Amtsgericht Ludwigslust Urteil, 26. Mai 2010 - 5 F 124/09

published on 26/05/2010 00:00
Amtsgericht Ludwigslust Urteil, 26. Mai 2010 - 5 F 124/09
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin zu 1)

a. rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 17.596,36 € für die Zeit von Januar 2003 bis Mai 2010,

b. Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes für die zweite Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind für die Zeit von Juni 2010 bis Juni 2011,

c. Kindesunterhalt in Höhe von 91 % des Mindestunterhaltes für ein Kind der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind für die Zeit von Juli 2011 bis August 2013 und

d. Kindesunterhalt in Höhe von 82,3 % des Mindestunterhaltes für ein Kind der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind für die Zeit ab September 2013,

2. an die Klägerin zu 2)

a. rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 16.330,00 € für die Zeit von Januar 2003 bis Mai 2010,

b. Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes für die zweite Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind für die Zeit von Juni 2010 bis Juni 2011,

c. Kindesunterhalt in Höhe von 91 % des Mindestunterhaltes für ein Kind der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind für die Zeit von Juli 2011 bis August 2013 und

d. Kindesunterhalt in Höhe von 82,3 % des Mindestunterhaltes für ein Kind der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind für die Zeit ab September 2013

zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III1. Das Urteil ist für die Klägerin zu 1) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheit in Höhe von 6.000,00 € bezüglich der Unterhaltsbeträge von Januar 2003 bis Juli 2005. Darüber hinaus darf der Beklagte die Vollstreckung der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Unterhaltsbeträge von August 2005 bis Mai 2010 gegen Sicherheit in Höhe von 12.316,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; die Sicherheit erhöht sich mit jedem der folgenden Monate um 272,00 €.

2. Das Urteil ist für die Klägerin zu 2) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheit in Höhe von 5.900,00 € bezüglich der Unterhaltsbeträge von Januar 2003 bis Juli 2005. Darüber hinaus darf der Beklagte die Vollstreckung der Klägerin zu 2) hinsichtlich der Unterhaltsbeträge von August 2005 bis Mai 2010 gegen Sicherheit in Höhe von 11.101,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; die Sicherheit erhöht sich mit jedem der folgenden Monate um 272,00 €.

IV. Der Streitwert wird auf bis zu 13.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Kindesunterhalt.

2

Der Beklagte ist der Vater der in 1999 geborenen Klägerin zu 1) und der in 2001 geborenen Klägerin zu 2), die aus einer nichtehelichen Beziehung des Beklagten mit der Mutter der Klägerinnen hervorgegangen sind. Der Beklagte hat ein Studium als Grundschullehrer nicht abgeschlossen, ebensowenig wie eine begonnene Ausbildung zum Rettungsassistenten. Er war ungelernt im Gerüstbau in Hamburg tätig und machte sich nach der Trennung von der Mutter der Klägerinnen selbständig, was bis zum Verlust seines Führerscheins andauerte; er hatte insoweit in der Zeit von September bis Dezember 2004 Einnahmen in Höhe von 4.156,00 €. Nach vergeblichen Anfragen hinsichtlich einer Arbeitsstelle bei neun verschiedenen Unternehmen bzw. Betrieben war der Beklagte von Januar bis April 2007 in einem Callcenter tätig. Von Oktober 2007 bis August 2009 absolvierte er eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Großhandelskaufmann, während der er Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 290,00 € bezog, und ist seither weiter arbeitssuchend. In der Zeit von Anfang 2005 bis Oktober 2006 wohnte der Beklagte im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Boizenburg. Der Beklagte hat Verbindlichkeiten aus offenen Miet- und anderen Forderungen in einer Höhe von über 10.000,00 €.

3

Die Klägerinnen beziehen Unterhaltsvorschussleistungen, wobei die Unterhaltsvorschusskasse auf sie übergegangene und noch übergehende Unterhaltsansprüche mit Verträgen jeweils vom 20.03.2006 wieder an die Klägerinnen zurückabgetreten hat. Die Klägerinnen hatten den Beklagten bereits mit Schreiben vom 02.01.2003 aufgefordert, zum Zwecke der Feststellung bestehender Unterhaltsansprüche Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Unterhaltszahlungen des Beklagten erfolgten seither mit Ausnahme einer Steuerabtretung in Höhe von 59,64 € zu Gunsten der Klägerin zu 1) nicht.

4

Die Klägerinnen machten Unterhaltsansprüche in der Folge gerichtlich geltend. Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Beklagte sei seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nachgekommen. Die Klägerinnen beantragten zunächst im Wege eines vereinfachten Verfahrens,

5

den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerinnen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % der Regelbeträge zu zahlen.

6

Der Antrag ging am 13.07.2004 bei Gericht ein, wobei seine Zustellung zunächst versehentlich unterblieb. Im weiteren Verlauf beantragten die Klägerinnen die Durchführung des streitigen Verfahrens und beantragten insoweit zunächst,

7

den Beklagten zu verurteilen,

8

1. an die Klägerin zu 1)

9

a. rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 2.964,00 € für die Zeit von Juli 2004 bis Oktober 2005,

10

b. ab November 2005 Kindesunterhalt in Höhe von 228,00 € und

11

c. ab Juli 2007 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages (Ost) der zweiten Altersstufe sowie ab Juli 2011 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages (Ost) der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt,

12

2. an die Klägerin zu 2)

13

a. rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 2.760,00 € für die Zeit von Juli 2004 bis Oktober 2005,

14

b. ab November 2005 Kindesunterhalt in Höhe von 177,00 € und

15

c. ab Juli 2007 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages (Ost) der ersten Altersstufe, ab September 2007 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages (Ost) der zweiten Altersstufe sowie ab September 2013 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages (Ost) der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrages übersteigt,

16

zu zahlen.

