Amtsgericht Laufen Endurteil, 26. Okt. 2015 - 2 C 155/15
Gründe
Amtsgericht Laufen
Az.: 2 C 155/15
IM NAMEN DES VOLKES
Leitsatz:
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigter: ...
gegen
...
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigter: ...
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Laufen durch den Richter am Amtsgericht ...
am
aufgrund des Sachstands vom
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Beklagte war antragsgemäß zu verurteilen. Der Klagepartei steht der geltend gemachte Anspruch als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 164 StGB. Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch folgt allein aus dem materiellen Recht, da einen allgemeinen Anspruch auf Erstattung von Prozesskosten das bürgerliche Recht nicht kennt. Erforderlich ist daher eine sachlich-rechtliche Anspruchsgrundlage, die sich auch aus unerlaubter Handlung ergeben kann (Musielak/Voit, ZPO, Vor §§ 91 ff. Rn. 15.). Vorliegend besteht hier zur Überzeugung des Gerichts ein Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten, die aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Verteidigung gegen die unberechtigte Strafanzeige der Beklagten gegen den Kläger entstanden sind.
Wie das Amtsgericht Ibbenbüren mit
Ein solcher Fall liegt zur Überzeugung hier vor. Unstreitig hat die Beklagte völlig grund- und haltlos Strafanzeige gegen den Kläger erstattet mit dem Vorhalt, dieser habe seine vormals von ihm versorgte Schwester genötigt, geschädigt und in sonstiger Weise benachteiligt oder gar der Freiheit beraubt. Ebenso unstreitig erfolgte die Anzeige der Beklagten nur, um die Interessen ihres Vaters gegenüber dem Kläger zu unterstützen. Unstreitig waren die über dem Kläger geäußerten Behauptungen, wie die Beklagte ebenfalls unstreitig wusste, völlig haltlos. In einem solchen Fall besteht dann aber auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch aus § 823 II BGB i. V. m. § 164 StGB, da hier das grundrechtlich geschützte Interesse an der freien Zugänglichkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren nicht beeinträchtigt ist.
Der Kläger war vorliegend auch berechtigt, einen Rechtsanwalt zur Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren einzuschalten. Zwar erfolgte hier die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 152 II StPO, doch kann der Kläger entgegen der Ansicht des AG Ibbenbüren nicht so ohne weiteres darauf verwiesen werden, sich selbst und ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts schriftlich zu äußern und so die Einstellung zu bewirken. Zu beachten war vorliegend, dass es zwischen dem Kläger und dem Vater der Beklagten streitige Auseinandersetzungen gab, die sich unstreitig auch auf die anderen Familienmitglieder, so auch auf die Beklagte, ausweiteten. Daneben gab es unstreitig auch Verfahren vor dem LG Ansbach und dem OLG Nürnberg. Vor diesem Hintergrund durfte sich der Kläger eines anwaltlichen Beistandes auch im von der Beklagten veranlassten Ermittlungsverfahren versehen. Darüber hinaus stellt es ein fundamentales Recht eines jeden Beschuldigten dar, bereits im Ermittlungsverfahren einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen und er muss es gerade nicht hinnehmen, das Verfahren nur in die Hände der Staatsanwaltschaft zu legen. Insgesamt war daher die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Überzeugung des Gerichts geboten.
Der Kläger hat daher einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund der von der Beklagten erstatteten Strafanzeige, so dass der Klage vollumfassend stattzugeben war.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Traunstein
Herzog-Otto-Str. 1
83278 Traunstein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
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Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist unbegründet.
4Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten zu aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 164 StGB auf Zahlung von 100 EUR.
5Der Kläger begehrt mit seiner Klage Ersatz seiner Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er seine Rechtsanwältin mit seiner Verteidigung in einem Ermittlungsverfahren beauftragt hat, das auf eine Strafanzeige des Beklagten zurückzuführen ist. Für die Geltendmachung eines solchen Schadensersatz- anpruches hat die Rechtsprechung höchste Anforderungen aufgestellt. Dabei ist zunächst einmal davon auszugehen, dass es jedem Bürger freisteht, eine Strafanzeige zu erstatten und damit ein gesetzlich geregeltes Verfahren in Gang zu bringen. Das schadensursächliche Verhalten, nämlich die Erstattung der Strafanzeige, genießt angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst einmal die Vermutung der Rechtmäßigkeit (BGHZ 74,9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt die Anwendung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigenerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Erweis des behaupteten Vorwurfs führt, gegen Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG NJW 1987,1929). Das Bundes- verfassungsgericht führt aus, schon die Besorgnis des Anzeigenden, wegen seiner Äußerungen mit einer Schadensersatzklage überzogen zu werden und im Zivilprozess womöglich mit einer ihm ungünstigen Entscheidung rechnen zu müssen, würde zu einer im Rechtsstaat nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege führen. Aus diesem Grunde stehe die Auferlegung einer Schadensersatzpflicht zu dem öffentlichen Interesse an einer unbeeinträchtigten Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren im Widerspruch. Es ist mit den Grundgeboten des Rechtsstaats nicht vereinbar, wenn derjenige, der im guten Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, Nachteile dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist. Die Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Ermittlungsverfahren gehören zu den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (BGHZ 74,9). Im Ergebnis scheidet daher ein Anspruch auf Ersatz der im Ermittlungsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen den Anzeigeerstatter grundsätzlich aus.
6Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahr oder leichtfertig erstattet worden ist (BVerfG, NJW 1987, 1929). Dementsprechend enthält § 164 StGB auch das Erfordernis der Wissentlichkeit. Anhaltspunkte für unredliches Verhalten des Beklagten im Sinne von bewusst unwahren oder leichtfertigen Angaben bei Erstattung seiner Strafanzeige sind auch nach Durchsicht der Ermittlungsakte 71 Js 2283/12 Staatsanwaltschaft Münster nicht ersichtlich. Unstreitig ist es am 04.08.2012 zu einer Begegnung zwischen den Parteien im Straßenverkehr gekommen. Allein der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise eine falsche Örtlichkeit angegeben hat, an der sich der Vorfall ereignet haben soll, führt selbstverständlich nicht dazu, dass der Straftatbestand des § 164 StGB verwirklicht ist. § 164 StGB stellt nicht, wie der Kläger meint, eine „wissentlich falsche Anzeige unter Darstellung eines falschen Sachverhaltes“ unter Strafe, sondern eine falsche Verdächtigung. § 164 StGB sanktioniert das Bezichtigen einer rechtswidrigen Tat wider besseres Wissen. Dies bedeutet, dass nicht schon die Darstellung unrichtiger Details, hier in Bezug auf den Tatort, ausreichend ist.
7Hinzu kommt, dass der Inhalt der Strafanzeige des Beklagten zunächst einmal insoweit richtig ist, als der Kläger unstreitig gehupt hat, ehe er den Beklagten überholte. Abgesehen davon, dass für das Gericht nicht ansatzweise ersichtlich ist, aus welchem Grunde das Hupen erforderlich war, liegt es nahe, dass sich der Beklagte durch das Hupen erschrocken und sich in gewisser Weise dadurch bedrängt bzw. bedroht gefühlt hat. Zudem liegt es ferner nahe, dass die subjektive Wahrnehmung des Beklagten so war, dass das anschließende Überholen in einem nicht ausreichenden Abstand erfolgt ist. Jedenfalls lässt sich nicht feststellen, dass die entsprechende Angabe des Beklagten gegenüber der Polizei bewusst unwahr geschah. Vielmehr ergibt sich schon bei Betrachtung des Sachvortrags des Klägers sowie bei Durchsicht der Ermittlungsakte, dass die Behauptung des Beklagten durchaus zutreffend sein kann. Der Kläger führt nämlich aus, der Beklagte sei nicht äußerst rechts, sondern mittig auf der rechten Fahrbahn gefahren, zudem im sogenannten Wiegetritt. Der Zeuge E hat im Rahmen seiner Vernehmung gegenüber der Polizei angegeben, der Kläger sei beim Überholen mit dem linken Rad auf der Gegenfahrbahn gefahren. Von einem ausreichend weiten Ausscheren, wie in der Klageschrift behauptet, kann daher keine Rede sein, zumal nach Aussage der Zeugin E1 im Ermittlungsverfahren Gegenverkehr kam. Wenn der Beklagte tatsächlich im Wiegetritt mittig auf der rechten Fahrbahn fuhr und der Kläger seinerseits nur mit dem linken Reifen auf der Gegenfahrbahn überholte, liegt es nahe, dass der Seitenabstand nicht ausreichend war. Jedenfalls ist es zumindest durchaus wahrscheinlich, dass der Beklagte den Abstand als zu gering empfand. Nur auf Letzteres kommt es an, denn, um den Straftatbestand des § 164 StGB verwirklicht zu haben, müsste der Beklagte wissentlich, also subjektiv vorwerfbar, falsche Angaben gemacht haben. Dies lässt sich jedoch nicht ansatzweise erkennen. Im Übrigen hat das offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft Münster so gesehen, denn andernfalls hätte sie gegen den Beklagten ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) eingeleitet oder einen Kostenantrag nach § 469 Absatz 2 StPO gestellt. Beides ist jedoch nicht geschehen.
8Abgesehen davon, dass die Klage schon aus vorgenannten Gründen abzuweisen war, bestehen Zweifel daran, ob für den Kläger überhaupt eine Notwendigkeit bestand, zu seiner Verteidigung eine Rechtsanwältin zu beauftragen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, seine Sachverhaltsversion selbst gegenüber der Polizei schriftlich oder im Rahmen einer Vernehmung, zu der er geladen wurde, zu schildern. Dass es hierfür der Einschaltung einer Rechtsanwältin bedurfte, ist nicht ersichtlich. Diese hat schließlich im Ermittlungsverfahren auch lediglich die Sachverhaltsdarstellung des Klägers mit Schreiben vom 07.11.2012 an die Staatsanwaltschaft Münster wiedergegeben. Entsprechendes hätte der Kläger auch ohne Weiteres selbst gekonnt. Die Einschaltung einer Rechtsanwältin erscheint offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass der Kläger über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Die dabei vereinbarte Selbstbeteiligung von 100 EUR hat er selbst zu tragen und kann diesen Betrag aus vorgenannten Gründen nicht auf den Beklagten abwälzen.
9Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
10Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
13a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
14b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
15Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
16Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
17Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
18Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
19Unterschrift
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlaßt worden, so hat das Gericht dem Anzeigenden, nachdem er gehört worden ist, die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Die einem Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, § 438 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht dem Anzeigenden auferlegen.
(2) War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so ergeht die Entscheidung auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre.
(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist unanfechtbar.
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.