Amtsgericht Münster Urteil, 15. Jan. 2019 - 48 C 3429/18
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin aus heilmedizinischer Behandlung.
3Die Klägerin unterhält ein Universitätsklinikum; sie bietet sowohl stationäre, als auch ambulante Heilbehandlung an. Die Beklagte war Patientin der Klägerin in der Klink für Hautkrankheiten.
4Die Beklagte ist gesetzlich krankenversichert bei der Barmer Krankenversicherung.
5Die Beklagte suchte die Klägerin am 24.01.2018 nicht notfallmäßig auf und legte eine Krankenversichertenkarte, aber keinen gültigen Überweisungsschein eines niedergelassenen Vertragsarztes vor. Zugleich unterzeichnete die Beklagte einen Behandlungsvertrag, wegen dessen Inhalt auf Blatt 26 der Akte verwiesen wird.
6Die Klägerin behandelte die Beklagte ambulant. Die Klägerin fakturierte über die Behandlung 113,33 €; wegen des Inhalts der Rechnung wird auf Blatt 24 f. der Akte verwiesen. Zahlungen leistete die Beklagte nicht.
7Die Klägerin ist der Ansicht, dass die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß § 29 ZPO in Verbindung mit § 269 BGB begründet sei.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 113,33 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Privatliquidation nicht zulässig sei, da – unstreitig – die Barmer als Kostenträger und ihr Arzt als Einweiser im Behandlungsvertrag aufgeführt sind.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage ist unzulässig.
15Das angerufene Gericht ist nicht örtlich zuständig; insbesondere folgt die Zuständigkeit nicht aus § 29 ZPO.
16Die Beklagte hat ihren Wohnsitz in Werl; der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten (§§ 12 f. ZPO) liegt mithin nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts. Auch der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO ist nicht begründet.
17Gemäß § 29 Abs. 1 ZPO ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Damit bestimmt der gesetzliche Erfüllungsort den Gerichtsstand. Dies ist der Ort, an dem nach den gesetzlich bestehenden Vorschriften die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist, ist aus dem Vertragsinhalt zu ermitteln (vgl. Patzina in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 29 Rn. 19). Die Bestimmung des Leistungsortes hat auch bei gegenseitigen Verträgen für die beiderseitigen Verpflichtungen grundsätzlich getrennt zu erfolgen (vgl. LG Mainz, Urteil vom 02.04.2003, - Urteil vom 02.04.2003, - 3 S 345/02 -, NJW 2003, 1612).
18Ob bei Heilbehandlungen der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes begründet wird, ist streitig. Während die höchstrichterliche Rechtsprechung bei Krankenhausaufnahmeverträgen und damit stationären Heilbehandlungen den Erfüllungsort am Ort des Krankenhauses oder der Klinik annimmt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 08.12.2011, - III ZR 114/11 -, NJW 2012, 860; OLG Celle, Beschluss vom 14.08.1989, - 1 W 23/89 -, NJW 1990, 777; Patzina, a.a.O., Rn. 65 m.w.N.; a.A. OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.02.2007, - 5 U 58/06 -, NJW-RR 2007, 1145; LG Magdeburg, Beschluss vom 06.08.2008, - 9 O 1462/04 -, NJW-RR 2008, 1591; Simmler in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 3. Auflage 2018, § 29 ZPO Rn. 3; Bendtsen in: Saenger ZPO, 7. Auflage 2017, § 29 Rn. 7), gilt dies im Hinblick auf ambulante Behandlungen nicht.
19Eine Ansicht sieht auch bei ambulanter Heilbehandlung die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die Behandlung erfolgte bzw. der Behandler seine Praxis hat, als begründet an (Schulzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 29 Rn. 25 „Ärztlicher Behandlungsvertrag“; Patzina, a.a.O., Rn. 41 m.w.N.).
20Dies folge daraus, dass für die beiderseitigen Leistungen und Ansprüche aus einem Dienstvertrag – wozu auch der Behandlungsvertrag zählt – der Ort der Dienstleistung als gemeinsamer Erfüllungsort anzunehmen sei. Zu den gegenseitigen Leistungen aus diesem Dienstvertrag gehörten insbesondere die Behandlung und deren Bezahlung als solche (vgl. AG Rottweil, Urteil vom 16.12.1998, - 5 C 234/98 -, BeckRS 1998, 31216435). Für ärztliche Leistungen sei zu berücksichtigen, dass diese zu den Praxisräumen in enger örtlicher Bezogenheit erbracht würden, und – anders als etwa rechtsanwaltliche Dienstleistungen, für die § 29 Abs. 1 ZPO nicht einschlägig ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2004, - IX ZR 101/03 -, NJW-RR 2004, 932) – nicht mit Fernabsatzmitteln erfüllt werden könnten (vgl. AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 29.06.2016, - 531 C 241/15 -, BeckRS 2016, 15939).
21Die Gegenansicht sieht die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 ZPO im Fall der ambulanten Heilbehandlung nicht als gegeben an (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 14.02.2014, - 5 O 275/13 -, NJW-RR 2014, 777; LG Mannheim, Urteil vom 13.03.2009, - 1 S 142/08 -, BeckRS 2009, 8371; LG Mainz, a.a.O.; AG Münster, Urteil vom 12.07.2012, - 8 C 1530/12 -; AG Frankfurt, Urteil vom 29.10.1998, - 30 C 1635/98 -, NJW 2000, 1802; AG Köln, Urteil vom 07.12.1993, - 129 C 340/93 -, NJW-RR 1995, 185; Bendtsen a.a.O.).
