Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. März 2016 - 8 Wx 1657/15

published on 04.03.2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. März 2016 - 8 Wx 1657/15
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Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 8 Wx 1657/15

Beschluss

vom 4. März 2016

Vorangehend: Landgericht Amberg, Beschluss vom 25. Juni 2015, Az.: 32 T 1063/14

405 XVII 330/14 AG Schwandorf

Leitsätze:

In Sachen

B. P.

- Betroffener -

Beteiligte:

1) Dr. I. S.

- Sachverständiger, Beschwerdegegner -

2) Freistaat Bayern, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Amberg, Regierungsstraße 8 - 10, 92224 Amberg

- Beschwerdeführer -

wegen Betreuung

hier: Festsetzung der Sachverständigenvergütung

Weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Voll, den Richter am Oberlandesgericht Reichard und den Richter am Oberlandesgericht Weidensteiner am 04.03.2016 folgenden Beschluss

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Amberg gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg - 3. Zivilkammer - vom 25.06.2015, Az. 32 T 1063/14, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Im Auftrag des Amtsgerichts Schwandorf - Abteilung für Betreuungssachen - hat der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie, Funktionsoberarzt Dr. S. I. unter dem 04.08.2014 ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung erstattet und hierfür mit Liquidation vom 04.08.2014 einen Gesamtbetrag von 763,44 € (einschließlich 19% MwSt.) in Rechnung gestellt.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Amberg hat beantragt, den in Rechnung gestellten Zeitaufwand (gerundet 8 Stunden mit Fahrtzeiten, davon 7 Stunden betreffend Gutachtenserstellung) als unangemessen hoch zu kürzen und eine Sachverständigenvergütung nur in Höhe von 540,32 € brutto festzusetzen, da ein abrechenbarer Gesamtzeitaufwand von 5,5 Stunden ausreichend und somit als „erforderlich“ anzusehen sei.

Nach Anhörung des Sachverständigen, der auf seiner Rechnungstellung beharrte, hat das Amtsgericht Schwandorf durch den zuständigen Betreuungsrichter mit Beschluss vom 20.10.2014 die Vergütung des Sachverständigen antragsgemäß auf 763,44 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor Beschwerde erhoben mit dem Ziel, die Sachverständigenvergütung auf 540,32 € herabzusetzen.

Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage des erforderlichen Zeitaufwandes für die fragliche Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit hat die zuständige Zivilkammer des Landgerichts Amberg als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 25.06.2015 die Beschwerde des Bezirksrevisors zurückgewiesen und gleichzeitig die weitere Beschwerde zugelassen.

Mit Schreiben vom 09.07.2015 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Amberg in Verfolgung seines unveränderten Begehrens, die Sachverständigenvergütung auf 540,32 € herabzusetzen, weitere Beschwerde erhoben und diese begründet.

Mit Beschluss vom 08.09.2015 hat das Beschwerdegericht eine Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vorgelegt.

II. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse ist statthaft (§ 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG) und wurde auch in zulässiger Form und Frist erhoben, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, die revisionsrechtlichen Vorschriften der §§ 546 und 547 ZPO gelten entsprechend (§ 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG).

2. Das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar eines Sachverständigen wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt.

Nach der Konzeption der gesetzlichen Regelung bedarf es für das hier nach Stundensätzen zu bemessende Honorar einer Ermittlung der tatsächlich aufgewandten Zeit nicht. Maßgeblich für die Vergütung des Sachverständigen ist nämlich nicht die tatsächlich aufgewandte, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit.

Diese ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem Aufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen orientiert. Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage eines nach Stundensätzen bemessenen Honorars ist daher der gesetzlichen Regelung fremd. Um die Erforderlichkeit feststellen zu können, muss sich das Gericht im Einzelnen mit dem geltend gemachten Arbeitsaufwand des Sachverständigen auseinander setzen. Maßstab hierfür ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss v. 26.07.2007, 1 BvR 55/07, juris, Rn. 22 f BGH, Beschluss v. 16.12.2003, X ZR 206/98, juris, Rn. 11.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage, § 8 JVEG Rn. 35 - 37; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 26. Auflage, § 8, Rn. 13 f).

