrbahn ein Gefälle von 8%. In dem Bereich der späteren Unfallstelle ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet.

Der Beklagte zu 1. befuhr mit seinem Fahrzeug aus der Gegenrichtung kommend die Straße Rosenberg und wollte in Höhe des Gebäudes der Schlachterei eine Fahrradfahrerin überholen.

Als der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug zum Überholen der Fahrradfahrerin ausgeschert war, kam es zu einer Kollision auf der Fahrbahn mit dem Fahrzeug des Klägers.

Durch den Anprall gelangte das Fahrzeug des Klägers nach rechts von der Fahrbahn ab und geriet über den Fußgängerweg gegen eine dort befindliche Mauer.

Anstoßstelle an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. ist vorne links.

Der Wiederbeschaffungswert aufgrund des an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schadens beträgt 3.300,00 Euro.

Die Beklagte zu 2. hat mit Schreiben vom 25.04.2014 ihre Einstandspflicht abgelehnt.

Der Kläger trägt vor, er habe an seinem Fahrzeug vor dem Einbiegen nach rechts auf die Straße an seinem Fahrzeug den Blinker nach rechts gesetzt und sei nach rechts auf die Fahrbahn eingebogen, weil weder von links noch von rechts ein Fahrzeug angefahren gekommen sei.

Er, der Kläger, sei bereits mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren, als der Beklagte zu 1. von rechts aus einer leichten Rechtskurve entgegengekommen sei. Bis zur späteren Kollisionsstelle sei der Kläger bereits eine Strecke von 19 Meter gefahren, bevor es zu dem Zusammenstoß gekommen sei.

Der Beklagte zu 1. seinerseits habe eine Fahrradfahrerin überholt und sei auf der Fahrbahnseite des Klägers in dessen Fahrzeug hineingefahren.

Er, der Beklagte zu 1., sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h gefahren, als es zu dem Anprall gekommen sei.

Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:

„1. Wiederbeschaffungsaufwand: 3.300,00 Euro;

2. Sachverständigenkosten: 665,45 Euro;

3. Schadenspauschale: 30,00 Euro;

4. Abschleppkosten: 294,53 Euro

4.289,98 Euro.“

Er, der Kläger, sei zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt.

Darüber hinaus seien die Beklagten verpflichtet, dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro nach einem Gegenstandswert in Höhe von 4.289,98 Euro zu erstatten.

Die Kostentragungspflicht der Beklagten sei in diesem Zusammenhang nicht abhängig von einer dem Kläger zuvor erstellten Rechnung.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.289,98 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2014 und

2. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten mit 492,54 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, der Beklagte zu 1. habe bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von 30 km/h die Absicht gehabt, eine rechts fahrende Fahrradfahrerin zu überholen. Zu diesem Zweck sei er schon etwas ausgeschert, als der Kläger vom Parkplatz kommend nach rechts auf die Straße eingebogen sein. Der Beklagte zu 1. habe gehupt und sofort gebremst, woraufhin der Kläger eine scharfe Lenkbewegung nach rechts gemacht habe, mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. kollidiert sei und das stehende Fahrzeug des Beklagten zu 1. quer zum Straßenverlauf gedreht habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2014 hat der Beklagte gemäß § 141 ZPO gehört, ergänzt, dass er vor dem Ausscheren nach links zur Überholung des Fahrradfahrers den Blinker nach links gesetzt habe. Er, der Beklagte zu 1., habe sich dann mit seinem Fahrzeug in Höhe des Gebäudes der Schlachterei befunden, als er gesehen habe, dass auf der linken Seite ein Fahrzeug nach rechts auf die Fahrbahn habe einbiegen wollen. Er habe beobachtet, ob der Fahrer anhalten würde, was er jedoch nicht getan habe. Der Fahrer habe vielmehr aus seinem Fahrzeug nach links gesehen und sei dann nach rechts auf die Fahrbahn eingebogen.

Als er bemerkt habe, dass der Kläger Anstalten gemacht habe, nach rechts abzubiegen, wobei er, der Kläger, in diesem Moment gerade die Räder eingeschlagen habe, habe der Beklagte zu 1. ein Hupsignal abgegeben. Als der Beklagte zu 1. sodann wahrgenommen habe, dass der Kläger sogleich auf die Straße habe einbiegen wollen, habe er sofort gebremst und dann auch unmittelbar gestanden.

