Amtsgericht Paderborn Beschluss, 22. Jan. 2016 - 80 F 82/15
Gericht
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
1
Gründe:
2I.
3Bei den Beteiligten handelt es sich um geschiedene Eheleute.
4Sie heirateten am …. Im Mai … wurde die Antragsgegnerin zusammen mit ihrer Schwester Erbin eines umfangreichen Grundvermögens. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom … übertrug sie Anteile hieran an den Antragsteller. Die Umsetzung des Vertrages erfolgte jedoch erst einige Jahre später und war Gegenstand des Verfahrens I-22 U 64/09 vor dem Oberlandesgericht Hamm.
5Die Ehescheidung (AG Paderborn, 86 F 14/09) wurde am … rechtskräftig.
6Im Rahmen des Zugewinnausgleiches ist der Antragsteller zur Zahlung von 700.000 EUR nebst Zinsen an die Antragsgegnerin verpflichtet worden.
7Die Antragsgegnerin betreibt nunmehr vor dem Amtsgericht Paderborn (Az.: 14 K 25/15) die Teilungsversteigerung der im Grundbuch von … eingetragenen Grundstücke, Bestandsverzeichnis zu laufender Nr. .. und ...
8Die vormaligen Ehegatten sind dabei im jeweiligen Grundbuch als Miteigentümer eingetragen.
9Dabei wurden in den vergangenen Jahren zumindest teilweise Rechnungen auf eine GbR ausgestellt und gegenüber dem Finanzamt Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Mieteinnahmen in der Rechtsform der GbR abgegeben. Zudem wurde gegenüber den Mietern zum Teil auch im Namen einer GbR korrespondiert.
10Der Antragsteller behauptet nunmehr, zwischen den Parteien bestünde eine GbR mit dem Ziel der gemeinsamen Verwaltung und Nutzung der auf den betroffenen Grundstücken aufstehenden Gebäude durch Fremdvermietung zum Zweck der Erzielung von Alterseinkünften. Er meint, das Grundeigentum unterliege damit einer gesamthänderischen Bindung gemäß § 719 BGB mit der Folge, dass ein Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen könne. Vielmehr müsse zunächst die Gesellschaft gekündigt werden. Dies sei aber nicht erfolgt.
11Er behauptet weiter, die Gesellschaft sei in Anschluss der Entscheidung des OLG Hamm vom 26.07.2010 (Az. I-22 U 64/09) konkludent gegründet worden.
12Die gesellschaftliche Verbundenheit ergebe sich auch daraus, dass die Beitragsberechnungen für die Gebäudeversicherung auf die GbR ausgestellt seien, im Jahr 2013 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensteuerberechnung gegenüber dem Finanzamt abgegeben worden sei und die Korrespondenz gegenüber den einzelnen Mietern und die Übernahme von Kostenrechnungen durch die GbR erfolgt sei.
13Der Antragsteller meint weiter, dass es ihm als Miteigentümer im Wege der actio pro socio möglich sein müsse, die Teilungsversteigerung zu verhindern. Da der Zweck der GbR auch lediglich die gemeinsame Verwaltung und Nutznießung der Grundstücke sei, bedürfe es auch einer Übertragung der Grundstücke in das Vermögen der Gesellschaft nicht.
14Der Antragsteller beantragt,
15die von der Beklagten als Miteigentümerin der im Grundbuch von … zu Bl. … eingetragenen Grundstücke, Bestandsverzeichnis zu laufender Nr. … und … zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft unter dem Az. 14 K 25/15 des Amtsgerichts Paderborn eingeleitete Teilungsversteigerung wird für unzulässig erklärt;
16gemäß §§ 770, 769 ZPO wird angeordnet, dass die Versteigerung bis zur Rechtskraft der Entscheidung dieses Verfahrens einstweilen eingestellt wird.
17Die Antragsgegnerin beantragt,
18die Anträge zurückzuweisen.
19Sie führt aus, dass die Beteiligten lediglich Eigentümer der Grundstücke zu ½ seien.
20Die vom Antragsteller vorgetragene GbR gebe es hingegen nicht. Es sei nie eine vertragliche Einigung erfolgt. Lediglich wegen der bestehenden Bruchteilsgemeinschaft sei man zur Kooperation miteinander gezwungen. Die Antragsgegnerin meint weiter, dass auch die vom Antragsteller vorgetragenen Indizien nicht zu einer Gründung einer GbR führen. Damit die Grundstücke einer GbR zugeordnet werden könnten, wäre im Übrigen ein Einbringen der Grundstücke durch notariellen Vertrag erforderlich gewesen.
