Amtsgericht Lebach Urteil, 30. März 2007 - 3A C 80/06

bei uns veröffentlicht am30.03.2007

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz aus 800,00 EUR ab dem 14.03.06 und aus weiteren 300,00 EUR ab dem 03.06.06 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 37/48, die Beklagte zu 11/48.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung seitens der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist zusammen mit seiner Lebensgefährtin Frau ... Miteigentümer eines Hausgrundstücks in Lebach-Falscheid. Er macht gegenüber der Beklagten, die im Bereich von Falscheid Bergbau betreibt, einen Entschädigungsanspruch gemäß § 906 II BGB aus eigenem wie auch abgetretenem Recht seiner Lebensgefährtin geltend für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006 einschließlich.

Hilfsweise stützt er seine Ansprüche auf die Monate Februar bis April 2006.

Das Hausanwesen wurde als sog. „Südwestdeutsches Bauernhaus“ im Jahr 1840 errichtet. Zwischen 1990 und 1993 wurde das Haus restauriert. Das Bruchsteinmauerwerk blieb weitgehend erhalten. Auf der Rückseite wurde das Haus auf Geschosshöhe aufgestockt, die Elektro- und Wasserinstallation sowie die Heizungsanlage und auch die Fenster wurden erneuert. Beim Innenausbau orientierte man sich an historischen Vorgaben (historische Wandfliesen, Holzdielenboden oder Tonplatten; Freilegung der alten Eichendeckenbalken; Restaurierung alter Türen). Die Bäder wurden neu eingerichtet. Der Stallteil wurde als Wohnraum umgebaut. Zu dem Hausanwesen gehört ein Gartengrundstück mit Obstbäumen in einer Größe von ca. 2.000 m². Laut Wertgutachten des Sachverständigen Dr. G. zum Juni 2004 hatte das Gebäude einen Wert von 329.000,00 EUR.

Seit Ende des Jahres 2000 kam es zu bergbaudbedingten Erderschütterungen im Raum Lebach, die durch den Abbau im Flöz Schwalbach, Feld Dilsburg verursacht wurden. Dort befand sich über der Karbonschicht eine Sandsteinschicht, die nach dem Abbau der Kohle in großen Platten abbrach. Aufgrund dessen kam es zu starken Erderschütterungen. Der Abbau der Streben 8.7. und 8.10 erreichte Falscheid, wo bei Erderschütterungen seit dem Jahr 2001 Schwingungsgeschwindigkeiten von mehr als 10 mm/sec gemessen wurden.

Im Jahr 2005 wurden 59 spürbare Erschütterungen mit einer Stärke von mindestens 1,9 bis zu 3,7 auf der Richterskala und einer Schwingungsgeschwindigkeit von bis zu 30 mm/sec. registriert.

Der Wert von 5 mm/sec. wurde im Jahr 2005 im Bereich Falscheid insgesamt 10 mal erreicht bzw. überschritten, wobei die Erschütterungen jeweils 1 – 3 Sekunden andauerten.

Am Hausanwesen des Klägers traten seit 2001 Rissschäden an den Innen- und Außenwänden wie auch den Bodenbelägen auf. Das Gelände hinter dem Hausanwesen setzte sich, wodurch die Terrasse in Mitleidenschaft gezogen wurde. Die Schäden wurden von der Beklagten als Bergschäden anerkannt und fortlaufend beseitigt. Weitere auftretende Schäden wurden gemeldet und gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Das Haus wurde von der Beklagten in die höchste Schadensempfindlichkeitskategorie O als sehr empfindlich eingeordnet. Von Seiten des Landeskonservators und des Wirtschaftsministeriums wurde das Haus des Klägers als erhaltenswert eingestuft. Nach der DIN 4150 können Häuser der Empfindlichkeitsklasse 0 bereits ab einer Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/sec. beschädigt werden, für sonstige Wohnhäuser gilt ein Grenzwert von 5 mm/sec., für gewerbliche Bauten gilt eine Schwingungsgeschwindigkeit von 20 mm/sec. als Grenzwert für eine potentielle Schadenswirksamkeit von Erschütterungen an Gebäuden. Die Erschütterungen traten auch des öfteren in der Nacht auf.

Am 17.02.2006 wurde bei einer weiteren bergbaubedingten Erschütterung eine Schwingungsgeschwindigkeit in Höhe von 71,28 mm/sec., am 16.03.2006 eine solche von 61,16 mm/sec. und am 29.03.2006 eine solche von 56,56 mm/sec. gemessen.

Der Kläger behauptet , durch die Erderschütterungen sei es zu massiven körperlichen und psychischen Schäden bei ihm gekommen. Insbesondere komme es zu Bluthochdruck und regelrechten Schockzuständen bei einer Erschütterung. Im Gesichtsbereich habe er Lähmungserscheinungen verspürt. Er sei nicht mehr in der Lage die Vorzüge eines Lebens in einem intakten ländlichen Umfeld und einem von ihm selbst mit hohem Aufwand restaurierten Haus zu genießen.

Die Nutzungsmöglichkeiten seines Hauses würden daher durch die Erderschütterungen stark eingeschränkt. Die Lebens- und Wohnqualität werde in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.

Bei seinem Haus handele es sich um ein Haus der gehobenen Wohnklasse. Bei einer Vermietung könne ein Mietzins in Höhe von 1.000,00 EUR erzielt werden. Die Erschütterungen würden eine Minderung in Höhe von mindestens 200,00 EUR monatlich rechtfertigen.

Eine Vorbelastung seines Grundstücks durch den Bergbau liege nicht vor, da erst in den 90er Jahren im Bereich Lebach-Falscheid die streitgegenständlichen Flöze erkundet und vorbereitet worden seien. Zu heftigen Erschütterungen sei es zudem vor 2001 nicht gekommen.

Der Kläger meint , es handele sich daher um eine wesentliche Beeinträchtigung, die durch die ortsübliche Benutzung des emittierenden Grundstücks hervorgerufen werde und nicht durch zumutbare Maßnahmen verhinderbar sei.

Der Kläger ist der Rechtsauffassung, dass der unmittelbare nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB nicht durch die bergschadensrechtliche Regelungen nach §§ 114 ff. BBergG verdrängt werde. Gerade in dem Fall einer nicht verbietbaren Einwirkung durch den Bergbau im Rahmen von Erderschütterungen müsse wegen des Ausscheidens bergschadensrechtlicher Schadensersatzansprüche die allgemeinen nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche zur Anwendung kommen.

Hilfsweise für den Fall, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nicht bejaht werde, behauptet der Kläger, die Erderschütterungen seien durch zumutbare Maßnahmen von der Beklagten zu verhindern gewesen, wie sich aus der Wirkung der von der Beklagten seit März/April eingeleiteten Maßnahmen zeige. Ab diesem Zeitpunkt nahmen die Erschütterungen ab. Dies sei auch darauf zurückzuführen, dass die beiden Streben, die im Moment im Bereich Falscheid abgebaut würden, nun mit einem größeren Versatz abgebaut würden im sog. Doppelstrebverfahren. Die Beklagte sei, was unstreitig ist, dazu übergegangen die Entfernung zwischen den jeweiligen Abbaukanten zu vergrößern.

Er ist der Auffassung, für diesen Fall stünde ihm ein Anspruch aus § 823 I BGB gegenüber der Beklagten zu, da diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem sie die ihr zumutbaren Maßnahmen nicht bereits früher getroffen habe.

Der Kläger hat die Klage teilweise mit Zustimmung der Beklagten insoweit zurückgenommen, als er ursprünglich beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen, wobei er eine Größenordnung von 2.200,00 EUR als angemessen ansah.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.600 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz ab einem Monat nach Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint , ein nachbarrechtlicher Entschädigungsanspruch scheitere schon daran, dass § 906 II 2 BGB neben den Vorschriften des BBergG nicht zur Anwendung komme.

Soweit es sich um nach allgemeinem Nachbarrecht grundsätzlich verbietbare Einwirkungen handle, greife nach dem spezielleren Bergrecht eine ungeschriebene aber weitergehende Duldungspflicht des Betroffenen, was durch den verschuldensunabhängigen Bergschadenersatzanspruch kompensiert würde. § 114 I BBergG enthalte eine abschließende Regelung denkbarer Ersatzansprüche und schließe eine zusätzliche Anwendung des subsidiären nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs aufgrund bergbaulich verursachter Einwirkungen aus. Dies gelte sowohl für den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB als auch erst recht im Falle eines unmittelbar auf § 906 II 2 BGB gestützten Anspruchs.

Die ortsübliche Benutzung des Grundstücks des Klägers im Bergbaugebiet werde durch die Erderschütterungen jedenfalls nicht über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Die Nutzung des Grundstücks sei seit jeher und von vornherein durch den im Bereich seines Grundstücks umgehenden untertägigen Bergbau im Bergwerk Saar gekennzeichnet. Dadurch ergebe sich eine situationsbedingte Vorbelastung des Grundstücks, die zu anderen und weitergehenden zumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzung und des Ertrags führe als in nicht bergbaubetroffenen Bereichen.

Erderschütterungen stellten typische Folgen untertägigen Abbaus dar, auch in der seit 2005 aufgetretenen Intensität. Auch mit Blick auf die Häufigkeit werde die Zumutbarkeitsschwelle noch nicht überschritten.

Es liege auch bereits keine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers vor. Eine maximal zweimal im Monat auftretende Erderschütterung mit einer Schwinggeschwindigkeit von mehr als 5 mm/sec rechtfertige keinen Minderwert, wobei der Mietwert für das Gebäude von 1.000,00 EUR monatlich mit Nichtwissen bestritten werde.

Zu dem hilfsweise Vorbringen des Klägers behauptet die Beklagte, sie habe alle ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Art und Weise des Abbaus den jeweiligen durch Gutachter ermittelten Möglichkeiten zur Reduzierung der Erschütterungen angepasst.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen wie auch auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Lebach ist örtlich nach § 24 I ZPO zuständig, da das klägerische Grundstück im Bezirk des Amtsgerichts belegen ist. § 24 ZPO erfasst auch die Klage aus dem Nachbarrecht nach §§ 905, 906 ff. BGB (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO 26. Aufl., § 24 Rn 8). An der sachlichen Zuständigkeit bestehen keine Bedenken.

Aufgrund des Vortrages des Klägers liegt eine zulässige Eventualklagenhäufung nach § 260 ZPO vor.

Danach ist zunächst über das Hauptklagevorbringen zu entscheiden, das sich darauf stützt, dass ein Fall der unvermeidbaren wesentlichen und unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 906 II 2 vorliegt. In zulässiger Weise macht der Kläger hilfsweise geltend, ihm stünde der Klageanspruch auch dann zu, wenn die Beeinträchtigung vermeidbar gewesen wäre, d.h. die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruches nach Auffassung des Gerichtes nicht gegeben wären. Dies ist eine zulässige innerprozessuale Bedingung.

Zudem hat der Kläger weiterhin hilfsweise seinen Anspruch auf den weiteren Zeitraum Februar bis April 2006 gestützt, soweit der Anspruch nicht auf der Grundlage der Erschütterungen im Jahr 2005 einschließlich Januar 2006 begründet sein sollte.

Die teilweise Klagerücknahme war mit Zustimmung der Beklagten auch nach der mündlichen Verhandlung nach § 269 I ZPO zulässig. Die Rücknahme kann jederzeit erfolgen, solange Rechtshängigkeit besteht (Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., § 269 Rn 8). Ein Ausschluss nach Schluss der mündlichen Verhandlung nach § 296a ZPO greift nicht ein.

B.

Die Klage ist teilweise in Höhe von 1.100,00 EUR begründet, im übrigen dagegen unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch nach § 906 II 2 BGB gegenüber der Beklagten in Höhe von 1.100,00 EUR gegenüber der Beklagten zum einen aus eigenem Eigentumsrecht, zum anderen aus abgetretenem Recht der Miteigentümerin D. zu.

I.

Ein Anspruch nach BBergG ist nach dem Vorbringen der Parteien nicht gegeben.

Ein Anspruch nach BBergG scheidet aufgrund des unstreitig eingreifenden Ausschlusstatbestandes § 114 II Nr. 3 bereits aus. Danach liegt ein Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 gerade dann nicht vor, wenn die verursachende Einwirkung nicht nach § 906 BGB verboten werden kann.

Die Parteien haben hierzu im Hauptvorbringen unstreitig gestellt, dass ein Fall des § 906 II 1 BGB vorliegt, d.h. zwar eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks vorliegt, die aber durch wirtschaftliche zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden kann.

Soweit die Beklagte hilfsweise einwendet, es liege bereits keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 I BGB vor, war aufgrund des unstreitigen Tatsachenvortrages zur Häufigkeit und den aufgetretenen Schwingungsgeschwindigkeiten der Erderschütterungen von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen.

Die Beklagte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Tatsache der Unwesentlichkeit. Allerdings kommt der Einhaltung der Grenz- und Richtwerte eine Indizwirkung dahingehend zu, dass eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Soweit die Indizwirkung eingreift, ist es Sache des Klägers, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese nochmals erschüttern (vgl. BGH NJW 2004, 1317 ff.).

Unstreitig ist es in dem von dem Kläger zur Begründung seines Anspruches angegebenen Zeitraums von Januar 2005 bis Januar 2006 zu einer Vielzahl bergbaubedingter Erschütterungen gekommen, bei denen in 59 Fällen am Wohnort des Klägers ein Wert der Schwinggeschwindigkeit über dem nach DIN 4150-Teil 2 für die Schadensempfindlichkeitseinstufung des Anwesens des Klägers maßgeblichen Grenzwert von 3 mm/sec. gemessen wurde.

Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt ist auf den verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Danach sind Immissionen dann als wesentlich anzusehen, wenn sie bei Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten sind (vgl. BGH VersR 1999, 725, 726; BGHZ 120, 239, 255). Dabei ist die besondere Empfindlichkeit bzw. Belastbarkeit der von einer Immission betroffenen Nachbarn nicht zu berücksichtigen (OLG Zweibrücken DWW 1991, 305, 306; Säcker in Münchener -Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 906 Rn 34). Maßgeblich ist, in welchem Ausmaß die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird, wobei auf vorhandene Störanfälligkeiten von dem beeinträchtigenden Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Säcker, a.a.O.; BGHZ 69, 118,127; BGHZ 70, 102, 209 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1364; OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 204); BGH NJW 1984, 2207). Das Gepräge der betroffenen Gegend ist bei der Bestimmung des Beeinträchtigungsgrades zu berücksichtigen, um Anhaltspunkte für die Natur und Zweckbestimmung des Grundstückes zu erhalten.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der durch den Bergbau ausgelösten Erschütterungen unstreitig auch Schäden an dem Anwesen des Klägers eingetreten sind und damit objektiv feststellbare physische Auswirkungen an dem Eigentum des Klägers feststellbar sind (vgl. hierzu BGH VersR 1999, 725, 726; BGHZ 51, 396, 397), die dem Kläger nicht mehr zugemutet werden können. In der Literatur wird daher in der Regel eine wesentliche Beeinträchtigung dann bejaht, wenn ein immissionsbedingter Schaden eingetreten ist (BGH VersR 1999, 725, 726 mit Literaturhinweisen). Der BGH hat daher eine wesentliche Immission bei der Druckwelle einer Sprengung angenommen, wenn sie nach Art und Ausmaß geeignet ist, Gefahren und erhebliche Nachteile für die Nachbarschaft herbeizuführen, erst recht dann, wenn sie schon zu einem erheblichen Schaden geführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Grenzwerte für Schwingungsgeschwindigkeiten eingehalten oder sogar unterschritten worden sind.

Dies muss danach erst recht dann gelten, wenn über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unregelmäßig in einer erheblichen Anzahl Erderschütterungen eintreten, die im einzeln sogar über den Grenzwerten für Schwingungsgeschwindigkeiten liegen und einzeln oder jedenfalls in der Summe zu einer Substanzverletzung geführt haben.

Zu den berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkten zählen daneben auch insbesondere der Gebietscharakter, die Lästigkeit, die Tageszeit, die Dauer und die Häufigkeit der Einwirkungen.

Vor allem mit Blick auf die Häufigkeit der Erschütterungen in dem zur Entscheidung gestellten Zeitraum und die Unregelmäßigkeit bzw. Unvorhersehbarkeit der Ereignisse wie auch die Verteilung auf Tag- und Nachtzeiten insbesondere wegen der damit einhergehenden Lästigkeit auch unabhängig von den physikalischen Messwerten die Wesentlichkeitsgrenze überschritten.

Die Beklagte hat demgegenüber keinen Sachvortrag gehalten, der für eine fehlende Wesentlichkeit sprechen würde. Die Beklagte ist daher ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere genügt es nicht, auf die Belastung des Bereiches Falscheid durch den Bergbau hinzuweisen. Unstreitig ist es erst in den letzten Jahren zu einer erheblichen Anzahl von Erderschütterungen und bergbaubedingten Schäden gekommen. Dies hat dem als naturnahen Wohnort Falscheid aber noch nicht sein Gepräge in der Art und Weise gegeben, dass die Anwohner in gesteigertem Maße eine Beeinträchtigung durch Erderschütterung hinnehmen müssten. Die streitgegenständlichen Flöze wurden erst vor dem Jahr 2000 in den nunmehr streitgegenständlichen Bereich ausgedehnt. Eine Betroffenheit des Grundstücks des Klägers durch Bergbauschäden auch vor diesem Zeitpunkt hat die Beklagten nicht dargelegt. Das Auftreten von Erderschütterungen seit dem Jahr 2000 führt aber noch nicht dazu, dass dem ehemals in dieser Hinsicht unbelasteten Gebiet ein Gepräge verliehen wird, das die Zumutbarkeitsschwelle aufgrund der Gesamtsituation des betroffenen Gebietes angehoben würde.

Die Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers ist daher wesentlich im Sinne des § 906 I 1 BGB.

II.

Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches nach § 906 II 2 BGB liegen dem Grunde nach vor.

1. Die Parteien haben im Rahmen des Hauptvorbringens des Klägers unstreitig gestellt, dass die wesentlichen Beeinträchtigungen durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen seitens der Beklagten nicht vermieden werden können. Insoweit war Streitgegenstand der Parteien, ob eine Anwendung des § 906 II 2 BGB neben der Sonderregelung zur Schadensregulierung bei Schäden, die durch den Bergbau verursacht werden, wie diese sich im BBergG darstellt, ausscheidet oder möglich bleibt.

a) Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist § 906 II 2 BGB neben den bergrechtlichen Vorschriften der §§ 114 ff. BBergG anwendbar. Eine generelle Subsidiarität des unmittelbaren Anspruches aus § 906 II 2 BGB besteht nicht.

Eine generelle Subsidiarität des unmittelbaren Ausgleichsanspruches nach § 906 II 2 BGB gegenüber der Haftungsregelung des BBergG lässt sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten.

