Amtsgericht Konstanz Beschluss, 20. Okt. 2006 - UR II 231/06

bei uns veröffentlicht am20.10.2006

Tenor

Der Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Der Rechtsanwalt des Antragstellers beantragte am 29.09.2006 - eingegangen am 02.10.2006- (nachträgliche) Beratungshilfe für folgende Angelegenheit:
... ./. Firma ... (Mobilfunkanbieter) . Dabei handelte es sich um die Abwehr der Inanspruchnahme der Antragstellerin durch o.g. Firma.
Das Gericht hat vor der Erteilung eines Beratungshilfescheines u.a. zu prüfen, ob dem Rechtsuchenden nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist und die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist, § 1 Absatz 1 Nr. 2 und Nr. 3. und ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sind.
I.
In diesem Verfahren kann keine Beratungshilfe (BerH) bewilligt werden, da der Beratungshilfeantrag nicht vor Aufnahme der Beratungstätigkeit datiert und unterzeichnet ist. (LG Hannover, Beschl. 09.07.1999, FamRZ 2000, 1230 f.; Beschl. 16.12.99, NdsRpfl 2000, 293) Vielmehr liegen zwischen der ersten anwaltlichen Tätigkeit und der Unterzeichnung ca. 8 Monate. Selbstverständlich kann - wie sich aus § 4 Abs. 2 Satz 4 des Beratungshilfegesetzes ergibt - der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden, wenn sich der Betroffene unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet. Voraussetzung ist insoweit jedoch, dass der Rechtsanwalt um die Gewährung von Beratungshilfe ersucht wurde und Beratungshilfe gewährt hat, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung ergibt: Wenn sich der Rechtssuchende „wegen Beratungshilfe“ unmittelbar an einen Rechtsanwalt wendet ... Beratungshilfe in diesem Sinne ist nicht etwa gleich zu setzen mit jeglicher beratenden anwaltlichen Tätigkeit, sondern nach der Gesetzessystematik insbesondere wegen des Bestandteils „-hilfe“ im Begriff Beratungshilfe als anwaltliche Tätigkeit zu den wirtschaftlichen Bedingungen des Beratungshilfegesetzes zu verstehen. Das Gericht hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass vor Tätigwerden des Anwalts eindeutig geklärt sein muss, ob Rechtsberatung auf der Grundlage der normalen Gebührensätze der BRAGO / des RVG oder aber Rechtsberatung nach dem Beratungshilfegesetz stattfinden soll, die eine Abrechnung zu den normalen Gebührensätzen ausschließt. Es kann nicht Sinn des Beratungshilfegesetzes sein, dass der Anwalt zunächst einen normalen Anwaltsvertrag zu den üblichen Gebühren schließt und erst im nachhinein, wenn sich herausstellt, dass der Mandant nicht (oder nicht mehr) zahlungsfähig / zahlungswillig ist, versucht, wenigstens einen Teil des Honorars aus Sozialhilfemitteln zu erhalten (vgl. Amtsgericht St. Wendel, Beschluss vom 23.08.2001, Rechtspfleger 2001, Seite 603).
„Nachträglich“ i.S.v. § 4 II S.4 BerHG meint - wie oben geschildert - nur die +Einreichung+ des Antrags. Der nachträgliche Antrag muss jedoch vor der anwaltlichen Tätigkeit datieren und unterzeichnet sein. (AG Bad Kissingen, Beschl. 27.03.2000, FamRZ 2001, 558; Kreppel, Rpfleger 1986, 86 ff., FamRZ 2001, 1511)
