Amtsgericht Münster Urteil, 15. Jan. 2019 - 48 C 3429/18

ECLI:ECLI:DE:AGMS:2019:0115.48C3429.18.00
bei uns veröffentlicht am15.01.2019

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Amtsgericht Münster Urteil, 15. Jan. 2019 - 48 C 3429/18 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts


(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 269 Leistungsort


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 130a Elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 270 Zahlungsort


(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln. (2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassu

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Landgericht Heidelberg Beschluss, 14. Feb. 2014 - 5 O 275/13

bei uns veröffentlicht am 14.02.2014

Tenor 1. Das Landgericht Heidelberg erklärt sich für örtlich unzuständig. 2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen. Gründe   1 Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das auf de

Landgericht Mannheim Urteil, 13. März 2009 - 1 S 142/08

bei uns veröffentlicht am 13.03.2009

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 31.07.2008 - Az.: 14 C 95/08 - aufgehoben und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Karlsruhe verwiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der

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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Tenor

1. Das Landgericht Heidelberg erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen.

Gründe

 
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das auf der Grundlage des besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO angerufene Landgericht Heidelberg ist örtlich unzuständig.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf der Grundlage von § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Kosten einer Heilbehandlung für deren verstorbenen Ehemann in Anspruch, wobei eine ausdrückliche vertragliche Mitverpflichtung der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Damit gründet sich der Klageanspruch auf die in § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene gesetzliche Verpflichtungsermächtigung, die weder eine Offenkundigkeit im Sinne des Stellvertretungsrechts noch die Kenntnis des Vertragspartners vom Bestehen einer Ehe voraussetzt (vgl. MüKo-BGB/Roth, 6. A. 2013, § 1357 Rn. 10; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. A. 2014, § 1357 Rn. 3). Zwar ist die Frage, ob eine Mithaftung nach Maßgabe von § 1357 BGB für vertragliche Verbindlichkeiten unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 29 ZPO, dessen Anwendungsbereich sich dem Wortlaut nach auf vertragliche Streitigkeiten beschränkt, fällt, bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28.02.1996 - XII ZR 181/93 (NJW 1996, 1411) ist hiervon jedoch nicht auszugehen; namentlich hat sich der BGH hier dagegen ausgesprochen, den Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes auf gesetzliche Haftungstatbestände - etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung - anzuwenden und hat dies im konkreten Fall für eine Verpflichtung aus Verlöbnis abgelehnt, da dies aufgrund seiner besonderen Rechtsnatur einer schuldrechtlichen Vereinbarung nicht gleichgesetzt werden könne. Diese, für das Verlöbnis als familienrechtliches Vertragsverhältnis (h.M., Brudermüller, aaO., Einf v § 1297 Rn. 1) gemachten Ausführungen, beanspruchen gleichermaßen Geltung für die kraft Gesetzes eintretende Mitverpflichtung aus § 1357 Abs. 1 BGB, zumal auch auch das Verfahren nach § 1357 Abs. 2 BGB einhellig als familienrechtliches Verfahren eingestuft wird (Brudermüller, aaO., § 1357 Rn. 27). Somit kann auch hinsichtlich der kraft Gesetzes eintretenden Mithaftung des Abs. 1 keine vertragliche Rechtsnatur angenommen werden, die sich vielmehr auf freiwillig eingegangene Verpflichtungen beschränkt (so für die Parallelvorschrift des Art. 5 EuGVO ausdrücklich EuGH, RS C-26/91, BeckRS 2004, 75771). Auch soweit der Vertragsgerichtsstand in der Literatur auf abgeleitete Haftungstatbestände ausgedehnt wird, handelt es sich jeweils um vertragsähnliche oder quasivertragliche Beziehungen, wie etwa im Falle der abgeleiteten Gesellschafterhaftung bei Personengesellschaften (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 10. A. 2013, § 29 Rn. 5), während insbesondere erb- und familienrechtliche Verpflichtungstatbestände - unter ausdrücklichem Einschluss etwa von der vorliegenden Konstellation nahe kommenden Unterhaltsverträgen - auch hiernach nicht erfasst sein sollen (Heinrich, aaO., Rn. 6, 8).
