Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis
(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn
- 1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, - 2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, - 3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, - 4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder - 5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.
(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22.04.2010 00:00
Tenor
I. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt.
II. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Verfahrenswert war gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG auf bis zu 2.500,00 € festzusetzen.
2
1. In Versorgungs
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