Landgericht Heidelberg Beschluss, 14. Feb. 2014 - 5 O 275/13

bei uns veröffentlicht am14.02.2014

Tenor

1. Das Landgericht Heidelberg erklärt sich für örtlich unzuständig.

2. Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Klägerin an das Landgericht Frankenthal (Pfalz) verwiesen.

Gründe

 
Die Entscheidung beruht auf § 281 Abs. 1 ZPO. Das auf der Grundlage des besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO angerufene Landgericht Heidelberg ist örtlich unzuständig.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf der Grundlage von § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Kosten einer Heilbehandlung für deren verstorbenen Ehemann in Anspruch, wobei eine ausdrückliche vertragliche Mitverpflichtung der Beklagten weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Damit gründet sich der Klageanspruch auf die in § 1357 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene gesetzliche Verpflichtungsermächtigung, die weder eine Offenkundigkeit im Sinne des Stellvertretungsrechts noch die Kenntnis des Vertragspartners vom Bestehen einer Ehe voraussetzt (vgl. MüKo-BGB/Roth, 6. A. 2013, § 1357 Rn. 10; Palandt/Brudermüller, BGB, 73. A. 2014, § 1357 Rn. 3). Zwar ist die Frage, ob eine Mithaftung nach Maßgabe von § 1357 BGB für vertragliche Verbindlichkeiten unter die Zuständigkeitsbestimmung des § 29 ZPO, dessen Anwendungsbereich sich dem Wortlaut nach auf vertragliche Streitigkeiten beschränkt, fällt, bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28.02.1996 - XII ZR 181/93 (NJW 1996, 1411) ist hiervon jedoch nicht auszugehen; namentlich hat sich der BGH hier dagegen ausgesprochen, den Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes auf gesetzliche Haftungstatbestände - etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung - anzuwenden und hat dies im konkreten Fall für eine Verpflichtung aus Verlöbnis abgelehnt, da dies aufgrund seiner besonderen Rechtsnatur einer schuldrechtlichen Vereinbarung nicht gleichgesetzt werden könne. Diese, für das Verlöbnis als familienrechtliches Vertragsverhältnis (h.M., Brudermüller, aaO., Einf v § 1297 Rn. 1) gemachten Ausführungen, beanspruchen gleichermaßen Geltung für die kraft Gesetzes eintretende Mitverpflichtung aus § 1357 Abs. 1 BGB, zumal auch auch das Verfahren nach § 1357 Abs. 2 BGB einhellig als familienrechtliches Verfahren eingestuft wird (Brudermüller, aaO., § 1357 Rn. 27). Somit kann auch hinsichtlich der kraft Gesetzes eintretenden Mithaftung des Abs. 1 keine vertragliche Rechtsnatur angenommen werden, die sich vielmehr auf freiwillig eingegangene Verpflichtungen beschränkt (so für die Parallelvorschrift des Art. 5 EuGVO ausdrücklich EuGH, RS C-26/91, BeckRS 2004, 75771). Auch soweit der Vertragsgerichtsstand in der Literatur auf abgeleitete Haftungstatbestände ausgedehnt wird, handelt es sich jeweils um vertragsähnliche oder quasivertragliche Beziehungen, wie etwa im Falle der abgeleiteten Gesellschafterhaftung bei Personengesellschaften (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 10. A. 2013, § 29 Rn. 5), während insbesondere erb- und familienrechtliche Verpflichtungstatbestände - unter ausdrücklichem Einschluss etwa von der vorliegenden Konstellation nahe kommenden Unterhaltsverträgen - auch hiernach nicht erfasst sein sollen (Heinrich, aaO., Rn. 6, 8).
