Amtsgericht Nürtingen Beschluss, 05. Okt. 2012 - 11 XIV 65/12

published on 05.10.2012 00:00
Amtsgericht Nürtingen Beschluss, 05. Okt. 2012 - 11 XIV 65/12
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Tenor

1. Die Unterbringung der Betroffenen in der Klinik N oder in einer anderen anerkannten Einrichtung wird angeordnet.

2. Die Betroffene ist spätestens zum 16. November 2012 aus der Unterbringung zu entlassen.

3. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

4. Die Entscheidung ergeht ohne Erhebung von Gerichtsgebühren.

Gründe

 
I.
Mit dem Unterbringungsantrag vom 05.10.2012 hat die Klinik N die Unterbringung der Betroffenen nach dem Unterbringungsgesetz für Baden-Württemberg beantragt. In dem Antrag ist ausgeführt, die Betroffene sei psychisch krank. Sie leide an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch F 25.0.
Als Unterbringungsgrund wird Selbst- und Fremdgefährdung geltend gemacht. Das Gericht hat die Betroffene versuchsweise angehört und im Rahmen der Anhörung ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt. Dabei wurden vor allem die Eltern der Betroffenen HE und Frau CE, die die Betroffene finanziell unterstützen und sich aufgrund ihrer Elternschaft für die Betroffene verantwortlich fühlen, angehört. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsversuches wird auf die Protokollierung vom 05.10.2012 Bezug genommen.
II.
Gem. § 1 UBG können psychisch Kranke gegen ihren Willen untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. Gem. § 1 UBG sind unterbringungsbedürftig psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellen, sofern die Gefährdung oder die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann.
Die Betroffene ist psychisch krank.
Sie hat gegenüber den Polizeibeamten, die sie am 04.10.2012 im Bereich K sistiert haben, geäußert, sie habe fremde Wesen in sich, werde verfolgt vom GSG 9 und vom CIA. Auffällig wurde sie, als sie mit ihrem Pkw eine Parkplatzausfahrt blockierte, offenbar mit dem Ziel, dass die Polizei hinzugezogen wird.
Bei dem vorgenommenen Anhörungsversuch, war die Betroffene aufgrund ihrer Grundaggressivität von der Klinik 4-punktmäßig fixiert worden, nämlich an beiden Oberarmen, am Bauch und am rechten Bein. Sie hat in der Vorstellungssituation die Identität des Richters bezweifelt, der sich mit einem diesbezüglichen Ausweis ausgewiesen hat. Die Betroffene hat den Richter überschüttet mit Angaben über ihre Tätigkeit als „Artdesignerin“ und ihrer Fähigkeit mit bestimmten anderen Personen telepathisch zu kommunizieren. Sie versuchte dem Richter klar zu machen, dass der Richter mit ihr in mentalem Kontakt stehe (non-verbale Kommunikation mit konkretem Inhaltsaustausch). Darauf hat sich der Richter jedoch nicht eingelassen, sondern die Betroffene gebeten, ihm ruhig zu zuhören und die Spielregeln zu befolgen, dass sie nach einer Entfixierung in Ruhe sich den Unterbringungsantrag verlesen lassen solle und hierauf dieser Unterbringungsantrag mit ihr besprochen werden solle. Hierauf hat sich die Betroffene nicht eingelassen, sondern die Hinzuziehung eines Anwaltes begehrt, obwohl eine Anwältin vorsorglich als Verfahrenspflegerin anwesend war. Die Betroffene wollte einen Anwalt ihrer Wahl (ausgewählt nach den Gelben Seiten) hinzuziehen und davor nicht mitwirken. Nachdem der Richter in Abwesenheit der Betroffenen, da sie in ihrem Redefluss nicht zu bremsen war, den übrigen Beteiligten, nämlich ihren Eltern, den Unterbringungsantrag verlas und anhand des bisherigen Geschehens der Stationsarzt, KK, ein Kurzgutachten über den Zustand der Betroffenen erstattete, versuchte der Richter erneut, mit der Betroffenen Kontakt aufzunehmen. Dabei schilderte sie, dass es sich um ein Experiment gehandelt habe, als sie auf der K sich so verhielt, dass die Polizei dazu kam. Es sei ihr nämlich darum gegangen, die Polizei und die Ärzte der Klinik davon zu überzeugen, dass eine „Artdesignerin“ mit Jeans und Pullover bekleidet in der Öffentlichkeit auftreten könne und gleichwohl ihr diese Eigenschaft abzunehmen sei, eine Artdesignerin also nicht ständig mit Sonderbekleidung auffallen müsse. Dieses Experiment sei vom BND (Bundesnachrichtendienst) initiiert worden.
Der persönliche Eindruck des Gerichts deckt sich in vollem Umfang mit den ärztlichen Feststellungen im Unterbringungsantrag und mit dem Inhalt des kurzen mündlichen Sachverständigengutachtens von Herr KK vom 05.10.2012.
An der psychischen Erkrankung in einem floriden Ausmaß besteht keinerlei Zweifel.
Die Betroffene ist auch unterbringungsbedürftig.
10 
Aufgrund ihres Zustandes ist sie als hilfslose Person zu qualifizieren, die nicht in der Lage ist, auf Herausforderungen des Alltages adäquat zu reagieren.
11 
Sie hat ganz offensichtlich ein sehr festgefügtes Wahnsystem, das gefährlicherweise beinhaltet, dass sie mit anderen Person in einem mentalen Kontakt (Telepathie) stehen will. Dabei ist zu befürchten, dass dieser Kontakt auch imperative Angaben der eingebildeten Kontaktperson beinhaltet.
12 
Da die Betroffene somit in keinerlei Hinsicht, was ihr Verhalten angeht, berechenbar ist, muss sowohl Selbst- als auch Fremdgefährdung bejaht werden.
13 
Die Betroffene lehnt jegliche ärztliche Behandlung ab.
14 
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Verfahren - 2 BvR 633/11 - mit Beschluss vom 12.10.2011 § 8 Abs. 2 Satz 2 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (UBG) als mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt hat, ist derzeit eine medizinische Zwangsbehandlung der Betroffenen nicht möglich.
15 
Die Unterbringung der Betroffenen wird sich bei gleichbleibender Ablehnung der ärztlichen Behandlung der Betroffenen in einer bloßen Verwahrung der Betroffenen erschöpfen.
16 
Dies ist ein für sämtliche Beteiligte äußerst unbefriedigender Zustand, wobei nach Auffassung des Gerichts vermutlich die Betroffene selbst am meisten unter diesem Zustand leiden wird, da sie notwendige Fixierungen, um überhaupt den Betrieb im Hause der Antragstellerin Aufrecht zu erhalten, wird hinnehmen müssen. Möglicherweise wird die Betroffene um eben die akuten freiheitseinschränkenden Maßnahmen zu vermeiden, dann doch die ihr angebotene Medikation akzeptieren. Dies ist jedoch nur eine von mehreren Möglichkeiten, wie sich die Betroffene verhalten könnte. Solange der Gesetzgeber keine § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG ersetzende Regelung in Kraft setzt, werden sämtliche Beteiligten mit dem äußerst unbefriedigenden Zustand sich abfinden müssen.
17 
Bedauerlicherweise hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Juni 2012, Az. XII ZB 130/12, judiziert im Rahmen einer bürgerlich-rechtlichen Betreuung dass sich eine Zwangsbehandlung des Betroffenen nicht auf § 1906 BGB stützen kann. Somit ist nach derzeitiger Rechtslage, bzgl. der bürgerlich-rechtlichen Betreuung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, eine Zwangsbehandlung überhaupt nicht mehr möglich. Die bedauerliche Konsequenz wurde bereits aufgezeigt, bei akuter, an sich behandlungsbedürftiger Erkrankung findet gegen den Willen des Betroffenen eine Heilbehandlung nicht mehr statt, vielmehr wird er nur noch schlicht verwahrt.
18 
Den Zeitvorstellungen im Unterbringungsantrag folgend, hat das Gericht die höchstzulässige Dauer der Unterbringung gemäß § 323 Nr. 2 FamFG auf den 16. November 2012 festgesetzt.
19 
Gemäß § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG wurde die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet, bzgl. welcher gem. § 128 b Kostenordnung keine Gerichtsgebühren zu erheben sind.
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(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch1.die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie2.den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet. (2) Die Beschlussformel ent

(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam. (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und di
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published on 20.06.2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 130/12 vom 20. Juni 2012 in der Betreuungssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr
published on 12.10.2011 00:00

Tenor 1. § 8 Absatz 2 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG) vom 2. Dezember 1991 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
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Tenor

1. § 8 Absatz 2 Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG) vom 2. Dezember 1991 (Gesetzblatt für Baden-WürttembergSeite 794) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 2011 - 2 Ws 161/10 - und des Landgerichts Heidelberg vom 3. Mai 2010 - 7 StVK 139/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.