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass konkrete Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewendete Zeit richtig und sind und auch die erforderliche Zeit widerspiegeln (vgl. Hartmann, a. a. O., Rn. 36 Meyer/Höver/Bach, a. a. O., Rn. 14). Da die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich diesem selbst überlassen bleibt (BGH, Beschluss v. 07.11.2006, X ZR 138/04, GRUR 2007, 175), muss bei der Prüfung der erforderlichen Zeit auch ein gewisser Toleranzrahmen Beachtung finden (BayLSG, Beschluss v. 18.05.2012, L 15 SF 104/11, juris). Eine Kürzung der Rechnung eines Sachverständigen bedarf einer entsprechenden Begründung im Einzelfall (BVerfG, a. a. O., Rn. 25) und sollte „mit Augenmaß“ erfolgen (BayLSG, Beschluss v. 14.05.2012, L 15 SF 276/10 B E, juris, Rn. 33; Keller, jurisPR-SozR 19/2012, Anm. 5).

Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung jedenfalls der Sache nach zugrunde gelegt.

3. Letztlich rügt der Bezirksrevisor mit seiner weiteren Beschwerde die Beweiswürdigung des Landgerichts, die weder auf die von ihm vorgetragenen und in den Vordergrund gerückten Erfahrungswerte ausgewählter Amtsgerichte des OLG-Bezirks in Betreuungssachen eingehe noch sich mit seinen Einwänden gegen das erholte Sachverständigengutachten auseinandersetze.

Die Beweiswürdigung gehört zum Kernbereich tatrichterlicher Tätigkeit. Das an Revisionsrecht gebundene Gericht kann nur überprüfen, ob die vom Tatrichter gewonnene Überzeugung, die es grundsätzlich hinzunehmen hat, auf einer gesicherten, verfahrensfehlerfreien und vollständigen Tatsachengrundlage beruht. Seiner Kontrolle unterliegt, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und wiederum nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Kessal-Wulf in Beck-OK, ZPO, Stand: 01.09.2015, § 546, Rn. 19; BGH, Urteil v. 11.02.1987, IVb 23/86, NJW 1987, 1557, 1558). Ergeben sich Widersprüche innerhalb eines Gutachtens, muss der Tatrichter auf deren Aufklärung vor einer Verwertung des Gutachtens in der Beweiswürdigung hinwirken (BGH, Urteil v. 24.09.1996, VI ZR 303/95, NJW 1997, 794).

3.1 Die vom Bezirksrevisor vorgetragenen Erfahrungswerte sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Abweichung einer Liquidation von diesen Erfahrungswerten führt allenfalls dazu, den vom Sachverständigen angesetzten Zeitaufwand eingehend zu überprüfen (Meyer/Höver/Bach, a. a. O., Rn. 14). Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit des von dem Sachverständigen geltend gemachten Zeitaufwandes ist auf die Umstände des Einzelfalls und nicht - wie es der Beschwerdeführer getan hat - pauschal auf so genannte Erfahrungswerte abzustellen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.01.2015, 5 OA 193/14, juris, Rn. 10). Dies gilt umso mehr, als nach den eigenen Ausführungen des Bezirksrevisors im - zumal relativ großen - Landgerichtsbezirk Regensburg bei vergleichbaren Gutachten höhere Erfahrungswerte, nämlich im Sinne der hier zu prüfenden Liquidation, vorliegen. Es bestand deshalb für das Beschwerdegericht keine Veranlassung, sich mit diesem Punkt in der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen, nachdem es die eingehende Prüfung der Rechnung unternommen hat.

3.2 Die weitere Beschwerde zeigt Widersprüche innerhalb des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. auf.

Das Gutachten befasst sich unter dem Punkt „2. Zeitbedarf“ zunächst inhaltlich mit der in der Rechnung Dr. I. ausgewiesenen Position Studium der Kranken- und Gerichtsunterlagen, Erhebung der Fremdanamnese, Exploration und Untersuchung. Hier wird an Hand des Einzelfalls schlüssig dargelegt, dass die von Dr. I. angesetzten 3 Stunden angemessen berechnet sind, sogar 3,5 Stunden noch angemessen wären.

Zur weiteren Rechnungsposition Ausarbeitung, Abfassung, Diktat und Korrektur des Gutachtens wird sodann auf Richtlinien Bezug genommen, die für 6 Seiten Gutachten 1 Stunde Arbeitszeit veranschlagen, so dass bei 15 Seiten Gutachten eine Arbeitszeit von 3 Stunden den Richtlinien entspreche.