Die Haftungsregelung des BBergG stellt zwar eine eigenständige Regelungsmaterie dar, die gerade durch den Ausschlusstatbestand des § 114 II Nr. 3. BBergG auch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Nachbarrecht in § 906 BGB aufweist. Daraus ergibt sich aber noch nicht zwingend, dass weitere Ansprüche aus dem allgemeinen Nachbarrecht generell ausgeschlossen sein sollen.

Aus § 121 BBergG ergibt sich bereits, dass selbst für den Fall, dass ein Bergschaden im Sinne des § 114 BBergG vorliegt, im Haftungsumfang weitergehende Anspruchsgrundlagen nicht ausgeschlossen werden. Erst Recht kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass Ansprüche, die gerade nicht unter den Bergschadensbegriff des § 114 BBergG fallen, im Sinne einer Privilegierung des Bergbautreibenden gänzlich ausgeschlossen sein sollen.

Aus der Haftungssystematik ergibt sich vielmehr, dass in den Fällen, in denen gerade eine Duldungspflicht nach §§ 906 I, II 1 BGB nicht besteht und damit grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch des Beeinträchtigten in Betracht käme, dieser Unterlassungsanspruch zugunsten des Eingreifens der Gefährdungshaftung nach BBergG ausgeschlossen wird. Die Gefährdungshaftung als verschuldensunabhängige Haftung stellt mithin die Kompensation für den Verlust des Unterlassungsanspruchs dar. Dagegen soll zwar eine Gefährdungshaftung in den Fällen, in denen auch nach Nachbarrecht kein Unterlassen verlangt werden könnte, nicht eingreifen, ohne dass damit aber inzidenter weitergehende allgemeine nachbarrechtliche Ansprüche ausgeschlossen wären.

Zwar ist davon auszugehen, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB aufgrund grundsätzlicher Subsidiarität und fehlender Regelungslücke ausgeschlossen ist, da dieser gerade den Fall erfasst, den das BBergG regelt, nämlich dass zwar ein Unterlassungsanspruch besteht, dieser aber aufgrund der bergrechtlichen Besonderheiten nicht durchsetzbar ist.

Der unmittelbar aus § 906 II 2 BGB folgende Ausgleichsanspruch indes stellt eine eigenständige Regelung des nach dem Bergrecht nicht erfassten Falles dar, dass unter Abwägung der nachbarrechtlichen Interessen bei einer wesentlichen Beeinträchtigung, die nicht zu vermeiden ist und daher auch nicht zu verbieten ist, ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden soll. Insofern sind keine Anhaltspunkte aus der gesetzlichen Normierung erkennbar, weshalb der Nachbar, der durch Tätigkeiten des Bergbautreibenden wesentlich und unvermeidbar über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird, schlechter stehen soll, als derjenige, der aufgrund sonstiger Tätigkeiten eines Nachbarn in dieser Weise beeinträchtigt wird. Eine solche Privilegierung des Bergbauberechtigten ist auch aus dem BBergG nicht ableitbar. Tatsächlich würde die Annahme einer solch weit reichenden gesetzlichen Privilegierung des Bergbauberechtigten im schlimmsten Fall bedeuten, dass derjenige, der die Beeinträchtigungen nicht nach § 906 II 1 BGB abwenden kann, gerade auch bei schwersten Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit seines Eigentums keinen Ausgleich erlangen könnte. Dies wird durch die im BBergG vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung des Bergbautreibenden nicht kompensiert und ist auch nicht durch allgemeine energiepolitische Erwägungen zu rechtfertigen.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den einschlägigen Entscheidungen des BGH. Soweit die Frage der Subsidiarität betroffen ist, beschränken sich die Entscheidungen des BGH auf die Problematik des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 II 2 BGB:

aa) In der Entscheidung des 3. Zivilsenates vom 22.07.99 (BGH NJW 1999, 3633 ff.), in der der BGH sich mit dem Konkurrenzverhältnis zu der Regelung des Wasserhaushaltsgesetz beschäftigt hat, hat der BGH lediglich für den analogen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch eine Subsidiarität bejaht.

Der BGH hat dort ausdrücklich festgestellt, dass bei der dort „vorliegenden Fallgestaltung kommt ein vom Berufungsgericht nicht geprüfter, nach dem Klageziel aber gegebenenfalls alternativ geltend nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in Betracht“ kommt. Für diesen hat der BGH weiter erklärt:

„Nach übereinstimmender Rechtsprechung des III. und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch subsidiär. Er kommt nicht in Betracht, wenn eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt ( BGHZ 72, 289 , 295; 120, 239, 249; ebenso Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 906 Rn. 29; Staudinger/Roth, 13. Bearb., § 906 Rn. 239). So verhält es sich hier. ... Die beschränkten Voraussetzungen, unter denen § 22 Abs. 2 WHG dem geschädigten Nachbareigentümer dann Schadensersatzansprüche zuerkennt (insbes. Haftung nur des Inhabers der Anlage), müssen daher als abschließende Wertung des Gesetzgebers verstanden werden und können folglich nicht durch konkurrierende Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB , dessen Entschädigungsregelung einem vollen Schadensersatz vielfach gleichkommt, überspielt werden. Dementsprechend hat der Senat bereits in BGHZ 76, 35 , 43 (unter Hinweis auf BGHZ 69, 1 , 26) entschieden, dass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und der Landeswassergesetze eine nachbarrechtliche Sonderregelung enthalten, neben der auf den allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben ( § 242 BGB ), auf dem der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch beruhe, nicht zurückgegriffen werden könne.“

Der BGH beschäftigt sich damit ausdrücklich nur mit dem analogen Anspruch und nicht mit der unmittelbaren Anwendung des § 906 II 2 BGB, da nach der Fallgestaltung ein Abwehranspruch in Betracht kommt, der aber nicht durchsetzbar ist.

bb) Auch die Ausführungen des 3. Zivilsenates vom 17.05.01 (BGH NJW 2001, 3049 ff.) zur Bergschadenshaftung betreffen ausdrücklich nur den analogen Anspruch, nicht aber den unmittelbaren Anspruch nach § 906 II 2 BGB. Hierfür spricht auch bereits die Formulierung des BGH, dass die „Bergschadenshaftung erst dann eingreift, wenn der Geschädigte die in § 906 BGB bezeichneten Einwirkungen nach Nachbarrecht verbieten könnte, der unmittelbare Anwendungsbereich des § 906 II 2 BGB also verlassen wird“.

Im Einzelnen führt der BGH aus:

Materiell rechtlich tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch indessen zurück. Er kommt nicht in Betracht, wenn andere gesetzliche Bestimmungen den konkreten Fall abschließend regeln (BGHZ 120, 239, 249; Senatsurteil BGHZ 142, 227, 236 m.w.N.). So liegt es auch im Verhältnis zum Bergschadensersatz. Nach dem Bundesberggesetz (§ 114 Abs. 2 Nr. 3) greift die Bergschadenshaftung erst dann ein, wenn der Geschädigte die in § 906 BGB bezeichneten Einwirkungen nach Nachbarrecht verbieten könnte, der unmittelbare Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB also verlassen ist. Unter dieser Voraussetzung unterwerfen das Bundesberggesetz wie das DDR-Berggesetz den Bergwerksbetreiber einer Gefährdungshaftung, die einerseits weiter geht als in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch, weil sie statt Ersatz nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 142, 66, 71 f.; BGH, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, NJW 2000, 2901, 2903, für BGHZ 144, 200 bestimmt) vollen Schadensausgleich gewährt - bei § 117 Abs. 1 BBergG freilich nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen -, andererseits aber an die Erfüllung zusätzlicher Tatbestandsmerkmale, insbesondere einen eigenen Verursachungsbeitrag des Schädigers, geknüpft ist (oben II 2 b; § 115 Abs. 1 BBergG), während für § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB Störereigenschaft genügt. Diese gesetzlichen Beschränkungen dürfen trotz der Zulassung weitergehender Schadensersatzansprüche (§ 121 BBergG; zum DDR-Bergrecht vgl. Weineck, NJ 1971, 232, 234 f.) nicht dadurch überspielt werden, daß dem Unternehmer für dieselben betrieblichen Gefahrenquellen eine zusätzliche Verantwortung aufgrund entsprechender Anwendung des Nachbarrechts auferlegt wird. Eine solche Analogie verbietet sich schon deshalb, weil in dieser Fallgestaltung die gesetzliche Regelung - auch soweit ein Ersatzanspruch bewußt nicht gewährt wird - erschöpfend ist, eine ausfüllungsbedürftige gesetzliche Lücke daher nicht besteht. Insoweit gilt deswegen nichts anderes als für die ebenso verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer wassergefährdenden Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG, für die der Senat eine ausschließliche Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes annimmt (BGHZ 142, 227, 236 f.). Soweit der V. Zivilsenat in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 20. November 1998 (aaO S. 1030 f. und S. 726) einen anderen Standpunkt - Anspruchskonkurrenz zwischen den Ansprüchen analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und nach § 114 Abs. 1 BBergG - einnimmt, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen.

Für den Anwendungsbereich des BBergG hält der BGH – nach Meinung des erkennenden Gerichtes auch zurecht – die Regelung für abschließend, so dass kein Raum für eine Analogie besteht. Aus der Entscheidung ergeben sich aber keinerlei Hinweise dafür, dass der BGH, soweit der Anwendungsbereich des BBergG gerade nicht eingreift, auch den unmittelbaren Anspruch nach § 906 II 2 BGB für subsidiär hält. Entgegen dem analogen Ausgleichsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen richtet sich der Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB nicht auf einen im wesentlichen deckungsgleichen Schaden, sondern gleicht nur die über die Unzumutbarkeit hinausgehenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück aus. Dieser Vermögensschaden als Minderwert bezüglich der Nutzungsmöglichkeit des Eigentums wird auch gerade durch die Regelungen des BBergG nicht erfasst. Vielmehr ist der beeinträchtigte Eigentümer auf den Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB zu verweisen (vgl. hierzu Saarl. OLG ZfB 2003, 312 – 321).

Damit ist aber gerade ein anderer Regelungsinhalt gegeben, als der von dem BBergG erfasste Schadensersatz. Eine abschließende Regelung liegt danach nur für den Fall der nach nachbarrechtlichen Vorschriften verbietbaren Einwirkungen vor, nicht aber soweit der Nachbar bereits aus allgemeinem Nachbarrecht keine Möglichkeiten hat, die Einwirkung zu untersagen.

Ein Ausschluss wegen Subsidiarität kommt danach hinsichtlich des unmittelbaren Ausgleichsanspruchs auch unter Beachtung der Entscheidung des BGH nicht in Betracht.

cc) Die Entscheidung des 5. Zivilsenates vom 20.11.98 (NJW 1999, 1029 ff.) zu sprengungsbedingten Erschütterungen betrifft ebenfalls nur die Frage der Anwendbarkeit des analogen Anspruchs. Dabei wird allerdings eine Anspruchskonkurrenz sogar zu dem analogen Ausgleichsanspruch angenommen.

Der BGH führt dazu aus:

Der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog einerseits und derjenige aus § 114 Abs. 1 BBergG andererseits stehen untereinander in Anspruchskonkurrenz (vgl. auch Piens/Schulte/ Graf Vizthum aaO Rdn. 52 ff), die sich aus dem gleichen Rangverhältnis von Nachbarrecht und Bergrecht ergibt. § 906 BGB betrifft nur die Haftung für bestimmte Immissionen, das Bergrecht, d.h. die Vorschriften der §§ 114 ff BBergG , regelt jedwede Schadenszufügung bei bestimmten bergbaurechtlichen Tätigkeiten ( §§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 , 2 und 3 BBergG ). Unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten können Ersatzansprüche entstehen, die nach Voraussetzung, Inhalt und Verwirklichung dem ihnen eigentümlichen Rechtsbereich unterliegen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß entweder § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder §§ 114 ff BBergG den hier vorliegenden Vorgang unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt erschöpfend regeln und damit zum Ausdruck bringen wollen, daß die Beurteilung unter dem jeweils anderen rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen sein soll.

Offen bleiben kann, ob und wie die bergschadensrechtlichen Regelungen hier den Anspruch des Klägers beeinflussen (vgl. zu diesem Problem etwa BGHZ 47, 53 , 55; 66, 315, 319). Der Anspruch aus § 114 Abs. 1 BBergG ist seinem Umfang nach ohnehin der weitergehende Anspruch, weil er auf Schadensersatz gerichtet ist, während sich der Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach den Grundsätzen richtet, die für die Bemessung einer Enteignungsentschädigung gelten (vgl. z.B. 90, 255, 263 m.w.N.). Eine Anspruchsbeschränkung der Höhe nach kommt hier ohnehin nicht in Betracht, weil der Kläger Ersatz wegen Beschädigung eines Grundstücks und seines Zubehörs fordert (§ 117Abs. 1 Nr. 2 BBergG).

Im Erst-Recht-Schluss kann aber davon ausgegangen werden, dass der unmittelbare Anspruch nach Ansicht des 5. Zivilsenats des BGH in keiner Weise durch die Regelung des Bergschadensrechtes ausgeschlossen sein kann.

dd) Auch die Kommentierung von Piekenbrock zu der Entscheidung vom 20.11.98 (VersR 1999, 727 f.) geht davon aus, dass eine unmittelbare Anwendung des § 906 II 2 BGB in Betracht käme, wenn die Duldungspflicht aus § 906 II 1 BGB hergeleitet würde, worauf der BGH aber nicht habe eingehen müssen.

ee) Soweit z.T. pauschal von einer Subsidiarität des Anspruchs aus § 906 II 2 BGB unter Bezug auf die Rechtsprechung des BGH ausgegangen wird (vgl. Palandt-Bassenge, 65. Aufl. 2006, BGB, § 906 Rn. 25 unter Bezug auf BGH NJW 2004, 3328 und BGH NJW 1999, 3633), lässt dies den konkreten Entscheidungsinhalt unberücksichtigt.

ff) Auch die Entscheidung BGH NJW 2004, 3328 befasst sich gerade nicht mit dem unmittelbaren Anspruch, sondern lässt die Frage, ob das Vorgericht den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB zu Recht verneint hat, offen, da im konkreten Fall ein dem vorgehender deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch bejaht wird.

gg) Die Entscheidung des SaarlOLG vom 17.12.02 (ZfB 2003, 312 ff.), bei der es um Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Instandsetzungsarbeiten in Folge der Verpflichtung des Bergbautreibenden zum Schadensersatz nach BBergG ging, verneint zwar einen Ersatz des allgemeinen Vermögensschadens (Minderwert) nach §§ 114, 117 BBergG, trifft aber keine Äußerung zum Verhältnis § 906 II 2 BGB zu den Vorschriften des BBergG. Allerdings ergibt sich aus der Entscheidung, dass die Regelungsmaterien des BBergG und des § 906 II 2 BGB insbesondere hinsichtlich des auszugleichenden Nachteils des Geschädigten unterschiedlich sind. Der Vermögensschaden als Minderwert bezüglich der Nutzungsmöglichkeit des Eigentums wird gerade durch die Regelungen des BBergG nicht erfasst. Vielmehr ist der beeinträchtigte Eigentümer auf den Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB zu verweisen (vgl. hierzu Saarl. OLG ZfB 2003, 312 – 321). Auch danach ist eine Anspruchskonkurrenz grundsätzlich zu bejahen.

Nach alledem ist ein Anspruch nach § 906 II 2 BGB nicht bereits aufgrund bestehender Subsidiarität gegenüber den Regelungen des BBergG ausgeschlossen.

b) Die Einwirkung auf das Grundstück des Klägers durch die Erderschütterungen beeinträchtigt die ortsübliche Nutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus. Dabei ist von einer Unzumutbarkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn Erderschütterungen über einen längeren Zeitraum (mehr als 1 Jahr) gehäuft (mehr als durchschnittlich 3 Erschütterungen pro Monat) und mit einer Schwingungsgeschwindigkeit auftreten, die im Einzelfall die für das betroffene Gebäude maßgebliche Grenze der potentiellen Schadenswirksamkeit von Erschütterungen nach der DIN 4150, Teil 3 „Einwirkungen auf Gebäude“ überschreiten. Dabei sind Erderschütterungen, die den Grenzwert nicht überschreiten, grundsätzlich auch dann entschädigungslos hinzunehmen, wenn diese gehäuft auftreten. Überschreiten aber – bei monatlicher Betrachtung und Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs - mindestens 2 Erderschütterungen die im Einzelfall maßgebliche Schadenswirksamkeitsgrenze oder tritt eine Erderschütterung ein, die den zweifachen Wert der Schadenswirksamkeitsgrenze überschreitet, so ist die Beeinträchtigung so erheblich, dass sie nicht mehr entschädigungslos zumutbar ist (vgl. zum Erfordernis der Beachtung von Häufigkeit und Ausmaß der Beeinträchtigung auch BGH NJW 1984, 1876, 1878).

a) Die ortsübliche Nutzung des klägerischen Grundstücks besteht unstreitig darin, dass eine Nutzung zu Wohnzwecken in dörflicher und naturnaher Umgebung gegeben ist.

Dies ergibt sich aus der Art und dem Umfang der Nutzung der im maßgeblichen Vergleichsbezirk liegenden Mehrheit der Grundstücke, die annähernd gleich beeinträchtigt werden (vgl. BGH NJW 1993, 925, 930). Dabei ist vorliegend von dem Gemeindegebiet als Vergleichsbezirk auszugehen, da der gesamte Gemeindebezirk von den Erschütterungen betroffen wird und eine engere Eingrenzung daher nicht geboten ist. Der Gemeindebezirk zeichnet sich aber unstreitig als Wohnort mit dörflichem Charakter in naturnaher Lage aus, der über keine wesentlichen Vorbelastungen durch Industrie u.ä. verfügt.

Aus der Bergbautätigkeit ergibt sich ebenfalls aus der Vergangenheit heraus keine besondere situationsbedingte Belastungssituation. Insoweit hat die Beklagte, wie oben bereits angeführt, keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bezeichnet, dass aufgrund der Tätigkeit im Bergbau vor dem Jahr 2000 erhebliche bzw. nennenswerte Beeinträchtigungen im Bereich Falscheid aufgetreten wären, die das Ortsbild hätten prägen können. Alleine die Tatsache, dass die vorhandene untertägige Steinkohlenlagerstätte vorhanden ist, und die Beklagte ein Bergwerk in der angrenzenden Umgebung betreibt, führt noch nicht zu einer solchen situationsbedingten Vorbelastung. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass Erderschütterungen grundsätzlich auch eine typische Folge von untertägigem Bergbau sein können. Die Beklagte räumt aber selbst ein, dass erst seit 2002 erhöhte Schwingungsgeschwindigkeiten registriert wurden. Soweit es zuvor bereits zu Erschütterungen mit geringen Schwinggeschwindigkeiten gekommen ist, so haben diese offensichtlich die Erheblichkeitsschwelle bereits nicht überschritten. Die Erschütterungen mit einer hohen und nicht mehr nur unwesentlichen Schwinggeschwindigkeit waren aber jedenfalls nicht prägend im Sinne einer ortsüblichen Vorlastung der Grundstücke. Auf den Ruhrbergbau war dabei nicht abzustellen, da es sich insoweit nicht mehr um ein relevantes Vergleichsgebiet handelt.

b) Für die Frage der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung ist auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und nicht des konkreten Benutzers abzustellen. Maßgeblich ist was einem „verständigen Durchschnittsmenschen unter Würdigung aller öffentlicher und privater Belange unter Beachtung der Gegebenheiten des betroffenen Grundstücks in seiner örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 1999, 1029, 1030; BGHZ 49, 148; Palandt-Bassenge, BGB, 66. Aufl. 2007, § 906 Rn 26). Eine Beschränkung auf besonderes schwere Beeinträchtigungen insbesondere bis hin zur Existenzbedrohung ist nicht vorzunehmen.