Dies ist allein schon aus Gründen der Überprüfbarkeit geboten, da andernfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass in den Fällen, in denen d. Bevollmächtigte die Vergütung nach Nr. 2100 ff. VV RVG aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandanten diese nicht erfolgreich gegen ihn geltend machen kann, ein Antrag über BerH konstruiert wird. ( Kreppel a.a.O.; AG St. Wendel, Beschl. 23.08.2001, Rpfleger 2001, 602 f.; AG Bad Oeynhausen, ( richterl .) Beschl. 19.03.2004, 2 II 36/04 (BH), 2 II 98/04 (BH), 23.04.2004, 2 II 59/04 (BH); AG Konstanz, ( richterl .) Beschlüsse z.B. vom . 09.02.2006, UR II 500/05; sowie beispielsweise  UR II 131/05; UR II 218/05; Beschluss vom 06.11.2005, UR II 317/05; Rpfleger 2001, 603; LG Hannover, NJW -RR 2000, 1370 ; NdsRpfl 2000,293; AG Hannover NdsRpfl 1999, 293 ; AG Konstanz UR II 131/05 ; FamRZ 2001, 558; Klein, JurBüro 2001,172ff; AG Minden, Urteil vom 13.12.1983, AnwBl. 1984, 516 u.a.) ) .Die BerH ist subsidiär und soll keinen Auffangtatbestand dafür bieten, wenn sich der Rechtsuchende und/oder d. Bevollmächtigte(r) erst im Laufe oder nach Abschluss des Mandats Gedanken zur Begleichung der mit dem Mandat verbundenen Kosten macht.
Wendet sich ein Rechtsuchender unmittelbar an eine(n) Bevollmächtigte(n), so haben beide zunächst zu entscheiden, ob das Mandat auf der Basis von BerH geführt werden soll oder nicht Dies setzt voraus, dass sich beide eine Meinung darüber bilden müssen, ob zum Zeitpunkt der Mandatsaufnahme die Voraussetzungen des § 1 BerHG vorliegen oder nicht. Dies setzt im Interesse klarer Rechtsbeziehungen zwischen allen Beteiligten (hierzu zählt auch die Staatskasse) weiter voraus, dass zu diesem Zeitpunkt abgeklärt wird, ob die gewünschte Tätigkeit im Rahmen der BerH stattfindet, oder ob ein Mandatsvertrag über die „regulären“ Gebühren geschlossen werden soll.
Dies bedingt die Aufnahme eines Beratungshilfeantrages zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit und eine Glaubhaftmachung, dass die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von BerH zum Zeitpunkt des Mandatsbeginns vorgelegen haben. (AG Hannover, Beschl. 20.04.1999, NdsRpfl. 1999, 293) Die Glaubhaftmachung, dass ein Mandatsverhältnis im Rahmen der BerH geschlossen wurde, kann für das Gericht nur aus der Unterzeichnung und Datierung des nachträglichen Antrags entnommen werden, da alle Verhältnisse außerhalb des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks (vgl. BerHVV) von Seiten des Gerichts einer Überprüfung nicht zugänglich sind, und das Gericht auch nicht verpflichtet ist den Sachverhalt zu ermitteln. Vielmehr müssen und können sich alle für das Verfahren relevanten Daten und Angaben nur aus dem Vordruck ergeben.
Würde man eine Datierung und Unterzeichnung des sog. „nachträglichen“ Antrags zeitlich nach der ersten Tätigkeit d. Bevollmächtigten zulassen, so würde dies auch bedeuten, dass die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sich auf das angegebene Datum, und nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Tätigkeit durch d. Bevollmächtigte(n) beziehen, (AG Witzenhausen, Beschl. 16.01.1989, 290; AG Eschweiler, Beschl. 24.05.1991, Rpfleger 1991, 322; Schoreit/Dehn, 8. Aufl. § 1 Rn. 29, § 4 Rn. 11) da das gesetzlich vorgeschriebene Antragsformular keine Möglichkeit vorsieht, Angaben für die Vergangenheit zu machen.
10 
Im übrigen würde auch die nach § 7 BerHG erforderliche Versicherung, wonach noch keine Beratungshilfe gewährt worden sein darf, ad absurdum geführt werden. Der Rechtssuchende müsste also gegenüber dem Rechtsanwalt, der für ihn bereits tätig geworden ist und dessen bereits erbrachte Tätigkeit er als Beratungshilfe nachträglich gewertet haben will, zugleich erklären, dass noch keine Beratungshilfe gewährt worden sei. Auch hier zeigt sich in der gesetzgeberischen Konzeption deutlich, dass Tätigkeiten vor Antragstellung nicht von der Beratungshilfe erfasst werden.
