Amtsgericht Paderborn Beschluss, 23. Apr. 2014 - 86 F 14/09
Gericht
Tenor
1.
Die am … vor dem Standesamt Q unter der Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der E (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,6854 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der E, bezogen auf den 31. 03. 2008, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der E (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1,9949 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der E, bezogen auf den 31. 03. 2008, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der J zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 1.455,68 Euro monatlich nach Maßgabe der Versorgungszusage vom 16./17.10.1987, bezogen auf den 31. 03. 2008, übertragen. |
Der Antragsgegner sowie der Versorgungsträger J, werden verpflichtet, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, um der Antragstellerin zur Sicherung dieses zu übertragenden Anspruchs einen Anteil in Höhe von 50 % an dem am 31.03.2008 bestehenden Wert der Rückdeckungsversicherung bei der H Versicherungsnummer … abzutreten.
3.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, für den Fall der Scheidung an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleichsbetrag in Höhe von 623.510,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
4.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/5 und der Antragsgegners zu 4/5.
1
Gründe:
2Ehescheidung
3Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
4Versorgungsausgleich
5Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
6Anfang der Ehezeit: …
7Ende der Ehezeit: …
8Ausgleichspflichtige Anrechte
9In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
10Die Antragstellerin:
11Gesetzliche Rentenversicherung
121. Bei der E hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,3708 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,6854 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 22.063,44 Euro.
13Der Antragsgegner:
14Gesetzliche Rentenversicherung
152. Bei der E hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,9897 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,9949 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 11.942,90 Euro.
16Betriebliche Altersversorgung
173. Bei der H hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 39.402,40 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 19.451,20 Euro zu bestimmen.
18Dieses Anrecht kann allerdings nicht im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden, da es nicht auf eine Rente im Sinne von § 2 Abs.2 VersAusGlG gerichtet is. Es handelt sich um eine Kapitalversicherung. Es handelt sich auch nicht um ein Anrecht im Sinne des Altersvorsorgezertifizierungsgesetzes oder des Betriebsrentengesetzes. Der Antragsgegner ist kein Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes, da er Alleingesellschafter der J GmbH ist. Dieses Anrecht ist daher im Wege des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen.
194. Bei der J, Service GmbH hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.911,35 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.455,68 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 158.422,00 Euro.
20Übersicht:
21Antragstellerin
22Die E, Kapitalwert: 22.063,44 Euro
23Ausgleichswert: 3,6854 Entgeltpunkte
24Antragsgegner
25Die E, Kapitalwert: 11.942,90 Euro
26Ausgleichswert: 1,9949 Entgeltpunkte
27Die J, Service GmbH, Kapitalwert:
28158.422,00 Euro
29Ausgleichswert (mtl.): 1.455,68 Euro
30Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 148301,46 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.
31Ausgleich:
32Die einzelnen Anrechte:
33Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der E ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,6854 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
34Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der E ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,9949 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
35Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der H ist nicht im Versorgungsausgleich auszugleichen.
36Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der J, Service GmbH ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1.455,68 Euro monatlich zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
37Da insoweit bei der H eine Rückdeckungsversicherung als Sicherung für den Antragsgegnerin existiert, die an den Antragsgegner abgetreten ist, ist zugleich auszusprechen, dass die Rechte aus dieser Versicherung zu 50 %, bezogen auf das Ehezeitende am …, auf die Antragstellerin zu übertragen sind, damit diese die gleiche Rechtsstellung wie der Antragsgegner erhält. Da die Versorgungszusage während der Ehezeit erteilt worden ist, erhält die Antragstellerin auf diese Weise die gleiche Rechtstellung wie der Antragsgegner bezogen auf die Ehezeit (§ 11 Abs.2 VersAusGlG).
38Hinsichtlich der bei der H bestehenden Rückdeckungsversicherung für die Versorgungszusage der J GmbH muss die Antragstellerin die gleiche Sicherung erhalten wie bisher der Antragsgegner. Diesem waren bislang die Rechte aus der Versicherung sicherungshalber abgetreten. Das Gericht kann diese Rechtsstellung nicht durch Übertragung auf die Antragstellerin selbst anordnen, da der Versicherer dieser Rückdeckungsversicherung kein Beteiligter ist und auch nicht zwangsweise beteiligt werden kann. Es kann die Beteiligten nur verpflichten, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, um die Übertragung zu erreichen.