Aufgrund der Häufigkeit, der Intensität, der Lästigkeit aufgrund des unregelmäßigen und unvorhersehbaren Auftretens der Erschütterungen zur Tages- und Nachtzeit wie auch der bereits eingetretenen Schäden am Eigentum des Klägers ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzung des Eigentums zu Wohnzwecken in ruhiger, naturnaher Umgebung anzunehmen.

Das Gericht hat die Parteien darauf hingewiesen, dass dem Vorsitzenden aus eigenem Erleben der Erschütterungsereignisse bekannt ist, wie diese sich tatsächlich vom Ablauf her darstellen, welche Auswirkung auf Sachen und die körperliche Verfassung der betroffenen Personen eintritt. Diese decken sich weitgehend mit den Angaben des Klägers.

Durch die im Einzelfall erheblichen Schwingungsgeschwindigkeiten werden neben dem Gebäude selbst insbesondere auch im Wohnhaus befindliche Gegenstände in erheblicher Weise in Schwingung versetzt. Dadurch wird ein hohes Angstgefühl hervorgerufen, das bis hin zur Existenzangst führen kann. Insbesondere die fehlende Beeinflussbarkeit des Geschehens und dessen unvermitteltes und nicht vorhersehbares Eintreten steigert die psychische Belastung sowohl während des Erschütterungsereignisses als auch in der Folge, da jederzeit mit einem weiteren Erschütterungsereignis gerechnet werden muss. Es ist auch für die Betroffenen generell nicht absehbar, in welcher Intensität das nächste Erschütterungsereignis eintreten wird, so dass auch hieraus ein generelles Angstgefühl bis hin zu einer Existenzangst sich herleiten kann.

Insbesondere gilt dies für den hier streitgegenständlichen Zeitraum, in dem eine erhebliche Anzahl von Erderschütterungen angefallen ist, und es sich bei den Ereignissen nicht mehr um Einzelereignisse gehandelt hat, die dem Eigentümer noch zumutbar gewesen wären.

Durch diese Belastung des Eigentums selbst durch die eintretenden Schäden wie auch die Beeinträchtigung der Eignung des Eigentums zu Wohnzwecken wird die Nutzung des Eigentums im Einzelfall jedenfalls teilweise unzumutbar beeinträchtigt.

Auf die möglicherweise vorhandene persönliche Beeinträchtigung des Klägers aufgrund einer körperlichen Vorbelastung war nicht abzustellen, da auf das Empfinden des normalen verständigen Durchschnittsmenschen und nicht des konkreten Benutzers abzustellen ist. Ob der Kläger in besonderer Weise körperliche Beeinträchtigungen erlitten hat, war danach nicht entscheidungserheblich. Eine Beweisaufnahme musste daher nicht erfolgen.

c) Einschränkend ist allerdings zu beachten, dass eine Unzumutbarkeit mit der Folge einer Ausgleichspflicht des verursachenden Bergbauunternehmens nicht schon dann eingreifen kann, wenn es überhaupt zu Erderschütterungen und dies auch ggf. gehäuft kommt. Dies würde eine unangemessene indirekte Beschränkung der Ausübung des genehmigten Bergbaus der Beklagten bedeuten. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Bergbau immanent ist, dass es zu Erderschütterungen kommen kann. In geringerer Intensität und Häufigkeit ist es auch im Bereich Falscheid auch in der Vergangenheit bereits unstreitig zu solchen Erschütterungen gekommen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlich aufgrund der Erschütterungen verursachten Sachschäden von der Beklagten nach den bergrechtlichen Regelungen verschuldensunabhängig zu regulieren sind und vorliegend auch unstreitig bereits reguliert wurden. Der Ausgleichsanspruch dient daher nur dazu, die allgemeine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers auszugleichen, die sich aus einer nicht mehr zumutbaren Häufigkeit und Intensität der Erderschütterungen ergeben.

Unter Berücksichtigung der Belange der Beklagten wie auch des Klägers im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit sind als Beurteilungskriterien zum einen die Häufigkeit der Erderschütterungen insgesamt, die Intensität der Erschütterungen und der Zeitraum des Auftretens der Erschütterungen unter Beachtung der jeweiligen Besonderheit des betroffenen Eigentums des Klägers heranzuziehen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass zumindest über einen Zeitraum von 1 Jahr es zu Erderschütterungen gekommen sein muss, um eine unzumutbare Beeinträchtigung annehmen zu können. Auch vorübergehend gehäuft auftretende Erschütterungen durch Bergbautätigkeit sind noch entschädigungslos hinzunehmen. Vorliegend wurde der Zeitraum von einem Jahr deutlich überschritten, wie sich aus den vorgelegten Tabellen über die Erschütterungsereignisse im Bereich Falscheid (Tabellenbereich Falscheid DOR) für das Jahr 2005 (Bl. 36 d.A.) und Januar bis April 2006 (Bl. 180 d.A.) ergibt.

Des weiteren ist eine Unzumutbarkeit nur dann anzunehmen, wenn in einem Jahr nicht nur singuläre Erschütterungsereignisse eingetreten sind, sondern erst dann, wenn eine bestimmte Häufigkeit bejaht werden kann. Dabei ist eine Häufigkeit von durchschnittlich mindestens 3 Erschütterungsereignissen pro Monat in einem Jahr, d.h. insgesamt mindestens 36 Erschütterungsereignisse im Jahr erforderlich. Bei einer geringeren Häufigkeit sind die Erschütterungen noch entschädigungslos hinzunehmen. Vorliegend wird ausweislich der vorgelegten Tabellen, diese Häufigkeit überschritten. Im Jahr 2005 bis Januar 2006 wurden für den Bereich Falscheid 49 Erschütterungen registriert. Für den Zeitraum Februar bis April 2006 wurden bereits 67 Erschütterungen in der Tabelle aufgeführt.

Im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Erderschütterungen genügt es ebenfalls nicht zur Begründung einer Ausgleichspflicht, dass diese nach der einschlägigen DIN 4150 im Einzelfall bereits die Grenze zur potentiellen Schadensursächlichkeit nicht überschreiten. Es ist daher zusätzlich erforderlich, dass – wenn wie hier auf monatlicher Basis eine Entschädigung zu berechnen ist – in den Monaten, für die eine Entschädigung geltend gemacht wird, mindestens 2 Erschütterungen über dem im Einzelfall anzuwendenden Grenzwert liegen bzw. eine Erschütterung so intensiv ist, dass die Schwingungsgeschwindigkeit den Wert des doppelten Grenzwertes übersteigt.

Danach liegt eine unzumutbare und damit zu entschädigende Nutzungsbeeinträchtigung in den Monaten des Jahres 2005 vor, in denen mindestens 2 Erderschütterungen mit einer Schwingungsgeschwindigkeit über dem für das Anwesen des Klägers maßgeblichen Grenzwert von 3 mm/sec. stattfanden oder aber eine Erschütterung mit einer Schwingungsgeschwindigkeit von mehr als 6 mm/sec. aufgetreten ist. Soweit in einem Monat ausschließlich unter diesem Grenzwert liegende Erschütterungen eingetreten sind, ist die Schwelle zur Entschädigungspflicht noch nicht erreicht worden. Geringfügige und für die Substanz des Eigentums nicht bedrohliche Erschütterungen sind generell nicht geeignet, eine Entschädigungspflicht zu begründen, sondern sind von dem Eigentümer noch entschädigungslos hinzunehmen.

d) Aufgrund der vorgelegten und unstreitigen Tabelle über die Erderschütterungen im Jahr 2005 ergibt sich für den Bereich Falscheid, dass insgesamt über das ganze Jahr verteilt Erderschütterungen festgehalten wurden. Dabei ergaben sich folgende Messungen der Schwingungsgeschwindigkeiten (in mm/sec) für den Bereich Falscheid:

1.

 Januar 2005:

1,02; 3,98 ; 0,94; 1,99

2.

 Februar 2005:

0,51; 4,76 ; 0,95

3.

 März 2005:

2,75; 1,89; 6,56

4.

 April 2005:

0,16

5.

 Mai 2005:

19,56 ; 3,64 ; 0,81

6.

 Juni 2005:

1,22; 1,82; 0,28; 0,28; 0,83; 0,28; 18,55 ; 0,26;

7.

 Juli 2005:

0,16; 0,25; 0,16; 25,37

8.

 August 2005:

10,09 ; 0,35;

9.

 September 2005: 

0,15; 22,89 ; 0,31;

10.

 Oktober 2005:

1,02;1,03;

11.

 November 2005: 

13,84 ; 0,33; 10,77 ; 0,21; 1,03; 1,22; 29,95

12.

 Dezember 2005: 

0,16; 1,23; 13,36

13.

 Januar 2006:

0,23; 1,21; 1,48; 1,35; 1,20; 1,20

Danach ergibt sich, dass in den Monaten April und Oktober 2005 sowie im Januar 2006 lediglich Erschütterungen in nur geringem Beeinträchtigungsbereich unter der Schwelle von 3 mm/sec. vorgelegen haben. In den Monaten Januar und Februar 2005 lag die Erschütterungsintensität lediglich einmalig bei über 3 mm/sec., so dass auch hier eine Entschädigungspflicht nicht begründet ist.

In den weiteren Monaten ist zumindest jeweils eine Erschütterung über den Zweifachen des Wertes von 3 mm/sec. hinausgegangen, so dass eine Entschädigung gerechtfertigt ist.

Der Kläger hat hilfsweise seinen Klageantrag auch auf die Monate Februar, März und April 2006 gestützt.

In diesen Monaten ergaben sich folgende Schwingungsgeschwindigkeiten der registrierten Erderschütterungen:

1. Februar 2006:

1,18; 2,72; 1,01; 15,65 ; 2,33; 1,72; 1,11; 1,23;
1,47; 1,53;1,66; 1,08; 1,46; 0,92; 71,26 ; 1,31; 0,91;
4,59 ;1,43; 20,99 ; 1,12

2. März 2006:

1,18; 2,32; 3,39; 16,51 ; 1,59; 1,17; 22,43 ; 1,54;
1,59; 61,16 ; 18,36 ; 1,59; 1,56; 1,61; 1,42; 56,56 ;
1,23; 1,42; 2,56

3. April 2006:

1,28; 1,47; 1,19; 1,40; 1,17; 1,21; 2,34; 1,82; 4,76 ;
2,07; 1,30; 1,24; 2,48; 1,12; 2,05; 1,48; 2,30; 1,43;
3,22 ; 2,35; 1,14; 1,01; 1,07; 1,75; 1,74; 3,10 ; 3,35

Mithin ergibt sich unter Beachtung der obengenannten Beurteilungskriterien ein weiterer Entschädigungsanspruch für die Monate Februar, März und April 2006.

II.

Der Höhe nach steht dem Kläger ein Ausgleichsanspruch in Höhe von monatlich 100,00 EUR, d.h. für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 in Höhe von insgesamt 1.000,00 EUR zu.

Der Inhalt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bestimmt sich unter Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (vgl. BGH NJW 2001, 1865, BGHZ 85, 375 , 386 m.w.N.). Der Kläger kann aber nur insoweit einen Ausgleich verlangen, als er in der Benutzung seines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt worden ist (BGH NJW-RR 88, 129; BGHZ 62, 361 , 372; 91, 20, 31/32). Für den Fall des selbstgenutzten Wohneigentums ist die Beeinträchtigung von Nutzungsmöglichkeiten entschädigungsfähig (BGHZ 91,20 = BGH NJW 1984, 1876 ff.; Palandt-Bassenge, BGB 66. Aufl. 2007, § 906 Rn 27).

Die Nutzungsbeeinträchtigungen, die der Kläger beim Gebrauch der seines Hausgrundstücks erlitten hat, sind ausgleichsfähig.

Da der Kläger nach den vorstehenden Feststellungen erheblichen immissionsbedingten Behinderungen in der Benutzung seines in einem ruhigen und naturnahen Wohngebiet gelegenen Hauses mit Garten ausgesetzt war, steht ihm hierfür ein billiger Ausgleich in Geld zu; ein solcher wird auch im Falle des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für konkrete Nutzungsbeeinträchtigungen gewährt. Dem Kläger wurde faktisch ein Stück des ihm zugewiesenen Eigentumsinhalts entzogen.

Die Nutzungseinbuße konnte nach § 287 ZPO durch Schätzung ermittelt werden (vgl. BGH NJW 1984, 1876, 1878).

Die Höhe der Entschädigung konnte sich bezüglich des selbstgenutzten Wohneigentums des Klägers insgesamt an der hypothetischen Minderung des monatlichen Mietzinses im Falle einer Vermietung des gesamten Hausgrundstücks orientieren. Die Miete ist das verkehrsübliche Entgelt für die Nutzung eines Hauses, so dass es sachgerecht erscheint, den Nutzungsausfall nach der (fiktiven) Mietminderung zu bemessen (BGH a.a.O.). Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Größe der Wohnfläche und des gehobenen Zuschnitts des Hauses, in dessen Nutzung der Kläger nachhaltig gestört wurde, zu ermitteln.

Danach war aufgrund der unstreitigen Angaben des Klägers zur Größe und Ausstattung des Wohnhauses von einem zu erzielenden Mietwert von 1.000,00 EUR im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 286 I ZPO auszugehen. Der Kläger hat im einzelnen dargelegt, dass es sich bei dem Anwesen um ein vollständig nach historischem Vorbild renoviertes Haus handelt, das modernen gehobenen Ansprüchen angepasst worden ist.

Danach wurde das Hausanwesen als sog. „Südwestdeutsches Bauernhaus“ im Jahr 1940 errichtet und zwischen 1990 und 1993 restauriert, wobei das Bruchsteinmauerwerk weitgehend erhalten blieb. Auf der Rückseite wurde das Haus auf Geschosshöhe aufgestockt, die Elektro- und Wasserinstallation sowie die Heizungsanlage und auch die Fenster wurden erneuert. Beim Innenausbau orientierte man sich an historischen Vorgaben (historische Wandfliesen, Holzdielenboden oder Tonplatten; Freilegung der alten Eichendeckenbalken; Restaurierung alter Türen). Die Bäder wurden neu eingerichtet. Der Stallteil wurde als Wohnraum umgebaut. Zu dem Hausanwesen gehört ein Gartengrundstück mit Obstbäumen in einer Größe von ca. 2.000 m². Laut Wertgutachten des Sachverständigen Dr. G. zum Juni 2004 hatte das Gebäude einen Wert von 329.000,00 EUR.

Die Beklagte hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass ein Mietzins in Höhe von 1.000,00 EUR zu erzielen sei. Dies führte aber nicht zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme. Der Kläger hat vielmehr die wertbildenden Faktoren insbesondere unter Vorlage eines Wertgutachtens dargetan. Diese sind von der Beklagten nicht bestritten bzw. ausreichend bestimmt worden, so dass sie gemäß § 138 III ZPO als zugestanden gelten. Die unstreitigen Tatsachen ließen aber für das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluss zu, dass ein Mietwert von 1.000,00 EUR für das Wohnanwesen des Klägers angemessen erscheint.

Die monatliche fiktive Mietminderung aufgrund der erschütterungsbedingten unzumutbaren Beeinträchtigung war nach § 287 ZPO mit 10 % des Mietwertes angemessen und ausreichend zu bemessen.

Dabei war zu berücksichtigen, dass die generelle Eignung des Wohnanwesens zu Wohnzwecken wie auch der tatsächlichen Gebrauch der Einrichtungen des Wohnanwesens nur insoweit eingeschränkt wird, als die allgemeine Wohnqualität durch die Erschütterungen leidet. Nur diese über die Zumutbarkeitsschwelle hinausgehende Beeinträchtigung war zu entschädigen, da die tatsächlichen Schäden der Erschütterungen durch die bergrechtlichen Schadensersatzansprüche abgedeckt werden.

Danach ergibt sich ein monatlicher angemessener Ausgleichsanspruch in Höhe von 100,00 EUR im Jahr 2005 für die Monate März, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember, sowie im Jahr 2006 für die Monate Februar, März und April. Insgesamt steht dem Kläger daher ein Anspruch in Höhe von 1.100,00 EUR gegenüber der Beklagten zu. Im Übrigen war die Klage dagegen unbegründet.

III.

Soweit der Kläger die Klage hilfsweise auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gestützt hat, war darüber nicht zu entscheiden, da dies nach dem Klägervortrag nur für den Fall gelten sollte, dass die Voraussetzung des Ausgleichsanspruches nach § 906 II 2 BGB nicht bejaht würden. Mangels Bedingungseintritt war daher über das Hilfsklagevorbringen nicht zu entscheiden.

IV.

Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus § 291, 288 I ZPO, wobei antragsgemäß nur 4 % Zinsen ab einem Monat nach Rechtshängigkeit zuzusprechen waren. Soweit erst mit Schriftsatz vom 03.02.06 die Klage hilfsweise auf die Monate Februar bis April 2006 gestützt wurde, war mithin ein späterer Verzinsungszeitpunkt anzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 269 III ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Lebach ist örtlich nach § 24 I ZPO zuständig, da das klägerische Grundstück im Bezirk des Amtsgerichts belegen ist. § 24 ZPO erfasst auch die Klage aus dem Nachbarrecht nach §§ 905, 906 ff. BGB (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO 26. Aufl., § 24 Rn 8). An der sachlichen Zuständigkeit bestehen keine Bedenken.

Aufgrund des Vortrages des Klägers liegt eine zulässige Eventualklagenhäufung nach § 260 ZPO vor.

Danach ist zunächst über das Hauptklagevorbringen zu entscheiden, das sich darauf stützt, dass ein Fall der unvermeidbaren wesentlichen und unzumutbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 906 II 2 vorliegt. In zulässiger Weise macht der Kläger hilfsweise geltend, ihm stünde der Klageanspruch auch dann zu, wenn die Beeinträchtigung vermeidbar gewesen wäre, d.h. die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruches nach Auffassung des Gerichtes nicht gegeben wären. Dies ist eine zulässige innerprozessuale Bedingung.

Zudem hat der Kläger weiterhin hilfsweise seinen Anspruch auf den weiteren Zeitraum Februar bis April 2006 gestützt, soweit der Anspruch nicht auf der Grundlage der Erschütterungen im Jahr 2005 einschließlich Januar 2006 begründet sein sollte.