11 
Da hier der nachträgliche Antrag jedoch nach der ersten anwaltlichen Tätigkeit datiert, ist daher nach hiesiger Auffassung ein Beratungsvertrag auf Grundlage der Gebühren der Nr. 2100 ff. VV RVG geschlossen worden.
12 
Hieran ändert auch der Umstand, dass ggf. die Voraussetzungen zur Bewilligung von BerH vorgelegen hätten, nichts. D. Bevollmächtigte kann daher nach hiesiger Ansicht in diesem Verfahren von dem Rechtsuchenden die Vergütung nach den „regulären“ Gebührensätzen des RVG fordern (Klein, JurBüro 2001, 172 ff.) und ist nicht auf die (meist geringeren) Gebühren der Nr. 2500 ff. VV RVG zu verweisen.
13 
Etwas Anderes könnte z.B. gelten, wenn d. Bevollmächtigte gegen seine Verpflichtungen aus §§ 16 BORA, 49a BRAO verstoßen hätte. (Derleder, MDR 1981, 448 ff.) Es ist jedoch weder Aufgabe des Beratungshilfeverfahren, noch besteht die Möglichkeit im vorliegenden Verfahren zu dieser Frage eine verbindliche Aussage zu treffen.
14 
D. Bevollmächtigte ist insoweit schutzwürdig, da von einem Rechtsuchenden erwartet werden kann, vor der anwaltlichen Beratung auf seine beengten wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen, da es ihm klar sein muss, dass eine anwaltliche Beratung Geld kostet. (AG Minden, Urt. 13.12.1983, AnwBl. 1984, 516 f.) Wenn der Ratsuchende falsche Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, kann d. Bevollmächtigte nicht „wenigstens" Beratungshilfegebühren liquidieren, auch wenn es keinen Anlass gab, den Angaben des Mandanten zu misstrauen. Das Kosten- bzw. Vollstreckungsrisiko trifft d. Bevollmächtigte(n) wie in anderen Fällen, in denen die Tätigkeit außerhalb eines Beratungshilfemandats stattgefunden hat. (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. A., Rdn 936)
15 
Das Gesetz hat auch keinen Automatismus geschaffen, nach dem Rechtsuchende mit geringerem Einkommen ausschließlich im Wege der BerH beraten werden können. Auch kann der Rechtsuchende durchaus gute Gründe dafür haben, selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BerHG ein Mandatsverhältnis über die „regulären“ Gebührensätze begründen zu wollen. (Derleder a.a.O.)
16 
Das Kostenrisiko beim Verfahren nach §§ 4 II S. 4, 7 BerHG liegt bei d. Bevollmächtigten. (BT-Drs. 8/3695 S.9; AG Witzenhausen, a.a.O.; Schoreit/Dehn § 7 Rdn.3; Klinge § 7 Rdn. 2) Es dürfte nach informatorischer Befragung jedoch selten unsicher sein, ob die (wirtschaftlichen) Voraussetzungen zur Bewilligung von BerH vorliegen oder nicht.
17 
Der Antrag auf Bewilligung der nachträglichen Beratungshilfe ist daher bereits unzulässig.
18 
Hierbei handelt es sich zudem um die Rechtsprechung der Gerichte im Landgerichtsbezirk Konstanz.
19 
Insbesondere die Vorlage von Belegen aus dem Monat August 2006 sind für die Beratungshilfe im vorliegenden Falle nicht aussagekräftig.
II.
20 
Das Gericht hat vor der Erteilung eines Beratungshilfescheines u.a. zu prüfen, ob der Rechtssuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§ 1 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 BerHG).
21 
Die Voraussetzung des § 1 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 BerHG wäre gegeben, wenn dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.
22 
Die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse - welche allerdings den Zeitpunkt der Beratungshilfetätigkeit, also Januar 2006 umfassen müßten - und die geltend gemachten, z.T. nicht nachgewiesenen Aufwendungen ergaben folgende wirtschaftliche Situation:
23 
Einkommen
lt. Antragsteller:
