Amtsgericht Ebersberg Beschluss, 24. Feb. 2019 - 3 F 733/15

published on 24/02/2019 00:00
Amtsgericht Ebersberg Beschluss, 24. Feb. 2019 - 3 F 733/15
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Tatbestand

Der Antragsteller beantragte die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind des Antragstellers mit der Antragsgegnerin, den am 20.06.2010 geborenen L. Nach einem ersten Anhörungstermin am 07.12.2015 beauftragte das Amtsgericht die Sachverständige B., über die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile ein familienpsychologisches Gutachten zu erstatten. Der Sachverständigen wurde aufgegeben, mit den Eltern lösungsorientiert vorzugehen. Im Laufe der Begutachtung wurde die psychische Erkrankung der Antragsgegnerin und des Antragsgegners thematisiert. Ebenso wurde angegeben, dass die Mutter der Antragsgegnerin depressiv sei und einen Suizidversuch unternommen habe. Auf Anregung der Sachverständigen B. beauftragte das Amtsgericht die Sachverständige Dr. S., über die Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin ein psychiatrisches Zusatzgutachten zu erstellen.

Auf Bitten der Sachverständigen B. setzte das Gericht erneuten Anhörungstermin unter Ladung der Sachverständigen für den 29.02.2016 an.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 beantragte der Antragsteller, nunmehr im gesondert geführten Verfahren 3 F 119/16, im Wege der einstweiligen Anordnung den Ausschluss des Umgangs des Kindes mit der Antragsgegnerin. Nach Konsultation der Sachverständige B. setzte das Gericht mit Beschluss vom 19.02.2016 den Umgang vorläufig aus und bestimmte Termin gemeinsam mit dem gegenwärtigen Verfahren am 29.02.2016, in dem Zwischen-Umgangsvereinbarung geschlossen wurde.

Mit Schreiben vom 21.03.2016 teilte die Sachverständige B. Auseinandersetzungen zwischen der Antragsgegnerin und der Lebensgefährtin des Antragstellers im Beisein des Kindes mit und empfahl eine Prüfung der Aussetzung des Umgangs. Mit Beschluss vom 20.06.2010 wurde der Umgang der Antragsgegnerin mit dem Kind bis zu einem weiteren Termin am 04.04.2016 ausgesetzt. In diesem wurde eine weitere Zwischen-Umgangsvereinbarung geschlossen. Ebenso wurde dem Antragsteller im Rahmen der Vereinbarung eine Vollmacht durch die Antragsgegnerin für eine Therapieanmeldung und für die Einschulung des Kindes erteilt.

Am 03.05.2016 ging das Gutachten der Sachverständigen Dr. S. vom 27.04.2016 ein. In diesem führte sie hinsichtlich ihres Vorgehens zwei Untersuchung der Antragsgegnerin, die Erholung telefonischer Auskünfte bei der Sachverständigen B., der Psychiaterin der Antragsgegnerin, Frau Dr. T., einer Mitarbeiterin der Caritas und die Beziehung mehrerer Arztberichte an. Das Gutachten wies einen Umfang von 37 Seiten auf, davon 6 Seiten Beurteilung. Dieses Gutachten wurde an die Sachverständige B. übersandt mit der Bitte um Berücksichtigung im Rahmen ihrer Begutachtung.

Mit Schreiben vom 19.05.2016 führte die Sachverständige B. zu den Umgänge aus, insbesondere zu einer Vereinbarung zur Übergabe bei den Großeltern. Sie teilte mit, dass eine einvernehmliche Lösung nicht erreichbar sei und kündigte weiterer Exploration an. Weiter fragte sie an, ob mit der Erstattung eines Kurzgutachtens Einverständnis bestehe. Hierzu erklärte das Gericht sein Einverständnis.

Mit Schreiben vom 27.05.2016 stellte der Antragsteller mehrere Ergänzungsfragen an die Sachverständige Dr. S.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2016 beantragte der Antragsteller den Umgang auszuschließen, wobei er anführte, dass die Umgänge eine außerordentliche Belastung für das Kind darstellten. Weiter beantragte er für einen Termin die Ladung der Sachverständigen Dr. S. zur Erläuterung des Gutachtens.

Mit Verfügung vom 22.08.2016 wurde der Sachverständigen B. aufgegeben, dazu Stellung zu nehmen, ob der schriftsätzlich vorgebrachten Bitte der Antragsgegnerin, am Einschulungstag des Kindes teilzunehmen, entsprochen werden kann.

Mit Schreiben vom 22.08.2016 teilte die Sachverständige B. mit, dass die Angaben des Antragstellers zur Belastung des Kindes durch die Umgänge „nicht richtig“ sind.