Die teilweise Klagerücknahme war mit Zustimmung der Beklagten auch nach der mündlichen Verhandlung nach § 269 I ZPO zulässig. Die Rücknahme kann jederzeit erfolgen, solange Rechtshängigkeit besteht (Zöller-Greger, ZPO 26. Aufl., § 269 Rn 8). Ein Ausschluss nach Schluss der mündlichen Verhandlung nach § 296a ZPO greift nicht ein.

B.

Die Klage ist teilweise in Höhe von 1.100,00 EUR begründet, im übrigen dagegen unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch nach § 906 II 2 BGB gegenüber der Beklagten in Höhe von 1.100,00 EUR gegenüber der Beklagten zum einen aus eigenem Eigentumsrecht, zum anderen aus abgetretenem Recht der Miteigentümerin D. zu.

I.

Ein Anspruch nach BBergG ist nach dem Vorbringen der Parteien nicht gegeben.

Ein Anspruch nach BBergG scheidet aufgrund des unstreitig eingreifenden Ausschlusstatbestandes § 114 II Nr. 3 bereits aus. Danach liegt ein Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 gerade dann nicht vor, wenn die verursachende Einwirkung nicht nach § 906 BGB verboten werden kann.

Die Parteien haben hierzu im Hauptvorbringen unstreitig gestellt, dass ein Fall des § 906 II 1 BGB vorliegt, d.h. zwar eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks vorliegt, die aber durch wirtschaftliche zumutbare Maßnahmen nicht verhindert werden kann.

Soweit die Beklagte hilfsweise einwendet, es liege bereits keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 I BGB vor, war aufgrund des unstreitigen Tatsachenvortrages zur Häufigkeit und den aufgetretenen Schwingungsgeschwindigkeiten der Erderschütterungen von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen.

Die Beklagte trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Tatsache der Unwesentlichkeit. Allerdings kommt der Einhaltung der Grenz- und Richtwerte eine Indizwirkung dahingehend zu, dass eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Soweit die Indizwirkung eingreift, ist es Sache des Klägers, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese nochmals erschüttern (vgl. BGH NJW 2004, 1317 ff.).

Unstreitig ist es in dem von dem Kläger zur Begründung seines Anspruches angegebenen Zeitraums von Januar 2005 bis Januar 2006 zu einer Vielzahl bergbaubedingter Erschütterungen gekommen, bei denen in 59 Fällen am Wohnort des Klägers ein Wert der Schwinggeschwindigkeit über dem nach DIN 4150-Teil 2 für die Schadensempfindlichkeitseinstufung des Anwesens des Klägers maßgeblichen Grenzwert von 3 mm/sec. gemessen wurde.

Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt ist auf den verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen. Danach sind Immissionen dann als wesentlich anzusehen, wenn sie bei Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten sind (vgl. BGH VersR 1999, 725, 726; BGHZ 120, 239, 255). Dabei ist die besondere Empfindlichkeit bzw. Belastbarkeit der von einer Immission betroffenen Nachbarn nicht zu berücksichtigen (OLG Zweibrücken DWW 1991, 305, 306; Säcker in Münchener -Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2004, § 906 Rn 34). Maßgeblich ist, in welchem Ausmaß die Benutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung des Grundstücks gestört wird, wobei auf vorhandene Störanfälligkeiten von dem beeinträchtigenden Nachbarn Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Säcker, a.a.O.; BGHZ 69, 118,127; BGHZ 70, 102, 209 f.; OLG Frankfurt NJW-RR 1991, 1364; OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 204); BGH NJW 1984, 2207). Das Gepräge der betroffenen Gegend ist bei der Bestimmung des Beeinträchtigungsgrades zu berücksichtigen, um Anhaltspunkte für die Natur und Zweckbestimmung des Grundstückes zu erhalten.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der durch den Bergbau ausgelösten Erschütterungen unstreitig auch Schäden an dem Anwesen des Klägers eingetreten sind und damit objektiv feststellbare physische Auswirkungen an dem Eigentum des Klägers feststellbar sind (vgl. hierzu BGH VersR 1999, 725, 726; BGHZ 51, 396, 397), die dem Kläger nicht mehr zugemutet werden können. In der Literatur wird daher in der Regel eine wesentliche Beeinträchtigung dann bejaht, wenn ein immissionsbedingter Schaden eingetreten ist (BGH VersR 1999, 725, 726 mit Literaturhinweisen). Der BGH hat daher eine wesentliche Immission bei der Druckwelle einer Sprengung angenommen, wenn sie nach Art und Ausmaß geeignet ist, Gefahren und erhebliche Nachteile für die Nachbarschaft herbeizuführen, erst recht dann, wenn sie schon zu einem erheblichen Schaden geführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn die Grenzwerte für Schwingungsgeschwindigkeiten eingehalten oder sogar unterschritten worden sind.

Dies muss danach erst recht dann gelten, wenn über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr unregelmäßig in einer erheblichen Anzahl Erderschütterungen eintreten, die im einzeln sogar über den Grenzwerten für Schwingungsgeschwindigkeiten liegen und einzeln oder jedenfalls in der Summe zu einer Substanzverletzung geführt haben.

Zu den berücksichtigungsfähigen Gesichtspunkten zählen daneben auch insbesondere der Gebietscharakter, die Lästigkeit, die Tageszeit, die Dauer und die Häufigkeit der Einwirkungen.

Vor allem mit Blick auf die Häufigkeit der Erschütterungen in dem zur Entscheidung gestellten Zeitraum und die Unregelmäßigkeit bzw. Unvorhersehbarkeit der Ereignisse wie auch die Verteilung auf Tag- und Nachtzeiten insbesondere wegen der damit einhergehenden Lästigkeit auch unabhängig von den physikalischen Messwerten die Wesentlichkeitsgrenze überschritten.

Die Beklagte hat demgegenüber keinen Sachvortrag gehalten, der für eine fehlende Wesentlichkeit sprechen würde. Die Beklagte ist daher ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere genügt es nicht, auf die Belastung des Bereiches Falscheid durch den Bergbau hinzuweisen. Unstreitig ist es erst in den letzten Jahren zu einer erheblichen Anzahl von Erderschütterungen und bergbaubedingten Schäden gekommen. Dies hat dem als naturnahen Wohnort Falscheid aber noch nicht sein Gepräge in der Art und Weise gegeben, dass die Anwohner in gesteigertem Maße eine Beeinträchtigung durch Erderschütterung hinnehmen müssten. Die streitgegenständlichen Flöze wurden erst vor dem Jahr 2000 in den nunmehr streitgegenständlichen Bereich ausgedehnt. Eine Betroffenheit des Grundstücks des Klägers durch Bergbauschäden auch vor diesem Zeitpunkt hat die Beklagten nicht dargelegt. Das Auftreten von Erderschütterungen seit dem Jahr 2000 führt aber noch nicht dazu, dass dem ehemals in dieser Hinsicht unbelasteten Gebiet ein Gepräge verliehen wird, das die Zumutbarkeitsschwelle aufgrund der Gesamtsituation des betroffenen Gebietes angehoben würde.

Die Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers ist daher wesentlich im Sinne des § 906 I 1 BGB.

II.

Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruches nach § 906 II 2 BGB liegen dem Grunde nach vor.

1. Die Parteien haben im Rahmen des Hauptvorbringens des Klägers unstreitig gestellt, dass die wesentlichen Beeinträchtigungen durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen seitens der Beklagten nicht vermieden werden können. Insoweit war Streitgegenstand der Parteien, ob eine Anwendung des § 906 II 2 BGB neben der Sonderregelung zur Schadensregulierung bei Schäden, die durch den Bergbau verursacht werden, wie diese sich im BBergG darstellt, ausscheidet oder möglich bleibt.

a) Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist § 906 II 2 BGB neben den bergrechtlichen Vorschriften der §§ 114 ff. BBergG anwendbar. Eine generelle Subsidiarität des unmittelbaren Anspruches aus § 906 II 2 BGB besteht nicht.

Eine generelle Subsidiarität des unmittelbaren Ausgleichsanspruches nach § 906 II 2 BGB gegenüber der Haftungsregelung des BBergG lässt sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten.

Die Haftungsregelung des BBergG stellt zwar eine eigenständige Regelungsmaterie dar, die gerade durch den Ausschlusstatbestand des § 114 II Nr. 3. BBergG auch eine Verknüpfung mit dem allgemeinen Nachbarrecht in § 906 BGB aufweist. Daraus ergibt sich aber noch nicht zwingend, dass weitere Ansprüche aus dem allgemeinen Nachbarrecht generell ausgeschlossen sein sollen.

Aus § 121 BBergG ergibt sich bereits, dass selbst für den Fall, dass ein Bergschaden im Sinne des § 114 BBergG vorliegt, im Haftungsumfang weitergehende Anspruchsgrundlagen nicht ausgeschlossen werden. Erst Recht kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass Ansprüche, die gerade nicht unter den Bergschadensbegriff des § 114 BBergG fallen, im Sinne einer Privilegierung des Bergbautreibenden gänzlich ausgeschlossen sein sollen.

Aus der Haftungssystematik ergibt sich vielmehr, dass in den Fällen, in denen gerade eine Duldungspflicht nach §§ 906 I, II 1 BGB nicht besteht und damit grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch des Beeinträchtigten in Betracht käme, dieser Unterlassungsanspruch zugunsten des Eingreifens der Gefährdungshaftung nach BBergG ausgeschlossen wird. Die Gefährdungshaftung als verschuldensunabhängige Haftung stellt mithin die Kompensation für den Verlust des Unterlassungsanspruchs dar. Dagegen soll zwar eine Gefährdungshaftung in den Fällen, in denen auch nach Nachbarrecht kein Unterlassen verlangt werden könnte, nicht eingreifen, ohne dass damit aber inzidenter weitergehende allgemeine nachbarrechtliche Ansprüche ausgeschlossen wären.

Zwar ist davon auszugehen, dass ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB aufgrund grundsätzlicher Subsidiarität und fehlender Regelungslücke ausgeschlossen ist, da dieser gerade den Fall erfasst, den das BBergG regelt, nämlich dass zwar ein Unterlassungsanspruch besteht, dieser aber aufgrund der bergrechtlichen Besonderheiten nicht durchsetzbar ist.

Der unmittelbar aus § 906 II 2 BGB folgende Ausgleichsanspruch indes stellt eine eigenständige Regelung des nach dem Bergrecht nicht erfassten Falles dar, dass unter Abwägung der nachbarrechtlichen Interessen bei einer wesentlichen Beeinträchtigung, die nicht zu vermeiden ist und daher auch nicht zu verbieten ist, ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden soll. Insofern sind keine Anhaltspunkte aus der gesetzlichen Normierung erkennbar, weshalb der Nachbar, der durch Tätigkeiten des Bergbautreibenden wesentlich und unvermeidbar über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird, schlechter stehen soll, als derjenige, der aufgrund sonstiger Tätigkeiten eines Nachbarn in dieser Weise beeinträchtigt wird. Eine solche Privilegierung des Bergbauberechtigten ist auch aus dem BBergG nicht ableitbar. Tatsächlich würde die Annahme einer solch weit reichenden gesetzlichen Privilegierung des Bergbauberechtigten im schlimmsten Fall bedeuten, dass derjenige, der die Beeinträchtigungen nicht nach § 906 II 1 BGB abwenden kann, gerade auch bei schwersten Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit seines Eigentums keinen Ausgleich erlangen könnte. Dies wird durch die im BBergG vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung des Bergbautreibenden nicht kompensiert und ist auch nicht durch allgemeine energiepolitische Erwägungen zu rechtfertigen.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den einschlägigen Entscheidungen des BGH. Soweit die Frage der Subsidiarität betroffen ist, beschränken sich die Entscheidungen des BGH auf die Problematik des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 II 2 BGB:

aa) In der Entscheidung des 3. Zivilsenates vom 22.07.99 (BGH NJW 1999, 3633 ff.), in der der BGH sich mit dem Konkurrenzverhältnis zu der Regelung des Wasserhaushaltsgesetz beschäftigt hat, hat der BGH lediglich für den analogen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch eine Subsidiarität bejaht.

Der BGH hat dort ausdrücklich festgestellt, dass bei der dort „vorliegenden Fallgestaltung kommt ein vom Berufungsgericht nicht geprüfter, nach dem Klageziel aber gegebenenfalls alternativ geltend nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in Betracht“ kommt. Für diesen hat der BGH weiter erklärt:

„Nach übereinstimmender Rechtsprechung des III. und des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch subsidiär. Er kommt nicht in Betracht, wenn eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt ( BGHZ 72, 289 , 295; 120, 239, 249; ebenso Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl., § 906 Rn. 29; Staudinger/Roth, 13. Bearb., § 906 Rn. 239). So verhält es sich hier. ... Die beschränkten Voraussetzungen, unter denen § 22 Abs. 2 WHG dem geschädigten Nachbareigentümer dann Schadensersatzansprüche zuerkennt (insbes. Haftung nur des Inhabers der Anlage), müssen daher als abschließende Wertung des Gesetzgebers verstanden werden und können folglich nicht durch konkurrierende Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB , dessen Entschädigungsregelung einem vollen Schadensersatz vielfach gleichkommt, überspielt werden. Dementsprechend hat der Senat bereits in BGHZ 76, 35 , 43 (unter Hinweis auf BGHZ 69, 1 , 26) entschieden, dass die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und der Landeswassergesetze eine nachbarrechtliche Sonderregelung enthalten, neben der auf den allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben ( § 242 BGB ), auf dem der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch beruhe, nicht zurückgegriffen werden könne.“

Der BGH beschäftigt sich damit ausdrücklich nur mit dem analogen Anspruch und nicht mit der unmittelbaren Anwendung des § 906 II 2 BGB, da nach der Fallgestaltung ein Abwehranspruch in Betracht kommt, der aber nicht durchsetzbar ist.

bb) Auch die Ausführungen des 3. Zivilsenates vom 17.05.01 (BGH NJW 2001, 3049 ff.) zur Bergschadenshaftung betreffen ausdrücklich nur den analogen Anspruch, nicht aber den unmittelbaren Anspruch nach § 906 II 2 BGB. Hierfür spricht auch bereits die Formulierung des BGH, dass die „Bergschadenshaftung erst dann eingreift, wenn der Geschädigte die in § 906 BGB bezeichneten Einwirkungen nach Nachbarrecht verbieten könnte, der unmittelbare Anwendungsbereich des § 906 II 2 BGB also verlassen wird“.

Im Einzelnen führt der BGH aus:

Materiell rechtlich tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch indessen zurück. Er kommt nicht in Betracht, wenn andere gesetzliche Bestimmungen den konkreten Fall abschließend regeln (BGHZ 120, 239, 249; Senatsurteil BGHZ 142, 227, 236 m.w.N.). So liegt es auch im Verhältnis zum Bergschadensersatz. Nach dem Bundesberggesetz (§ 114 Abs. 2 Nr. 3) greift die Bergschadenshaftung erst dann ein, wenn der Geschädigte die in § 906 BGB bezeichneten Einwirkungen nach Nachbarrecht verbieten könnte, der unmittelbare Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB also verlassen ist. Unter dieser Voraussetzung unterwerfen das Bundesberggesetz wie das DDR-Berggesetz den Bergwerksbetreiber einer Gefährdungshaftung, die einerseits weiter geht als in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch, weil sie statt Ersatz nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen (BGHZ 142, 66, 71 f.; BGH, Urteil vom 7. April 2000 - V ZR 39/99, NJW 2000, 2901, 2903, für BGHZ 144, 200 bestimmt) vollen Schadensausgleich gewährt - bei § 117 Abs. 1 BBergG freilich nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen -, andererseits aber an die Erfüllung zusätzlicher Tatbestandsmerkmale, insbesondere einen eigenen Verursachungsbeitrag des Schädigers, geknüpft ist (oben II 2 b; § 115 Abs. 1 BBergG), während für § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB Störereigenschaft genügt. Diese gesetzlichen Beschränkungen dürfen trotz der Zulassung weitergehender Schadensersatzansprüche (§ 121 BBergG; zum DDR-Bergrecht vgl. Weineck, NJ 1971, 232, 234 f.) nicht dadurch überspielt werden, daß dem Unternehmer für dieselben betrieblichen Gefahrenquellen eine zusätzliche Verantwortung aufgrund entsprechender Anwendung des Nachbarrechts auferlegt wird. Eine solche Analogie verbietet sich schon deshalb, weil in dieser Fallgestaltung die gesetzliche Regelung - auch soweit ein Ersatzanspruch bewußt nicht gewährt wird - erschöpfend ist, eine ausfüllungsbedürftige gesetzliche Lücke daher nicht besteht. Insoweit gilt deswegen nichts anderes als für die ebenso verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers einer wassergefährdenden Anlage nach § 22 Abs. 2 WHG, für die der Senat eine ausschließliche Geltung des Wasserhaushaltsgesetzes annimmt (BGHZ 142, 227, 236 f.). Soweit der V. Zivilsenat in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom 20. November 1998 (aaO S. 1030 f. und S. 726) einen anderen Standpunkt - Anspruchskonkurrenz zwischen den Ansprüchen analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB und nach § 114 Abs. 1 BBergG - einnimmt, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen.

Für den Anwendungsbereich des BBergG hält der BGH – nach Meinung des erkennenden Gerichtes auch zurecht – die Regelung für abschließend, so dass kein Raum für eine Analogie besteht. Aus der Entscheidung ergeben sich aber keinerlei Hinweise dafür, dass der BGH, soweit der Anwendungsbereich des BBergG gerade nicht eingreift, auch den unmittelbaren Anspruch nach § 906 II 2 BGB für subsidiär hält. Entgegen dem analogen Ausgleichsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen richtet sich der Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB nicht auf einen im wesentlichen deckungsgleichen Schaden, sondern gleicht nur die über die Unzumutbarkeit hinausgehenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück aus. Dieser Vermögensschaden als Minderwert bezüglich der Nutzungsmöglichkeit des Eigentums wird auch gerade durch die Regelungen des BBergG nicht erfasst. Vielmehr ist der beeinträchtigte Eigentümer auf den Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB zu verweisen (vgl. hierzu Saarl. OLG ZfB 2003, 312 – 321).

Damit ist aber gerade ein anderer Regelungsinhalt gegeben, als der von dem BBergG erfasste Schadensersatz. Eine abschließende Regelung liegt danach nur für den Fall der nach nachbarrechtlichen Vorschriften verbietbaren Einwirkungen vor, nicht aber soweit der Nachbar bereits aus allgemeinem Nachbarrecht keine Möglichkeiten hat, die Einwirkung zu untersagen.