22Dazu wird angeführt, dass das Gericht bei der Bestimmung des Erfüllungsortes prozessual keinen anderen Bestimmungsort zugrundelegen darf, als ihn das materielle Recht vorgibt (vgl. AG Köln, a.a.O.). Der Leistungsort, der – ungeachtet der Frage, wo die Erfüllung eintritt – dem Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO entspricht, ist gemäß § 269 BGB in erster Linie aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen; ist dies nicht möglich, so ist Leistungsort der Ort, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. Die Gegenauffassung verkenne, dass bei ambulanter Heilbehandlung gerade kein einheitlicher Erfüllungsort bestehe, da der Schwerpunkt der wechselseitigen Leistungen nicht einheitlich an einem Ort liege. Eine besondere Ortsgebundenheit der vertragscharakteristischen Dienstleistung, nämlich der Krankenhausbehandlung, sei in Bezug auf die Verpflichtung des Patienten zur Zahlung der Krankenhauskosten nicht ersichtlich (vgl. AG Frankfurt, a.a.O., 1803). Es fehlten die für den einheitlichen Leistungsort über einen Schwerpunkt hinaus erforderlichen „weiteren Umstände“ (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.02.2007, - 5 U 58/06 -, NJW-RR 2007, 1145), die insbesondere etwa dann anzunehmen seien, wenn die Bezahlung üblicherweise an Ort und Stelle erledigt wird oder der Zahlungsschuldner weitere Hauptpflichten (wie etwa die Abnahme) vor Ort zu erbringen hat (vgl. LG Magdeburg, a.a.O., 1592). Diese weiteren Umstände gebe es beim Behandlungsvertrag nicht, insbesondere befinde sich der Patient im Zeitpunkt der Rechnungstellung und Bezahlung regelmäßig gar nicht mehr in der Behandlung des Behandlers. Auch nach der Verkehrssitte sei – anders als etwa beim Reparatur- oder Beherbergungsvertrag – regelmäßig von einem zeitlichen und örtlichen Auseinanderfallen von Behandlung und Bezahlung auszugehen (vgl. LG Osnabrück, Beschluss vom 22.07.2002, - 2 O 1279/02 -, NJW-RR 2003, 789). Schließlich entspreche es der Grundkonzeption des gegenseitigen Vertrages, die – entsprechend den Vorstellungen der Vertragsparteien – von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen ausgeht (vgl. Einsiedler, „Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 ZPO: Ein Klägergerichtsstand?“ in: NJW 2001, 1549). Sind aber die gegenseitigen Pflichten gleichwertig, so sei es nicht begründbar, dass sich der Erfüllungsort der Geldleistungspflicht nach dem Erfüllungsort der Dienst- bzw. Werkleistung bestimmt (vgl. LG Mainz, a.a.O.).
23Der zweiten Auffassung ist zu folgen.
24Die Auffassung, die die örtliche Zuständigkeit am Ort der Behandlung begründen will, erscheint auch insoweit bedenklich, als sie in letzter Konsequenz in weiten Bereichen für die Geltendmachung von Geldschulden aus einem gegenseitigen Vertrag zu einem Klägergerichtsstand führt. Dies ist aber mit der Systematik und den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der §§ 12 ff. ZPO, wonach – gerade zum Schutz des mit der Klage Überzogenen – der Gerichtsstand grundsätzlich am Sitz des Bekl. sein soll, schwerlich vereinbar (vgl. LG Mainz, a.a.O., 1613; Einsiedler, a.a.O., 1550).
25Der Honoraranspruch des Arztes wird zudem regelmäßig gerade nicht entsprechend einer tatsächlichen Übung wie beim klassischen Ladengeschäft sogleich an Ort und Stelle beglichen. Vielmehr zahlen die (gesetzlichen) Krankenkassen und die Patienten typischerweise das Entgelt erst nach Rechnungsstellung bargeldlos von ihrem Sitz bzw. Wohnsitz aus (vgl. LG Mannheim, a.a.O.). Dass die Leistung des Arztes regelhaft in seiner Praxis stattfindet, stellt keine so besondere Situation dar, dass sie zwingend den Honoraranspruch auch an diesem Ort erfüllbar machen würde. Ein Grund für die Privilegierung von Ärzten und Krankenhäusern gegenüber anderen Dienstleistern ist nicht erkennbar (vgl. Simmler, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat die Folgen des Leistungsortes der Geldschuld für den Gerichtsstand bedacht und sich gerade aus diesem Grunde für die Ausgestaltung als Schickschuld entschieden. Es läuft Sinn und Zweck von § 270 Abs. 3 BGB zuwider, wenn die Rechtsprechung unter Hinweis auf die „vertragstypische Leistung” faktisch häufig den Gläubigersitz zum Gerichtsstand macht (vgl. Schmid: „Zahlungsklage im Verbraucherprozeß: Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts“ in: MDR 1993, 410, 411).
26Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 ZPO. Die Frage, ob die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk die ambulante Heilbehandlung erfolgte, begründet ist, ist umstritten. Im Übrigen widerspricht die Entscheidung ggf. der Entscheidung des Berufungsgerichts zum Aktenzeichen 11 S 4/12.
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
301. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
312. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
33Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
34Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
35Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
36Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
37Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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Annotations
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.
(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.
(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.
(4) Sichere Übermittlungswege sind
- 1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt, - 2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts, - 6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.