EUR   734
eigenes Einkommen
EUR   353
Gesamtbedarf/Einkommen
EUR 1087
abzgl. Miete (Nebenkosten):
EUR   411
§ 115 ZPO i.V.m. § 76 BSHG
EUR   380
Unterhaltsberechtigte
EUR   266
24 
Schulden / Darlehen werden nicht berücksichtigt, allenfalls Abzahlungszinsen, jedoch auch nur in angemessener Höhe und je nach Art der Verbindlichkeit und Kreditaufnahme und sofern die Abzahlungszinsen nicht unangemessen sind. Hierzu wird auf die eingehenden PKH- Vorschriften verwiesen.
25 
Garagenmiete gehört nach der Rechtsprechung nicht zu den absetzbaren Beträgen nach § 115 ZPO.
26 
Im Falle eines Prozesskostenhilfeantrags wäre Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung nach der Tabelle daher nicht gewährt worden.
27 
Gem. §1 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 BerHG i.V.m. § 115 ZPO ist der Antrag auf nachträgliche Bewilligung auch deshalb abzulehnen.
28 
Im Bestreitensfall müsste zudem auch anhand der zeitlich richtigen Belege eine eingehende Prüfung vorgenommen werden. Zum Einkommen zählen weiter Geld oder Sachleistungen (= Geldeswert ) unabhängig davon, woher sie stammen, ob sie pfändbar oder zu versteuern sind. Hierunter fallen auch freiwillige regelmäßige Zahlungen Dritter (z.B. des Lebensgefährten) egal, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht oder nicht. Weiter zählen zum Einkommen auch Wertvorteile, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, sonstige Sozialleistungen, Kindergeld, Wohngeld, BAFÖG etc.. Sonderzahlungen wie Urlaubs - und Weihnachtsgeld, Steuererstattungen sind auf den Monat umzulegen und ebenfalls zu berücksichtigen. Neben den Einkünften ist das bereits vorhandene Vermögen zu berücksichtigen, soweit es den sogenannten Schonbetrag (§ 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO , § 90 SGB XII zählt hier abschließend auf; Geldbeträge bis 2600,- Euro gelten als Schonbetrag.) übersteigt. Zum einzusetzenden Vermögen gehören neben dem offensichtlichen Aktiva auch gesetzliche Ansprüche, etwa wie der gesetzliche Prozesskostenvorschuss. (OLG Stuttgart v. 22.1.2004 - 8 WF 12/04; BGH FamRZ 2004, 1633 = OLG Stuttgart v. 27.1.2004 - 18 WF 16/04.)
29 
Auch ersparte Mittel sind einzusetzen, da sonst jeder Sparer den Einsatz seiner Mittel mit dem Hinweis auf die künftige Alterssicherung verweigern könnte. Eine Einsetzung des Vermögens ist auch erforderlich, da BerH eine Sozialleistung auf dem Gebiet der Rechtspflege ist (AG Pforzheim, Beschl. 01.07.2004, FamRZ 2005, 467 f.) und den Zugang zu der außergerichtlichen anwaltlichen Hilfe erleichtern soll, die jedoch nicht zur Aufgabe hat, begüterten Parteien den ungeschmälerten Erhalt ihres Vermögens zu ermöglichen. (OLG Frankfurt/M., Beschl. 27.05.2004, FamRZ 2005, 466)
30 
Sparguthaben oberhalb des Schonvermögens ist selbst dann einzusetzen, wenn z.B. wegen einer vorzeitigen Kündigung ein Zinsverlust eintritt. (OLG Celle, Beschl. 09.12.2004, FamRZ 2005, 992) Dies gilt auch für Wertpapierdepots, die die voraussichtlich entstehenden regulären Anwaltskosten um ein Vielfaches übersteigen und die weder für den Lebensunterhalt verwendet werden noch anderweitig zweckgebunden sind. (BFH, BFH/NV 2005, 1611; OLG Koblenz, Beschl. 04.11.2003, Rpfleger 2004, 110 f.)
31 
Insbesondere ist auch eine Lebensversicherung einzusetzen, wenn deren Rückkaufwert den sog. Schonbetrag übersteigt. (KG, Beschl. 04.02.2003, FamRZ 2003, 1394 f.; OLG Stuttgart, Beschl. 22.01.2003, FamRZ 2004, 1651, Beschl. 30.09.1998, FamRZ 1999, 598; OLG Frankfurt, Beschl. 27.05.2004, FamRZ 2005, 466; OLG Brandenburg, Beschl. 05.01.2006, FamRZ 2006, 1045)