Ein Ausschluss wegen Subsidiarität kommt danach hinsichtlich des unmittelbaren Ausgleichsanspruchs auch unter Beachtung der Entscheidung des BGH nicht in Betracht.

cc) Die Entscheidung des 5. Zivilsenates vom 20.11.98 (NJW 1999, 1029 ff.) zu sprengungsbedingten Erschütterungen betrifft ebenfalls nur die Frage der Anwendbarkeit des analogen Anspruchs. Dabei wird allerdings eine Anspruchskonkurrenz sogar zu dem analogen Ausgleichsanspruch angenommen.

Der BGH führt dazu aus:

Der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog einerseits und derjenige aus § 114 Abs. 1 BBergG andererseits stehen untereinander in Anspruchskonkurrenz (vgl. auch Piens/Schulte/ Graf Vizthum aaO Rdn. 52 ff), die sich aus dem gleichen Rangverhältnis von Nachbarrecht und Bergrecht ergibt. § 906 BGB betrifft nur die Haftung für bestimmte Immissionen, das Bergrecht, d.h. die Vorschriften der §§ 114 ff BBergG , regelt jedwede Schadenszufügung bei bestimmten bergbaurechtlichen Tätigkeiten ( §§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 , 2 und 3 BBergG ). Unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten können Ersatzansprüche entstehen, die nach Voraussetzung, Inhalt und Verwirklichung dem ihnen eigentümlichen Rechtsbereich unterliegen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß entweder § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder §§ 114 ff BBergG den hier vorliegenden Vorgang unter einem bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt erschöpfend regeln und damit zum Ausdruck bringen wollen, daß die Beurteilung unter dem jeweils anderen rechtlichen Gesichtspunkt ausgeschlossen sein soll.

Offen bleiben kann, ob und wie die bergschadensrechtlichen Regelungen hier den Anspruch des Klägers beeinflussen (vgl. zu diesem Problem etwa BGHZ 47, 53 , 55; 66, 315, 319). Der Anspruch aus § 114 Abs. 1 BBergG ist seinem Umfang nach ohnehin der weitergehende Anspruch, weil er auf Schadensersatz gerichtet ist, während sich der Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach den Grundsätzen richtet, die für die Bemessung einer Enteignungsentschädigung gelten (vgl. z.B. 90, 255, 263 m.w.N.). Eine Anspruchsbeschränkung der Höhe nach kommt hier ohnehin nicht in Betracht, weil der Kläger Ersatz wegen Beschädigung eines Grundstücks und seines Zubehörs fordert (§ 117Abs. 1 Nr. 2 BBergG).

Im Erst-Recht-Schluss kann aber davon ausgegangen werden, dass der unmittelbare Anspruch nach Ansicht des 5. Zivilsenats des BGH in keiner Weise durch die Regelung des Bergschadensrechtes ausgeschlossen sein kann.

dd) Auch die Kommentierung von Piekenbrock zu der Entscheidung vom 20.11.98 (VersR 1999, 727 f.) geht davon aus, dass eine unmittelbare Anwendung des § 906 II 2 BGB in Betracht käme, wenn die Duldungspflicht aus § 906 II 1 BGB hergeleitet würde, worauf der BGH aber nicht habe eingehen müssen.

ee) Soweit z.T. pauschal von einer Subsidiarität des Anspruchs aus § 906 II 2 BGB unter Bezug auf die Rechtsprechung des BGH ausgegangen wird (vgl. Palandt-Bassenge, 65. Aufl. 2006, BGB, § 906 Rn. 25 unter Bezug auf BGH NJW 2004, 3328 und BGH NJW 1999, 3633), lässt dies den konkreten Entscheidungsinhalt unberücksichtigt.

ff) Auch die Entscheidung BGH NJW 2004, 3328 befasst sich gerade nicht mit dem unmittelbaren Anspruch, sondern lässt die Frage, ob das Vorgericht den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 II 2 BGB zu Recht verneint hat, offen, da im konkreten Fall ein dem vorgehender deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch bejaht wird.

gg) Die Entscheidung des SaarlOLG vom 17.12.02 (ZfB 2003, 312 ff.), bei der es um Beeinträchtigungen des Nachbarn durch Instandsetzungsarbeiten in Folge der Verpflichtung des Bergbautreibenden zum Schadensersatz nach BBergG ging, verneint zwar einen Ersatz des allgemeinen Vermögensschadens (Minderwert) nach §§ 114, 117 BBergG, trifft aber keine Äußerung zum Verhältnis § 906 II 2 BGB zu den Vorschriften des BBergG. Allerdings ergibt sich aus der Entscheidung, dass die Regelungsmaterien des BBergG und des § 906 II 2 BGB insbesondere hinsichtlich des auszugleichenden Nachteils des Geschädigten unterschiedlich sind. Der Vermögensschaden als Minderwert bezüglich der Nutzungsmöglichkeit des Eigentums wird gerade durch die Regelungen des BBergG nicht erfasst. Vielmehr ist der beeinträchtigte Eigentümer auf den Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 BGB zu verweisen (vgl. hierzu Saarl. OLG ZfB 2003, 312 – 321). Auch danach ist eine Anspruchskonkurrenz grundsätzlich zu bejahen.

Nach alledem ist ein Anspruch nach § 906 II 2 BGB nicht bereits aufgrund bestehender Subsidiarität gegenüber den Regelungen des BBergG ausgeschlossen.

b) Die Einwirkung auf das Grundstück des Klägers durch die Erderschütterungen beeinträchtigt die ortsübliche Nutzung des Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus. Dabei ist von einer Unzumutbarkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn Erderschütterungen über einen längeren Zeitraum (mehr als 1 Jahr) gehäuft (mehr als durchschnittlich 3 Erschütterungen pro Monat) und mit einer Schwingungsgeschwindigkeit auftreten, die im Einzelfall die für das betroffene Gebäude maßgebliche Grenze der potentiellen Schadenswirksamkeit von Erschütterungen nach der DIN 4150, Teil 3 „Einwirkungen auf Gebäude“ überschreiten. Dabei sind Erderschütterungen, die den Grenzwert nicht überschreiten, grundsätzlich auch dann entschädigungslos hinzunehmen, wenn diese gehäuft auftreten. Überschreiten aber – bei monatlicher Betrachtung und Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs - mindestens 2 Erderschütterungen die im Einzelfall maßgebliche Schadenswirksamkeitsgrenze oder tritt eine Erderschütterung ein, die den zweifachen Wert der Schadenswirksamkeitsgrenze überschreitet, so ist die Beeinträchtigung so erheblich, dass sie nicht mehr entschädigungslos zumutbar ist (vgl. zum Erfordernis der Beachtung von Häufigkeit und Ausmaß der Beeinträchtigung auch BGH NJW 1984, 1876, 1878).

a) Die ortsübliche Nutzung des klägerischen Grundstücks besteht unstreitig darin, dass eine Nutzung zu Wohnzwecken in dörflicher und naturnaher Umgebung gegeben ist.

Dies ergibt sich aus der Art und dem Umfang der Nutzung der im maßgeblichen Vergleichsbezirk liegenden Mehrheit der Grundstücke, die annähernd gleich beeinträchtigt werden (vgl. BGH NJW 1993, 925, 930). Dabei ist vorliegend von dem Gemeindegebiet als Vergleichsbezirk auszugehen, da der gesamte Gemeindebezirk von den Erschütterungen betroffen wird und eine engere Eingrenzung daher nicht geboten ist. Der Gemeindebezirk zeichnet sich aber unstreitig als Wohnort mit dörflichem Charakter in naturnaher Lage aus, der über keine wesentlichen Vorbelastungen durch Industrie u.ä. verfügt.

Aus der Bergbautätigkeit ergibt sich ebenfalls aus der Vergangenheit heraus keine besondere situationsbedingte Belastungssituation. Insoweit hat die Beklagte, wie oben bereits angeführt, keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bezeichnet, dass aufgrund der Tätigkeit im Bergbau vor dem Jahr 2000 erhebliche bzw. nennenswerte Beeinträchtigungen im Bereich Falscheid aufgetreten wären, die das Ortsbild hätten prägen können. Alleine die Tatsache, dass die vorhandene untertägige Steinkohlenlagerstätte vorhanden ist, und die Beklagte ein Bergwerk in der angrenzenden Umgebung betreibt, führt noch nicht zu einer solchen situationsbedingten Vorbelastung. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass Erderschütterungen grundsätzlich auch eine typische Folge von untertägigem Bergbau sein können. Die Beklagte räumt aber selbst ein, dass erst seit 2002 erhöhte Schwingungsgeschwindigkeiten registriert wurden. Soweit es zuvor bereits zu Erschütterungen mit geringen Schwinggeschwindigkeiten gekommen ist, so haben diese offensichtlich die Erheblichkeitsschwelle bereits nicht überschritten. Die Erschütterungen mit einer hohen und nicht mehr nur unwesentlichen Schwinggeschwindigkeit waren aber jedenfalls nicht prägend im Sinne einer ortsüblichen Vorlastung der Grundstücke. Auf den Ruhrbergbau war dabei nicht abzustellen, da es sich insoweit nicht mehr um ein relevantes Vergleichsgebiet handelt.

b) Für die Frage der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung ist auf das Empfinden eines „verständigen Durchschnittsmenschen“ und nicht des konkreten Benutzers abzustellen. Maßgeblich ist was einem „verständigen Durchschnittsmenschen unter Würdigung aller öffentlicher und privater Belange unter Beachtung der Gegebenheiten des betroffenen Grundstücks in seiner örtlichen Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 1999, 1029, 1030; BGHZ 49, 148; Palandt-Bassenge, BGB, 66. Aufl. 2007, § 906 Rn 26). Eine Beschränkung auf besonderes schwere Beeinträchtigungen insbesondere bis hin zur Existenzbedrohung ist nicht vorzunehmen.

Aufgrund der Häufigkeit, der Intensität, der Lästigkeit aufgrund des unregelmäßigen und unvorhersehbaren Auftretens der Erschütterungen zur Tages- und Nachtzeit wie auch der bereits eingetretenen Schäden am Eigentum des Klägers ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzung des Eigentums zu Wohnzwecken in ruhiger, naturnaher Umgebung anzunehmen.

Das Gericht hat die Parteien darauf hingewiesen, dass dem Vorsitzenden aus eigenem Erleben der Erschütterungsereignisse bekannt ist, wie diese sich tatsächlich vom Ablauf her darstellen, welche Auswirkung auf Sachen und die körperliche Verfassung der betroffenen Personen eintritt. Diese decken sich weitgehend mit den Angaben des Klägers.

Durch die im Einzelfall erheblichen Schwingungsgeschwindigkeiten werden neben dem Gebäude selbst insbesondere auch im Wohnhaus befindliche Gegenstände in erheblicher Weise in Schwingung versetzt. Dadurch wird ein hohes Angstgefühl hervorgerufen, das bis hin zur Existenzangst führen kann. Insbesondere die fehlende Beeinflussbarkeit des Geschehens und dessen unvermitteltes und nicht vorhersehbares Eintreten steigert die psychische Belastung sowohl während des Erschütterungsereignisses als auch in der Folge, da jederzeit mit einem weiteren Erschütterungsereignis gerechnet werden muss. Es ist auch für die Betroffenen generell nicht absehbar, in welcher Intensität das nächste Erschütterungsereignis eintreten wird, so dass auch hieraus ein generelles Angstgefühl bis hin zu einer Existenzangst sich herleiten kann.

Insbesondere gilt dies für den hier streitgegenständlichen Zeitraum, in dem eine erhebliche Anzahl von Erderschütterungen angefallen ist, und es sich bei den Ereignissen nicht mehr um Einzelereignisse gehandelt hat, die dem Eigentümer noch zumutbar gewesen wären.

Durch diese Belastung des Eigentums selbst durch die eintretenden Schäden wie auch die Beeinträchtigung der Eignung des Eigentums zu Wohnzwecken wird die Nutzung des Eigentums im Einzelfall jedenfalls teilweise unzumutbar beeinträchtigt.

Auf die möglicherweise vorhandene persönliche Beeinträchtigung des Klägers aufgrund einer körperlichen Vorbelastung war nicht abzustellen, da auf das Empfinden des normalen verständigen Durchschnittsmenschen und nicht des konkreten Benutzers abzustellen ist. Ob der Kläger in besonderer Weise körperliche Beeinträchtigungen erlitten hat, war danach nicht entscheidungserheblich. Eine Beweisaufnahme musste daher nicht erfolgen.

c) Einschränkend ist allerdings zu beachten, dass eine Unzumutbarkeit mit der Folge einer Ausgleichspflicht des verursachenden Bergbauunternehmens nicht schon dann eingreifen kann, wenn es überhaupt zu Erderschütterungen und dies auch ggf. gehäuft kommt. Dies würde eine unangemessene indirekte Beschränkung der Ausübung des genehmigten Bergbaus der Beklagten bedeuten. Die Beklagte hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Bergbau immanent ist, dass es zu Erderschütterungen kommen kann. In geringerer Intensität und Häufigkeit ist es auch im Bereich Falscheid auch in der Vergangenheit bereits unstreitig zu solchen Erschütterungen gekommen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die tatsächlich aufgrund der Erschütterungen verursachten Sachschäden von der Beklagten nach den bergrechtlichen Regelungen verschuldensunabhängig zu regulieren sind und vorliegend auch unstreitig bereits reguliert wurden. Der Ausgleichsanspruch dient daher nur dazu, die allgemeine Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers auszugleichen, die sich aus einer nicht mehr zumutbaren Häufigkeit und Intensität der Erderschütterungen ergeben.

Unter Berücksichtigung der Belange der Beklagten wie auch des Klägers im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit sind als Beurteilungskriterien zum einen die Häufigkeit der Erderschütterungen insgesamt, die Intensität der Erschütterungen und der Zeitraum des Auftretens der Erschütterungen unter Beachtung der jeweiligen Besonderheit des betroffenen Eigentums des Klägers heranzuziehen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass zumindest über einen Zeitraum von 1 Jahr es zu Erderschütterungen gekommen sein muss, um eine unzumutbare Beeinträchtigung annehmen zu können. Auch vorübergehend gehäuft auftretende Erschütterungen durch Bergbautätigkeit sind noch entschädigungslos hinzunehmen. Vorliegend wurde der Zeitraum von einem Jahr deutlich überschritten, wie sich aus den vorgelegten Tabellen über die Erschütterungsereignisse im Bereich Falscheid (Tabellenbereich Falscheid DOR) für das Jahr 2005 (Bl. 36 d.A.) und Januar bis April 2006 (Bl. 180 d.A.) ergibt.

Des weiteren ist eine Unzumutbarkeit nur dann anzunehmen, wenn in einem Jahr nicht nur singuläre Erschütterungsereignisse eingetreten sind, sondern erst dann, wenn eine bestimmte Häufigkeit bejaht werden kann. Dabei ist eine Häufigkeit von durchschnittlich mindestens 3 Erschütterungsereignissen pro Monat in einem Jahr, d.h. insgesamt mindestens 36 Erschütterungsereignisse im Jahr erforderlich. Bei einer geringeren Häufigkeit sind die Erschütterungen noch entschädigungslos hinzunehmen. Vorliegend wird ausweislich der vorgelegten Tabellen, diese Häufigkeit überschritten. Im Jahr 2005 bis Januar 2006 wurden für den Bereich Falscheid 49 Erschütterungen registriert. Für den Zeitraum Februar bis April 2006 wurden bereits 67 Erschütterungen in der Tabelle aufgeführt.

Im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Erderschütterungen genügt es ebenfalls nicht zur Begründung einer Ausgleichspflicht, dass diese nach der einschlägigen DIN 4150 im Einzelfall bereits die Grenze zur potentiellen Schadensursächlichkeit nicht überschreiten. Es ist daher zusätzlich erforderlich, dass – wenn wie hier auf monatlicher Basis eine Entschädigung zu berechnen ist – in den Monaten, für die eine Entschädigung geltend gemacht wird, mindestens 2 Erschütterungen über dem im Einzelfall anzuwendenden Grenzwert liegen bzw. eine Erschütterung so intensiv ist, dass die Schwingungsgeschwindigkeit den Wert des doppelten Grenzwertes übersteigt.

Danach liegt eine unzumutbare und damit zu entschädigende Nutzungsbeeinträchtigung in den Monaten des Jahres 2005 vor, in denen mindestens 2 Erderschütterungen mit einer Schwingungsgeschwindigkeit über dem für das Anwesen des Klägers maßgeblichen Grenzwert von 3 mm/sec. stattfanden oder aber eine Erschütterung mit einer Schwingungsgeschwindigkeit von mehr als 6 mm/sec. aufgetreten ist. Soweit in einem Monat ausschließlich unter diesem Grenzwert liegende Erschütterungen eingetreten sind, ist die Schwelle zur Entschädigungspflicht noch nicht erreicht worden. Geringfügige und für die Substanz des Eigentums nicht bedrohliche Erschütterungen sind generell nicht geeignet, eine Entschädigungspflicht zu begründen, sondern sind von dem Eigentümer noch entschädigungslos hinzunehmen.

d) Aufgrund der vorgelegten und unstreitigen Tabelle über die Erderschütterungen im Jahr 2005 ergibt sich für den Bereich Falscheid, dass insgesamt über das ganze Jahr verteilt Erderschütterungen festgehalten wurden. Dabei ergaben sich folgende Messungen der Schwingungsgeschwindigkeiten (in mm/sec) für den Bereich Falscheid:

1.

 Januar 2005:

1,02; 3,98 ; 0,94; 1,99

2.

 Februar 2005:

0,51; 4,76 ; 0,95

3.

 März 2005:

2,75; 1,89; 6,56

4.

 April 2005:

0,16

5.

 Mai 2005:

19,56 ; 3,64 ; 0,81

6.

 Juni 2005:

1,22; 1,82; 0,28; 0,28; 0,83; 0,28; 18,55 ; 0,26;

7.

 Juli 2005:

0,16; 0,25; 0,16; 25,37

8.

 August 2005:

10,09 ; 0,35;

9.

 September 2005: 

0,15; 22,89 ; 0,31;

10.

 Oktober 2005:

1,02;1,03;

11.

 November 2005: 

13,84 ; 0,33; 10,77 ; 0,21; 1,03; 1,22; 29,95

12.

 Dezember 2005: 

0,16; 1,23; 13,36

13.

 Januar 2006:

0,23; 1,21; 1,48; 1,35; 1,20; 1,20

Danach ergibt sich, dass in den Monaten April und Oktober 2005 sowie im Januar 2006 lediglich Erschütterungen in nur geringem Beeinträchtigungsbereich unter der Schwelle von 3 mm/sec. vorgelegen haben. In den Monaten Januar und Februar 2005 lag die Erschütterungsintensität lediglich einmalig bei über 3 mm/sec., so dass auch hier eine Entschädigungspflicht nicht begründet ist.

In den weiteren Monaten ist zumindest jeweils eine Erschütterung über den Zweifachen des Wertes von 3 mm/sec. hinausgegangen, so dass eine Entschädigung gerechtfertigt ist.

Der Kläger hat hilfsweise seinen Klageantrag auch auf die Monate Februar, März und April 2006 gestützt.