Dies greift der Sachverständige unter dem Punkt „4. Beurteilung“ bei Zeitbedarf nochmals auf, indem er ausführt, dass der Zeitbedarf weitgehend angemessen sei.

Abschließend kommt er unter „5. Beantwortung der Beweisfrage“ zum Ergebnis, dass der von Dr. I. berechnete Zeitaufwand von 7 Stunden, 40 Minuten erforderlich war.

Dies ist zunächst insofern widersprüchlich, als sich rechnerisch bei Zugrundelegung von 3 Stunden im Punkt Studium der Unterlagen, Anamnese und Untersuchung und 3 Stunden im Punkt Ausarbeitung etc. unter Einbeziehung der Fahrtzeit von 40 Minuten eine Summe von 6 Stunden, 40 Minuten ergibt. Zum anderen hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 09.04.2015 ausführlich dargelegt, dass der Sachverständige aus seiner Sicht „überflüssige“ Seiten in die Berechnung mit einbeziehe und keine nach DIN 1422 standardisierten Seiten zugrunde lege, wie dies die sozialgerichtliche Rechtsprechung mache. Es ergebe sich damit auch bei dem vom Sachverständigen gewählten Ansatz eine geringere erforderliche Stundenzahl.

3.3 Mit dieser Argumentation des Sachverständigen hat sich das Landgericht nicht vollständig befasst und nicht alle vom Bezirksrevisor aufgezeigten Widersprüche aufgelöst.

3.3.1. In zutreffender Weise hat das Beschwerdegericht allerdings einen „überflüssigen Inhalt“ des Gutachtens verneint.

Der Bundesgerichtshof stellt durchaus strenge Anforderungen an den Inhalt von Gutachten in Betreuungsverfahren. Die in § 280 Abs. 3 FamFG genannten formalen Anforderungen sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (BGH, Beschluss v. 19.01.2011, XII ZB 256/10, juris, Rn. 12).

Vergleichbar mit sozialgerichtlichen Gutachten (BayLSG, Beschluss v. 14.05.2012, L 15 SF 276/10 B E, juris, Rn. 35 - 39, 46) ist deshalb in Übereinstimmung mit der vom Kostensachverständigen zitierten medizinischen Fachliteratur auch für Betreuungsgutachten folgender Aufbau sachgerecht:

- Knappe Wiedergabe des Akteninhalts, soweit für das Verständnis des Gutachtens erforderlich,

- Anamnese, Untersuchungsbefund, gegebenenfalls technische Untersuchungsbefunde,

- Beurteilung als wesentlicher Teil des Gutachten und daran anschließend die Beantwortung der Beweisfragen (unter einmaliger Wiedergabe derselben) und

- Literaturnachweis, falls Literaturstudium (bei schwierigen Gutachten) erforderlich gewesen ist.

Soweit der Beschwerdeführer prinzipielle Einwendungen gegen die Berücksichtigung der Wiedergabe der Beweisfragen (im vorliegenden Fall auf Seiten 12 bis 15 des Betreuungsgutachtens) erhebt, ist dieses Vorbringen nicht stichhaltig. Es handelt sich um keine „unnötige Umfangmehrung“, wenn der Betreuungssachverständige im Beurteilungsabschnitt des Gutachtens seinen Antworten die jeweilige Gutachtensfrage voranstellt. Dies dient der Selbstvergewisserung des Sachverständigen, erlaubt eine die Lesbarkeit des Gutachtens erleichternde schnelle und inhaltlich richtige Zuordnung von Frage und Antwort durch den Richter sowie eine Vollständigkeitskontrolle und ist damit als „erforderliche Zeit“ im Sinne des § 8 JVEG anzusehen. Die hiergegen vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.09.2014 (S 1 SF 3240/14 E) ist für die vorliegende Sache nicht einschlägig. Die Entscheidung äußerst sich zur Frage der Entschädigung für einen sachverständigen Zeugen, der vorgebracht hat, seine Leistung sei „außergewöhnlich umfangreich“; es geht im hiesigen Streitfall nicht um eine außerordentliche Vergütung für den Betreuungssachverständigen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Amberg vom 04.12.2014 (2 XVII 394/14) behandelt ein Betreuungsgutachten, in dem die Gutachtensfragen zweimal zitiert wurden. Die Entscheidung des OLG München vom 02.12.1994 (11 WF 1015/94) betrifft eine familienrechtliche Angelegenheit, ist in dem zur Debatte stehenden Punkt nicht eindeutig und enthält hierzu im Übrigen keine nähere Begründung. Der Beschluss des 15. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.03.2007 (L 14 R 42/03.Ko), auf den sich der Beschwerdeführer schließlich beruft, ist überholt durch die vorerwähnte Entscheidung desselben Senats vom 14.05.2012 (L 15 SF 276/10 B E, juris; seitdem ständige Rechtsprechung, s. etwa Beschluss vom 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris, Rn. 56). Dessen Bewertung, dass die einmalige Wiedergabe der Beweisfragen zu dem kostenrechtlich relevanten Gutachtensumfang gehört, trifft zu, ihr ist aus den dargelegten Gründen zu folgen.