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass § 1357 Abs. 1 BGB auf Rechtsfolgenseite regelmäßig zu einer Gesamtschuldner- und -gläubigerschaft gem. §§ 421, 428 BGB führt (Brudermüller, aaO., Rn. 21 f.). Kann aber die dem anderen Ehegatten geschuldete Hauptleistung, wie im vorliegenden Fall einer medizinischen Heilbehandlung, bereits ihrer Natur nach alleine von diesem in Anspruch und Empfang genommen werden, erschöpft sich die Mitberechtigung gem. § 1357 Abs. 1 BGB letztlich in einer einseitigen gesetzlichen Solidarhaftung des Ehegatten. In einer derartigen Konstellation ist es mit der prozessualen Gerechtigkeit jedoch nicht mehr zu vereinbaren, ihn nach Maßgabe von § 29 Abs. 1 ZPO für gerichtspflichtig zu halten, zumal dieser in Fällen einer stationären klinischen Versorgung bereits im Verhältnis der Hauptparteien zu einem systemfremden Klägergerichtsstand führt. Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof den in eben diesem Hauptverhältnis am Sitz der Klinik lokalisierten Gerichtsstand einzig auf in dem Patientenverhältnis wurzelnde Umstände stützt, namentlich auf den am Ort der Klinik belegenen Schwerpunkt der dem Patienten zu erbringenden Leistung, der dort erforderlichen Mitwirkung des Patienten und die Bindung der gesamten Vertragsdurchführung an dessen persönliche Anwesenheit im Krankenhaus (BGH, Vers.-Urt. v. 08.12.2011 - III ZR 114/11, NJW 2012, 860 Tz. 18). Letztlich könnten diese Erwägungen aber selbst bei Annahme eines "Vertragsverhältnisses" i.S.v. § 29 Abs. 1 ZPO auch im Verhältnis zu dem bloß mithaftenden Ehegatten diesem gegenüber nicht durchschlagen, da nach einhelliger Auffassung auch bei Gesamtschuldnern der Erfüllungsortsgerichtsstand anhand der im jeweiligen Einzelverhältnis vorliegenden Gegebenheiten nach eigenständigen Kriterien festzustellen ist (Heinrich, aaO., Rn. 25 und - entsprechend - für die Bürgschaft in Rn. 21) und zwischen beiden auch keine irgendwie geartete Streitgenossenschaft besteht (Roth, aaO., Rn. 53). Hiernach würde es aber vorliegend für die Beklagte bei dem gem. §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 1, Abs. 4 BGB an ihrem Wohnsitz begründeten Erfüllungsort der ihr einzig obliegenden Geldzahlungspflicht verbleiben.
Prozessuale Nachteile erwachsen der Klinik hieraus regelmäßig nicht, da sie beide Ehegatten entweder unter dem allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand des § 12 ZPO, oder, bei Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes, nach vorheriger Gerichtsstandsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gemeinschaftlich verklagen kann; zudem hat bereits der BGH auf den der Klinik gesetzlich zustehenden Anspruch auf angemessene Vorauszahlung hingewiesen (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KHEntgG - aaO., Tz. 19), so dass die Klinik regelmäßig auch in materieller Hinsicht nicht schutzbedürftig ist.
Auf Antrag der Klägerin war der Rechtsstreit daher an das gem. § 12 ZPO für den Wohnsitz der Beklagten örtlich zuständige Landgericht Frankenthal zu verweisen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2011 - III ZR 114/11

