Landgericht Mönchengladbach Beschluss, 31. Jan. 2016 - 5 T 287/16


Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Grevenbroich vom 15.07.2016 (30 M 1185/16) abgeändert. Der Gerichtsvollzieher S wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 20.04.2015 (DR II 449/15) dahingehend zu berichtigen, dass die Gebühr für die gütliche Einigung nach Nr. 207 KV GvKostG i.H.v. 16,00 EUR nicht erhoben wird. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, dem Schuldner die Vermögensauskunft abzunehmen und übersandte an ihn die Vollstreckungsunterlagen. Für den Fall, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits geleistet haben sollte, forderte sie den Gerichtsvollzieher zur Übersendung einer entsprechenden Abschrift des Vermögensverzeichnisses auf.
4Der Gerichtsvollzieher stellte danach fest, dass der Schuldner am 05.08.2014 eine Vermögensauskunft abgegeben hatte. Dies teilte er der Gläubigerin mit Schreiben vom 20.04.2015 mit und übersandte an sie zugleich eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses sowie die ihm überlassenen Vollstreckungsunterlagen. Ferner stellte er der Gläubigerin insgesamt 62,05 EUR in Rechnung, wobei er auch eine Gebühr gemäß Nr. 207 KV GvKostG i.H.v. 16,00 EUR berücksichtigte.
5Mit Schreiben vom selben Tag forderte er den Schuldner zur gütlichen Einigung auf und kündigte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes die Veranlassung einer weiteren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an.
6Gegen die Kostenrechnung vom 20.04.2015 haben die Gläubigerin sowie die Landeskasse Erinnerung eingelegt, soweit der Gerichtsvollzieher eine Gebühr gemäß Nr. 207 KV GvKostG erhoben hat. Diese Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15.07.2016 zurückgewiesen. Gegen den Beschluss vom 15.07.2016 hat die Landeskasse unter dem 25.07.2016 mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass eine gütliche Erledigung nach Absendung der Schreiben vom 20.04.2015 nicht mehr möglich gewesen sei. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.09.2016 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
7II.
8Die zulässige Beschwerde ist begründet.
9Die im Tenor genannte Kostenrechnung ist zu berichtigen, da die Gebühr gemäß Nr. 207 KV GvKostG i.H.v. 16,00 EUR vorliegend nicht entstanden ist.
10Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf und der Kammer (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2016 - I-10 W 104/16; Landgericht Mönchengladbach Beschlüsse vom 26.07.2016 - 5 T 209/16 und vom 12.08.2016 - 5 T 213/16) ist bei der vorliegenden Auftrags- und Gesetzeslage die Entstehung der Gebühr gemäß Nr. 207 KV GvKostG i.H.v. 16,00 EUR grundsätzlich möglich.
11Voraussetzung ist jedoch, dass der Gerichtsvollzieher, zumindest formelhaft, einen Versuch einer gütlichen Erledigung unternimmt. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Gerichtsvollzieher aus eigener Kompetenz keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen kann, so dass sich der Versuch der gütlichen Erledigung regelmäßig ohnehin in den beiden Maßnahmen, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht (Zahlungsfrist oder Ratenzahlung) erschöpfen wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2016 – 10 W 104/16).
12Vorliegend hat der Gerichtsvollzieher jedoch keinen hinreichenden Versuch unternommen, um eine gütliche Erledigung herbeizuführen. Er war nämlich nach dem Absenden der Schreiben vom 20.04.2015 nicht mehr dazu in der Lage, eine gütliche Einigung gemäß § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO herbeizuführen. Es fehlten gemäß der §§ 754 Abs. 1, 802a Abs. 2 Nr. 1 ZPO die rechtlichen Voraussetzungen für die Einräumung einer Zahlungsfrist bzw. für die Gestattung einer Ratenzahlung. Voraussetzung ist insofern unter anderem, dass der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragt und ihm die vollstreckbare Ausfertigung des Titels übergeben wurde (Zöller/ Stöber, 30. Auflage, § 802b, Rn. 4). Hieran fehlt es, weil der Vollstreckungsauftrag erledigt und der Gerichtsvollzieher nicht mehr im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels war.
13Hier ist am 20.04.2015 Erledigung eingetreten. Wenn nämlich ein weiterer Gläubiger in der 2- jährigen Sperrfrist gemäß § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO einen Vollstreckungsauftrag erteilt hat, eine Vermögensauskunft einzuholen und Tatsachen für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse nicht geltend oder nicht glaubhaft gemacht hat, hat der Gerichtsvollzieher ihm einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zuzuleiten. Den Schuldner hat der Gerichtsvollzieher zugleich davon in Kenntnis zu setzen, dass dem zu bezeichnenden neuen Gläubiger ein Ausdruck des letzten Vermögensverzeichnisses zugeleitet worden ist. Zugleich hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu belehren, wenn er die Forderung des neuen Gläubigers nicht innerhalb eines Monats befriedigt. Der Auftrag des weiteren Gläubigers auf Einholung einer Vermögensauskunft ist damit erledigt (Zöller/ Stöber, 30. Auflage, § 802d, Rn. 13- 15). Nach diesen Maßstäben war der hier konkret in Rede stehende Vollstreckungsauftrag beendet. Der Gerichtsvollzieher hat festgestellt, dass der Schuldner binnen der 2- jährigen Sperrfrist, nämlich am 05.08.2014, schon einmal die Vermögensauskunft abgegeben hat. Ferner hat er mit Schreiben vom 20.04.2015 an den Gläubiger einen Ausdruck des letzten Vermögensverzeichnisses übermittelt. Mit Schreiben vom selben Tage hat er zudem dem Schuldner die nötigen Auskünfte erteilt.
14Weiterhin war der Gerichtsvollzieher mit der Absendung der Vollstreckungsunterlagen nicht mehr zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß § 802b ZPO legitimiert. Gemäß § 754 Abs. 2 ZPO gilt er dem Schuldner gegenüber zur Vereinbarung einer Zahlungsvereinbarung gemäß § 802b ZPO ermächtigt, wenn ihm der Titel übergeben wird. Ferner muss er im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels sein. Bleibt er im Besitz des Titels, ist er auch nach der Erledigung des Auftrages noch ermächtigt (Zöller/ Stöber, 30. Auflage, § 754, Rn. 5). Dies war hier jedoch nach dem 20.04.2015 nicht mehr der Fall. Er hat sich durch die Absendung der Vollstreckungsunterlagen seines Besitzes entledigt. Der Gerichtsvollzieher hat nämlich mit Schreiben vom 20.04.2015 die Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin zurückgesandt und hierdurch die tatsächliche Sachherrschaft an der vollstreckbaren Ausfertigung des Titel verloren.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
16Die Voraussetzungen der Zulassung der weiteren Beschwerde (§ 66 Abs. 4 GKG) liegen nicht vor.
17als Einzelrichter |

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(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird der Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.