Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 22. Apr. 2010 - 5 F 296/09

bei uns veröffentlicht am22.04.2010

Tenor

I. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt.

II. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Verfahrenswert war gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG auf bis zu 2.500,00 € festzusetzen.

2

1. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert danach bei Ausgleichsansprüchen nach §§ 9 ff. VersAusglG für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 €.

3

a. Für die Bewertung ist dabei gemäß § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages abzustellen.

4

aa. Nach der genannten Vorschrift ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist dagegen der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend, für den gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG wiederum von demjenigen des Erlasses einer unbedingten Entscheidung über die Kosten, d. h. gemeinhin bei Beendigung des Verfahrens auszugehen wäre.

5

bb. Hinsichtlich des Verfahrens über den Versorgungsausgleich als Folgesache eines Scheidungverfahrens spricht zwar vieles für die Annahme eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens, weil nach § 137 Abs. 2 FamFG wie zuvor nach § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO a. F. ein Antrag für die Einleitung der Folgesache Versorgungsausgleich nicht erforderlich ist bzw. war, sondern dieses automatisch ohne Antrag "von Amts wegen" eingeleitet wird bzw. wurde und im Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz der §§ 26 FamFG bzw. 12 FGG gilt.

6

Dieses Ergebnis wäre jedoch zum einen unpraktikabel, weil es dazu führen würde, dass im Rahmen der Festsetzung des Verfahrenswertes das Gericht sich gleich zweimal mit dem Einkommen der Beteiligten befassen müsste, nämlich einmal zu Beginn des Verfahrens zur Festsetzung des Wertes der Scheidungssache, und einmal zum Schluss des Verfahrens, zur Festsetzung des Wertes des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Hinzukommt zum anderen insbesondere, dass im Gegensatz zu sonstigen Verfahren, die von Amts wegen und damit eventuell auch gegen den Willen der Beteiligten eingeleitet werden, wie beispielsweise Verfahren über die elterliche Sorge, ein Versorgungsausgleichsverfahren nur eingeleitet werden kann, wenn einer der Beteiligten einen entsprechenden isolierten oder einen Scheidungsantrag gestellt hat. Das Gericht entscheidet im letzteren Fall dann auch nicht nach freiem Ermessen, ob es ein Verfahren über den Versorgungsausgleich einleitet; vielmehr wird ein solches Verfahren automatisch eingeleitet, es sei denn, es liegt bereits eine Vereinbarung der Beteiligten vor, die die Durchführung des Versorgungsausgleiches ausschließt. Das betreffende Folgesacheverfahren ist folglich kein von Amts wegen einzuleitendes im eigentlichen Sinne, sondern lediglich zwingende Folge des freiwilligen Scheidungsantrages. So heißt es weder in § 137 Abs. 2 FamFG noch in § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO a. F., dass ein Versorgungsausgleichsverfahren "von Amts wegen" einzuleiten ist, sondern nur, dass neben dem Scheidungsantrag ein (gesonderter) Antrag nicht erforderlich ist. Faktisch wird der Versorgungsausgleich damit auch als Folgesache nur auf Antrag eingeleitet, nämlich auf den Scheidungsantrag hin (vgl. Schneider, Maßgebender Zeitpunkt für die Wertfestsetzung der Folgesache Versorgungsausgleich, FamRZ 2010, 87).

7

cc. Auch vor diesem Hintergrund ist nun nicht zu verkennen, dass es sich vorliegend um ein nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG i. V. m. 628 ZPO a. F. analog abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren handelt, das gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG bis zum 01.09.2014 von Amts wegen wieder aufzunehmen und nach Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG insoweit als selbständige Familiensache, d. h. außerhalb des ursprünglichen Scheidungsverbundes fortzuführen war. Die allein amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ändert aber nichts an seiner ursprünglich auf Antrag erfolgten Einleitung und damit seiner zuvor unter lit. bb) erläuterten und für den Zeitpunkt der Wertberechnung ausschlaggebenden Natur als Antragsverfahren. § 34 Satz 1 FamGKG schließt es nach seinem Wortlaut weiterhin nicht aus, für die Wertberechnung auf einen vor dem Inkrafttreten des neuen Kostenrechtes für das familiengerichtliche Verfahren liegenden Zeitpunkt abzustellen, zu dem eben die danach maßgebliche erste Antragstellung erfolgt ist. Nichts anderes folgt letztlich aus § 63 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, der als Übergangsvorschrift allein regelt, dass in Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden, während für die wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren eben aufgrund von Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG das neue Kostenrecht zur Anwendung kommt (a. A. im Ergebnis Grabow, Kosten- und gebührenrechtliche Konsequenzen aus den Übergangsvorschriften zum Versorgungsausgleich, FamRB 2010, 93).