3.3.2. Mit dem Argument der Umrechnung der tatsächlichen Seitenzahl in standardisierte Seiten, die sich erheblich auswirkt (Reduzierung der Seitenzahl auf rechnerisch 8,3), hat sich das Landgericht aber nicht befasst.

Unabhängig von den Einwänden des Bezirksrevisors bestand auch von Amts wegen Prüfungsbedarf, allerdings im Sinne von Dr. I.. Der Wert von 1 Stunde je 6 (standardisierten) Seiten betrifft nämlich nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nur das Diktat und die Durchsicht (= Korrektur). Für die Abfassung von 1 Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird 1 Stunde zugrunde gelegt (BayLSG, Beschluss v. 17.12.2013, L 15 SF 275/13, juris, Rn. 36; Beschluss v. 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris, Rn. 41; Beschluss v. 01.07.2015, L 15 SF 180/13, juris, Rn. 34).

3.4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auch auf vorgenanntem Rechtsfehler. Die Möglichkeit, dass das Landgericht ohne diesen Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, kann revisionsrechtlich nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil v. 20.03.1995, II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, 1842; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 545, Rn. 11).

Das Beschwerdegericht hat unter Ziffer II 1b der Beschlussgründe ausgeführt:

Für die Ausarbeitung, Diktate und Korrektur des Gutachtens hält der Sachverständige einen Zeitbedarf von 3 Stunden für angemessen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn zunächst eine Orientierung an der Seitenzahl erfolgt, wenn das hieraus resultierende Ergebnis letztendlich auf seine Plausibilität hin überprüft wird. Vorliegend erscheint bei Art und Umfang des vorgelegten Gutachtens eine Arbeitszeit von 3 Stunden für Ausarbeitung, Diktate und Korrektur angemessen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gutachten aus verschiedenen Teilen aufgebaut ist, wobei der Gutachter den Inhalt der Akte sowie den Inhalt der Krankenunterlagen aufbereiten, seine eigenen Erkenntnisse darstellen und schließlich sämtliche Grundlagen seiner Wertung zufügen musste.

Damit hat das Landgericht zwar eine eigenständige Bewertung der Frage der Erforderlichkeit des für den Bereich Ausarbeitung, Diktat und Korrektur angesetzten Stundenansatzes vorgenommen. Es kann aber, da Ausgangspunkt der Überlegungen das in diesem Punkt widersprüchliche Sachverständigengutachten ist, nicht ausgeschlossen werden, dass die Würdigung des Beschwerdegerichts von diesen Ausführungen beeinflusst war.

3.5. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 5 ZPO, in der Sache selbst zu entscheiden, Gebrauch gemacht.

3.5.1. Der Senat ist der Auffassung, dass bei der Prüfung der Rechnung eines in einem Betreuungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen die vom Bayerischen Landessozialgericht entwickelte und gefestigte Rechtsprechung (BayLSG, Beschluss v. 14.05.2012, L 15 SF 276/10 B E, juris; Beschluss v. 17.12.2013, L 15 SF 275/13, juris; Beschluss v. 24.04.2014, L 15 SF 368/13, juris; Beschluss v. 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris; Beschluss v. 01.07.2015, L 15 SF 180/13, juris) entsprechend herangezogen werden kann.

