Amtsgericht Ebersberg Beschluss, 24. Feb. 2019 - 3 F 733/15

published on 24.02.2019 00:00
Amtsgericht Ebersberg Beschluss, 24. Feb. 2019 - 3 F 733/15
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Tatbestand

Der Antragsteller beantragte die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind des Antragstellers mit der Antragsgegnerin, den am 20.06.2010 geborenen L. Nach einem ersten Anhörungstermin am 07.12.2015 beauftragte das Amtsgericht die Sachverständige B., über die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile ein familienpsychologisches Gutachten zu erstatten. Der Sachverständigen wurde aufgegeben, mit den Eltern lösungsorientiert vorzugehen. Im Laufe der Begutachtung wurde die psychische Erkrankung der Antragsgegnerin und des Antragsgegners thematisiert. Ebenso wurde angegeben, dass die Mutter der Antragsgegnerin depressiv sei und einen Suizidversuch unternommen habe. Auf Anregung der Sachverständigen B. beauftragte das Amtsgericht die Sachverständige Dr. S., über die Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin ein psychiatrisches Zusatzgutachten zu erstellen.

Auf Bitten der Sachverständigen B. setzte das Gericht erneuten Anhörungstermin unter Ladung der Sachverständigen für den 29.02.2016 an.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 beantragte der Antragsteller, nunmehr im gesondert geführten Verfahren 3 F 119/16, im Wege der einstweiligen Anordnung den Ausschluss des Umgangs des Kindes mit der Antragsgegnerin. Nach Konsultation der Sachverständige B. setzte das Gericht mit Beschluss vom 19.02.2016 den Umgang vorläufig aus und bestimmte Termin gemeinsam mit dem gegenwärtigen Verfahren am 29.02.2016, in dem Zwischen-Umgangsvereinbarung geschlossen wurde.

Mit Schreiben vom 21.03.2016 teilte die Sachverständige B. Auseinandersetzungen zwischen der Antragsgegnerin und der Lebensgefährtin des Antragstellers im Beisein des Kindes mit und empfahl eine Prüfung der Aussetzung des Umgangs. Mit Beschluss vom 20.06.2010 wurde der Umgang der Antragsgegnerin mit dem Kind bis zu einem weiteren Termin am 04.04.2016 ausgesetzt. In diesem wurde eine weitere Zwischen-Umgangsvereinbarung geschlossen. Ebenso wurde dem Antragsteller im Rahmen der Vereinbarung eine Vollmacht durch die Antragsgegnerin für eine Therapieanmeldung und für die Einschulung des Kindes erteilt.

Am 03.05.2016 ging das Gutachten der Sachverständigen Dr. S. vom 27.04.2016 ein. In diesem führte sie hinsichtlich ihres Vorgehens zwei Untersuchung der Antragsgegnerin, die Erholung telefonischer Auskünfte bei der Sachverständigen B., der Psychiaterin der Antragsgegnerin, Frau Dr. T., einer Mitarbeiterin der Caritas und die Beziehung mehrerer Arztberichte an. Das Gutachten wies einen Umfang von 37 Seiten auf, davon 6 Seiten Beurteilung. Dieses Gutachten wurde an die Sachverständige B. übersandt mit der Bitte um Berücksichtigung im Rahmen ihrer Begutachtung.

Mit Schreiben vom 19.05.2016 führte die Sachverständige B. zu den Umgänge aus, insbesondere zu einer Vereinbarung zur Übergabe bei den Großeltern. Sie teilte mit, dass eine einvernehmliche Lösung nicht erreichbar sei und kündigte weiterer Exploration an. Weiter fragte sie an, ob mit der Erstattung eines Kurzgutachtens Einverständnis bestehe. Hierzu erklärte das Gericht sein Einverständnis.

Mit Schreiben vom 27.05.2016 stellte der Antragsteller mehrere Ergänzungsfragen an die Sachverständige Dr. S.

Mit Schriftsatz vom 25.07.2016 beantragte der Antragsteller den Umgang auszuschließen, wobei er anführte, dass die Umgänge eine außerordentliche Belastung für das Kind darstellten. Weiter beantragte er für einen Termin die Ladung der Sachverständigen Dr. S. zur Erläuterung des Gutachtens.

Mit Verfügung vom 22.08.2016 wurde der Sachverständigen B. aufgegeben, dazu Stellung zu nehmen, ob der schriftsätzlich vorgebrachten Bitte der Antragsgegnerin, am Einschulungstag des Kindes teilzunehmen, entsprochen werden kann.

Mit Schreiben vom 22.08.2016 teilte die Sachverständige B. mit, dass die Angaben des Antragstellers zur Belastung des Kindes durch die Umgänge „nicht richtig“ sind.

Mit Schriftsatz vom 18.08.2016 beantragte der Antragsteller den Teilbereich schulische Angelegenheiten vorläufig auf ihn allein zu übertragen.

Mit Schreiben vom 29.08.2016 teilte die Sachverständige B. die Vermittlung einer Lösung für den Einschulungstag zwischen den Eltern mit sowie zwischenzeitlich mit den Eltern ausgearbeitete Veränderungen der Umgangsvereinbarung vom 04.04.2016.

Mit Schreiben vom 13.10.2016 teilte die Sachverständige B. das Zustandekommen einer neuen Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern in Folge des Schuleintritts des Kindes mit.

Am 08.11.2016 ging das Sachverständigengutachten der Sachverständigen B. vom 05.11.2016 bei Gericht ein. Das Gutachten umfasste 44 Seiten, für die Rahmen- und Methodendarstellung 8 Seiten, für zusammengefassten Explorationsergebnissen und deren Bewertung 28 Seiten sowie für die Beantwortung der Beweisfrage 3 Seiten mit einem Vorschlag zur elterlichen Sorge, zum Umgang und zur Anordnung einer Umgangspflegschaft.

Mit Schriftsatz vom 30.11.2016 stellte der Antragsteller mehrere Fragen an die Sachverständige.

Mit Antrag vom 20.12.2016 begehrte die Antragsgegnerin, nunmehr in dem gesondert geführten Verfahren 3 F 916/16, im Wege der einstweiligen Anordnung eine Regelung des Weihnachtsumganges. Auf Anfrage des Gerichts vom 20.12.2016 nahm die Sachverständige B. hierzu mit Schreiben vom 20.12.2016 Stellung. Der Antrag wurde hierauf von den Eltern übereinstimmend für erledigt erklärt.

Am 27.03.2017 fand eine weitere Anhörung statt. Im Rahmen dieser Anhörung erläuterten die Sachverständigen B. und Dr. S. ihre Gutachten. Die Sachverständige B. machte weiter Angaben auch im Hinblick auf mittlerweile eingetretene Veränderungen im Familiensystem. Im Termin schlossen die Beteiligten eine Umgangsvereinbarung, in der sie das Gericht baten, eine Umgangspflegschaft einzurichten. Zur elterlichen Sorge erließ das Amtsgericht Beschluss am 27.03.2017, zur Anordnung einer Umgangspflegschaft am 13.04.2017. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin aufgehoben.

Mit Rechnung vom 01.03.2016 machte die Sachverständige B. 820,70 € geltend, mit Rechnung vom 24.03.2016 weitere 6.237,15 €, mit Rechnung vom 07.04.2016 weitere 728,65 €, mit Rechnung vom 07.11.2016 einen weiteren Betrag von 9.283,20 € sowie mit Rechnung vom 10.04.2017 einen weiteren Betrag von 1.860,75 €, damit begehrt sie insgesamt die Festsetzung in Höhe von 18.930,45 €.

Die Sachverständige Dr. S. machte mit Rechnung vom 29.04.2016 einen Betrag von 2.948,11 € geltend, mit Rechnung vom 09.07.2016 einen weiteren Betrag von 297,50 € sowie mit Rechnung vom 05.04.2017 einen weiteren Betrag von 802,06 €, damit begehrt sie insgesamt die Festsetzung in Höhe von 4.047,67 €.

Mit Schriftsatz vom 10.05.2017 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Kostenansatz eingelegt und Festsetzung gem. § 4 JVEG beantragt.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Ansätze der Sachverständigen überstiegen das übliche Maß, es sei ggf. zur Frage der Erforderlichkeit ein zweites Sachverständigengutachten einzuholen. Weiter sei ein Hinweis im Sinne des § 407a ZPO nicht erfolgt. Weiter habe die Sachverständige B. die erforderliche Zeit für die Begutachtung überschritten, es sei nicht erkennbar, warum welche Telefonate erforderlich gewesen seien, insgesamt seien weitere Termine nach dem 18.05.2016 unnötig gewesen. Auch erfolge die Abrechnung nicht minutengenau.

Mit Schreiben vom 22.03.2018 beantragt der Bezirksrevisor bei dem Landgericht München II, die Entschädigung der Sachverständigen B. und Dr. S. gem. § 4 JVEG festzusetzen und die Erinnerung gegen den Kostenansatz bis zum Abschluss des Festsetzungsverfahrens zurückzustellen.

Gründe

Der Bezirksrevisor hat die Festsetzung beantragt, § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG, das Familiengericht ist für diese zuständig, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG. Der Antrag des Antragsstellers auf Festsetzung war hingegen unbeachtlich, da er insoweit nicht antragsbefugt ist, § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG.

Die Vergütung für die Sachverständige Dr. S. ist gem. §§ 4 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 JVEG auf 4.047,67 € festzusetzen.

Die Vergütung für die Sachverständige B. ist gem. §§ 4 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1 JVEG auf 18.930,45 € festzusetzen.

Das Gericht ist auf Grund einer Plausibilitätsprüfung davon überzeugt, dass die Ansätze der Sachverständigen keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, weshalb diese für die Festsetzung zu Grunde zu legen sind.

Der Sachverständige erhält als Vergütung für seine Leistungen ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist, §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 JVEG. Dabei ist die für die Begutachtung erforderliche Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten anzusetzen, § 8 Abs. 2 JVEG. Maßgeblich ist dabei nicht der tatsächlich beim Sachverständigen angefallene Zeitaufwand, sondern jener, den ein durchschnittlicher Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen benötigt, um bei sorgfältiger Ausübung seiner Tätigkeit die Akte zu studieren, die tatsächlichen Fragen herauszuarbeiten, die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und diese sachverständig zu bewerten und dies schriftlich niederzulegen (vgl. Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8 Rz. 13). Dabei ist der Umfang des Verfaherensstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.7.2007 - 1 BvR 55/07; OLG Braunschweig, Beschluss v. 6.10.2016 - 2 W 62/15; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18).

Zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitaufwandes ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen zutreffend sind (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18 Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8 Rn. 14). Solange der Sachverständige nicht erheblich von den Erfahrungswerten für vergleichbare Fälle abweicht, hat die Festsetzung nach Angaben des Sachverständigen zu erfolgen. Ob eine Abweichung vorliegt, ist im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zu ermitteln (vgl. Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8 Rn. 14).

Wie die Plausibilitätskontrolle durchzuführen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

Nach einer Ansicht soll der Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens ausdifferenziert nach einzelnen Tätigkeiten im Rahmen der Gutachtenerstattung erfolgen. Dabei ist für jeden einzelnen Arbeitsschritt ein bestimmtes Zeitkontingent als (durchschnittlicher) Richtwert für den jeweiligen Arbeitsaufwand zu bestimmen, so dass durch Berechnung der erforderlichen Zeiten für die einzelnen Schritte und deren Addition sich dann der anzusetzende Gesamtwert in Stunden ergibt (so z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.03.2016 - 8 Wx 1657/15 unter Anmahnung von Zurückhaltung; OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16). Im Ansatz der einzelnen Zeiten für die jeweiligen Tätigkeiten ist diese Rechtsprechungsansicht uneinheitlich (so wird für das Aktenstudium, teilweise nach Inhalt der Akte weiter ausdifferenziert, zwischen 200 Seiten/Stunde [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016 - 1 Ws 365/25] und 40 Seiten/Stunde [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16] angesetzt; für Tests und deren Auswertung ist umstritten, ob für die Durchführung und Auswertung eine halbe Stunde anzusetzen ist [so LSG Bayern, Beschluss vom 09.01.2007 - L 16 R 133/02] oder bereits nur für die Auswertung allein [so als vertretbar bezeichnet von OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16]; für die Umsetzung der Ergebnisse von Exploration und Untersuchung in Schriftform wird vertreten ein Ansatz von 5 bis 6 Seiten/Stunde [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16] oder exakt 6 Seiten/Stunde [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016 - 1 Ws 365/25]; für die Beurteilung im Rahmen der schriftlichen Umsetzung finden sich Ansätze von 1 Seite/Stunde [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016 - 1 Ws 365/25] bis zu 3 Stunden für eine Seite [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16]; gleichermaßen ist umstritten, ob Korrektur und Durchsicht angesetzt werden können [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016 - 1 Ws 365/15 mit 12 Seiten/Stunde] oder nicht [so OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016 - 2 W 62/15]). Für den Stundenansatz der Exploration sind die Vertreter dieser Ansicht bereits der Auffassung, dass nur eine geringe Überprüfbarkeit besteht, weil im Ermessen des Sachverständigen stehe, welche Arbeiten in welchem Umfang zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlich sind (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2012 - 6 WF 43/12).

Eine andere Ansicht zieht für die Plausibilitätskontrolle, ausdrücklich bezogen auf die Schwächen der ersteren Ansicht, einen generalisierenden Ansatz heran, der auf Basis der Angaben des Sachverständigen einen Vergleich des Aufwandes mit Erfahrungswerten für vergleichbare Fälle anstellt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18; OLG Stuttgart, Beschluss v. 20.9.2016 - 8 WF 62/15). Die Vertreter dieser Herangehensweise weisen darauf hin, dass kein Erfahrungssatz bestehe, dass die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Zeit mit der Seitenzahl des schriftlichen Gutachtens korrespondiere (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18; OLG Koblenz, Beschluss v. 13.11.2012 - 14 W 620/12). Ein Ansatz nach der Seitenzahl werde außerdem der Variationsbreite an Beweisfragen nicht gerecht (vgl. Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8, Rn. 14) und führte zu dem widersinnigen Ergebnis, dass kurze, bündige Darstellung im Vergleich zu weitschweifigen Ausführungen nur eine geringere Vergütung rechtfertigten (vgl. Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8, Rn. 14). Dieser Ansicht folgt auch das Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, wenn es ausführt, dass eine Berechnung nach Durchschnittszahlen je Seite der Gesetzeslage widerspreche (vgl. Rundschreiben vom 26.08.2016 - B2-5670-VI-6592/2016).

Letzterer Ansicht schließt sich das Gericht für die Plausibilitätskontrolle mit der Maßgabe an, dass die Ansätze des Sachverständigen die unmittelbare Begutachtung betreffend, d.h. Aktenstudium, Erhebung der Vorgeschichte, Untersuchung, Beurteilung und schriftliche Ausarbeitung, bis zum Grade evidenter Unvertretbarkeit bei der Festsetzung zu Grunde zu legen sind.

Die von der zweiten Ansicht vorgebrachten Bedenken hält das Gericht für vollauf zutreffend und befürchtet bei einem Abgleich mit ausdifferenzierten sog. „Erfahrungswerten“, die zur Überzeugung des Gerichts nicht belastbar vorliegen, eine kognitive Täuschung durch Overconfidence (vgl. Schweizer, Kognitive Täuschung vor Gericht, Rn. 788). Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass eine Schätzung des erforderlichen Aufwandes dem Gesetz bereits fremd ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 BvR 55/07). Diese kann auch nicht im Gewand eines „Erfahrungswertes“ Anwendung finden.

