Amtsgericht Eisleben Urteil, 15. Juli 2016 - 21 C 64/16

ECLI: ECLI:DE:AGEISLE:2016:0715.21C64.16.0A
published on 15/07/2016 00:00
Amtsgericht Eisleben Urteil, 15. Juli 2016 - 21 C 64/16
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Gericht

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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, 212,06 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2016 an den Kläger zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger ¼, dem Beklagten ¾ auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

und  b e s c h l o s s e n :

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 212,06 € festgesetzt.

Gründe

1

(abgekürzt gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

2

Der Kläger nimmt den Beklagten, der dem Geschädigten … für die Folgen eines Verkehrsunfalls vollen Ersatz schuldet, aus abgetretenem Recht auf Zahlung der dem Geschädigten berechneten Vergütung für die Erstellung eines Schadensgutachtens (212,06 €) sowie Zinsen hiervon und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (70,20 €) in Anspruch.

3

Die Klage ist zulässig und überwiegend auch begründet.

4

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Hauptforderung greifen im Ergebnis nicht durch.

5

Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers bestehen nicht. Namentlich hätte der Kläger nicht zunächst Befriedigung bei seinem Auftraggeber, dem Geschädigten … suchen müssen. Jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetztes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ist die Einziehung der Ersatzforderung des Geschädigten wegen der Sachverständigenvergütung durch den Sachverständigen selbst als Nebenleistung zu seinem Tätigkeitsbild zu qualifizieren, wie auch die Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 16/3655, Seite 53) ausdrücklich aufführt. Es kommt nicht (mehr) darauf an, dass es dem Zessionar vorrangig um die Verwirklichung der ihm mit der erfüllungshalber eingeräumten Sicherheit geht.

6

Der Beklagte kann den Geschädigten und damit auch den Kläger nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er wegen der Geringfügigkeit des Schadens nur einen Kostenvoranschlag hätte einholen dürfen. Bei dieser Frage handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht erst um eine solche der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB), sondern um die bereits im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB zu beantwortende Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit, so dass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl.: BGH, Urteil vom 30. November 2004, VI ZR 365/03, Rdnr. 17, zitiert nach juris, veröffentlicht auch in NJW 2005, 356). Es kommt also darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für die Schadensfeststellung für geboten erachten durfte. Für diese Frage ist nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters sind einem Geschädigten diese Daten gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs – ausgereicht hätten (BGH, ebenda, Rdnr. 18). Der Kläger hat die Bruttoreparaturkosten mit 781,95 € schlüssig dargelegt, denen der Beklagte aus seiner Sicht erforderliche Nettoreparaturkosten in Höhe von 594,40 € gegenüber gestellt hat. Zur Begründung führt er aus, der Kläger habe einen zu hohen Materialpreis angesetzt und außerdem beabsichtige der Geschädigte angesichts eines vorhandenen Altschadens (Eindellung am Türschweller hinten links) gar keine Reparatur. Eine Konkretisierung des angeblich überhöhten Materialpreises durch Vorlage des als Anlage B 2 angekündigten Prüfberichts ist der Beklagte jedoch schuldig geblieben. Auch der Verweis auf eine etwa fehlende Reparaturabsicht greift nicht durch. Auf diesen Gesichtspunkt könnte es hier allenfalls dann ankommen, wenn der Geschädigte bereits vor Erteilung des Gutachtenauftrags davon ausgegangen wäre, unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens keine Reparatur vornehmen zu lassen. Hierfür ist jedoch nichts dargelegt oder ersichtlich. Im Übrigen rechtfertigte selbst ein langfristiger Verzicht auf die Reparatur einer Delle am Türschweller nicht die Annahme, der Geschädigte werde auch Lackschäden, die nicht lediglich oberflächliche sind, unrepariert lassen.

7

Das abgerechnete Sachverständigenhonorar steht auch weder in seiner Gesamtheit noch in seinen Einzelpositionen außer Verhältnis zu den ermittelten Reparaturkosten.

8

Die von dem Beklagten vorgeschlagene prozentuale Begrenzung der Nebenkosten im Verhältnis zum Grundhonorar ist schon deshalb abzulehnen, weil es stets eine Frage des konkreten Schadens ist, welchen Aufwand der Sachverständige zur angemessenen Ermittlung und Dokumentation des auf ein konkretes Schadensereignis zurückzuführenden Schadens betreiben muss. Eine zwingende, erst recht eine linear verlaufende Korrelation zwischen Schadenshöhe und Aufwand besteht nicht. Etwas anderes lässt sich auch dem von dem Beklagten zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2007 (Az.: VI ZR 67/07) nicht entnehmen.