In diesen Monaten ergaben sich folgende Schwingungsgeschwindigkeiten der registrierten Erderschütterungen:

1. Februar 2006:

1,18; 2,72; 1,01; 15,65 ; 2,33; 1,72; 1,11; 1,23;
1,47; 1,53;1,66; 1,08; 1,46; 0,92; 71,26 ; 1,31; 0,91;
4,59 ;1,43; 20,99 ; 1,12

2. März 2006:

1,18; 2,32; 3,39; 16,51 ; 1,59; 1,17; 22,43 ; 1,54;
1,59; 61,16 ; 18,36 ; 1,59; 1,56; 1,61; 1,42; 56,56 ;
1,23; 1,42; 2,56

3. April 2006:

1,28; 1,47; 1,19; 1,40; 1,17; 1,21; 2,34; 1,82; 4,76 ;
2,07; 1,30; 1,24; 2,48; 1,12; 2,05; 1,48; 2,30; 1,43;
3,22 ; 2,35; 1,14; 1,01; 1,07; 1,75; 1,74; 3,10 ; 3,35

Mithin ergibt sich unter Beachtung der obengenannten Beurteilungskriterien ein weiterer Entschädigungsanspruch für die Monate Februar, März und April 2006.

II.

Der Höhe nach steht dem Kläger ein Ausgleichsanspruch in Höhe von monatlich 100,00 EUR, d.h. für den Zeitraum Januar 2005 bis April 2006 in Höhe von insgesamt 1.000,00 EUR zu.

Der Inhalt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bestimmt sich unter Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (vgl. BGH NJW 2001, 1865, BGHZ 85, 375 , 386 m.w.N.). Der Kläger kann aber nur insoweit einen Ausgleich verlangen, als er in der Benutzung seines Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt worden ist (BGH NJW-RR 88, 129; BGHZ 62, 361 , 372; 91, 20, 31/32). Für den Fall des selbstgenutzten Wohneigentums ist die Beeinträchtigung von Nutzungsmöglichkeiten entschädigungsfähig (BGHZ 91,20 = BGH NJW 1984, 1876 ff.; Palandt-Bassenge, BGB 66. Aufl. 2007, § 906 Rn 27).

Die Nutzungsbeeinträchtigungen, die der Kläger beim Gebrauch der seines Hausgrundstücks erlitten hat, sind ausgleichsfähig.

Da der Kläger nach den vorstehenden Feststellungen erheblichen immissionsbedingten Behinderungen in der Benutzung seines in einem ruhigen und naturnahen Wohngebiet gelegenen Hauses mit Garten ausgesetzt war, steht ihm hierfür ein billiger Ausgleich in Geld zu; ein solcher wird auch im Falle des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für konkrete Nutzungsbeeinträchtigungen gewährt. Dem Kläger wurde faktisch ein Stück des ihm zugewiesenen Eigentumsinhalts entzogen.

Die Nutzungseinbuße konnte nach § 287 ZPO durch Schätzung ermittelt werden (vgl. BGH NJW 1984, 1876, 1878).

Die Höhe der Entschädigung konnte sich bezüglich des selbstgenutzten Wohneigentums des Klägers insgesamt an der hypothetischen Minderung des monatlichen Mietzinses im Falle einer Vermietung des gesamten Hausgrundstücks orientieren. Die Miete ist das verkehrsübliche Entgelt für die Nutzung eines Hauses, so dass es sachgerecht erscheint, den Nutzungsausfall nach der (fiktiven) Mietminderung zu bemessen (BGH a.a.O.). Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Größe der Wohnfläche und des gehobenen Zuschnitts des Hauses, in dessen Nutzung der Kläger nachhaltig gestört wurde, zu ermitteln.

Danach war aufgrund der unstreitigen Angaben des Klägers zur Größe und Ausstattung des Wohnhauses von einem zu erzielenden Mietwert von 1.000,00 EUR im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 286 I ZPO auszugehen. Der Kläger hat im einzelnen dargelegt, dass es sich bei dem Anwesen um ein vollständig nach historischem Vorbild renoviertes Haus handelt, das modernen gehobenen Ansprüchen angepasst worden ist.

Danach wurde das Hausanwesen als sog. „Südwestdeutsches Bauernhaus“ im Jahr 1940 errichtet und zwischen 1990 und 1993 restauriert, wobei das Bruchsteinmauerwerk weitgehend erhalten blieb. Auf der Rückseite wurde das Haus auf Geschosshöhe aufgestockt, die Elektro- und Wasserinstallation sowie die Heizungsanlage und auch die Fenster wurden erneuert. Beim Innenausbau orientierte man sich an historischen Vorgaben (historische Wandfliesen, Holzdielenboden oder Tonplatten; Freilegung der alten Eichendeckenbalken; Restaurierung alter Türen). Die Bäder wurden neu eingerichtet. Der Stallteil wurde als Wohnraum umgebaut. Zu dem Hausanwesen gehört ein Gartengrundstück mit Obstbäumen in einer Größe von ca. 2.000 m². Laut Wertgutachten des Sachverständigen Dr. G. zum Juni 2004 hatte das Gebäude einen Wert von 329.000,00 EUR.

Die Beklagte hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass ein Mietzins in Höhe von 1.000,00 EUR zu erzielen sei. Dies führte aber nicht zur Notwendigkeit einer Beweisaufnahme. Der Kläger hat vielmehr die wertbildenden Faktoren insbesondere unter Vorlage eines Wertgutachtens dargetan. Diese sind von der Beklagten nicht bestritten bzw. ausreichend bestimmt worden, so dass sie gemäß § 138 III ZPO als zugestanden gelten. Die unstreitigen Tatsachen ließen aber für das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung den Schluss zu, dass ein Mietwert von 1.000,00 EUR für das Wohnanwesen des Klägers angemessen erscheint.

Die monatliche fiktive Mietminderung aufgrund der erschütterungsbedingten unzumutbaren Beeinträchtigung war nach § 287 ZPO mit 10 % des Mietwertes angemessen und ausreichend zu bemessen.

Dabei war zu berücksichtigen, dass die generelle Eignung des Wohnanwesens zu Wohnzwecken wie auch der tatsächlichen Gebrauch der Einrichtungen des Wohnanwesens nur insoweit eingeschränkt wird, als die allgemeine Wohnqualität durch die Erschütterungen leidet. Nur diese über die Zumutbarkeitsschwelle hinausgehende Beeinträchtigung war zu entschädigen, da die tatsächlichen Schäden der Erschütterungen durch die bergrechtlichen Schadensersatzansprüche abgedeckt werden.

Danach ergibt sich ein monatlicher angemessener Ausgleichsanspruch in Höhe von 100,00 EUR im Jahr 2005 für die Monate März, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember, sowie im Jahr 2006 für die Monate Februar, März und April. Insgesamt steht dem Kläger daher ein Anspruch in Höhe von 1.100,00 EUR gegenüber der Beklagten zu. Im Übrigen war die Klage dagegen unbegründet.

III.

Soweit der Kläger die Klage hilfsweise auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gestützt hat, war darüber nicht zu entscheiden, da dies nach dem Klägervortrag nur für den Fall gelten sollte, dass die Voraussetzung des Ausgleichsanspruches nach § 906 II 2 BGB nicht bejaht würden. Mangels Bedingungseintritt war daher über das Hilfsklagevorbringen nicht zu entscheiden.

IV.

Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus § 291, 288 I ZPO, wobei antragsgemäß nur 4 % Zinsen ab einem Monat nach Rechtshängigkeit zuzusprechen waren. Soweit erst mit Schriftsatz vom 03.02.06 die Klage hilfsweise auf die Monate Februar bis April 2006 gestützt wurde, war mithin ein späterer Verzinsungszeitpunkt anzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 269 III ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 260 Anspruchshäufung


Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand


(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich

Bundesberggesetz - BBergG | § 114 Bergschaden


(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verle

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen


Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wa

Bundesberggesetz - BBergG | § 115 Ersatzpflicht des Unternehmers


(1) Zum Ersatz eines Bergschadens ist der Unternehmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen. (2) Ist ein Bergschaden durch zwei oder mehrere Ber

Bundesberggesetz - BBergG | § 117 Umfang der Ersatzpflicht, Verjährung, Rechte Dritter


(1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens im Falle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden Einschränkungen: 1. Im Falle der Tötung oder Ver

Bundesberggesetz - BBergG | § 121 Verhältnis zu anderen Vorschriften


Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Apr. 2000 - V ZR 39/99

bei uns veröffentlicht am 07.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 39/99 Verkündet am: 7. April 2000 R i e g e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

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(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.
ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.
ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.
ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.
ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.
ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 39/99 Verkündet am:
7. April 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------

a) Der Betreiber eines Drogenhilfezentrums und der Vermieter des Grundstücks, auf
dem der Betrieb stattfindet, können als mittelbare Störer für die Behinderung des
Zugangs zu dem Nachbargrundstück durch die Drogenszene verantwortlich sein,
die sich auf der öffentlichen Straße vor den benachbarten Grundstücken bildet.

b) Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung des Betriebes eines Drogenhilfezentrums
wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück kann wegen des
Allgemeininteresses an der Aufrechterhaltung des Betriebes ausgeschlossen
sein; in diesem Falle steht dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der
sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung ausrichtet.
BGH, Urt. v. 7. April 2000 - V ZR 39/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel , das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Anspruch des Klägers auf nachbarrechtlichen Ausgleich in Geld (Zahlung und Feststellung) abgewiesen und die Beklagten verurteilt hat, Maßnahmen zu ergreifen , damit Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer Bewohner und Besucher nicht am Betreten des Grundstücks des Klägers hindern.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch an das Berufungsgericht , das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen. Im weiteren Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 4. Zivilkammer, vom 19. Februar 1997 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Eigentümer eines im Bahnhofsviertel von Frankfurt am Main gelegenen, zur gewerblichen Nutzung bebauten Grundstücks. Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin des Nachbaranwesens, in dem bis 1989 ein Bordell betrieben wurde. Sie hat die Liegenschaft zum Betrieb eines Drogenhilfezentrums , das die Tagesstätte "CaféFix", einen Straßenschalter zum kostenlosen Spritzenaustausch, das Frauen-Café "Kassandra" sowie eine ärztliche Ambulanz umfaßt, an den Beklagten zu 2 vermietet.
Der Kläger hat von den Beklagten in erster Linie die Einstellung des Betriebs des Drogenhilfezentrums verlangt. Hilfsweise hat er deren Verurteilung beantragt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer (a) sein Grundstück nicht betreten und (b) nicht verunreinigen, (c) Bewohner und Besucher nicht am Betreten hindern sowie (d) vor dem Grundstück keine gebrauchten Spritzen zurücklassen und (e) keine Menschenansammlungen bilden. Mit dem weiteren Hilfsantrag hat er wegen Beeinträchtigung der Erträgnisse des Grundstücks ab 1. März 1992 einen nachbarrechtlichen Ausgleich in Höhe von monatlich 15.000 DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag auf Vornahme der zu (a) bis (c) begehrten Maßnahmen stattgegeben. Den Hauptantrag und die weitergehenden Hilfsanträge hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge zu (d) und (e) mit der Maßgabe weiterverfolgt , daß die Verhinderung von Menschenansammlungen schlechthin begehrt werde. Zusätzlich hat er unter den Gesichtspunkten des Schadensersatzes und
des nachbarrechtlichen Ausgleichs die Zahlung von 128.245 DM nebst Zinsen wegen Ertragsminderung in den Jahren 1992 bis 1996 und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten den durch den Betrieb des Drogenhilfezentrums weiter entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten , die die volle Abweisung der Klage zum Ziel hatte, zurückgewiesen.
Mit der Revision (Kläger) und der Anschlußrevision (Beklagte) verfolgen die Parteien ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsurteil geht davon aus, daß Drogensüchtige und Drogendealer das Grundstück des Klägers betreten, verunreinigen und den Zugang der Bewohner und Besucher behindern. Die Drogenszene erstrecke sich auf den Gehweg vor dem Grundstück des Klägers und habe abträgliche Auswirkungen auf die Vermietbarkeit des Anwesens. Die Menschenansammlungen und die von diesen hinterlassenen Verunreinigungen des Gehsteiges hätten ihre Ursache im Betrieb des Drogenhilfezentrums. Daher sei eine umfassende und dauernde Beseitigung der Beeinträchtigungen nur durch dessen Einstellung zu erreichen. Dies könne der Kläger aber nicht verlangen, denn das Drogenhilfezentrum diene unmittelbar dem öffentlichen Interesse, nämlich der Drogenpolitik der Stadt Frankfurt am Main. Es könne dahinstehen, ob in einem solchen Falle ein Beseitigungsanspruch überhaupt ausscheide oder ausnahmsweise dann bestehe, wenn sich nur durch Schließung des Betriebs we-
sentliche Beeinträchtigungen abwehren ließen. Zur Beseitigung der physischen Einwirkungen auf den Zugang zum Grundstück des Klägers durch Ansammlung von Drogensüchtigen auf dem Gehsteig reiche es aus, wenn die Beklagten durch geeignete Maßnahmen den Zugang freihielten. Die Beklagten könnten eigene Kräfte oder einen privaten Sicherheitsdienst damit beauftragen, die Passage vor dem Drogenhilfezentrum wie auch den Zugang zum Anwesen des Klägers zu sichern. Dies könne - soweit es sich um Kunden des Drogenhilfezentrums handele - notfalls unter Einsatz körperlichen Zwanges geschehen. Da der Kläger die Einstellung des Drogenhilfezentrums nicht verlangen könne, schieden auch Ansprüche auf Schadensersatz oder nachbarrechtlichen Ausgleich aus.
Dies hält den Rechtsmitteln der Parteien nur teilweise stand.

II.


Ohne Erfolg bleibt die Revision des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags auf Einstellung des Betriebs des Drogenhilfezentrums wendet.
1. Der Anspruch scheitert allerdings, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht, nicht daran, daß die Voraussetzungen des Abwehranspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht erfüllt wären.

a) Die vom Berufungsgericht festgestellten Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Behinderung des Zugangs zu diesem stellen Beein-
trächtigungen des Eigentums im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar. Sie gehen über bloß ideelle oder ästhetische Einwirkungen, die nur begrenzt abwehrfähig sind (Senat BGHZ 54, 56, 59; 95, 307, 309), hinaus. Daß der Zugang über einen öffentlichen Weg, hier den Gehsteig vor den benachbarten Grundstücken, verläuft, steht dem Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung der Störung nicht entgegen (Senat, Urt. v. 13. März 1998, V ZR 190/97, NJW 1998, 2058 f).

b) Die Beeinträchtigungen sind den Beklagten als Störern zuzurechnen. Allerdings werden die Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Behinderung des Zuganges nicht unmittelbar durch Handlungen der Beklagten bewirkt. Unmittelbare Handlungsstörer sind die Teilnehmer der Drogenszene, die sich vor den benachbarten Grundstücken bildet. Handlungsstörer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist aber auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht (mittelbarer Störer; Senat BGHZ 49, 340, 347). Ein adäquater Zusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGHZ 57, 137, 141; 137, 11, 19).
aa) Diese Voraussetzungen sind durch den Betrieb des Drogenhilfezentrums seitens des Beklagten zu 2 erfüllt. Die Ansammlung von Drogensüchtigen und von Drogendealern sowie die damit einhergehenden Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Verunreinigung des Gehsteigs durch Fixerutensilien , Blut und Fäkalien sind adäquate Folgen des Betriebs des Drogenhilfezentrums. Ä hnlich wie der Lärm von Besuchern eines Clubs, der auf der Straße beim An- und Abfahren verursacht wird (BGH, Urt. v. 11. Juni 1963,
III ZR 55/62, NJW 1963, 2020), oder Beeinträchtigungen durch an einer Bushaltestelle wartende Fahrgäste (Senat, Urt. v. 21. September 1960, V ZR 89/59, JZ 1961, 498) sind derartige Umstände mit dem Drogenhilfezentrum typischerweise verbunden und ihm daher zuzurechnen.
bb) Mittelbare Handlungsstörerin ist auch die Beklagte zu 1. Grundlage hierfür ist ihre Rechtsstellung als Eigentümerin und Vermieterin des Grundstücks , auf dem der störende Betrieb stattfindet. Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der Eigentümer eines Grundstücks für Störungshandlungen seines Mieters verantwortlich gemacht werden kann, wenn er sein Grundstück dem Mieter mit der Erlaubnis zu jenen Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterläßt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (RGZ 47, 162, 163 f; 97, 25, 26; 134, 231, 234; 159, 129, 136). Der Senat ist dem im Grundsatz gefolgt und hat für den Fall der Überlassung zum störenden Gebrauch hervorgehoben, daß der Anspruch auf Beseitigung nicht an entgegenstehenden vertraglichen Bindungen des Störers scheitern muß (BGHZ 129, 329, 335; Urt. v. 11. November 1966, V ZR 191/63, WM 1966, 1300, 1302; vgl. auch Urt. v. 7. Januar 1966, V ZR 94/65, WM 1966, 343, 345 f; v. 10. Juli 1998, V ZR 60/97, WM 1998, 2203). Der Vorbehalt hat, wie sich aus den Entscheidungen im näheren ergibt, nicht die Störereigenschaft des Überlassenden, sondern dessen Vermögen zum Gegenstand, der Störung abzuhelfen (dazu nachf. c)). Die Rüge der Beklagten, es fehle an der Feststellung, daß der Mietvertrag über die Betriebsräume der Beklagten zu 1 überhaupt eine Handhabe biete, auf den Beklagten zu 2 zum Zwecke der Beseitigung der Beeinträchtigung einzuwirken, ist für den Tatbestand der Störung im Sinne des § 1004 Abs. 1 mithin nicht maßgeblich.


