Amtsgericht München Urteil, 07. März 2014 - 158 C 15658/13

bei uns veröffentlicht am07.03.2014

Gericht

Amtsgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.879,80 € bis 21. Januar 2013, 2579,- € ab 22. Januar 2013 und 2111,- € ab 31.1.2014 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe von Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten wegen unberechtigter Verwertung des Musikalbums ... in einer Internettauschbörse.

Am 30.8.2009 um 14:59:00 Uhr wurde das streitgegenständliche Musikalbum über den häuslichen Internetanschluss des Beklagten, dem durch den Provider die IP-Adresse 79.197.250.179 zugeteilt war, in einer Tauschbörse über eine auf dem „eDonkey2000“-Protokoll basierende Software angeboten. Die IP-Adresse wurde durch die Fa. ... ermittelt und aufgrund Beschlusses des Landgerichts Köln (Az. 9 OH 334/09) wurde durch die Fa. ... der Beklagte als Anschlussinhaber beauskunftet.

Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten am streitgegenständlichen Musikalbum. Dem Beklagten hatte die Klägerin keine Verwertungsrechte eingeräumt.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4.1.2010 ließ die Klägerin den Beklagten wegen Urheberrechtsverletzungen am streitgegenständlichen Musikalbum abmahnen (Anlage K4, auf die Bezug genommen wird).

Dem Beklagten wurde in dem Schreiben konkret vorgeworfen, er habe das Musikalbum zur Tatzeit 59 anderen Nutzern der Tauschbörse unmittelbar zugänglich gemacht. Hierfür wäre bei legalem Erwerb ein Preis von jeweils durchschnittlich 11,00 € zu zahlen gewesen, woraus sich ein Gesamtumsatz in Höhe von 649,- € und hieraus ein Schadenersatz wegen verlorener Online-Verkäufe ableiten ließe.

Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Klägerin ließ dem Beklagten gegenüber weiterhin erklären, dass er auf Zahlung von Schadensersatz und den Ersatz von Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch genommen werden könne. Gleichzeitig wurde dem Beklagten ein Vergleich dergestalt angeboten, dass mit einer Zahlung von 1.200,- € sämtliche Forderungen abgegolten werden könnten.

Der Beklagte gab unter dem 10.1.2010 eine Unterlassungserklärung ab, erklärte die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung in fahrlässiger Weise begangen zu haben und bot eine Vergleichssumme in Höhe von 150,- € an. Das Schreiben wurde vom Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 16.1.2014 vorgelegt. Als Adressat ist ... Rechtsanwälte, zu Hd. Herrn ..., angegeben. Der Beklagte gibt hierin u. a. an, die streitgegenständliche Tonaufnahme sei von ihm auf eine CD-R gebrannt und danach von der Festplatte gelöscht worden. Wie die Tonaufnahme sich im Internet verhalten habe, könne er nicht beurteilen. Die Software stelle den Upload eigenständig bereit. Es sei definitiv kein Gewerbe betrieben worden.

Die Klägerin lehnte das Angebot des Beklagten ab und erneuerte ihr Vergleichsangebot vom 4.1.2010.

Die Klägerin machte mit Beantragung des Erlasses eines Mahnbescheids am 17.12.2012 Kosten für die anwaltliche Abmahnung vom 4.1.2010 in Höhe von 1.379,80 € geltend. Hierbei wurde ein Gegenstandswert in Höhe von 50.000.- Euro bei einer 1,3 Gebühr nach RVG angesetzt. Die Klägerin forderte zusätzlich „Lizenzschadensersatz“ von 2.500,- Euro.

Der Beklagte legte mit Schreiben vom 18.1.2013, eingegangen bei dem Amtsgericht Wedding - Zentrales Mahngericht Berlin Brandenburg - am 21.1.2013, Teilwiderspruch ein.

Der Beklagte erkannte eine Forderung in Höhe von insgesamt 1.458,30 € an. Diese Summe setzt sich zusammen wie folgt:

Hauptforderung zu 1.: Es wurde die Erstattung einer 1,3 RVG Gebühr aus einem Wert von 10.000,- € nebst Auslagenpauschale in Höhe von gesamt 651,80 € anerkannt.

Hauptforderung zu 2.: Ein „Lizenzschadensersatzanspruch“ wurde gemäß „konkreter Berechnung, wie mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 4.1.2010 unter III. 2. B) berechnet in Höhe von Euro 649,00“ anerkannt.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten wurden insgesamt anteilige Euro 157,50 anerkannt.

Der Beklagte erhob hinsichtlich des die vorgenannten anerkannten Beträge übersteigenden Teils Widerspruch (in Höhe von demnach 2579,- €). Der durch den Beklagten anerkannte Teil wurde durch die Klägerin bisher nicht vollstreckt.

Nach Abgabe durch das Amtsgericht Wedding - Zentrales Mahngericht Berlin Brandenburg - ging die Verfahrensakte am 13.6.2013 bei dem Amtsgericht München ein.

Nach Aufforderung zur Anspruchsbegründung am 13.6.2013 kam die Anspruchsbegründung am 13.12.2013 in Einlauf.