Mit Schriftsatz vom 18.08.2016 beantragte der Antragsteller den Teilbereich schulische Angelegenheiten vorläufig auf ihn allein zu übertragen.

Mit Schreiben vom 29.08.2016 teilte die Sachverständige B. die Vermittlung einer Lösung für den Einschulungstag zwischen den Eltern mit sowie zwischenzeitlich mit den Eltern ausgearbeitete Veränderungen der Umgangsvereinbarung vom 04.04.2016.

Mit Schreiben vom 13.10.2016 teilte die Sachverständige B. das Zustandekommen einer neuen Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern in Folge des Schuleintritts des Kindes mit.

Am 08.11.2016 ging das Sachverständigengutachten der Sachverständigen B. vom 05.11.2016 bei Gericht ein. Das Gutachten umfasste 44 Seiten, für die Rahmen- und Methodendarstellung 8 Seiten, für zusammengefassten Explorationsergebnissen und deren Bewertung 28 Seiten sowie für die Beantwortung der Beweisfrage 3 Seiten mit einem Vorschlag zur elterlichen Sorge, zum Umgang und zur Anordnung einer Umgangspflegschaft.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2016 stellte der Antragsteller mehrere Fragen an die Sachverständige.

Mit Antrag vom 20.12.2016 begehrte die Antragsgegnerin, nunmehr in dem gesondert geführten Verfahren 3 F 916/16, im Wege der einstweiligen Anordnung eine Regelung des Weihnachtsumganges. Auf Anfrage des Gerichts vom 20.12.2016 nahm die Sachverständige B. hierzu mit Schreiben vom 20.12.2016 Stellung. Der Antrag wurde hierauf von den Eltern übereinstimmend für erledigt erklärt.

Am 27.03.2017 fand eine weitere Anhörung statt. Im Rahmen dieser Anhörung erläuterten die Sachverständigen B. und Dr. S. ihre Gutachten. Die Sachverständige B. machte weiter Angaben auch im Hinblick auf mittlerweile eingetretene Veränderungen im Familiensystem. Im Termin schlossen die Beteiligten eine Umgangsvereinbarung, in der sie das Gericht baten, eine Umgangspflegschaft einzurichten. Zur elterlichen Sorge erließ das Amtsgericht Beschluss am 27.03.2017, zur Anordnung einer Umgangspflegschaft am 13.04.2017. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin aufgehoben.

Mit Rechnung vom 01.03.2016 machte die Sachverständige B. 820,70 € geltend, mit Rechnung vom 24.03.2016 weitere 6.237,15 €, mit Rechnung vom 07.04.2016 weitere 728,65 €, mit Rechnung vom 07.11.2016 einen weiteren Betrag von 9.283,20 € sowie mit Rechnung vom 10.04.2017 einen weiteren Betrag von 1.860,75 €, damit begehrt sie insgesamt die Festsetzung in Höhe von 18.930,45 €.

Die Sachverständige Dr. S. machte mit Rechnung vom 29.04.2016 einen Betrag von 2.948,11 € geltend, mit Rechnung vom 09.07.2016 einen weiteren Betrag von 297,50 € sowie mit Rechnung vom 05.04.2017 einen weiteren Betrag von 802,06 €, damit begehrt sie insgesamt die Festsetzung in Höhe von 4.047,67 €.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2017 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Kostenansatz eingelegt und Festsetzung gem. § 4 JVEG beantragt.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Ansätze der Sachverständigen überstiegen das übliche Maß, es sei ggf. zur Frage der Erforderlichkeit ein zweites Sachverständigengutachten einzuholen. Weiter sei ein Hinweis im Sinne des § 407a ZPO nicht erfolgt. Weiter habe die Sachverständige B. die erforderliche Zeit für die Begutachtung überschritten, es sei nicht erkennbar, warum welche Telefonate erforderlich gewesen seien, insgesamt seien weitere Termine nach dem 18.05.2016 unnötig gewesen. Auch erfolge die Abrechnung nicht minutengenau.

Mit Schreiben vom 22.03.2018 beantragt der Bezirksrevisor bei dem Landgericht München II, die Entschädigung der Sachverständigen B. und Dr. S. gem. § 4 JVEG festzusetzen und die Erinnerung gegen den Kostenansatz bis zum Abschluss des Festsetzungsverfahrens zurückzustellen.

Gründe

Der Bezirksrevisor hat die Festsetzung beantragt, § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG, das Familiengericht ist für diese zuständig, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG. Der Antrag des Antragsstellers auf Festsetzung war hingegen unbeachtlich, da er insoweit nicht antragsbefugt ist, § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG.

Die Vergütung für die Sachverständige Dr. S. ist gem. §§ 4 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 JVEG auf 4.047,67 € festzusetzen.