17

Dieser Antrag wurde dem Beklagten am 11.11.2005 zugestellt. In der Folge beantragten die Klägerinnen sodann unter Verrechnung der Steuerabtretung in Höhe von 59,64 € auf einen Unterhaltsanspruch für den Monat Januar 2003,

18

den Beklagten zu verurteilen,

19

1. an die Klägerin zu 1)

20

a. rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 12.800,36 € für die Zeit von Januar 2003 bis April 2008,

21

b. ab Mai 2008 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe sowie ab Juli 2011 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes, 2. an die Klägerin zu 2)

22

a. rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 11.534,00 € für die Zeit von Januar 2003 bis April 2008,

23

b. ab Mai 2008 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe sowie ab September 2013 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes,

24

zu zahlen.

25

Letztlich beantragen die Klägerinnen nunmehr unter teilweiser Klagerücknahme,

26

den Beklagten zu verurteilen,

27

1. an die Klägerin zu 1)

28

a. rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 17.596,36 € für die Zeit von Januar 2003 bis Mai 2010,

29

b. Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes für die zweite Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind für die Zeit von Juni 2010 bis Juni 2011,

30

c. Kindesunterhalt in Höhe von 91 % des Mindestunterhaltes für ein Kind der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind für die Zeit von Juli 2011 bis August 2013 und

31

d. Kindesunterhalt in Höhe von 82,3 % des Mindestunterhaltes für ein Kind der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind für die Zeit ab September 2013,

32

2. an die Klägerin zu 2)

33

a. rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 16.330,00 € für die Zeit von Januar 2003 bis Mai 2010,

34

b. Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes für die zweite Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind für die Zeit von Juni 2010 bis Juni 2011,

35

c. Kindesunterhalt in Höhe von 91 % des Mindestunterhaltes für ein Kind der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind für die Zeit von Juli 2011 bis August 2013 und

36

d. Kindesunterhalt in Höhe von 82,3 % des Mindestunterhaltes für ein Kind der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind für die Zeit ab September 2013

37

zu zahlen.

38

Der Beklagte beantragt,

39

die Klage abzuweisen.

40

Der Beklagte ist Auffassung, er sei nicht leistungsfähig. Er hat verschiedentlich vorgeschlagen, dass er an jede der Klägerinnen eine monatlichen betrag in Höhe von 20,00 € bzw. 25,00 € zahlen könne.

41

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

42

Die Klage ist zulässig und begründet.

43

Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 1601, 1602, 1612a Abs. 1, 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 1613 Abs. 1 Satz 1, 398 BGB auf Kindesunterhalt in Höhe von 17.596,36 € für die Zeit von Januar 2003 bis Mai 2010 sowie in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes für die zweite Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind für die Zeit von Juni 2010 bis Juni 2011, in Höhe von 91 % des Mindestunterhaltes für ein Kind der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind für die Zeit von Juli 2011 bis August 2013 und in Höhe von 82,3 % des Mindestunterhaltes für ein Kind der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind für die Zeit ab September 2013; die Klägerin zu 2) hat entsprechend einen Anspruch gegen den Beklagten auf Kindesunterhalt in Höhe von 16.330,00 € für die Zeit von Januar 2003 bis Mai 2010 sowie in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes für die zweite Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind für die Zeit von Juni 2010 bis Juni 2011, in Höhe von 91 % des Mindestunterhaltes für ein Kind der zweiten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind für die Zeit von Juli 2011 bis August 2013 und in Höhe von 82,3 % des Mindestunterhaltes für ein Kind der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind für die Zeit ab September 2013.

44

1. Für minderjährige Kinder besteht bei Geltendmachung des Mindestunterhaltes hinsichtlich ihres im übrigen unstreitigen Bedarfes und jedenfalls bis zum Erreichen eines Alters, in dem ein Abschluss der allgemeinen Schulausbildung möglich erscheint, auch ihrer Bedürftigkeit keine weitere Darlegungslast (Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., 2008, § 6 Rn. 704 m. w. N.).

45

2. Der Beklagte hat demgegenüber nicht ausreichend dargetan, dass er im Sinne des § 1603 Abs. 1 und 3 BGB leistungsunfähig sei; hierfür ist er darlegungs- und beweispflichtig, nachdem eine Partei immer die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen derjenigen Rechtsnorm trägt, auf deren Rechtsfolgen sie sich beruft.