Gegen die erstgenannte Ansicht spricht bereits, dass diese Form der Plausibilitätskontrolle weitschweifige Ausführungen begünstigt, ohne deren inhaltliche Erforderlichkeit zu berücksichtigen. Dies kann sie letztlich auch nicht. Aus eben jenem Grund, aus dem das Gericht sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen musste, stößt es auch an die Grenzen der eigenen Befähigung, dessen Handeln detailliert auf seine fachliche Erforderlichkeit hin zu überprüfen.

Darüber hinaus sind die Besonderheiten des familiengerichtlichen Verfahrens, insbesondere in Kindschaftssachen, zu berücksichtigen. Abhängig vom Konfliktpotential entfällt ein großer Zeitaufwand auf Gespräche und Interaktionsbeobachtung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18). Dies schließt zumindest bei lösungsorientierter Begutachtung gem. § 163 Abs. 2 FamFG, wie der Sachverständigen B. aufgegeben, die Bemessung des erforderlichen Aufwandes an Seitenzahlen gänzlich aus. Bei dieser Form der Begutachtung handelt es sich um einen zusätzlichen oder Doppelauftrag an den Sachverständigen (vgl. Schumann in Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl., § 163, Rn. 3; Eickelmann in Haußleiter, FamFG, 2. Aufl., § 163 Rn. 11), der damit mediative Tätigkeit im gesamten Familiensystem entfalten muss und eben nicht „nur“ eine Befunderhebung und -bewertung hinsichtlich einer Einzelperson vornimmt. Diese schlägt sich aber in keiner Form in der Seitenzahl eines Gutachtens nieder - eher im Gegenteil: Gelingt dem Sachverständigen die Herbeiführung einer kindeswohlgerechten einvernehmlichen Lösung, ist das schriftliche Gutachten regelmäßig nur in geringem Umfang für eine gerichtliche Entscheidung noch erforderlich. Im Einzelfall, wenn eine Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden kann, kann es dann sogar entbehrlich sein.

Weiter ist in Familiensachen zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber eine Verbesserung der Qualität familiengerichtlicher Gutachten forderte (vgl. BT-Drs. 18/6985: Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), welche nur erreicht werden kann, wenn ein enger Maßstab an die erforderliche Zeit für die Beantwortung der Beweisfrage gerade nicht angelegt wird (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16). Dies gilt umso mehr für eine lösungsorientierte Begutachtung.

Letztlich liegen belastbare Erfahrungswerte, die einen exakten Vergleichsmaßstab hinsichtlich einzelner Arbeitsschritte eröffnen, nicht vor. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass das Gericht keine eigenen Kenntnisse über die Dauer des Zeitaufwandes eines Sachverständigen haben kann, da es sich zur Beantwortung tatsächlicher Fragen gerade eines Sachverständigen bedienen musste, mithin selbst nicht über die ausreichende Sachkunde verfügt, um wesentliche Aspekte des Kindeswohls selbst festzustellen. Mit der Sachkunde einher geht aber auch die Methodenkenntnis, welchen Aufwand der Sachverständige wie betreiben muss, um mit welchem Einsatz zur Beweisfrage eine sachverständige Stellungnahme abgeben zu können (vgl. Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8 Rn. 14; Arbeitskreis Deutscher Qualifikationsrahmen, Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen, 2011 - Methodenkompetenz als immanenter Bestandteil von Fachkompetenz). Würde die Plausibilitätskontrolle im Sinne der ersten Ansicht verstanden, müssten Gerichte, die sich ihrer mangelnden Sachkompetenz hinsichtlich der Beweisfrage bewusst sind, sich dennoch Methodenkompetenz hinsichtlich dieser anmaßen. Dementsprechend kann nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnungen anhand allgemeiner Erfahrungswerte stattfinden (vgl. OLG Braunschweig, aaO; OLG Stuttgart, aaO). Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass auch dieser Vergleich nur mit größter Zurückhaltung geübt werden kann, da insoweit bereits keine empirisch gesicherte Sammlung zu Kosten entsprechender Gutachten existiert (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18), die zudem nach qualitativen Gesichtspunkten (Anzahl der im Familiensystem beteiligten Personen, individuelle Belastungs- und Resilienzfaktoren bei diesen, Grad der Streitigkeit, etc.) untergliedert sein müsste. Dies deckt sich auch mit den unterschiedlichen Ansichten zur Üblichkeit im gegenwärtigen Verfahren. So soll die Richterin am Oberlandesgericht W. angegeben haben, sie halte die Sachverständigenkosten für ungewöhnlich hoch. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht München II hat andererseits angegeben, dass er den Ansatz der Sachverständigen nicht für ungewöhnlich hoch halte. Das Gericht hält insoweit auch die von der Bevollmächtigten des Antragstellers vorgenommene Abwertung der Einschätzung des Bezirksrevisors bei gleichzeitiger Hervorhebung der Ansicht der Richterin am Oberlandesgericht für unangebracht. Der Bezirksrevisor verfügt angesichts seiner Aufgaben über einen hohen Erfahrungswert mit einer Vielzahl an Kostenrechnungen für Gutachten. Die Richterin am Oberlandesgericht hat letztlich, sofern sie die behauptete Äußerung abgegeben hat, nur eine unbeachtliche private Ansicht zu einer Frage abgegeben, die ihr zu Entscheidung nicht vorlag. Die Differenz dieser Ansichten macht gerade aber deutlich, dass Erfahrungswerte belastbar nicht vorliegen.

Diese Problematik fehlender Grundlagen für die Bemessung des erforderlichen Aufwandes kann auch nicht umgangen werden durch einen Vergleich mit richterlicher Arbeitstätigkeit (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2018 - 8 WF 58/18; OLG Koblenz, Beschluss v. 13.11.2012 - 14 W 620/12), allein schon weil richterliche Tätigkeit nicht mit der Tätigkeit des Sachverständigen vergleichbar ist (a.A. LSG Schleswig Holstein, Beschluss v. 17.7.2009 - L 1 SF 30/09 mit obskurer Differenzierung im Instanzenzug).

Die weitgehende Unkenntnis der Gerichte von sachverständiger Tätigkeit kann nur dazu führen, dass im Rahmen objektiv nicht überprüfbaren Zeitaufwandes erst bei Vorliegen evidenter Unvertretbarkeit eingegriffen werden kann. Objektiv nachprüfbar für das Gericht bleiben die Dauer der Sitzungen, regelmäßig die Dauer der Anfahrt und Wartezeiten, das „Ob“ von Begutachtungshandlungen und deren tatsächliche (nicht aber deren erforderliche) Dauer, sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles, die darüber Aufschluss geben können, ob die geltend gemachten Ansätze im Hinblick auf den Umfang des Verfaherensstoffes, den Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage und die Bedeutung der Sache nachvollziehbar sind.

Angesichts dieses Maßstabes erscheinen die Ansätze der Sachverständigen unter Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrensstoffs, des Grades der Schwierigkeit des Auftrages und der Bedeutung der Sache plausibel. Dem Gericht erscheinen die Gutachtenkosten nicht ungewöhnlich hoch, Anzeichen für evidente Unvertretbarkeit sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Hinsichtlich der Sachverständigen Dr. S. ist zu berücksichtigen, dass das Gericht bei psychiatrischer Begutachtung regelmäßig in Zivilsachen und Familienstreitsachen einen Vorschuss zwischen 4.000,- € und 5.000,- € anfordert, der bislang auch stets ausgeschöpft wurde. Vor diesem Hintergrund sind Bedenken gegen die Abrechnung der Sachverständigen Dr. S. bereits nicht nachvollziehbar. Solche sind auch von dem Antragsteller nicht vorgebracht. Weiter muss berücksichtigt werden, dass die Beteiligten keinesfalls an Kostenschonung interessiert waren, was sich auf Grund der umfangreichen - und sachlich zur Überzeugung des Gerichts nicht erforderlichen - Nachfragen an die Sachverständige und dem Bestehen auf der Ladung der Sachverständigen zur Anhörung zeigt.

Letztlich gilt gleiches auch für die Tätigkeit der Sachverständigen B. Zwar mag die geltend gemachte Summe zunächst hoch erscheinen, dies relativiert sich aber, sobald die Umstände des Einzelfalles Beachtung finden. Die Sachverständige war bereits im Rahmen eines Doppelauftrages einerseits für eine Begutachtung der Erziehungsfähigkeit beider Eltern und andererseits zur Herstellung des Einvernehmens beauftragt. Bei beiden Eltern lagen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die auch bei weiteren Personen im Familiensystem auftraten, ebenso war die Lebensgefährtin des Antragstellers im Familiensystem zu berücksichtigen sowie die Großeltern des Kindes. Besonders bedeutend ist weiter, dass zwischen den Eltern ein hochkonflikthafter Streit um das Kind vorlag, der in diesem Grad der Eskalation auch außergewöhnlich war. Dies zeigt sich an der Vielzahl an Eingaben der Eltern während der Begutachtung, mehrfach mit dem Ziel, einen Umgangsausschluss zu erreichen, einmal zur Klärung eines Weihnachtsumganges, einmal hinsichtlich eines Teilbereichs der elterlichen Sorge. Tatsächlich erfolgte auch zweimal zeitweise ein Umgangsausschluss, wobei das Gericht jeweils sich des Sachverstandes der Sachverständigen bediente. Die Hochkonflikthaftigkeit ergibt sich weiter aus dem überdauernden Unvermögen der Eltern zur Zusammenarbeit, den - auch nach den Angaben der Sachverständigen - wahrheitswidrigen Angaben eines Beteiligten zur Belastungssituation des Kindes und obstruktivem Verhalten der Beteiligten bei den Umgängen. Auch für das Gericht war diese außergewöhnliche Konfliktunfähigkeit der Eltern feststellbar, u.a. durch das unverständigen Auftreten gerade auch des Antragsstellers, als dieser zunächst Anordnung einer Umgangspflegschaft im Rahmen eines Vergleiches erbat, nur um dann gegen einen entsprechenden Beschluss im Beschwerdewege vorzugehen, und dann anschließend vor dem Oberlandesgericht in dem Anhörungstermin die Beschwerde diesbezüglich zurückzunehmen. Dieses Verhalten weist deutlich auf die Absprachefähigkeit der Beteiligten hin, mit der die Sachverständige während der lösungsorientierten Begutachtung konfrontiert war, was sich auch an der eingeschränkten Nachhaltigkeit der Vielzahl an Vermittlungshandlungen durch sie zeigt. Auch war die Sachverständige ihrerseits mit einer Situation konfrontiert, in der sie ein sofortiges Einschreiten im Hinblick auf das Kindeswohl befürwortete. Dementsprechend wurde die Sachverständige B. ausweislich der Akte umfangreich vom Gericht in Anspruch genommen u.a. auch in den „eingeschobenen“ einstweiligen Verfügungsverfahren, für die sie eine gesonderte Vergütung gerade nicht begehrt. In Übereinstimmung mit dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht München II hält das Gericht die Tätigkeit in diesen Verfahren ausnahmsweise für berücksichtigungsfähig, da diese auch im Rahmen des laufenden Verfahrens hätten erbracht werden können (z.B. im Rahmen der Vorbereitung einer Entscheidung gem. § 155 Abs. 3 Satz 1 FamFG), eine große Schnittmenge mit dem gegenwärtigen Verfahren bis hin zur Identität besteht und da die Kostenentscheidungen in allen Verfahren übereinstimmend lauten. Bezeichnenderweise wurde ein Antrag auf Umgangsausschluss im gegenwärtigen Verfahren abgehandelt, ein weiterer in einem gesonderten einstweiligen Anordnungsverfahren. Auch die Beteiligten haben die Sachverständige durch eine Vielzahl an Eingaben in erheblichem Umfang in Anspruch genommen und so zu einem erheblichen Arbeitsaufwand bei dieser geführt. Auch ist ebenfalls bei der Sachverständigen B. zu berücksichtigen, dass die Beteiligten keinesfalls ein Interesse an Kostenschonung vorgebracht, sondern vielmehr durch ihr Verhalten weiteren Aufwand veranlasst haben. Die Sachverständige hat weiter mehrfach Vereinbarungen zum Umgang vermittelt und mit den Beteiligten weiterentwickelt und zu weiteren Fragestellungen wie u.a. einer Therapie für das Kind oder der Einschulung Tätigkeit entfaltet.

Der Antragsteller kann auch nicht mit weiteren Einwendungen gegen die Abrechnung der Sachverständigen B. durchdringen.

Soweit hinsichtlich einer Abrechnung der Sachverständigen B. zur Tätigkeit am 18.08.2016 eine objektiv nicht mögliche Abrechnung vorliegt, hat die Sachverständige dies durch ein Schreibversehen erklärt und substantiiert vorgetragen, wann exakt die abgerechneten Handlungen vorgenommen wurden. Dem ist nicht entgegengetreten worden. Das Gericht kann keinerlei Anhaltspunkt erkennen, dass diese Angaben unzutreffend sein sollen.

Soweit sich der Antragsteller ausdrücklich gegen den Ansatz von 38 Stunden für die Abfassung des Gutachtens wendet, verkennt er, dass die Sachverständige angegeben hat, dass hierin auch die Auswertung der Begutachtung mit abgerechnet sein soll, mithin nicht nur bloße Schreibarbeit. Dieser Ansatz kann aber bereits nach ersterer o.g. Ansicht, der hier nicht gefolgt wird, im Rahmen der Plausibilitätskontrolle hingenommen werden (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.04.2017 - 4 W 1/16, bis zu 3 Stunden für eine Seite). Erst recht gilt dies nach den vorstehenden Ausführungen.

Soweit der Antragsteller vorbringt, bestimmte Explorationshandlungen ab dem 18.05.2016 seinen nicht erforderlich gewesen, verkennt er, dass nicht er, sondern zuerst der Sachverständige entscheidet, in welchem Umfang eine Begutachtung erforderlich ist. Angesichts der differenzierten und sorgfältigen Vorgehensweise der Sachverständigen B., die sich auch daran zeigt, dass sie Veränderungen zwischen der letzten Begutachtungshandlung und dem letzten Anhörungstermin aufzunehmen und mit durchaus abweichendem Ergebnis zu beurteilen wusste, kann von der vom Antragsteller behaupteten mangelnden Erforderlichkeit gerade nicht ausgegangen werden. Vielmehr zeigt sich aus der Verfahrenshistorie, dass die Sachverständige - berechtigt - in erheblichem Umfang auch nach dem benannten Datum tätig geworden ist. So folgte nach diesem ein weiterer Antrag auf Umgangsausschluss durch den Antragsteller, sowie auf vorläufige Übertragung des Teilbereichs schulische Angelegenheiten. Hierzu nahm die Sachverständige jeweils Stellung, ebenso wie zur Frage des Umganges am Einschulungstag des Kindes. Die Sachverständige vermittelte nach dem genannten Datum im Sinne ihrer Beauftragung Lösungen zum Einschulungstag und umfangreich mehrfach zu Anpassungen der gerichtlichen Zwischen-Umgangsvereinbarung.

