Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 01. Sept. 2011 - 11 WF 154/10

bei uns veröffentlicht am01.09.2011

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Ludwigslust vom 22.04.2010 zum Az. 5 F 296/09 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert.

Der Verfahrenswert für das wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich wird für die I. Instanz festgesetzt auf 2.964,00 EUR.

Gründe

I.

1

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin richtet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes.

2

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts –Familiengericht - Ludwigslust vom 18.02.2009 zum Az. 5 F 82/09 geschieden, das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt und ausgesetzt worden. Zu Ziffer 4. hat das Amtsgericht den Streitwert für das Ehescheidungsverfahren und vorläufig für den Versorgungsausgleich auf bis zu 9.000,00 EUR festgesetzt. Es ist dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.470,00 EUR und des Antragsgegners in Höhe von 1.000,00 EUR ausgegangen und hat für zwei minderjährige Kinder einen Abzug von insgesamt 400,00 EUR vorgenommen.

3

Mit Beschluss vom 18.09.2009 hat das Amtsgericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG von Amts wegen wieder aufgenommen und Auskünfte nach neuem Recht eingeholt.

4

Die Antragstellerin hat Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Sparkassen Pensionskasse AG sowie nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften bei der DRV Nord erworben, der Antragsgegner angleichungs- und nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften bei der DRV Bund.

5

Mit Beschluss vom 22.04.2010 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt, und zwar im Wege der internen Teilung hinsichtlich der gesetzlichen Rentenanwartschaft der Antragstellerin und der nichtangleichungsdynamischen Anwartschaft des Antragsgegners und im übrigen den Versorgungsausgleich ausgeschlossen, da die weiteren Anrechte unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 VersAusglG liegen.

6

Ebenfalls mit Beschluss vom 22.04.2010 hat das Amtsgericht den Verfahrenswert für das wieder aufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren auf bis zu 2.500,00 EUR festgesetzt und gleichzeitig die Beschwerde zugelassen.

7

Es hat bei der Berechnung die Einkommensverhältnisse der Eheleute bei Einreichung des Ehescheidungsantrages zugrunde gelegt und einen Abzug in Höhe von 400,00 EUR für zwei minderjährige Kinder vorgenommen (1.470,00 EUR + 1.000,00 EUR – 400,00 EUR x 3 Monate x 4 Anrechte x 10 %).

8

Gegen diesen, ihm am 27.04.2010 zugestellten Beschluss, richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 11.05.2011, der das Amtsgericht nicht abgeholfen, sondern sie dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

9

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, bei der Festsetzung des Verfahrenswertes sei das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung aktuelle Nettoeinkommen der Eheleute zugrunde zu legen, für die Antragstellerin in Höhe von 1.680,00 EUR. Ein Abzug in Höhe von 400,00 EUR für die minderjährigen Kinder sei nicht vorzunehmen. Der Verfahrenswert sei somit auf bis zu 3.500,00 EUR festzusetzen.

II.

10

Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdewert ist nicht erreicht, das Amtsgericht hat die Beschwerde jedoch zugelassen, an die Entscheidung ist das Rechtsmittelgericht gebunden.

11

Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.

12

Die Berechnung des Verfahrenswerts für die gemäß § 50 Abs. 1 VersAusglG wieder aufgenommenen Verfahren über den Versorgungsausgleich richtet sich nach § 50 Abs. 1 FamGKG. Danach beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000 €.

13

Zutreffend hat das Amtsgericht der Berechnung des Verfahrenswertes das Nettoeinkommen der Eheleute zum Zeitpunkt der Einreichung des Ehescheidungsverfahrens zugrunde gelegt.

14

Ausgangspunkt ist § 34 FamGKG. Danach gilt in Antragsverfahren der Wert bei erstmaliger Antragstellung und in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr.

15

Zu Unrecht geht der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin davon aus, dass es sich vorliegend um ein Verfahren handelt, das von Amts wegen eingeleitet wird.

16

Verfahren über den Versorgungsausgleich sind Antragsverfahren.Denn ein Versorgungsausgleich ohne einen Antrag auf Ehescheidung findet nicht statt. Die Formulierung in § 50 Abs. 1 Ziffer 2 VersAusglG ändert hieran nichts. Denn sie besagt lediglich, dass die Wiederaufnahme der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG abgetrennten Verfahren über den Versorgungsausgleich von Amts wegen bis spätestens zum 01.09.2014 erfolgen soll, sofern nicht vorher ein Ehegatte oder ein Versorgungsträger die Wiederaufnahme beantragt (§ 50 Abs. 1 Ziffer 1 VersAusglG). Die Formulierung "von Amts wegen" bezieht sich also lediglich auf die Wiederaufnahme, nicht jedoch auf die Durchführung des Verfahrens als solches.