46

aaa. Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch die tatsächlichen Einkünfte, sondern auch durch seine Erwerbsobliegenheit und die hierdurch bei gutem Willen erzielbaren Einkünfte bestimmt. Soweit den Unterhaltspflichtigen gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber einem minderjährigen Kind eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, muss er entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage und seinem Gesundheitszustand seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen. Dabei besteht entsprechend der bereits unter Ziffer 1) angesprochenen Vermutung für den Bedarf des minderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhaltes ebenso eine Vermutung für die Leistungsfähigkeit des barunterhaltspflichtigen Elternteiles in dieser Höhe, d. h. dahingehend, dass er bei entsprechenden Bemühungen einen für die Abdeckung des Mindestunterhaltes ausreichenden Verdienst erzielen könnte (OLG Köln FamRZ 2000, 310; Koblenz FamRZ 2000, 313; OLG Hamm FamRZ 1996, 629).

47

bb. Auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit sind dabei intensive Bemühungen um einen Arbeitsplatz mit ausreichendem Gehalt erforderlich, die neben einer Meldung beim Arbeitsamt in Form der laufenden privaten Suche nach in Zeitungen und sonstigen Medien veröffentlichten in Betracht kommenden Stellenanzeigen und entsprechenden Bewerbungen erfolgen müssen. Selbst bei einfachen Arbeitsplätzen ist die regelmäßige und kontinuierliche Auswertung der gesamten einschlägigen örtlichen wie gegebenenfalls überörtlichen Tages- und Wochenpresse erforderlich. Eigene Annoncen sind ebenso zu erwarten, wie "Blind-Bewerbungen" bei allen in Betracht kommenden Arbeitgebern. Bewerbungen sind auch bei einfachen Arbeitsplätzen grundsätzlich in schriftlicher Form abzufassen und so zu gestalten, dass sie geeignet erscheinen, den Adressaten von der Ernsthaftigkeit der Bewerbung und der Eignung des Bewerbers zu überzeugen. Bloße telefonische Bewerbungen sind demgegenüber selbst bei einfachen Arbeitsplätzen in aller Regel nicht ausreichend, weil bei der heutigen Arbeitsmarktlage davon ausgegangen werden muss, dass ein gewerblicher Arbeitgeber nur schriftliche Arbeitsgesuche in die engere Auswahl einbezieht (vgl. OLG Brandenburg ZFE 2007, 192). Im Regelfall kann bei einem Arbeitslosen erwartet werden, dass er etwa zwanzig bis dreißig Bewerbungsversuche im Monat unternimmt. Der Unterhaltspflichtige hat sich nach besten Kräften ernsthaft und mit Nachdruck um eine entsprechende Arbeitsstelle zu bemühen, wobei auch Angebote auf überregionaler Ebene und dann gegebenenfalls ein Ortswechsel oder eine ergänzende Nebentätigkeit in Betracht zu ziehen sind. Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen kann der Unterhaltspflichtige sich nicht darauf zurückziehen, sich erst nach der tatsächlichen Beendigung eines noch laufenden Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle zu bemühen; vielmehr hat er damit bereits nach Ausspruch der Kündigung unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkungen durch sein noch bestehendes Arbeitsverhältnis zu beginnen, wobei wiederum nicht außer Acht gelassen werden kann, dass sein jetziger Arbeitgeber ihn gemäß § 629 BGB für die Stellensuche gegebenenfalls freizustellen hat (AG Ludwigslust FamRZ 2005, 1114). Unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes ist dem Unterhaltspflichtigen dabei eine angemessene Zeit zur Arbeitssuche einzuräumen, welche auf etwa sechs bis acht Monate zu veranschlagen ist. Die geschilderten und zu fordernden Bemühungen an eine Arbeitssuche müssen vor der Annahme einer bestehenden Leistungsunfähigkeit dann aber auch überhaupt aufgenommen werden und für einen entsprechenden Zeitraum aufrechterhalten bleiben; anderenfalls ist die Annahme selbst einer nur vorübergehenden Leistungsunfähigkeit wegen der Zubilligung einer angemessenen Frist für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz gemäß § 242 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht gerechtfertigt (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 1104; AG Leverkusen FamRZ 1997, 1195; OLG Naumburg FamRZ 1997, 311).

48

cc. Der Unterhaltspflichtige hat sich jedoch nicht nur um eine Arbeitsstelle überhaupt, sondern insbesondere auch um eine solche zu bemühen, die ihm mit dem erzielten Verdienst bei bestmöglicher Ausnutzung seiner Arbeitskraft die Deckung zumindest des Mindestunterhaltes ermöglicht; allenfalls wenn der Unterhaltsschuldner eine tarifgerecht bezahlte und seiner Ausbildung oder seinen Fähigkeiten entsprechende Arbeitsstelle hat, ist es ihm nicht zuzumuten, eine besser bezahlte Arbeit zu suchen und dadurch seine jetzige Stelle zu gefährden (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2007, Az.: 9 WF 34/07, - zitiert nach juris -, und ZFE 2007, 430; siehe auch OLG Naumburg FamRZ 2008, 1277). Wenn der Unterhaltsschuldner als selbständiger Unternehmer die zur Deckung des angemessenen Kindesunterhalts erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit nicht erzielen kann, ist er seinen minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber gehalten, eine - besser bezahlte - abhängige Arbeit anzunehmen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1984. 1225). Gegebenenfalls ist im Rahmen der Zumutbarkeit bei der gesteigerten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB wiederum nach dem schon zuvor Gesagten eine ergänzende Nebentätigkeit zur Erzielung eines ausreichenden Verdienstes aufzunehmen.