Die Klägerin macht geltend, es sei angemessener Schadenersatz in Höhe von noch mindestens 1.851,- € sowie Kostenersatz von noch 728,- € zu leisten.

Der Beklagte habe durch die Nutzung einer Internettauschbörse mindestens fahrlässig hinsichtlich der Verletzung von Urheberrechten an dem streitgegenständlichen Werk gehandelt. Bei Nutzung einer Tauschbörse handele fahrlässig, wer sich nicht über die Funktionsweise informiere.

Unter Zugrundelegung einer Lizenzanalogie bestünde ein Schadenersatz in Höhe von mindestens 2.500,- €. Dies entspreche den „üblicherweise von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schadenersatzbeträgen für ein vollständiges und zu dem damaligen Zeitpunkt aktuelles und sehr erfolgreiches Musikalbum“.

Neben der Entscheidung OLG Köln 6 U 67/11, in der 3000,- € Schadenersatz bei 15 streitgegenständlichen Titeln zugesprochen worden sei, und OLG Hamburg 5 U 222/10 (200,- € pro einzelner Musikaufnahme) beruft sich die Klägerin zusätzlich auf:

Landgericht Düsseldorf, zu Aktenzeichen:

12 O 68/10, 12 O 270/10 und 12 O 177/10: Es seien 3.000,- € für 10 Musiktitel zugesprochen worden.

12 O 575/11: Es seien 1.200,- € für 4 Musiktitel zugesprochen worden.

Amtsgericht Düsseldorf, zu Aktenzeichen:

57 C 15748/11: Es seien 2.650,- € für ein Musikalbum als angemessen erachtet worden.

Landgericht Leipzig

5 O 4501/09: Es seien 300,- € pro einzelner Musikaufnahme zugesprochen worden.

Hinsichtlich der Kosten der Abmahnung sei „das Interesse der Klägerin einer wirkungsvollen Abwehr nachhaltiger und eklatanter Verstöße gegen ihre geistigen Schutzrechte [...] Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswertes“. Neben den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (I-20 W 113/06), Hamm (I-22 W 9/11), Frankfurt (11 W 37/07) und Köln (6 U 244/06) zitiert die Klägerin diverse Instanzgerichtsrechtsprechung, insoweit wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Schriftsatz der Klägervertreter vom 10.12.2013 (Seite 15f) Bezug genommen.

Der Erstattungsanspruch erfasse sämtliche erforderlichen Aufwendungen, die dem Verletzten durch die Abmahnung entstanden sind. Dazu gehörten insbesondere auch die angefallenen Rechtsanwaltskosten.

Ein Gegenstandswert von 50.000,- € sei daher moderat bemessen. Es sei eine 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale zugrunde zu legen. In Summe ergäben sich 1.379,80 €, wovon nach Teilwiderspruch noch 728,- € eingeklagt würden.

Mit Verfügung vom 27.12.2013 wurde schriftliches Vorverfahren angeordnet und die Anspruchsbegründung zugestellt.

Eine Verteidigungsanzeige des Beklagten ging nicht ein. Im Hinblick auf die im Rahmen des Mahnverfahrens durch den Beklagten anerkannte Forderung über 1.458,30 € wurde hinsichtlich der noch geltend gemachten darüber hinausgehenden Forderung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet. Auf Nachfrage der Klägervertreter erklärte das Gericht, dass die durch den Beklagten errechneten und anerkannten Summen angemessen erscheinen und darüber hinausgehende Forderungen nicht schlüssig dargetan seien.

Mit Schriftsatz vom 30.1.2014 wurde die Klage in Höhe von 468,- € bezüglich der Kostenerstattung zurückgenommen und mitgeteilt, der Kostenerstattungsanspruch werde nunmehr aus einem Streitwert von 23.500,- € in Höhe von 911,80 € begehrt. Unter Berücksichtigung des Berechnungsmodells des Oberlandesgerichts München (6 W 276/12) seien angemessen:

5.000,- € für den 1. Titel

2.500,- € für den 2.-5. Titel

1.500,- € für den 6.-10. Titel

500,- € für den 11.-12. Titel

Das Landgericht München I erachte bei einem gegenständlichen Musikalbum einen Streitwert von 50.000,- € für angemessen (21 O 28116/12).

Zur Schadenersatzhöhe „sei nochmals darauf hingewiesen, dass bei der im Rahmen der Lizenzanalogie vorzunehmenden Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadenersatzes zu fragen ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten.“

Die Klägerin beantragt daher zuletzt, den Beklagten zu verurteilen,

1. einen angemessenen Schadens- bzw. Wertersatz für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung des Musikalbums ... in Höhe von mindestens 1.851,- € sowie

2. Kostenersatz in Höhe von noch 260,- €

zu zahlen.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Der Beklagte bestreitet die Ansprüche der Höhe nach. Er erklärt, dass er weiterhin bereit sei, die im Rahmen des Mahnverfahrens angebotenen 1.458,30 € zu bezahlen.