39Zugewinnausgleich
40I.
41Die Beteiligten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Zusammenhang mit der Scheidung streiten sie um die Berechnung des Zugewinnausgleichs. Entsprechend der Berechnung Blatt 784 ff. der Folgesache Güterrecht errechnet sich die Antragstellerin einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 777.126,00 Euro. Dabei steht sie auf dem Standpunkt, allein der Antragsgegner habe einen Zugewinn erzielt. Dieser betrage entsprechend der Aufstellung 1.554.252,01 Euro.
42Die Antragsgegnerin beantragt,
43den Antragsgegner zu verpflichten, für den Fall der Scheidung an sie einen Zugewinnausgleichsbetrag in Höhe von 777.126,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
44Der Antragsgegner beantragt,
45den Antrag zurückzuweisen.
46Er steht auf dem Standpunkt, sein Aktivendvermögen sei unzutreffend angegeben worden. Die Positionen 10 und 9 seien nicht zu berücksichtigen, da es sich um Mietkautionskonten handele. Die Position 21 sei auf 0 zu setzen, da die Darlehensansprüche nicht werthaltig seien. Die Position 27 sei nicht zu berücksichtigen, da er keinen Befreiungsanspruch habe. Auch die Position 28 sei nicht zu berücksichtigen da nicht klar sei, ob diese betriebliche Kapitallebensversicherung überhaupt zur Auszahlung komme. Neben dem hälftigen Darlehen bei der Sparkasse Q sei auch eine hälftige Einkommensteuernachzahlungsverpflichtung für das Jahr 2007 in Höhe von 4.887,62 Euro zu berücksichtigen. Es ergebe sich daher ein Endvermögen von 1.191.337,00 Euro. Darüber hinaus seien indexiert Vermögensgegenstände entsprechend der Aufstellung im Schriftsatz vom 19. Februar 2013, Blatt 361 der Gerichtsakten mit 237.816,59 Euro zu berücksichtigen. Ferner sei zu berücksichtigen eine Schenkung seiner verstorbenen Mutter indexiert mit 18.716,93 Euro.
47Auch die Antragstellerin habe einen Zugewinn erzielt. Beim Endvermögen seien weiteren Positionen zu berücksichtigen. Die Einkommensteuernachzahlung für 2007 sei nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Auch Mietkautionsrückzahlungsverpflichtungen seien nicht zu berücksichtigen, da ihnen entsprechende Guthaben entgegenstünden. Der Zurechnung des Grundstückserwerbs nach § 1374 Absatz 2 BGB könne das hälftige Grundstück Flurstück..Parzelle .. nicht berücksichtigt werden, da dieses auf Grund eines Erbauseinandersetzungsvertrages in vollem Umfang der Schwester der Antragstellerin Frau C zu gekommen sei. Hinsichtlich der weiteren Positionen müssten bestimmte Werte herausgenommen werden.
48Darüber hinaus klärt er hilfsweise die Aufrechnung gegenüber einem verbleibenden Zugewinnausgleichsanspruch mit einem Anspruch auf Auskehrung eines hälftigen Mieterlöses im Zusammenhang mit der Verwaltung der im Miteigentum stehenden Grundstücke. Darüber hinaus behauptet er, die Antragstellerin habe in der Zeit, als sie die Verwaltung allein betrieben habe, so schlecht gewirtschaftet, dass ein erheblich geringerer Mietzinserlös erzielt worden sei. Die Antragstellerin sei ihm deswegen zum Schadensersatz verpflichtet.
49II.
50Der geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch ist in Höhe des zuerkannten Betrages von 623.510,35 Euro begründet.
511.
52Zum Zugewinn des Antragsgegners
53a) zum Endvermögen.