49

dd. Dass der Beklagte diesen Anforderungen an seine Erwerbsobliegenheit gerecht geworden wäre, ist nicht erkennbar; denn er hat lediglich pauschal auf Bewerbungs- und Erwerbsbemühungen Bezug genommen und nicht weiter konkretisiert zu diesen vorgetragen.

50

baa. Wenn der Unterhaltspflichtige die ihm subjektiv zuzumutenden Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und feststeht oder zumindest nicht auszuschließen ist, dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance mit einem höheren erzielbaren Einkommen bestanden hätte, kommt dann nach den unter lit. a aa) a. E. angesprochenen Grundsätzen die Zurechnung eines fiktiven Einkommens in Betracht. Auch wenn die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen für seine Leistungsunfähigkeit nicht bedeutet, dass ihm Einkünfte zugerechnet werden können, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge für ihn nicht erzielbar sind, kann ein Verweis auf die unbestreitbar schwierige Situation auf dem Arbeitsmarkt allein grundsätzlich nicht genügen, um die Leistungsunfähigkeit des nicht über ausreichende Einkünfte verfügenden Unterhaltsschuldners als erwiesen zu betrachten, und insbesondere nicht den Nachweis intensiver privater Bemühungen ersetzen (vgl. OLG Brandenburg OLG-NL 2004, 270 m. w. N.). Ebensowenig sind grundsätzlich Sachverständigengutachten oder eine Auskunft des Arbeitsamtes zu der Frage einer Vermittelbarkeit des Unterhaltsschuldners einzuholen. Denn maßgebend sind nicht abstrakte Maßstäbe, sondern allein die individuellen Verhältnisse des Stellungssuchenden; sie lassen sich, zumal es auch auf intensive private Erwerbsbemühungen ankommt, aber weder durch das Arbeitsamt noch durch einen Sachverständigen zuverlässig prognostizieren (vgl. OLG Hamm FamRZ 1998, 892). Die Arbeitsmarktlage ist nicht etwa bereits dergestalt schlecht, dass überhaupt keine Stellen mehr ausgeschrieben oder zu besetzen wären; vielmehr finden sich regelmäßig Stellenangebote in den Tageszeitungen oder bei privaten Stellenbörsen, ebenso erhält die Bundesagentur für Arbeit Anfragen von Arbeitgebern. Unter diesen Umständen ist es zumindest nach dem Vortrag des Beklagten gerade nicht auszuschließen, dass der Beklagte bei ausreichenden Bemühungen eine entsprechende Arbeitsstelle hätte erhalten können; etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, offenbarungspflichtige Vorstrafen oder ähnliches hinzuträten. Der Beklagte selbst hat in diesem Zusammenhang nichts vorgetragen.

51

bb. Ein fiktives Einkommen war dem Beklagten insbesondere auch während der Zeit seiner Ausbildung zum Großhandelskaufmann in der Zeit von Oktober 2007 bis August 2009 zuzurechnen.

52

(1) Das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, hat grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurückzutreten; das gilt vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits über eine Berufsausbildung verfügt und ihm die Erwerbsmöglichkeiten in dem erlernten Beruf - wenn auch möglicherweise nach einem zumutbaren Ortswechsel - eine ausreichende Lebensgrundlage bieten. Anders kann es dagegen zwar sein, wenn es nicht um die Aufgabe einer Berufstätigkeit zum Zwecke einer Zweitausbildung oder der Weiterbildung in dem erlernten Beruf, sondern darum geht, erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung zu erlangen. Einer solchen Erstausbildung ist unter Umständen Vorrang auch gegenüber der Obliegenheit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Kindesunterhalts einzuräumen. Denn die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf. Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Unterhaltspflichtige sich in der Vergangenheit stets auf die Ausübung von ungelernten Tätigkeiten beschränkt hat und sich erst später zur Aufnahme einer Berufsausbildung entschließt, obwohl sich der Anlass, seine Arbeits- und Verdienstchancen durch eine Ausbildung zu verbessern, für ihn nicht verändert hat; in derartigen Fällen kann es dem Unterhaltspflichtigen gegebenenfalls zuzumuten sein, die nunmehr angestrebte Ausbildung zu verschieben und ihre Aufnahme solange zurückzustellen, bis die Kinder nicht mehr unterhaltsbedürftig sind oder mit einem etwaigen reduzierten Unterhalt, den der Unterhaltspflichtige auch während der Ausbildung zu leisten vermag, ihr Auskommen finden. In die Abwägung miteinzubeziehen sein können dabei zum einen die Ergebnisse eventueller früherer Ausbildungsversuche, zum anderen, inwieweit sich eine Möglichkeit der Erzielung eines verbesserten Einkommens aufgrund eines erlangten Abschlusses bereits verdichten lässt; insbesondere muss außerdem sichergestellt sein, dass das unterhaltsberechtigte Kind für die Zeit der Ausbildung des unterhaltspflichtigen Elternteils - sei es von dem anderen Elternteil, sei es von dritter Seite - ausreichend versorgt wird (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 1994, 372; OLG Hamm FamRZ 1998, 979; KG FamRZ 1981, 301).