c) Allerdings scheidet eine Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB aus, wenn feststeht, daß der Kläger einen ihm zuerkannten Beseitigungsanspruch unter keinen Umständen durchzusetzen vermag. Zu einer Leistung, die unstreitig nicht möglich ist, darf niemand verurteilt werden (Senat BGHZ 62, 388, 393). Zu diesem Punkte bedurfte indessen das Berufungsurteil, entgegen der Meinung der Beklagten, keiner weiteren tatsächlichen Grundlagen. Daß der Beklagte zu 2 durch Einstellung des von ihm unterhaltenen Betriebes den Störungen ein Ende setzen kann, liegt auf der Hand. Das Unvermögen der Beklagten zu 1, auf den Beklagten zu 2 im Sinne der Abstellung der Störungen einzuwirken , steht nicht fest. Auf Tatsachenvortrag, wonach der Betrieb des Drogenhilfezentrums ausdrücklich Gegenstand des vertraglichen Gebrauchs war, vermag die Anschlußrevision nicht zu verweisen. Aber auch wenn dies der Fall wäre, stünde nicht fest, daß der Beklagten zu 1 ein Recht zur ordentlichen Lösung des Mietvertrags verschlossen wäre, das die vom Kläger verlangte Abhilfe ermöglichte. Im übrigen hat es der Senat genügen lassen, daß die Möglichkeit , auf dem Verhandlungswege der Verurteilung des Vermieters aus § 1004 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen, nicht ausgeschlossen ist. Dies läge im Verhältnis der beiden Beklagten besonders nahe. Vor allem sind aber auch die Einwirkungen der Verurteilung des Beklagten zu 2 auf das bestehende Mietverhältnis in Rechnung zu stellen (Urt. v. 11. November 1966, V ZR 191/63, aaO). Ein Interesse des Beklagten zu 2 an einer mietrechtlichen Gestattung reduziert sich ohne weiteres im Umfang seiner eigenen Verurteilung.
2. Der Abwehranspruch scheitert aber an dem an der Drogenhilfeeinrichtung bestehenden Allgemeininteresse. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs kann ein Abwehranspruch, der die Einstellung eines Betriebs oder einer Anlage zur Folge hätte, ausgeschlossen sein, wenn die störenden Einwirkungen der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen und von öffentlich-rechtlichen Trägern oder, wie hier, von unmittelbar dem öffentlichen Interesse verpflichteten gemeinwichtigen Einrichtungen ausgehen (BGHZ 29, 314, 317 [Autobahn]; Senat, Urt. v. 21. September 1960, V ZR 89/59, JZ 1961, 498 f [Omnibushaltestelle]; BGHZ 48, 98, 104 [Autobahn]; BGHZ 60, 119, 122 [Hochspannungsleitung]; Urt. v. 13. Dezember 1979, III ZR 95/78, NJW 1980, 770 [Mülldeponie]; BGHZ 91, 20, 23 [Kläranlage ]; zustimmend Soergel/J.F. Baur, BGB, 12. Aufl., § 903 Rdn. 121; Palandt/ Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 906 Rdn. 41; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 69; Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1004 Rdn. 185; Bender/ Dohle, Nachbarschutz im zivilen Verwaltungsrecht, 1972, Rdn. 124; Nüßgens/ Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rdn. 223). Dies ist zwar, vor allem mit dem Argument, die Beschränkung des Abwehranspruchs bedürfe hinsichtlich jedes vorrangigen Interesses einer spezialgesetzlichen Regelung, auf Kritik gestoßen (MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 906 Rdn. 132; Staudinger /Roth, BGB, 1996, § 906 Rdn. 30; Papier, NJW 1974, 1797 ff; Kleinlein, Das System des Nachbarrechts, S. 229; Martens, Festschrift für Schack, 1966, 85, 90). Ihr vermag sich der Senat in dieser Allgemeinheit aber nicht anzuschließen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind, solange eine umfassende gesetzliche Regelung fehlt, unverzichtbar (zutreffend Soergel /J.F. Baur, aaO, § 903 Rdn. 123). Hat zudem, wie hier, das Allgemeininteresse gesetzlichen Ausdruck gefunden (nachstehend aa), ist einem wesentlichen Anliegen der Kritik Rechnung getragen. Bei einer am Eigentum orientierten , die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs wahrenden (nachstehend zu bb) und die Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) durch
Ausgleichsleistungen (unten zu IV) kompensierenden Handhabung ist die Begrenzung des Abwehranspruchs am Allgemeininteresse rechtsstaatlich unbedenklich.
aa) Bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben hat die Frage der Zweckmäßigkeit der zur Lösung des Drogenproblems konzipierten und praktizierten Mittel. Ein gemeinwichtiges Ziel, das sowohl von Vertretern einer vorwiegend suchtpräventiven und abstinenzorientierten Richtung als auch von den Befürwortern einer konsumbegleitenden Hilfeleistung verfolgt wird, ist die Eindämmung der Sucht und die Hilfe für die Drogenabhängigen. An der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs hält auch das Dritte Gesetz zur Ä nderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) fest, das die Vermittlung ausstiegsorientierter Angebote der Beratung und Therapie als Mindeststandard für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen anordnet (§ 10 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BtMG i.d.F. der Gesetzesänderung; vgl. auch Vermittlungsausschuß, BTDrucks. 14/2796). Das Drogenhilfezentrum der Beklagten richtet sich, was im Tatsächlichen unter den Parteien nicht streitig ist, an der bisher geltenden Gesetzeslage aus und verzichtet darauf, den Drogenabhängigen Gelegenheit zum Drogenkonsum in geschlossenen Räumen zu geben. Das "Café Fix" und die ambulante Arztpraxis dienen dazu, Suchtkranken Hilfe bei der Ernährung, Bekleidung und Hygiene (Dusche, Haarpflege, Ungezieferbekämpfung) zu bieten und für eine Betreuung (Substitution, HIV-Therapie) zu sorgen. Die Abgabe steriler Einmalspritzen am Straßenschalter, die Ansteckungsgefahren vorbeugen soll, ist durch die Gesetzesänderung vom 9. September 1992 (BGBl. I S. 1593) aus den Straftatbeständen des § 29 BtMG herausgelöst worden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BtMG).

bb) Die Abweisung des Hauptantrags wird auch den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs gerecht. Denn sie wird durch die Verurteilung der Beklagten nach den Hilfsanträgen zu a) und b) flankiert, gegen die sich die Anschlußrevision der Beklagten vergebens wendet (unten zu V). Der Kläger ist damit in der Lage, Beeinträchtigungen, die mit dem Fortbestand des Drogenhilfezentrums nicht unausweislich verbunden sind, abzuwehren.

III.


Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel des Klägers auch insoweit, als es die hilfsweise zum Anspruch auf Einstellung des Betriebes verfolgten Anträge zu d) und e) zum Gegenstand hat. Die Ablehnung des Antrags zu d) ist rechtsfehlerfrei darauf gestützt, daß die Herkunft der Spritzen ungeklärt geblieben ist. Den Antrag zu e), Maßnahmen zu ergreifen, damit sich keine Menschenansammlungen vor dem Grundstück des Klägers bilden, hat das Berufungsgericht inhaltlich zu Recht dem Antrag zu c), die Behinderung des Zugangs durch Menschenansammlungen zu beseitigen, zugeordnet. Ein solcher, an sich nach Abschnitt II 1 a) und b) gegebener Anspruch scheitert am Unvermögen der Beklagten , ihn zu erfüllen (vgl. aaO zu c). Weder Kräften der Beklagten selbst noch privaten Sicherheitsdiensten steht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , die Befugnis zu, den Gehsteig vor den Grundstücken der Parteien von Menschenansammlungen freizuhalten. Sie sind auf die "Jedermannsrechte" der Notwehr und Nothilfe (§ 227 BGB), des Notstandes (§ 228, 904 BGB) und der Festnahme nach § 127 StPO beschränkt. Die allgemeinen poli-
zeilichen Befugnisse zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die zur Durchsetzung des ungehinderten Gemeingebrauchs an der öffentlichen Straße erforderlich werden, sind ihnen verschlossen. Der abgewiesene Hilfsantrag zu e) ist mithin, ebensowenig wie die Verurteilung zum Hilfsantrag c), die die Anschlußrevision mit Erfolg bekämpft (unten zu V), geeignet, die Zugangshindernisse zu beseitigen. Hierüber sind sich die Parteien im Tatsächlichen auch einig. Die Beklagten vertreten zudem ausdrücklich den Standpunkt , nur Maßnahmen der Ordnungspolizei, die sich indessen zurückhalte, könnten eine Besserung bringen.

IV.


Erfolg hat die Revision des Klägers dagegen, soweit sie die Ansprüche auf Zahlung und auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zu weiterem Ausgleich in Geld wegen der nicht abwehrbaren Zugangsbehinderungen zum Gegenstand hat.
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB kommt allerdings nicht in Betracht. Die den Beklagten auch im Sinne dieser Vorschrift zuzurechnende Verletzung des Eigentums des Klägers geschah nicht widerrechtlich. Dies folgt aus der im Allgemeininteresse begründeten Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB.
2. Rechtsirrig ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, an der Duldungspflicht scheitere auch der Anspruch auf nachbarrechtlichen Ausgleich. Dieser Anspruch ist vielmehr Teil des rechtlichen Gefüges, das sich aus
der Versagung des vollen Abwehrrechts (Hauptantrag auf Stillegung des Betriebes ), den verbleibenden Abwehrbefugnissen (Hilfsanträge a) und b)) und der Kompensation der Abwehrlücke durch Geldausgleich zusammensetzt (vgl. oben zu II 2). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt in diesem Zusammenhang an die Stelle des primären Abwehrrechts nach § 1004 Abs. 1 BGB. Der Senat hält dabei an einer gefestigten Rechtsprechung fest, die dem Eigentümer, der sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert sieht, den Abwehranspruch durchzusetzen, einen Ausgleich in Geld gewährt (BGHZ 72, 289 [Ausschachtungen]; Senat, BGHZ 85, 375 [Grundstücksvertiefung ]; 90, 255 [verunreinigtes Niederschlagswasser]; 111, 158 [Schrotblei ]). Der Inhalt des Ausgleichsanspruchs richtet sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung aus (Senat, BGHZ 85, 375, 386; Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, WM 1997, 2262 f). Bei der Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung eines Grundstücks, um die es hier geht, kann dem Ausgleich, wie seitens des Klägers geschehen, unmittelbar der Ertragsverlust zugrunde gelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies für Fälle der vorübergehenden Beeinträchtigung wiederholt ausgesprochen (BGHZ 57, 349 [U-Bahnbau]; Senat BGHZ 62, 361 [zeitweise Sondernutzung eines Gehwegs]). Für dauernde Beeinträchtigungen gilt im Grundsatz nichts anderes. Nur ist in diesen Fällen dem Ausgleich der Ertragsminderung mit dem Wert des Objekts eine Grenze gesetzt. Denn der Verkehrswert der entzogenen Substanz, nicht die hypothetische Vermögenslage beim Ausbleiben der Beeinträchtigung, ist für die Obergrenze des Ausgleichsanspruchs bestimmend (BGHZ 57, 359, 368).
3. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird sich das Berufungsgericht nicht auf seine hilfsweise Erwägung, dem Vortrag des Klägers zu den Mietausfällen mangele die Substanz, stützen können. Der Kläger hat die
Mietausfälle für den in Anspruch genommenen Zeitraum detailliert und rechnerisch nachvollziehbar dargestellt. Den erforderlichen Beweis hat er angetreten. Bei der Feststellung der Ursache der Leerstände wird allerdings dem Vortrag der Beklagten, ältere gewerbliche Objekte, zu denen das Anwesen des Klägers zähle, seien in Frankfurt ohnehin nur schwer zu vermieten, nachzugehen sein. Hierbei wird auch der Lage des Grundstücks, einerseits im Bahnhofsviertel, andererseits in Nachbarschaft zu neu erstellten Bürohochhäusern, Rechnung getragen werden müssen.

V.


Die Anschlußrevision der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die auf die Hilfsanträge zu a) und b) erfolgte Verurteilung wendet. Ihre Meinung, die rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als mittelbare Störer lägen nicht vor, trifft aus den zu Abschnitt II 1 dargelegten Gründen nicht zu.
Erfolg hat die Anschlußrevision, soweit sie sich gegen die Verurteilung aus dem Hilfsantrag zu c) wendet. Insoweit gelten die Ausführungen zu dem
mit der Revision weiter verfolgten Hilfsantrag zu e) des Klägers (Abschnitt III) entsprechend.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

(1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens im Falle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden Einschränkungen:

1.
Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
2.
Im Falle einer Sachbeschädigung haftet der Ersatzpflichtige nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache; dies gilt nicht für die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör.

(2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(3) Für die Entschädigung gelten die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.

(1) Zum Ersatz eines Bergschadens ist der Unternehmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen.

(2) Ist ein Bergschaden durch zwei oder mehrere Bergbaubetriebe verursacht, so haften die Unternehmer der beteiligten Bergbaubetriebe als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander hängt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Bergschaden vorwiegend von dem einen oder anderen Bergbaubetrieb verursacht worden ist; im Zweifel entfallen auf die beteiligten Bergbaubetriebe gleiche Anteile.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die Haftung des Unternehmers eines beteiligten Bergbaubetriebes gegenüber dem Geschädigten durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist, sind bis zur Höhe des auf diesen Bergbaubetrieb nach Absatz 2 Satz 2 entfallenden Anteils die Unternehmer der anderen Bergbaubetriebe von der Haftung befreit.

(4) Wird ein Bergschaden durch ein und denselben Bergbaubetrieb innerhalb eines Zeitraums verursacht, in dem der Bergbaubetrieb durch zwei oder mehrere Unternehmer betrieben wurde, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.
ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.
ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.
ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.
ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.
ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.
ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.
ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.
ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.
ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.
ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.
ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.
ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.
ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.
ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.
ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

(1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens im Falle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden Einschränkungen:

1.
Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
2.
Im Falle einer Sachbeschädigung haftet der Ersatzpflichtige nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache; dies gilt nicht für die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör.

(2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(3) Für die Entschädigung gelten die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.

(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.
ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.
ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.
ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.
ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.
ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 39/99 Verkündet am:
7. April 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
-----------------------------------

a) Der Betreiber eines Drogenhilfezentrums und der Vermieter des Grundstücks, auf
dem der Betrieb stattfindet, können als mittelbare Störer für die Behinderung des
Zugangs zu dem Nachbargrundstück durch die Drogenszene verantwortlich sein,
die sich auf der öffentlichen Straße vor den benachbarten Grundstücken bildet.

b) Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung des Betriebes eines Drogenhilfezentrums
wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück kann wegen des
Allgemeininteresses an der Aufrechterhaltung des Betriebes ausgeschlossen
sein; in diesem Falle steht dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der
sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung ausrichtet.
BGH, Urt. v. 7. April 2000 - V ZR 39/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird, unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel , das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Anspruch des Klägers auf nachbarrechtlichen Ausgleich in Geld (Zahlung und Feststellung) abgewiesen und die Beklagten verurteilt hat, Maßnahmen zu ergreifen , damit Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer Bewohner und Besucher nicht am Betreten des Grundstücks des Klägers hindern.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch an das Berufungsgericht , das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden hat, zurückverwiesen. Im weiteren Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 4. Zivilkammer, vom 19. Februar 1997 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Eigentümer eines im Bahnhofsviertel von Frankfurt am Main gelegenen, zur gewerblichen Nutzung bebauten Grundstücks. Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin des Nachbaranwesens, in dem bis 1989 ein Bordell betrieben wurde. Sie hat die Liegenschaft zum Betrieb eines Drogenhilfezentrums , das die Tagesstätte "CaféFix", einen Straßenschalter zum kostenlosen Spritzenaustausch, das Frauen-Café "Kassandra" sowie eine ärztliche Ambulanz umfaßt, an den Beklagten zu 2 vermietet.
Der Kläger hat von den Beklagten in erster Linie die Einstellung des Betriebs des Drogenhilfezentrums verlangt. Hilfsweise hat er deren Verurteilung beantragt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit Nutzer des Drogenhilfezentrums und Drogendealer (a) sein Grundstück nicht betreten und (b) nicht verunreinigen, (c) Bewohner und Besucher nicht am Betreten hindern sowie (d) vor dem Grundstück keine gebrauchten Spritzen zurücklassen und (e) keine Menschenansammlungen bilden. Mit dem weiteren Hilfsantrag hat er wegen Beeinträchtigung der Erträgnisse des Grundstücks ab 1. März 1992 einen nachbarrechtlichen Ausgleich in Höhe von monatlich 15.000 DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag auf Vornahme der zu (a) bis (c) begehrten Maßnahmen stattgegeben. Den Hauptantrag und die weitergehenden Hilfsanträge hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge zu (d) und (e) mit der Maßgabe weiterverfolgt , daß die Verhinderung von Menschenansammlungen schlechthin begehrt werde. Zusätzlich hat er unter den Gesichtspunkten des Schadensersatzes und
des nachbarrechtlichen Ausgleichs die Zahlung von 128.245 DM nebst Zinsen wegen Ertragsminderung in den Jahren 1992 bis 1996 und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten den durch den Betrieb des Drogenhilfezentrums weiter entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten , die die volle Abweisung der Klage zum Ziel hatte, zurückgewiesen.
Mit der Revision (Kläger) und der Anschlußrevision (Beklagte) verfolgen die Parteien ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsurteil geht davon aus, daß Drogensüchtige und Drogendealer das Grundstück des Klägers betreten, verunreinigen und den Zugang der Bewohner und Besucher behindern. Die Drogenszene erstrecke sich auf den Gehweg vor dem Grundstück des Klägers und habe abträgliche Auswirkungen auf die Vermietbarkeit des Anwesens. Die Menschenansammlungen und die von diesen hinterlassenen Verunreinigungen des Gehsteiges hätten ihre Ursache im Betrieb des Drogenhilfezentrums. Daher sei eine umfassende und dauernde Beseitigung der Beeinträchtigungen nur durch dessen Einstellung zu erreichen. Dies könne der Kläger aber nicht verlangen, denn das Drogenhilfezentrum diene unmittelbar dem öffentlichen Interesse, nämlich der Drogenpolitik der Stadt Frankfurt am Main. Es könne dahinstehen, ob in einem solchen Falle ein Beseitigungsanspruch überhaupt ausscheide oder ausnahmsweise dann bestehe, wenn sich nur durch Schließung des Betriebs we-
sentliche Beeinträchtigungen abwehren ließen. Zur Beseitigung der physischen Einwirkungen auf den Zugang zum Grundstück des Klägers durch Ansammlung von Drogensüchtigen auf dem Gehsteig reiche es aus, wenn die Beklagten durch geeignete Maßnahmen den Zugang freihielten. Die Beklagten könnten eigene Kräfte oder einen privaten Sicherheitsdienst damit beauftragen, die Passage vor dem Drogenhilfezentrum wie auch den Zugang zum Anwesen des Klägers zu sichern. Dies könne - soweit es sich um Kunden des Drogenhilfezentrums handele - notfalls unter Einsatz körperlichen Zwanges geschehen. Da der Kläger die Einstellung des Drogenhilfezentrums nicht verlangen könne, schieden auch Ansprüche auf Schadensersatz oder nachbarrechtlichen Ausgleich aus.
Dies hält den Rechtsmitteln der Parteien nur teilweise stand.

II.