Die Vergütung für die Sachverständige B. ist gem. §§ 4 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 JVEG auf 18.930,45 € festzusetzen.

Das Gericht ist auf Grund einer Plausibilitätsprüfung davon überzeugt, dass die Ansätze der Sachverständigen keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, weshalb diese für die Festsetzung zu Grunde zu legen sind.

Der Sachverständige erhält als Vergütung für seine Leistungen ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist, §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 JVEG. Dabei ist die für die Begutachtung erforderliche Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten anzusetzen, § 8 Abs. 2 JVEG. Maßgeblich ist dabei nicht der tatsächlich beim Sachverständigen angefallene Zeitaufwand, sondern jener, den ein durchschnittlicher Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen benötigt, um bei sorgfältiger Ausübung seiner Tätigkeit die Akte zu studieren, die tatsächlichen Fragen herauszuarbeiten, die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und diese sachverständig zu bewerten und dies schriftlich niederzulegen (vgl. Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8 Rz. 13). Dabei ist der Umfang des Verfaherensstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.7.2007 - 1 BvR 55/07; OLG Braunschweig, Beschluss v. 6.10.2016 - 2 W 62/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18).

Zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitaufwandes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen zutreffend sind (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18 Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8 Rn. 14). Solange der Sachverständige nicht erheblich von den Erfahrungswerten für vergleichbare Fälle abweicht, hat die Festsetzung nach Angaben des Sachverständigen zu erfolgen. Ob eine Abweichung vorliegt, ist im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu ermitteln (vgl. Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8 Rn. 14).

Wie die Plausibilitätskontrolle durchzuführen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

Nach einer Ansicht soll der Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens ausdifferenziert nach einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Gutachtenerstattung erfolgen. Dabei ist für jeden einzelnen Arbeitsschritt ein bestimmtes Zeitkontingent als (durchschnittlicher) Richtwert für den jeweiligen Arbeitsaufwand zu bestimmen, so dass durch Berechnung der erforderlichen Zeiten für die einzelnen Schritte und deren Addition sich dann der anzusetzende Gesamtwert in Stunden ergibt (so z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.03.2016 - 8 Wx 1657/15 unter Anmahnung von Zurückhaltung; OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16). Im Ansatz der einzelnen Zeiten für die jeweiligen Tätigkeiten ist diese Rechtsprechungsansicht uneinheitlich (so wird für das Aktenstudium, teilweise nach Inhalt der Akte weiter ausdifferenziert, zwischen 200 Seiten/Stunde [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016 - 1 Ws 365/25] und 40 Seiten/Stunde [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16] angesetzt; für Tests und deren Auswertung ist umstritten, ob für die Durchführung und Auswertung eine halbe Stunde anzusetzen ist [so LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2007 - L 16 R 133/02] oder bereits nur für die Auswertung allein [so als vertretbar bezeichnet von OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16]; für die Umsetzung der Ergebnisse von Exploration und Untersuchung in Schriftform wird vertreten ein Ansatz von 5 bis 6 Seiten/Stunde [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16] oder exakt 6 Seiten/Stunde [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016 - 1 Ws 365/25]; für die Beurteilung im Rahmen der schriftlichen Umsetzung finden sich Ansätze von 1 Seite/Stunde [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016 - 1 Ws 365/25] bis zu 3 Stunden für eine Seite [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16]; gleichermaßen ist umstritten, ob Korrektur und Durchsicht angesetzt werden können [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016 - 1 Ws 365/15 mit 12 Seiten/Stunde] oder nicht [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016 - 2 W 62/15]). Für den Stundenansatz der Exploration sind die Vertreter dieser Ansicht bereits der Auffassung, dass nur eine geringe Überprüfbarkeit besteht, weil im Ermessen des Sachverständigen stehe, welche Arbeiten in welchem Umfang zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlich sind (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2012 - 6 WF 43/12).

Eine andere Ansicht zieht für die Plausibilitätskontrolle, ausdrücklich bezogen auf die Schwächen der ersteren Ansicht, einen generalisierenden Ansatz heran, der auf Basis der Angaben des Sachverständigen einen Vergleich des Aufwandes mit Erfahrungswerten für vergleichbare Fälle anstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18; OLG Stuttgart, Beschluss v. 20.9.2016 - 8 WF 62/15). Die Vertreter dieser Herangehensweise weisen darauf hin, dass kein Erfahrungssatz bestehe, dass die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Zeit mit der Seitenzahl des schriftlichen Gutachtens korrespondiere (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18; OLG Koblenz, Beschluss v. 13.11.2012 - 14 W 620/12). Ein Ansatz nach der Seitenzahl werde außerdem der Variationsbreite an Beweisfragen nicht gerecht (vgl. Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8, Rn. 14) und führte zu dem widersinnigen Ergebnis, dass kurze, bündige Darstellung im Vergleich zu weitschweifigen Ausführungen nur eine geringere Vergütung rechtfertigten (vgl. Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8, Rn. 14). Dieser Ansicht folgt auch das Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, wenn es ausführt, dass eine Berechnung nach Durchschnittszahlen je Seite der Gesetzeslage widerspreche (vgl. Rundschreiben vom 26.08.2016 - B2-5670-VI-6592/2016).