3. ...

Gründe

A.

I.

1

1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten auf der Grundlage des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz - UBG BW) vom 2. Dezember 1991 (GBl S. 794, zuletzt geändert durch Art. 9 des Vierten Gesetzes zur Bereinigung des baden-württembergischen Landesrechts vom 4. Mai 2009, GBl S. 195, 199). Die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten:

2

§ 8

3

Heilbehandlung

4

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes in einer anerkannten Einrichtung untergebracht ist, hat Anspruch auf notwendige Heilbehandlung. Die Heilbehandlung umfaßt auch Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Untergebrachten nach seiner Entlassung ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.

5

(2) Der Untergebrachte ist über die beabsichtigte Untersuchung oder Behandlung angemessen aufzuklären. Er hat diejenigen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu dulden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die Untersuchung oder Behandlung nicht unter Absatz 3 fällt.

6

(3) Erfordert die Untersuchung oder Behandlung einen operativen Eingriff oder ist sie mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden, darf sie nur mit der Einwilligung des Untergebrachten vorgenommen werden.

7

(4) Ist der Untergebrachte in den Fällen des Absatzes 3 nicht fähig, Grund, Bedeutung oder Tragweite der Untersuchung oder Behandlung einzusehen oder seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen, so ist die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters maßgeblich. Besitzt der Untergebrachte die in Satz 1 genannten Fähigkeiten, ist er aber geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so ist neben der Einwilligung des Untergebrachten die des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

8

§ 12

9

Unmittelbarer Zwang

10

(1) Bedienstete der anerkannten Einrichtungen dürfen gegen Untergebrachte unmittelbaren Zwang nur dann anwenden, wenn der Untergebrachte zur Duldung der Maßnahme verpflichtet ist. Unmittelbarer Zwang zur Untersuchung und Behandlung ist nur auf ärztliche Anordnung zulässig.

11

(2) Unmittelbarer Zwang ist vorher anzukündigen. Die Ankündigung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen.

12

§ 15

13

Maßregelvollzug

14

(1) Für den Vollzug der durch rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gelten die §§ 7 bis 10 und 12 entsprechend.

15

(...)

16

2. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2005, unterbrochen nur durch vorübergehende Verlegung, im Maßregelvollzug im Psychiatrischen Zentrum Nordbaden (PZN), Wiesloch, untergebracht. Nach dem Strafurteil, das der Unterbringung zugrundeliegt, leidet er an einer multiplen Störung der Sexualpräferenz und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Im Juni 2009 kündigte die Maßregelvollzugsklinik dem Beschwerdeführer an, dass er mit dem Neuroleptikum Abilify behandelt werden und diese Behandlung erforderlichenfalls auch gegen seinen Willen - durch Injektion unter Fesselung - durchgeführt werden solle.

17

Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG. Eine zwangsweise Medikamentengabe, insbesondere die Verabreichung von Neuroleptika, sei seit Beginn seiner Unterbringung niemals angeordnet oder für erforderlich gehalten worden und auch derzeit nicht erforderlich. Zur Begründung der Maßnahme habe man ihm erklärt, dass die Anordnung unter anderem deswegen erfolgt sei, weil er stets seine Interessen auf juristischem Wege verfolge und man ihn nunmehr zur Einsicht zwingen werde. Die zwangsweise Verabreichung von Neuroleptika sei für ihn jedoch wegen einer Herzerkrankung (Mitralklappenprolapssyndrom, bereits erlittener Herzinfarkt, Herzrhythmusstörungen) mit erheblicher Gefahr für Leben und Gesundheit verbunden. Nach § 15 Abs. 1, § 8 Abs. 3 UBG BW sei sie daher ohne seine Einwilligung nicht zulässig. Die geplante Verabreichung gegen seinen ausdrücklichen Willen verstoße darüber hinaus gegen sein allgemeines Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht. Sie sei zudem medizinisch nicht indiziert; auch insoweit sei eine unabhängige sachverständige Begutachtung erforderlich. Zur Behandlung von Persönlichkeitsstörungen sei die Verabreichung von Neuroleptika nicht zwingend erforderlich. Das medizinische Risiko stehe angesichts der massiven Nebenwirkungen außer Verhältnis zum beabsichtigten Behandlungserfolg.

18

3. Nachdem die Strafvollstreckungskammer der Maßregelvollzugsklinik zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Verabreichung von Abilify oder anderen Neuroleptika untersagt und zur Frage der Behandlungsrisiken aus kardiologischer und internistischer Sicht ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, wies sie mit angegriffenem Beschluss vom 3. Mai 2010 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück.

19

Nach dem eingeholten Gutachten und der Stellungnahme der Klinik hierzu könnten aus kardiologischer und internistischer Sicht gesundheitliche Risiken, die den Nutzen der Medikation überstiegen, ausgeschlossen werden. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich ausdrücklich, dass aus kardiologischer Sicht Kontraindikationen für die Anwendung eines Neuroleptikums nicht bestünden. Dem Gutachten zufolge habe die Untersuchung des Beschwerdeführers keinen wesentlichen Mitralklappenprolaps nachweisen können; es zeige sich allenfalls eine minimale Mitralklappeninsuffizienz, die einer Behandlung mit Neuroleptika nicht entgegenstehe. Nach diesem überzeugenden Gutachten, dem die Klinik sich angeschlossen habe und das die Kammer sich zu eigen mache, könne der Antrag des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben. Die Behandlung solle jedoch mit den vom Sachverständigen beschriebenen Vorsichtsmaßnahmenerfolgen. Dem weiteren Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Notwendigkeit der Behandlung mit Neuroleptika sei nicht nachzukommen gewesen. Die Klinik habe die Notwendigkeit einer solchen Behandlung im bisherigen Verfahren bereits dezidiert und überzeugend damit begründet, dass wegen des Misstrauens und der Feindseligkeit, die der Beschwerdeführer seinen Behandlern entgegenbringe und die auf sei- ne Persönlichkeitsstörung zurückzuführen seien, allein mit einer psychotherapeutischen Behandlung, wie der Behandlungsverlauf der letzten vier Jahre eindeutig belege, keine Fortschritte erzielt werden könnten. Die zusätzliche Behandlung mit Neuroleptika sei nach den Ausführungen der Klinik erforderlich, um die paranoiden Anteile der Persönlichkeitsstörung zurückzudrängen und das Misstrauen des Beschwerdeführers zu verringern, da sonst mit einer unabsehbar langen Verweildauer in der Unterbringung zu rechnen sei. Dem schließe die Kammer sich an.

20

4. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG). Die Ausführungen des Sachverständigen hätten zu einer anderen als der getroffenen Beurteilung führen müssen. Die Auflistung der erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen im Sachverständigengutachten wecke nicht nur Ängste, sondern werfe auch die Frage der Verhältnismäßigkeit auf. Das mit der Medikation verfolgte Ziel sei nicht klar definiert, nach derzeitigem Kenntnisstand solle eher "herumexperimentiert" werden. Der Sachverständige verweise zudem auf eine weitere Einschränkung, nämlich auf die zwingende Notwendigkeit einer strengen psychiatrischen Indikationsstellung. Daran fehle es. Allein Psychosen seien mit Neuroleptika zu behandeln. Beim Beschwerdeführer seien bislang nur Persönlichkeitsstörungen, von keinem einzigen Gutachter dagegen eine Psychose diagnostiziert worden. Die Klinik nenne allein den Grund, dass der Beschwerdeführer endlich eine vermeintliche Pädophilie einräumen solle, die er bislang abstreite. Mit der Verabreichung von Neuroleptika könne dieses Ziel aber nicht erreicht werden. Aus medizinischer Sicht spreche im Gegenteil einiges dafür, dass aufgrund der inneren Abwehrhaltung des Beschwerdeführers das Neuroleptikum den gewünschten Zielerfolg gerade nicht erreichen werde, denn Neuroleptika seien nicht zur Beseitigung einer inneren Abwehrhaltung, sondern allein zur Beseitigung von Psychosen geeignet. Demgemäß habe der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer die Einschaltung eines unabhängigen psychiatrischen Gutachters zur Klärung der psychiatrischen Indikation beantragt.

