Bundesberggesetz - BBergG | § 115 Ersatzpflicht des Unternehmers

(1) Zum Ersatz eines Bergschadens ist der Unternehmer verpflichtet, der den Bergbaubetrieb zur Zeit der Verursachung des Bergschadens betrieben hat oder für eigene Rechnung hat betreiben lassen.

(2) Ist ein Bergschaden durch zwei oder mehrere Bergbaubetriebe verursacht, so haften die Unternehmer der beteiligten Bergbaubetriebe als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander hängt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Bergschaden vorwiegend von dem einen oder anderen Bergbaubetrieb verursacht worden ist; im Zweifel entfallen auf die beteiligten Bergbaubetriebe gleiche Anteile.

(3) Soweit in den Fällen des Absatzes 2 die Haftung des Unternehmers eines beteiligten Bergbaubetriebes gegenüber dem Geschädigten durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen ist, sind bis zur Höhe des auf diesen Bergbaubetrieb nach Absatz 2 Satz 2 entfallenden Anteils die Unternehmer der anderen Bergbaubetriebe von der Haftung befreit.

(4) Wird ein Bergschaden durch ein und denselben Bergbaubetrieb innerhalb eines Zeitraums verursacht, in dem der Bergbaubetrieb durch zwei oder mehrere Unternehmer betrieben wurde, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 115 BBergG

§ 115 BBergG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 115 BBergG wird zitiert von 3 anderen §§ im Bundesberggesetz.

Bundesberggesetz - BBergG | § 114 Bergschaden


(1) Wird infolge der Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätigkeiten oder durch eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Einrichtungen (Bergbaubetrieb) ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verle

Bundesberggesetz - BBergG | § 110 Anpassungspflicht


(1) Soweit durch Gewinnungsbetriebe, für die zumindest ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt, Beeinträchtigungen der Oberfläche zu besorgen sind, die den vorbeugenden Schutz baulicher Anlagen zur Verhütung von Gefahren für Leben, Ges

Bundesberggesetz - BBergG | § 116 Ersatzpflicht des Bergbauberechtigten


(1) Neben dem nach § 115 Abs. 1 ersatzpflichtigen Unternehmer ist auch der Inhaber der dem Bergbaubetrieb zugrundeliegenden Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung (Bergbauberechtigung) zum Ersatz des Bergschadens verpflichtet; dies gilt bei betri

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 115 BBergG.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2001 - III ZR 249/00

bei uns veröffentlicht am 17.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 249/00 Verkündet am: 17. Mai 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja --------------

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2011 - III ZR 271/09

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 271/09 Verkündet am: 20. Januar 2011 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ^ BBergG § 116

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Apr. 2007 - 1 A 1174/00

bei uns veröffentlicht am 19.04.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kl

Amtsgericht Lebach Urteil, 30. März 2007 - 3A C 80/06

bei uns veröffentlicht am 30.03.2007

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz aus 800,00 EUR ab dem 14.03.06 und aus weiteren 300,00 EUR ab dem 03.06.06 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die