Letzterer Ansicht schließt sich das Gericht für die Plausibilitätskontrolle mit der Maßgabe an, dass die Ansätze des Sachverständigen die unmittelbare Begutachtung betreffend, d.h. Aktenstudium, Erhebung der Vorgeschichte, Untersuchung, Beurteilung und schriftliche Ausarbeitung, bis zum Grade evidenter Unvertretbarkeit bei der Festsetzung zu Grunde zu legen sind.

Die von der zweiten Ansicht vorgebrachten Bedenken hält das Gericht für vollauf zutreffend und befürchtet bei einem Abgleich mit ausdifferenzierten sog. „Erfahrungswerten“, die zur Überzeugung des Gerichts nicht belastbar vorliegen, eine kognitive Täuschung durch Overconfidence (vgl. Schweizer, Kognitive Täuschung vor Gericht, Rn. 788). Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass eine Schätzung des erforderlichen Aufwandes dem Gesetz bereits fremd ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 55/07). Diese kann auch nicht im Gewand eines „Erfahrungswertes“ Anwendung finden.

Gegen die erstgenannte Ansicht spricht bereits, dass diese Form der Plausibilitätskontrolle weitschweifige Ausführungen begünstigt, ohne deren inhaltliche Erforderlichkeit zu berücksichtigen. Dies kann sie letztlich auch nicht. Aus eben jenem Grund, aus dem das Gericht sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen musste, stößt es auch an die Grenzen der eigenen Befähigung, dessen Handeln detailliert auf seine fachliche Erforderlichkeit hin zu überprüfen.

Darüber hinaus sind die Besonderheiten des familiengerichtlichen Verfahrens, insbesondere in Kindschaftssachen, zu berücksichtigen. Abhängig vom Konfliktpotential entfällt ein großer Zeitaufwand auf Gespräche und Interaktionsbeobachtung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18). Dies schließt zumindest bei lösungsorientierter Begutachtung gem. § 163 Abs. 2 FamFG, wie der Sachverständigen B. aufgegeben, die Bemessung des erforderlichen Aufwandes an Seitenzahlen gänzlich aus. Bei dieser Form der Begutachtung handelt es sich um einen zusätzlichen oder Doppelauftrag an den Sachverständigen (vgl. Schumann in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 163, Rn. 3; Eickelmann in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 163 Rn. 11), der damit mediative Tätigkeit im gesamten Familiensystem entfalten muss und eben nicht „nur“ eine Befunderhebung und -bewertung hinsichtlich einer Einzelperson vornimmt. Diese schlägt sich aber in keiner Form in der Seitenzahl eines Gutachtens nieder - eher im Gegenteil: Gelingt dem Sachverständigen die Herbeiführung einer kindeswohlgerechten einvernehmlichen Lösung, ist das schriftliche Gutachten regelmäßig nur in geringem Umfang für eine gerichtliche Entscheidung noch erforderlich. Im Einzelfall, wenn eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden kann, kann es dann sogar entbehrlich sein.

Weiter ist in Familiensachen zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Verbesserung der Qualität familiengerichtlicher Gutachten forderte (vgl. BT-Drs. 18/6985: Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), welche nur erreicht werden kann, wenn ein enger Maßstab an die erforderliche Zeit für die Beantwortung der Beweisfrage gerade nicht angelegt wird (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16). Dies gilt umso mehr für eine lösungsorientierte Begutachtung.