21

5. Das Oberlandesgericht verwarf mit angegriffenem Beschluss vom 8. Februar 2011 die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG lägen nicht vor.

22

Es sei nicht geboten, die Nachprüfung der gerichtlichen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Der vorliegende Einzelfall gebe keinen Anlass zur Aufstellung von Leitsätzen für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder zur Ausfüllung von Gesetzeslücken. Rechtsgrundlage der Zwangsbehandlung sei § 138 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit den landesrechtlichen Unterbringungsgesetzen. Eine Behandlung gegen den Willen des Untergebrachten sei daher zulässig, wenn sie auf der Grundlage und unter Berücksichtigung der Voraussetzungen einer landesrechtlichen Vorschrift erfolge und der Bekämpfung der Anlasserkrankung diene. In diesen Fällen stelle die erzwungene Behandlung - die Wahrung der Verhältnismäßigkeitvorausgesetzt - auch keinen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Maßnahmen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich seien, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, hätten Maßregelvollzugspatienten gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW zu dulden. Eingriffe und Behandlungen, die mit erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden seien, bedürften nach § 8 Abs. 3 UBG BW allerdings der Einwilligung des Untergebrachten. Eine zwangsweise Gabe von Psychopharmaka zur Behandlung der Anlasskrankheit sei danach zulässig, wenn sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst indiziert und erforderlich sei und keine erheblichen Gesundheitsgefahren damit verbunden seien. Die behandelnden Ärzte verfügten in Bezug auf Diagnose und Indikation über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraum. Da der vorliegende Fall hinsichtlich dieser gesetzlichen Vorgaben keine besonderen rechtlichen Probleme aufgeworfen habe, sei eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht gefordert.

23

Die Nachprüfung des angegriffenen Beschlusses sei auch nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung geboten, weil die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerfrei ergangen sei. Die - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare - medizinische Indikation habe die Strafvollstreckungskammer auf die nachvollziehbare Stellungnahme der Klinik gestützt, die im besonderen Fall des Beschwerdeführers eine Behandlung der Persönlichkeitsstörung auch mit Neuroleptika für angezeigt halte. Es sei nicht ersichtlich, dass die Regeln der ärztlichen Kunst dabei außer Acht gelassen worden seien. Hinsichtlich der weiteren und für den Beschwerdeführer ersichtlich bedeutsamen Frage, ob die Gabe von Neuroleptika wegen einer kardialen Vorerkrankung mit erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit im Sinne des § 8 Abs. 3 UBG BW verbunden sei, habe die Strafvollstreckungskammer ein externes kardiologisches Gutachten eingeholt und das Vorliegen dieser Gefahren auf der Grundlage des Gutachtens nachvollziehbar verneint.

II.

24

1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der - hier nicht mehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer, die angegriffenen Beschlüsse verletzten ihn in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen sei nicht zulässig. Eine mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben verbundene Behandlung bedürfe nach § 15 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 UBG BW der Einwilligung des Betroffenen. Sein Herzklappenfehler und die Unverträglichkeiten, an denen er leide, würden einfach ignoriert. Die Klinik wolle nur seine Einsicht wecken und unterstelle eine Denkblockade. Man dürfe ihm nicht zwangsweise Medikamente verabreichen, wenn keine Psychose vorliege, erst recht nicht, wenn es nie zu Bedrohungen oder Übergriffen gekommen sei, und schon gar nicht wegen einer bloßen - angeblichen - Denkblockade. Neuroleptika seien nur zur Behandlung von Psychosen entwickelt worden. Das Land Baden-Württemberg nehme damit, dass es hier möglich sein solle, jemanden auch dann zwangszumedizieren, wenn, wie in seinem Fall, keine Psychose, sondern nur eine Persönlichkeitsstörung vorliege, eine Sonderrolle ein. Eine scharfe psychiatrische Indikation sei nicht gestellt. Er leide massivst unter den Nebenwirkungen der Medikation; diese verursache ihm Kopfschmerzen, Müdigkeit, Übelkeit, Erbrechen, unangenehmes Gefühl im Magen, Benommenheit, Schläfrigkeit, verschwommenes Sehen und Blickfeldeinengung. Mit diesen Nebenwirkungen könne er sich auch nicht wie im Normalzustand konzentrieren. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer auf seine Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren.

25

2. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat die 3. Kammer des Zweiten Senats durch Beschluss vom 21. April 2011 (- 2 BvR 633/11 -, EuGRZ 2011, S. 339 f.) dem Psychiatrischen Zentrum Nordbaden, Wiesloch, sowie dem Klinikum am Weissenhof, Weinsberg, in das der Beschwerdeführer zwischenzeitlich vorübergehend verlegt worden war, im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG) bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, die angedrohte Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers mit dem Neuroleptikum Abilify zu vollziehen.

III.

26

1. Neben dem gemäß § 94 Abs. 2 BVerfGG anzuhörenden baden-württembergischen Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren erhielten gemäß § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Nr. 1, § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung, der Landtag und die Landesregierung von Baden-Württemberg, jeweils unter Hinweis auf den zu Fragen der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug ergangenen Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, Gelegenheit zur Äußerung.

27

Das baden-württembergische Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren hat wie folgt Stellung genommen: Gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 UBG BW bedürfe eine Untersuchung oder Behandlung nur dann der Einwilligung des Untergebrachten, wenn sie einen operativen Eingriff erfordere oder mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sei. Beides sei bei der vorliegenden Art der Medikation nicht der Fall. Eine Einwilligung des Beschwerdeführers sei daher nicht erforderlich gewesen. Die von ihm befürchteten lebensgefährlichen Nebenwirkungen hätten nach dem eingeholten Gutachten ausgeschlossen werden können. Im Übrigen handele es sich bei Neuroleptika um eine der weltweit am häufigsten verordneten Medikamentengruppen, bei denen der Nutzen bei weitem etwaige seltene ernstere Risiken überwiege. Die von der Maßregelvollzugsklinik beabsichtigte Medikation habe den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW entsprochen, da mit ihr die Krankheit des Beschwerdeführers habe behandelt werden sollen. Im Unterschied zu dem Fall, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 zugrundegelegen habe - dort sei eine für die Anlasstat ursächliche paranoide Psychose behandelt worden -, leide der Beschwerdeführer unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Bei einer Persönlichkeitsstörung könne die Behandlung mit Neuroleptika erforderlich sein, um die paranoiden Anteile der Störung zurückzudrängen und das Misstrauen des Patienten gegenüber seinen Behandlern zu verringern. Dies könne dazu beitragen, dem betroffenen Patienten eine konkrete Entlassungsperspektive zu eröffnen. Diesen Zweck verfolge die beabsichtigte Behandlung. Eine zwangsweise Verabreichung der Medikamente sei insbesondere dann angezeigt, wenn der Patient ohne die Medikation krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig sei und der Eingriff darauf abziele, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen.Vorliegend sei ohne die Medikation mit einer unabsehbar langen Verweildauer des Beschwerdeführers im Maßregelvollzug zu rechnen. Dem solle mit der Zwangsmedikation entgegengewirkt werden. Die Forensischen Kliniken in Baden-Württemberg seien sich stets bewusst, dass Zwangsbehandlungen gravierende Eingriffe in die grundgesetzlich geschützten Rechte der untergebrachten Patienten darstellten. Daher sollten diese, sofern überhaupt für notwendig erachtet, mit großer Umsicht durchgeführt werden. Stets werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Die Zwangsmedikation erfolge nur dann, wenn weniger einschneidende Maßnahmen - wie beispielsweise eine Psychotherapie - zu keinen oder nur zu geringen Fortschritten bei der Behandlung der Krankheit führten und die medikamentöse Behandlung damit ein geeignetes und im Hinblick auf den Erfolg das mildeste Mittel sei. Aus diesem Grund habe sich auch das Psychiatrische Zentrum Nordbaden entschlossen, dem Beschwerdeführer die Medikamente zu verabreichen. Im Übrigen sei Voraussetzung jeder Zwangsmedikation deren ärztliche Verordnung und Überwachung.

28

Die weiteren Äußerungsberechtigten haben keine Stellungnahme abgegeben.

29

2. Dem Senat haben die Akten des fachgerichtlichen Verfahrens vorgelegen.

B.

I.

30

Die Verfassungsbeschwerde ist im Wesentlichen zulässig.

31

1. Unzulässig sind allerdings die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer geltend macht, die Bedeutung einer bei ihm vorliegenden Herzerkrankung und damit zusammenhängender Unverträglichkeiten für die Zulässigkeit der angefochtenen Zwangsmedikation mit Neuroleptika sei von den Gerichten unter Verstoß gegen grundrechtliche Anforderungen unzutreffend gewürdigt worden. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet, weil der Beschwerdeführer das im Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer eingeholte Sachverständigengutachten, auf dessen Grundlage die Gerichte entschieden haben und ohne dessen Kenntnis die Berechtigung seiner diesbezüglichen Rügen sich nicht beurteilen lässt, weder vorgelegt noch im Einzelnen wiedergegeben hat (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>).

32

2. Die Unzulässigkeit der den Umgang mit der behaupteten Vorerkrankung betreffenden Rügen berührt nicht die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde im Übrigen. Der Beschwerdeführer sieht sich auch dadurch in Grundrechten verletzt, dass die angegriffenen Beschlüsse die von ihm beanstandete neuroleptische Zwangsmedikation als rechtmäßig bestätigt haben, obwohl sie in seinem - durch das Vorliegen einer bloßen Persönlichkeitsstörung, keiner Psychose, gekennzeichneten - Fall medizinisch nicht angezeigt, zur Erreichung des angestrebten Behandlungserfolgs daher nicht geeignet und auch im Übrigen, ganz unabhängig von den bei ihm bestehenden besonderen gesundheitlichen Risiken, unverhältnismäßig sei, und obwohl die insoweit erforderliche Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines unabhängigen Gutachtens nicht stattgefunden habe.

33

3. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht insoweit auch nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>) im Hinblick darauf entgegen, dass der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auch die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlagen seiner Zwangsbehandlung in Frage gestellt hat. Es kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit bereits sein Vorbringen vor den Fachgerichten, da objektiv auch die gesetzlichen Grundlagen einer Zwangsbehandlung nach dem baden-württembergischen Unterbringungsgesetz betreffend, als sinngemäß auch gegen diese gerichtet auszulegen war. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer sich im fachgerichtlichen Verfahren darauf beschränkt hat, auf eine seine Grundrechte nicht verletzende Anwendung der ihn betreffenden Gesetzesbestimmungen hinzuwirken, wäre ihm dies nicht als unzureichende Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes entgegenzuhalten (vgl. BVerfGE 112, 50 <60 ff., 63>). Insbesondere handelt es sich bei den Fragen, die der vorliegende Fall hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten gesetzlichen Vorschriften aufwirft, nicht um solche, zu deren Prüfung die Gerichte nur auf der Grundlage - hinreichend substantiierten - klägerischen Vorbringens angehalten sind (vgl. BVerfGE 112, 50 <62>; Beispiel etwa BVerfGE 115, 118 <135 f.>).

II.

34

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

35

1. Die medizinische Zwangsbehandlung eines Untergebrachten greift in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität des Grundrechtsträgersund damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 - 2 BvR 882/09 -, EuGRZ 2011, S. 321 <326>). Entsprechendes gilt für die angegriffenen Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers als rechtmäßig bestätigen.

36

Die Eingriffsqualität entfällt nicht bereits dann, wenn der Betroffene der abgelehnten Behandlung keinen physischen Widerstand entgegensetzt (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 326). Eine Zwangsbehandlung im Sinne einer medizinischen Behandlung, die gegen den Willen des Betroffenen erfolgt, liegt unabhängig davon vor, ob eine gewaltsame Durchsetzung der Maßnahme erforderlich wird oder der Betroffene sich, etwa weil er die Aussichtslosigkeit eines körperlichen Widerstandes erkennt, ungeachtet fortbestehender Ablehnung in die Maßnahme fügt und damit die Anwendung körperlicher Gewalt entbehrlich macht (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 332). Dem grundrechtseingreifenden Charakter der angegriffenen Entscheidungen steht es daher nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer sich unter der Drohung, dass man ihm das Neuroleptikum anderenfalls zwangsweise unter Fesselung injizieren würde, zur Vermeidung des zusätzlichen Übels der Gewaltanwendung zunächst auf die Einnahme der Medikamente eingelassen hatte.

37

2. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann allerdings ungeachtet der besonderen Schwere des darin liegenden Eingriffs durch das grundrechtlich geschützte Freiheitsinteresse des Untergebrachten selbst gerechtfertigt sein. Dies gilt auch für eine Zwangsbehandlung zur Erreichung des Ziels des Maßregelvollzuges.Die Voraussetzungen hierfür hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23. März 2011 geklärt (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 327 f.).

38

3. Nach den in diesem Beschluss konkretisierten Maßstäben verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer bereits deshalb in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, weil es für die Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers, die sie als rechtmäßig bestätigen, an einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage fehlt. § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar und nichtig.

39

a) Die medizinische Zwangsbehandlung des Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels ist nach dieser Vorschrift nicht, wie verfassungsrechtlich geboten (s. im Einzelnen BVerfG, a.a.O., S. 328 f., 332), auf die Fälle seiner krankheitsbedingt fehlenden Einsichtsfähigkeit begrenzt.

40

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW hat der Betroffene diejenigen Untersuchungs- und Heilmaßnahmen zu dulden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die Untersuchung oder Behandlung nicht unter Absatz 3 - d. h. unter das Einwilligungserfordernis für operative Eingriffe und Eingriffe, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind - fällt.

41

In der vorgesehenen Bindung an die Regeln der ärztlichen Kunst liegt keine hinreichend deutliche gesetzliche Begrenzung der Möglichkeit der Zwangsbehandlung auf Fälle der fehlenden Einsichtsfähigkeit. Bereits der Umstand, dass eine Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen nur für operative Eingriffe und für Maßnahmen, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Untergebrachten verbunden sind, verlangt wird - nur diese bedürfen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 UBG BW einer Einwilligung des Betroffenen, die dessen Einwilligungsfähigkeit voraussetzt -, spricht dafür, dass Eingriffe unterhalb der genannten Schwelle unabhängig von der Frage einer krankheitsbedingten Selbstbestimmungsunfähigkeit zugelassen sein sollen. Auch wenn man annehmen wollte, dass zwischen der Fähigkeit zu wirksamer rechtfertigender Einwilligung in eine medizinisch indizierte Behandlung und der Fähigkeit zur Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung zu unterscheiden ist, weil eine psychische Krankheit speziell die letztere Fähigkeit - insbesondere die Fähigkeit, die Risiken der Behandlung nicht zu überschätzen - beeinträchtigen kann, stellt jedenfalls nicht schon der Verweis auf die Regeln der ärztlichen Kunst in der notwendigen Weise klar, dass krankheitsbedingtfehlende Einsichtsfähigkeit Voraussetzung der Zwangsbehandlung ist. In Deutschland existieren, nachdem von der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) in den neunziger Jahren initiierte Versuche zur Etablierung medizinischer Standards für Zwangsbehandlungen nicht zu einem Ergebnis geführt haben (vgl. Steinert, in: Ketelsen/Schulz/Zechert, Seelische Krise und Aggressivi- tät,2004, S. 44 <47>), keine medizinischen Standards für psychiatrische Zwangsbehandlungen, aus denen mit der notwendigen Deutlichkeit hervorginge, dass Zwangsbehandlungen mit dem Ziel, den Untergebrachten entlassungsfähig zu machen, ausschließlich im Fall krankheitsbedingter Einsichtsunfähigkeit zulässig sind. Dass dementsprechend ein Bewusstsein hierfür in den medizinischen und juristischen Fachkreisen noch nicht allgemein verbreitet und eine gesetzliche Regelung, wie im Beschluss des Senats vom 23. März 2011 festgestellt, unverzichtbar ist, illustriert nicht zuletzt der vorliegende Fall, in dem weder die Klinik noch die Fachgerichte sich mit der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Einsicht in die Notwendigkeit der Behandlung besteht, auch nur ansatzweise auseinandergesetzt haben. Die bloße Feststellung einer Persönlichkeitsstörung beantwortet diese Frage nicht.

42

b) § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW entspricht auch nicht den weiteren aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Anforderungen, denen ein zur medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ermächtigendes Gesetz genügen muss. Voraussetzung der Zulässigkeit für nicht unter § 8 Abs. 3 UBG BW (operativer Eingriff, erhebliche Lebens- oder Gesundheitsgefahr) fallende Maßnahmen der Zwangsbehandlung ist nach dieser Vorschrift nur, dass sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln. Damit ist dem Erfordernis, die Voraussetzungen einer Zwangsbehandlung über abstrakte Verhältnismäßigkeitsanforderungen hinaus gesetzlich zu konkretisieren (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 331 f.), nicht genügt.

43

In verfahrensrechtlicher Hinsicht fehlt es beispielsweise an einer angemessenen Regelung des - unabhängig von der Einsichts- und Einwilligungsfähigkeit des Betroffe- nen bestehenden - Erfordernisses der vorherigen Bemühung um eine auf Vertrauen gegründete, im Rechtssinne freiwillige Zustimmung (vgl. im Einzelnen BVerfG, a.a.O., S. 329, 332). Eine hinreichend konkretisierte Ankündigung ist ebenfalls nicht vorgesehen.§ 8UBG BW enthält hierzu nichts. § 12 Abs. 2 UBG BW fordert eine vorherige Ankündigung nur - sofern die Umstände sie zulassen - für die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Mit einer Regelung, die eine Androhung allein für die Anwendung physischen Zwangs vorschreibt, sind jedoch die Fälle, für die das Ankündigungserfordernis von Verfassungs wegen besteht, schon im Ansatz nicht ausreichend erfasst (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 329, 332). Entsprechendes gilt für das Erfordernis der Anordnung und Überwachung durch einen Arzt (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 330). Auch hier greift die Regelung des baden-württembergischen Unterbringungsgesetzes zu kurz, indem sie ein Erfordernis ärztlicher Anordnung nur für den Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs vorsieht (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UBG BW). Weiter fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Regelung zur Dokumentation (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 330, 332). Entgegen den verfassungsrechtlichen Erfordernissen ist auch eine vorausgehende Überprüfung der Maßnahme durch Dritte in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 330, 332) nicht vorgesehen.

44

c) Angesichts der festgestellten Mängel der gesetzlichen Eingriffsgrundlage bedarf es keiner Entscheidung, ob diese selbst und die auf sie gestützten gerichtlichen Entscheidungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 327 ff.) noch in weiteren Hinsichten nicht genügen.

III.

45

1. Die Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG BW führt zur Nichtigkeit der Vorschrift. Die Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarerklärung liegen nicht vor (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 332).

46

2. Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben, und die Sache ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an das Landgericht Heidelberg zurückzuverweisen.

47

3. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 130/12
vom
20. Juni 2012
in der Betreuungssache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling,
Dr. Günter und Dr. Botur

beschlossen:
Der Beteiligten zu 2 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 KostO). Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe:

A.

1
Die Beteiligte zu 2 begehrt als Betreuerin die Genehmigung einer Zwangsbehandlung der Betroffenen.
2
Das Amtsgericht hat für die Betroffene, bei der im Jahr 2011 eine paranoide Schizophrenie festgestellt wurde, die Betreuung unter anderem mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung angeordnet. Zudem hat es die Unterbringung der Betroffenen durch die Betreuerin gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bis Januar 2014 unter Hinweis darauf genehmigt, dass wegen der drohenden Obdachlosigkeit eine Eigengefährdung drohe.
3
Den Antrag der Betreuerin, die Betroffene auch gegen ihren Willen medikamentös behandeln und dazu notfalls fixieren lassen zu dürfen, hat das Amtsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug und das Fehlen einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

B.

4
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat die Genehmigung der Zwangsbehandlung der Betroffenen zu Recht abgelehnt.

I.

5
Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
6
Während die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Zwangsbehandlung zugelassen habe, müssten die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation nunmehr an den verfassungsrechtlichen Maßstäben der jüngsten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemessen werden. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB enthalte keine hinreichende Ermächtigung zur zwangsweisen Durchsetzung einer Behandlung gegenüber der Betroffenen. Die Norm ermächtige das Betreuungsgericht nach seinem Wortlaut nur dazu, die Unterbringung der Betroffenen zur Heilbehandlung zu genehmigen, also freiheitsentziehende Maßnahmen anzuordnen, in deren Rahmen dann eine Heilbehandlung durchgeführt werden könne. Der Wortlaut enthalte keinerlei Hinweis auf eine Zwangsbehandlung.
7
Zudem habe der Gesetzgeber ausdrücklich davon abgesehen, im Betreuungsrecht eine Ermächtigung zur Zwangsbehandlung wie auch ein generelles Verbot der Zwangsbehandlung zu regeln. Ein formelles Gesetz habe er also gerade nicht geschaffen.
8
Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ergebe sich ebenso wenig aus § 1906 Abs. 4 BGB. Auch insoweit fehlten jegliche Kriterien dafür, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Fixierung zum Zwecke der Zwangsbehandlung genehmigungsfähig sei. Entscheidend sei, dass der Zweck dieser Vorschrift die Regelung der gerichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sei.
9
Dass § 1906 BGB nach diesem Verständnis nur einen beschränkten Anwendungsbereich habe, müsse angesichts der unmissverständlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hingenommen werden. Dabei sei nicht zu verkennen , dass es zumeist dem objektiven Wohl des Betroffenen entsprechen möge, eine Behandlung durchzuführen. Es bestehe die Gefahr, dass sich die derzeitige Situation, die eine Behandlung gegen den Willen der Betroffenen trotz Behandlungsbedürftigkeit nicht zulasse, für alle Beteiligten unbefriedigend sei. Dieser Nachteil müsse angesichts der Schwere der Grundrechtseingriffe und des Fehlens einer klaren und bestimmten Eingriffsnorm hingenommen werden.
10
Die Ansicht, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts würden für den Bereich des Betreuungsrechts nicht gelten, weil die §§ 1896 ff. BGB ein geschlossenes Regelungssystem enthielten, dessen Schutzniveau den verfassungsrechtlichen Anforderungen sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht gerecht würden, könne nicht überzeugen.
11
Die Betreuerin begehre auch nicht nur die Anordnung einer Unterbringung an sich. Eine freiheitsentziehende Maßnahme sei zwischenzeitlich bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts aufgrund des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erfolgt und habe zum Zeitpunkt der Beschwerde bereits vorgelegen. Der Antrag der Betreuerin auf Unterbringung zur Heilbehandlung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB verfolge vielmehr den Zweck, die von der Betroffenen verweigerte medikamentöse Behandlung zwangsweise gegen ihren Willen durchzusetzen. Eine solche Zwangsbehandlung sei aber - wie vorstehend ausgeführt - nicht möglich. Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei der die Heilbehandlung nicht durchgeführt werde oder werden könne, dürfe nicht genehmigt werden.

II.

12
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand.
13
1. Der Rechtsbeschwerde bleibt nicht bereits deshalb der Erfolg versagt, weil die Betroffene wegen Selbstgefährdung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB untergebracht ist.
14
Zwar kommt nach der bisherigen Senatsrechtsprechung die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer vom Betreuer veranlassten Zwangsbehandlung gegen den natürlichen Willen des im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Be- troffenen nur im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Betracht (BGHZ 166, 141, 149 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.).
15
Die Rechtsbeschwerde kann aber nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil die Betroffene - nur - nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB untergebracht ist. Das Beschwerdegericht hat den Antrag der Betreuerin, die Betroffene auch gegen ihren Willen medikamentös behandeln und dazu notfalls auch fixieren lassen zu dürfen bzw. ihren Antrag auf Genehmigung der Unterbringung ersichtlich auch als einen Antrag auf Genehmigung der Unterbringung zur Heilbehandlung im Sinne des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ausgelegt.
16
Ausgehend von der Prämisse, dass nach der jüngsten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht mehr genehmigungsfähig ist, sind die weiteren Ausführungen des Beschwerdegerichts allerdings konsequent , wonach eine Unterbringung nicht in Betracht kommt, weil die Heilbehandlung nicht durchgeführt werden kann. Deshalb kommt es für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde maßgeblich darauf an, ob § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch unter Berücksichtigung der jüngsten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Genehmigung in die Einwilligung einer mit Zwangsbehandlung verbundenen Unterbringung noch zu rechtfertigen vermag.
17
2. Diese Frage ist zu verneinen; der Senat hält an seiner Rechtsprechung insoweit nicht mehr fest.
18
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats umfasst die Befugnis des Betreuers, in ärztliche Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betroffenen einzuwilligen, im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 149 ff. = FamRZ 2006, 615, 617 f.). Da eine medizinische Maßnahme nur dann als notwendig im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB angesehen werden könne, wenn sie rechtlich zulässig sei, könne der Betroffene auf dieser Rechtsgrundlage nur untergebracht werden, wenn er während der Unterbringung auch behandelt werden dürfe. Sähe man die zwangsweise Überwindung eines der Behandlung entgegenstehenden Willens des Betroffenen auch im Rahmen einer Unterbringungsmaßnahme als unzulässig an, würde der Anwendungsbereich des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB von vornherein auf die - eher seltenen - Fälle beschränkt, in denen der Betroffene zwar die Notwendigkeit der medizinischen Maßnahme bejahe oder jedenfalls trotz fehlender Behandlungseinsicht keinen der medizinischen Maßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen manifestiere, er aber nicht die Notwendigkeit der Unterbringung einsehe. Die Vorschrift könne daher sinnvoll nur dahin ausgelegt werden, dass der Betroffene die notwendigen medizinischen Maßnahmen, in die der Betreuer zu seinem Wohl eingewilligt habe und derentwegen der Betroffene untergebracht werden dürfe, unabhängig von seinem möglicherweise entgegenstehenden natürlichen Willen während der Unterbringung zu dulden habe (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 152 = FamRZ 2006, 615, 618). Allerdings müsse in der Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die von dem Betroffenen zu duldende Behandlung so präzise wie möglich angegeben werden, weil sich nur aus diesen Angaben der Unterbringungszweck sowie Inhalt, Gegenstand und Ausmaß der vom Betroffenen zu duldenden Behandlung hinreichend konkret und bestimmbar ergäben; dazu gehörten bei einer Behandlung durch Verabfolgung von Medikamenten in der Regel auch die möglichst genaue Angabe des Arzneimittels oder des Wirkstoffs und deren (Höchst-)Dosierung sowie Verabreichungshäufigkeit (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 153 f. = FamRZ 2006, 615, 618).
19
Aus dem Umstand, dass die Erzwingung medizinischer Maßnahmen gegen den Widerstand des Betroffenen nur im Rahmen einer vom Betreuungsgericht nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB genehmigten freiheitsentziehenden Unterbringung zulässig sei, dürfe freilich nicht gefolgert werden, dass eine freiheitsentziehende Unterbringung immer schon dann vom Betreuer veranlasst werden dürfe, wenn eine medizinische Maßnahme notwendig sei, aber nur gegen den Widerstand des Betroffenen durchgeführt werden könne. § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlange nicht nur, dass die medizinische Maßnahme als solche notwendig sei. Die freiheitsentziehende Unterbringung müsse vielmehr auch ihrerseits erforderlich sein, damit die medizinische Maßnahme durchgeführt werden könne. Sie sei in diesem Sinne erforderlich, wenn zu erwarten sei, dass der Betroffene sich ohne die freiheitsentziehende Unterbringung der erforderlichen medizinischen Maßnahme räumlich, also etwa durch Fernbleiben oder "Weglaufen" , entziehe. Umgekehrt begründe die Erforderlichkeit der medizinischen Maßnahme ebenso wie die Erforderlichkeit, den dieser Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betroffenen zu überwinden, für sich genommen noch keine Notwendigkeit, den Betroffenen freiheitsentziehend unterzubringen, also etwa auch dann, wenn der Betroffene sich der Maßnahme zwar physisch widersetze , sich ihr aber nicht räumlich entziehe (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 Rn. 23).
20
Der Senat hat ferner entschieden, dass die Genehmigung nur zulässig sei, wenn die Zwangsmedikation erforderlich und angemessen sei. Ob dies der Fall sei, bedürfe im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs einer besonders sorgfältigen Prüfung (Senatsbeschluss vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976 Rn. 8). Es liege auf der Hand, dass ein noch strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen sei, wenn die Freiheitsentziehung mit einer Zwangsbehandlung des Betroffenen - deren Zulässigkeit vorausgesetzt - verbunden werden solle. Dies folge schon daraus, dass in diesem Falle nicht nur die Unterbringung und ihre Dauer, sondern auch der mit der Zwangsbehandlung verbundene Eingriff und dessen Folgen in die gebotene Güterabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen seien. Bei der Prüfung, ob eine - insbesondere längerfristige - Behandlung eines untergebrachten Betroffenen unter Zwang dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch entspreche, seien an die Gewichtigkeit des ohne Behandlung drohenden Gesundheitsschadens, aber auch an die Heilungs- bzw. Besserungsprognose strengere Anforderungen zu stellen. Dies lege gerade bei der Behandlung psychischer Erkrankungen eine besonders kritische Prüfung des therapeutischen Nutzens einer nur unter Zwang durchgeführten Medikation nahe (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 146 f. = FamRZ 2006, 615, 616).
21
Schließlich sei ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass der Betroffene sich gegen die Verabreichung von Medikamenten durch Spritzen wehren werde , im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs unzulässig (Senatsbeschluss vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976 Rn. 11).
22
b) Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr in zwei grundlegenden Beschlüssen aus dem Jahr 2011 entschieden, dass die Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug Untergebrachten nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig sei, das die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimme (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 72 und 2011, 1927 Rn. 38). Dies gelte nicht nur für die materiellen, sondern auch für die formellen Eingriffsvoraussetzungen. Die in verfahrensrechtlicher wie in materieller Hinsicht für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen bedürften gesetzlicher Regelungen (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 72). Der Gesetzgeber sei gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei. Die notwendige Bestimmtheit fehle zwar nicht schon deshalb, weil eine Norm auslegungsbedürftig sei. Die Betroffenen müssten jedoch die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können, und die gesetzesausführende Verwaltung müsse für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden. Zur notwendigen Erkennbarkeit des Norminhalts gehöre die Klarheit und, als deren Bestandteil, die Widerspruchsfreiheit der Norm. Die Anforderung an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit seien umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff sei, den eine Norm vorsehe. Dabei könne auch der jeweilige Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung sein (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 73).
23
Dem Eingriffscharakter einer Zwangsbehandlung stehe nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen werde (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 40). Krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit eines Untergebrachten ändere ebenfalls nichts daran, dass eine gegen seinen natürlichen Willen erfolgende Behandlung, die seine körperliche Integrität berühre, einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darstelle. Sie könne im Gegenteil dazu führen, dass der Eingriff von dem Betroffenen als besonders bedrohlich erlebt werde. Selbst die Einwilligung des Betreuers nehme daher der Maßnahme nicht den Eingriffscharakter (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 42), zumal der Eingriff für den Betroffenen nicht dadurch weniger belastend sei, dass gerade ein Betreuer ihr zugestimmt habe (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 71).
24
Der Gesetzgeber sei (allerdings) berechtigt, unter engen Voraussetzungen Behandlungsmaßnahmen gegen den natürlichen Willen des Grundrechtsträgers ausnahmsweise zu ermöglichen, wenn dieser zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig sei (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 49).
25
In materieller Hinsicht folge aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zunächst, dass Maßnahmen der Zwangsbehandlung nur eingesetzt werden dürften, wenn sie im Hinblick auf das Behandlungsziel, das ihren Einsatz rechtfertige , Erfolg versprächen (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 57). Zwangsmaßnahmen dürften ferner nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn mildere Mittel keinen Erfolg versprächen. Zudem müsse der Zwangsbehandlung, soweit der Betroffene gesprächsfähig sei, der ernsthafte, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung von unzulässigem Druck unternommene Versuch vorausgegangen sein, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 58).
26
Grundsätzlich sei eine Ankündigung erforderlich, die dem Betroffenen die Möglichkeit eröffne, vor Schaffung vollendeter Tatsachen eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, auch wenn die Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters vorliege (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 63). Allerdings dürfe die Flexibilität der fachgerechten ärztlichen Reaktion auf individuelle Unterschiede nicht über Gebühr beeinträchtigt werden (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 64), wobei die Anordnung und Überwachung einer medikamentösen Zwangsbehandlung durch einen Arzt unabdingbar seien. Es sei notwendig, die Zwangsbehandlung zu dokumentieren. Art. 2 Abs. 2 GG fordere darüber hinaus spezielle verfahrensmäßige Sicherungen gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtsgefährdungen , die sich ergäben, wenn über die Anordnung einer Zwangsbehandlung außerhalb akuter Notfälle allein die jeweilige Unterbringungseinrichtung entscheide (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 68). Die weitreichenden Befugnisse der Unterbringungseinrichtung und die dadurch eingeschränkten Möglichkeiten der Unterstützung und Begleitung durch Außenste- hende versetzten den Untergebrachten in eine Situation außerordentlicher Abhängigkeit , in der er besonderen Schutz dagegen bedürfe, dass seine grundrechtlich geschützten Belange etwa aufgrund von Eigeninteressen der Einrichtung oder ihrer Mitarbeiter bei nicht aufgabengerechter Personalausstattung oder aufgrund von Betriebsroutinen unzureichend gewürdigt würden (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 69). Es seien keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, derentwegen eine Betreuerlösung von Verfassungs wegen vorzugswürdiger wäre beispielsweise gegenüber einem Richtervorbehalt oder gegenüber der Beteiligung einer anderen neutralen Stelle. Die Ausgestaltung der Art und Weise , in der sichergestellt werde, dass vor Durchführung einer Zwangsbehandlung eine - sich nicht in bloßer Schreibtischroutine erschöpfende - Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung stattfinde, sei Sache des jeweils zuständigen Gesetzgebers (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 71).
27
c) Nach überwiegender Auffassung in der - nach Erlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 (FamRZ 2011, 1128) veröffentlichten - Rechtsprechung und Literatur fehlt es an einer den vorgenannten verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Ermächtigungsgrundlage für eine betreuungsrechtliche Genehmigung der Zwangsbehandlung (LG Bremen Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 T 101/12 - juris; LG Stuttgart Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 T 35/12 - juris; AG Ludwigsburg Beschluss vom 18. Mai 2011 - 8 VII 257/11 - juris und FamRZ 2012, 739; AG Bremen BtPrax 2012, 85 und NJW 2012, 1090; AG Frankfurt a.M. Beschluss vom 29. Februar 2012 - 49 XVII HOF 399/12 - juris; Bienwald FPR 2012, 4, 8; Moll-Vogel FamRB 2011, 249, 250; Marschner R&P 2011, 160, 163; aA LG Berlin Beschluss vom 21. Mai 2012 - 83 T 163/12 - juris; Olzen/Metzmacher BtPrax 2011, 233, 236 ff., 238).
28
d) Der Senat teilt im Ergebnis diese Auffassung und gibt damit seine Rechtsprechung auf, wonach Zwangsbehandlungen im Rahmen des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich genehmigungsfähig sind (Senatsbeschlüsse BGHZ 166, 141 = FamRZ 2006, 615; vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866 und vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976).
29
Nach Auffassung des Senats sind die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug im Wesentlichen auf die Zwangsbehandlung im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung zu übertragen. Die materiellen Vorschriften des Betreuungsrechts und die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 - FamFG) werden den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung aufgestellt hat, nicht gerecht.
30
aa) Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Olzen/Metzmacher BtPrax 2011, 233, 237 mwN; s. auch LG Berlin Beschluss vom 21. Mai 2012 - 83 T 163/12 - juris Rn. 19) finden die Grundrechte auch bei der im Rahmen einer betreuungsrechtlichen Unterbringung stattfindenden Zwangsbehandlung unmittelbar Anwendung. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2006 (BGHZ 166, 141, 148 = FamRZ 2006, 615, 616 f.) ausgeführt hat, gilt im Verhältnis des Betreuers zum Betroffenen nichts anderes als in dem Verhältnis zwischen Vormund und Mündel. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Vormund im Rahmen der Fürsorge eine öffentliche Funktion wahrnimmt und sich daher der Mündel auch gegenüber Handlungen des Vormunds auf seine Grundrechte berufen kann. Es verbiete sich, die Unterbringung volljähriger Geisteskranker durch den Vormund rechtlich so zu würdigen, als ob sich die Freiheitsentziehung im Rahmen privatrechtlicher Beziehung zwischen Staatsbürgern abspielte. Der Staat könne sich von der Grundrechtsbindung nicht dadurch befreien, dass er eine Privatperson zur Wahrung einer öffentlichen Aufgabe bestelle und ihm die Entscheidung über den Einsatz staatlicher Machtmittel überlasse (vgl. BVerfGE 10, 302, 327).
31
Richtig ist allerdings, dass das Genehmigungserfordernis des § 1906 BGB die sich aus §§ 1901, 1902 BGB ergebende Rechtsmacht des Betreuers, nicht jedoch die Freiheit des Betroffenen einschränkt (Lipp JZ 2006, 661, 663 f.). § 1906 BGB regelt also nicht den Eingriff in die Rechte des Betroffenen, sondern die Kontrolle des Betreuers wegen seiner dem Grunde nach bestehenden unbeschränkten Vertretungsmacht (vgl. BT-Drucks. 11/4528 S. 83; vgl. zum Vormund BVerfGE 10, 302, 310; zum Bevollmächtigten BVerfG FamRZ 2009, 945, 947). Die sich hieran anschließende Frage, ob sich die Kontrolle des von staatlichen Gerichten bestellten Betreuers hinsichtlich der grundrechtsrelevanten Eingriffe an denselben Maßstäben messen lassen muss, die gelten, wenn der Staat die Maßnahmen, in die der Betreuer einwilligen will, selbst angeordnet hätte, ist nach Auffassung des Senats zu bejahen.
32
Das Bundesverfassungsgericht geht auch bei der Genehmigung einer - von dem Betreuer veranlassten - Unterbringung von "einem staatlichen Eingriff" aus (BVerfG FamRZ 1998, 895, 896). Zudem hat es ausgeführt, dass selbst die Einwilligung des Betreuers der (Zwangs-)Maßnahme nicht den Eingriffscharakter nehme (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 42). Auch wenn sich seine Handlungsbefugnisse nach der Dogmatik des Betreuungsrechts unmittelbar aus §§ 1901, 1902 BGB ergeben (vgl. Lipp JZ 2006, 661, 663 f.), muss die gebotene staatliche Kontrolle inhaltlich den Anforderungen genügen, die das Bundesverfassungsgericht für eine an den Staat adressierte Ermächtigungsgrundlage fordert. Dass die Betreuung im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, die Betreuung die mit der Menschenwürde garantierte Selbstbestimmung des Einzelnen verwirklichen soll und der Betreuer die Rechte des Betroffenen auch gegenüber dem Staat wahrzunehmen hat (Lipp JZ 2006, 661, 663), ändert nichts daran, dass jener bei fehlender Einsichtsfähigkeit des Betroffenen neben der zivilrechtlichen Vertretung auch öffentliche Fürsorge ausübt.
33
bb) Die Vorschriften des Betreuungsrechts genügen denAnforderungen nicht, die das Bundesverfassungsgericht für die gesetzliche Regelung einer Zwangsbehandlung aufgestellt hat und die für die staatliche Kontrolle des darauf bezogenen Betreuerhandelns gleichermaßen gelten müssen. Ebenso wenig enthalten die §§ 1896 ff. BGB ein geschlossenes Regelungssystem zur betreuungsrechtlichen Genehmigung einer Zwangsbehandlung, dessen Schutzniveau den nunmehr vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (aA Olzen/Metzmacher BtPrax 2011, 233, 237 f.).
34
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Vorschrift so bestimmt gefasst sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 73). Dem aktuell oder potentiell betroffenen Untergebrachten sowie den zur Normanwendung in erster Linie berufenen Entscheidungsträgern , dem Betreuer, der Unterbringungseinrichtung und den behandelnden Ärzten, müssen die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung aus dem Gesetz erkennbar sein (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 74).
35
Weder § 1906 BGB noch die übrigen betreuungsrechtlichen materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften verhalten sich zur Frage der Zwangsbehandlung. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die notwendige Bestimmtheit nicht schon deshalb fehle, weil eine Norm auslegungsbedürftig sei. Demgemäß hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf abgestellt, dass die Norm im Wesentlichen sinnlos wäre, wenn die von ihr vorausgesetzte Heilbehandlung nicht durchsetzbar wäre. Das ändert indes nichts daran, dass für die aktuell bzw. potentiell betroffenen Untergebrachten die wesentlichen Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung aus dem Gesetz selbst nicht erkennbar sind.
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Hinzu kommt, dass § 1906 BGB seinem Wortlaut nach unmittelbar nur die Kontrolle eines Eingriffs in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützte Freiheit der Person gewährleistet, sich aber nicht zu dem in besonders intensiver Weise tangierten, von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit geschützten Recht auf Selbstbestimmung des Betroffenen hinsichtlich seiner körperlichen Integrität (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 44) verhält.