54Hinsichtlich des Endvermögens orientiert sich das Gericht an der von der Antragstellerin vorgenommenen Nummerierung. Hinsichtlich der Positionen 1 bis 7, bei denen es sich um die Grundstücke, die sich bei Beendigung des Güterstandes im Vermögen des Ehemannes befanden bzw. auf deren Übertragung der Ehemann jedenfalls einen Anspruch hatte, der wertmäßig dem Wert der Grundstücke gleich steht, besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Auch das Gericht orientiert sich an den festgelegten Werten. Hinsichtlich der Positionen 8 und 9 handelt es sich um geringfügige Sparkonten mit einem Wert von 83,37 Euro und von 29,42 Euro, deren Einstellung ebenfalls unstreitig ist. Die Positionen 10 und 11 betreffen Mietkautionskonten die nicht einzustellen sind. Die Positionen 12, 13 und 14 sind gleichfalls unstreitig. Die Position 15 Geldbörse betrifft dies gleichfalls. Gleiches betrifft die Position 16, die von beiden Beteiligten bislang mit 0 bewertet worden ist, auch wenn nähere Angaben zum tatsächlichen Wert der GmbH fehlen. Der Oldtimer ist mit 12.500,00 Euro zu bewerten. Die weiteren Sparbücher sind gleichfalls unstreitig. Soweit die Antragstellerin Darlehensansprüche gegen die J Service GmbH mit 267.012,31 Euro in die Berechnung eingestellt hat, so ist dem nicht zu folgen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass noch ein entsprechendes Aktivvermögen der GmbH vorhanden ist, so dass die Darlehensansprüche nicht als werthaltig bewertet werden können. Die GmbH ist, soweit bekannt, nicht mehr werbend tätig. Sie ist nur noch Vertragspartnerin einer Rückdeckungsversicherung zur Sicherung der Versorgungszusage des Antragsgegners. Dies wird allerdings bereits im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Der Kapitalwert der Versorgungszusage übersteigt den Wert der Rückdeckungsversicherung, die daher zur Rückführung des Gesellschafterdarlehens auch nicht zur Verfügung stehen dürfte. Das Gericht bewertet das Gesellschafterdarlehen mit 0. Die weiteren Positionen 22 bis 26 betreffen Mietkautionen und sind daher gleichfalls nicht zu berücksichtigen. Soweit die Antragstellerin in ihrer Berechnung unter Position 27 gleichfalls einen Freistellungsanspruch des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin in Höhe des hälftigen Darlehensrückzahlungsanspruches für das Darlehen bei der Sparkasse Q vom 23.01.2006 hingestellt hat, kann das Gericht dem gleichfalls nicht folgen. Mit diesem Darlehen über ursprünglich 100.000,00 Euro wurden Verbindlichkeiten der Firma J Service GmbH, die im Alleineigentum des Antragsgegners steht, getilgt. Dass der Antragsgegner im Innenverhältnis einen Anspruch darauf haben sollte, dass die Antragstellerin die Rückzahlung des Darlehens allein übernehmen sollte, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Beteiligten hierzu ist auch nicht nachvollziehbar. Es verbleibt also bei der gesetzlichen Regelung nach § 426 BGB, dass im Innenverhältnis beide Beteiligte in gleicher Höhe verpflichtet sind. Ein darüber hinausgehender Freistellungsanspruch bzw. Ausgleichsanspruch besteht nicht. Das Vorbringen dazu, dass bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages einer der Beteiligten mehr als der andere bezahlt hat, ist unsubstantiiert. Im Endvermögen des Antragsgegners ist daher auch kein Ausgleichsanspruch zu berücksichtigen.
55Darüber hinaus ist unter Position 28 der Wert der betrieblichen Direktversicherung des Antragsgegners bei der H mit einem Wert von 39.778,20 Euro zu berücksichtigen. Die Einwendungen des Antragsgegners greifen nicht durch. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich um eine betriebliche Direktversicherung, die auf eine Kapitalauszahlung gerichtet ist. Sie unterfällt deswegen nicht dem Versorgungsausgleich. Sie ist beim Zugewinnausgleich im Endvermögen des Antragsgegners zu berücksichtigen. Dieser ist, da es sich um eine Direktversicherung handelt, auch Berechtigter der Versicherung. Der Wert ist vom Versicherungsunternehmen mit Schreiben vom 15. November 2008 angegeben worden. Ob der Antragsgegner zum jetzigen Zeitpunkt bereits darüber verfügen kann, ist für die Einstellung in die Zugewinnausgleichsberechnung ohne Bedeutung.
56Insgesamt ergibt sich daher ein Aktiv-Endvermögen in Höhe von 1.305.247,30 Euro.