Letztlich liegen belastbare Erfahrungswerte, die einen exakten Vergleichsmaßstab hinsichtlich einzelner Arbeitsschritte eröffnen, nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Gericht keine eigenen Kenntnisse über die Dauer des Zeitaufwandes eines Sachverständigen haben kann, da es sich zur Beantwortung tatsächlicher Fragen gerade eines Sachverständigen bedienen musste, mithin selbst nicht über die ausreichende Sachkunde verfügt, um wesentliche Aspekte des Kindeswohls selbst festzustellen. Mit der Sachkunde einher geht aber auch die Methodenkenntnis, welchen Aufwand der Sachverständige wie betreiben muss, um mit welchem Einsatz zur Beweisfrage eine sachverständige Stellungnahme abgeben zu können (vgl. Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8 Rn. 14; Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen, Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen, 2011 - Methodenkompetenz als immanenter Bestandteil von Fachkompetenz). Würde die Plausibilitätskontrolle im Sinne der ersten Ansicht verstanden, müssten Gerichte, die sich ihrer mangelnden Sachkompetenz hinsichtlich der Beweisfrage bewusst sind, sich dennoch Methodenkompetenz hinsichtlich dieser anmaßen. Dementsprechend kann nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnungen anhand allgemeiner Erfahrungswerte stattfinden (vgl. OLG Braunschweig, aaO; OLG Stuttgart, aaO). Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass auch dieser Vergleich nur mit größter Zurückhaltung geübt werden kann, da insoweit bereits keine empirisch gesicherte Sammlung zu Kosten entsprechender Gutachten existiert (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18), die zudem nach qualitativen Gesichtspunkten (Anzahl der im Familiensystem beteiligten Personen, individuelle Belastungs- und Resilienzfaktoren bei diesen, Grad der Streitigkeit, etc.) untergliedert sein müsste. Dies deckt sich auch mit den unterschiedlichen Ansichten zur Üblichkeit im gegenwärtigen Verfahren. So soll die Richterin am Oberlandesgericht W. angegeben haben, sie halte die Sachverständigenkosten für ungewöhnlich hoch. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht München II hat andererseits angegeben, dass er den Ansatz der Sachverständigen nicht für ungewöhnlich hoch halte. Das Gericht hält insoweit auch die von der Bevollmächtigten des Antragstellers vorgenommene Abwertung der Einschätzung des Bezirksrevisors bei gleichzeitiger Hervorhebung der Ansicht der Richterin am Oberlandesgericht für unangebracht. Der Bezirksrevisor verfügt angesichts seiner Aufgaben über einen hohen Erfahrungswert mit einer Vielzahl an Kostenrechnungen für Gutachten. Die Richterin am Oberlandesgericht hat letztlich, sofern sie die behauptete Äußerung abgegeben hat, nur eine unbeachtliche private Ansicht zu einer Frage abgegeben, die ihr zu Entscheidung nicht vorlag. Die Differenz dieser Ansichten macht gerade aber deutlich, dass Erfahrungswerte belastbar nicht vorliegen.

Diese Problematik fehlender Grundlagen für die Bemessung des erforderlichen Aufwandes kann auch nicht umgangen werden durch einen Vergleich mit richterlicher Arbeitstätigkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18; OLG Koblenz, Beschluss v. 13.11.2012 - 14 W 620/12), allein schon weil richterliche Tätigkeit nicht mit der Tätigkeit des Sachverständigen vergleichbar ist (a.A. LSG Schleswig Holstein, Beschluss v. 17.7.2009 - L 1 SF 30/09 mit obskurer Differenzierung im Instanzenzug).

Die weitgehende Unkenntnis der Gerichte von sachverständiger Tätigkeit kann nur dazu führen, dass im Rahmen objektiv nicht überprüfbaren Zeitaufwandes erst bei Vorliegen evidenter Unvertretbarkeit eingegriffen werden kann. Objektiv nachprüfbar für das Gericht bleiben die Dauer der Sitzungen, regelmäßig die Dauer der Anfahrt und Wartezeiten, das „Ob“ von Begutachtungshandlungen und deren tatsächliche (nicht aber deren erforderliche) Dauer, sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles, die darüber Aufschluss geben können, ob die geltend gemachten Ansätze im Hinblick auf den Umfang des Verfaherensstoffes, den Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage und die Bedeutung der Sache nachvollziehbar sind.

Angesichts dieses Maßstabes erscheinen die Ansätze der Sachverständigen unter Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrensstoffs, des Grades der Schwierigkeit des Auftrages und der Bedeutung der Sache plausibel. Dem Gericht erscheinen die Gutachtenkosten nicht ungewöhnlich hoch, Anzeichen für evidente Unvertretbarkeit sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Hinsichtlich der Sachverständigen Dr. S. ist zu berücksichtigen, dass das Gericht bei psychiatrischer Begutachtung regelmäßig in Zivilsachen und Familienstreitsachen einen Vorschuss zwischen 4.000,- € und 5.000,- € anfordert, der bislang auch stets ausgeschöpft wurde. Vor diesem Hintergrund sind Bedenken gegen die Abrechnung der Sachverständigen Dr. S. bereits nicht nachvollziehbar. Solche sind auch von dem Antragsteller nicht vorgebracht. Weiter muss berücksichtigt werden, dass die Beteiligten keinesfalls an Kostenschonung interessiert waren, was sich auf Grund der umfangreichen - und sachlich zur Überzeugung des Gerichts nicht erforderlichen - Nachfragen an die Sachverständige und dem Bestehen auf der Ladung der Sachverständigen zur Anhörung zeigt.