21Bereits vor dem Oberlandesgericht sei im Verfahren I- 33 U 13/09 festgestellt worden, dass nur eine Innengesellschaft bestehe.
22Im Übrigen sei der Antragsteller auch nicht aktivlegitimiert. Das Vorgehen im Rahmen in der actio pro socio sei nicht zulässig.
23II.
24Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
25Dabei ist die Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO an und für sich statthaft. Voraussetzung für diese Klage ist, dass ein Eingriff in ein materielles Recht eines Dritten vorgetragen wird. Dies ist vorliegend der Fall.
26Die Klage ist jedoch unbegründet.
27Unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller im Wege der actio pro socio aktivlegitimiert ist und unabhängig von der Frage, ob vorliegend eine GbR zwischen den Beteiligten begründet worden ist, besteht ein die Veräußerung hinderndes Recht nicht.
28Zwar kann durchaus der Eingriff in das Eigentum eines Dritten ein die Veräußerung hinderndes Recht sein.
29Vorliegend geht es dem Antragsteller jedoch schlussendlich nicht darum, die Versteigerung seines Miteigentumsanteiles aufgrund seiner bestehenden Eigentumsrechte zu verhindern. Vielmehr geht es dem Antragsteller erkennbar darum, die Veräußerung zu verhindern, weil er meint, dass dadurch die von ihm behauptete GbR beeinträchtigt ist.
30D.h., dass gerade nicht eigene Rechte des Antragstellers, sondern solche der von ihm behaupteten GbR verfolgt werden.
31Die vom Antragssteller behauptete GbR ist jedoch unstreitig nicht Eigentümerin der betroffenen Grundstücke. Dies würde die Eintragung im Grundbuch voraussetzen.
32Insoweit könnte allenfalls von einem Besitz durch die vom Antragsteller vorgetragene Gesellschaft ausgegangen werden.
33Der Besitz an einem Grundstück ist hingegen kein Recht im Sinne des § 771 ZPO (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Auflage, § 771 Rn. 14).
34Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Verweis der Antragstellerseite auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.05.2013 (NZM 2013, 739) nicht. Denn im Unterschied zum hiesigen Verfahren hatte der BGH sich seinerzeit mit einem Fall zu befassen, in dem das Grundstück der Gesellschaft gehörte.
35Durch vorliegende Betrachtung wird die GbR, so man ihr Bestehen annehmen wollte, auch nicht unangemessen benachteiligt.
36Zwar mag es sein, dass durch die Versteigerung der Grundstücke der vom Antragsteller behaupteten GbR faktisch die Substanz entzogen würde, da dann der vorgetragene Zweck der gemeinsamen Vermietung und Verpachtung ggf. keinen Sinn mehr macht.
37Es kann jedoch nur nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Substanz, also die Grundstücke, gerade nicht im Eigentum einer GbR stehen können, da eine entsprechende Eintragung im Grundbuch nicht erfolgt ist.
38Gerade die vom Gesetzgeber in § 311 b BGB vorgeschriebene Formbedürftigkeit der Übertragung von Grundvermögen lässt auch erkennen, wie wichtig eine grundbuchrechtliche Zuordnung des Grundeigentums ist. Diese gesetzgeberische Wertung steht dabei über einen etwaigen Nachteil für die vom Antragsteller vorgetragene Gesellschaft.
39Mangels Vorliegens eines die Veräußerung hindernden Rechtes besteht auch kein Anspruch auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach §§ 770, 769 ZPO.
40Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO.
41Der Streitwert wird auf 328.000,00 EUR festgesetzt.
42Rechtsbehelfsbelehrung:
43Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn, Am Bogen 2-4 schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
44Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Paderborn Am Bogen 2-4 eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
45Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
46Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53 - eingegangen sein.
47Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
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Annotations
(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende Forderung aufrechnen.
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.
(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.
(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
Das Prozessgericht kann in dem Urteil, durch das über die Einwendungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten Anordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern oder bestätigen. Für die Anfechtung einer solchen Entscheidung gelten die Vorschriften des § 718 entsprechend.
(1) Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Es setzt eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht fest, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen.
(2) In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung erlassen, unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Entscheidung des Prozessgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
(3) Die Entscheidung über diese Anträge ergeht durch Beschluss.
(4) Im Fall der Anhängigkeit einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung