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| Mit dem Unterbringungsantrag vom 05.10.2012 hat die Klinik N die Unterbringung der Betroffenen nach dem Unterbringungsgesetz für Baden-Württemberg beantragt. In dem Antrag ist ausgeführt, die Betroffene sei psychisch krank. Sie leide an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch F 25.0. |
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| Als Unterbringungsgrund wird Selbst- und Fremdgefährdung geltend gemacht. Das Gericht hat die Betroffene versuchsweise angehört und im Rahmen der Anhörung ein mündliches Sachverständigengutachten eingeholt. Dabei wurden vor allem die Eltern der Betroffenen HE und Frau CE, die die Betroffene finanziell unterstützen und sich aufgrund ihrer Elternschaft für die Betroffene verantwortlich fühlen, angehört. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsversuches wird auf die Protokollierung vom 05.10.2012 Bezug genommen. |
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| Gem. § 1 UBG können psychisch Kranke gegen ihren Willen untergebracht werden, wenn sie unterbringungsbedürftig sind. Gem. § 1 UBG sind unterbringungsbedürftig psychisch Kranke, die infolge ihrer Krankheit ihr Leben oder ihre Gesundheit erheblich gefährden oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellen, sofern die Gefährdung oder die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. |
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| Die Betroffene ist psychisch krank. |
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| Sie hat gegenüber den Polizeibeamten, die sie am 04.10.2012 im Bereich K sistiert haben, geäußert, sie habe fremde Wesen in sich, werde verfolgt vom GSG 9 und vom CIA. Auffällig wurde sie, als sie mit ihrem Pkw eine Parkplatzausfahrt blockierte, offenbar mit dem Ziel, dass die Polizei hinzugezogen wird. |
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| Bei dem vorgenommenen Anhörungsversuch, war die Betroffene aufgrund ihrer Grundaggressivität von der Klinik 4-punktmäßig fixiert worden, nämlich an beiden Oberarmen, am Bauch und am rechten Bein. Sie hat in der Vorstellungssituation die Identität des Richters bezweifelt, der sich mit einem diesbezüglichen Ausweis ausgewiesen hat. Die Betroffene hat den Richter überschüttet mit Angaben über ihre Tätigkeit als „Artdesignerin“ und ihrer Fähigkeit mit bestimmten anderen Personen telepathisch zu kommunizieren. Sie versuchte dem Richter klar zu machen, dass der Richter mit ihr in mentalem Kontakt stehe (non-verbale Kommunikation mit konkretem Inhaltsaustausch). Darauf hat sich der Richter jedoch nicht eingelassen, sondern die Betroffene gebeten, ihm ruhig zu zuhören und die Spielregeln zu befolgen, dass sie nach einer Entfixierung in Ruhe sich den Unterbringungsantrag verlesen lassen solle und hierauf dieser Unterbringungsantrag mit ihr besprochen werden solle. Hierauf hat sich die Betroffene nicht eingelassen, sondern die Hinzuziehung eines Anwaltes begehrt, obwohl eine Anwältin vorsorglich als Verfahrenspflegerin anwesend war. Die Betroffene wollte einen Anwalt ihrer Wahl (ausgewählt nach den Gelben Seiten) hinzuziehen und davor nicht mitwirken. Nachdem der Richter in Abwesenheit der Betroffenen, da sie in ihrem Redefluss nicht zu bremsen war, den übrigen Beteiligten, nämlich ihren Eltern, den Unterbringungsantrag verlas und anhand des bisherigen Geschehens der Stationsarzt, KK, ein Kurzgutachten über den Zustand der Betroffenen erstattete, versuchte der Richter erneut, mit der Betroffenen Kontakt aufzunehmen. Dabei schilderte sie, dass es sich um ein Experiment gehandelt habe, als sie auf der K sich so verhielt, dass die Polizei dazu kam. Es sei ihr nämlich darum gegangen, die Polizei und die Ärzte der Klinik davon zu überzeugen, dass eine „Artdesignerin“ mit Jeans und Pullover bekleidet in der Öffentlichkeit auftreten könne und gleichwohl ihr diese Eigenschaft abzunehmen sei, eine Artdesignerin also nicht ständig mit Sonderbekleidung auffallen müsse. Dieses Experiment sei vom BND (Bundesnachrichtendienst) initiiert worden. |
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| Der persönliche Eindruck des Gerichts deckt sich in vollem Umfang mit den ärztlichen Feststellungen im Unterbringungsantrag und mit dem Inhalt des kurzen mündlichen Sachverständigengutachtens von Herr KK vom 05.10.2012. |
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| An der psychischen Erkrankung in einem floriden Ausmaß besteht keinerlei Zweifel. |
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| Die Betroffene ist auch unterbringungsbedürftig. |
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| Aufgrund ihres Zustandes ist sie als hilfslose Person zu qualifizieren, die nicht in der Lage ist, auf Herausforderungen des Alltages adäquat zu reagieren. |
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| Sie hat ganz offensichtlich ein sehr festgefügtes Wahnsystem, das gefährlicherweise beinhaltet, dass sie mit anderen Person in einem mentalen Kontakt (Telepathie) stehen will. Dabei ist zu befürchten, dass dieser Kontakt auch imperative Angaben der eingebildeten Kontaktperson beinhaltet. |
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| Da die Betroffene somit in keinerlei Hinsicht, was ihr Verhalten angeht, berechenbar ist, muss sowohl Selbst- als auch Fremdgefährdung bejaht werden. |
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| Die Betroffene lehnt jegliche ärztliche Behandlung ab. |
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| Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Verfahren - 2 BvR 633/11 - mit Beschluss vom 12.10.2011 § 8 Abs. 2 Satz 2 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (UBG) als mit Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt hat, ist derzeit eine medizinische Zwangsbehandlung der Betroffenen nicht möglich. |
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| Die Unterbringung der Betroffenen wird sich bei gleichbleibender Ablehnung der ärztlichen Behandlung der Betroffenen in einer bloßen Verwahrung der Betroffenen erschöpfen. |
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| Dies ist ein für sämtliche Beteiligte äußerst unbefriedigender Zustand, wobei nach Auffassung des Gerichts vermutlich die Betroffene selbst am meisten unter diesem Zustand leiden wird, da sie notwendige Fixierungen, um überhaupt den Betrieb im Hause der Antragstellerin Aufrecht zu erhalten, wird hinnehmen müssen. Möglicherweise wird die Betroffene um eben die akuten freiheitseinschränkenden Maßnahmen zu vermeiden, dann doch die ihr angebotene Medikation akzeptieren. Dies ist jedoch nur eine von mehreren Möglichkeiten, wie sich die Betroffene verhalten könnte. Solange der Gesetzgeber keine § 8 Abs. 2 Satz 2 UBG ersetzende Regelung in Kraft setzt, werden sämtliche Beteiligten mit dem äußerst unbefriedigenden Zustand sich abfinden müssen. |
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| Bedauerlicherweise hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Juni 2012, Az. XII ZB 130/12, judiziert im Rahmen einer bürgerlich-rechtlichen Betreuung dass sich eine Zwangsbehandlung des Betroffenen nicht auf § 1906 BGB stützen kann. Somit ist nach derzeitiger Rechtslage, bzgl. der bürgerlich-rechtlichen Betreuung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, eine Zwangsbehandlung überhaupt nicht mehr möglich. Die bedauerliche Konsequenz wurde bereits aufgezeigt, bei akuter, an sich behandlungsbedürftiger Erkrankung findet gegen den Willen des Betroffenen eine Heilbehandlung nicht mehr statt, vielmehr wird er nur noch schlicht verwahrt. |
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| Den Zeitvorstellungen im Unterbringungsantrag folgend, hat das Gericht die höchstzulässige Dauer der Unterbringung gemäß § 323 Nr. 2 FamFG auf den 16. November 2012 festgesetzt. |
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| Gemäß § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG wurde die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet, bzgl. welcher gem. § 128 b Kostenordnung keine Gerichtsgebühren zu erheben sind. |
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