Amtsgericht München Endurteil, 09. Juni 2017 - 481 C 3768/17 WEG
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 92 zu Händen der Verwalterin 1.734,– EURO zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 93 zu Händen der Verwalterin 1.470,– EURO zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 94 zu Händen der Verwalterin 1.392,– EURO zu bezahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 95 zu Händen der Verwalterin 1.188,– EURO zu bezahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 96 zu Händen der Verwalterin 1.872,– EURO zu bezahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 97 zu Händen der Verwalterin 1.764,– EURO zu bezahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 98 zu Händen der Verwalterin 1.770,– EURO zu bezahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 99 zu Händen der Verwalterin 1.902,– EURO zu bezahlen.
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 2.182,00 EURO vom 04.01.2017 bis 03.02.2017,
aus 4.364,00 EURO vom 04.02.2017 bis 03.03.2017,
aus 6.546,00 EURO vom 04.03.2017 bis 03.04.2017,
aus 8.728,00 EURO vom 04.04.2017 bis 03.05.2017,
aus 10.910,00 EURO vom 04.05.2017 bis 03.06.2017,
aus 13.092,00 EURO seit 04.06.2017
zu bezahlen.
10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 92 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat Juli 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 289,00 EURO/Monat zu bezahlen.
11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 93 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat Juli 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 245,00 EURO/Monat zu bezahlen.
12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 94 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat Juli 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 232,00 EURO/Monat zu bezahlen.
13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 95 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat Juli 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 198,00 EURO/Monat zu bezahlen.
14. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 96 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat Juli 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 312,00 EURO/Monat zu bezahlen.
15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 97 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat Juli 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 294,00 EURO/Monat zu bezahlen.
16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 98 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat Juli 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 295,00 EURO/Monat zu bezahlen.
17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 99 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat Juli 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 317,00 EURO/Monat zu bezahlen.
18. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Wohnung Nr. |
monatlich |
Januar–Februar 2017 |
Januar–Juni 2017 |
92 |
€ 289,– |
€ 578,– |
€ 1.734,– |
93 |
€ 245,– |
€ 490,– |
€ 1.470,– |
94 |
€ 232,– |
€ 464,– |
€ 1.392,– |
95 |
€ 198,– |
€ 396,– |
€ 1.188,– |
96 |
€ 312,– |
€ 624,– |
€ 1.872,– |
97 |
€ 294,– |
€ 588,– |
€ 1.764,– |
98 |
€ 295,– |
€ 590,– |
€ 1.770,– |
99 |
€ 317,– |
€ 634,– |
€ 1.902,– |
die Beklagte sei als Wohnungseigentümerin zur Zahlung der Hausgeldvorschüsse verpflichtet. Weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits mit zwei Monatsraten für Januar und Februar 2017 in Verzug gewesen sei, könnten ferner die Hausgeldvorschüsse bis Ende 2017 gemäß § 257 ZPO geltend gemacht werden. Die Grundsätze der werdenden WEG aus der Entscheidung des BGH vom 11.05.2011 – V ZR 196/11 seien hier nicht anwendbar, da die WEG im Zeitpunkt des Erwerbs der Sondereigentumseinheit Nr. 92 durch die Beklagte bereits rechtlich in Vollzug gesetzt gewesen sei und die Erwerber nicht vom Aufteiler der WEG, sondern der Beklagten als Miteigentümerin der WEG erworben haben.
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1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 92 zu Händen der Verwalterin 578,– EURO zu bezahlen.
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2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 93 zu Händen der Verwalterin 490,– EURO zu bezahlen.
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3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 94 zu Händen der Verwalterin 464,– EURO zu bezahlen.
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4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 95 zu Händen der Verwalterin 396,– EURO zu bezahlen.
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5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 96 zu Händen der Verwalterin 624,– EURO zu bezahlen.
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6.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 97 zu Händen der Verwalterin 588,– EURO zu bezahlen.
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7.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 98 zu Händen der Verwalterin 590,– EURO zu bezahlen.
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8.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 99 zu Händen der Verwalterin 634,– EURO zu bezahlen.
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9.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
9.2.182,00 EURO vom 04.01.2017 bis 03.02.2017 und aus
9.4.364,00 EURO seit dem 04.02.2017 zu bezahlen.
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10.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 92 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat März 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 289,00 EURO/Monat zu bezahlen.
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11.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 93 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat März 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 245,00 EURO/Monat zu bezahlen.
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12.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 94 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat März 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 232,00 EURO/Monat zu bezahlen.
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13.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 95 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat März 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 198,00 EURO/Monat zu bezahlen.
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14.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 96 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat März 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 312,00 EURO/Monat zu bezahlen.
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15.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 97 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat März 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 294,00 EURO/Monat zu bezahlen.
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16.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 98 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat März 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 295,00 EURO/Monat zu bezahlen.
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17.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Wohnung Nr. 99 zu Händen der Verwalterin, beginnend ab dem Monat März 2017 bis einschließlich Dezember 2017 monatlich im voraus bis zum Dritten eines jeden Monats weitere 317,00 EURO/Monat zu bezahlen.
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18.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Klageabweisung.
Die Klage sei wegen fehlender Aktivlegitimation unzulässig. Die Bestimmung auf Seite 26 der Teilungserklärung sei ungültig, weil durch die WEG-Novelle 2007 und die Teilrechtsfähigkeit der WEG als Inhaberin der Wohngeldzahlungsansprüche Wohngeldklagen des Verwalters im Wege der Prozessstandschaft unzulässig geworden seien. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Vielmehr seien die Erwerber der durch Aufteilung der Sondereigentumseinheit Nr. 92 entstandenen streitgegenständlichen Wohnungen als werdende Wohnungseigentümer verpflichtet, etwaige Hausgeldvorauszahlungen zu leisten. Dies ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung der Grundsätze im Urteil des BGH vom 11.05.2012 – V ZR 196/11. Soweit Klage auf künftige Leistung ab März 2017 erhoben worden sei, seien die Forderungen im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht fällig gewesen. Die als Anlagen K 3 bis K 10 vorgelegten Einzelwirtschaftspläne seien rechtsfehlerhaft.
Gründe
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(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
- 1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder - 2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die
- 1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder - 2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.
(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.
(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.
(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.
(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
(1) Die Wohnungseigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Absatz 2 Nummer 4 oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Zu diesem Zweck hat der Verwalter jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der darüber hinaus die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.
(3) Die Wohnungseigentümer können beschließen, wann Forderungen fällig werden und wie sie zu erfüllen sind.
(4) Der Verwalter hat nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Vermögensbericht zu erstellen, der den Stand der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Rücklagen und eine Aufstellung des wesentlichen Gemeinschaftsvermögens enthält. Der Vermögensbericht ist jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung zu stellen.
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.