17

Damit ist § 34 Satz 1 FamGKG anwendbar, wonach maßgebend für die Berechnung des Verfahrenswertes die Verhältnisse zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung sind und damit zum Zeitpunkt der Einreichung des Ehescheidungsantrages (so auch OLG Jena FamRZ 2011, S. 585 ff.; Schneider in FamRZ 2010, S. 87 [zitiert nach juris]).

18

Zutreffend geht der Beschwerdeführer jedoch davon aus, dass ein Abzug für die minderjährigen Kinder nicht zu erfolgen hat. Der Wortlaut des § 50 Abs. 1 FamGKG ist insoweit eindeutig. Ausgangspunkt ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten. § 43 FamGKG ist nur auf Ehesachen anwendbar.

19

Der Verfahrenswert berechnet sich danach wie folgt:

20

1.470,00 EUR (Einkommen Antragstellerin) + 1.000,00 EUR (Einkommen Antragsgegner) x 3 Monate x 4 Anrechte x 10 % = 2.964,00 EUR.

21

Der angefochtene Beschluss war auf die Beschwerde entsprechend abzuändern.

22

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

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Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts


(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 43 Ehesachen


(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ge

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 50 Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz


(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich 1. ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichti

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Amtsgericht Ludwigslust Beschluss, 22. Apr. 2010 - 5 F 296/09

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

Tenor I. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt. II. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Der Verfahrenswert war gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG auf bis zu 2.500,00 € festzusetzen. 2 1. In Versorgungs

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Tenor

I. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt.

II. Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Verfahrenswert war gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG auf bis zu 2.500,00 € festzusetzen.

2

1. In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert danach bei Ausgleichsansprüchen nach §§ 9 ff. VersAusglG für jedes Anrecht 10 % des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, insgesamt mindestens 1.000,00 €.

3

a. Für die Bewertung ist dabei gemäß § 34 FamGKG auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages abzustellen.

4

aa. Nach der genannten Vorschrift ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist dagegen der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend, für den gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG wiederum von demjenigen des Erlasses einer unbedingten Entscheidung über die Kosten, d. h. gemeinhin bei Beendigung des Verfahrens auszugehen wäre.

5

bb. Hinsichtlich des Verfahrens über den Versorgungsausgleich als Folgesache eines Scheidungverfahrens spricht zwar vieles für die Annahme eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens, weil nach § 137 Abs. 2 FamFG wie zuvor nach § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO a. F. ein Antrag für die Einleitung der Folgesache Versorgungsausgleich nicht erforderlich ist bzw. war, sondern dieses automatisch ohne Antrag "von Amts wegen" eingeleitet wird bzw. wurde und im Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz der §§ 26 FamFG bzw. 12 FGG gilt.

6

Dieses Ergebnis wäre jedoch zum einen unpraktikabel, weil es dazu führen würde, dass im Rahmen der Festsetzung des Verfahrenswertes das Gericht sich gleich zweimal mit dem Einkommen der Beteiligten befassen müsste, nämlich einmal zu Beginn des Verfahrens zur Festsetzung des Wertes der Scheidungssache, und einmal zum Schluss des Verfahrens, zur Festsetzung des Wertes des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Hinzukommt zum anderen insbesondere, dass im Gegensatz zu sonstigen Verfahren, die von Amts wegen und damit eventuell auch gegen den Willen der Beteiligten eingeleitet werden, wie beispielsweise Verfahren über die elterliche Sorge, ein Versorgungsausgleichsverfahren nur eingeleitet werden kann, wenn einer der Beteiligten einen entsprechenden isolierten oder einen Scheidungsantrag gestellt hat. Das Gericht entscheidet im letzteren Fall dann auch nicht nach freiem Ermessen, ob es ein Verfahren über den Versorgungsausgleich einleitet; vielmehr wird ein solches Verfahren automatisch eingeleitet, es sei denn, es liegt bereits eine Vereinbarung der Beteiligten vor, die die Durchführung des Versorgungsausgleiches ausschließt. Das betreffende Folgesacheverfahren ist folglich kein von Amts wegen einzuleitendes im eigentlichen Sinne, sondern lediglich zwingende Folge des freiwilligen Scheidungsantrages. So heißt es weder in § 137 Abs. 2 FamFG noch in § 623 Abs. 1 Satz 3 ZPO a. F., dass ein Versorgungsausgleichsverfahren "von Amts wegen" einzuleiten ist, sondern nur, dass neben dem Scheidungsantrag ein (gesonderter) Antrag nicht erforderlich ist. Faktisch wird der Versorgungsausgleich damit auch als Folgesache nur auf Antrag eingeleitet, nämlich auf den Scheidungsantrag hin (vgl. Schneider, Maßgebender Zeitpunkt für die Wertfestsetzung der Folgesache Versorgungsausgleich, FamRZ 2010, 87).