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL III ZR 114/11 Verkündet am: 8. Dezember 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO
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Amtsgericht Münster Urteil, 15. Jan. 2019 - 48 C 3429/18

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird zugelassen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des auf

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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.

(2) Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben. Dritten gegenüber wirkt die Beschränkung oder Ausschließung nur nach Maßgabe des § 1412.

(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 114/11
Verkündet am:
8. Dezember 2011
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 29; BGB § 269 Abs. 1; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 Buchst. b
Bei einem Krankenhausaufnahmevertrag ergibt sich aus der Natur des Schuldverhältnisses
im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB ein einheitlicher Leistungsort am
Ort des Krankenhauses, der auch den Vergütungsanspruch des Krankenhauses
umfasst. Deshalb ist das Gericht am Ort des Krankenhauses auch außerhalb
des Anwendungsbereichs von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 (Brüssel I-VO) für Vergütungsansprüche des Krankenhauses international
zuständig.
BGH, Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2011 - III ZR 114/11 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Mai 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der stationären Behandlung in ihrem in Berlin gelegenen Krankenhaus vom 19. April 2005 bis 5. Juli 2005 und vom 19. bis 30. September 2005 unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen in Höhe von 60.000 € mit Rechnungen vom 22. September 2005 und 3. November 2005 auf Zahlung von 111.685,48 € nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte, serbischer Staatsbürger, wohnte im Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus und wohnt auch noch heute in Belgrad-Z. . Er hat sich trotz ordnungsgemäßer Zustellung und Ladung nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und lediglich schriftlich mitgeteilt, dass er weder Grund noch Höhe der Forderung bestreite, die Klage aber - mit näherer Begründung - für unnötig und verfrüht halte.
2
Das Landgericht hat die auf Erlass eines Versäumnisurteils gerichtete Klage durch unechtes Versäumnisurteil als unzulässig abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich gestellten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe


3
Die Revision ist begründet. Dies ist, da der Beklagte im Verhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen, das inhaltlich auf einer Sachprüfung beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).

I.


4
Das Berufungsgericht (GesR 2011, 625) ist der Auffassung, dass sich die örtliche und die hiervon abgeleitete internationale Zuständigkeit mangels eines Wohnsitzes des Beklagten im Inland nur ergeben könnte, wenn Erfüllungsort für die streitige Verpflichtung des Beklagten der Ort des Krankenhauses wäre (§ 29 Abs. 1 ZPO). Da der Krankenhausaufnahmevertrag in Deutschland mit einem deutschen Träger geschlossen worden sei und demzufolge der Schwerpunkt des Vertrags in Deutschland liege, sei nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch anwendbaren Art. 28 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht heranzuziehen. Nach dem insoweit anzuwendenden § 269 Abs. 1 BGB habe die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz habe, sofern nicht ein anderer Ort von den Parteien bestimmt oder aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen sei. Bei gegenseitigen Verträgen bestehe im Allgemeinen kein einheitlicher Leistungsort; dieser müsse grundsätzlich für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden. Im Zweifel sei schon aus dem Grundsatz des Verbraucherschutzes, der sowohl das deutsche als auch das europäische Zivilrecht präge, der jeweilige Wohnsitz des Schuldners Leistungsort.
5
In Anlehnung an den die Honorarforderung eines Rechtsanwalts betreffenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2003 (X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20) ist das Berufungsgericht der Auffassung, hinsichtlich der hier in Rede stehenden Geldforderung bestehe keine bestimmte örtliche Präferenz und das Schuldverhältnis weise keine Besonderheiten auf, die allein einen bestimmten anderen Leistungsort als den jeweiligen Wohnsitz des Beklagten umständegerecht sein ließen. Zwar liege der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses am Klinikort. Dabei handele es sich jedoch um einen Gesichtspunkt, der nicht auf die Bestimmung des Leistungsorts im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB übertragen werden könne. Weitere Umstände, die es beim Krankenhausaufnahmevertrag als interessengerecht erscheinen ließen, den Prozess am Ort der Klinik zu führen, seien nicht anzuerkennen. Dies gelte namentlich für selbstzahlende Patienten mit Gerichtsstand im Inland. Dass die Rechtsverfolgung im Ausland erschwert sei, sei ein Gesichtspunkt, der die Natur des Schuldverhältnisses im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB unberührt lasse. Im Übrigen könne die Klägerin mit Patienten, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hätten, nach § 38 Abs. 2 ZPO - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - einen inländischen Gerichtsstand vereinbaren.

II.


6
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
7
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass mangels eines inländischen Wohnsitzes des Beklagten hier nur der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts im Sinne des § 29 Abs. 1 ZPO in Betracht kommt und dass insoweit zur näheren Beurteilung mit Rücksicht auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch geltenden Art. 28 Abs. 2 EGBGB deutsches Recht heranzuziehen ist.
8
Nach § 269 Abs. 1 BGB hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Diese Dispositivnorm greift aber nur dann ein, wenn weder ein Ort für die Leistung bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist. Richtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts , dass bei einem gegenseitigen Vertrag nicht notwendig ein einheitlicher Leistungsort besteht, sondern dass dieser grundsätzlich für jede Verpflichtung gesondert bestimmt werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935; Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 134/94, NJW 1995, 1546; vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932).