Letztlich gilt gleiches auch für die Tätigkeit der Sachverständigen B. Zwar mag die geltend gemachte Summe zunächst hoch erscheinen, dies relativiert sich aber, sobald die Umstände des Einzelfalles Beachtung finden. Die Sachverständige war bereits im Rahmen eines Doppelauftrages einerseits für eine Begutachtung der Erziehungsfähigkeit beider Eltern und andererseits zur Herstellung des Einvernehmens beauftragt. Bei beiden Eltern lagen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die auch bei weiteren Personen im Familiensystem auftraten, ebenso war die Lebensgefährtin des Antragstellers im Familiensystem zu berücksichtigen sowie die Großeltern des Kindes. Besonders bedeutend ist weiter, dass zwischen den Eltern ein hochkonflikthafter Streit um das Kind vorlag, der in diesem Grad der Eskalation auch außergewöhnlich war. Dies zeigt sich an der Vielzahl an Eingaben der Eltern während der Begutachtung, mehrfach mit dem Ziel, einen Umgangsausschluss zu erreichen, einmal zur Klärung eines Weihnachtsumganges, einmal hinsichtlich eines Teilbereichs der elterlichen Sorge. Tatsächlich erfolgte auch zweimal zeitweise ein Umgangsausschluss, wobei das Gericht jeweils sich des Sachverstandes der Sachverständigen bediente. Die Hochkonflikthaftigkeit ergibt sich weiter aus dem überdauernden Unvermögen der Eltern zur Zusammenarbeit, den - auch nach den Angaben der Sachverständigen - wahrheitswidrigen Angaben eines Beteiligten zur Belastungssituation des Kindes und obstruktivem Verhalten der Beteiligten bei den Umgängen. Auch für das Gericht war diese außergewöhnliche Konfliktunfähigkeit der Eltern feststellbar, u.a. durch das unverständigen Auftreten gerade auch des Antragsstellers, als dieser zunächst Anordnung einer Umgangspflegschaft im Rahmen eines Vergleiches erbat, nur um dann gegen einen entsprechenden Beschluss im Beschwerdewege vorzugehen, und dann anschließend vor dem Oberlandesgericht in dem Anhörungstermin die Beschwerde diesbezüglich zurückzunehmen. Dieses Verhalten weist deutlich auf die Absprachefähigkeit der Beteiligten hin, mit der die Sachverständige während der lösungsorientierten Begutachtung konfrontiert war, was sich auch an der eingeschränkten Nachhaltigkeit der Vielzahl an Vermittlungshandlungen durch sie zeigt. Auch war die Sachverständige ihrerseits mit einer Situation konfrontiert, in der sie ein sofortiges Einschreiten im Hinblick auf das Kindeswohl befürwortete. Dementsprechend wurde die Sachverständige B. ausweislich der Akte umfangreich vom Gericht in Anspruch genommen u.a. auch in den „eingeschobenen“ einstweiligen Verfügungsverfahren, für die sie eine gesonderte Vergütung gerade nicht begehrt. In Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht München II hält das Gericht die Tätigkeit in diesen Verfahren ausnahmsweise für berücksichtigungsfähig, da diese auch im Rahmen des laufenden Verfahrens hätten erbracht werden können (z.B. im Rahmen der Vorbereitung einer Entscheidung gem. § 155 Abs. 3 Satz 1 FamFG), eine große Schnittmenge mit dem gegenwärtigen Verfahren bis hin zur Identität besteht und da die Kostenentscheidungen in allen Verfahren übereinstimmend lauten. Bezeichnenderweise wurde ein Antrag auf Umgangsausschluss im gegenwärtigen Verfahren abgehandelt, ein weiterer in einem gesonderten einstweiligen Anordnungsverfahren. Auch die Beteiligten haben die Sachverständige durch eine Vielzahl an Eingaben in erheblichem Umfang in Anspruch genommen und so zu einem erheblichen Arbeitsaufwand bei dieser geführt. Auch ist ebenfalls bei der Sachverständigen B. zu berücksichtigen, dass die Beteiligten keinesfalls ein Interesse an Kostenschonung vorgebracht, sondern vielmehr durch ihr Verhalten weiteren Aufwand veranlasst haben. Die Sachverständige hat weiter mehrfach Vereinbarungen zum Umgang vermittelt und mit den Beteiligten weiterentwickelt und zu weiteren Fragestellungen wie u.a. einer Therapie für das Kind oder der Einschulung Tätigkeit entfaltet.

Der Antragsteller kann auch nicht mit weiteren Einwendungen gegen die Abrechnung der Sachverständigen B. durchdringen.