Im Übrigen kann eine konkrete Darlegung, welcher Zeitaufwand für die von der Sachverständigen dargelegten Arbeitszeiten alternativ anzusetzen wäre, den Ausführungen des Antragstellers nicht entnommen werden. Eine Herabsetzung der Vergütung erfordert aber eine konkrete Festlegung, welche Tätigkeit genau der Sachverständige hätte schneller erledigen oder unterlassen können (vgl. Meyer / Höver / Bach / Oberlack / Jahnke, JVEG, 27. Aufl., § 8, Rn. 14).

Daher ist den Angaben der Sachverständigen zur Abrechnung auf Grund deren Plausibilität zu folgen, es bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Sachverständigen.

Eine grundsätzlich denkbare Überprüfung der Erforderlichkeit der Ansätze der Sachverständigen durch ein weiteres Sachverständigengutachten ist nicht veranlasst, da die Angaben der Sachverständigen in ihrer Abrechnung bereits plausibel sind.

Hinsichtlich beider Sachverständiger ist jeweils die Honorargruppe M3 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 Satz 2 JVEG mit 100,- € / Stunde anzusetzen. Rechnerisch begegnet der Ansatz der Sachverständigen keinen Bedenken. Die geltend gemachten Auslagen entsprechen ebenfalls dem JVEG. Rechenfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Soweit der Antragsteller eine minutengenaue Abrechnung einfordert, kann er hieraus nichts herleiten, da die Sachverständige B. in ihren Rechnungen jeweils umfangreich schriftlich dargelegt hat, welche Tätigkeit sie wann vornahm, wobei sie gerade minutengenaue Angaben macht. Die Sachverständige Dr. S. hat hingegen angegeben, dass sie jeweils noch eine Abrundung hinsichtlich des Zeitaufwandes vorgenommen hat. Der Antragsteller ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat nur angegeben, dass die Sachverständige eine minutengenaue Abrechnung „schulde“ und ihm der Aufwand für eine nunmehr zu erstellende Berechnung nicht aufgebürdet werden könne. Der Antragsteller kann insoweit aber bereits nicht gehört werden, da durch das Vorgehen der Sachverständigen er nicht beschwert ist. Auch ist die Staatskasse hierdurch nicht beschwert. Eine auf ½ Stunden abgerundete Berechnung (d.h. nach unten gerundete Stundenzahl x Honorargruppe) ergibt stets weniger als eine exakte Berechnung ohne Rundung nach unten. Der Sachverständigen steht es aber frei, insoweit auf ihr zustehende Vergütung durch mangelnde Geltendmachung zu verzichten. Das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz bindet als Verwaltungsvorschrift das Gericht bereits nicht, dessen Zielen wird die Berechnungsmethode mit einer konsequenten Abrundung durch die Sachverständige nach unten (zu ihren Ungunsten) aber ebenfalls gerecht. Das Festsetzungsverfahren dient weder der Disziplinierung von Sachverständigen noch einem apodiktischen Ordnungsdrang des Antragstellers, der auf minutengenauer Abrechnung, auch wenn diese zu seinem Nachteil ausfiele, bestehen will.

Weiter kann die Vergütung der Sachverständigen nicht wegen der Verletzung einer Pflicht aus §§ 30 Abs. 1 FamFG, § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO gekürzt werden. Nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO hat der Sachverständige darauf hinzuweisen, wenn aus der Begutachtung Kosten entstehen, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Überlegungen auf Kindschaftssachen anwendbar sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - II-6 WF 43/12; a.A. BayObLG, Beschluss vom 11.12.1997 - 1Z BR 143/97; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18). Verfahrensgegenstand ist in Kindschaftssachen nicht eine vermögensrechtliche Streitigkeit oder einer sonstige, deren Wert in Geld bemessen werden kann, sondern die Regelung des Sorgerechts und des Umgangs. Im Vordergrund stehen dabei menschliche Beziehungen, regelmäßig von existentieller Bedeutung für das Kind und die Eltern. Für die beteiligten Personen kommt der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung daher überragende Bedeutung zu, die in einem aus sozialen Gründen niedrig vorgegebenen Verfahrenswert gem. § 45 FamGKG keinesfalls zum Ausdruck kommt. Überdies ist ein Vorschuss, der dem Sachverständigen einen einzuhaltenden Betragsrahmen vorgegeben hätte, nicht eingefordert worden. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Gesetzgeber die Verletzung einer Pflicht nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO mit einer Herabsetzung auf den Vorschuss sanktioniert, § 8a Abs. 4 JVEG, was in Kindschaftssachen wegen der Vorschussfreiheit grundsätzlich keine Option ist, § 12 FamGKG. Jedenfalls kommt eine Einschränkung der Vergütung nur in Betracht, wenn angenommen werden kann, dass bei rechtzeitiger Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen eingeschränkt oder zurückgenommen worden wäre (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11.12.1997 - 1Z BR 143/97; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 - 11 WF 900/18). Mit der Hinweispflicht soll sichergestellt werden, dass die Beteiligten in die Lage versetzt werden, darüber nachzudenken, ob sie das Verfahren fortsetzen wollen (vgl. Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 407a, Rn. 11) oder dieses aus wirtschaftlichen Gründen beschränken oder beenden möchten. Diese Überlegung kann in einer Kindschaftssache nicht greifen. Es gibt keinen in Geld zu bemessenden Betrag, ab dem davon ausgegangen werden kann, dass dieser das Kindeswohl aufwiegt, weshalb dann das wirtschaftliche aber nicht kindeswohldienliche Ergebnis zu wählen wäre. Dies gilt wegen der Kindeswohlorientierung jeder Kindschaftssache nicht nur in Verfahren nach § 1666 BGB. Auch vorliegend ist hierzu weder vorgetragen noch ist eine solche wirtschaftliche Einschränkung der elterlichen Begehren im Verfahren ersichtlich. Der Antragssteller bleibt - natürlich - die Erklärung schuldig, wie viel ihm das Wohl seines Kindes in Geld wert ist. Es erscheint auch völlig abwegig, dass ab der Nennung bestimmter Kosten einer der Beteiligten auf Umgang oder die Entscheidung von Sorgerechtsfragen verzichtet hätte. Auch ist zu berücksichtigen, dass gerade der Antragsteller mehrfach u.a. durch seine Anträge auf Umgangsausschluss zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Kindeswohlgefährdung annimmt, mithin wäre eine Begrenzung der Begutachtung auch aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht möglich gewesen und war demnach auch nie in seinem Interesse.

Die Entscheidung zu Kosten und zur Gebührenfreiheit beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

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published on 22.08.2018 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweis
published on 04.03.2016 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 8 Wx 1657/15 Beschluss vom 4. März 2016 Vorangehend: Landgericht Amberg, Beschluss vom 25. Juni 2015, Az.: 32 T 1063/14 405 XVII 330/14 AG Schwandorf Leitsätze: In Sa
published on 03.04.2018 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw - Familiengericht - vom 02.03.2018 (Az.: 7 F 186/15) wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werde
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

Tenor

1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw - Familiengericht - vom 02.03.2018 (Az.: 7 F 186/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Mit Beschluss vom 02.03.2018 hat das Amtsgericht Calw die Vergütung des kinderpsychologischen Sachverständigen Prof. Dr. R. gemäß § 4 JVEG auf 5.898,12 EUR festgesetzt. Die hiergegen von der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse eingelegte Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach §§ 8 Abs.1 Nr. 1, 9 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung für seine Leistungen ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist die für die Begutachtung erforderliche Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten anzusetzen. Bei der Festsetzung ist ein objektiver Durchschnittsmaßstab unter Berücksichtigung des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der zu beantwortenden Beweisfragen zugrunde zu legen (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Auflage 2018, § 8 JVEG, Rdnr. 13; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, § 8 JVEG, Rdnr. 35). Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Zeitaufwand des von dem Gericht bestellten Sachverständigen, sondern der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, X ZR 206/98; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016, 2 W 62/15).
Im Rahmen der Festsetzung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen, ob der vom Sachverständigen genannte Zeitaufwand auch wirklich erforderlich war. Dabei wird zunächst von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen auszugehen sein. Anlass zur Nachprüfung besteht erst dann, wenn der geltend gemachte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint. Ist der geltend gemachte Zeitaufwand plausibel, weicht er also nicht erheblich von den Erfahrungswerten für vergleichbare Fälle ab, bestehen regelmäßig keine Bedenken gegen die Festsetzung nach den Angaben des Sachverständigen (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, § 8 JVEG, Rn. 14 m.w.N.). Die von Teilen der Rechtsprechung bei dieser Plausibilitätskontrolle praktizierte Anwendung von Richtwerten der erforderlichen Zeit für Aktenstudium (LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 08.10.2012, L 5 SF 64/11 KO: 100 bis 150 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 200 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 50 Seiten pro Stunde), Diktat von Anamnese bzw. Wiedergabe der Gesprächs- und Testinhalte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 6 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 5 bis 6 Seiten pro Stunde), Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 1 Seite pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 1 bis 3 Seiten pro Stunde) und Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 12 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: kein gesonderter Ansatz) hält das Beschwerdegericht angesichts der Variationsbreite an Beweisfragen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats für nicht sachgerecht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2016, 8 WF 62/15; Beschluss vom 13.04.2016, 8 WF 33/16; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, a.a.O.). Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Zeit mit der Seitenzahl des schriftlichen Gutachtens korrespondiert (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2012, 14 W 620/12; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014). Dies gilt insbesondere auch für den Bereich kinderpsychologischer Gutachten in Verfahren des Familiengerichts, bei denen, abhängig vom Konfliktpotential, ein großer Zeitaufwand für Gespräche und Interaktionsbeobachtungen, aber auch für deren wertende Wiedergabe anfällt (OLG Stuttgart a.a.O.).
Auch die Zeit, die ein Richter für die Sichtung und Erfassung des Prozessstoffs oder für den Entwurf einer Entscheidung benötigt, ist kein für die Plausibilitätskontrolle geeigneter Maßstab (so aber LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 17.07.2009, L 1 SF 30/09 KO, wonach die Beantwortung der Beweisfrage bei schwierigen Gutachten der Honorargruppe M3 mit dem Anfertigen eines schwierigen Urteils in der zweiten Instanz vergleichbar sei und daher ein Zeitaufwand von einer Stunde pro Seite zugrunde gelegt werden könne; wie hier OLG Koblenz a.a.O.).
Dies berücksichtigt ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die von dem Sachverständigen angegebenen Zeiten seiner Festsetzung zugrunde gelegt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angegebene Zeit für „Studium der Akten“ mit 1,5 Stunden, „Ausarbeitung und Entwurf des Gutachtens“ mit 20 Stunden und „Diktat und Korrektur des Gutachtens“ mit 12,5 Stunden außer Verhältnis zur Aufgabenstellung steht, liegen nicht vor. Der Stundenaufwand weicht nicht signifikant von Erfahrungswerten für vergleichbare Fälle ab. Auf die Ausführungen der Familienrichterin in dem angegriffenen Beschluss wird Bezug genommen.
Da nach dem Beweisbeschluss vom 16.06.2015 die „Gutachtenstelle Prof. Dr. Tobias R.“ zum Sachverständigen bestimmt wurde, ist auch der Zeitaufwand für „Organisation und interne Absprache mit Herrn Prof. Dr. R.“ mit 0,5 Stunden bei der Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen mit zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 8 Wx 1657/15

Beschluss

vom 4. März 2016

Vorangehend: Landgericht Amberg, Beschluss vom 25. Juni 2015, Az.: 32 T 1063/14

405 XVII 330/14 AG Schwandorf

Leitsätze:

In Sachen

B. P.

- Betroffener -

Beteiligte:

1) Dr. I. S.

- Sachverständiger, Beschwerdegegner -

2) Freistaat Bayern, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Amberg, Regierungsstraße 8 - 10, 92224 Amberg

- Beschwerdeführer -

wegen Betreuung

hier: Festsetzung der Sachverständigenvergütung

Weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Voll, den Richter am Oberlandesgericht Reichard und den Richter am Oberlandesgericht Weidensteiner am 04.03.2016 folgenden Beschluss

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Amberg gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg - 3. Zivilkammer - vom 25.06.2015, Az. 32 T 1063/14, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Im Auftrag des Amtsgerichts Schwandorf - Abteilung für Betreuungssachen - hat der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie, Funktionsoberarzt Dr. S. I. unter dem 04.08.2014 ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung erstattet und hierfür mit Liquidation vom 04.08.2014 einen Gesamtbetrag von 763,44 € (einschließlich 19% MwSt.) in Rechnung gestellt.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Amberg hat beantragt, den in Rechnung gestellten Zeitaufwand (gerundet 8 Stunden mit Fahrtzeiten, davon 7 Stunden betreffend Gutachtenserstellung) als unangemessen hoch zu kürzen und eine Sachverständigenvergütung nur in Höhe von 540,32 € brutto festzusetzen, da ein abrechenbarer Gesamtzeitaufwand von 5,5 Stunden ausreichend und somit als „erforderlich“ anzusehen sei.

Nach Anhörung des Sachverständigen, der auf seiner Rechnungstellung beharrte, hat das Amtsgericht Schwandorf durch den zuständigen Betreuungsrichter mit Beschluss vom 20.10.2014 die Vergütung des Sachverständigen antragsgemäß auf 763,44 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor Beschwerde erhoben mit dem Ziel, die Sachverständigenvergütung auf 540,32 € herabzusetzen.

Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage des erforderlichen Zeitaufwandes für die fragliche Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit hat die zuständige Zivilkammer des Landgerichts Amberg als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 25.06.2015 die Beschwerde des Bezirksrevisors zurückgewiesen und gleichzeitig die weitere Beschwerde zugelassen.

Mit Schreiben vom 09.07.2015 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Amberg in Verfolgung seines unveränderten Begehrens, die Sachverständigenvergütung auf 540,32 € herabzusetzen, weitere Beschwerde erhoben und diese begründet.

Mit Beschluss vom 08.09.2015 hat das Beschwerdegericht eine Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vorgelegt.

II. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse ist statthaft (§ 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG) und wurde auch in zulässiger Form und Frist erhoben, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, die revisionsrechtlichen Vorschriften der §§ 546 und 547 ZPO gelten entsprechend (§ 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG).

2. Das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar eines Sachverständigen wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt.

Nach der Konzeption der gesetzlichen Regelung bedarf es für das hier nach Stundensätzen zu bemessende Honorar einer Ermittlung der tatsächlich aufgewandten Zeit nicht. Maßgeblich für die Vergütung des Sachverständigen ist nämlich nicht die tatsächlich aufgewandte, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit.

Diese ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem Aufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen orientiert. Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage eines nach Stundensätzen bemessenen Honorars ist daher der gesetzlichen Regelung fremd. Um die Erforderlichkeit feststellen zu können, muss sich das Gericht im Einzelnen mit dem geltend gemachten Arbeitsaufwand des Sachverständigen auseinander setzen. Maßstab hierfür ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss v. 26.07.2007, 1 BvR 55/07, juris, Rn. 22 f BGH, Beschluss v. 16.12.2003, X ZR 206/98, juris, Rn. 11.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage, § 8 JVEG Rn. 35 - 37; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 26. Auflage, § 8, Rn. 13 f).

