Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 01. Sept. 2011 - 11 WF 154/10

published on 01.09.2011 00:00
Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 01. Sept. 2011 - 11 WF 154/10
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Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Ludwigslust vom 22.04.2010 zum Az. 5 F 296/09 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.

Der Verfahrenswert für das wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich wird für die I. Instanz festgesetzt auf 2.964,00 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin richtet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes.

2

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts –Familiengericht - Ludwigslust vom 18.02.2009 zum Az. 5 F 82/09 geschieden, das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt worden. Zu Ziffer 4. hat das Amtsgericht den Streitwert für das Ehescheidungsverfahren und vorläufig für den Versorgungsausgleich auf bis zu 9.000,00 EUR festgesetzt. Es ist dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.470,00 EUR und des Antragsgegners in Höhe von 1.000,00 EUR ausgegangen und hat für zwei minderjährige Kinder einen Abzug von insgesamt 400,00 EUR vorgenommen.

3

Mit Beschluss vom 18.09.2009 hat das Amtsgericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wieder aufgenommen und Auskünfte nach neuem Recht eingeholt.

4

Die Antragstellerin hat Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Sparkassen Pensionskasse AG sowie nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften bei der DRV Nord erworben, der Antragsgegner angleichungs- und nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften bei der DRV Bund.

5

Mit Beschluss vom 22.04.2010 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt, und zwar im Wege der internen Teilung hinsichtlich der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Antragstellerin und der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft des Antragsgegners und im übrigen den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, da die weiteren Anrechte unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG liegen.

6

Ebenfalls mit Beschluss vom 22.04.2010 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren auf bis zu 2.500,00 EUR festgesetzt und gleichzeitig die Beschwerde zugelassen.

7

Es hat bei der Berechnung die Einkommensverhältnisse der Eheleute bei Einreichung des Ehescheidungsantrages zugrunde gelegt und einen Abzug in Höhe von 400,00 EUR für zwei minderjährige Kinder vorgenommen (1.470,00 EUR + 1.000,00 EUR – 400,00 EUR x 3 Monate x 4 Anrechte x 10 %).

8

Gegen diesen, ihm am 27.04.2010 zugestellten Beschluss, richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11.05.2011, der das Amtsgericht nicht abgeholfen, sondern sie dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

9

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, bei der Festsetzung des Verfahrenswertes sei das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aktuelle Nettoeinkommen der Eheleute zugrunde zu legen, für die Antragstellerin in Höhe von 1.680,00 EUR. Ein Abzug in Höhe von 400,00 EUR für die minderjährigen Kinder sei nicht vorzunehmen. Der Verfahrenswert sei somit auf bis zu 3.500,00 EUR festzusetzen.

II.

10

Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdewert ist nicht erreicht, das Amtsgericht hat die Beschwerde jedoch zugelassen, an die Entscheidung ist das Rechtsmittelgericht gebunden.

11

Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.

12

Die Berechnung des Verfahrenswerts für die gemäß § 50 Abs. 1 VersAusglG wieder aufgenommenen Verfahren über den Versorgungsausgleich richtet sich nach § 50 Abs. 1 FamGKG. Danach beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 €.

13

Zutreffend hat das Amtsgericht der Berechnung des Verfahrenswertes das Nettoeinkommen der Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung des Ehescheidungsverfahrens zugrunde gelegt.

14

Ausgangspunkt ist § 34 FamGKG. Danach gilt in Antragsverfahren der Wert bei erstmaliger Antragstellung und in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr.

15

Zu Unrecht geht der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin davon aus, dass es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, das von Amts wegen eingeleitet wird.

16

Verfahren über den Versorgungsausgleich sind Antragsverfahren.Denn ein Versorgungsausgleich ohne einen Antrag auf Ehescheidung findet nicht statt. Die Formulierung in § 50 Abs. 1 Ziffer 2 VersAusglG ändert hieran nichts. Denn sie besagt lediglich, dass die Wiederaufnahme der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG abgetrennten Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen bis spätestens zum 01.09.2014 erfolgen soll, sofern nicht vorher ein Ehegatte oder ein Versorgungsträger die Wiederaufnahme beantragt (§ 50 Abs. 1 Ziffer 1 VersAusglG). Die Formulierung "von Amts wegen" bezieht sich also lediglich auf die Wiederaufnahme, nicht jedoch auf die Durchführung des Verfahrens als solches.

17

Damit ist § 34 Satz 1 FamGKG anwendbar, wonach maßgebend für die Berechnung des Verfahrenswertes die Verhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung sind und damit zum Zeitpunkt der Einreichung des Ehescheidungsantrages (so auch OLG Jena FamRZ 2011, S. 585 ff.; Schneider in FamRZ 2010, S. 87 [zitiert nach juris]).

18

Zutreffend geht der Beschwerdeführer jedoch davon aus, dass ein Abzug für die minderjährigen Kinder nicht zu erfolgen hat. Der Wortlaut des § 50 Abs. 1 FamGKG ist insoweit eindeutig. Ausgangspunkt ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten. § 43 FamGKG ist nur auf Ehesachen anwendbar.

19

Der Verfahrenswert berechnet sich danach wie folgt:

20

1.470,00 EUR (Einkommen Antragstellerin) + 1.000,00 EUR (Einkommen Antragsgegner) x 3 Monate x 4 Anrechte x 10 % = 2.964,00 EUR.

21

Der angefochtene Beschluss war auf die Beschwerde entsprechend abzuändern.

22

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

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Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet
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published on 22.04.2010 00:00

Tenor I. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt. II. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Der Verfahrenswert war gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG auf bis zu 2.500,00 € festzusetzen. 2 1. In Versorgungs
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Annotations

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1.
ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2.
soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1.
ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2.
soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.