8

2a. Das monatliche Nettoeinkommen der Parteien belief sich zur Zeit des Einganges des Scheidungsantrages im Falle der Antragstellerin monatlich auf 1.470,00 €, im Falle des Antragsgegners 1.000,00 €.

9

b. Abzuziehen war ein pauschaler Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 200,00 € für jedes der bei Antragseingang noch minderjährigen gemeinsamen Kinder (vgl. Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., 2010, Anhang zu § 3 Stichwort: Ehesachen m. w. N.). Eine Abweichung zu den Grundsätzen, die für den Verfahrenswert von Ehesachen gelten, lässt sich der Gesetzesfassung insoweit nicht entnehmen. Zwar ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist aber für die Einkommensverhältnisse ebenfalls wiederum das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen; dies entspricht wörtlich der in § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für den Wert eines Versorgungausgleichsverfahrens festgelegten Bezugsgröße. Ist jedoch für Ehesachen zur Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten ein pauschaler Unterhaltsabzug vorzunehmen (vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 432 noch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F.; OLG Brandenburg MDR 2007, 1321 zu § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F.), kann für den Verfahrenswert eines Versorgungausgleiches nichts anderes gelten.

10

c. Es ergibt sich danach ein dreifacher Monatsbetrag in Höhe von (1.470,00 € + 1.000,00 € - [200,00 € x 2 Kinder =] 400,00 € = 2.070,00 € x 3 Monate =) 6.210,00 €.

11

3. Der sich bei jeweils zwei Anrechten der Antragstellerin und des Antragsgegners ergebende Gesamtverfahrenswert fiel damit mit (6.210,00 € x 10 % = 621,00 € x 4 Anrechte =) 2.484,00 € in die festgesetzte Gebührenstufe.

II.

12

Die Beschwerde war gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 FamGKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zuzulassen, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht den ansonsten für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Betrag in Höhe von 200,00 €.

13

1. Ermittelte man das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten unter Berücksichtigung aktueller monatlicher Einkünfte der Antragstellerin in Höhe von 1.680,00 € und ohne Berücksichtigung eines pauschalen Kindesunterhaltes, ergäbe sich ein höchstmöglicher Verfahrenswert von (1.680,00 € + 1.000,00 € = 2.680,00 € x 3 Monate = 8.040,00 e x 10 % = 804,00 € x 4 Anrechte =) 3.216,00 €. Die Differenz einer Anwaltsgebühr bei einem Verfahrenswert von bis zu 3.500,00 € beliefe sich gegenüber dem hier festgesetzten Verfahrenswert auf lediglich (217,00 € - 161,00 € =) 56,00 €.

14

2. Zu den unter Ziffer I) erörterten Punkten des für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunktes in Versorgungsausgleichsverfahren nach § 34 FamGKG sowie der Berücksichtigung eines pauschalen Abzuges von Kindesunterhalt für die Ermittlung des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten als Bewertungsgrundlage ist ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht ersichtlich, während zum einen zu der ersten Frage unterschiedliche Literaturmeinungen vertreten werden und die neue Gesetzeslage seit dem 01.09.2009 ein Klärung gegebenenfalls durch höhere Instanzen als sachgerecht erscheinen lässt.

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(1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer G

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(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sec

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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 01. Sept. 2011 - 11 WF 154/10

bei uns veröffentlicht am 01.09.2011

Tenor Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Ludwigslust vom 22.04.2010 zum Az. 5 F 296/09 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert. Der.

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(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1.
Versorgungsausgleichssachen,
2.
Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen und
4.
Güterrechtssachen,
wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1.
ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2.
soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.

(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.