Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss, 04. Apr. 2013 - 103 II 455/13

ECLI:ECLI:DE:AGHALLE:2013:0404.103II455.13.0A
bei uns veröffentlicht am04.04.2013

Tenor

Die Erinnerung vom 12. März 2013 gegen den Beschluss des Rechtspflegers vom 6. März 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin reichte unter dem 22. Januar 2013 bei dem Gericht einen Antrag auf Beratungshilfe für die Angelegenheit „Kindesunterhalt und Mehrbedarf“ ein. Darauf erteilte der Rechtspfleger am selben Tag den beantragten Beratungshilfeschein. Unter dem 31. Januar 2013 reichte die Rechtsanwältin der Antragstellerin bei Gericht einen Vergütungsfestsetzungsantrag ein, in welchem sie die Festsetzung einer Vergütung von 255,85 € verlangte. Zur Glaubhaftmachung ihrer Tätigkeit legte sie ein von ihr gefertigtes Schreiben vom 17. Januar 2013 vor. Zudem legte sie ein Schreiben der gegnerischen Rechtsanwältin vom 5. Dezember 2012 vor, in welchem diese Bezug nahm auf Schreiben der Rechtsanwältin der Antragstellerin vom 17. Oktober 2012 und vom 22. November 2012.

2

Mit Beschluss vom 6. März 2013 wies der Rechtspfleger den Antrag „vom 6. März 2013“ auf Bewilligung von Beratungshilfe zurück, da die Antragstellerin nicht vor Beginn der Tätigkeit ihrer Rechtsanwältin einen Antrag auf Beratungshilfe unterschrieben hatte. Hiergegen richtet sich die „Beschwerde, hilfsweise Erinnerung“ der Antragstellerin vom 12. März 2013.

II.

3

Die „Beschwerde“ ist als Erinnerung auszulegen, weil diese der einzige statthafte Rechtsbehelf ist. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet.

4

Die Zurückweisung des Antrages auf Beratungshilfe im Beschluss des Rechtspflegers vom 6. März 2013 ist auszulegen als nachträgliche Aufhebung der unter dem 22. Januar 2013 erfolgten Bewilligung von Beratungshilfe. Klarstellend ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beantragung der Beratungshilfe nicht auf den 6. März 2013, sondern auf den 22. Januar 2013 datiert.

5

Die Aufhebung der Bewilligung von Beratungshilfe ist zu Recht erfolgt.

6

Bei der Erteilung des Beratungshilfescheins am 22. Januar 2013 wusste der Rechtspfleger nicht und konnte es auch nicht wissen, dass die Rechtsanwältin bereits zuvor, nämlich schon vor dem 5. Dezember 2012, tätig gewesen war, dass es sich also in Wahrheit um einen Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG handelte. Für derartige nachträgliche Anträge gilt nach der Rechtsprechung des Gerichts (Beschluss vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 2020/10, veröffentlicht bei juris) Folgendes: Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Antragsteller sich gerade wegen Beratungshilfe an den Rechtsanwalt wendet. Dann kann - insbesondere, wenn eine Frist zu wahren ist - der Rechtsanwalt durchaus schon tätig werden, bevor der Beratungshilfeantrag bei Gericht eingeht. Nicht hingegen kann Beratungshilfe gewährt werden, wenn sich der Antragsteller nur wegen der Sache selbst an den Rechtsanwalt wendet, der Rechtsanwalt daraufhin tätig wird und erst nachträglich, etwa im Rahmen der Abrechnung, die Sprache auf die Beratungshilfe kommt. Zu Nachweiszwecken wird daher in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG der Antragsteller vor Tätigwerden des Rechtsanwaltes einen bei Gericht einzureichenden Antrag zu unterschreiben haben. Wenn der Antrag dann erst nach Tätigwerden des Anwalts bei Gericht eingeht oder erst nach Tätigwerden vom Gericht beschieden wird, ist dies dann (aber nur dann) im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG unschädlich.

7

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Der Beratungshilfeantrag datiert erst auf den 22. Januar 2013, obwohl die Rechtsanwältin schon mindestens ab dem 17. Oktober 2012 für die Antragstellerin tätig war. Zudem ist in der Erinnerung ausdrücklich vorgetragen worden, dass bei Mandatsübernahme nicht „die finanziellen Vertragsgrundlagen erörtert“ worden sind. Damit steht fest, dass sich die Antragstellerin nicht wegen Beratungshilfe im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG, sondern nur wegen der Sache selbst, an die Rechtsanwältin gewendet hat. Beratungshilfe wäre also nicht zu gewähren gewesen.