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass konkrete Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewendete Zeit richtig und sind und auch die erforderliche Zeit widerspiegeln (vgl. Hartmann, a. a. O., Rn. 36 Meyer/Höver/Bach, a. a. O., Rn. 14). Da die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich diesem selbst überlassen bleibt (BGH, Beschluss v. 07.11.2006, X ZR 138/04, GRUR 2007, 175), muss bei der Prüfung der erforderlichen Zeit auch ein gewisser Toleranzrahmen Beachtung finden (BayLSG, Beschluss v. 18.05.2012, L 15 SF 104/11, juris). Eine Kürzung der Rechnung eines Sachverständigen bedarf einer entsprechenden Begründung im Einzelfall (BVerfG, a. a. O., Rn. 25) und sollte „mit Augenmaß“ erfolgen (BayLSG, Beschluss v. 14.05.2012, L 15 SF 276/10 B E, juris, Rn. 33; Keller, jurisPR-SozR 19/2012, Anm. 5).

Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung jedenfalls der Sache nach zugrunde gelegt.

3. Letztlich rügt der Bezirksrevisor mit seiner weiteren Beschwerde die Beweiswürdigung des Landgerichts, die weder auf die von ihm vorgetragenen und in den Vordergrund gerückten Erfahrungswerte ausgewählter Amtsgerichte des OLG-Bezirks in Betreuungssachen eingehe noch sich mit seinen Einwänden gegen das erholte Sachverständigengutachten auseinandersetze.

Die Beweiswürdigung gehört zum Kernbereich tatrichterlicher Tätigkeit. Das an Revisionsrecht gebundene Gericht kann nur überprüfen, ob die vom Tatrichter gewonnene Überzeugung, die es grundsätzlich hinzunehmen hat, auf einer gesicherten, verfahrensfehlerfreien und vollständigen Tatsachengrundlage beruht. Seiner Kontrolle unterliegt, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und wiederum nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Kessal-Wulf in Beck-OK, ZPO, Stand: 01.09.2015, § 546, Rn. 19; BGH, Urteil v. 11.02.1987, IVb 23/86, NJW 1987, 1557, 1558). Ergeben sich Widersprüche innerhalb eines Gutachtens, muss der Tatrichter auf deren Aufklärung vor einer Verwertung des Gutachtens in der Beweiswürdigung hinwirken (BGH, Urteil v. 24.09.1996, VI ZR 303/95, NJW 1997, 794).

3.1 Die vom Bezirksrevisor vorgetragenen Erfahrungswerte sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Abweichung einer Liquidation von diesen Erfahrungswerten führt allenfalls dazu, den vom Sachverständigen angesetzten Zeitaufwand eingehend zu überprüfen (Meyer/Höver/Bach, a. a. O., Rn. 14). Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit des von dem Sachverständigen geltend gemachten Zeitaufwandes ist auf die Umstände des Einzelfalls und nicht - wie es der Beschwerdeführer getan hat - pauschal auf so genannte Erfahrungswerte abzustellen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.01.2015, 5 OA 193/14, juris, Rn. 10). Dies gilt umso mehr, als nach den eigenen Ausführungen des Bezirksrevisors im - zumal relativ großen - Landgerichtsbezirk Regensburg bei vergleichbaren Gutachten höhere Erfahrungswerte, nämlich im Sinne der hier zu prüfenden Liquidation, vorliegen. Es bestand deshalb für das Beschwerdegericht keine Veranlassung, sich mit diesem Punkt in der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen, nachdem es die eingehende Prüfung der Rechnung unternommen hat.

3.2 Die weitere Beschwerde zeigt Widersprüche innerhalb des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. auf.

Das Gutachten befasst sich unter dem Punkt „2. Zeitbedarf“ zunächst inhaltlich mit der in der Rechnung Dr. I. ausgewiesenen Position Studium der Kranken- und Gerichtsunterlagen, Erhebung der Fremdanamnese, Exploration und Untersuchung. Hier wird an Hand des Einzelfalls schlüssig dargelegt, dass die von Dr. I. angesetzten 3 Stunden angemessen berechnet sind, sogar 3,5 Stunden noch angemessen wären.

Zur weiteren Rechnungsposition Ausarbeitung, Abfassung, Diktat und Korrektur des Gutachtens wird sodann auf Richtlinien Bezug genommen, die für 6 Seiten Gutachten 1 Stunde Arbeitszeit veranschlagen, so dass bei 15 Seiten Gutachten eine Arbeitszeit von 3 Stunden den Richtlinien entspreche.

Dies greift der Sachverständige unter dem Punkt „4. Beurteilung“ bei Zeitbedarf nochmals auf, indem er ausführt, dass der Zeitbedarf weitgehend angemessen sei.

Abschließend kommt er unter „5. Beantwortung der Beweisfrage“ zum Ergebnis, dass der von Dr. I. berechnete Zeitaufwand von 7 Stunden, 40 Minuten erforderlich war.

Dies ist zunächst insofern widersprüchlich, als sich rechnerisch bei Zugrundelegung von 3 Stunden im Punkt Studium der Unterlagen, Anamnese und Untersuchung und 3 Stunden im Punkt Ausarbeitung etc. unter Einbeziehung der Fahrtzeit von 40 Minuten eine Summe von 6 Stunden, 40 Minuten ergibt. Zum anderen hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 09.04.2015 ausführlich dargelegt, dass der Sachverständige aus seiner Sicht „überflüssige“ Seiten in die Berechnung mit einbeziehe und keine nach DIN 1422 standardisierten Seiten zugrunde lege, wie dies die sozialgerichtliche Rechtsprechung mache. Es ergebe sich damit auch bei dem vom Sachverständigen gewählten Ansatz eine geringere erforderliche Stundenzahl.

3.3 Mit dieser Argumentation des Sachverständigen hat sich das Landgericht nicht vollständig befasst und nicht alle vom Bezirksrevisor aufgezeigten Widersprüche aufgelöst.

3.3.1. In zutreffender Weise hat das Beschwerdegericht allerdings einen „überflüssigen Inhalt“ des Gutachtens verneint.

Der Bundesgerichtshof stellt durchaus strenge Anforderungen an den Inhalt von Gutachten in Betreuungsverfahren. Die in § 280 Abs. 3 FamFG genannten formalen Anforderungen sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (BGH, Beschluss v. 19.01.2011, XII ZB 256/10, juris, Rn. 12).

Vergleichbar mit sozialgerichtlichen Gutachten (BayLSG, Beschluss v. 14.05.2012, L 15 SF 276/10 B E, juris, Rn. 35 - 39, 46) ist deshalb in Übereinstimmung mit der vom Kostensachverständigen zitierten medizinischen Fachliteratur auch für Betreuungsgutachten folgender Aufbau sachgerecht:

- Knappe Wiedergabe des Akteninhalts, soweit für das Verständnis des Gutachtens erforderlich,

- Anamnese, Untersuchungsbefund, gegebenenfalls technische Untersuchungsbefunde,

- Beurteilung als wesentlicher Teil des Gutachten und daran anschließend die Beantwortung der Beweisfragen (unter einmaliger Wiedergabe derselben) und

- Literaturnachweis, falls Literaturstudium (bei schwierigen Gutachten) erforderlich gewesen ist.

Soweit der Beschwerdeführer prinzipielle Einwendungen gegen die Berücksichtigung der Wiedergabe der Beweisfragen (im vorliegenden Fall auf Seiten 12 bis 15 des Betreuungsgutachtens) erhebt, ist dieses Vorbringen nicht stichhaltig. Es handelt sich um keine „unnötige Umfangmehrung“, wenn der Betreuungssachverständige im Beurteilungsabschnitt des Gutachtens seinen Antworten die jeweilige Gutachtensfrage voranstellt. Dies dient der Selbstvergewisserung des Sachverständigen, erlaubt eine die Lesbarkeit des Gutachtens erleichternde schnelle und inhaltlich richtige Zuordnung von Frage und Antwort durch den Richter sowie eine Vollständigkeitskontrolle und ist damit als „erforderliche Zeit“ im Sinne des § 8 JVEG anzusehen. Die hiergegen vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.09.2014 (S 1 SF 3240/14 E) ist für die vorliegende Sache nicht einschlägig. Die Entscheidung äußerst sich zur Frage der Entschädigung für einen sachverständigen Zeugen, der vorgebracht hat, seine Leistung sei „außergewöhnlich umfangreich“; es geht im hiesigen Streitfall nicht um eine außerordentliche Vergütung für den Betreuungssachverständigen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Amberg vom 04.12.2014 (2 XVII 394/14) behandelt ein Betreuungsgutachten, in dem die Gutachtensfragen zweimal zitiert wurden. Die Entscheidung des OLG München vom 02.12.1994 (11 WF 1015/94) betrifft eine familienrechtliche Angelegenheit, ist in dem zur Debatte stehenden Punkt nicht eindeutig und enthält hierzu im Übrigen keine nähere Begründung. Der Beschluss des 15. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.03.2007 (L 14 R 42/03.Ko), auf den sich der Beschwerdeführer schließlich beruft, ist überholt durch die vorerwähnte Entscheidung desselben Senats vom 14.05.2012 (L 15 SF 276/10 B E, juris; seitdem ständige Rechtsprechung, s. etwa Beschluss vom 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris, Rn. 56). Dessen Bewertung, dass die einmalige Wiedergabe der Beweisfragen zu dem kostenrechtlich relevanten Gutachtensumfang gehört, trifft zu, ihr ist aus den dargelegten Gründen zu folgen.

3.3.2. Mit dem Argument der Umrechnung der tatsächlichen Seitenzahl in standardisierte Seiten, die sich erheblich auswirkt (Reduzierung der Seitenzahl auf rechnerisch 8,3), hat sich das Landgericht aber nicht befasst.

Unabhängig von den Einwänden des Bezirksrevisors bestand auch von Amts wegen Prüfungsbedarf, allerdings im Sinne von Dr. I.. Der Wert von 1 Stunde je 6 (standardisierten) Seiten betrifft nämlich nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nur das Diktat und die Durchsicht (= Korrektur). Für die Abfassung von 1 Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird 1 Stunde zugrunde gelegt (BayLSG, Beschluss v. 17.12.2013, L 15 SF 275/13, juris, Rn. 36; Beschluss v. 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris, Rn. 41; Beschluss v. 01.07.2015, L 15 SF 180/13, juris, Rn. 34).

3.4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auch auf vorgenanntem Rechtsfehler. Die Möglichkeit, dass das Landgericht ohne diesen Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, kann revisionsrechtlich nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil v. 20.03.1995, II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, 1842; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 545, Rn. 11).

Das Beschwerdegericht hat unter Ziffer II 1b der Beschlussgründe ausgeführt:

Für die Ausarbeitung, Diktate und Korrektur des Gutachtens hält der Sachverständige einen Zeitbedarf von 3 Stunden für angemessen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn zunächst eine Orientierung an der Seitenzahl erfolgt, wenn das hieraus resultierende Ergebnis letztendlich auf seine Plausibilität hin überprüft wird. Vorliegend erscheint bei Art und Umfang des vorgelegten Gutachtens eine Arbeitszeit von 3 Stunden für Ausarbeitung, Diktate und Korrektur angemessen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gutachten aus verschiedenen Teilen aufgebaut ist, wobei der Gutachter den Inhalt der Akte sowie den Inhalt der Krankenunterlagen aufbereiten, seine eigenen Erkenntnisse darstellen und schließlich sämtliche Grundlagen seiner Wertung zufügen musste.

Damit hat das Landgericht zwar eine eigenständige Bewertung der Frage der Erforderlichkeit des für den Bereich Ausarbeitung, Diktat und Korrektur angesetzten Stundenansatzes vorgenommen. Es kann aber, da Ausgangspunkt der Überlegungen das in diesem Punkt widersprüchliche Sachverständigengutachten ist, nicht ausgeschlossen werden, dass die Würdigung des Beschwerdegerichts von diesen Ausführungen beeinflusst war.

3.5. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 5 ZPO, in der Sache selbst zu entscheiden, Gebrauch gemacht.

3.5.1. Der Senat ist der Auffassung, dass bei der Prüfung der Rechnung eines in einem Betreuungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen die vom Bayerischen Landessozialgericht entwickelte und gefestigte Rechtsprechung (BayLSG, Beschluss v. 14.05.2012, L 15 SF 276/10 B E, juris; Beschluss v. 17.12.2013, L 15 SF 275/13, juris; Beschluss v. 24.04.2014, L 15 SF 368/13, juris; Beschluss v. 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris; Beschluss v. 01.07.2015, L 15 SF 180/13, juris) entsprechend herangezogen werden kann.

Diese Rechtsprechung bietet einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Praxis, die Rechnungen von Sachverständigen ohne Erholung eines Gutachtens auf Plausibilität prüfen zu können, und den kostenrechtlichen Grundsätzen, dass die Kürzung einer Sachverständigenrechnung im Einzelfall einer Begründung bedarf und deshalb mit „Augenmaß“ erfolgen sollte. Soweit darin auf standardisierte Seitenzahlen abgestellt wird, mag es sein, dass sich ein gutes Sachverständigengutachten dadurch auszeichnet, komplexe Sachverhalte und Fachfragen gleichermaßen präzise und knapp „auf den Punkt zu bringen“ (OLG Koblenz, Beschluss v. 13.11.2012, 14 W 620/12, juris), ein anderer geeigneter, ebenso einfach zu handhabender Maßstab ist jedoch nicht ersichtlich, wie ausdrücklich auch das Bayerische Landessozialgericht hervorhebt (Beschluss vom 14.05.2012, L 15 SF 276/10 B E, juris). Mit Blick darauf, dass Schriftart und Schriftgröße sowie Seitenlayout je nach Sachverständigem deutlich voneinander abweichen können, ist bei der zugrunde zu legenden Seitenzahl im Sinne der Gleichbehandlung von einer Standardseite mit 1800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) auszugehen. Gerade im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallprüfung sind die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Gesamtergebnis der Kontrollberechnung bewegen, der mit 15% angemessen bewertet erscheint. Diese Kontrollberechnung erlaubt eine handhabbare Prüfung der Plausibilität der Kostenrechnung eines Betreuungssachverständigen.

3.5.2. Danach ist für die Plausibilitätsprüfung einer solchen Kostenrechnung von folgenden Grundsätzen auszugehen:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Blattanzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen. Soweit sich - wie wohl häufiger in betreuungsrechtlichen Angelegenheiten - nicht alle medizinischen Unterlagen in der Akte befinden, wie im streitgegenständlichen Fall eingesehene Krankenunterlagen des Bezirksklinikums, kann durch entsprechende Anfrage beim Sachverständigen eine geeignete Grundlage geschaffen werden.

- Die angegebene Untersuchungszeit kann, wenn sich diese im nach Erfahrung der Betreuungsgerichte üblichen Rahmen bewegt, vom Sachverständigen übernommen werden; dasselbe gilt für die Fahrzeit des Sachverständigen, die ebenfalls zu der zu vergütenden „erforderlichen Zeit“ gehört, § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG.

- Für die Abfassung von 1 Seite (im Sinne der DIN 1422) der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird 1 Stunde zugrunde gelegt; dabei ist die (einmalige) Wiedergabe der Beweisfragen (unter der Überschrift „Beantwortung der Beweisfragen“) der Beurteilung ebenso zuzurechnen wie die (einmalige) Darstellung der „Diagnose“ (BayLSG, Beschluss vom 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris, Rn. 56).

- Für Diktat und Durchsicht wird 1 Stunde für je 6 Seiten (im Sinne der DIN 1422) angenommen.