32 
Es ist dabei auch unbeachtlich und nicht als härtebegründender Umstand anzunehmen, dass der Rückkaufwert der Lebensversicherung evtl. erheblich hinter den auf sie erbrachten Leistungen zurückbleibt. (BVerwG, Beschl. 13.05.2004, NJW 2004, 3647 f.,19.12.1997, Urt. 19.12.1997, NJW 1998, 1879; OLG Köln, Beschl. 24.04.2003, FamRZ 2004, 382; OLG Karlsruhe, Beschl. 11. 05 2005, FamRZ 2005. 1917 f.)
33 
Bei Bezug von Arbeitslosengeld I oder II ist des weiteren zu berücksichtigen, dass die Partei über die Abgaben des Trägers der entsprechenden Sozialleistungen grundsätzlich nach wie vor ihre Rentenversicherung bedient und somit eine gesetzliche Alterssicherung geschaffen wird. In jedem Fall besteht im Rahmen des Sozialstaatsprinzips jedem Bürger eine (ggf. aufstockende) Alterssicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GsiG) zu. Eine Alterssicherung ist daher, auch wenn sich diese lediglich in Höhe des Existenzminimums bewegt, gewährleistet. Eine Verweisung hierauf ist auch nicht unbillig, da das BerHG über seine Verweisung in §§ 114 ZPO (s.o.) gerade eben diese, und keine anderen Vermögensschongrenzen, für anwendbar erklärt.
34 
Es müssten auch zur Prüfung der Vermögensvoraussetzungen entsprechende Kontoauszüge vorgelegt werden.
III.
35 
Sofern eine Geschäftsgebühr RVG VV 2502 ff RVG oder weitere Gebühren beantragt werden hat zudem Glaubhaftmachung der Gebühren zu erfolgen. Die Entstehung der Gebühr/en aus § 132 II, III BRAGO / VV Nr. 2502 ff. RVG ist in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Die anwaltliche Versicherung genügt nicht (LG Berlin, Beschl. 18./20.04.1983, Rpfleger 1983, 414f.; LG Köln, Beschl. 14.12.1981, Rpfleger 1982, 120; LG Göttingen Beschl. 29.02.1984, JurBüro 1984, 1369 ff.; LG Darmstadt, Beschl. 04.06.1982, AnwBl. 1983, 142 f.; LG Aachen, Beschl. 03.11.1997, AnwBl 1999, 58; Schoreit/Dehn, BerHG, zu § 44 RVG, Rn 40; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH und BerH, Rn 1035)) Auf die einschlägige Kommentierung wird verwiesen. Im übrigen ergibt sich dies bereits aus dem Gesetz (§§ 55 Abs. 5 RVG, 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
36 
Insofern wird auf die Vorschriften der Glaubhaftmachung der ZPO verwiesen. Die Gesetzesfassung ergibt im Umkehrschluss auch, dass die bloße anwaltliche Versicherung nicht genügt (Kalthoener, aaO). Die Glaubhaftmachung kann dabei durch geeignete Kopien oder Schriftsätze erfolgen oder aber auch durch eidesstattliche Versicherung (nicht anwaltliche). Mit der Vorlage von Belegen verletzte der Rechtsanwalt nicht seine anwaltliche Schweigepflicht (Kalthoener, aaO). Soweit dies angenommen wird, wird übersehen, dass es sich um die Inanspruchnahme einer Sozialleistung durch den rechtsuchenden handelt, der gegenüber dem insoweit als Sozialbehörde tätigen Gericht seine Berechtigung zur Inanspruchnahme dieser Leistung nachweisen muß. Im Übrigen ist der Urkundsbeamte ebenso wie der Richter im Gebührenprozess zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Geheimhaltungsgewähr ist im Gebührenprozess (der öffentlich ist!) keineswegs größer als in diesem Verfahren, wobei nur nebenbei darauf hinzuweisen ist, dass auch dort die Akten durch viele nichtrichterliche Hände gehen (LG Paderborn JurBüro 87, 871; Mümmler, JurBüro 84, 1141; Hansens JurBüro 87,329 LG Göttingen, JurBüro 86, 242; Kalthoener aaO, Rn 1037 u.a.)
37 
Dies ergibt sich zudem aus dem Gesetzestext des BerHG selbst.
38 