8

Daher ist nach den Rechtsgedanken von § 124 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 5 BerHG und § 76 Abs. 1 FamFG sowie von § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 VwVfG die Gewährung von Beratungshilfe nachträglich aufzuheben. Den genannten Vorschriften liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein Bürger kein schützenswertes Interesse an der Bestandskraft einer einmal erfolgten Bewilligung von staatlichen Geldleistungen hat, wenn er bei Beantragung der Geldleistung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Genau dieser Fall ist vorliegend gegeben: Die Antragstellerin hat bei der Beantragung verschwiegen, dass die Rechtsanwältin schon zuvor für sie tätig gewesen ist.

9

Für die Zulassung einer derartigen nachträglichen Aufhebung der Gewährung von Beratungshilfe spricht vor allem ein praktisches Bedürfnis: Bei der Erteilung von Beratungshilfescheinen kann der Rechtspfleger gar nicht wissen, ob schon zuvor ein Rechtsanwalt tätig gewesen ist. Angesichts der Tatsache, dass Beratungshilfe - insbesondere in der Rechtsantragsstelle - ein Massengeschäft ist, kann dem Rechtspfleger auch nicht zugemutet werden, jedes Mal vor Erteilung eines Beratungshilfescheines nachzufragen, ob schon zuvor ein Rechtsanwalt tätig war. Dass ein Rechtsanwalt schon vor Erteilung des Beratungshilfescheins tätig war, zeigt sich im Regelfall erst im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Würde man unter diesen Umständen nicht eine Aufhebung der Gewährung von Beratungshilfe zulassen, liefe die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG weitgehend leer und jeder Antragsteller könnte, entgegen dem Gesetz, nachträgliche Beratungshilfe auch dann beanspruchen, wenn er den Rechtsanwalt nicht wegen Beratungshilfe, sondern nur wegen der Sache selbst aufgesucht hat. Der entgegenstehenden Ansicht des LG Oldenburg im Beschluss vom 19. Oktober 2000 (Az. 8 T 944/00, zitiert nach juris) vermag das Gericht nicht zu folgen. Insbesondere bezieht sich das LG Oldenburg auf eine nunmehr überholte Literaturmeinung. Schoreit/Groß (Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 10. Auflage 2010, § 6 BerHG Rn. 11ff.) führen aus, dass auf Grund eines schützenswerten Interesses der Staatskasse § 124 Nr. 1 - 3 ZPO analog anzuwenden ist. Dem schließt sich das Gericht an.

10

Zutreffend führen Schoreit/Groß a. a. O. auch aus, dass die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts dann nachträglich entfallen, wenn der Rechtsanwalt wusste oder auf Grund grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht vorlagen. So liegt der Fall hier. Nachdem in der Erinnerung vom 12. März 2013 ausdrücklich vorgetragen ist, dass die „finanziellen Vertragsgrundlagen nicht erörtert“ worden sind, wusste die Rechtsanwältin positiv, dass die rechtsuchende Bürgerin sich nicht wegen Beratungshilfe, sondern nur wegen der Sache selbst an sie gewandt hat. Ein schützenswertes Interesse der Rechtsanwältin an der Zubilligung einer Vergütung für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe war daher zu keinem Zeitpunkt vorhanden. Vielmehr hatte die Rechtsanwältin anscheinend die Ansicht, gegenüber der rechtssuchenden Bürgerin direkt abzurechnen. Der Rechtsanwalt hat aber kein Wahlrecht nach dem Motto: Erst versuche ich es bei dem Mandanten, wenn dort nichts zu holen ist, gehe ich eben über Beratungshilfe. Genau dies will § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG verhindern: Die Formulierung „wegen Beratungshilfe“ in § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG will sicherstellen, dass dem Rechtsanwalt von Anfang an klar sein muss, dass er das Mandat als Beratungshilfemandat führt, wenn er über Beratungshilfe abrechnen will.

11

Die insoweit abweichende Meinung von Schoreit/Groß (a. a. O. § 4 BerHG Rn. 21) vermag nicht zu überzeugen. Dass das Gesetz für die hier vertretene Ansicht nichts hergebe, ist angesichts der Formulierung „wegen Beratungshilfe“ in § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG nicht richtig. Dass das Gesetz die nachträgliche Antragstellung zulässt, ist richtig, besagt aber nichts. Natürlich ist die nachträgliche Antragstellung zulässig, aber eben nur, wenn sich der Rechtssuchende wegen Beratungshilfe und nicht nur wegen der Sache selbst an den Rechtsanwalt gewendet hat. Schließlich werden auch nicht „an die Obliegenheits-Pflichten eines in Rechtssachen unerfahrenen Ratssuchenden unrealistisch strenge und formalisierte Anforderungen gestellt“. Zum einen ist nicht einzusehen, warum jemand, der Beratungshilfe möchte, dies dem Rechtsanwalt nicht sagen kann. Zum anderen ist der Rechtsanwalt ja ohnehin verpflichtet, den Rechtssuchenden auf die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen, hinzuweisen, wenn erkennbar ist, dass die Bewilligung von Beratungshilfe in Betracht kommt. Im Zweifel wird der Rechtsanwalt schon im Interesse seines eigenen Vergütungsanspruchs nachfragen.