Diese Rechtsprechung bietet einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Praxis, die Rechnungen von Sachverständigen ohne Erholung eines Gutachtens auf Plausibilität prüfen zu können, und den kostenrechtlichen Grundsätzen, dass die Kürzung einer Sachverständigenrechnung im Einzelfall einer Begründung bedarf und deshalb mit „Augenmaß“ erfolgen sollte. Soweit darin auf standardisierte Seitenzahlen abgestellt wird, mag es sein, dass sich ein gutes Sachverständigengutachten dadurch auszeichnet, komplexe Sachverhalte und Fachfragen gleichermaßen präzise und knapp „auf den Punkt zu bringen“ (OLG Koblenz, Beschluss v. 13.11.2012, 14 W 620/12, juris), ein anderer geeigneter, ebenso einfach zu handhabender Maßstab ist jedoch nicht ersichtlich, wie ausdrücklich auch das Bayerische Landessozialgericht hervorhebt (Beschluss vom 14.05.2012, L 15 SF 276/10 B E, juris). Mit Blick darauf, dass Schriftart und Schriftgröße sowie Seitenlayout je nach Sachverständigem deutlich voneinander abweichen können, ist bei der zugrunde zu legenden Seitenzahl im Sinne der Gleichbehandlung von einer Standardseite mit 1800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) auszugehen. Gerade im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallprüfung sind die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Gesamtergebnis der Kontrollberechnung bewegen, der mit 15% angemessen bewertet erscheint. Diese Kontrollberechnung erlaubt eine handhabbare Prüfung der Plausibilität der Kostenrechnung eines Betreuungssachverständigen.

3.5.2. Danach ist für die Plausibilitätsprüfung einer solchen Kostenrechnung von folgenden Grundsätzen auszugehen:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Blattanzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen. Soweit sich - wie wohl häufiger in betreuungsrechtlichen Angelegenheiten - nicht alle medizinischen Unterlagen in der Akte befinden, wie im streitgegenständlichen Fall eingesehene Krankenunterlagen des Bezirksklinikums, kann durch entsprechende Anfrage beim Sachverständigen eine geeignete Grundlage geschaffen werden.

- Die angegebene Untersuchungszeit kann, wenn sich diese im nach Erfahrung der Betreuungsgerichte üblichen Rahmen bewegt, vom Sachverständigen übernommen werden; dasselbe gilt für die Fahrzeit des Sachverständigen, die ebenfalls zu der zu vergütenden „erforderlichen Zeit“ gehört, § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG.

- Für die Abfassung von 1 Seite (im Sinne der DIN 1422) der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird 1 Stunde zugrunde gelegt; dabei ist die (einmalige) Wiedergabe der Beweisfragen (unter der Überschrift „Beantwortung der Beweisfragen“) der Beurteilung ebenso zuzurechnen wie die (einmalige) Darstellung der „Diagnose“ (BayLSG, Beschluss vom 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris, Rn. 56).

- Für Diktat und Durchsicht wird 1 Stunde für je 6 Seiten (im Sinne der DIN 1422) angenommen.

Das so gewonnene Plausibilitätsergebnis, in der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts auch Kontrollberechnung genannt, ist sodann mit dem Rechnungsbetrag des Sachverständigen abzugleichen:

- Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, wird wegen des Antragsprinzips der Rechnungsbetrag vergütet.

- Überschreiten die Zeitangaben des Sachverständigen das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15%, werden wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Prüfung einer Sachverständigenrechnung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

- Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag höher als das Ergebnis der Kontrollberechnung samt einem Toleranzzuschlag von 15%, ist das Ergebnis alleine der Kontrollberechnung - also ohne einen Zuschlag - zugrunde zu legen, wenn im Einzelfall nach Anhörung des Sachverständigen keine überzeugende Begründung für den höheren Zeitaufwand gegeben werden kann.

Unberührt bleibt die generelle Leitlinie, dass bei der Überlegung einer Kürzung des vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwands „Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen“ ist (BayLSG, Beschluss vom 01.07.2015, L 15 SF 180/13, juris Rn. 30). Dahinter steht der Gedanke, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann.

3.5.3. Umgesetzt auf die streitgegenständliche Rechnung des Sachverständigen Dr. I. bedeutet dies:

Vom Inhalt her entspricht das Gutachten im Wesentlichen dem unter Ziffer 3.3.1. dargestellten Grundsätzen. Allenfalls auf Seite 3 und 4 des Gutachtens (Darstellung der ergangenen Beschlüsse) bestehen Fragezeichen bezüglich einer knappen, für das Verständnis des Gutachtens erforderlichen Darstellung, die allerdings mit 13 Zeilen vernachlässigbar sind.

