Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Nürtingen vom 19.9.2003 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Antragstellerin hat die aufgrund der Zurückweisung ihres Rechtsmittels anfallende Gerichtsgebühr zu tragen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

 
Die gemäß § 127 II ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat die der Antragstellerin unter Auferlegung der Zahlung von monatlichen Raten auf die Prozesskosten von 30,-- EUR bewilligte Prozesskostenhilfe zutreffend gemäß § 124 Nr.4 ZPO wieder aufgehoben, nachdem die Antragstellerin mit einer Rate auf die Prozesskosten länger als drei Monate im Rückstand war. Mangels hinreichender Darlegungen der Antragstellerin zu einer etwaigen Verschlechterung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die ihr die Aufbringung der angeordneten Rate nicht mehr ermöglicht hätte, war auch von einem Verschulden der Antragstellerin am eingetretenen Rückstand auszugehen.
Die Antragstellerin hatte zwar im Zusammenhang mit bereits früher aufgetretenen Rückständen dargetan, dass sie arbeitslos geworden war, nachdem sie ihre frühere Beschäftigung aufgegeben und zu einem neuen Lebenspartner gezogen war. Allerdings hatten ihre dadurch veränderten Einkommensverhältnisse noch nicht zum Wegfall der angeordneten Ratenzahlungsverpflichtung geführt. Die Antragstellerin hat tatsächlich auch weitere Raten auf die Prozesskosten entrichtet.
Über ihre neueren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit Auftreten des erneuten Ratenrückstands zuletzt ab Mai 2003 hat die Antragstellerin keine weiteren substantiierten Angaben mehr gemacht und auch keine Belege vorgelegt, obwohl ihre Bevollmächtigten im Rahmen der eingelegten sofortigen Beschwerde vom 30.9.2003 dies angekündigt hatten. Auch der nochmalige Hinweis der Rechtspflegerin des Amtsgerichts vom 18.12.2003 hat nicht zur Nachholung hinreichender Angaben nebst Vorlage von Belegen geführt.
Danach musste es bei der Aufhebung der Prozesskostenhilfe verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO, wobei gemäß Nr. 1956 KV / GKG bei Zurückweisung der Beschwerde eine gerichtliche Festgebühr von 25,-- EUR entsteht.
Gemäß § 127 IV ZPO werden außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

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Amtsgericht Konstanz Beschluss, 20. Okt. 2006 - UR II 231/06

bei uns veröffentlicht am 20.10.2006

Tenor Der Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe wird zurückgewiesen. Gründe   1  Der Rechtsanwalt des Antragstellers beantragte am 29.09.2006 - eingegangen am 02.10.2006- (nachträgliche) Beratungshilfe für folge

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(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.