Soweit hinsichtlich einer Abrechnung der Sachverständigen B. zur Tätigkeit am 18.08.2016 eine objektiv nicht mögliche Abrechnung vorliegt, hat die Sachverständige dies durch ein Schreibversehen erklärt und substantiiert vorgetragen, wann exakt die abgerechneten Handlungen vorgenommen wurden. Dem ist nicht entgegengetreten worden. Das Gericht kann keinerlei Anhaltspunkt erkennen, dass diese Angaben unzutreffend sein sollen.

Soweit sich der Antragsteller ausdrücklich gegen den Ansatz von 38 Stunden für die Abfassung des Gutachtens wendet, verkennt er, dass die Sachverständige angegeben hat, dass hierin auch die Auswertung der Begutachtung mit abgerechnet sein soll, mithin nicht nur bloße Schreibarbeit. Dieser Ansatz kann aber bereits nach ersterer o.g. Ansicht, der hier nicht gefolgt wird, im Rahmen der Plausibilitätskontrolle hingenommen werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16, bis zu 3 Stunden für eine Seite). Erst recht gilt dies nach den vorstehenden Ausführungen.

Soweit der Antragsteller vorbringt, bestimmte Explorationshandlungen ab dem 18.05.2016 seinen nicht erforderlich gewesen, verkennt er, dass nicht er, sondern zuerst der Sachverständige entscheidet, in welchem Umfang eine Begutachtung erforderlich ist. Angesichts der differenzierten und sorgfältigen Vorgehensweise der Sachverständigen B., die sich auch daran zeigt, dass sie Veränderungen zwischen der letzten Begutachtungshandlung und dem letzten Anhörungstermin aufzunehmen und mit durchaus abweichendem Ergebnis zu beurteilen wusste, kann von der vom Antragsteller behaupteten mangelnden Erforderlichkeit gerade nicht ausgegangen werden. Vielmehr zeigt sich aus der Verfahrenshistorie, dass die Sachverständige - berechtigt - in erheblichem Umfang auch nach dem benannten Datum tätig geworden ist. So folgte nach diesem ein weiterer Antrag auf Umgangsausschluss durch den Antragsteller, sowie auf vorläufige Übertragung des Teilbereichs schulische Angelegenheiten. Hierzu nahm die Sachverständige jeweils Stellung, ebenso wie zur Frage des Umganges am Einschulungstag des Kindes. Die Sachverständige vermittelte nach dem genannten Datum im Sinne ihrer Beauftragung Lösungen zum Einschulungstag und umfangreich mehrfach zu Anpassungen der gerichtlichen Zwischen-Umgangsvereinbarung.

Im Übrigen kann eine konkrete Darlegung, welcher Zeitaufwand für die von der Sachverständigen dargelegten Arbeitszeiten alternativ anzusetzen wäre, den Ausführungen des Antragstellers nicht entnommen werden. Eine Herabsetzung der Vergütung erfordert aber eine konkrete Festlegung, welche Tätigkeit genau der Sachverständige hätte schneller erledigen oder unterlassen können (vgl. Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8, Rn. 14).

Daher ist den Angaben der Sachverständigen zur Abrechnung auf Grund deren Plausibilität zu folgen, es bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Sachverständigen.

Eine grundsätzlich denkbare Überprüfung der Erforderlichkeit der Ansätze der Sachverständigen durch ein weiteres Sachverständigengutachten ist nicht veranlasst, da die Angaben der Sachverständigen in ihrer Abrechnung bereits plausibel sind.

Hinsichtlich beider Sachverständiger ist jeweils die Honorargruppe M3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG mit 100,- € / Stunde anzusetzen. Rechnerisch begegnet der Ansatz der Sachverständigen keinen Bedenken. Die geltend gemachten Auslagen entsprechen ebenfalls dem JVEG. Rechenfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Soweit der Antragsteller eine minutengenaue Abrechnung einfordert, kann er hieraus nichts herleiten, da die Sachverständige B. in ihren Rechnungen jeweils umfangreich schriftlich dargelegt hat, welche Tätigkeit sie wann vornahm, wobei sie gerade minutengenaue Angaben macht. Die Sachverständige Dr. S. hat hingegen angegeben, dass sie jeweils noch eine Abrundung hinsichtlich des Zeitaufwandes vorgenommen hat. Der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat nur angegeben, dass die Sachverständige eine minutengenaue Abrechnung „schulde“ und ihm der Aufwand für eine nunmehr zu erstellende Berechnung nicht aufgebürdet werden könne. Der Antragsteller kann insoweit aber bereits nicht gehört werden, da durch das Vorgehen der Sachverständigen er nicht beschwert ist. Auch ist die Staatskasse hierdurch nicht beschwert. Eine auf ½ Stunden abgerundete Berechnung (d.h. nach unten gerundete Stundenzahl x Honorargruppe) ergibt stets weniger als eine exakte Berechnung ohne Rundung nach unten. Der Sachverständigen steht es aber frei, insoweit auf ihr zustehende Vergütung durch mangelnde Geltendmachung zu verzichten. Das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz bindet als Verwaltungsvorschrift das Gericht bereits nicht, dessen Zielen wird die Berechnungsmethode mit einer konsequenten Abrundung durch die Sachverständige nach unten (zu ihren Ungunsten) aber ebenfalls gerecht. Das Festsetzungsverfahren dient weder der Disziplinierung von Sachverständigen noch einem apodiktischen Ordnungsdrang des Antragstellers, der auf minutengenauer Abrechnung, auch wenn diese zu seinem Nachteil ausfiele, bestehen will.