Ohne Erfolg bleibt die Revision des Klägers, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrags auf Einstellung des Betriebs des Drogenhilfezentrums wendet.
1. Der Anspruch scheitert allerdings, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht, nicht daran, daß die Voraussetzungen des Abwehranspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB nicht erfüllt wären.

a) Die vom Berufungsgericht festgestellten Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Behinderung des Zugangs zu diesem stellen Beein-
trächtigungen des Eigentums im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar. Sie gehen über bloß ideelle oder ästhetische Einwirkungen, die nur begrenzt abwehrfähig sind (Senat BGHZ 54, 56, 59; 95, 307, 309), hinaus. Daß der Zugang über einen öffentlichen Weg, hier den Gehsteig vor den benachbarten Grundstücken, verläuft, steht dem Anspruch des Eigentümers auf Beseitigung der Störung nicht entgegen (Senat, Urt. v. 13. März 1998, V ZR 190/97, NJW 1998, 2058 f).

b) Die Beeinträchtigungen sind den Beklagten als Störern zuzurechnen. Allerdings werden die Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Behinderung des Zuganges nicht unmittelbar durch Handlungen der Beklagten bewirkt. Unmittelbare Handlungsstörer sind die Teilnehmer der Drogenszene, die sich vor den benachbarten Grundstücken bildet. Handlungsstörer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ist aber auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht (mittelbarer Störer; Senat BGHZ 49, 340, 347). Ein adäquater Zusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGHZ 57, 137, 141; 137, 11, 19).
aa) Diese Voraussetzungen sind durch den Betrieb des Drogenhilfezentrums seitens des Beklagten zu 2 erfüllt. Die Ansammlung von Drogensüchtigen und von Drogendealern sowie die damit einhergehenden Übergriffe auf das Grundstück des Klägers und die Verunreinigung des Gehsteigs durch Fixerutensilien , Blut und Fäkalien sind adäquate Folgen des Betriebs des Drogenhilfezentrums. Ä hnlich wie der Lärm von Besuchern eines Clubs, der auf der Straße beim An- und Abfahren verursacht wird (BGH, Urt. v. 11. Juni 1963,
III ZR 55/62, NJW 1963, 2020), oder Beeinträchtigungen durch an einer Bushaltestelle wartende Fahrgäste (Senat, Urt. v. 21. September 1960, V ZR 89/59, JZ 1961, 498) sind derartige Umstände mit dem Drogenhilfezentrum typischerweise verbunden und ihm daher zuzurechnen.
bb) Mittelbare Handlungsstörerin ist auch die Beklagte zu 1. Grundlage hierfür ist ihre Rechtsstellung als Eigentümerin und Vermieterin des Grundstücks , auf dem der störende Betrieb stattfindet. Das Reichsgericht ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß der Eigentümer eines Grundstücks für Störungshandlungen seines Mieters verantwortlich gemacht werden kann, wenn er sein Grundstück dem Mieter mit der Erlaubnis zu jenen Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterläßt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (RGZ 47, 162, 163 f; 97, 25, 26; 134, 231, 234; 159, 129, 136). Der Senat ist dem im Grundsatz gefolgt und hat für den Fall der Überlassung zum störenden Gebrauch hervorgehoben, daß der Anspruch auf Beseitigung nicht an entgegenstehenden vertraglichen Bindungen des Störers scheitern muß (BGHZ 129, 329, 335; Urt. v. 11. November 1966, V ZR 191/63, WM 1966, 1300, 1302; vgl. auch Urt. v. 7. Januar 1966, V ZR 94/65, WM 1966, 343, 345 f; v. 10. Juli 1998, V ZR 60/97, WM 1998, 2203). Der Vorbehalt hat, wie sich aus den Entscheidungen im näheren ergibt, nicht die Störereigenschaft des Überlassenden, sondern dessen Vermögen zum Gegenstand, der Störung abzuhelfen (dazu nachf. c)). Die Rüge der Beklagten, es fehle an der Feststellung, daß der Mietvertrag über die Betriebsräume der Beklagten zu 1 überhaupt eine Handhabe biete, auf den Beklagten zu 2 zum Zwecke der Beseitigung der Beeinträchtigung einzuwirken, ist für den Tatbestand der Störung im Sinne des § 1004 Abs. 1 mithin nicht maßgeblich.


c) Allerdings scheidet eine Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB aus, wenn feststeht, daß der Kläger einen ihm zuerkannten Beseitigungsanspruch unter keinen Umständen durchzusetzen vermag. Zu einer Leistung, die unstreitig nicht möglich ist, darf niemand verurteilt werden (Senat BGHZ 62, 388, 393). Zu diesem Punkte bedurfte indessen das Berufungsurteil, entgegen der Meinung der Beklagten, keiner weiteren tatsächlichen Grundlagen. Daß der Beklagte zu 2 durch Einstellung des von ihm unterhaltenen Betriebes den Störungen ein Ende setzen kann, liegt auf der Hand. Das Unvermögen der Beklagten zu 1, auf den Beklagten zu 2 im Sinne der Abstellung der Störungen einzuwirken , steht nicht fest. Auf Tatsachenvortrag, wonach der Betrieb des Drogenhilfezentrums ausdrücklich Gegenstand des vertraglichen Gebrauchs war, vermag die Anschlußrevision nicht zu verweisen. Aber auch wenn dies der Fall wäre, stünde nicht fest, daß der Beklagten zu 1 ein Recht zur ordentlichen Lösung des Mietvertrags verschlossen wäre, das die vom Kläger verlangte Abhilfe ermöglichte. Im übrigen hat es der Senat genügen lassen, daß die Möglichkeit , auf dem Verhandlungswege der Verurteilung des Vermieters aus § 1004 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen, nicht ausgeschlossen ist. Dies läge im Verhältnis der beiden Beklagten besonders nahe. Vor allem sind aber auch die Einwirkungen der Verurteilung des Beklagten zu 2 auf das bestehende Mietverhältnis in Rechnung zu stellen (Urt. v. 11. November 1966, V ZR 191/63, aaO). Ein Interesse des Beklagten zu 2 an einer mietrechtlichen Gestattung reduziert sich ohne weiteres im Umfang seiner eigenen Verurteilung.
2. Der Abwehranspruch scheitert aber an dem an der Drogenhilfeeinrichtung bestehenden Allgemeininteresse. Nach der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs kann ein Abwehranspruch, der die Einstellung eines Betriebs oder einer Anlage zur Folge hätte, ausgeschlossen sein, wenn die störenden Einwirkungen der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen und von öffentlich-rechtlichen Trägern oder, wie hier, von unmittelbar dem öffentlichen Interesse verpflichteten gemeinwichtigen Einrichtungen ausgehen (BGHZ 29, 314, 317 [Autobahn]; Senat, Urt. v. 21. September 1960, V ZR 89/59, JZ 1961, 498 f [Omnibushaltestelle]; BGHZ 48, 98, 104 [Autobahn]; BGHZ 60, 119, 122 [Hochspannungsleitung]; Urt. v. 13. Dezember 1979, III ZR 95/78, NJW 1980, 770 [Mülldeponie]; BGHZ 91, 20, 23 [Kläranlage ]; zustimmend Soergel/J.F. Baur, BGB, 12. Aufl., § 903 Rdn. 121; Palandt/ Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 906 Rdn. 41; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 906 Rdn. 69; Staudinger/Gursky, BGB, 1999, § 1004 Rdn. 185; Bender/ Dohle, Nachbarschutz im zivilen Verwaltungsrecht, 1972, Rdn. 124; Nüßgens/ Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, 1987, Rdn. 223). Dies ist zwar, vor allem mit dem Argument, die Beschränkung des Abwehranspruchs bedürfe hinsichtlich jedes vorrangigen Interesses einer spezialgesetzlichen Regelung, auf Kritik gestoßen (MünchKomm-BGB/Säcker, 3. Aufl., § 906 Rdn. 132; Staudinger /Roth, BGB, 1996, § 906 Rdn. 30; Papier, NJW 1974, 1797 ff; Kleinlein, Das System des Nachbarrechts, S. 229; Martens, Festschrift für Schack, 1966, 85, 90). Ihr vermag sich der Senat in dieser Allgemeinheit aber nicht anzuschließen. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind, solange eine umfassende gesetzliche Regelung fehlt, unverzichtbar (zutreffend Soergel /J.F. Baur, aaO, § 903 Rdn. 123). Hat zudem, wie hier, das Allgemeininteresse gesetzlichen Ausdruck gefunden (nachstehend aa), ist einem wesentlichen Anliegen der Kritik Rechnung getragen. Bei einer am Eigentum orientierten , die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs wahrenden (nachstehend zu bb) und die Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) durch
Ausgleichsleistungen (unten zu IV) kompensierenden Handhabung ist die Begrenzung des Abwehranspruchs am Allgemeininteresse rechtsstaatlich unbedenklich.
aa) Bei der Abwägung außer Betracht zu bleiben hat die Frage der Zweckmäßigkeit der zur Lösung des Drogenproblems konzipierten und praktizierten Mittel. Ein gemeinwichtiges Ziel, das sowohl von Vertretern einer vorwiegend suchtpräventiven und abstinenzorientierten Richtung als auch von den Befürwortern einer konsumbegleitenden Hilfeleistung verfolgt wird, ist die Eindämmung der Sucht und die Hilfe für die Drogenabhängigen. An der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs hält auch das Dritte Gesetz zur Ä nderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) fest, das die Vermittlung ausstiegsorientierter Angebote der Beratung und Therapie als Mindeststandard für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen anordnet (§ 10 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BtMG i.d.F. der Gesetzesänderung; vgl. auch Vermittlungsausschuß, BTDrucks. 14/2796). Das Drogenhilfezentrum der Beklagten richtet sich, was im Tatsächlichen unter den Parteien nicht streitig ist, an der bisher geltenden Gesetzeslage aus und verzichtet darauf, den Drogenabhängigen Gelegenheit zum Drogenkonsum in geschlossenen Räumen zu geben. Das "Café Fix" und die ambulante Arztpraxis dienen dazu, Suchtkranken Hilfe bei der Ernährung, Bekleidung und Hygiene (Dusche, Haarpflege, Ungezieferbekämpfung) zu bieten und für eine Betreuung (Substitution, HIV-Therapie) zu sorgen. Die Abgabe steriler Einmalspritzen am Straßenschalter, die Ansteckungsgefahren vorbeugen soll, ist durch die Gesetzesänderung vom 9. September 1992 (BGBl. I S. 1593) aus den Straftatbeständen des § 29 BtMG herausgelöst worden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 BtMG).

bb) Die Abweisung des Hauptantrags wird auch den Erfordernissen der Verhältnismäßigkeit und des Mindesteingriffs gerecht. Denn sie wird durch die Verurteilung der Beklagten nach den Hilfsanträgen zu a) und b) flankiert, gegen die sich die Anschlußrevision der Beklagten vergebens wendet (unten zu V). Der Kläger ist damit in der Lage, Beeinträchtigungen, die mit dem Fortbestand des Drogenhilfezentrums nicht unausweislich verbunden sind, abzuwehren.

III.


Keinen Erfolg hat das Rechtsmittel des Klägers auch insoweit, als es die hilfsweise zum Anspruch auf Einstellung des Betriebes verfolgten Anträge zu d) und e) zum Gegenstand hat. Die Ablehnung des Antrags zu d) ist rechtsfehlerfrei darauf gestützt, daß die Herkunft der Spritzen ungeklärt geblieben ist. Den Antrag zu e), Maßnahmen zu ergreifen, damit sich keine Menschenansammlungen vor dem Grundstück des Klägers bilden, hat das Berufungsgericht inhaltlich zu Recht dem Antrag zu c), die Behinderung des Zugangs durch Menschenansammlungen zu beseitigen, zugeordnet. Ein solcher, an sich nach Abschnitt II 1 a) und b) gegebener Anspruch scheitert am Unvermögen der Beklagten , ihn zu erfüllen (vgl. aaO zu c). Weder Kräften der Beklagten selbst noch privaten Sicherheitsdiensten steht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts , die Befugnis zu, den Gehsteig vor den Grundstücken der Parteien von Menschenansammlungen freizuhalten. Sie sind auf die "Jedermannsrechte" der Notwehr und Nothilfe (§ 227 BGB), des Notstandes (§ 228, 904 BGB) und der Festnahme nach § 127 StPO beschränkt. Die allgemeinen poli-
zeilichen Befugnisse zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die zur Durchsetzung des ungehinderten Gemeingebrauchs an der öffentlichen Straße erforderlich werden, sind ihnen verschlossen. Der abgewiesene Hilfsantrag zu e) ist mithin, ebensowenig wie die Verurteilung zum Hilfsantrag c), die die Anschlußrevision mit Erfolg bekämpft (unten zu V), geeignet, die Zugangshindernisse zu beseitigen. Hierüber sind sich die Parteien im Tatsächlichen auch einig. Die Beklagten vertreten zudem ausdrücklich den Standpunkt , nur Maßnahmen der Ordnungspolizei, die sich indessen zurückhalte, könnten eine Besserung bringen.

IV.


Erfolg hat die Revision des Klägers dagegen, soweit sie die Ansprüche auf Zahlung und auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zu weiterem Ausgleich in Geld wegen der nicht abwehrbaren Zugangsbehinderungen zum Gegenstand hat.
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB kommt allerdings nicht in Betracht. Die den Beklagten auch im Sinne dieser Vorschrift zuzurechnende Verletzung des Eigentums des Klägers geschah nicht widerrechtlich. Dies folgt aus der im Allgemeininteresse begründeten Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB.
2. Rechtsirrig ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, an der Duldungspflicht scheitere auch der Anspruch auf nachbarrechtlichen Ausgleich. Dieser Anspruch ist vielmehr Teil des rechtlichen Gefüges, das sich aus
der Versagung des vollen Abwehrrechts (Hauptantrag auf Stillegung des Betriebes ), den verbleibenden Abwehrbefugnissen (Hilfsanträge a) und b)) und der Kompensation der Abwehrlücke durch Geldausgleich zusammensetzt (vgl. oben zu II 2). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch tritt in diesem Zusammenhang an die Stelle des primären Abwehrrechts nach § 1004 Abs. 1 BGB. Der Senat hält dabei an einer gefestigten Rechtsprechung fest, die dem Eigentümer, der sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen daran gehindert sieht, den Abwehranspruch durchzusetzen, einen Ausgleich in Geld gewährt (BGHZ 72, 289 [Ausschachtungen]; Senat, BGHZ 85, 375 [Grundstücksvertiefung ]; 90, 255 [verunreinigtes Niederschlagswasser]; 111, 158 [Schrotblei ]). Der Inhalt des Ausgleichsanspruchs richtet sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung aus (Senat, BGHZ 85, 375, 386; Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 48/96, WM 1997, 2262 f). Bei der Beeinträchtigung der gewerblichen Nutzung eines Grundstücks, um die es hier geht, kann dem Ausgleich, wie seitens des Klägers geschehen, unmittelbar der Ertragsverlust zugrunde gelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat dies für Fälle der vorübergehenden Beeinträchtigung wiederholt ausgesprochen (BGHZ 57, 349 [U-Bahnbau]; Senat BGHZ 62, 361 [zeitweise Sondernutzung eines Gehwegs]). Für dauernde Beeinträchtigungen gilt im Grundsatz nichts anderes. Nur ist in diesen Fällen dem Ausgleich der Ertragsminderung mit dem Wert des Objekts eine Grenze gesetzt. Denn der Verkehrswert der entzogenen Substanz, nicht die hypothetische Vermögenslage beim Ausbleiben der Beeinträchtigung, ist für die Obergrenze des Ausgleichsanspruchs bestimmend (BGHZ 57, 359, 368).
3. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird sich das Berufungsgericht nicht auf seine hilfsweise Erwägung, dem Vortrag des Klägers zu den Mietausfällen mangele die Substanz, stützen können. Der Kläger hat die
Mietausfälle für den in Anspruch genommenen Zeitraum detailliert und rechnerisch nachvollziehbar dargestellt. Den erforderlichen Beweis hat er angetreten. Bei der Feststellung der Ursache der Leerstände wird allerdings dem Vortrag der Beklagten, ältere gewerbliche Objekte, zu denen das Anwesen des Klägers zähle, seien in Frankfurt ohnehin nur schwer zu vermieten, nachzugehen sein. Hierbei wird auch der Lage des Grundstücks, einerseits im Bahnhofsviertel, andererseits in Nachbarschaft zu neu erstellten Bürohochhäusern, Rechnung getragen werden müssen.

V.


Die Anschlußrevision der Beklagten bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die auf die Hilfsanträge zu a) und b) erfolgte Verurteilung wendet. Ihre Meinung, die rechtlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als mittelbare Störer lägen nicht vor, trifft aus den zu Abschnitt II 1 dargelegten Gründen nicht zu.
Erfolg hat die Anschlußrevision, soweit sie sich gegen die Verurteilung aus dem Hilfsantrag zu c) wendet. Insoweit gelten die Ausführungen zu dem
mit der Revision weiter verfolgten Hilfsantrag zu e) des Klägers (Abschnitt III) entsprechend.
Wenzel Vogt Tropf Schneider Lemke

(1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens im Falle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden Einschränkungen:

1.
Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
2.
Im Falle einer Sachbeschädigung haftet der Ersatzpflichtige nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache; dies gilt nicht für die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör.

(2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(3) Für die Entschädigung gelten die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.

(1) Zum Ersatz eines Bergschadens ist der Unternehmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen.

(2) Ist ein Bergschaden durch zwei oder mehrere Bergbaubetriebe verursacht, so haften die Unternehmer der beteiligten Bergbaubetriebe als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander hängt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Bergschaden vorwiegend von dem einen oder anderen Bergbaubetrieb verursacht worden ist; im Zweifel entfallen auf die beteiligten Bergbaubetriebe gleiche Anteile.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die Haftung des Unternehmers eines beteiligten Bergbaubetriebes gegenüber dem Geschädigten durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist, sind bis zur Höhe des auf diesen Bergbaubetrieb nach Absatz 2 Satz 2 entfallenden Anteils die Unternehmer der anderen Bergbaubetriebe von der Haftung befreit.

(4) Wird ein Bergschaden durch ein und denselben Bergbaubetrieb innerhalb eines Zeitraums verursacht, in dem der Bergbaubetrieb durch zwei oder mehrere Unternehmer betrieben wurde, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen für einen Schaden im Sinne des § 114 in weiterem Umfang als nach den Vorschriften dieses Abschnitts gehaftet wird oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.

Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.
ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.
ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.
ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.
ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.
ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.
ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.
ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.
ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.
ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.
ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt (Bergschaden), so ist für den daraus entstehenden Schaden nach den §§ 115 bis 120 Ersatz zu leisten.

(2) Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ist nicht

1.
ein Schaden, der an im Bergbaubetrieb beschäftigten Personen oder an im Bergbaubetrieb verwendeten Sachen entsteht,
2.
ein Schaden, der an einem anderen Bergbaubetrieb oder an den dem Aufsuchungs- oder Gewinnungsrecht eines anderen unterliegenden Bodenschätzen entsteht,
3.
ein Schaden, der durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht verboten werden können,
4.
ein Nachteil, der durch Planungsentscheidungen entsteht, die mit Rücksicht auf die Lagerstätte oder den Bergbaubetrieb getroffen werden und
5.
ein unerheblicher Nachteil oder eine unerhebliche Aufwendung im Zusammenhang mit Maßnahmen der Anpassung nach § 110.

(1) Der Umfang der Ersatzpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verpflichtung zum Ersatz des Schadens im Falle einer unerlaubten Handlung, jedoch mit folgenden Einschränkungen:

1.
Im Falle der Tötung oder Verletzung eines Menschen haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro.
2.
Im Falle einer Sachbeschädigung haftet der Ersatzpflichtige nur bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Sache; dies gilt nicht für die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör.

(2) Auf die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Bergschadens finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(3) Für die Entschädigung gelten die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.