12

Das Bundesverfassungsgericht hat überzeugend darauf hingewiesen (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2008, Az. 1 BvR 2392/07, zitiert nach juris), dass durch das BerHG nicht den beratend tätigen Rechtsanwälten das mit der Übernahme eines Mandats eingegangene Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Mandanten abgenommen werden sollte. Letzteres wäre aber der Fall, wenn man die nachträgliche Umwandlung von „Normalmandaten“ in „Beratungshilfemandate“ gestattete. Denn Beratungshilfebedarf besteht nach Gewährung der Beratungshilfe durch den aufgesuchten Rechtsanwalt nicht mehr.

13

Um es noch einmal klarzustellen: Am Anfang jeder Beratung muss nicht die Antragsunterzeichnung stehen. Am Anfang jeder Beratung muss aber die Übereinkunft von Rechtsanwalt und Mandant stehen, dass es sich um ein Beratungshilfemandat handelt. Wenn vor der Beratung der Antrag auf Beratungshilfe unterzeichnet wird, lässt sich damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG zweifelfrei nachweisen.

14

Auf den Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2011 (Az. 103 II 4298/10, veröffentlicht bei juris) wird hingewiesen.

15

Allerdings hätte der Rechtspfleger vor der Aufhebung der Beratungshilfebewilligung der Antragstellerin rechtliches Gehör gewähren müssen (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieses rechtliche Gehör ist aber im Erinnerungsverfahren nachgeholt worden, sodass weder eine Aufhebung des Beschlusses vom 6. März 2013 veranlasst noch eine erneute Anhörung durch den Richter vor der Entscheidung erforderlich ist. Die Antragstellerin hat den Sinn des Beschlusses des Rechtspflegers vom 6. März 2013 durchaus zutreffend erfasst und daher im Rahmen des Erinnerungsverfahrens ihr rechtliches Gehör wahrgenommen.

16

Die Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 39 FamFG ist nicht veranlasst, weil die richterliche Entscheidung über die Aufhebung der Beratungshilfebewilligung gemäß § 6 Abs. 2 BerHG nicht anfechtbar ist: Der Rechtsweg gegen die Aufhebungsentscheidung kann nicht weiter als gegen die Versagung der Bewilligung sein (Schoreit / Groß a. a. O. § 6 BerHG Rn. 18).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss, 04. Apr. 2013 - 103 II 455/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss, 04. Apr. 2013 - 103 II 455/13

Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Halle (Saale) Beschluss, 04. Apr. 2013 - 103 II 455/13 zitiert 11 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 39 Rechtsbehelfsbelehrung


Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Übe

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 6 Berechtigungsschein


(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 4 Verfahren


(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen

Beratungshilfegesetz - BeratHiG | § 5 Anwendbare Vorschriften


Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 d

Referenzen

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Rechtsuchenden ihren allgemeinen Gerichtsstand haben. Haben Rechtsuchende im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Bedürfnis für Beratungshilfe auftritt.

(2) Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden; § 130a der Zivilprozessordnung und auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen gelten entsprechend. Der Sachverhalt, für den Beratungshilfe beantragt wird, ist anzugeben.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
eine Erklärung der Rechtsuchenden über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie entsprechende Belege und
2.
eine Versicherung der Rechtsuchenden, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(4) Das Gericht kann verlangen, dass Rechtsuchende ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft machen, und kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen.

(5) Haben Rechtsuchende innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) können die Beratungspersonen vor Beginn der Beratungshilfe verlangen, dass die Rechtsuchenden ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen und erklären, dass ihnen in derselben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden ist, und dass in derselben Angelegenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder war.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Jeder Beschluss hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie das Gericht, bei dem diese Rechtsbehelfe einzulegen sind, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht belehrt werden.

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe gegeben und wird die Angelegenheit nicht durch das Amtsgericht erledigt, stellt das Amtsgericht Rechtsuchenden unter genauer Bezeichnung der Angelegenheit einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch eine Beratungsperson ihrer Wahl aus.

(2) Wenn sich Rechtsuchende wegen Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungsperson wenden, kann der Antrag auf Bewilligung der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden. In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu stellen.