9
2. Ob sich bei einem Krankenhausaufnahmevertrag mangels einer Vereinbarung über den Leistungsort aus der Natur des Schuldverhältnisses ein einheitlicher Leistungsort am Ort der Klinik auch für den Vergütungsanspruch des Krankenhauses ergibt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
10
Wegen der Erbringung der vertragscharakteristischen Leistung im Krankenhaus , die den Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses bildet, wird von Teilen der Rechtsprechung ein einheitlicher Leistungsort am Ort des Krankenhauses angenommen (vgl. OLG Celle, NJW 1990, 777 und MDR 2007, 604; BayObLG, MDR 2005, 677 und MDR 2005, 1397; OLG Karlsruhe, MedR 2010, 508, 509; LG München I, NJW-RR 2003, 488; LG Bremen, VersR 2005, 1260; vgl. auch OLG Düsseldorf, MedR 2005, 723, zum Behandlungsvertrag mit einem Zahnarzt ). Demgegenüber haben andere Gerichte das Vorliegen besonderer Gründe , die für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes sprechen könnten, verneint (vgl. neben dem Berufungsgericht OLG Zweibrücken, NJW-RR 2007, 1145; LG Osnabrück, NJW-RR 2003, 789; LG Mainz, NJW 2003, 1612 f; LG Magdeburg, NJW-RR 2008, 1591, 1592; LG Hagen, MedR 2009, 675, 676).
11
In der Literatur überwiegen die Stimmen, die sich - zum Teil ohne nähere Begründung - für einen einheitlichen Leistungsort am Ort des Krankenhauses aussprechen (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29 Rn. 44; MünchKommZPO /Patzina, 3. Aufl., § 29 Rn. 65; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 29 Rn. 24; Prütting/Gehrlein/Wern, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 29 Rn. 14 Krankenhausaufnahmevertrag ; Baumbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 29 Rn. 26; Thomas/ Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 29 Rn. 6; Zimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 29 Rn. 5, 5b; Staudinger/Bittner, BGB, Neubearb. 2009, § 269 Rn. 50; MünchKomm -BGB/Krüger, 5. Aufl., § 269 Rn. 38; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 269 Rn. 13; Hk-BGB/Schulze, 6. Aufl., § 269 Rn. 7; Hauser, MedR 2006, 332, 335 f; vgl. zur Honorarklage eines Arztes am Praxisort Schinnenburg, MedR 2001, 402 ff; unentschieden wohl Musielak/Heinrich, ZPO, 8. Aufl. § 29 Rn. 21; HK-ZPO/Bendtsen, 4. Aufl., § 29 Rn. 7; a.A. Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 29 Rn. 52; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2. Aufl., § 269 Rn. 19; Kerwer in juris Praxiskommentar BGB, 4. Aufl., § 269 Rn. 18 f; Zöchling-Jud in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 6. Aufl., § 269 Rn. 9; Prechtel, MDR 2006, 246 ff; Lensing, MedR 2009, 676 f).
12
Der Senat hält es für vorzugswürdig, beim Krankenhausaufnahmevertrag nach der Natur des Schuldverhältnisses einen einheitlichen Leistungsort am Ort des Krankenhauses anzunehmen.
13
a) Die einleitende Bezugnahme des Berufungsgerichts auf den Grundsatz des Verbraucherschutzes, der das deutsche und europäische Zivilrecht präge, trägt nicht die Schlussfolgerung, Leistungsort sei (im Zweifel) der jeweilige Wohnsitz des Schuldners. Eine auf diese Rechtsfolge ausgerichtete Norm, die Auswirkungen auf Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit hätte, ist im Zuge der Einführung des Verbraucher- und Unternehmerbegriffs (§§ 13, 14 BGB) und der Übernahme verbraucherschützender Sondergesetze in das Bürgerliche Gesetzbuch nicht geschaffen worden. Für den Bereich der Europäischen Union, in der sich der Verbraucherschutz besonders entwickelt hat, ist es vielmehr möglich , nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat zu verklagen , wenn es um Ansprüche aus einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geht, die in diesem Mitgliedstaat erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen (vgl. zu dieser Zuständigkeit bei einem Krankenhausaufnahmevertrag OLG Oldenburg, NJW-RR 2008, 1597, 1598).
14