Weiter kann die Vergütung der Sachverständigen nicht wegen der Verletzung einer Pflicht aus §§ 30 Abs. 1 FamFG, § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO gekürzt werden. Nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO hat der Sachverständige darauf hinzuweisen, wenn aus der Begutachtung Kosten entstehen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Überlegungen auf Kindschaftssachen anwendbar sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - II-6 WF 43/12; a.A. BayObLG, Beschluss vom 11.12.1997 - 1Z BR 143/97; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18). Verfahrensgegenstand ist in Kindschaftssachen nicht eine vermögensrechtliche Streitigkeit oder einer sonstige, deren Wert in Geld bemessen werden kann, sondern die Regelung des Sorgerechts und des Umgangs. Im Vordergrund stehen dabei menschliche Beziehungen, regelmäßig von existentieller Bedeutung für das Kind und die Eltern. Für die beteiligten Personen kommt der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung daher überragende Bedeutung zu, die in einem aus sozialen Gründen niedrig vorgegebenen Verfahrenswert gem. § 45 FamGKG keinesfalls zum Ausdruck kommt. Überdies ist ein Vorschuss, der dem Sachverständigen einen einzuhaltenden Betragsrahmen vorgegeben hätte, nicht eingefordert worden. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Gesetzgeber die Verletzung einer Pflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO mit einer Herabsetzung auf den Vorschuss sanktioniert, § 8a Abs. 4 JVEG, was in Kindschaftssachen wegen der Vorschussfreiheit grundsätzlich keine Option ist, § 12 FamGKG. Jedenfalls kommt eine Einschränkung der Vergütung nur in Betracht, wenn angenommen werden kann, dass bei rechtzeitiger Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen eingeschränkt oder zurückgenommen worden wäre (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.12.1997 - 1Z BR 143/97; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18). Mit der Hinweispflicht soll sichergestellt werden, dass die Beteiligten in die Lage versetzt werden, darüber nachzudenken, ob sie das Verfahren fortsetzen wollen (vgl. Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 407a, Rn. 11) oder dieses aus wirtschaftlichen Gründen beschränken oder beenden möchten. Diese Überlegung kann in einer Kindschaftssache nicht greifen. Es gibt keinen in Geld zu bemessenden Betrag, ab dem davon ausgegangen werden kann, dass dieser das Kindeswohl aufwiegt, weshalb dann das wirtschaftliche aber nicht kindeswohldienliche Ergebnis zu wählen wäre. Dies gilt wegen der Kindeswohlorientierung jeder Kindschaftssache nicht nur in Verfahren nach § 1666 BGB. Auch vorliegend ist hierzu weder vorgetragen noch ist eine solche wirtschaftliche Einschränkung der elterlichen Begehren im Verfahren ersichtlich. Der Antragssteller bleibt - natürlich - die Erklärung schuldig, wie viel ihm das Wohl seines Kindes in Geld wert ist. Es erscheint auch völlig abwegig, dass ab der Nennung bestimmter Kosten einer der Beteiligten auf Umgang oder die Entscheidung von Sorgerechtsfragen verzichtet hätte. Auch ist zu berücksichtigen, dass gerade der Antragsteller mehrfach u.a. durch seine Anträge auf Umgangsausschluss zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Kindeswohlgefährdung annimmt, mithin wäre eine Begrenzung der Begutachtung auch aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht möglich gewesen und war demnach auch nie in seinem Interesse.

Die Entscheidung zu Kosten und zur Gebührenfreiheit beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

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published on 22/08/2018 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweis
published on 04/03/2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 8 Wx 1657/15 Beschluss vom 4. März 2016 Vorangehend: Landgericht Amberg, Beschluss vom 25. Juni 2015, Az.: 32 T 1063/14 405 XVII 330/14 AG Schwandorf Leitsätze: In Sa
published on 03/04/2018 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw - Familiengericht - vom 02.03.2018 (Az.: 7 F 186/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werde
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Annotations

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) (weggefallen)

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

In weiterem Umfang als das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Zivilprozessordnung und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.