Amtsgericht Grevenbroich Beschluss, 15. Juli 2016 - 30 M 1185/16
Gericht
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 11.05.2015 / 18.11.2015 wird zurückgewiesen.
Die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 20.05.2016 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin hat dem zuständigen Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 27.02.2015 den Auftrag erteilt, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen.
4Der Gerichtsvollzieher hat festgestellt, dass der Schuldner bereits am 05.08.2014 die Vermögensauskunft abgegeben hat und die Voraussetzungen zur erneuten Abgabe nicht vorliegen. Mit Schreiben vom 20.04.2016 hat er den Schuldner darauf hingewiesen, dass er ihn nach Ablauf von zwei Wochen in das zentrale Schuldnerverzeichnis eintragen wird. Zugleich schrieb er: „Sofern Sie an einer gütlichen Erledigung der Sache durch Zahlung oder Ratenzahlung interessiert sein sollten, so melden sie sich innerhalb der oben genannten Frist bei mir. Die Forderung beträgt 509,68 €.“
5Mit Schreiben vom 20.04.2015 übersandte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin die Vermögensauskunft und wies darauf hin, dass er den Schuldner zur gütlichen Erledigung aufgefordert habe, um weitere Negativ-Einträge in der Schuldnerkartei zu vermeiden. Sollte der Schuldner innerhalb der Frist reagieren und eine gütliche Erledigung zustande kommen, werde er sie - die Gläubigerin - informieren. Die beigefügte Kostenrechnung vom 20.04.2016 enthielt u.a. eine Gebühr i.H.v. 16,00 € für eine versuchte gütliche Erledigung (KV 207).
6Mit Schreiben vom 11.05.2015 hat die Gläubigerin die Kostenrechnung in Bezug auf die Gebühr Nr. 207 KV-GVKostG moniert. Die Gebühr sei nur zu erheben, wenn die gütliche Erledigung isoliert beantragt worden sei, was hier nicht der Fall sei. Mit Schreiben vom 09.11.2015 hat der Gerichtsvollzieher unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Korrektur der Kostenrechnung abgelehnt. Mit Schreiben vom 18.11.2015 hat die Gläubigerin erneut um Überprüfung der Kostenrechnung gebeten und im Fall der Nichtabhilfe um Vorlage an das Vollstreckungsgericht gebeten. Zur Begründung der Erinnerung bezieht sie sich auf eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen, die der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf entgegenstünden.
7Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
8Der Bezirksrevisor beim Landgericht hält die Erinnerung für begründet.
9Ausweislich der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des OLG Düsseldorf sei ein Auftrag auf gütliche Erledigung nicht zwingende Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr Nr. 207 KV – GvVKostG, sofern eine gütliche Erledigung tatsächlich versucht wird. Diese Voraussetzung liege nicht vor. Da der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag bereits abschließend erledigt habe sei zu diesem Zeitpunkt eine gütliche Erledigung nicht (mehr) möglich. Dazu verweist er auf den Beschluss des LG Wuppertal vom 24.07.2015 – 16 T 163/15-.
10Der Bezirksrevisor legt daher namens der durch ihn vertretenen Landeskasse mit Schreiben vom 20.05.2016 ebenfalls Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 20.04.2015 ein, soweit eine Gebühr Nr. 207 KV – GvVKostG in Ansatz gebracht worden ist.
11Zudem beantragt er die Zulassung der Beschwerde, sofern seiner Erinnerung nicht stattgegeben wird.
12Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen; insbesondere im Hinblick auf die vom Bezirksrevisor gewünschte grundsätzliche gerichtliche Entscheidung der vorliegenden Problematik.
13II.
14Die gem. § 5 Abs. 3 GvKostG, § 766 ZPO zulässigen Erinnerungen sind nicht begründet.
15Der Gerichtsvollzieher hat die Gebühr gemäß KV 207 GvKostG i.H.v. 16,00 € zu Recht erhoben.
16Die Gläubigerin hat einen Auftrag auf eine gütliche Erledigung nicht erteilt, hat aber eine gütliche Erledigung auch nicht ausgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der sich das Gericht anschließt, fällt die Gebühr bereits an, wenn der Versuch einer gütlichen Erledigung tatsächlich unternommen worden ist, unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausdrücklich mit der gütlichen Erledigung beauftragt worden ist.
17Nach § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ist der Gerichtsvollzieher auch ohne Auftrag befugt, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen. Diese Befugnis wird durch § 802b Abs. 1 ZPO dahingehend konkretisiert, dass der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll. Damit erfüllt der Gerichtsvollzieher, der im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens eine gütliche Einigung versucht - unabhängig von einem entsprechenden Antrag des Gläubigers - seinen gesetzlichen Auftrag (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2015, I-10 W 148/15 und vom 15.01.2015, I-10 W 1/15; LG Mönchengladbach, Beschluss vom 4.12.2014, 5 T 256/14).
18Der Gerichtsvollzieher hat ausweislich des Schreibens vom 20.04.2015 eine gütliche Erledigung versucht, was ausreicht. Zu diesem Zeitpunkt war eine gütliche Erledigung auch noch möglich.
19Gemäß § 802b Abs. 1 ZPO soll die gütliche Erledigung in jeder Lage des Verfahrens gefördert werden, somit für das gesamte Verfahren der Zwangsvollstreckung, d.h. von der Stellung des Vollstreckungsantrags bis zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Selbst nach der Eintragung endet die Aufgabe des Gerichtsvollziehers zur gütlichen Einigung nicht, so dass er auch zu diesem Zeitpunkt noch Zahlungsvereinbarungen abschließen kann. Erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis endet die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen und ist bis dahin eine Stundung bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zu berücksichtigen (BGH NJW 2016, 876 ff., Musielak ZPO/Voit ZPO § 802b Rn. 2).
20Da mit Zustellung des Schreibens des Gerichtsvollziehers vom 20.04.2015 erst die Zweiwochenfrist zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis begonnen hat und somit eine Eintragung noch nicht erfolgt war, war eine gütliche Erledigung zu diesem Zeitpunkt möglich, die er ausweislich des Schreibens vom 20.04.2015 versucht hat.
21Dieser Versuch einer gütlichen Erledigung ist gemäß Nr. 207 KV-GvKostG gesondert zu vergüten. Entsprechend der Nachbemerkung zu § 9 Nr. 207 GvKostG entsteht die Gebühr nur dann nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt worden ist.
22Das ist hier nicht der Fall.
23Der Gerichtsvollzieher war unstreitig nur mit der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO, nicht aber mit der Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO beauftragt worden.
24Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG fällt die Gebühr aber nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit beiden Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2und 4 ZPO vorliegt. Einer abweichenden Auslegung ist die Formulierung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist. Auch die Gesetzesmaterialien lassen keinen eindeutigen Schluss darauf zu, dass tatsächlich beabsichtigt war, dass der Aufwand für den Versuch einer gütlichen Erledigung durch die Gebühr für die Einholung der Vermögensauskunft oder für die Pfändung mit abgegolten sein sollte (OLG Düsseldorf NJW-RR 2014,960; LG Mönchengladbach a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an.
25Da im vorliegenden Fall der Gerichtsvollzieher nur mit einer der vorgenannten Maßnahmen betraut war (Abnahme der Vermögensauskunft), hat er die Gebühr zu Recht erhoben.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.
27Die Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen.
28Streitwert: 16,00 €
29Richterin am Amtsgericht
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(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
- 1.
die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat; - 2.
die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- 1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen, - 2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen, - 3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen, - 4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben, - 5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.