57Dieser Betrag ist nicht weiter zu erhöhen wegen der vom Antragsgegner darüber hinaus noch geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung der noch im gemeinsamen Eigentum stehenden Mietobjekte. Die Beteiligten dürften insoweit eine Ehegattengesellschaft gebildet haben und noch bilden. Eine Auseinandersetzung ist noch nicht erfolgt. Ansprüche auf Auskehrung bestimmter Mieteinnahmen können nicht isoliert geltend gemacht werden, bis eine Auseinandersetzung der Gesellschaft insgesamt erfolgt ist. Gleiches gilt für Schadensersatzansprüche, die ein Gesellschafter gegen einen anderen Gesellschafter erhebt. Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, die Ansprüche so kaum nachvollziehbar sind. Allein aus dem Umstand, dass die Mieterträge seit dem Jahr 2007 bzw. 2008 in erheblichem Umfang zurückgegangen sind, lässt sich nicht schließen, dass ein Gesellschafter, hier also die Antragstellerin, schuldhaft seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt hätte, so dass Schadensersatzansprüche im Raume stünden.
58Hinsichtlich des Aktivvermögens verbleibt es also beim angegebenen Betrag. Abzuziehen sind die Verbindlichkeiten, nämlich der hälftige Darlehensrückzahlungsbetrag gegenüber der Sparkasse Q in Höhe von 36.998,68 Euro. Wie bereits ausgeführt hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass hier von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden sollte, so dass hier den Antragsgegner im Innenverhältnis kein Rückzahlungsanspruch treffen sollte. Allein aus dem Umstand, dass die Darlehenssumme der im Alleineigentum des Antragsgegner stehenden J Service GmbH zu Gute gekommen ist, lässt sich auch nicht ohne weiteres schließen, der Antragsgegner solle vereinbarungsgemäß den gesamten Darlehensbetrag allein zurückführen.
59Es ergibt sich daher ein Endvermögen von insgesamt 1.268.248,70 Euro.
60b.) zum Anfangsvermögen
61Hiervon ist abzuziehen Anfangsvermögen von saldiert 21.228,00 Euro. Das Gericht folgt dabei den Angaben der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 04. Oktober 2013. Zu berücksichtigen ist dabei zunächst das Guthaben bei der Bausparkasse in Höhe von 16.500,00 DM. Hinsichtlich des Depots bei der E kann das Gericht nur feststellen, dass hier 6 Stück neue M Vorzugsaktien vorhanden waren mit einem Wert von 1.800,00 DM. Nach der verschiedenen Kopien der Sparbücher geht das Gericht von einem Betrag von 3.834,12 DM aus. Darüber hinaus würde das Gericht den Wert des Schlafzimmers Eiche massiv von 5.090,00 DM berücksichtigten. Danach ergibt sich umgerechnet ein Gesamtbetrag von 13.919,48 Euro, was indexiert einen Wert von 21.228,00 Euro ergibt. Soweit der Antragsgegner auf ein höheres Anfangsvermögen verweist, hat er sein entsprechendes Vorbringen nicht bewiesen und kann dies auch nicht beweisen. Den höheren Bestand eines Depots bei der E bei Eheschließung kann er durch Vorlage der Depot-Auszüge zu Beginn und zu Ende des Jahres nicht nachweisen. Es besteht die Möglichkeit zwischenzeitlicher Verfügungen, so dass sich aus diesen Unterlagen keine sicheren Schlussfolgerungen ziehen lassen. Aus der Bescheinigung über den Bestand eines Kontos bei der D aus dem Jahre 1992 lassen sich gleichfalls keine Schlussfolgerungen über den Bestand bei Eheschließung ziehen, zumal dieses Konto offensichtlich nach dem Vorbringen des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Eheschließung noch gar nicht bestanden hat, sondern auf Grund verschiedener Sparbücher zusammen geführt worden ist. Der behauptete Bargeldstand ist gleichfalls nicht bewiesen worden. Auch der Umstand, der durch Zeugenvernehmung unter Beweis gestellt worden ist, dass Rechnungen vom Antragsgegner nach Eheschließung durch Bargeldübergaben bezahlt worden sind, lässt nicht den Schluss zu, woher das Geld stammt, insbesondere dass es bei Eheschließung bereits in bar vorhanden gewesen ist. Bezüglich der Positionen Einbauküche und Einbautüranlage lässt sich nicht feststellen, dass hier Positionen zu berücksichtigen wären, die bereits bei Eheschließung vorhanden waren. Der Antragsgegner hat insoweit keine schriftlichen Unterlagen vorgelegt. Das entsprechende gilt für die angebliche Schenkung seiner Mutter in Höhe von 25.000,00 DM, die er nach § 1374 Absatz 2 BGB zugerechnet wissen will. Hieraus ergeben sich keine sicheren Erkenntnisse zu einer Schenkung allein an den Antragsgegner, selbst wenn die verstorbene Mutter des Antragsgegners bestimmte Kosten übernommen haben sollte.