b) Was die Regelung des § 269 Abs. 1 BGB selbst angeht, hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf Honorarforderungen von Rechtsanwälten ausgeführt , es gehe insoweit lediglich um Geld, bei dem es an einer bestimmten örtlichen Präferenz fehle (vgl. Beschluss vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, BGHZ 157, 20, 24); der Vertrag mit einem rechtlichen Berater habe nicht typischerweise seinen räumlichen oder rechtlichen Schwerpunkt in der Kanzlei (Urteil vom 4. März 2004 - IX ZR 101/03, NJW-RR 2004, 932; zum Honoraranspruch eines Steuerberaters vgl. Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZR 206/03, DStR 2007, 1099 f). Insbesondere hat der Bundesgerichtshof den Gedanken , allein auf den Schwerpunkt abzustellen, abgelehnt, weil dies praktisch bei jedem Vertrag zu einem mit § 269 Abs. 1 BGB nicht zu vereinbarenden einheitlichen Leistungsort für beide Vertragsparteien führen würde (vgl. Beschluss vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, aaO S. 25; Urteil vom 22. Oktober 1987 - I ZR 224/85, NJW 1988, 966, 967).
15
Ungeachtet dieses Grundsatzes kann sich jedoch aus der Natur des Schuldverhältnisses ein einheitlicher Leistungsort für alle Vertragspflichten ergeben. Dies ist etwa anerkannt beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens, bei dem regelmäßig sofort an Ort und Stelle gezahlt wird, oder beim Bauwerkvertrag, bei dem auch der Besteller eine seiner Hauptpflichten, nämlich die Abnahme des Werks, am Ort des Bauwerks zu erfüllen hat und bei dem es im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien liegt, eine gerichtliche Auseinandersetzung über etwaige Mängel des Bauwerks in dessen räumlicher Nähe durchführen zu können (vgl. Beschlüsse vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, aaO S. 25 f; vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935). Auch für einen Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ist im Hinblick darauf , dass der Abnehmer am Ort der Abnahme wesentliche Nebenpflichten zu erfüllen hat, ein einheitlicher Leistungsort für alle Vertragspflichten angenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02, NJW 2003, 3418).
16
c) Dass mit Rücksicht auf den angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2003 Schwerpunktüberlegungen keinerlei Bedeutung mehr hätten (in diesem Sinne Prechtel, MDR 2006, 246, 247), ist in dieser Verallgemeinerung nicht richtig. § 269 Abs. 1 BGB als Dispositivnorm weist gerade der "Natur des Schuldverhältnisses" für die Bestimmung des Leistungsortes eine vorrangige Bedeutung zu, die nicht mit der Bemerkung gemindert werden kann, hierbei handele es sich um eine "Leerformel" und um einen "nebulösen Begriff" (vgl. Prechtel aaO). Wie der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien ausgeführt hat, soll mit diesem Merkmal in Fällen, in denen die Vertragsparteien es unterlassen haben, ihren tatsächlichen Willen zum Leistungsort durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten zum Ausdruck zu bringen, jedenfalls deren mutmaßlichem Willen Rechnung getragen werden können. Dieser mutmaßliche Wille kann sich vor allem aus der Beschaffenheit der streitigen Leistung ergeben, aber auch aus der Natur des Schuldverhältnisses zu ersehen sein. Sofern sich Besonderheiten des konkreten Schuldverhältnisses nicht feststellen lassen, erlaubt dieses Merkmal damit auch eine Bewertung anhand der typischen Art des Vertragsverhältnisses, das die streitige Verpflichtung begründet hat (vgl. Beschluss vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, aaO S. 23 f).
17
d) Gemessen hieran bestehen zwischen einem Dienstverhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Steuerberater und einem Elemente des Beherbergungsvertrags (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777, 778) enthaltenden Krankenhausaufnahmevertrag Unterschiede , die auch auf den Leistungsort für den Vergütungsanspruch ausstrahlen.
18