53

(2) Der Beklagte hat hier zwar mit der eingangs angesprochen zum Großhandelskaufmann erstmals eine Ausbildung abgeschlossen; allerdings hat er diese erst im Alter von 36 Jahren begonnen, nachdem er zuvor bereits Ausbildungen zum Grundschullehrer und zum Rettungsassistenten begonnen, jedoch wieder abgebrochen hatte und ansonsten, soweit eine Erwerbstätigkeit bestand, im Bereich ungelernter Tätigkeiten beschäftigt war. Danach war zum einen ein ausreichender Anlass für den Beklagten nicht ersichtlich, trotz des Bestehens einer Unterhaltspflicht gegenüber zwei minderjährigen Kindern eine erneute Ausbildung aufzunehmen. Zum anderen könnte in Frage gestellt werden, inwiefern eine begründete Hoffnung bestand, dass der Beklagte diese Ausbildung abschließen und in der Folge insbesondere eine besser bezahlte Arbeit tatsächlich erhalten würde; einen entsprechenden Arbeitsplatz hat er nach Abschluss der Ausbildung jedenfalls bislang noch nicht gefunden. Zudem ist eine ausreichende Absicherung der Versorgung der Klägerinnen für die Dauer der Ausbildung des Beklagten nicht erkennbar; insbesondere bei den Unterhaltsvorschussleistungen handelt es sich um subsidiäre Sozialleistungen der öffentlichen Hand (vgl. Heiß/Born-Heiß/Heiß, Unterhaltsrecht - Ein Handbuch für die Praxis, Loseblattsammlung, Stand: September 2009, § 3 Rn. 667b), sodass sie den Beklagten nicht entlasten können. In der Gesamtschau war danach nicht davon auszugehen, dass die Klägerinnen die Aufnahme selbst einer Erstausbildung durch den Beklagten mit der Folge einer Einschränkung bzw. sogar eines Wegfall ihres Unterhaltsanspruches für die betreffende Zeit akzeptieren mussten. (3) Anzumerken ist, dass es zu keinem anderen Ergebnis führt, dass der Beklagte die Ausbildung zum Großhandelskaufmann erfolgreich abgeschlossen hat und ihm aufgrund dessen ab diesem Zeitpunkt eine verbesserte Erwerbsmöglichkeit zu unterstellen sowie entsprechend ein höheres fiktives Einkommen zuzurechnen ist.

54

(a) Denn zum einen kann die Zumutbarkeit einer Zurückstellung ihres Unterhaltsanspruches durch die Klägerinnen gegenüber der Ausbildung des Beklagten nicht erst aufgrund einer entsprechenden Rückschau bejaht werden. Auch wenn Entscheidungsgrundlage grundsätzlich der Sach- und Streitstand in der letzten mündlichen Verhandlung ist, muss für die Beurteilung der Handlungen von an einem Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten doch vielmehr immer auf den Zeitpunkt von deren Vornahme abgestellt werden; denn ausschlaggebend ist gerade für den Unterhaltsberechtigten, wie das Bestehen seines Anspruches in der Prognose auf die Zukunft, d. h. ex ante zu bewerten ist. Ein diesbezüglicher Hinweis ergibt sich zunächst aus der seit dem 01.09.2009 geltenden Regelung der Möglichkeit einer rückwirkenden Herabsetzung des im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung festgesetzten Unterhaltes in § 238 Abs. 3 Satz 3 und 4 FamFG; sie ist nach der Gesetzesbegründung aus Gründen der Rechtssicherheit nicht für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit zulässig (vgl. BT-Drs. 16/6308, Seite 258). Gerade der Vergleich mit der Situation eines Abänderungsverfahrens macht die Maßgeblichkeit der hier zugrundegelegten Sichtweise weiter deutlich. Wäre über die Klage bereits zum Beginn der Ausbildung des Beklagten entschieden worden, wäre nach dem zuvor unter Ziffern (1) und (2) Gesagten die Aufnahme der Ausbildung für die Feststellung seiner Leistungsfähigkeit außer Betracht gelassen und er auf der sich danach ergebenden Grundlage zur Unterhaltszahlung verurteilt worden. Den Eintritt einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse, auf welche diese Entscheidung damit gestützt worden wäre, hätte man als Voraussetzung ihrer Abänderung dann frühestens mit dem tatsächlich erfolgreichen Abschluss der Ausbildung annehmen können; bis letztlich zu diesem Zeitpunkt wären dagegen die Zweifel hinsichtlich eines solchen Erfolges des Beklagten als der Ausgangsentscheidung zugrunde liegende tatsächliche und rechtliche Verhältnisse eben nicht ausgeräumt gewesen und eine Abänderung für die davor liegende Zeit der eigentlichen Ausbildungsdauer folglich nicht in Betracht gekommen.

55

(b) Zum anderen bleiben die Aussichten der Klägerinnen auf eine real verbesserte Unterhaltssituation durch die erworbene Ausbildung des Beklagten weiterhin offen, nachdem er auch mit dieser noch keine neue und entsprechend entlohnte Arbeitsstelle gefunden hat. Es kann zudem nicht zu Lasten der Klägerinnen gehen, wenn dem Beklagten nun eine bessere Erwerbsmöglichkeit unterstellt wird, die er zunächst unter Verstoß gegen eine bestehende Erwerbsobliegenheit erlangt hat und die Klägerinnen für die Ausbildungsdauer auf einen in seiner Durchsetzbarkeit wegen einer allein fiktiven Einkommensberechnung zudem fragwürdigen Unterhaltsanspruch verwiesen sind.