Das so gewonnene Plausibilitätsergebnis, in der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts auch Kontrollberechnung genannt, ist sodann mit dem Rechnungsbetrag des Sachverständigen abzugleichen:

- Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, wird wegen des Antragsprinzips der Rechnungsbetrag vergütet.

- Überschreiten die Zeitangaben des Sachverständigen das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15%, werden wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Prüfung einer Sachverständigenrechnung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

- Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag höher als das Ergebnis der Kontrollberechnung samt einem Toleranzzuschlag von 15%, ist das Ergebnis alleine der Kontrollberechnung - also ohne einen Zuschlag - zugrunde zu legen, wenn im Einzelfall nach Anhörung des Sachverständigen keine überzeugende Begründung für den höheren Zeitaufwand gegeben werden kann.

Unberührt bleibt die generelle Leitlinie, dass bei der Überlegung einer Kürzung des vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwands „Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen“ ist (BayLSG, Beschluss vom 01.07.2015, L 15 SF 180/13, juris Rn. 30). Dahinter steht der Gedanke, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann.

3.5.3. Umgesetzt auf die streitgegenständliche Rechnung des Sachverständigen Dr. I. bedeutet dies:

Vom Inhalt her entspricht das Gutachten im Wesentlichen dem unter Ziffer 3.3.1. dargestellten Grundsätzen. Allenfalls auf Seite 3 und 4 des Gutachtens (Darstellung der ergangenen Beschlüsse) bestehen Fragezeichen bezüglich einer knappen, für das Verständnis des Gutachtens erforderlichen Darstellung, die allerdings mit 13 Zeilen vernachlässigbar sind.

Anders als den Betreuungsrichtern am Amtsgericht, die regelmäßig auch für die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG sind, fehlt dem Senat die breite Erfahrung zur Angemessenheit der vom Sachverständigen Dr. I. angesetzten Untersuchungszeiten. Ebenso ist der vom Sachverständigen eingesehene Aktenumfang nicht vollständig sicher festzustellen. Deshalb greift der Senat ausnahmsweise für den Bereich Aktenstudium, Anamnese und Untersuchung auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. zurück, das auf den konkreten Einzelfall ausgerichtet, schlüssig und widerspruchsfrei ist und auch vom Landgericht in diesem Sinne gewürdigt wurde. Daraus ergibt sich für diesen Bereich der Arbeit des Sachverständigen Dr. I. ein in die Plausibilitätsprüfung einzusetzender Wert von 3 Stunden.

Die dem Bereich Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuordnenden tatsächlichen 3 Gutachtensseiten entsprechen mindestens 1,5 Standardseiten, so dass hier ein Ansatz von 90 Minuten geboten ist.

Bei Zugrundelegung von 8,3 Standardseiten und dem unter 3.5.2. angeführten Maßstab ergeben sich für das Diktat und Korrektur 83 Minuten (8,3 /6).

Hinzu kommt die außer Streit stehende Fahrzeit von 40 Minuten.

Dies ergibt bei der Kontrollberechnung zunächst einen Gesamtansatz von 6 Stunden, 33 Minuten und damit unter Beachtung der an dieser Stelle vorzunehmenden (BayLSG, Beschluss v. 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris, Rn. 66) Rundung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG dann von 7 Stunden. Die Rechnung des Betreuungssachverständigen vom 04.08.2014 weist demgegenüber zwar eine Gesamtzeit von 8 Stunden aus, übersteigt also die Gesamtzeit der (gerundeten) Kontrollberechnung. Weil sie sich allerdings innerhalb des sich aus der Kontrollberechnung samt Toleranzzuschlag von 15% ergebenden Korridors hält, ist unter dem Strich die von dem Betreuungssachverständigen angesetzte Gesamtrechnungszeit nicht zu beanstanden.

Da die sonstigen Rechnungselemente (Honorargruppe, Fahrtkosten, Schreibgebühren, Steuer) nicht angegriffen und auch zutreffend sind, konnte dem Rechtsmittel kein Erfolg verbeschieden sein; es war zurückzuweisen.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw - Familiengericht - vom 02.03.2018 (Az.: 7 F 186/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Mit Beschluss vom 02.03.2018 hat das Amtsgericht Calw die Vergütung des kinderpsychologischen Sachverständigen Prof. Dr. R. gemäß § 4 JVEG auf 5.898,12 EUR festgesetzt. Die hiergegen von der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse eingelegte Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach §§ 8 Abs.1 Nr. 1, 9 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung für seine Leistungen ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist die für die Begutachtung erforderliche Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten anzusetzen. Bei der Festsetzung ist ein objektiver Durchschnittsmaßstab unter Berücksichtigung des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der zu beantwortenden Beweisfragen zugrunde zu legen (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Auflage 2018, § 8 JVEG, Rdnr. 13; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, § 8 JVEG, Rdnr. 35). Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Zeitaufwand des von dem Gericht bestellten Sachverständigen, sondern der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, X ZR 206/98; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016, 2 W 62/15).
Im Rahmen der Festsetzung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen, ob der vom Sachverständigen genannte Zeitaufwand auch wirklich erforderlich war. Dabei wird zunächst von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen auszugehen sein. Anlass zur Nachprüfung besteht erst dann, wenn der geltend gemachte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint. Ist der geltend gemachte Zeitaufwand plausibel, weicht er also nicht erheblich von den Erfahrungswerten für vergleichbare Fälle ab, bestehen regelmäßig keine Bedenken gegen die Festsetzung nach den Angaben des Sachverständigen (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, § 8 JVEG, Rn. 14 m.w.N.). Die von Teilen der Rechtsprechung bei dieser Plausibilitätskontrolle praktizierte Anwendung von Richtwerten der erforderlichen Zeit für Aktenstudium (LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 08.10.2012, L 5 SF 64/11 KO: 100 bis 150 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 200 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 50 Seiten pro Stunde), Diktat von Anamnese bzw. Wiedergabe der Gesprächs- und Testinhalte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 6 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 5 bis 6 Seiten pro Stunde), Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 1 Seite pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 1 bis 3 Seiten pro Stunde) und Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 12 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: kein gesonderter Ansatz) hält das Beschwerdegericht angesichts der Variationsbreite an Beweisfragen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats für nicht sachgerecht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2016, 8 WF 62/15; Beschluss vom 13.04.2016, 8 WF 33/16; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, a.a.O.). Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Zeit mit der Seitenzahl des schriftlichen Gutachtens korrespondiert (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2012, 14 W 620/12; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014). Dies gilt insbesondere auch für den Bereich kinderpsychologischer Gutachten in Verfahren des Familiengerichts, bei denen, abhängig vom Konfliktpotential, ein großer Zeitaufwand für Gespräche und Interaktionsbeobachtungen, aber auch für deren wertende Wiedergabe anfällt (OLG Stuttgart a.a.O.).
Auch die Zeit, die ein Richter für die Sichtung und Erfassung des Prozessstoffs oder für den Entwurf einer Entscheidung benötigt, ist kein für die Plausibilitätskontrolle geeigneter Maßstab (so aber LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 17.07.2009, L 1 SF 30/09 KO, wonach die Beantwortung der Beweisfrage bei schwierigen Gutachten der Honorargruppe M3 mit dem Anfertigen eines schwierigen Urteils in der zweiten Instanz vergleichbar sei und daher ein Zeitaufwand von einer Stunde pro Seite zugrunde gelegt werden könne; wie hier OLG Koblenz a.a.O.).
Dies berücksichtigt ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die von dem Sachverständigen angegebenen Zeiten seiner Festsetzung zugrunde gelegt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angegebene Zeit für „Studium der Akten“ mit 1,5 Stunden, „Ausarbeitung und Entwurf des Gutachtens“ mit 20 Stunden und „Diktat und Korrektur des Gutachtens“ mit 12,5 Stunden außer Verhältnis zur Aufgabenstellung steht, liegen nicht vor. Der Stundenaufwand weicht nicht signifikant von Erfahrungswerten für vergleichbare Fälle ab. Auf die Ausführungen der Familienrichterin in dem angegriffenen Beschluss wird Bezug genommen.
Da nach dem Beweisbeschluss vom 16.06.2015 die „Gutachtenstelle Prof. Dr. Tobias R.“ zum Sachverständigen bestimmt wurde, ist auch der Zeitaufwand für „Organisation und interne Absprache mit Herrn Prof. Dr. R.“ mit 0,5 Stunden bei der Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen mit zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

Tenor

1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw - Familiengericht - vom 02.03.2018 (Az.: 7 F 186/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Mit Beschluss vom 02.03.2018 hat das Amtsgericht Calw die Vergütung des kinderpsychologischen Sachverständigen Prof. Dr. R. gemäß § 4 JVEG auf 5.898,12 EUR festgesetzt. Die hiergegen von der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse eingelegte Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach §§ 8 Abs.1 Nr. 1, 9 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung für seine Leistungen ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist die für die Begutachtung erforderliche Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten anzusetzen. Bei der Festsetzung ist ein objektiver Durchschnittsmaßstab unter Berücksichtigung des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der zu beantwortenden Beweisfragen zugrunde zu legen (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Auflage 2018, § 8 JVEG, Rdnr. 13; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, § 8 JVEG, Rdnr. 35). Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Zeitaufwand des von dem Gericht bestellten Sachverständigen, sondern der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, X ZR 206/98; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016, 2 W 62/15).
Im Rahmen der Festsetzung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen, ob der vom Sachverständigen genannte Zeitaufwand auch wirklich erforderlich war. Dabei wird zunächst von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen auszugehen sein. Anlass zur Nachprüfung besteht erst dann, wenn der geltend gemachte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint. Ist der geltend gemachte Zeitaufwand plausibel, weicht er also nicht erheblich von den Erfahrungswerten für vergleichbare Fälle ab, bestehen regelmäßig keine Bedenken gegen die Festsetzung nach den Angaben des Sachverständigen (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, § 8 JVEG, Rn. 14 m.w.N.). Die von Teilen der Rechtsprechung bei dieser Plausibilitätskontrolle praktizierte Anwendung von Richtwerten der erforderlichen Zeit für Aktenstudium (LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 08.10.2012, L 5 SF 64/11 KO: 100 bis 150 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 200 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 50 Seiten pro Stunde), Diktat von Anamnese bzw. Wiedergabe der Gesprächs- und Testinhalte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 6 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 5 bis 6 Seiten pro Stunde), Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 1 Seite pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 1 bis 3 Seiten pro Stunde) und Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 12 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: kein gesonderter Ansatz) hält das Beschwerdegericht angesichts der Variationsbreite an Beweisfragen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats für nicht sachgerecht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2016, 8 WF 62/15; Beschluss vom 13.04.2016, 8 WF 33/16; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, a.a.O.). Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Zeit mit der Seitenzahl des schriftlichen Gutachtens korrespondiert (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2012, 14 W 620/12; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014). Dies gilt insbesondere auch für den Bereich kinderpsychologischer Gutachten in Verfahren des Familiengerichts, bei denen, abhängig vom Konfliktpotential, ein großer Zeitaufwand für Gespräche und Interaktionsbeobachtungen, aber auch für deren wertende Wiedergabe anfällt (OLG Stuttgart a.a.O.).
Auch die Zeit, die ein Richter für die Sichtung und Erfassung des Prozessstoffs oder für den Entwurf einer Entscheidung benötigt, ist kein für die Plausibilitätskontrolle geeigneter Maßstab (so aber LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 17.07.2009, L 1 SF 30/09 KO, wonach die Beantwortung der Beweisfrage bei schwierigen Gutachten der Honorargruppe M3 mit dem Anfertigen eines schwierigen Urteils in der zweiten Instanz vergleichbar sei und daher ein Zeitaufwand von einer Stunde pro Seite zugrunde gelegt werden könne; wie hier OLG Koblenz a.a.O.).
Dies berücksichtigt ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die von dem Sachverständigen angegebenen Zeiten seiner Festsetzung zugrunde gelegt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angegebene Zeit für „Studium der Akten“ mit 1,5 Stunden, „Ausarbeitung und Entwurf des Gutachtens“ mit 20 Stunden und „Diktat und Korrektur des Gutachtens“ mit 12,5 Stunden außer Verhältnis zur Aufgabenstellung steht, liegen nicht vor. Der Stundenaufwand weicht nicht signifikant von Erfahrungswerten für vergleichbare Fälle ab. Auf die Ausführungen der Familienrichterin in dem angegriffenen Beschluss wird Bezug genommen.
Da nach dem Beweisbeschluss vom 16.06.2015 die „Gutachtenstelle Prof. Dr. Tobias R.“ zum Sachverständigen bestimmt wurde, ist auch der Zeitaufwand für „Organisation und interne Absprache mit Herrn Prof. Dr. R.“ mit 0,5 Stunden bei der Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen mit zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 1 bis 3 ist das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.

(2) Das Gericht kann in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, anordnen, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens auch auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten hinwirken soll.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts in einem Umgangsverfahren.

Das Amtsgericht hat in dem knapp 4 Jahre andauernden Verfahren, dessen Gegenstand die Umgangsregelung für ein zu Beginn des Verfahrens 8-jähriges Kind war, mit Beschluss vom 11.06.2014 ein Sachverständigengutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, welcher Umgang des Kindesvaters am besten dem Kindeswohl entspricht. Mit der Begutachtung wurde der am Gerichtsort ansässige Inhaber des Lehrstuhls für Entwicklungspsychologie und Pädagogische Psychologie, Herr Prof. Dr. G… S…, beauftragt. Der Sachverständige teilte dem Gericht mit, dass er eine seiner Mitarbeiterinnen in die Begutachtung einbeziehen werde, wogegen keine Einwände erhoben wurden, führte Gespräche mit den Beteiligten und erfasste deren Persönlichkeit, beobachtete die Interaktion des Kindes mit beiden Eltern an jeweils zwei Terminen, explorierte das Kind und führte weitere Gespräche mit den Eltern (einzeln und gemeinsam) sowie mit drei nicht am Verfahren beteiligten Personen. Insgesamt setzte er in seiner Rechnung einen Zeitaufwand von 98:55 Stunden an, wovon 39 Stunden auf die schriftliche Abfassung des Gutachtens und 6 Stunden auf das Korrekturlesen entfielen. Die Vergütung stellte er mit Schreiben vom 12.03.2015 in Höhe von 9.891,67 € für den Zeitaufwand, 283,95 € insbesondere für Schreibauslagen (269.000 Zeichen) und Kopierkosten, sowie 1.933,37 € an Umsatzsteuer mit insgesamt 12.108,99 € in Rechnung. Für weitere Stellungnahmen und die mündliche Erörterung des Gutachtens wurden nochmals Vergütungen in Höhe von 476,00 €, 297,50 € und 476,00 € geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 22.03.2018 hat das Gericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und den Verfahrenswert auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Hälfte der Gerichtskosten in Höhe von 73,00 € und der Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 13.358,49 € wurde mit Kostenrechnung vom 26.03.2018 dem Antragsteller mit einem Betrag von 6.715,75 € in Rechnung gestellt.

Der Antragsteller zweifelte diese Rechnung an und wandte sich gegen den Ansatz der Sachverständigenkosten. Den Stunden zur Exploration stimme er zu. Sehr hoch erscheine ihm die Anzahl der Stunden für das Anfertigen des Gutachtens, der Sachverständige sei selbst Bindungsforscher, der sich in der Materie sehr gut auskennen müsste. Ihm seien Kosten von 2.500 € bis 3.000 € prognostiziert worden - der Antragsteller war im Hauptverfahren vertreten durch einen Fachanwalt für Familienrecht - und er sei trotz seiner angespannten Lage immer bereit gewesen, an der Begutachtung teilzunehmen.

Der Sachverständige erklärte hierzu, der Aufwand begründe sich aus dem Umfang des Gutachtens, das 150 Standardseiten a 1.800 Anschläge (das teils ohne Zeilenabstand geschriebene Gutachten umfasst 99 Seiten) umfasse, wobei der Beurteilungs- und Beantwortungsteil ca. 33 Standardseiten betrage. Ausgehend von den aktuellen Berechnungsformeln des Bayerischen Landessozialgerichts sei der Zeitaufwand für das Schreiben des Gutachtens sehr gering angesetzt. Der erforderliche Zeitaufwand sei durch fachliche Erfordernisse gerechtfertigt.

Der Vertreter der Staatskasse stützt sich ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und erklärt, die angesetzte Stundenzahl sei allein schon anhand der abgerechneten Gutachtensseiten plausibel. Nach seiner Kenntnis seien die Gutachterkosten in dieser Höhe auch keineswegs unüblich. Es bestehe für das Gericht keine Pflicht, die Beteiligten über das Kostenrisiko aufzuklären. Der Kostenansatz sei weder sachlich noch rechnerisch zu beanstanden.

Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme die Erinnerung des Antragstellers mit Beschluss vom 20.06.2018 zurückgewiesen. Gegen diesen dem Antragsteller formlos übersandten Beschluss wendet er sich mit seiner am 13.07.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er beruft sich auf §§ 407a, 404a ZPO und rügt, der Sachverständige habe ihn zu keiner Zeit über die Höhe der zu erwartenden Kosten informiert, was seiner Meinung nach gegen die Verpflichtung aus § 407a Abs. 3 (gemeint offensichtlich a. F., jetzt Abs. 4) verstoße. Auch Schreiben des Sachverständigen an das Gericht könne kein solcher Hinweis entnommen werden. Der Sachverständige sei durch die Datenerhebung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse bestens informiert gewesen. Der Streitwert sei vom Gericht auf 3.000,00 € [richtig: 5.000,00 €] festgelegt worden. Er bitte um erneute Prüfung der Kosten, die der Sachverständige in Rechnung gestellt habe.

Der Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat übertragen.

II.

Die gemäß § 59 Abs. 3 FamGKG zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts ist zulässig, aber nicht begründet. Über Einwendungen der Beteiligten gegen den Kostenansatz in Familiensachen ist gemäß § 57 Abs. 3 FamGKG das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen (OLG Nürnberg FamRZ 2017, 470, allg. Meinung).

Der Entscheidung über die Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, da eine solche nicht Voraussetzung für die Entscheidung über die Beschwerde ist (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 572 ZPO Rn. 4 zur sofortigen Beschwerde).

Die Einwendungen des Antragstellers sind nicht geeignet, eine Niederschlagung der im Rahmen der Bestellung des Sachverständigen entstandenen Kosten nach § 20 FamGKG zu begründen oder den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen nach den §§ 8 ff. JVEG herabzusetzen. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Ein schuldhafter Verstoß des Sachverständigen gegen seine Pflichten ist nicht erkennbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und der Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Im vorliegenden Verfahren kommt nach der Honorargruppe M3 ein Stundensatz von 100,00 € zur Anwendung.

Die erforderliche Zeit im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln (hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2013, Az. 6 WF 133/13 juris Rn. 11). Zugrunde zu legen ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07, JurBüro 2008, 44 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, MDR 2004, 776). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a.a.O.; LSG Bayern, Beschluss vom 18.05.2012, Az. L 15 SF 104/11, NZS 2012, 959). Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war; Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint (OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2014, 6 WF 133/13, juris Rn. 11; Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 6. Aufl., Rn. 296).

Die Landessozialgerichte haben hierfür Maßstäbe für eine Kontrollberechnung medizinischer Gutachten entwickelt, die auch bei psychologischen Gutachten in Kindschaftssachen entsprechend zur Anwendung kommen können, hier allerdings nach den Erfahrungen des Senats eher die Obergrenze darstellen dürften.

Danach kann mit folgenden Erfahrungswerten gearbeitet werden, wobei die Sozialgerichte zusätzlich noch einen Toleranzrahmen ansetzen (vgl. LSG a.a.O.):

– Für das Aktenstudium 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

– Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine Stunde, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

– Für Diktat und Durchsicht eine Stunde für je sechs Seiten, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so wäre nach Aktenstudium und Exploration noch mit einem Zeitaufwand von 33 Stunden für die Beurteilung und 150 / 6 = 25 Stunden für Diktat und Durchsicht zu rechnen. Der Sachverständige liegt weit unterhalb dieser Werte.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller nunmehr auch weniger gegen den abgerechneten Zeitaufwand als vielmehr seine fehlende Information hierüber.

Gemäß § 30 Abs. 1 FamFG in Verb. mit § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO hat ein Sachverständiger rechtzeitig einen Hinweis zu erteilen, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen. Die Unverhältnismäßigkeit zum Wert des Streitgegenstands kann vorkommen, wenn Sachverständigenbeweis von Amts wegen angeordnet (§ 30 FamFG oder im Zivilprozess § 144 ZPO) wurde, wie dies in Kindschaftssachen regelmäßig der Fall ist (vgl. Zimmermann in MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 407a ZPO Rn. 11; Scheuch in BeckOK-ZPO, Stand 01.07.2018, § 407a ZPO Rn. 4.1). Wird die Begutachtung nicht von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht (was in Kindschaftssachen ausgeschlossen ist, vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2013, 241, allg. Meinung), so haben die Beteiligten keine Gelegenheit darüber nachzudenken, ob sie angesichts des Kostenrisikos das Verfahren fortführen wollen. Der Wert des Streitgegenstands ist in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht einfach zu bestimmen, wodurch es auch an einer klaren Definition der „erkennbar“ außer Verhältnis stehenden Kosten fehlt (hierzu Bleutge in Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 5. Aufl., S. 694). Kindschaftssachen sind stets grundrechtsrelevant, weshalb das Gericht für seine Entscheidungsfindung eine möglichst sichere Entscheidungsgrundlage finden muss (BVerfG FamRZ 2014, 907) und deshalb nicht selten psychologische Gutachten in Auftrag gegeben werden. Für die Beteiligten sind solche Verfahren aber nicht nur grundrechtsrelevant, sondern häufig von existentieller Bedeutung. Dem Ziel des § 407a Abs. 4 ZPO würde man anders als in vermögensrechtlichen Streitigkeiten deshalb nicht gerecht, wenn man den Regelverfahrenswert nach § 45 Abs. 1 FamGKG (3.000,00 €) ansetzen und eine Mitteilungspflicht bei Überschreiten dieses Wertes (oder des halben Wertes; hierzu etwa Scheuch, a.a.O., Rn. 5.1) konstatieren würde. Nach den Erfahrungen des Senats würde dies im Übrigen zu einer Mitteilung in beinahe allen einschlägigen Fällen führen. Gleichwohl wird es auch in Kindschaftssachen unverhältnismäßige Kosten geben, auf die der Sachverständige gemäß § 407a Abs. 4 ZPO hinzuweisen hat. Dabei hängen die Kosten (in derartigen Fällen für die Beteiligten erkennbar) wesentlich davon ab, ob der Sachverständige einen erheblichen Fahrt- und Zeitaufwand für Explorationen am Wohnsitz der Eltern zu erbringen hat, die im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich waren. Obwohl „unverhältnismäßige Kosten“ nicht generell mit „ungewöhnlichen Kosten“ gleichgesetzt werden können, wird man eine solche Mitteilungspflicht insbesondere dann annehmen müssen, wenn für die - häufig anwaltlich beratenen - Beteiligten keine besonderen Umstände erkennbar sind und die Kosten außergewöhnlich hoch sind (zur Überschreitung von Durchschnittskosten: Berger in Stein-Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 407a ZPO Rn. 11 sowie AG Hannover FamRZ 2000, 175: Überschreitung der Durchschnittskosten - damals 4.000 bis 6.000 DM - für ein Gutachten im Verfahren der elterlichen Sorge um mehr als 100%). Das wird man nach den Erfahrungen des Senats bei Begutachtungen ohne Fahrtaufwand etwa beim Dreifachen des Regelverfahrenswerts, also bei ca. 9.000,00 € (inkl. Umsatzsteuer), annehmen können. Empirisch gesicherte Daten für die Durchschnittskosten kinderpsychologischer Gutachten in Kindschaftssachen liegen dem Senat nicht vor. Nach eigenen Erfahrungen haben sich die Kosten derartiger Gutachten seit der allgemeinen Diskussion um deren Qualität aber - unabhängig von den Änderungen des JVEG - erheblich erhöht (zu Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht: NZFam 2015, 937), weil die Sachverständige aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit etwa die Zweckmäßigkeit bestimmter Testverfahren im Einzelfall wesentlich ausführlicher begründen als dies früher der Fall war. Dem Senat ist erst vor kurzem ein Gutachten mit einer Kostennote von knapp 15.000,00 € (bei nicht sehr erheblichem Fahrtaufwand) zugegangen.

Man könnte deshalb daran denken, dass der Sachverständige gegen seine Anzeigepflicht verstoßen hat und eine Kürzung der Vergütung in Frage kommen könnte. Erforderlich hierfür wäre aber nicht nur ein schuldhafter Verstoß, sondern auch, dass der Auftrag an den Sachverständigen bei Hinweis auf die erhöhten Kosten eingeschränkt oder zurückgenommen worden wäre (BayObLG NJW-RR 1998, 1294; OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 791; Scheuch, a.a.O., Rn. 6). Dies liegt im vorliegenden Verfahren fern. Das Gericht hat den ortsansässigen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachtenskosten sich nach den Erfahrungen des Senats ganz überwiegend ungefähr im Rahmen des vorliegenden Gutachtens bewegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Familiengericht mit den später real entstandenen Kosten gerechnet hat. Ein entsprechender Hinweis musste dem Sachverständigen unter diesen Umständen überflüssig erscheinen, weshalb auch selbst Fahrlässigkeit des Sachverständigen nicht erkennbar ist. Mit einer Einschränkung des Auftrags im Falle einer Information des Gerichts war jedenfalls nicht zu rechnen. Auch die Rücknahme des Umgangsantrags durch den Antragsteller wäre wohl kaum in Betracht gekommen, nachdem dieser noch gegenüber dem Sachverständigen erklärte, er könne es (den Umgang) „höchstens mithilfe des Gerichts durchdrücken“ (Seite 69 des Gutachtens). Nicht ortsansässige Sachverständige verursachen zudem erheblich höhere Mehrkosten im Falle der mündlichen Erörterung des Gutachtens, die auch im vorliegenden Verfahren erfolgte.

Der anwaltlich beratene Antragsteller hätte sich im Übrigen beim Gericht nach den „üblichen“ Sachverständigenkosten in Kindschaftssachen erkundigen können. Eine generelle Hinweispflicht des Gerichts besteht nicht, zumal bei einem Fachanwalt auch von ausreichenden Erfahrungswerten ausgegangen werden kann.

Nach alledem kommt eine Kürzung des Honorars nicht in Betracht.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG). Einer Kostenentscheidung bedarf es deshalb nicht.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 57 Abs. 7 FamGKG).

Tenor

1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Calw - Familiengericht - vom 02.03.2018 (Az.: 7 F 186/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
Mit Beschluss vom 02.03.2018 hat das Amtsgericht Calw die Vergütung des kinderpsychologischen Sachverständigen Prof. Dr. R. gemäß § 4 JVEG auf 5.898,12 EUR festgesetzt. Die hiergegen von der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse eingelegte Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Nach §§ 8 Abs.1 Nr. 1, 9 JVEG erhält der Sachverständige als Vergütung für seine Leistungen ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ist die für die Begutachtung erforderliche Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten anzusetzen. Bei der Festsetzung ist ein objektiver Durchschnittsmaßstab unter Berücksichtigung des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der zu beantwortenden Beweisfragen zugrunde zu legen (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, JVEG, 27. Auflage 2018, § 8 JVEG, Rdnr. 13; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, § 8 JVEG, Rdnr. 35). Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Zeitaufwand des von dem Gericht bestellten Sachverständigen, sondern der Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, X ZR 206/98; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016, 2 W 62/15).
Im Rahmen der Festsetzung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu überprüfen, ob der vom Sachverständigen genannte Zeitaufwand auch wirklich erforderlich war. Dabei wird zunächst von der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen auszugehen sein. Anlass zur Nachprüfung besteht erst dann, wenn der geltend gemachte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint. Ist der geltend gemachte Zeitaufwand plausibel, weicht er also nicht erheblich von den Erfahrungswerten für vergleichbare Fälle ab, bestehen regelmäßig keine Bedenken gegen die Festsetzung nach den Angaben des Sachverständigen (Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, § 8 JVEG, Rn. 14 m.w.N.). Die von Teilen der Rechtsprechung bei dieser Plausibilitätskontrolle praktizierte Anwendung von Richtwerten der erforderlichen Zeit für Aktenstudium (LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 08.10.2012, L 5 SF 64/11 KO: 100 bis 150 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 200 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 50 Seiten pro Stunde), Diktat von Anamnese bzw. Wiedergabe der Gesprächs- und Testinhalte (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 6 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 5 bis 6 Seiten pro Stunde), Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 1 Seite pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: 1 bis 3 Seiten pro Stunde) und Korrektur einschließlich abschließender Durchsicht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2016, 1 Ws 365/15: 12 Seiten pro Stunde; OLG Braunschweig, Beschluss vom 06.10.2016: kein gesonderter Ansatz) hält das Beschwerdegericht angesichts der Variationsbreite an Beweisfragen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats für nicht sachgerecht (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2016, 8 WF 62/15; Beschluss vom 13.04.2016, 8 WF 33/16; Meyer/Höver/Bach/Oberlack/Jahnke, a.a.O.). Es gibt auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die zur Beantwortung der Beweisfragen erforderliche Zeit mit der Seitenzahl des schriftlichen Gutachtens korrespondiert (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2012, 14 W 620/12; Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014). Dies gilt insbesondere auch für den Bereich kinderpsychologischer Gutachten in Verfahren des Familiengerichts, bei denen, abhängig vom Konfliktpotential, ein großer Zeitaufwand für Gespräche und Interaktionsbeobachtungen, aber auch für deren wertende Wiedergabe anfällt (OLG Stuttgart a.a.O.).
Auch die Zeit, die ein Richter für die Sichtung und Erfassung des Prozessstoffs oder für den Entwurf einer Entscheidung benötigt, ist kein für die Plausibilitätskontrolle geeigneter Maßstab (so aber LSG Schleswig Holstein, Beschluss vom 17.07.2009, L 1 SF 30/09 KO, wonach die Beantwortung der Beweisfrage bei schwierigen Gutachten der Honorargruppe M3 mit dem Anfertigen eines schwierigen Urteils in der zweiten Instanz vergleichbar sei und daher ein Zeitaufwand von einer Stunde pro Seite zugrunde gelegt werden könne; wie hier OLG Koblenz a.a.O.).
Dies berücksichtigt ist es nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die von dem Sachverständigen angegebenen Zeiten seiner Festsetzung zugrunde gelegt hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angegebene Zeit für „Studium der Akten“ mit 1,5 Stunden, „Ausarbeitung und Entwurf des Gutachtens“ mit 20 Stunden und „Diktat und Korrektur des Gutachtens“ mit 12,5 Stunden außer Verhältnis zur Aufgabenstellung steht, liegen nicht vor. Der Stundenaufwand weicht nicht signifikant von Erfahrungswerten für vergleichbare Fälle ab. Auf die Ausführungen der Familienrichterin in dem angegriffenen Beschluss wird Bezug genommen.
Da nach dem Beweisbeschluss vom 16.06.2015 die „Gutachtenstelle Prof. Dr. Tobias R.“ zum Sachverständigen bestimmt wurde, ist auch der Zeitaufwand für „Organisation und interne Absprache mit Herrn Prof. Dr. R.“ mit 0,5 Stunden bei der Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen mit zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.