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass § 1357 Abs. 1 BGB auf Rechtsfolgenseite regelmäßig zu einer Gesamtschuldner- und -gläubigerschaft gem. §§ 421, 428 BGB führt (Brudermüller, aaO., Rn. 21 f.). Kann aber die dem anderen Ehegatten geschuldete Hauptleistung, wie im vorliegenden Fall einer medizinischen Heilbehandlung, bereits ihrer Natur nach alleine von diesem in Anspruch und Empfang genommen werden, erschöpft sich die Mitberechtigung gem. § 1357 Abs. 1 BGB letztlich in einer einseitigen gesetzlichen Solidarhaftung des Ehegatten. In einer derartigen Konstellation ist es mit der prozessualen Gerechtigkeit jedoch nicht mehr zu vereinbaren, ihn nach Maßgabe von § 29 Abs. 1 ZPO für gerichtspflichtig zu halten, zumal dieser in Fällen einer stationären klinischen Versorgung bereits im Verhältnis der Hauptparteien zu einem systemfremden Klägergerichtsstand führt. Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof den in eben diesem Hauptverhältnis am Sitz der Klinik lokalisierten Gerichtsstand einzig auf in dem Patientenverhältnis wurzelnde Umstände stützt, namentlich auf den am Ort der Klinik belegenen Schwerpunkt der dem Patienten zu erbringenden Leistung, der dort erforderlichen Mitwirkung des Patienten und die Bindung der gesamten Vertragsdurchführung an dessen persönliche Anwesenheit im Krankenhaus (BGH, Vers.-Urt. v. 08.12.2011 - III ZR 114/11, NJW 2012, 860 Tz. 18). Letztlich könnten diese Erwägungen aber selbst bei Annahme eines "Vertragsverhältnisses" i.S.v. § 29 Abs. 1 ZPO auch im Verhältnis zu dem bloß mithaftenden Ehegatten diesem gegenüber nicht durchschlagen, da nach einhelliger Auffassung auch bei Gesamtschuldnern der Erfüllungsortsgerichtsstand anhand der im jeweiligen Einzelverhältnis vorliegenden Gegebenheiten nach eigenständigen Kriterien festzustellen ist (Heinrich, aaO., Rn. 25 und - entsprechend - für die Bürgschaft in Rn. 21) und zwischen beiden auch keine irgendwie geartete Streitgenossenschaft besteht (Roth, aaO., Rn. 53). Hiernach würde es aber vorliegend für die Beklagte bei dem gem. §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, Abs. 4 BGB an ihrem Wohnsitz begründeten Erfüllungsort der ihr einzig obliegenden Geldzahlungspflicht verbleiben.
Prozessuale Nachteile erwachsen der Klinik hieraus regelmäßig nicht, da sie beide Ehegatten entweder unter dem allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand des § 12 ZPO, oder, bei Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes, nach vorheriger Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gemeinschaftlich verklagen kann; zudem hat bereits der BGH auf den der Klinik gesetzlich zustehenden Anspruch auf angemessene Vorauszahlung hingewiesen (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KHEntgG - aaO., Tz. 19), so dass die Klinik regelmäßig auch in materieller Hinsicht nicht schutzbedürftig ist.
Auf Antrag der Klägerin war der Rechtsstreit daher an das gem. § 12 ZPO für den Wohnsitz der Beklagten örtlich zuständige Landgericht Frankenthal zu verweisen.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 31.07.2008 - Az.: 14 C 95/08 - aufgehoben und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Karlsruhe verwiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen ihn aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
I.
Die in Karlsruhe wohnhafte Beklagte unterzog sich im Jahr 2006 einer Zahnbehandlung bei dem in Mannheim ansässigen Kläger. Mit seiner vor dem Amtsgericht Mannheim erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung seines Honorars.
Der Kläger ist unter Bezugnahme auf zwei Urteile des OLG Düsseldorf vom 13.02.2003 (Az.: I-8 U 99/02) und 03.06.2004 (Az.: I-8 U 110/03) der Ansicht gewesen, bei einem zahnärztlichen Behandlungsvertrag sei der Praxissitz des Zahnarztes der gemeinsame Erfüllungsort beider Vertragspartner.
Er hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 949,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gerügt und Einwände gegen die Klageforderung erhoben. Sie ist der Auffassung gewesen, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Ein privatärztlicher Behandlungsvertrag liege nicht vor.
Mit Urteil vom 31.07.2008 hat das Amtsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, ein gemeinsamer Gerichtsstand in Mannheim als Erfüllungsort der gegenseitigen Leistungspflichten sei nicht gegeben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgt. Hilfsweise beantragt er nunmehr, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Karlsruhe zu verweisen.
10 
Der Kläger rügt mit der Berufung die Rechtsauffassung des Amtsgerichts und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, auch die geänderte Rechtsprechung bei Geltendmachung von anwaltlichen Honorarforderungen stehe einer örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts Mannheim nicht entgegen. Anders als beim Anwaltsvertrag, bei welchem der Dienstverpflichtete seine Leistungen beispielsweise bei der gerichtlichen Vertretung seines Mandanten nicht stets an seinem Kanzleisitz erbringen müsse, sei der zahnärztliche Behandlungsvertrag grundsätzlich ortsgebunden. Der Schwerpunkt des Vertrages liege am Sitz des Zahnarztes. Er könne die Heilbehandlung wegen der hierzu benötigten medizinischen Ausstattung regelmäßig nur in seiner Praxis vornehmen. Dies rechtfertige es, auch für die Zahlung des Honorars den Erfüllungsort am Praxissitz des Zahnarztes anzunehmen.