9

Auch die im Einzelnen gegen die Nebenkosten ins Feld geführten Einwände des Beklagten greifen nicht durch. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass die Schadensdokumentation – jedenfalls bei Haftpflichtgutachten - zur Hauptpflicht des Sachverständigen gehört, nicht die Annahme, dass die Kosten der Dokumentation mit dem Grundhonorar abgegolten sein sollen. Diese liegt schon deshalb fern, weil - wie vorstehend ausgeführt - keine Korrelation zwischen Schadenshöhe und Dokumentationsaufwand besteht, das Grundhonorar jedoch an der Schadenshöhe orientiert ist.

10

Schließlich ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Verletzung einer etwa bestehenden Obliegenheit des Geschädigten sich vor Auftragserteilung nach den zu erwartenden Kosten zu erkundigen, in diesem Fall zu einer Kürzung der Schadensposition hätte führen müssen.

11

Die geltend gemachten Zinsen schuldet der Beklagte gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1 und 2, 288 Abs. 1, 291 BGB.

12

Freistellung von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Gestalt einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale kann der Kläger allerdings nicht verlangen. Bereits vor Beauftragung seines späteren Prozessbevollmächtigten war dem Kläger klar, dass der hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherer die Zahlung verweigerte, weil er die Einholung eines Gutachtens zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs weder für zweckmäßig noch für erforderlich hielt. Dies hat die … … Versicherung AG mit ihrem an den Geschädigten gerichteten Schreiben vom 27. November 2015 (Anlage B 2) hinreichend deutlich gemacht. In Kenntnis dieses Umstandes durfte auch der hierüber zweifellos informierte Kläger nur noch einen unbedingten Auftrag zur Klageerhebung für erforderlich halten. Der Umstand, dass der Kläger letztlich ausschließlich den Beklagten und nicht (auch) den im Innenverhältnis zahlungspflichtigen Haftpflichtversicherer verklagt hat, ändert daran nichts, denn der Kläger musste davon ausgehen, dass der Beklagten sich der Argumentation seines Haftpflichtversicherers unterwerfen würde. Die gebotene anwaltliche Fristsetzung mit Ankündigung der Klageerhebung zur Verdeutlichung, dass auch der Kläger nicht bereit ist, die Weigerungshaltung des Haftpflichtversicherers hinzunehmen, hätte zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 RVG) und daher keine zusätzliche Geschäftsgebühr ausgelöst. Ein entsprechend aufgeklärter Auftraggeber, der sich gleichwohl für die Erteilung eines zunächst nur außergerichtlichen Auftrags oder eines bedingten Klageauftrags entschieden hätte, sähe sich zwar der Gebührenforderung seines Rechtsanwalts ausgesetzt, könnte diesen Schaden jedoch nicht bei dem Beklagten liquidieren, weil die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit eines solchen Vorgehens zu verneinen wäre. Ein hierüber nicht entsprechend aufgeklärter Auftraggeber könnte dem Vergütungsanspruch seines Rechtsanwalts mit Erfolg einen Beratungsfehler entgegenhalten und deshalb den Ausgleich der Kostennote verweigern.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers hat zwar keine höheren Kosten veranlasst, war jedoch nicht verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

14

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

15

Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 39, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG.

16

Die Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 4 ZPO) ist nicht veranlasst, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.


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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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published on 30/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 365/03 Verkündet am: 30. November 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes gerichtliches oder behördliches Verfahren stattfindet;
1a.
die Einreichung von Schutzschriften und die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zum Klageregister für Musterfeststellungsklagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
1b.
die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung);
2.
außergerichtliche Verhandlungen;
3.
Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht, die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sachverständigen, die Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherungsanordnung, die Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach § 155b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
4.
das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter;
5.
das Verfahren
a)
über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessordnung),
b)
über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,
c)
nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
d)
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und
e)
nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
6.
die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands;
7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;
8.
die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung und die Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels;
9.
die Zustellung oder Empfangnahme von Entscheidungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde, der Antrag auf Entscheidung über die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nachträgliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- und des Rechtskraftzeugnisses;
9a.
die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach
a)
§ 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung,
b)
§ 39 Absatz 1 und § 48 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes,
c)
§ 57, § 58 oder § 59 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes,
d)
§ 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
e)
§ 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
f)
§ 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und
g)
§ 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
10.
die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels;
10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder keine besonderen Gebührentatbestände vorgesehen sind;
11.
die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet;
12.
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein besonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
13.
die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
14.
die Kostenfestsetzung und die Einforderung der Vergütung;
15.
(weggefallen)
16.
die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Vollstreckungsklausel und der sonstigen in § 750 der Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
17.
die Herausgabe der Handakten oder ihre Übersendung an einen anderen Rechtsanwalt.

(2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Verfahren gehören ferner insbesondere

1.
gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung sowie Beschlüssenach §§ 90 und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
2.
die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
3.
die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827 Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der Zivilprozessordnung),
4.
die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts zu betreiben,
5.
die einer Verurteilung vorausgehende Androhung von Ordnungsgeld und
6.
die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.