(2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vorgesehen ist.

(3) Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache stützen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird.

(4) Den Beteiligten ist Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis einer förmlichen Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich ist.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts in einem Umgangsverfahren.

Das Amtsgericht hat in dem knapp 4 Jahre andauernden Verfahren, dessen Gegenstand die Umgangsregelung für ein zu Beginn des Verfahrens 8-jähriges Kind war, mit Beschluss vom 11.06.2014 ein Sachverständigengutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, welcher Umgang des Kindesvaters am besten dem Kindeswohl entspricht. Mit der Begutachtung wurde der am Gerichtsort ansässige Inhaber des Lehrstuhls für Entwicklungspsychologie und Pädagogische Psychologie, Herr Prof. Dr. G… S…, beauftragt. Der Sachverständige teilte dem Gericht mit, dass er eine seiner Mitarbeiterinnen in die Begutachtung einbeziehen werde, wogegen keine Einwände erhoben wurden, führte Gespräche mit den Beteiligten und erfasste deren Persönlichkeit, beobachtete die Interaktion des Kindes mit beiden Eltern an jeweils zwei Terminen, explorierte das Kind und führte weitere Gespräche mit den Eltern (einzeln und gemeinsam) sowie mit drei nicht am Verfahren beteiligten Personen. Insgesamt setzte er in seiner Rechnung einen Zeitaufwand von 98:55 Stunden an, wovon 39 Stunden auf die schriftliche Abfassung des Gutachtens und 6 Stunden auf das Korrekturlesen entfielen. Die Vergütung stellte er mit Schreiben vom 12.03.2015 in Höhe von 9.891,67 € für den Zeitaufwand, 283,95 € insbesondere für Schreibauslagen (269.000 Zeichen) und Kopierkosten, sowie 1.933,37 € an Umsatzsteuer mit insgesamt 12.108,99 € in Rechnung. Für weitere Stellungnahmen und die mündliche Erörterung des Gutachtens wurden nochmals Vergütungen in Höhe von 476,00 €, 297,50 € und 476,00 € geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 22.03.2018 hat das Gericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und den Verfahrenswert auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Hälfte der Gerichtskosten in Höhe von 73,00 € und der Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 13.358,49 € wurde mit Kostenrechnung vom 26.03.2018 dem Antragsteller mit einem Betrag von 6.715,75 € in Rechnung gestellt.

Der Antragsteller zweifelte diese Rechnung an und wandte sich gegen den Ansatz der Sachverständigenkosten. Den Stunden zur Exploration stimme er zu. Sehr hoch erscheine ihm die Anzahl der Stunden für das Anfertigen des Gutachtens, der Sachverständige sei selbst Bindungsforscher, der sich in der Materie sehr gut auskennen müsste. Ihm seien Kosten von 2.500 € bis 3.000 € prognostiziert worden - der Antragsteller war im Hauptverfahren vertreten durch einen Fachanwalt für Familienrecht - und er sei trotz seiner angespannten Lage immer bereit gewesen, an der Begutachtung teilzunehmen.

Der Sachverständige erklärte hierzu, der Aufwand begründe sich aus dem Umfang des Gutachtens, das 150 Standardseiten a 1.800 Anschläge (das teils ohne Zeilenabstand geschriebene Gutachten umfasst 99 Seiten) umfasse, wobei der Beurteilungs- und Beantwortungsteil ca. 33 Standardseiten betrage. Ausgehend von den aktuellen Berechnungsformeln des Bayerischen Landessozialgerichts sei der Zeitaufwand für das Schreiben des Gutachtens sehr gering angesetzt. Der erforderliche Zeitaufwand sei durch fachliche Erfordernisse gerechtfertigt.

Der Vertreter der Staatskasse stützt sich ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und erklärt, die angesetzte Stundenzahl sei allein schon anhand der abgerechneten Gutachtensseiten plausibel. Nach seiner Kenntnis seien die Gutachterkosten in dieser Höhe auch keineswegs unüblich. Es bestehe für das Gericht keine Pflicht, die Beteiligten über das Kostenrisiko aufzuklären. Der Kostenansatz sei weder sachlich noch rechnerisch zu beanstanden.

Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme die Erinnerung des Antragstellers mit Beschluss vom 20.06.2018 zurückgewiesen. Gegen diesen dem Antragsteller formlos übersandten Beschluss wendet er sich mit seiner am 13.07.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er beruft sich auf §§ 407a, 404a ZPO und rügt, der Sachverständige habe ihn zu keiner Zeit über die Höhe der zu erwartenden Kosten informiert, was seiner Meinung nach gegen die Verpflichtung aus § 407a Abs. 3 (gemeint offensichtlich a. F., jetzt Abs. 4) verstoße. Auch Schreiben des Sachverständigen an das Gericht könne kein solcher Hinweis entnommen werden. Der Sachverständige sei durch die Datenerhebung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse bestens informiert gewesen. Der Streitwert sei vom Gericht auf 3.000,00 € [richtig: 5.000,00 €] festgelegt worden. Er bitte um erneute Prüfung der Kosten, die der Sachverständige in Rechnung gestellt habe.

Der Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat übertragen.

II.

Die gemäß § 59 Abs. 3 FamGKG zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts ist zulässig, aber nicht begründet. Über Einwendungen der Beteiligten gegen den Kostenansatz in Familiensachen ist gemäß § 57 Abs. 3 FamGKG das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen (OLG Nürnberg FamRZ 2017, 470, allg. Meinung).

Der Entscheidung über die Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, da eine solche nicht Voraussetzung für die Entscheidung über die Beschwerde ist (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 572 ZPO Rn. 4 zur sofortigen Beschwerde).

Die Einwendungen des Antragstellers sind nicht geeignet, eine Niederschlagung der im Rahmen der Bestellung des Sachverständigen entstandenen Kosten nach § 20 FamGKG zu begründen oder den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen nach den §§ 8 ff. JVEG herabzusetzen. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Ein schuldhafter Verstoß des Sachverständigen gegen seine Pflichten ist nicht erkennbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und der Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Im vorliegenden Verfahren kommt nach der Honorargruppe M3 ein Stundensatz von 100,00 € zur Anwendung.

Die erforderliche Zeit im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln (hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2013, Az. 6 WF 133/13 juris Rn. 11). Zugrunde zu legen ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07, JurBüro 2008, 44 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, MDR 2004, 776). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a.a.O.; LSG Bayern, Beschluss vom 18.05.2012, Az. L 15 SF 104/11, NZS 2012, 959). Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war; Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint (OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2014, 6 WF 133/13, juris Rn. 11; Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 6. Aufl., Rn. 296).

Die Landessozialgerichte haben hierfür Maßstäbe für eine Kontrollberechnung medizinischer Gutachten entwickelt, die auch bei psychologischen Gutachten in Kindschaftssachen entsprechend zur Anwendung kommen können, hier allerdings nach den Erfahrungen des Senats eher die Obergrenze darstellen dürften.

Danach kann mit folgenden Erfahrungswerten gearbeitet werden, wobei die Sozialgerichte zusätzlich noch einen Toleranzrahmen ansetzen (vgl. LSG a.a.O.):

– Für das Aktenstudium 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

– Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine Stunde, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

– Für Diktat und Durchsicht eine Stunde für je sechs Seiten, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so wäre nach Aktenstudium und Exploration noch mit einem Zeitaufwand von 33 Stunden für die Beurteilung und 150 / 6 = 25 Stunden für Diktat und Durchsicht zu rechnen. Der Sachverständige liegt weit unterhalb dieser Werte.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller nunmehr auch weniger gegen den abgerechneten Zeitaufwand als vielmehr seine fehlende Information hierüber.

Gemäß § 30 Abs. 1 FamFG in Verb. mit § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO hat ein Sachverständiger rechtzeitig einen Hinweis zu erteilen, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen. Die Unverhältnismäßigkeit zum Wert des Streitgegenstands kann vorkommen, wenn Sachverständigenbeweis von Amts wegen angeordnet (§ 30 FamFG oder im Zivilprozess § 144 ZPO) wurde, wie dies in Kindschaftssachen regelmäßig der Fall ist (vgl. Zimmermann in MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 407a ZPO Rn. 11; Scheuch in BeckOK-ZPO, Stand 01.07.2018, § 407a ZPO Rn. 4.1). Wird die Begutachtung nicht von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht (was in Kindschaftssachen ausgeschlossen ist, vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2013, 241, allg. Meinung), so haben die Beteiligten keine Gelegenheit darüber nachzudenken, ob sie angesichts des Kostenrisikos das Verfahren fortführen wollen. Der Wert des Streitgegenstands ist in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht einfach zu bestimmen, wodurch es auch an einer klaren Definition der „erkennbar“ außer Verhältnis stehenden Kosten fehlt (hierzu Bleutge in Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 5. Aufl., S. 694). Kindschaftssachen sind stets grundrechtsrelevant, weshalb das Gericht für seine Entscheidungsfindung eine möglichst sichere Entscheidungsgrundlage finden muss (BVerfG FamRZ 2014, 907) und deshalb nicht selten psychologische Gutachten in Auftrag gegeben werden. Für die Beteiligten sind solche Verfahren aber nicht nur grundrechtsrelevant, sondern häufig von existentieller Bedeutung. Dem Ziel des § 407a Abs. 4 ZPO würde man anders als in vermögensrechtlichen Streitigkeiten deshalb nicht gerecht, wenn man den Regelverfahrenswert nach § 45 Abs. 1 FamGKG (3.000,00 €) ansetzen und eine Mitteilungspflicht bei Überschreiten dieses Wertes (oder des halben Wertes; hierzu etwa Scheuch, a.a.O., Rn. 5.1) konstatieren würde. Nach den Erfahrungen des Senats würde dies im Übrigen zu einer Mitteilung in beinahe allen einschlägigen Fällen führen. Gleichwohl wird es auch in Kindschaftssachen unverhältnismäßige Kosten geben, auf die der Sachverständige gemäß § 407a Abs. 4 ZPO hinzuweisen hat. Dabei hängen die Kosten (in derartigen Fällen für die Beteiligten erkennbar) wesentlich davon ab, ob der Sachverständige einen erheblichen Fahrt- und Zeitaufwand für Explorationen am Wohnsitz der Eltern zu erbringen hat, die im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich waren. Obwohl „unverhältnismäßige Kosten“ nicht generell mit „ungewöhnlichen Kosten“ gleichgesetzt werden können, wird man eine solche Mitteilungspflicht insbesondere dann annehmen müssen, wenn für die - häufig anwaltlich beratenen - Beteiligten keine besonderen Umstände erkennbar sind und die Kosten außergewöhnlich hoch sind (zur Überschreitung von Durchschnittskosten: Berger in Stein-Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 407a ZPO Rn. 11 sowie AG Hannover FamRZ 2000, 175: Überschreitung der Durchschnittskosten - damals 4.000 bis 6.000 DM - für ein Gutachten im Verfahren der elterlichen Sorge um mehr als 100%). Das wird man nach den Erfahrungen des Senats bei Begutachtungen ohne Fahrtaufwand etwa beim Dreifachen des Regelverfahrenswerts, also bei ca. 9.000,00 € (inkl. Umsatzsteuer), annehmen können. Empirisch gesicherte Daten für die Durchschnittskosten kinderpsychologischer Gutachten in Kindschaftssachen liegen dem Senat nicht vor. Nach eigenen Erfahrungen haben sich die Kosten derartiger Gutachten seit der allgemeinen Diskussion um deren Qualität aber - unabhängig von den Änderungen des JVEG - erheblich erhöht (zu Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht: NZFam 2015, 937), weil die Sachverständige aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit etwa die Zweckmäßigkeit bestimmter Testverfahren im Einzelfall wesentlich ausführlicher begründen als dies früher der Fall war. Dem Senat ist erst vor kurzem ein Gutachten mit einer Kostennote von knapp 15.000,00 € (bei nicht sehr erheblichem Fahrtaufwand) zugegangen.

Man könnte deshalb daran denken, dass der Sachverständige gegen seine Anzeigepflicht verstoßen hat und eine Kürzung der Vergütung in Frage kommen könnte. Erforderlich hierfür wäre aber nicht nur ein schuldhafter Verstoß, sondern auch, dass der Auftrag an den Sachverständigen bei Hinweis auf die erhöhten Kosten eingeschränkt oder zurückgenommen worden wäre (BayObLG NJW-RR 1998, 1294; OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 791; Scheuch, a.a.O., Rn. 6). Dies liegt im vorliegenden Verfahren fern. Das Gericht hat den ortsansässigen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachtenskosten sich nach den Erfahrungen des Senats ganz überwiegend ungefähr im Rahmen des vorliegenden Gutachtens bewegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Familiengericht mit den später real entstandenen Kosten gerechnet hat. Ein entsprechender Hinweis musste dem Sachverständigen unter diesen Umständen überflüssig erscheinen, weshalb auch selbst Fahrlässigkeit des Sachverständigen nicht erkennbar ist. Mit einer Einschränkung des Auftrags im Falle einer Information des Gerichts war jedenfalls nicht zu rechnen. Auch die Rücknahme des Umgangsantrags durch den Antragsteller wäre wohl kaum in Betracht gekommen, nachdem dieser noch gegenüber dem Sachverständigen erklärte, er könne es (den Umgang) „höchstens mithilfe des Gerichts durchdrücken“ (Seite 69 des Gutachtens). Nicht ortsansässige Sachverständige verursachen zudem erheblich höhere Mehrkosten im Falle der mündlichen Erörterung des Gutachtens, die auch im vorliegenden Verfahren erfolgte.

Der anwaltlich beratene Antragsteller hätte sich im Übrigen beim Gericht nach den „üblichen“ Sachverständigenkosten in Kindschaftssachen erkundigen können. Eine generelle Hinweispflicht des Gerichts besteht nicht, zumal bei einem Fachanwalt auch von ausreichenden Erfahrungswerten ausgegangen werden kann.

Nach alledem kommt eine Kürzung des Honorars nicht in Betracht.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG). Einer Kostenentscheidung bedarf es deshalb nicht.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 57 Abs. 7 FamGKG).