11 
Der Kläger beantragt:
12 
Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Mannheim vom 31.07.2008 - Az.: 14 C 95/08 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 949,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13 
Hilfsweise beantragt er,
14 
den Rechtsstreit an das Amtsgericht Karlsruhe zu verweisen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen eines gemeinsamen Erfüllungsortes lägen nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum anwaltlichen Vertrag sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Gründe, weshalb der Kläger gegenüber anderen Gläubigern von Geldforderungen privilegiert werden sollte, seien nicht ersichtlich.
18 
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
II.
19 
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
20 
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mannheim für die Entscheidung über den geltend gemachten Honoraranspruch ist nicht gegeben.
21 
Der streitgegenständliche Honoraranspruch des Klägers ist gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB am Wohnsitz des Schuldners, mithin am Wohnsitz der Beklagten in Karlsruhe zu erfüllen. Die Parteien haben weder einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt, noch weist das Schuldverhältnis der Parteien Besonderheiten auf, die einen bestimmten anderen Leistungsort als den Wohnsitz des jeweiligen Schuldners sachgerecht erscheinen lassen.
22 
Es besteht keine tatsächliche Übung, ärztliche Honoraransprüche am Sitz der Praxis zu erfüllen. Beim ärztlichen Behandlungsvertrag werden die Zahlungspflichten üblicherweise nicht wie beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens oder beim Beherbergungsvertrag in einem Hotel sogleich an Ort und Stelle erledigt. Vielmehr zahlen die gesetzlichen Krankenkassen und die Patienten typischerweise das Entgelt erst nach Rechnungsstellung bargeldlos von ihrem Sitz bzw. Wohnsitz aus.
23 
Der Behandlungsvertrag weist auch keinen so starken Bezug zum Ort der Praxis auf, dass es geboten wäre, diesen auch als Erfüllungsort für die Gegenleistung anzunehmen. Die Auffassung des OLG Düsseldorf, welches in den genannten Entscheidungen bei Honorarklagen eines Zahnarztes einen gemeinsamen Erfüllungsort am Praxissitz bejaht, wird von der Kammer nicht geteilt. Sachliche Gründe, die höchstrichterliche Rechtsprechung zum anwaltlichen Dienstvertrag (BGH NJW-RR 2003, 192) nicht auf den zahnärztlichen Behandlungsvertrag zu übertragen, liegen nicht vor. Sowohl der Mandant als auch der Patient schulden im Falle einer sachlichen Berechtigung der geltend gemachten Forderung lediglich Geld.
24 
Im Gegensatz zum Bauwerksvertrag, bei dem der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muss und es deshalb interessengerecht sein mag, auch die Zahlungspflicht dort zu erfüllen, ist bei einer ärztlichen Behandlung typischerweise eine Abnahme ausgeschlossen, weil der Arzt nur die kunstgerechte Behandlung, nicht aber den Eintritt des Behandlungserfolges schuldet.
25 
Ein besonderes Interesse an einem einheitlichen Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung besteht auch nicht im Hinblick auf eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung. Anders als bei Werkverträgen über Bauwerke, bei denen eine Beweisaufnahme häufig vor Ort stattfinden muss, erfolgt die sachverständige Begutachtung der zahnärztlichen Leistungen am Patienten, der regelmäßig den Sitz des Sachverständigen aufsucht. Die hierzu erforderlichen Krankenunterlagen werden keineswegs in der Praxis eingesehen, sondern regelmäßig nach Beiziehung durch das Gericht an den Sachverständigen versandt.
26 
Nachdem die Klage unzulässig ist, erfolgt keine Entscheidung in der Sache.
III.
27 
Auf den Hilfsantrag des Klägers, der auch in der Berufungsinstanz noch zulässig ist (vgl. Baumbach/Lauterbach ZPO, 67. Aufl. 2009, § 281 Rn. 18), wird der Rechtsstreit an das zuständige Amtgericht Karlsruhe verwiesen.
IV.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mit Rücksicht auf die ausgesprochene Verweisung ist es angebracht, über die Kosten der Berufung schon jetzt zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1954, 554, 557). Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel eine Sachentscheidung erstrebt, diese aber nicht erreicht hat, hat er die Kosten des Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
29 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
30 
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Kammer weicht von der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ab. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage, ob Honorarforderungen von Zahnärzten gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Gericht des Praxissitzes geltend gemacht werden können, liegt bisher nicht vor.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 949,98 EUR festgesetzt.