Weiter führt der Beklagte aus, dass zu keiner Zeit „böse Absicht hinter seinem Tun“ gesteckt habe. Er habe niemandem Schaden zufügen wollen, es habe sich um eine „unwissentliche Aktion“ gehandelt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der Sitzung vom 7.2.2014, die Schriftsätze der Parteien sowie auf das wechselseitige Parteivorbringen und den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche stehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Die Parteien streiten ausschließlich um die Höhe der Ansprüche, der Beklagte hat lediglich Teilwiderspruch eingelegt und eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung, wie im Tatbestand niedergelegt, eingeräumt.

1. Anspruch auf Schadenersatz:

a. Konkrete Schadensberechnung im vorliegenden Fall:

Durch das Angebot zum Herunterladen des streitgegenständlichen Musikalbums verursachte der Beklagte einen Schaden, den das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 354,00 Euro schätzt.

Da der Schaden insoweit aber deutlich hinter der Summe zurückbleibt, gegen die der Beklagte keinen Widerspruch im Mahnverfahren eingelegt hat, war die Klage diesbezüglich vollumfänglich abzuweisen.

Im Einzelnen:

Das Gericht orientiert sich vorliegend im Wesentlichen an der - auch durch die Klägervertreter zitierten - aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 7.11.2013, Az. 5 U 222/10). Die genannte Entscheidung nimmt insoweit Bezug auf einzelne Darlegungen des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 23.3.2012, Az. 6 U 67/11. Ergänzend ist aus Sicht des Gerichts die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15.1.2013 (6 W 12/13) zu sehen.

Das Gericht geht deshalb bei seiner Schätzung in vorliegendem Fall von folgenden Faktoren aus:

Gemäß des GEMA-Tarifs „VR-OD 5“ wären pro Titel 0,50 € pro Zugriff zugrunde zu legen.

In der an den Beklagten gerichteten Abmahnung vom 4.1.2010 wurde von der Klägerin geltend gemacht, dass 59 Nutzern das Werk durch den Beklagten konkret zum Download angeboten wurde (Anlage K 4, dort S. 3, Nr. 2. b).

Hieraus errechnet sich ein Schadenersatz von 12 * 0,50 € * 59 = 354,- €.

Es erschließt sich dem Gericht in diesem Zusammenhang nicht, weshalb eine für die Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO wichtige Größe lediglich aus einer Anlage entnommen werden kann und diese in der Anspruchsbegründung gänzlich fehlt. Aber da die Vorlage durch die Klägerin erfolgte, können und müssen die Angaben vom Gericht verwertet werden. Die Angabe eines möglicherweise alternativ durch die Klägerin erzielbaren Umsatzes in Höhe von 649,- € ist nicht maßgeblich.

Soweit das Internetangebot vor und nach dem in der Abmahnung genannten Zeitpunkt bestanden haben sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägervertreter den Beklagten auf einen Auskunftsanspruch hinwiesen, diesen jedoch nicht weiterverfolgten. Das kann nicht dazu führen, dass das Gericht nunmehr zu einer Schätzung greifen müsste, die das Unterlassen der Feststellung kompensiert; die Darlegungslast liegt bei der Klägerin (vgl. OLG Hamburg a. a. O., 3. A) bb)).

Weiterhin machte der Beklagte geltend, die Aufnahme auf CD gebrannt und die Datei sodann gelöscht zu haben, so dass durch das Gericht ein längerer Zeitraum nicht angenommen werden kann. Dies ist unabhängig davon, ob der Beklagte den Titel nach dem Herunterladen löschte oder nach Eingang der Abmahnung. Dieser Vortrag wurde hinsichtlich des Teils, dass der Beklagte angab persönlich zu handeln, auf Bitte des Klägervertreters in der Verhandlung vom 7.2.2014 auch in das Protokoll aufgenommen. Insofern war das Schreiben des Beklagten insgesamt, also auch den Teil über die Löschung betreffend, den Klägervertretern durchaus bekannt und blieb unbestritten. Im Übrigen ließe es sich ggfs. auch vertreten, dass, wenn durch die Kläger keinerlei Zahlen zu den Zugriffen beigebracht werden, obwohl ihnen dies möglich wäre, es an einer Schätzungsgrundlage überhaupt fehlt (vgl. ausdrücklich OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2013, 6 W 12/13), Schadenersatz wäre dann nicht zuzusprechen.

b. Zur Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie:

Bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten ermöglicht die Rechtsprechung dem Verletzten wegen der besonderen Beweisschwierigkeiten neben dem Ersatz des konkreten Schadens weitere Wege der Schadensermittlung. Danach kann der Schaden auch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie). Der Verletzte hat das Wahlrecht, wie er seinen Schadensersatz berechnen will. Vorliegend möchte die Klägerin die Berechnung im Wege der Lizenzanalogie wählen. Bei der Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung der Rechte ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide im Zeitpunkt der Entscheidung die gegebene Sachlage gekannt hätten. Diese Schadensberechnung beruht auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechteinhaber gestanden hätte. Damit läuft die Lizenzanalogie auf die Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr üblichen Art hinaus. In welchem Ausmaß und Umfang es konkret zu einem Schaden gekommen ist, spielt keine Rolle.