Der Schwerpunkt der dem Patienten zu erbringenden Leistungen liegt zweifellos am Ort der Klinik. Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass unter Umständen einzelne Leistungen auf Veranlassung des Krankenhauses oder der zur selbständigen Liquidation berechtigten Ärzte von Dritten oder von Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses erbracht werden. Es kommt hinzu, dass der Patient zwar nicht die rechtliche Pflicht hat, sich am Ort des Krankenhauses der vorgesehenen Behandlung zu unterziehen. Er kann die Behandlung aber nur dort entgegennehmen. Soweit seine Mitwirkung erforderlich ist, wird sie am Ort des Krankenhauses benötigt. Die gesamte Durchführung des Vertrags ist an seine persönliche Anwesenheit im Krankenhaus gebunden. Insofern ist der Natur des Schuldverhältnisses eigen, dass sich der Patient am Ort des Krankenhauses zur Behandlung bereit hält und zustimmend mitwirkt, was nicht minder bewertet werden kann als in Betracht kommende einzelne Mitwirkungspflichten des Bestellers beim Bauwerkvertrag (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - X ARZ 91/03, aaO S. 25 f; vom 5. Dezember 1985 - I ARZ 737/85, aaO) oder des Abnehmers beim Energielieferungsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2003 - VIII ZR 321/02, aaO). Das rechtfertigt die Annahme eines einheitlichen Leistungsorts für alle Vertragspflichten.
19
Es kommt hinzu, dass Krankenhäuser, die - wie hier - ihre Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abzurechnen haben, gegen einen Patienten, der einen Krankenversicherungsschutz nicht nachweisen kann, einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vorauszahlung haben (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KHEntgG). Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts kann eine angemessene Abschlagszahlung, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte zu orientieren hat, verlangt werden (§ 8 Abs. 7 Satz 2 KHEntgG). Einem Krankenhausaufnahmevertrag, der sich wegen der zu erhebenden Entgelte nach dem Krankenhausentgeltgesetz richtet, ist es daher ohne nähere Vereinbarung und in Ergänzung des Grundsatzes des § 614 Satz 1 BGB immanent, dass die Leistungen des Krankenhauses - im Fall des § 8 Abs. 7 Satz 1 KHEntgG schon vor der Behandlung, im Fall des § 8 Abs. 7 Satz 2 KHEntgG zwingend während der Dauer des Krankenhausaufenthalts - zeitnah zu vergüten sind. Dem entspricht es, dass das Recht des Krankenhauses , Voraus- und Abschlagszahlungen verlangen zu können, dann nicht gilt, wenn durch Verträge oder andere Regelungen nach §§ 112 bis 114 SGB V sowie nach § 11 Abs. 1 KHEntgG eine zeitnahe Vergütung anderweit sichergestellt ist (§ 8 Abs. 7 Satz 3 KHEntgG), wie dies bei gesetzlich versicherten Patienten der Fall ist. Dem Regelungszusammenhang kann entnommen werden, dass Krankenhäuser, die ihre Leistungen - anders als ein Rechtsanwalt - nicht ohne weiteres von Vorschusszahlungen abhängig machen können, sondern in Akutfällen sofort behandeln müssen, vor der Gefahr bewahrt werden sollen, auf ihre Leistungen nach Abschluss der Behandlung und Entlassung des Patienten keine Vergütung mehr zu erhalten.
20
Schließlich ist auch Folgendes zu berücksichtigen: Üblicherweise wird ein Patient, der eine Krankenhausbehandlung benötigt, ein Krankenhaus in seiner Wohnortnähe aufsuchen. Abweichungen hiervon ergeben sich vor allem in Fällen, in denen das Krankenhaus besonders qualifiziert ist und der Patient es daher auf sich nimmt, dessen Dienste - gegebenenfalls weit abseits von seinem Wohnort - in Anspruch zu nehmen. In besonderem Maße gilt dies, wenn - wie hier - ein Patient aus dem Ausland anreist. Es entspricht seinem mutmaßlichen Willen, dass er die Kosten für eine solche Maßnahme aufbringt und dass dies auch am Ort seiner Behandlung erwartet wird. Dass es in der Dispositionsfreiheit des Krankenhauses liegen würde, einen solchen Patienten zu behandeln, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht sagen. Vielmehr zeichnet es die Behandlung in einem Krankenhaus aus, dass vielfach Leistungen erbracht werden müssen, ehe die rechtlichen Rahmenbedingungen, etwa auch der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 2 ZPO, im Einzelnen haben geklärt werden können. Dies aber sind Gesichtspunkte, die dem Schuldverhältnis des Krankenhausaufnahmevertrags eigen sind und daher nach der "Natur des Schuldverhältnisses" unter Berücksichtigung der besonderen Stellung des Krankenhauses ergänzend für die Bestimmung des Leistungsorts herangezogen werden können.