Gründe

 
II.
19 
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
20 
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Mannheim für die Entscheidung über den geltend gemachten Honoraranspruch ist nicht gegeben.
21 
Der streitgegenständliche Honoraranspruch des Klägers ist gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB am Wohnsitz des Schuldners, mithin am Wohnsitz der Beklagten in Karlsruhe zu erfüllen. Die Parteien haben weder einen Ort gemeinsamer Leistungserbringung bestimmt, noch weist das Schuldverhältnis der Parteien Besonderheiten auf, die einen bestimmten anderen Leistungsort als den Wohnsitz des jeweiligen Schuldners sachgerecht erscheinen lassen.
22 
Es besteht keine tatsächliche Übung, ärztliche Honoraransprüche am Sitz der Praxis zu erfüllen. Beim ärztlichen Behandlungsvertrag werden die Zahlungspflichten üblicherweise nicht wie beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens oder beim Beherbergungsvertrag in einem Hotel sogleich an Ort und Stelle erledigt. Vielmehr zahlen die gesetzlichen Krankenkassen und die Patienten typischerweise das Entgelt erst nach Rechnungsstellung bargeldlos von ihrem Sitz bzw. Wohnsitz aus.
23 
Der Behandlungsvertrag weist auch keinen so starken Bezug zum Ort der Praxis auf, dass es geboten wäre, diesen auch als Erfüllungsort für die Gegenleistung anzunehmen. Die Auffassung des OLG Düsseldorf, welches in den genannten Entscheidungen bei Honorarklagen eines Zahnarztes einen gemeinsamen Erfüllungsort am Praxissitz bejaht, wird von der Kammer nicht geteilt. Sachliche Gründe, die höchstrichterliche Rechtsprechung zum anwaltlichen Dienstvertrag (BGH NJW-RR 2003, 192) nicht auf den zahnärztlichen Behandlungsvertrag zu übertragen, liegen nicht vor. Sowohl der Mandant als auch der Patient schulden im Falle einer sachlichen Berechtigung der geltend gemachten Forderung lediglich Geld.
24 
Im Gegensatz zum Bauwerksvertrag, bei dem der Besteller am Ort des Bauwerks mit dessen Abnahme eine seiner Hauptpflichten erfüllen muss und es deshalb interessengerecht sein mag, auch die Zahlungspflicht dort zu erfüllen, ist bei einer ärztlichen Behandlung typischerweise eine Abnahme ausgeschlossen, weil der Arzt nur die kunstgerechte Behandlung, nicht aber den Eintritt des Behandlungserfolges schuldet.
25 
Ein besonderes Interesse an einem einheitlichen Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung besteht auch nicht im Hinblick auf eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung. Anders als bei Werkverträgen über Bauwerke, bei denen eine Beweisaufnahme häufig vor Ort stattfinden muss, erfolgt die sachverständige Begutachtung der zahnärztlichen Leistungen am Patienten, der regelmäßig den Sitz des Sachverständigen aufsucht. Die hierzu erforderlichen Krankenunterlagen werden keineswegs in der Praxis eingesehen, sondern regelmäßig nach Beiziehung durch das Gericht an den Sachverständigen versandt.
26 
Nachdem die Klage unzulässig ist, erfolgt keine Entscheidung in der Sache.
III.
27 
Auf den Hilfsantrag des Klägers, der auch in der Berufungsinstanz noch zulässig ist (vgl. Baumbach/Lauterbach ZPO, 67. Aufl. 2009, § 281 Rn. 18), wird der Rechtsstreit an das zuständige Amtgericht Karlsruhe verwiesen.
IV.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mit Rücksicht auf die ausgesprochene Verweisung ist es angebracht, über die Kosten der Berufung schon jetzt zu entscheiden (vgl. BGH NJW 1954, 554, 557). Da der Kläger mit seinem Rechtsmittel eine Sachentscheidung erstrebt, diese aber nicht erreicht hat, hat er die Kosten des Rechtsmittels nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
29 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
30 
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Kammer weicht von der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ab. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage, ob Honorarforderungen von Zahnärzten gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Gericht des Praxissitzes geltend gemacht werden können, liegt bisher nicht vor.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 949,98 EUR festgesetzt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.