Gemäß § 2 I BerHG besteht die Beratungshilfe nämlich grundsätzlich zunächst in der Beratung. Nur dann, wenn der Beratungshilfeempfänger wegen der rechtlichen Schwierigkeit des Falles trotz anwaltlicher Beratung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, besteht die Beratungshilfe auch in der Vertretung. Ist einem ASt. jedoch nach anwaltlicher Beratung möglich und auch zumutbar, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, bedarf er der Vertretung nicht (AG Koblenz, Beschluß v. 18.06.1997 - 18 UR II 74/94 ). Insoweit wird auf § 2 BerHG („Beratung und insoweit erforderlich “) verwiesen. Dies ergibt sich im übrigen bereits aus den drei Bundestagsdrucksachen/ Gesetzesentwürfen des BerHG.
39 
Als erforderlich angesehen werden kann die Vertretung beispielsweise dann, wenn es sich um eine (so) komplizierte Sachlage handelt, die durch Beurteilungsspielraum und unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichnet ist (AG Koblenz FamRZ 1998, 1038; Kalthoener/Büttner/ Wrobel-Sachs, aao, Rn 968.) , so dass der Bedürftige auch nach anwaltlicher Beratung die Rechtsverwirklichung nicht sachgerecht in die eigene Hand nehmen kann.
40 
Diese Erforderlichkeit ist im Kostenfestsetzungsverfahren darzulegen und vom Gericht zu prüfen. (LG Achen, AnwBl 1997, 293 u.a.; Kalthoener, aaO, Rn 969.) Bereits hieraus ergibt sich um Umkehrschluss, dass nur durch die Vorlage von Tätigkeitsnachweisen oder aber sonstiger geeigneter Glaubhaftmachung diese gesetzliche Bestimmung geprüft werden kann.
41 
Für das Kriterium der „Erforderlichkeit“ haben sich zudem maßgebliche Kriterien entwickelt, welche auf den Inhalt der schriftlichen Tätigkeitsnachweise abstellen .
42 
Sofern hier trotz ausreichender Aufforderung keine Belege / Nachweise vorgelegt wurden, geht dies zu Lasten des Antragsteller-Vertreters.
IV.
43 
Ausschlaggebend für die Bewilligung von Beratungshilfe und die Erteilung eines Berechtigungsscheines nach dem BerHG ist, dass das Gesuch des Antragstellers die rechtlichen Kompetenzen und Möglichkeiten des Ratsuchenden selbst und nicht allein seine finanzielle Situation betreffen. Beratungshilfe soll dazu dienen, wirtschaftlich hilfebedürftigen Rechtsuchenden wenn es sich um Probleme handelt, wo juristischer Rat unumgänglich ist, anwaltliche Beratung zu ermöglichen.
44 
Sinn und Zweck von Beratungshilfe ist es nicht, dem Rechtsuchenden jedwede - und noch dazu zumutbare - Eigenarbeit zu ersparen.
45 
Auch darf es durch das Beratungshilfegesetz nicht zu einer Besserstellung der bedürftigen Partei kommen. Beratungshilfe ist daher nur dann zu gewähren, wenn auch eine nicht bedürftiger, der einen Anwalt selbst zu bezahlen hätte, vernünftiger Weise in konkreten Fall den Rat eines Anwalts einholen würde (Nöcker, Rpfleger 1981, 2ff ).
46 
Grundsätzliche Beratungen bezüglich typischer Angelegenheiten fallen insofern nicht unter das Beratungshilfegesetz. (Schoreit/Dehn, BerHG, Einl. Rz 11 zu § 1 BerHG).
47 
Vorliegend sind die genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nicht erfüllt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im konkreten Fall besondere Rechtskenntnisse erforderlich wären, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich machen würden.
48 
Der Antrag auf nachträgliche Bewilligung war insgesamt zurückzuweisen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Konstanz Beschluss, 20. Okt. 2006 - UR II 231/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Konstanz Beschluss, 20. Okt. 2006 - UR II 231/06