III.


21
Besteht sonach für die Klageforderung der besondere Gerichtsstand des § 29 Abs. 1 ZPO am Ort des Krankenhauses in Berlin, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es in der Sache selbst entscheidet. Zwar ist der Beklagte nicht nur in der Revisionsinstanz, sondern auch in den Tatsacheninstanzen säumig gewesen. Als Rechtsmittelgericht kann der Bundesgerichtshof indes nicht auf der Grundlage der Säumnis in der Vorinstanz durch Versäumnisurteil in der Sache erken- nen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563,

2564).


Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.10.2010 - 13 O 460/08 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.05.2011 - 20 U 251/10 -

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bleibt unberührt. Bei Patienten, die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt werden, sind die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. Die Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die Behandlung von Notfallpatienten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergibt sich

1.
bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften, dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
3.
bei anderen Krankenhäusern aus dem Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Fallpauschalen werden für die Behandlungsfälle berechnet, die in dem Fallpauschalen-Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bestimmt sind. Für die Patienten von Belegärzten werden gesonderte Fallpauschalen berechnet. Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:

1.
Zusatzentgelte nach dem Katalog nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach § 6 Abs. 1 bis 2a, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren sowie für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist,
2.
Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und nach diesem Gesetz,
3.
eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung,
4.
Zuschläge nach den §§ 139c, 91 Abs. 2 Satz 6 und § 377 Absatz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
5.
tagesbezogene Pflegeentgelte nach § 6a je voll- oder teilstationären Belegungstag.

(3) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrachten Leistung besteht.

(4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein, sind von den Fallpauschalen und Zusatzentgelten Abschläge nach § 137 Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 137i Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen. Entgelte dürfen für eine Leistung nicht berechnet werden, wenn ein Krankenhaus die Vorgaben für Mindestmengen nach § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 136b Absatz 5a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend gemacht werden kann oder keine berechtigte mengenmäßige Erwartung nach § 136b Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachgewiesen wird. Ferner dürfen Entgelte für Leistungen nicht berechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass die für die Leistungserbringung maßgeblichen Strukturmerkmale nicht erfüllt werden.

(5) Werden Patientinnen oder Patienten, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen. Näheres oder Abweichendes regeln die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig.

(6) Werden die mit einer Fallpauschale vergüteten Leistungen ohne Verlegung des Patienten durch mehrere Krankenhäuser erbracht, wird die Fallpauschale durch das Krankenhaus berechnet, das den Patienten stationär aufgenommen hat.

(7) Das Krankenhaus kann eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte zu orientieren hat. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht, soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 getroffen werden.