56

cc. Bereits bei ungelernten Arbeitslosen kann von Nettobezügen in Höhe von 1.265,00 € ausgegangen werden; selbst wenn man hiervon 50,00 € Werbungskosten absetzt sowie im Hinblick auf die häufig nur zeitlich befristete Einstellung ungelernter Hilfskräfte einen weiteren Abschlag von 10 % vornimmt, verbleiben immer noch etwa 1.100,00 € (vgl. OLG Hamm FamRZ 2005, 803 und FamRZ 2006, 726; OLG Stuttgart FamRZ 2007, 1738; vgl. auch OLG Brandenburg a. a. O.). Soweit dabei auf die Verhältnisse in den alten Bundesländern abgestellt wird, ist aufgrund des niedrigeren Einkommensniveaus in den neuen Bundesländern demgegenüber ein Betrag in Höhe von 920,00 € zugrundezulegen (vgl. AG Ludwigslust FamRZ 2005, 2089 m. w. N.). Im Falle der Ausübung einer Nebentätigkeit kann ein zusätzlich erzielbares Einkommen in Höhe von bis zu 150,00 € monatlich angenommen werden (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 03.06.2009, Az.: 3 WF 121/09, - zitiert nach juris -; OLG Schleswig MDR 2008, 392).

57

dd. Dem Beklagten war damit für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2006 ein fiktives Einkommen in Höhe von (920,00 € + 150,00 € =) 1.070,00 € anzurechnen. Er lebte während dieser Zeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sodass ihm auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnte Bemühungen um einen Arbeitsplatz nicht zumutbar waren; ein derartig schwerer und dauerhafter Eingriff in seine Lebensplanung wäre dem Beklagten nicht zumutbar gewesen, während die Klägerinnen entsprechende Änderungen in seinen Lebensverhältnissen akzeptieren mussten (vgl. auch OLG Hamm NJWE-FER 2000, 308). Im Übrigen war von einem fiktiven Einkommen in Höhe von (1.100,00 € + 150,00 € =) 1.250,00 € bzw. ab dem Abschluss der Ausbildung wegen der damit verbesserten Erwerbsmöglichkeiten in Höhe von (1.300,00 € + 150,00 € =) 1.450,00 € auszugehen.

58

c. Dem Beklagten stand gegenüber den Klägerinnen grundsätzlich ein Selbstbehalt in Höhe von 750,00 € in der Zeit von Januar 2003 bis Juni 2005, in Höhe von 820,00 € von Juli 2005 bis Dezember 2007 und in Höhe von 900,00 € ab Januar 2008 zu (vgl. Ziffer 21.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock). Wegen der Kostenersparnisse bei gemeinschaftlicher Haushaltsführung kommt jedoch eine Kürzung des Selbstbehaltes dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige, wie hier der Beklagte mit seiner Lebengefährtin, mit einem Dritten zusammenlebt; die Haushaltsersparnis kann mit 25 % des Selbstbehaltes angesetzt und dieser entsprechend reduziert werden (vgl. Ziffer 21.7 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock; OLG Nürnberg NJW 2003, 3138; OLG Hamm FamRZ 2003, 1210), sodass sich (750,00 € x 75 % =) 562,50 € für die Zeit von Januar bis Juni 2005 und (820,00 € x 75 % =) 615,00 € für die Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2006 ergeben.

59

3a. Die Einsatzbeträge für die Klägerinnen belaufen sich monatlich auf (174,00 € + 174,00 € =) 348,00 € monatlich für die Zeit von Januar 2003 bis Juni 2003, auf (183,00 € + 183,00 € =) 366,00 € für die Zeit von Juli 2003 bis Juni 2005, auf (228,00 € + 188,00 € =) 416,00 € für die Zeit von Juli 2005 bis Juni 2007, auf (226,00 € + 186,00 € =) 412,00 € für die Monate Juli und August 2007, auf (226,00 € + 226,00 € =) 452,00 € für die Zeit von September 2007 bis Dezember 2007, auf (245,00 € + 245,00 € =) 490,00 € für das Jahr 2008, auf (240,00 € + 240,00 € =) 480,00 für das Jahr 2009 und auf (272,00 € + 272,00 € =) 544,00 € ab Januar 2010; ab Juli 2011 ergeben sich nach den derzeitigen Mindestunterhaltsbeträgen (334,00 € + 272,00 € =) 606,00 € und ab September 2013 (334,00 € + 334,00 € =) 668,00 €. Für die Zeit bis Dezember 2007 waren die Regelbedarfssätze nach der Regelbedarfsverordnung, für die Zeit ab Januar 2008 die Mindestunterhaltsbeträge abzüglich des nach § 1612b Abs. 1 BGB zur Bedarfsdeckung zu verwendenden Kindergeldes einzusetzen (vgl. Ziffer 23.2.1 bzw. 23.2 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock).

60

b. Danach reicht das fiktive Einkommen des Beklagten unter Abzug seines Selbstbehaltes zur vollen Deckung der Unterhaltsansprüche aus in den Zeiten von Januar 2003 bis August 2007 sowie von September 2009 bis Juni 2011, während im Übrigen eine Mangelfallberechnung vorzunehmen war. Unter Berücksichtigung seines Selbstbehaltes standen in der Zeit von Januar 2003 bis Dezember 2004 insoweit (1.250,00 € - 750,00 € =) 500,00 €, für die Zeit von Januar bis Juni 2005 (1.070,00 € - 562,50 € =) 507,50 €, für die Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2006 (1.070,00 € - 615,00 € =) 455,00 €, für die Zeit von November 2006 bis Dezember 2007 (1.250,00 € - 820,00 € =) 430,00 €, für die Zeit von Januar 2008 bis August 2009 (1.250,00 € - 900,00 € =) 350,00 € und ab September 2009 (1.450,00 € - 900,00 € =) 550,00 € zur Verfügung.

61

aa. Es ergeben sich in der Folge für die Klägerin zu 1) Unterhaltsansprüche in Höhe von 158,00 € für die Zeit von Januar bis Juni 2003, in Höhe von 171,00 € für die Zeit von Juli 2003 bis Juni 2005, in Höhe von 228,00 € für die Zeit von Juli 2005 bis Juni 2007, in Höhe von 226,00 € für die Monate Juli und August 2007, in Höhe von (430,00 € : 452,00 € x 226,00 € =) 215,00 € die Zeit von September 2007 bis Dezember 2007, in Höhe von (350,00 € : 490,00 € x 245,00 € bzw. 350,00 € : 480,00 € x 240,00 € =) 175,00 € für die Zeit von Januar 2008 bis August 2009, in Höhe von 240,00 € für die Zeit von September 2009 bis Dezember 2009 und in Höhe von 272,00 € für die Zeit ab Januar 2010 sowie ab Juli 2011 in Höhe von (550,00 € : 606,00 € =) 91 % und ab September 2013 in Höhe von (550,00 € : 668,00 € =) 82,3 % des Mindestunterhaltes; der rückständige Unterhalt für die Zeit von Januar 2003 bis Mai 2010 beläuft sich danach auf (158,00 € x 6 Monate von Januar bis Juni 2003 + 171,00 € x 24 Monate für die Zeit von Juli 2003 bis Juni 2005 + 228,00 € x 24 Monate von Juli 2005 bis Juni 2007 + 226,00 € x 2 Monate für Juli und August 2007 + 215,00 € x 4 Monate von September bis Dezember 2007 + 175,00 € x 20 Monate von Januar 2008 bis August 2009 + 240,00 € x 4 Monate von September bis Dezember 2009 + 272,00 € x 5 Monate von Januar bis Mai 2010 - 59,64 € Steuerabtretung =) 17.596,36 €.

62

bb. Für die Klägerin zu 2) ergeben sich entsprechend Unterhaltsansprüche in Höhe von 158,00 € für die Zeit von Januar bis Juni 2003, in Höhe von 171,00 € für die Zeit von Juli 2003 bis Juni 2005, in Höhe von 177,00 € für die Zeit von Juli 2005 bis Juni 2007, in Höhe von 175,00 € für die Monate Juli und August 2007, in Höhe von (430,00 € : 452,00 € x 226,00 € =) 215,00 € die Zeit von September 2007 bis Dezember 2007, in Höhe von (350,00 € : 490,00 € x 245,00 € bzw. 350,00 € : 480,00 € x 240,00 € =) 175,00 € für die Zeit von Januar 2008 bis August 2009, in Höhe von 240,00 € für die Zeit von September 2009 bis Dezember 2009 und in Höhe von 272,00 € für die Zeit ab Januar 2010 sowie ab Juli 2011 in Höhe von (550,00 € : 606,00 € =) 91 % und ab September 2013 in Höhe von (550,00 € : 668,00 € =) 82,3 % des Mindestunterhaltes; der rückständige Unterhalt für die Zeit von Januar 2003 bis Mai 2010 beläuft sich danach auf (158,00 € x 6 Monate von Januar bis Juni 2003 + 171,00 € x 24 Monate für die Zeit von Juli 2003 bis Juni 2005 + 177,00 € x 24 Monate von Juli 2005 bis Juni 2007 + 175,00 € x 2 Monate für Juli und August 2007 + 215,00 € x 4 Monate von September bis Dezember 2007 + 175,00 € x 20 Monate von Januar 2008 bis August 2009 + 240,00 € x 4 Monate von September bis Dezember 2009 + 272,00 € x 5 Monate von Januar bis Mai 2010 =) 16.330,00 €.

63

cc. Die Unterhaltsbeträge waren gegebenenfalls auf volle € aufzurunden (vgl. Ziffer 24 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock). Da eine für die Tragung des vollen Unterhaltes auch bei einem Vorrücken der Kläger in die höheren Altersstufen notwendige Einkommensverbesserung des Beklagten ungeachtet der Entwicklung des Selbstbehaltes prognostisch nicht unterstellt werden kann, war eine Mangelfallberechnung entsprechend auch für den dynamisierten Unterhalt in Abweichung von der Festsetzung eines gleich bleibenden Prozentsatzes vorzunehmen (vgl. Wendl/Staudigl-Schmitz, a. a. O., § 10 Rn. 133).