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Konstanz Beschluss, 20. Okt. 2006 - UR II 231/06 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse


(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 1 Voraussetzungen


(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn 1. Rechts

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe


Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen get

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 2 Gegenstand der Beratungshilfe


(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für s

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 4 Verfahren


(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 7 Rechtsbehelf


Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Amtsgericht Konstanz Beschluss, 20. Okt. 2006 - UR II 231/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Amtsgericht Konstanz Beschluss, 20. Okt. 2006 - UR II 231/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. Jan. 2004 - 8 WF 12/04

bei uns veröffentlicht am 29.01.2004

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Nürtingen vom 19.9.2003 wird

Referenzen

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Nürtingen vom 19.9.2003 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Antragstellerin hat die aufgrund der Zurückweisung ihres Rechtsmittels anfallende Gerichtsgebühr zu tragen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

 
Die gemäß § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat die der Antragstellerin unter Auferlegung der Zahlung von monatlichen Raten auf die Prozesskosten von 30,-- EUR bewilligte Prozesskostenhilfe zutreffend gemäß § 124 Nr.4 ZPO wieder aufgehoben, nachdem die Antragstellerin mit einer Rate auf die Prozesskosten länger als drei Monate im Rückstand war. Mangels hinreichender Darlegungen der Antragstellerin zu einer etwaigen Verschlechterung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihr die Aufbringung der angeordneten Rate nicht mehr ermöglicht hätte, war auch von einem Verschulden der Antragstellerin am eingetretenen Rückstand auszugehen.
Die Antragstellerin hatte zwar im Zusammenhang mit bereits früher aufgetretenen Rückständen dargetan, dass sie arbeitslos geworden war, nachdem sie ihre frühere Beschäftigung aufgegeben und zu einem neuen Lebenspartner gezogen war. Allerdings hatten ihre dadurch veränderten Einkommensverhältnisse noch nicht zum Wegfall der angeordneten Ratenzahlungsverpflichtung geführt. Die Antragstellerin hat tatsächlich auch weitere Raten auf die Prozesskosten entrichtet.
Über ihre neueren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit Auftreten des erneuten Ratenrückstands zuletzt ab Mai 2003 hat die Antragstellerin keine weiteren substantiierten Angaben mehr gemacht und auch keine Belege vorgelegt, obwohl ihre Bevollmächtigten im Rahmen der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 30.9.2003 dies angekündigt hatten. Auch der nochmalige Hinweis der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 18.12.2003 hat nicht zur Nachholung hinreichender Angaben nebst Vorlage von Belegen geführt.
Danach musste es bei der Aufhebung der Prozesskostenhilfe verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, wobei gemäß Nr. 1956 KV / GKG bei Zurückweisung der Beschwerde eine gerichtliche Festgebühr von 25,-- EUR entsteht.
Gemäß § 127 IV ZPO werden außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätigkeit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen getroffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Rechtsuchende.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung, die die Rechtsangelegenheit für sie hat, ihre Rechte nicht selbst wahrnehmen können.

(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.

(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.

(1) Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Beratungshilfe) wird auf Antrag gewährt, wenn

1.
Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können,
2.
keine anderen Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme den Rechtsuchenden zuzumuten ist,
3.
die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 sind gegeben, wenn den Rechtsuchenden Prozeßkostenhilfe nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre. Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Erfolgshonorars beraten oder vertreten zu lassen, ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.

(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen werden soll, obwohl Rechtsuchende, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Beratungshilfe beanspruchen können, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon absehen würden, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkeiten der Rechtsuchenden sowie ihre besondere wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.