Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen

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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis

(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

1.
eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,
2.
das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,
3.
das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,
4.
das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder
5.
das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

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published on 22.04.2010 00:00

Tenor I. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt. II. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Der Verfahrenswert war gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG auf bis zu 2.500,00 € festzusetzen. 2 1. In Versorgungs
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