Der Kläger sei etwa mittig aus der Grundstücksausfahrt herausgefahren und habe vielleicht 10 Meter zurückgelegt, als es zu dem Anprall gekommen sei. Er, der Beklagte zu 1., habe zu diesem Zeitpunkt bereits nach seinem Bremsmanöver gestanden und habe sich mit seinem Fahrzeug etwa 1,5 Meter vom rechten Fahrbahnrand entfernt befunden.

Die Beklagten haben bestritten, dass der Kläger die abgetretenen Sachverständigenkosten reguliert habe.

Die Beklagten bestreiten ferner die Abrechnung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie den Ausgleich der Kosten durch den Kläger.

Die geltend gemachte Kostenpauschale halten die Beklagten lediglich in Höhe eines Betrages von 20,00 Euro für üblich.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin . Wegen des Ergebnisses der Zeugenaussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.11.2014 (Blatt 69 ff. der Akten) Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist in Höhe von 723,91 Euro begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und dem Parteivorbringen im Übrigen ist das Gericht davon überzeugt, dass sowohl die Klägerseite als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG einzustehen haben. Denn die Unfallschäden sind jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden, der Unfall ist nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen und es kann nicht festgestellt werden, dass der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte.

Im Rahmen der danach gemäß §§ 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall verschuldet hat.

Der Kläger hatte sich danach gemäß § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, d.h. er schuldete die Anwendung äußerster Sorgfalt. Dabei spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Einfahrenden, wenn es - wie hier - im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in die Fahrbahn zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, Rdn. 11 m.w.N. zu § 10 StVO).

In diesem Zusammenhang kann der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht damit gehört werden, dass er den Vorgang des Ausfahrens aus einem Grundstück bereits beendet hatte, als es zu dem Zusammenprall kam. Denn der Kläger hatte sich noch nicht in den fließenden Verkehr eingeordnet. Die Gefahr für den fließenden Verkehr ist erst dann beseitigt, wenn der Ausfahrende selbst zum Teilnehmer dieses fließenden Verkehrs geworden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1981, Seite 754 bis 755).

In diesem Zusammenhang trägt der Kläger selbst vor, dass er mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h gefahren sei, als es zu dem Unfall gekommen sei. Auch unter Berücksichtigung der im Bereich der Unfallstelle angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h ist unter Berücksichtigung des Geschwindigkeitsgesichtspunktes noch nicht von einem Einordnen in den fließenden Verkehr auszugehen.

Ferner ist anerkannt, dass bei einer Vorfahrtsverletzung die Schuld des Wartepflichtigen davon abhängt, ob er den Berechtigten gesehen hat oder bei äußerster Sorgfalt hätte sehen müssen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, Rdn. 64 zu § 8 StVO).

In diesem Zusammenhang hat zwar der Kläger vorgetragen, dass von rechts und links kein Fahrzeug herangefahren gekommen sei, so dass er den Abbiegevorgang nach rechts eingeleitet habe. Diese Behauptung ist jedoch widerlegt durch die Aussage der Zeugin . Nach der Aussage der Zeugin, die hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. herfuhr, bog der Kläger von der Grundstückseinfahrt auf die Fahrbahn etwa zeitgleich ein, als der Beklagte zu 1. mit seinem Geländewagen nach links ausscherte, um an der vor ihm fahrenden Fahrradfahrerin vorbeizufahren. Nach der glaubwürdigen Aussage der Zeugin befand sich daher das Fahrzeug des Beklagten zu 1. bereits sowohl in zeitlichem als auch im räumlichen Zusammenhang unmittelbar in der Nähe der Grundstückszufahrt, aus der der Kläger herausgefahren kam. Dies berücksichtigend war jedenfalls das Fahrzeug des Beklagten zu 1. für den Kläger erkennbar, als er beabsichtigte, nach rechts auf die Fahrbahn einzufahren. Bei dieser Sachlage wäre es Sache des Klägers gewesen, sofort das Abbiegemanöver abzubrechen.

Dies hat der Kläger jedoch nicht getan, sondern ist auf die Fahrbahn eingebogen.

Der gegen den Kläger sprechende Anscheinsbeweis kann nur entkräftet werden, wenn der Kläger Umstände nachgewiesen hätte, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt, bei dem ein Verschulden zu verneinen wäre.

Solche besonderen Umstände konnte der Kläger hier nicht nachweisen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1. genügend Zeit hatte, um sich bei entsprechender Aufmerksamkeit auf das Verhalten des Herausfahrenden einzustellen.