62Insgesamt verbleibt es hinsichtlich des Anfangsvermögens bei einem Wert von indexiert 21.228,00 Euro. Unter Berücksichtigung des Endmögens von 1.268.248,70 Euro ergibt sich ein Zugewinn von 1.247.020,70 Euro.
632.
64Zum Zugewinn der Antragstellerin
65Hinsichtlich der Aktiva des Endvermögens der Antragstellerin folgt das Gericht der Aufstellung im Schriftsatz vom 26. Februar 2014, Blatt 785 der Gerichtsakten. Soweit der Antragsgegner darauf verwiesen hat, es müssten weitere Werte für Schmuck bzw. eine Flacon Sammlung angesetzt werden, ist kein geeigneter Beweis angetreten. Das Gericht kann daher nicht feststellen, dass hier weitere Werte zu berücksichtigen sind. Es verbleibt beim von der Antragstellerin eingeräumten Wert von 1.242.022,49 Euro.
66Hinsichtlich der Passiva geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin die Hälfte des Darlehens bei der Sparkasse Q von 36.998,68 Euro auch im Innenverhältnis zurückzahlen muss. Darüber hinaus trifft sie die Pflicht zur Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 2007 in Höhe von 4.887,62 Euro. Aus dem vorgelegten Steuerbescheid ergibt sich, dass die Nachzahlungsverpflichtung auf der getrennten Veranlagung für das Steuerjahr 2007 beruhte. Insoweit wird auf den Bescheid Blatt 384 der Akten verwiesen. Dieser Betrag betrifft also die Antragstellerin allein. Die weiteren Positionen hinsichtlich der Rückzahlung verschiedener Mietkautionen sind nicht bei den Passiva des Endvermögens zu berücksichtigten, da davon auszugehen ist, dass ihnen entsprechende Kautionsguthaben der Mieter gegenüber stehen.
67Soweit die Antragstellerin darüber hinaus einen Anspruch des Antragsgegners ihr gegenüber auf Freistellung in Höhe der Hälfte des Darlehens bei der Sparkasse Q in die Berechnung eingestellt hat, hat das Gericht bereits ausgeführt, dass es einen solchen Freistellungsanspruch nicht sieht. Die entsprechende Position ist also nicht zu berücksichtigen. An Passiva sind also nur insgesamt 41.886,30 Euro zu berücksichtigen, so dass ein Endvermögen von 1.200.136,10 Euro verbleibt.
68Hinsichtlich des Anfangsvermögens der Antragstellerin ist in erster Linie die Erbschaft durch den Tod der Mutter am … nach § 1374 Absatz 2 BGB zu berücksichtigten. Insoweit folgt das Gericht den Angaben der Antragstellerin. Diese hat die in den Nachlass fallenden Grundstücke jeweils zu ½ Anteil berücksichtigt und die Erbauseinandersetzungsverträge aus den Jahren 1988 und 1989 unberücksichtigt gelassen. Dies ist auch aus Sicht des Gerichtes richtig. Abzustellen ist grundsätzlich auf die Zeit des Erbfalls am …. Wirtschaftlich ist der Nachlass den beiden Erbinnen an diesem Tag zu ½ Anteil zu. Dass die Erblasserin eine rechtlich bindende Teilungsanordnung getroffen hätte, die hier zu einer anderen Erbquote und damit auch im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu einem anderen Wert des Nachlasses führen würde, ist nicht substantiiert vorgetragen. Das Gericht muss daher von einer hälftigen Beteiligung am Nachlass ausgehen. Die Antragstellerin hat in ihrer Aufstellung nur einzelne Nachlassgegenstände nämlich die wohl wirtschaftlich wertvollsten Grundstücke eingestellt. Das Gericht hat aber keine Bedenken hinsichtlich dieser Vorgehensweise. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass daneben noch erhebliche wertmindernde Verbindlichkeiten vorhanden gewesen wären. Dafür bieten auch die Erbauseinandersetzungsverträge keine Anhaltspunkte. Substantiierte Einwendungen gegen den indexierten Wert der in den Nachlass fallenden Grundstücke von 780.856,00 Euro, 947.197,00 Euro, 195.824,00 Euro, 3.807,00 Euro und 3.046,00 Euro sind nicht erhoben worden. Schon allein daraus ergibt sich, dass das Anfangsvermögen das Endvermögen der Antragstellerin erheblich übersteigt. Sie hat also keinen Zugewinn erzielt.
69Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs verbleibt es allein beim Zugewinn des Antragsgegners von 1.247.020,70 Euro. Hiervon hat der Antragsgegner der Antragstellerin die Hälfte, das sind 623.510,35 Euro im Wege des Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung zu zahlen.
70Soweit der Antragsgegner hiergegen mit einem Ersatzanspruch im Zusammenhang mit der Verwaltung der gemeinsamen Mietobjekte aufrechnet, ist eine solche Aufrechnung im Rahmen des Scheidungsfolgenverbundes unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn überhaupt ein Anspruch bestünde. Wie bereits ausgeführt dürfte ein solcher Anspruch mangels Auseinandersetzung der Ehegatten in Gesellschaft derzeit noch nicht bestehen.
71Eine Aufrechnung setzt voraus, dass sich die beiden Forderungen aufrechenbar gegenüber stehen. Dies ist hinsichtlich des Zugewinnausgleichsanspruches und des angeblichen Schadensersatzanspruches nicht der Fall. Der Zugewinnausgleichsanspruch wird erst mit Rechtskraft der Scheidung fällig. Soweit der Antragsgegner bereits jetzt die Aufrechnungen klärt, stünde diese Erklärung darüber hinaus unter der Bedingung der Scheidung. Eine Aufrechnungserklärung kann allerdings nicht unter einer solchen Bedingung erklärt werden.
72Das Gericht muss sich an dieser Stelle daher inhaltlich nicht mit der geltend gemachten Aufrechnung befassen.
73Soweit der Antragsgegner sich auf die Einrede nach § 1381 BGB beruft, so greift diese gleichfalls nicht durch. Dass dem Antragsgegner nach seinem Vorbringen keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um die Zugewinnausgleichsforderung zu erfüllen, rechtfertigt keine Leistungsverweigerung nach § 1381 BGB. Insoweit hätte der Antragsgegner nach § 1382 BGB mit Rücksicht auf seine finanziellen Verhältnisse wie Stundung beanspruchen können. Ein solcher Antrag ist aber nicht gestellt worden.
74Eine grundsätzliche dauerhafte Leistungsverweigerungsrecht steht dem Antragsgegner aber auch nicht deswegen zu, weil die Antragstellerin im Rahmen der zeitweiligen Verwaltung hier eine erhebliche Misswirtschaft betrieben hätte. Wie das Gericht bereits ausgeführt hat, kann eine solche Misswirtschaft nicht festgestellt werden. Allein der Umstand, dass sich die Mieteinnahmen des Gesamtobjektes in den vergangenen Jahren erheblich verringert haben, lässt nicht auf eine solche vorsätzliche, insbesondere auch den Antragsgegner schädigende Misswirtschaft schließen.
75Es verbleibt daher bei der bereits begründeten Ausgleichsforderung.
76Kostenentscheidung
77Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Zugewinnausgleichsforderung in erheblichem Maße unterlegen ist, so dass er auch die überwiegenden Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
78Rechtsbehelfsbelehrung:
79Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
80Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn, Am Bogen 2-4, 33098 Paderborn schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
81Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
82Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
83Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.
(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.
(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.
(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
(2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
- 1.
durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, - 2.
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und - 3.
auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.
(3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
(4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.
(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.
(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.
(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.
(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.
(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
- 1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, - 2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und - 3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.
(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
(1) Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre.
(2) Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch dann zur Unzeit erfolgen, wenn sie die Wohnverhältnisse oder sonstigen Lebensverhältnisse gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern würde.
(2) Eine gestundete Forderung hat der Schuldner zu verzinsen.
(3) Das Familiengericht kann auf Antrag anordnen, dass der Schuldner für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat.
(4) Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Familiengericht nach billigem Ermessen.
(5) Soweit über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit anhängig wird, kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung nur in diesem Verfahren stellen.
(6) Das Familiengericht kann eine rechtskräftige Entscheidung auf Antrag aufheben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach der Entscheidung wesentlich geändert haben.
(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.
(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.