7

cc. Auch vor diesem Hintergrund ist nun nicht zu verkennen, dass es sich vorliegend um ein nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG i. V. m. 628 ZPO a. F. analog abgetrenntes Versorgungsausgleichsverfahren handelt, das gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG bis zum 01.09.2014 von Amts wegen wieder aufzunehmen und nach Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-RG insoweit als selbständige Familiensache, d. h. außerhalb des ursprünglichen Scheidungsverbundes fortzuführen war. Die allein amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens ändert aber nichts an seiner ursprünglich auf Antrag erfolgten Einleitung und damit seiner zuvor unter lit. bb) erläuterten und für den Zeitpunkt der Wertberechnung ausschlaggebenden Natur als Antragsverfahren. § 34 Satz 1 FamGKG schließt es nach seinem Wortlaut weiterhin nicht aus, für die Wertberechnung auf einen vor dem Inkrafttreten des neuen Kostenrechtes für das familiengerichtliche Verfahren liegenden Zeitpunkt abzustellen, zu dem eben die danach maßgebliche erste Antragstellung erfolgt ist. Nichts anderes folgt letztlich aus § 63 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, der als Übergangsvorschrift allein regelt, dass in Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden, während für die wiederaufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren eben aufgrund von Art. 111 Abs. 4 Satz 1 FGG-RG das neue Kostenrecht zur Anwendung kommt (a. A. im Ergebnis Grabow, Kosten- und gebührenrechtliche Konsequenzen aus den Übergangsvorschriften zum Versorgungsausgleich, FamRB 2010, 93).

8

2a. Das monatliche Nettoeinkommen der Parteien belief sich zur Zeit des Einganges des Scheidungsantrages im Falle der Antragstellerin monatlich auf 1.470,00 €, im Falle des Antragsgegners 1.000,00 €.

9

b. Abzuziehen war ein pauschaler Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 200,00 € für jedes der bei Antragseingang noch minderjährigen gemeinsamen Kinder (vgl. Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., 2010, Anhang zu § 3 Stichwort: Ehesachen m. w. N.). Eine Abweichung zu den Grundsätzen, die für den Verfahrenswert von Ehesachen gelten, lässt sich der Gesetzesfassung insoweit nicht entnehmen. Zwar ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 FamGKG in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 43 Abs. 2 FamGKG ist aber für die Einkommensverhältnisse ebenfalls wiederum das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen; dies entspricht wörtlich der in § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für den Wert eines Versorgungausgleichsverfahrens festgelegten Bezugsgröße. Ist jedoch für Ehesachen zur Ermittlung des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten ein pauschaler Unterhaltsabzug vorzunehmen (vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 432 noch zu § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F.; OLG Brandenburg MDR 2007, 1321 zu § 48 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F.), kann für den Verfahrenswert eines Versorgungausgleiches nichts anderes gelten.

10

c. Es ergibt sich danach ein dreifacher Monatsbetrag in Höhe von (1.470,00 € + 1.000,00 € - [200,00 € x 2 Kinder =] 400,00 € = 2.070,00 € x 3 Monate =) 6.210,00 €.

11

3. Der sich bei jeweils zwei Anrechten der Antragstellerin und des Antragsgegners ergebende Gesamtverfahrenswert fiel damit mit (6.210,00 € x 10 % = 621,00 € x 4 Anrechte =) 2.484,00 € in die festgesetzte Gebührenstufe.

II.

12

Die Beschwerde war gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 FamGKG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen zuzulassen, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht den ansonsten für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Betrag in Höhe von 200,00 €.

13

1. Ermittelte man das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten unter Berücksichtigung aktueller monatlicher Einkünfte der Antragstellerin in Höhe von 1.680,00 € und ohne Berücksichtigung eines pauschalen Kindesunterhaltes, ergäbe sich ein höchstmöglicher Verfahrenswert von (1.680,00 € + 1.000,00 € = 2.680,00 € x 3 Monate = 8.040,00 e x 10 % = 804,00 € x 4 Anrechte =) 3.216,00 €. Die Differenz einer Anwaltsgebühr bei einem Verfahrenswert von bis zu 3.500,00 € beliefe sich gegenüber dem hier festgesetzten Verfahrenswert auf lediglich (217,00 € - 161,00 € =) 56,00 €.

14

2. Zu den unter Ziffer I) erörterten Punkten des für die Wertberechnung maßgeblichen Zeitpunktes in Versorgungsausgleichsverfahren nach § 34 FamGKG sowie der Berücksichtigung eines pauschalen Abzuges von Kindesunterhalt für die Ermittlung des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten als Bewertungsgrundlage ist ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht ersichtlich, während zum einen zu der ersten Frage unterschiedliche Literaturmeinungen vertreten werden und die neue Gesetzeslage seit dem 01.09.2009 ein Klärung gegebenenfalls durch höhere Instanzen als sachgerecht erscheinen lässt.

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1.
ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2.
soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter Versorgungsausgleich

1.
ist auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären;
2.
soll von Amts wegen spätestens bis zum 1. September 2014 wieder aufgenommen werden.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem auf Grund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.