Es ist auch nicht nachgewiesen, dass der Beklagte zu 1. infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande war, unfallverhütend zu reagieren. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs überhaupt substantiiert behauptet hat, ist eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeug nicht beweissicher festzustellen. Die Zeugin hat eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1. nicht bestätigt.

Einer weiteren Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Denn für die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über eine etwaige im Bereich von 50 km/h liegende Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. fehlen ausreichende Anknüpfungspunkte.

Denn es steht nicht fest, ob die Fahrzeuge sich im Zeitpunkt des Zusammenpralles bewegt haben oder das Fahrzeug des Beklagten zu 1. bereits stand, die Ausgangsgeschwindigkeit der Fahrzeuge steht nicht fest, eine Bremsspur ist nicht vorhanden und auch der Aufprallwinkel der Fahrzeuge ist ungewiss. Auch angesichts der eingereichten Bilder von der Unfallstelle lässt sich nicht feststellen, wo genau sich der Anprall ereignet hat.

Ein Verschulden des Beklagten zu 1. am Zustandekommen des Verkehrsunfalles kann daher nicht festgestellt werden.

Ob das Verhalten des Beklagten zu 1. im Übrigen einen Verstoß gegen das Überholverbot nach § 5 StVO begründet, kann dahinstehen. Denn es ist anerkannt, dass derjenige, der nach § 10 StVO in den fließenden Verkehr einfahren will, nicht vom Schutzzweck eines Überholverbots erfasst wird. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass sich das Vorfahrtsrecht über die gesamte Fahrbahnbreite erstreckt.

Dem gegenüber haben die Beklagten nicht bewiesen, dass der Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1. unabwendbar war im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.

In diesem Zusammenhang steht zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht fest, dass der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug bereits zum Überholen des Fahrradfahrers ausgeschert war, als der Kläger erkennbar Anstalten machte, unter Verletzung des Vorfahrtsrechts des Beklagten zu 1. auf die Straße einzubiegen. Der Beklagte zu 1. hat aus Anlass seiner Anhörung im Termin am selbst erklärt, dass er sich mit seinem Fahrzeug in Höhe der Schlachterei befunden habe, als er das Fahrzeug des Klägers beobachtet habe. Er beobachtete, ob der Kläger noch anhalten würde, bevor er auf die Fahrbahn einfahren wollte. Dies tat er nicht, sondern blickte nach der Erklärung des Beklagten zu 1. nach links, d.h. in die entgegengesetzte Richtung und bog dann nach rechts auf die Fahrbahn ein. Bei dieser Sachlage hätte ein besonders sorgfältiger Fahrer sofort reagiert und gar nicht erst das Ausschermanöver gefahren bzw. wäre nach rechts rübergefahren, um von dem Ausschermanöver wieder Abstand zu nehmen.

In diesem Zusammenhang hat die Zeugin nicht bestätigt, dass der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug bereits zum Zwecke des Überholens ausgeschert hatte, bevor der Kläger seinerseits auf die Fahrbahn einbog.

Dies berücksichtigend tritt zur Überzeugung des Gerichts die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. nicht zurück hinter dem Alleinverschulden des Klägers am Zustandekommen des Verkehrsunfalles.

Der Anspruch des Klägers war zu reduzieren um die von ihm geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 665,45 Euro, da die Zahlung dieser Kosten nicht nachgewiesen worden ist. Die Schadenspauschale beträgt nach Auffassung des Gerichts nach Schätzung gemäß § 287 ZPO 25,00 Euro.

Nach alledem errechnet sich ein abrechnungsfähiger Schaden des Klägers in Höhe von 3.619,53 Euro (3.300,00 Euro zzgl. Schadenspauschale in Höhe von 25,00 Euro und Abschleppkosten von 284,53 Euro).

Unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1., die das Gericht mit 20% in Ansatz bringt, ist der Kläger berechtigt, von den Beklagten Erstattung von 723,91 Euro zu verlangen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist, sind Akten ersichtlich nicht zu erkennen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspurch erstattungsfähig, da der Kläger eine Zahlung an seine Bevollmächtigten nicht nachgewiesen hat.

Die Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 284 ff. BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Landgericht Kiel Urteil, 13. Mai 2016 - 1 S 2/15

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 04.12.2014, Az. 41 C 177/14, wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 04.12.2014, Az. 41 C 1

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(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.