Die Grundsätze der Schadensermittlung im Wege der Lizenzanalogie sind an sich anwendbar, insbesondere ist anzunehmen, dass grundsätzlich ein Schaden entstanden ist, allerdings erlaubt diese Methode in den Fällen der Tauschbörsen, anders als bei tatsächlich bestehenden Tarifwerken (z. B. für Bilder usw.), keine auch nur annähernd genaue Schadensermittlung (OLG Hamburg, Urteil vom 7.11.2013, Az. 5 U 222/10).

Wie die Klägervertreter selbst angeben, vergibt die Klägerin - verständlicherweise - keine Lizenzen für den weltweiten Online-Vertrieb der Werke ihrer Künstler an Dritte wie den Beklagten. Bereits insoweit unterscheiden sich „Filesharingfälle“ von der Entscheidung des Bundesgerichtshofes hierzu (BGH GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie). Daher fehlt es bereits an einem zugrunde zu legenden Wert für die Berechnung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG.

Gleichwohl ist dem Rechtsgedanken der Norm folgend ein angemessener Schadenersatz zuzusprechen. Aufgrund des völligen Fehlens von Bezugszahlen verbleibt es bei einer Schätzung zur freien Überzeugung des Gerichts nach § 287 Abs. 1 und 2 ZPO.

Aufgrund der Spezialisierung des erkennenden Gerichts besitzt dieses aus seiner täglichen Arbeit hinreichende eigene Sachkunde, um beurteilen zu können, dass jedenfalls kein Schadensersatz über 600,- € hinaus angemessen wäre, dazu sogleich. Der angesetzte Betrag ist angesichts der gerichtsbekannten Funktionsweise einer Internet-Tauschbörse, die mit jedem Herunterladen eine weitere Downloadquelle eröffnet, angemessen aber auch ausreichend.

c. Kein über 649,- € hinausgehender Schadenersatz bei anderen Zugriffszahlen:

Das Gericht kann im Übrigen vorliegend ausschließen, dass - auch wenn eine völlig freie Schätzung ohne Zugriffszahlen stattgefunden hätte - ein über 649,- € hinausgehender Schadenersatzanspruch anzunehmen wäre. Für ein angebotenes Musikalbum ist regelmäßig von einem zu leistenden Schadenersatz in Höhe von rund 600,- € auszugehen. Dies gilt auch für erfolgreiche Alben, die kurz nach Erscheinen in einer Tauschbörse angeboten werden.

Mit dem Oberlandesgericht Hamburg (a. a. O..) ist zutreffend anzunehmen, dass ein Schadenersatzanspruch nicht individuell pro Musiktitel unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren zu bestimmen ist.

Allerdings kann und muss das erkennende Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung die wesentlichen und unschwer erkennbaren Faktoren miteinbeziehen.

Soweit die Klägervertreter teils eine bloße Addition von Schadenersatzzahlungen für einzelne Musiktitel vornehmen, ist dem nicht zu folgen. Ein Musikalbum kann und muss im Zusammenhang gesehen werden. Regelmäßig werden lediglich einzelne Titel eines Albums in den Charts erfolgreich sein und Kunden zum Kauf des Albums animieren, während „schwächere Titel“ deutlich weniger Marktwert besitzen (vgl. insoweit auch die betriebswirtschaftliche Lehre zum Grenznutzen). Schadenersatz für ein Musikalbum ist damit ganz erheblich niedriger anzusetzen als z. B. 12 einzelne „Top 1“ Hits.

Weiterhin ist festzuhalten, dass in dem Urteil des OLG Hamburg ausdrücklich Folgendes festgehalten ist: „Bei nur zwei rechtsverletzenden Titeln ist ein Einsatzbetrag von € 0,50 pro Titel angemessen.“ und „Hierbei kann ein jugendlicher Filesharer nicht auf eine Stufe gestellt werden mit Anbietern, die ein geschütztes Werk auf der Grundlage eines Lizenzvertrags zu nutzen bereit wären, und es müssen unvertretbar hohe Beträge vermieden werden.“.

Diesen beiden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an. Zwar war vorliegend kein jugendlicher Filesharer beklagt, das Gericht kann aber den Grundsatz auch auf einen jungen Familienvater ohne Weiteres anwenden. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass im Fall des OLG Hamburg die Kläger bei 4.120 gegenständlichen Musiktiteln lediglich für 2 Stücke Schadenersatz begehrten. Die Klägervertreter im vorliegenden Fall hingegen klagen für 12 von 12 Titeln auf Ersatz.

Vorliegend handelt es sich zudem um einen Interpreten, der ausweislich des Titels des Albums und der einzelnen Musikstücke mindestens hauptsächlich in deutscher Sprache veröffentlicht. Insofern kann festgestellt werden, dass für die Schadensermittlung weniger auf die Rechte „weltweit“ denn auf die Rechte im deutschsprachigen Raum abzustellen wäre (vgl. wiederum ausdrücklich OLG Köln, Beschluss vom 15.1.2013, 6 W 12/13). Dies stellt gegenüber einem „weltweiten“ Angebot in einer Tauschbörse einen ganz erheblich schadensmindernden Faktor dar.

Das Gericht geht daher insgesamt nach seiner gemäß § 287 Abs. 1 und 2 ZPO zur freien Überzeugung durchzuführenden Schätzung davon aus, dass sowohl im konkreten Fall, wie auch grundsätzlich, der Schadenersatz für ein angebotenes Musikalbum bei um die 600,- € liegt, er aber jedenfalls 649,- € nicht übersteigt.

d. Das gefundene Ergebnis ist auch nicht aus sonstigen Gründen unbillig:

Es bleibt festzustellen, dass die Klägervertreter dem Beklagten mit Abmahnung vom 4.1.2010 eine Abgeltung sämtlicher Ansprüche durch Zahlung von 1.200,- € anboten. Dem Gericht ist hierbei wohl bewusst, dass eine vergleichsweise und vorgerichtliche Einigung durch die Klägervertreter zu deutlich niedrigeren Konditionen als bei gerichtlicher Geltendmachung angeboten werden kann, ein Vergleich der Beträge von 1.200,- zu 3.879,80 €, mithin mehr als das Dreifache, erscheint dem Gericht allerdings eine relative Willkürlichkeit der klägerischen Forderungen nahezulegen.

Die Klägerin schloss durch ihre anwaltlichen Vertreter vor verschiedenen Richtern des erkennenden Gerichts Vergleiche in ähnlichen Fallkonstellationen, bei denen Gesamtzahlungen auf alle Ansprüche im Regelfall zwischen 1.200,- € und 1.900,- €, mehrmals um die 1500,- €, vereinbart wurden. In einem Fall (4 Musikalben) lag die Vergleichssumme bei 3.000,- €.

Auch deshalb ist der durch den Beklagten errechnete Betrag, bezüglich dessen kein Widerspruch eingelegt wurde, aus Sicht des Gerichts durchaus realistisch bemessen.

Namhafte Mitbewerber der Klägerin, die durch eine auf dem Gebiet des Urheberrechts spezialisierte Kanzlei vertreten werden, machen vor diesem Gericht für das Anbieten von Musikalben internationaler Top-Stars einen angemessenen Schadenersatz in der Größenordnung von - im Regelfall - um 450,- bis 600,- € als Mindestwert geltend. Dieser Schadenersatz wird in nahezu ständiger Rechtsprechung der allermeisten Richter des Amtsgerichts München als angemessen festgesetzt und ausgeurteilt, falls sich die Parteien nicht zuvor niedriger vergleichen. Diese Fälle, von denen alleine der sachbearbeitende Richter bisher ca. 300 bearbeitet hat, bieten durchaus einen weiteren Anhaltspunkt für die Bemessung.

Die Klägerseite ist grundsätzlich bzgl. aller Tatbestandsmerkmale des Anspruchs auf Schadenersatz beweisbelastet. Das Zitieren von Entscheidungen anderer Gerichte, die teils kaum mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind, befreit nicht davon, die wesentlichen Grundlagen für die Schätzung des Schadenersatzes durch das Gericht darzulegen. Die eingesetzten Textbausteine führen hier ebenso wenig weiter. Etwaige Unsicherheiten können daher bei der Schätzung nicht zulasten des Beklagten gehen.

Es mögen Fälle wie der Gegenständliche sein, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, eine neue Regelung in dem - auf den vorliegenden Fall (zeitlich) nicht anwendbaren - Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 vorzusehen.

Soweit dort (lediglich) der Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000,- € normiert wurde, ist dies nach Ansicht des Gerichts gleichwohl ein Indiz in welcher Größenordnung der Gesetzgeber auch Schadenersatzansprüche sieht. Insbesondere erscheinen die Annahmen des Gerichts daher - vor der aktuellen Entwicklung - nicht unbillig.

Weiterhin zeigt auch die zeitliche Abfolge, bei der die Abmahnung im August 2009 und die Klagebegründung im Dezember 2013 erfolgten, dass das Begehren nach Schadenersatz nicht mit großer Dringlichkeit betrieben wurde und lässt Rückschlüsse darauf zu, wie gravierend die Klägerin selbst den Fall einschätzt.

2. Anspruch auf Ersatz für die Kosten der Abmahnung:

a. Über die vom Beklagten in seinem Widerspruch anerkannten Kosten hinaus bestehen weitere Ersatzansprüche für die erfolgte Abmahnung gemäß § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a. F.) nicht.

Eine fahrlässige Urheberrechtsverletzung des Beklagten hinsichtlich des Leistungsschutzrechtes der Klägerin liegt, wie oben dargestellt, vor. Der Beklagte wurde daraufhin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 4.1.2010 zu Recht abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadenersatz aufgefordert. Damit kann die Klägerin von dem Beklagten dem Grunde nach Kosten der Abmahnung nach § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG (a. F.) verlangen, da diese die erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung darstellen.

Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht in der Höhe, in der der Abmahnende die entstandenen Kosten den Umständen nach für erforderlich halten durfte, BGH Urteil vom 28.9.2011, I ZR 145/10.

Das Gericht stellt hierzu fest, dass ein Gegenstandswert von 50.000,- € offensichtlich unangemessen ist. Die Klägerin durfte der Abmahnung richtigerweise einen Gegenstandswert von 10.000,- € zugrunde legen. Der Beklagte schuldete daher bei Annahme einer 1,3 Gebühr - die angemessen ist - und Auslagenpauschale insgesamt 651,80 €. Diese Summe wurde durch den Beklagten zutreffend errechnet und anerkannt.

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Unterlassungsinteresse des Rechteinhabers. Hierzu kann weitgehend auf die oben angeführten Argumente im Rahmen der Erörterung des Schadenersatzanspruchs zurückgegriffen werden.

Insbesondere ist zu sehen, dass der Beklagte fahrlässig handelte und das Musikstück nach dem Download auf CD brannte und dann vom Computer löschte. Auch wenn damit nicht genau festgestellt werden kann, wie lange das Werk durch den Beklagten angeboten wurde - was im Übrigen (s. o.) durch die Klägerin darzulegen gewesen wäre - so kann das Gericht aber davon ausgehen, dass es sich um einen überschaubaren Zeitraum handelte.

b. Die Rechtsprechung ist entgegen der Darstellung der Klägervertreter keineswegs einheitlich. Es darf z. B. auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.4.2013, 14 O 500/12 hingewiesen werden, wonach ein Streitwert von 50.000,- € ab 1000 Musiktiteln in Frage kommt. Bei „rund“ 500 Titeln geht dieses Gericht von 25.000,- € aus.

In der Entscheidung des OLG Köln vom 15.1.2013, Az. 6 W 12/13, wird ein Gegenstandswert von 80.000,- € für 234 Musikdateien und 50.000,- € für 75 Musikdateien angenommen.

Im Übrigen ist auch für die Bestimmung des Gegenstandwertes ein Musikalbum als Einheit zu sehen (siehe oben) und entsprechend ein einheitlicher Wert zu bestimmen.

Soweit die Klägervertreter Rechtsprechung von vor 1.9.2008 zitieren bzw. obergerichtliche Entscheidungen, die zu vor diesem Datum erfolgten Instanzentscheidungen ergingen, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsgedanke des § 97 a UrhG, welcher mit Wirkung vom 1.9.2008 eingeführt worden war, die späteren Entscheidungen mindestens indirekt beeinflusst hat.

c. § 97 a Abs. 2 (a. F.) UrhG greift vorliegend hinsichtlich der Kosten der Abmahnung vom 4.1.2010 nicht ein. Bei den gegenständlichen Rechtsverletzungen kann eine unerhebliche Rechtsverletzung nicht bejaht werden. Diese würde nämlich einen nach Art und Umfang geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahnenden voraussetzen. Dies ist beim Anbieten eines Musikalbums in einer Internet-Tauschbörse nicht der Fall. Immanent einer derartigen Verletzungshandlung ist nämlich nicht nur die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes, § 19 a UrhG, sondern auch die unkontrollierbare, grenzüberschreitende Vervielfältigung des Werkes durch den Upload, § 16 UrhG.

d. Eine direkte Anwendung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 97a Abs. 3 UrhG auf die bereits am 4.1.2010 erfolgte Abmahnung scheidet aus. Es ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung maßgeblich (BGH Urteil vom 28.9.2011, I ZR 145/10).

e. Soweit vorstehend festgestellt wurde, dass die Deckelungsregeln des UrhG nicht anzuwenden sind, bedeutet dies aber nicht, dass insbesondere die zum Zeitpunkt der Abmahnung in Kraft befindliche Vorschrift vom Gericht gänzlich ignoriert werden kann.

Der Wortlaut der Vorschrift lautete wie folgt:

„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“

Aus Sicht des Gerichts muss daher im Rahmen der Bestimmung des Gegenstandswertes berücksichtigt werden, dass zwar der vorliegende Fall nicht unter die Norm fällt, aber es dürfen auch keine unüberbrückbaren Wertungswidersprüche hierzu bestehen.

Der Beklagte handelte vorliegend außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, insbesondere erkennbar ohne Gewinnerzielungsabsicht. Lediglich die Unerheblichkeit der Rechtsverletzung wird durch das Gericht nicht angenommen.

Für ein Musikalbum bei Überschreitung der Unerheblichkeit einen Gegenstandswert von 50.000,- € und hieraus folgend 1.379,80 € Kosten für die Abmahnung anzunehmen, wobei unterhalb dieser Schwelle 100,- € anzusetzen wären, erscheint dem Gericht hochgradig widersprüchlich.

Es kann und muss daher bei einem Gegenstandswert von 10.000,- € sein Bewenden haben.

Zusammenfassend ist festzustellen:

Für das kurzzeitige und fahrlässige Anbieten des streitgegenständlichen Musikalbums „Wir Kinder Vom Bahnhof Soul“ von Jan Delay in einer Tauschbörse hält das Gericht, jedenfalls wenn sich das Angebot konkret lediglich an 59 Nutzer richtete, einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 354,- € und Ersatz der Kosten einer Abmahnung in Höhe von 651,80 € für angemessen.

Wenn Nutzerzahlen nicht feststehen wird für das Anbieten eines Musikalbums in einer Tauschbörse regelmäßig ein Schadenersatz in Höhe von bis zu ca. 600,- € angemessen sein.

Da der Beklagte im Mahnverfahren nur teilweise Widerspruch einlegte und daher einen höheren Schadenersatzbetrag sowie die ersatzfähigen Kosten der Abmahnung bereits anerkannte, war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass auch durch Rechteinhaber, die gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgehen, bei der Inanspruchnahme von Privatpersonen, die in überschaubarem Rahmen Werke anbieten, Maß zu halten ist. Die Verteidigung ihrer Urheberrechte und die Kompensation erlittenen Schadens und nicht die zusätzliche Erzielung von Einkünften sind nach dem Verständnis dieses Gerichts von den einschlägigen Normen intendiert.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 und 269 Abs. 1 ZPO.

Über die vorläufige Vollstreckbarkeit war gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zu entscheiden.

Der Streitwert war gemäß §§ 3 ZPO und 63 Abs. 2 GKG festzusetzen.

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(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz


(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 97a Abmahnung


(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulege

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 16 Vervielfältigungsrecht


(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

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Amtsgericht München Urteil, 07. März 2014 - 158 C 15658/13 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

Amtsgericht München Urteil, 07. März 2014 - 158 C 15658/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 145/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 145/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs h
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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Okt. 2016 - I ZR 97/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 97/15 Verkündet am: 6. Oktober 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:061016UIZR97.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundes

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - I ZR 44/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 44/15 Verkündet am: 12. Mai 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120516UIZR44.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2016 - I ZR 43/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 43/15 Verkündet am: 12. Mai 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:120516UIZR43.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 06. Okt. 2016 - I ZR 97/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 26. März 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden

Referenzen

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 145/10 Verkündet am:
28. September 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 7. September 2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten,
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Inhaberin der in Deutschland und Österreich bestehenden ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Grafiken des amerikanischen Tattoo-Künstlers H. („ H. “).
2
Der Beklagte hatte im August 2007 bei eBay ein weißes Kapuzenhemd zum Preis von 130 € ersteigert, das mit der Abbildung eines Tigerkopfes versehen war. Weil ihm das Kleidungsstück nicht passte, bot er es im September 2007 erneut bei eBay zum Kauf an. Bei der Abbildung des Tigerkopfes handelte es sich um die unbefugte Vervielfältigung einer Grafik von H. . Mit Zustimmung des Berechtigten wurden vergleichbare Hemden mit einer solchen Grafik nur in schwarzer Grundfarbe vertrieben.
3
Die anwaltlichen Vertreter der Klägerin mahnten den Beklagten am 1. November 2007 wegen einer Urheberrechtsverletzung ab. Der Beklagte gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die geforderten Abmahnkosten zu zahlen. Die anwaltlichen Vertreter stellten der Klägerin für die Abmahnung des Beklagten am 4. August 2009 einen Betrag von 859,80 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung.
4
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Freistellung von dieser Forderung ihrer anwaltlichen Vertreter in Anspruch.
5
Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe eines Betrages von 100 € stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten gemäß § 257 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 97a Abs. 1 UrhG dem Grunde nach die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der von ihren anwaltlichen Vertretern geforderten Abmahnkosten verlangen. Zwischen den Parteien stehe außer Streit, dass die Abmahnung wegen einer Urheberechtsverletzung berechtigt gewesen sei und der Klägerin gegen den Beklagten daher ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten zustehe. Dieser Anspruch sei jedoch gemäß § 97a Abs. 2 UrhG der Höhe nach auf 100 € beschränkt. Es handele sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.
7
II. Die Revision ist begründet.
8
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frage, ob und inwieweit die Klägerin vom Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann, nicht nach § 97a UrhG zu beurteilen. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 17 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 29 = WRP 2011, 881 - Sedo). Zu diesem Zeitpunkt war § 97a UrhG noch nicht in Kraft getreten.
9
Der anwaltliche Vertreter der Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 1. November 2007 abgemahnt. Die Bestimmung des § 97a UrhG ist durch Art. 6 Nr. 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. S. 1191) in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden und nach Art. 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums am 1. September 2008 in Kraft getreten.
10
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
11
1. Die Klägerin ist nach den getroffenen Feststellungen zwar grundsätzlich berechtigt, für die - vor dem Inkrafttreten des § 97a UrhG am 1. September 2008 ausgesprochene - Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag die Erstattung ihrer Aufwendungen zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 http://www.juris.de/jportal/portal/t/u4x/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=6&numberofresults=37&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE103602377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 10 = WRP 2008, 1449- Clone-CD, mwN). Ein solcher Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, wenn dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach (BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 11 - Clone-CD).
12
Die Klägerin konnte vom Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF, § 17 Abs. 1 UrhG verlangen, dass er es unterlässt , das ohne Zustimmung des Berechtigten mit der Vervielfältigung eines Werkes von H. versehene Kapuzenhemd bei eBay zum Kauf anzubieten. Die Abmahnung entsprach auch dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten, weil sie es ihm ermöglichte, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 34 - Clone-CD).
13
2. Das Berufungsgericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründeter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt ist und somit ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Befreiung von der Honorarforderung ihrer mit der Abmahnung beauftragten anwaltlichen Vertreter besteht (§ 257 Satz 1 BGB).
14
Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht in der Höhe, in der der Abmahnende die entstandenen Kosten den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 11 - Clone-CD). Die anwaltlichen Vertreter haben der Klägerin für die Abmahnung am 4. August 2009 einen Betrag von 859,80 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Diese Honorarforderung errechnet sich auf der Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV und eines Gegenstandwerts von 20.000 € sowie einer Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 RVG VV in Höhe von 20 €. Das Berufungsgericht hat noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Geschäftsgebühr und der Gegenstandswert angemessen sind.
Bornkamm Büscher Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2009 - 1 C 4314/09 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.07.2010 - 17 S 2/10 -

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 145/10 Verkündet am:
28. September 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 7. September 2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten,
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof.
Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8. Juli 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Inhaberin der in Deutschland und Österreich bestehenden ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Grafiken des amerikanischen Tattoo-Künstlers H. („ H. “).
2
Der Beklagte hatte im August 2007 bei eBay ein weißes Kapuzenhemd zum Preis von 130 € ersteigert, das mit der Abbildung eines Tigerkopfes versehen war. Weil ihm das Kleidungsstück nicht passte, bot er es im September 2007 erneut bei eBay zum Kauf an. Bei der Abbildung des Tigerkopfes handelte es sich um die unbefugte Vervielfältigung einer Grafik von H. . Mit Zustimmung des Berechtigten wurden vergleichbare Hemden mit einer solchen Grafik nur in schwarzer Grundfarbe vertrieben.
3
Die anwaltlichen Vertreter der Klägerin mahnten den Beklagten am 1. November 2007 wegen einer Urheberrechtsverletzung ab. Der Beklagte gab zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die geforderten Abmahnkosten zu zahlen. Die anwaltlichen Vertreter stellten der Klägerin für die Abmahnung des Beklagten am 4. August 2009 einen Betrag von 859,80 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung.
4
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Freistellung von dieser Forderung ihrer anwaltlichen Vertreter in Anspruch.
5
Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe eines Betrages von 100 € stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne von dem Beklagten gemäß § 257 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 97a Abs. 1 UrhG dem Grunde nach die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der von ihren anwaltlichen Vertretern geforderten Abmahnkosten verlangen. Zwischen den Parteien stehe außer Streit, dass die Abmahnung wegen einer Urheberechtsverletzung berechtigt gewesen sei und der Klägerin gegen den Beklagten daher ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten zustehe. Dieser Anspruch sei jedoch gemäß § 97a Abs. 2 UrhG der Höhe nach auf 100 € beschränkt. Es handele sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs.
7
II. Die Revision ist begründet.
8
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Frage, ob und inwieweit die Klägerin vom Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten verlangen kann, nicht nach § 97a UrhG zu beurteilen. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 17 = WRP 2010, 1495 - Vollmachtsnachweis; Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 155/09, GRUR 2011, 617 Rn. 29 = WRP 2011, 881 - Sedo). Zu diesem Zeitpunkt war § 97a UrhG noch nicht in Kraft getreten.
9
Der anwaltliche Vertreter der Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 1. November 2007 abgemahnt. Die Bestimmung des § 97a UrhG ist durch Art. 6 Nr. 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. S. 1191) in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden und nach Art. 10 des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums am 1. September 2008 in Kraft getreten.
10
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
11
1. Die Klägerin ist nach den getroffenen Feststellungen zwar grundsätzlich berechtigt, für die - vor dem Inkrafttreten des § 97a UrhG am 1. September 2008 ausgesprochene - Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag die Erstattung ihrer Aufwendungen zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 http://www.juris.de/jportal/portal/t/u4x/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=6&numberofresults=37&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE103602377&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 5 - - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rn. 10 = WRP 2008, 1449- Clone-CD, mwN). Ein solcher Anspruch ist dem Grunde nach gegeben, wenn dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten zum Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch zustand und die Abmahnung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Abgemahnten entsprach (BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 11 - Clone-CD).
12
Die Klägerin konnte vom Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF, § 17 Abs. 1 UrhG verlangen, dass er es unterlässt , das ohne Zustimmung des Berechtigten mit der Vervielfältigung eines Werkes von H. versehene Kapuzenhemd bei eBay zum Kauf anzubieten. Die Abmahnung entsprach auch dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beklagten, weil sie es ihm ermöglichte, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 34 - Clone-CD).
13
2. Das Berufungsgericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag begründeter Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt ist und somit ein entsprechender Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Befreiung von der Honorarforderung ihrer mit der Abmahnung beauftragten anwaltlichen Vertreter besteht (§ 257 Satz 1 BGB).
14
Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht in der Höhe, in der der Abmahnende die entstandenen Kosten den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BGH, GRUR 2008, 996 Rn. 11 - Clone-CD). Die anwaltlichen Vertreter haben der Klägerin für die Abmahnung am 4. August 2009 einen Betrag von 859,80 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Diese Honorarforderung errechnet sich auf der Grundlage einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV und eines Gegenstandwerts von 20.000 € sowie einer Entgeltpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß Nr. 7002 RVG VV in Höhe von 20 €. Das Berufungsgericht hat noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Geschäftsgebühr und der Gegenstandswert angemessen sind.
Bornkamm Büscher Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2009 - 1 C 4314/09 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 08.07.2010 - 17 S 2/10 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.