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

(1) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Berechtigte es unterlässt, der heranziehenden Stelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen Beteiligten berechtigen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(2) Der Berechtigte erhält eine Vergütung nur insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er

1.
gegen die Verpflichtung aus § 407a Absatz 1 bis 4 Satz 1 der Zivilprozessordnung verstoßen hat, es sei denn, er hat den Verstoß nicht zu vertreten;
2.
eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann;
3.
im Rahmen der Leistungserbringung grob fahrlässig oder vorsätzlich Gründe geschaffen hat, die einen Beteiligten zur Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit berechtigen; oder
4.
trotz Festsetzung eines weiteren Ordnungsgeldes seine Leistung nicht vollständig erbracht hat.
Soweit das Gericht die Leistung berücksichtigt, gilt sie als verwertbar. Für die Mängelbeseitigung nach Satz 1 Nummer 2 wird eine Vergütung nicht gewährt.

(3) Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands steht.

(4) Übersteigt die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss erheblich und hat der Berechtigte nicht rechtzeitig nach § 407a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung auf diesen Umstand hingewiesen, erhält er die Vergütung nur in Höhe des Auslagenvorschusses.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflicht nicht zu vertreten hat.

In weiterem Umfang als das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Zivilprozessordnung und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 26.03.2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts in einem Umgangsverfahren.

Das Amtsgericht hat in dem knapp 4 Jahre andauernden Verfahren, dessen Gegenstand die Umgangsregelung für ein zu Beginn des Verfahrens 8-jähriges Kind war, mit Beschluss vom 11.06.2014 ein Sachverständigengutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, welcher Umgang des Kindesvaters am besten dem Kindeswohl entspricht. Mit der Begutachtung wurde der am Gerichtsort ansässige Inhaber des Lehrstuhls für Entwicklungspsychologie und Pädagogische Psychologie, Herr Prof. Dr. G… S…, beauftragt. Der Sachverständige teilte dem Gericht mit, dass er eine seiner Mitarbeiterinnen in die Begutachtung einbeziehen werde, wogegen keine Einwände erhoben wurden, führte Gespräche mit den Beteiligten und erfasste deren Persönlichkeit, beobachtete die Interaktion des Kindes mit beiden Eltern an jeweils zwei Terminen, explorierte das Kind und führte weitere Gespräche mit den Eltern (einzeln und gemeinsam) sowie mit drei nicht am Verfahren beteiligten Personen. Insgesamt setzte er in seiner Rechnung einen Zeitaufwand von 98:55 Stunden an, wovon 39 Stunden auf die schriftliche Abfassung des Gutachtens und 6 Stunden auf das Korrekturlesen entfielen. Die Vergütung stellte er mit Schreiben vom 12.03.2015 in Höhe von 9.891,67 € für den Zeitaufwand, 283,95 € insbesondere für Schreibauslagen (269.000 Zeichen) und Kopierkosten, sowie 1.933,37 € an Umsatzsteuer mit insgesamt 12.108,99 € in Rechnung. Für weitere Stellungnahmen und die mündliche Erörterung des Gutachtens wurden nochmals Vergütungen in Höhe von 476,00 €, 297,50 € und 476,00 € geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 22.03.2018 hat das Gericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben und den Verfahrenswert auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Hälfte der Gerichtskosten in Höhe von 73,00 € und der Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 13.358,49 € wurde mit Kostenrechnung vom 26.03.2018 dem Antragsteller mit einem Betrag von 6.715,75 € in Rechnung gestellt.

Der Antragsteller zweifelte diese Rechnung an und wandte sich gegen den Ansatz der Sachverständigenkosten. Den Stunden zur Exploration stimme er zu. Sehr hoch erscheine ihm die Anzahl der Stunden für das Anfertigen des Gutachtens, der Sachverständige sei selbst Bindungsforscher, der sich in der Materie sehr gut auskennen müsste. Ihm seien Kosten von 2.500 € bis 3.000 € prognostiziert worden - der Antragsteller war im Hauptverfahren vertreten durch einen Fachanwalt für Familienrecht - und er sei trotz seiner angespannten Lage immer bereit gewesen, an der Begutachtung teilzunehmen.

Der Sachverständige erklärte hierzu, der Aufwand begründe sich aus dem Umfang des Gutachtens, das 150 Standardseiten a 1.800 Anschläge (das teils ohne Zeilenabstand geschriebene Gutachten umfasst 99 Seiten) umfasse, wobei der Beurteilungs- und Beantwortungsteil ca. 33 Standardseiten betrage. Ausgehend von den aktuellen Berechnungsformeln des Bayerischen Landessozialgerichts sei der Zeitaufwand für das Schreiben des Gutachtens sehr gering angesetzt. Der erforderliche Zeitaufwand sei durch fachliche Erfordernisse gerechtfertigt.

Der Vertreter der Staatskasse stützt sich ebenfalls auf die Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts und erklärt, die angesetzte Stundenzahl sei allein schon anhand der abgerechneten Gutachtensseiten plausibel. Nach seiner Kenntnis seien die Gutachterkosten in dieser Höhe auch keineswegs unüblich. Es bestehe für das Gericht keine Pflicht, die Beteiligten über das Kostenrisiko aufzuklären. Der Kostenansatz sei weder sachlich noch rechnerisch zu beanstanden.

Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf diese Stellungnahme die Erinnerung des Antragstellers mit Beschluss vom 20.06.2018 zurückgewiesen. Gegen diesen dem Antragsteller formlos übersandten Beschluss wendet er sich mit seiner am 13.07.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er beruft sich auf §§ 407a, 404a ZPO und rügt, der Sachverständige habe ihn zu keiner Zeit über die Höhe der zu erwartenden Kosten informiert, was seiner Meinung nach gegen die Verpflichtung aus § 407a Abs. 3 (gemeint offensichtlich a. F., jetzt Abs. 4) verstoße. Auch Schreiben des Sachverständigen an das Gericht könne kein solcher Hinweis entnommen werden. Der Sachverständige sei durch die Datenerhebung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse bestens informiert gewesen. Der Streitwert sei vom Gericht auf 3.000,00 € [richtig: 5.000,00 €] festgelegt worden. Er bitte um erneute Prüfung der Kosten, die der Sachverständige in Rechnung gestellt habe.

Der Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat übertragen.

II.

Die gemäß § 59 Abs. 3 FamGKG zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts ist zulässig, aber nicht begründet. Über Einwendungen der Beteiligten gegen den Kostenansatz in Familiensachen ist gemäß § 57 Abs. 3 FamGKG das Oberlandesgericht zur Entscheidung berufen (OLG Nürnberg FamRZ 2017, 470, allg. Meinung).

Der Entscheidung über die Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, da eine solche nicht Voraussetzung für die Entscheidung über die Beschwerde ist (Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 572 ZPO Rn. 4 zur sofortigen Beschwerde).

Die Einwendungen des Antragstellers sind nicht geeignet, eine Niederschlagung der im Rahmen der Bestellung des Sachverständigen entstandenen Kosten nach § 20 FamGKG zu begründen oder den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen nach den §§ 8 ff. JVEG herabzusetzen. Die Kostenrechnung ist sachlich und rechnerisch richtig. Ein schuldhafter Verstoß des Sachverständigen gegen seine Pflichten ist nicht erkennbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und der Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Im vorliegenden Verfahren kommt nach der Honorargruppe M3 ein Stundensatz von 100,00 € zur Anwendung.

Die erforderliche Zeit im Sinne des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln (hierzu auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.04.2013, Az. 6 WF 133/13 juris Rn. 11). Zugrunde zu legen ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07, JurBüro 2008, 44 Rn. 23; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, MDR 2004, 776). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a.a.O.; LSG Bayern, Beschluss vom 18.05.2012, Az. L 15 SF 104/11, NZS 2012, 959). Im Übrigen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die vom Sachverständigen angegebene Zeit richtig ist und für die Gutachtenerstellung auch erforderlich war; Anlass zur Nachprüfung besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung außergewöhnlich hoch erscheint (OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2014, 6 WF 133/13, juris Rn. 11; Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 6. Aufl., Rn. 296).

Die Landessozialgerichte haben hierfür Maßstäbe für eine Kontrollberechnung medizinischer Gutachten entwickelt, die auch bei psychologischen Gutachten in Kindschaftssachen entsprechend zur Anwendung kommen können, hier allerdings nach den Erfahrungen des Senats eher die Obergrenze darstellen dürften.

Danach kann mit folgenden Erfahrungswerten gearbeitet werden, wobei die Sozialgerichte zusätzlich noch einen Toleranzrahmen ansetzen (vgl. LSG a.a.O.):

– Für das Aktenstudium 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

– Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen eine Stunde, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

– Für Diktat und Durchsicht eine Stunde für je sechs Seiten, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so wäre nach Aktenstudium und Exploration noch mit einem Zeitaufwand von 33 Stunden für die Beurteilung und 150 / 6 = 25 Stunden für Diktat und Durchsicht zu rechnen. Der Sachverständige liegt weit unterhalb dieser Werte.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller nunmehr auch weniger gegen den abgerechneten Zeitaufwand als vielmehr seine fehlende Information hierüber.

Gemäß § 30 Abs. 1 FamFG in Verb. mit § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO hat ein Sachverständiger rechtzeitig einen Hinweis zu erteilen, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen. Die Unverhältnismäßigkeit zum Wert des Streitgegenstands kann vorkommen, wenn Sachverständigenbeweis von Amts wegen angeordnet (§ 30 FamFG oder im Zivilprozess § 144 ZPO) wurde, wie dies in Kindschaftssachen regelmäßig der Fall ist (vgl. Zimmermann in MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 407a ZPO Rn. 11; Scheuch in BeckOK-ZPO, Stand 01.07.2018, § 407a ZPO Rn. 4.1). Wird die Begutachtung nicht von einem Kostenvorschuss abhängig gemacht (was in Kindschaftssachen ausgeschlossen ist, vgl. etwa OLG Celle FamRZ 2013, 241, allg. Meinung), so haben die Beteiligten keine Gelegenheit darüber nachzudenken, ob sie angesichts des Kostenrisikos das Verfahren fortführen wollen. Der Wert des Streitgegenstands ist in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten nicht einfach zu bestimmen, wodurch es auch an einer klaren Definition der „erkennbar“ außer Verhältnis stehenden Kosten fehlt (hierzu Bleutge in Bayerlein, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 5. Aufl., S. 694). Kindschaftssachen sind stets grundrechtsrelevant, weshalb das Gericht für seine Entscheidungsfindung eine möglichst sichere Entscheidungsgrundlage finden muss (BVerfG FamRZ 2014, 907) und deshalb nicht selten psychologische Gutachten in Auftrag gegeben werden. Für die Beteiligten sind solche Verfahren aber nicht nur grundrechtsrelevant, sondern häufig von existentieller Bedeutung. Dem Ziel des § 407a Abs. 4 ZPO würde man anders als in vermögensrechtlichen Streitigkeiten deshalb nicht gerecht, wenn man den Regelverfahrenswert nach § 45 Abs. 1 FamGKG (3.000,00 €) ansetzen und eine Mitteilungspflicht bei Überschreiten dieses Wertes (oder des halben Wertes; hierzu etwa Scheuch, a.a.O., Rn. 5.1) konstatieren würde. Nach den Erfahrungen des Senats würde dies im Übrigen zu einer Mitteilung in beinahe allen einschlägigen Fällen führen. Gleichwohl wird es auch in Kindschaftssachen unverhältnismäßige Kosten geben, auf die der Sachverständige gemäß § 407a Abs. 4 ZPO hinzuweisen hat. Dabei hängen die Kosten (in derartigen Fällen für die Beteiligten erkennbar) wesentlich davon ab, ob der Sachverständige einen erheblichen Fahrt- und Zeitaufwand für Explorationen am Wohnsitz der Eltern zu erbringen hat, die im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich waren. Obwohl „unverhältnismäßige Kosten“ nicht generell mit „ungewöhnlichen Kosten“ gleichgesetzt werden können, wird man eine solche Mitteilungspflicht insbesondere dann annehmen müssen, wenn für die - häufig anwaltlich beratenen - Beteiligten keine besonderen Umstände erkennbar sind und die Kosten außergewöhnlich hoch sind (zur Überschreitung von Durchschnittskosten: Berger in Stein-Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 407a ZPO Rn. 11 sowie AG Hannover FamRZ 2000, 175: Überschreitung der Durchschnittskosten - damals 4.000 bis 6.000 DM - für ein Gutachten im Verfahren der elterlichen Sorge um mehr als 100%). Das wird man nach den Erfahrungen des Senats bei Begutachtungen ohne Fahrtaufwand etwa beim Dreifachen des Regelverfahrenswerts, also bei ca. 9.000,00 € (inkl. Umsatzsteuer), annehmen können. Empirisch gesicherte Daten für die Durchschnittskosten kinderpsychologischer Gutachten in Kindschaftssachen liegen dem Senat nicht vor. Nach eigenen Erfahrungen haben sich die Kosten derartiger Gutachten seit der allgemeinen Diskussion um deren Qualität aber - unabhängig von den Änderungen des JVEG - erheblich erhöht (zu Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht: NZFam 2015, 937), weil die Sachverständige aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit etwa die Zweckmäßigkeit bestimmter Testverfahren im Einzelfall wesentlich ausführlicher begründen als dies früher der Fall war. Dem Senat ist erst vor kurzem ein Gutachten mit einer Kostennote von knapp 15.000,00 € (bei nicht sehr erheblichem Fahrtaufwand) zugegangen.

Man könnte deshalb daran denken, dass der Sachverständige gegen seine Anzeigepflicht verstoßen hat und eine Kürzung der Vergütung in Frage kommen könnte. Erforderlich hierfür wäre aber nicht nur ein schuldhafter Verstoß, sondern auch, dass der Auftrag an den Sachverständigen bei Hinweis auf die erhöhten Kosten eingeschränkt oder zurückgenommen worden wäre (BayObLG NJW-RR 1998, 1294; OLG Nürnberg NJW-RR 2003, 791; Scheuch, a.a.O., Rn. 6). Dies liegt im vorliegenden Verfahren fern. Das Gericht hat den ortsansässigen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachtenskosten sich nach den Erfahrungen des Senats ganz überwiegend ungefähr im Rahmen des vorliegenden Gutachtens bewegen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Familiengericht mit den später real entstandenen Kosten gerechnet hat. Ein entsprechender Hinweis musste dem Sachverständigen unter diesen Umständen überflüssig erscheinen, weshalb auch selbst Fahrlässigkeit des Sachverständigen nicht erkennbar ist. Mit einer Einschränkung des Auftrags im Falle einer Information des Gerichts war jedenfalls nicht zu rechnen. Auch die Rücknahme des Umgangsantrags durch den Antragsteller wäre wohl kaum in Betracht gekommen, nachdem dieser noch gegenüber dem Sachverständigen erklärte, er könne es (den Umgang) „höchstens mithilfe des Gerichts durchdrücken“ (Seite 69 des Gutachtens). Nicht ortsansässige Sachverständige verursachen zudem erheblich höhere Mehrkosten im Falle der mündlichen Erörterung des Gutachtens, die auch im vorliegenden Verfahren erfolgte.

Der anwaltlich beratene Antragsteller hätte sich im Übrigen beim Gericht nach den „üblichen“ Sachverständigenkosten in Kindschaftssachen erkundigen können. Eine generelle Hinweispflicht des Gerichts besteht nicht, zumal bei einem Fachanwalt auch von ausreichenden Erfahrungswerten ausgegangen werden kann.

Nach alledem kommt eine Kürzung des Honorars nicht in Betracht.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG). Einer Kostenentscheidung bedarf es deshalb nicht.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 57 Abs. 7 FamGKG).

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.