(8) Das Krankenhaus hat dem selbstzahlenden Patienten oder seinem gesetzlichen Vertreter die für ihn voraussichtlich maßgebenden Entgelte so bald wie möglich schriftlich oder in Textform bekannt zu geben, es sei denn, der Patient ist in vollem Umfang für Krankenhausbehandlung versichert. Im Übrigen kann jeder Patient verlangen, dass ihm unverbindlich die voraussichtlich abzurechnende Fallpauschale und deren Höhe sowie voraussichtlich zu zahlende, ergänzende Entgelte mitgeteilt werden. Stehen bei der Aufnahme eines selbstzahlenden Patienten die Entgelte noch nicht endgültig fest, ist hierauf hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue Entgelt während der stationären Behandlung des Patienten in Kraft tritt. Die voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben.

(9) Die Rechnungen des Krankenhauses für selbstzahlende Patientinnen oder selbstzahlende Patienten sind in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form zu gestalten. Dabei sind die Fallpauschalen und Zusatzentgelte mit der Nummerierung und den vollständigen Texten aus dem jeweils anzuwendenden Entgeltkatalog, den maßgeblichen Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sowie bei Fallpauschalen den effektiven Bewertungsrelationen und dem Landesbasisfallwert auszuweisen. Zu den Diagnose- und Prozedurenschlüsseln sind außerdem die entsprechenden Textfassungen anzugeben. Weitere Entgelte sowie Zu- oder Abschläge sind mit kurzen verständlichen Texten zu bezeichnen. Die Zuschläge nach § 7 Abs. 1 Satz 3 werden in der Rechnung zusammengefasst und gemeinsam als „Systemzuschlag“ ausgewiesen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft gibt zur Gestaltung der Rechnung eine entsprechende Empfehlung im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung ab. Das Verfahren nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(10) Zur Förderung der pflegerischen Versorgung ist bei Patientinnen oder Patienten, die zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2017 ein Pflegezuschlag abzurechnen und gesondert in der Rechnung auszuweisen. Die Höhe des Pflegezuschlags ist zu ermitteln, indem die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus durch die vollstationäre Fallzahl geteilt wird, die für den Vereinbarungszeitraum des Erlösbudgets und der Erlössumme vereinbart oder festgesetzt wurde. Die jährliche Fördersumme für das Krankenhaus ist von den Vertragsparteien nach § 11 zu ermitteln, indem der Anteil der Personalkosten des Krankenhauses für das Pflegepersonal an den Personalkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäuser im Anwendungsbereich dieses Gesetzes errechnet wird und dieser krankenhausindividuelle Anteil auf die jährlich bundesweit zur Verfügung stehende Fördersumme von 500 Millionen Euro bezogen wird. Grundlage für die Personalkosten für das Pflegepersonal aller Krankenhäuser nach Satz 3 sind jeweils die vom Statistischen Bundesamt in der Fachserie 12 Reihe 6.1 ausgewiesenen Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus. Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in Einrichtungen der Psychiatrie und der Psychosomatik sowie in Krankenhäusern ohne Versorgungsvertrag abzuziehen. Die nach den Sätzen 4 und 5 ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen bundesdurchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft jeweils für das Jahr, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, in dem der Pflegezuschlag für das Folgejahr zu vereinbaren ist. Grundlage für die Personalkosten für Pflegepersonal des einzelnen Krankenhauses sind die Vollzeitstellen in der Pflege mit und ohne direktem Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus, die für dasselbe Jahr vom Krankenhaus an das Statistische Landesamt übermittelt wurden und die Eingang in die Statistik gefunden haben. Von diesen Vollzeitstellen sind die ausgewiesenen Vollzeitstellen in seinen Fachabteilungen der Psychiatrie und der Psychosomatik abzuziehen. Die nach den Sätzen 7 und 8 ermittelte Zahl der Vollzeitstellen ist zu multiplizieren mit den in der Fachserie 12 Reihe 6.3 ausgewiesenen durchschnittlichen Kosten pro Pflegekraft im jeweiligen Land. § 5 Absatz 4 Satz 5, § 11 Absatz 4 Satz 3 und 4 sowie § 15 Absatz 2 gelten entsprechend. Der Pflegezuschlag ist bei Patientinnen oder Patienten abzurechnen, die vor dem 1. Januar 2020 zur vollstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden.

(11) Das Krankenhaus berechnet bei Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 0,42 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus. Der Zuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.