64

dd(1) Die Klägerinnen können gemäß § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB rückständigen Unterhalt seit Januar 2003 verlangen. Danach kann der Unterhaltsberechtigte für die Vergangenheit Erfüllung von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, was hier mit dem Schreiben vom 02.01.2003 geschehen ist; der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den das bezeichnete Ereignisse fällt, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

65

(2) Weiterhin kann gemäß § 398 BGB durch Abtretung eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden; mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Soweit Ansprüche der Klägerinnen gegen den Beklagten aufgrund von Unterhaltsvorschussleistungen gemäß § 7 Abs. 1 UnterhVG auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangen waren, hat diese die entsprechenden Ansprüche durch die Verträge vom 20.03.2006 auf die Klägerinnen zurückübertragen.

66

c. Die von dem Beklagten angeführten Kreditverbindlichkeiten führen im Übrigen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Berücksichtigung von Schulden findet dort ihre Grenze, wo es um den Mindestbedarf eines minderjährigen unverheirateten Kindes geht; allenfalls wenn der Unterhaltsschuldner trotz aller Bemühungen durch eine Umschuldung oder Tilgungsstreckung nicht verhindern kann, dass durch den monatlichen Abtrag wenigstens die Zinsen voll getilgt werden, sich also trotz aller Anstrengungen des Schuldners seine Verbindlichkeiten ständig durch Verzugszinsen weiter erhöhen, kommt eine Unterschreitung der Mindestunterhaltssätze auch für die minderjährigen Kinder in Betracht (Oelkers, Aktuelles Unterhaltsrecht, Loseblattsammlung, Stand: November 2004, Stichwort: Schulden, Seite 3 f. m. w. N.). Kann der Unterhaltsschuldner den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aus anderen Mitteln nicht decken, sind Schulden in der Regel jedoch überhaupt nur bis zur Höhe des gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändbaren Betrages zu berücksichtigen (Ziffer 10.4 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock); dieser beläuft sich für den Beklagten mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern auf (985,15 € + 370,76 + 206,56 € =) 1.562,47 € und liegt damit noch über dem ihm zugerechneten fiktiven Einkommen. Bei nachhaltiger und dauerhafter Überschuldung kann es sogar zumutbar sein, den Unterhaltsschuldner auf die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und einer Restschuldbefreiung nach §§ 286 ff., 304 InsO zu verweisen (OLG Dresden FamRZ 2003, 1028).

67

4. Abschließend ist anzumerken, dass aufgrund der von dem Beklagten verschiedentlich geäußerten Bereitschaft, an jede Klägerin 20,00 € bzw. 25,00 € Unterhalt zu zahlen, nicht von einem Anerkenntnis im prozessualen Sinne auszugehen war. Ein solches ergibt sich aus den betreffenden Formulierungen des Beklagten jedenfalls nicht ausdrücklich. Aber auch für die Annahme eines konkludenten Anerkenntnisses fehlte es abgesehen von den wechselnden Beträgen und dem offenen Zeitraum, für den die Zahlung erfolgen soll, an der erforderlichen Eindeutigkeit; der Beklagte hat die genannte Zahlungsbereitschaft unter anderem als "Vorschlag" bezeichnet bzw. erklärt, dass er entsprechende Zahlungen leisten "könnte" oder "würde".

II.

68

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 8 und 11, 711 ZPO.

III.

69

Der Streitwert war gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 42 Abs. 1 und 5 GKG a. F. auf bis zu 13.000,00 € festzusetzen.

70

1. Danach ist bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich; bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrags des Unterhalts nach dem Regelbetrag bzw. Mindestunterhalt und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags maßgebend sind. Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Diese Regelungen sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden. Von dem Tabellenunterhalt bzw. Mindestunterhalt ist anteiliges Kindergeld abzuziehen, weil es nur auf den letztlich geschuldeten Unterhalt ankommt (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., 2008, § 42 GKG Rn. 15 m. w. N.).

71

2a. Hier wurde ein Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Verfahrens am 13.07.2004 eingereicht. Für die Rückstandsberechnung war damit die Zeit von Januar 2003 bis einschließlich Juli 2004 zugrundezulegen, für den laufenden Zeitraum dagegen die anschließenden zwölf Monate bis einschließlich Juli 2005.

72

b. Es ergab sich danach ein Streitwert in Höhe von ([158,00 € + 158,00 € =] 316,00 € x 6 Monate von Januar 2003 bis Juni 2003 + [171,00 € + 171,00 € =] 342,00 € x 25 Monate von Juli 2003 bis Juli 2005 =) 10.446,00 €, der in die festgesetzte Gebührenstufe fiel. Die späteren teilweisen Klagerücknahmen wirken sich auf diese Streitwerthöhe nicht aus.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

17 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Annotations

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Enthält eine in der Hauptsache ergangene Endentscheidung des Gerichts eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Der Antrag kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrags. Ist der Antrag auf Erhöhung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann. Ist der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gerichtet, ist er auch zulässig für die Zeit ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats. Für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit kann eine Herabsetzung nicht verlangt werden.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1.
wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2.
für den Zeitraum, in dem er
a)
aus rechtlichen Gründen oder
b)
aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.