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(2) Der vom Bundesverfassungsgericht eingeforderten Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar entsprochen (so zutreffend Olzen/Metzmacher BtPrax 2011, 233, 237). Danach waren nicht nur die Unterbringung und ihre Dauer, sondern auch der mit der Zwangsbehandlung verbundene Eingriff und dessen Folgen in die gebotene Güterabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen (BGHZ 166, 141, 146 = FamRZ 2006, 615, 616). Auch wenn sich Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in § 1906 BGB selbst finden, weil die Unterbringung nur zulässig ist, "solange sie zum Wohl des Betroffenen erforderlich ist", kann das allerdings im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht darüber hinweghelfen, dass das Gesetz selbst keine Ausführungen zur Zwangsbehandlung, namentlich zur Auswahl der konkret anzuwendenden Maßnahmen nach Art und Dauer - einschließlich der Auswahl und Dosierung einzusetzender Medikamente und begleitender Kontrol- len - enthält. Ebenso fehlen Regelungen dazu, dass die Zwangsbehandlung nicht mit Belastungen verbunden sein darf, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen und dass die Zwangsbehandlung nur das letzte Mittel darstellen darf, also eine weniger eingreifende Behandlung aussichtslos sein muss (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 58). Soweit der Senat hierzu bereits Leitsätze aufgestellt hat, handelt es sich um Richterrecht. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts kann das indes nicht genügen. Danach sind die Anforderungen an den Grad der Klarheit und Bestimmtheit umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht. Für die näheren Anforderungen ist auch der jeweilige Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung (vgl. BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 73 - s. auch LG Stuttgart Beschluss vom 16. Februar 2012 - 2 T 35/12 - juris Rn. 13).
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(3) Schließlich sind auch die in verfahrensrechtlicher Hinsicht für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Fragen zur Zwangsbehandlung (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 72) gesetzlich nicht geregelt.
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(a) Allerdings dürfte die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, dass vor Durchführung der Zwangsbehandlung eine - sich nicht in bloßer Schreibtischroutine erschöpfende - Prüfung in gesicherter Unabhängigkeit von der Unterbringungseinrichtung stattfinden muss (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 71), erfüllt sein.
40
Denn zum einen ist in den Fällen der betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung der Betreuer eingeschaltet; grundsätzlich ist nur er befugt, die Behandlung zu veranlassen. Hinzu kommt nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats für den Fall der bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Unterbringung bekannten Notwendigkeit einer Zwangsbehandlung, dass sich der genehmigende Beschluss nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch auf die Zwangsbe- handlung zu erstrecken hat (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 153 = FamRZ 2006, 615, 618).
41
Gleiches dürfte für den Fall gelten, dass sich die Erforderlichkeit einer Zwangsmedikation bei einem bereits nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB untergebrachten Betroffenen erst im Nachhinein herausstellt. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass der Betroffene sich gegen die Verabreichung von Medikamenten durch Spritzen wehren werde , im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 22. September 2010 - XII ZB 135/10 - FamRZ 2010, 1976 Rn. 11).
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(b) Demgegenüber vermögen die im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthaltenen Verfahrensvorschriften den von dem Bundesverfassungsgericht gestellten Anforderungen an die gesetzliche Regelung der Zwangsbehandlung nicht gerecht zu werden. Sie beziehen sich jeweils nur auf die Unterbringung, nicht aber auf eine Zwangsbehandlung. In § 321 FamFG ist beispielsweise geregelt, dass vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden hat. Demgegenüber genügt gemäß § 321 Abs. 2 FamFG für eine Maßnahme nach § 312 Nr. 2 FamFG (die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB) eine ärztliche Stellungnahme. Ob vor der Genehmigung einer Zwangsbehandlung ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, oder ob insoweit auch eine ärztliche Stellungnahme ausreicht , ist gesetzlich nicht geregelt. Zwar dürfte ein Sachverständigengutachten notwendig sein, wenn die Genehmigung der Zwangsbehandlung mit der Unterbringung einhergeht. Welche Anforderungen aber bestehen, wenn eine gesonderte Genehmigung der Zwangsbehandlung erforderlich wird, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
43
(c) Ferner finden sich im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit weder Vorschriften, die - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert (BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 67, 79) - zur Dokumentation der Maßnahme verpflichten, noch enthält es Bestimmungen, wonach die Maßnahme nur auf Anordnung und unter der Leitung eines Arztes durchgeführt werden darf (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2011, 1128 Rn. 79). Dass die behandelnde Klinik beide Aspekte regelmäßig aus eigenem Interesse beachten und der Arzt - berufsrechtlich - zur Dokumentation verpflichtet sein wird (so Olzen/Metzmacher BtPrax 2011, 233, 238), genügt nicht, um den vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten verfahrensrechtlichen Anforderungen zu genügen.
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(d) Ebenso fehlen konkrete Regelungen darüber, welche Behandlungsdauer eine gerichtliche Genehmigung umfassen kann und wie konkret die Genehmigung erfolgen muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen auch diese wesentlichen Fragen einer gesetzlichen Regelung.
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e) Gemessen an den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Regelung vermag § 1906 Abs. 4 BGB ebenso wenig die Genehmigung der Anordnung einer Zwangsbehandlung durch den Betreuer zu rechtfertigen. Wie § 1906 Abs. 1 BGB regelt auch § 1906 Abs. 4 BGB den Eingriff in die körperliche Bewegungsfreiheit und die Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung im Sinne der Aufenthaltsfreiheit (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 297, 301 f. = FamRZ 2001, 149, 150). Die Regelungsmaterie geht also nicht über den in § 1906 Abs. 1 BGB geregelten Bereich hinaus. Vielmehr hat der Gesetzgeber Absatz 4 ersichtlich als geringeren Eingriff angesehen, weil es für eine Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB gemäß § 321 Abs. 2 iVm § 312 Nr. 2 FamFG lediglich der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bedarf.
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f) Nach alledem fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung. Deshalb darf ein Betreuer derzeit auch im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung keine Zwangsbehandlung veranlassen.
47
3. Entgegen dem Antrag der Betreuerin kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in Betracht (aA LG Bremen Beschluss vom 10. Mai 2012 - 5 T 101/12 - juris).
48
Voraussetzung hierfür ist, dass das vorlegende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Das ist hier nicht der Fall.
49
Unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts enthalten die Vorschriften des Betreuungsrechts, insbesondere § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, keine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung. Eine Auslegung des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Gestalt der bisherigen Senatsrechtsprechung kommt nicht mehr in Betracht. Deshalb kann der Senat in der Sache selbst entscheiden.
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Ob der Staat im Rahmen seiner ihm nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG obliegenden Schutzpflicht (vgl. dazu BVerfG NVwZ 2011, 991 Rn. 37) verpflichtet ist, zum Wohle der Betroffenen die betreuungsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung gesetzlich zu regeln, kann dahinstehen. Art. 100 Abs. 1 GG enthält nach seinem Wortlaut nicht die Verpflichtung des Gerichts, ein Unterlassen des Gesetzgebers als Verfassungsverstoß zur Prüfung zu stellen. Dass Art. 100 Abs. 1 GG entsprechend auszulegen wäre, hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bislang nicht entschieden (offengelassen in BVerfG Be- schluss vom 9. Mai 2006 - 2 BvL 4/02 - juris Rn. 22; NJW 1994, 2750, 2751; NVwZ 1984, 365 und NJW 1964, 1411).
51
4. Der Senat verkennt nicht, dass das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen dazu führen kann, dass ein Betroffener ohne eine solche Behandlung einen erheblichen Schaden nimmt. Der Senat hat bereits hinsichtlich der Problematik einer ambulanten Zwangsbehandlung wiederholt darauf hingewiesen (Senatsbeschlüsse BGHZ 145, 297, 310 = FamRZ 2001, 149, 152 und vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - FamRZ 2008, 866, 868).
Dose Klinkhammer Schilling Günter Botur
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 02.01.2012 - 17 XVII 78/11 -
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 27.02.2012 - 13 T 220/12 -

(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme auch

1.
die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie
2.
den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaßnahme endet.

(2) Die Beschlussformel enthält bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes.

(1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen, dem Verfahrenspfleger, dem Betreuer oder dem Bevollmächtigten im Sinne des § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bekannt gegeben werden,
2.
einem Dritten zum Zweck des Vollzugs des Beschlusses mitgeteilt werden oder
3.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.