Anders als den Betreuungsrichtern am Amtsgericht, die regelmäßig auch für die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG sind, fehlt dem Senat die breite Erfahrung zur Angemessenheit der vom Sachverständigen Dr. I. angesetzten Untersuchungszeiten. Ebenso ist der vom Sachverständigen eingesehene Aktenumfang nicht vollständig sicher festzustellen. Deshalb greift der Senat ausnahmsweise für den Bereich Aktenstudium, Anamnese und Untersuchung auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. zurück, das auf den konkreten Einzelfall ausgerichtet, schlüssig und widerspruchsfrei ist und auch vom Landgericht in diesem Sinne gewürdigt wurde. Daraus ergibt sich für diesen Bereich der Arbeit des Sachverständigen Dr. I. ein in die Plausibilitätsprüfung einzusetzender Wert von 3 Stunden.

Die dem Bereich Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuordnenden tatsächlichen 3 Gutachtensseiten entsprechen mindestens 1,5 Standardseiten, so dass hier ein Ansatz von 90 Minuten geboten ist.

Bei Zugrundelegung von 8,3 Standardseiten und dem unter 3.5.2. angeführten Maßstab ergeben sich für das Diktat und Korrektur 83 Minuten (8,3 /6).

Hinzu kommt die außer Streit stehende Fahrzeit von 40 Minuten.

Dies ergibt bei der Kontrollberechnung zunächst einen Gesamtansatz von 6 Stunden, 33 Minuten und damit unter Beachtung der an dieser Stelle vorzunehmenden (BayLSG, Beschluss v. 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris, Rn. 66) Rundung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG dann von 7 Stunden. Die Rechnung des Betreuungssachverständigen vom 04.08.2014 weist demgegenüber zwar eine Gesamtzeit von 8 Stunden aus, übersteigt also die Gesamtzeit der (gerundeten) Kontrollberechnung. Weil sie sich allerdings innerhalb des sich aus der Kontrollberechnung samt Toleranzzuschlag von 15% ergebenden Korridors hält, ist unter dem Strich die von dem Betreuungssachverständigen angesetzte Gesamtrechnungszeit nicht zu beanstanden.

Da die sonstigen Rechnungselemente (Honorargruppe, Fahrtkosten, Schreibgebühren, Steuer) nicht angegriffen und auch zutreffend sind, konnte dem Rechtsmittel kein Erfolg verbeschieden sein; es war zurückzuweisen.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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Annotations

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 20.10.2014, Az. 405 XVII 330/14, wird zurückgewiesen.

2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Schwandorf beauftragte den Gutachter … mit Beschluss vom 29.07.2014 mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten schriftlich unter dem 04.08.2014 und rechnete mit Rechnung vom gleichen Tage seine Tätigkeit mit 763,44 Euro ab. Wegen der einzelnen Positionen wird auf die Rechnung vom 04.08.2014 verwiesen.

Mit Stellungnahme vom 19.08.2014 beantragte der Bezirksrevisor die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenentschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG.

Mit Beschluss vom 20.10.2014 setzte das Amtsgericht Schwandorf die zu erstattenden Kosten wie vom Sachverständigen beantragt fest. Es begründete seinen Beschluss damit, dass der Sachverständige ein ausführliches Gutachten vorgelegt habe, dem der geltend gemachte Zeitaufwand entspreche. Der Beschluss vom 20.10.2014 wurde dem Bezirksrevisor am 22.10.2014 zugestellt; mit Schriftsatz vom 30.10.2014, eingegangen beim Amtsgericht Schwandorf am 05.11.2014, legte der Bezirksrevisor Beschwerde ein mit der Begründung, dass zwar nicht angezweifelt werde, dass der Sachverständige die abgerechneten Stunden auch tatsächlich für die Erstellung des Gutachtens aufgewendet hat, jedoch fraglich sei, ob die Ausführlichkeit des Gutachtens für den beabsichtigten Zweck auch erforderlich war. Für vergleichbare Gutachten, die von den Amtsgerichten Amberg und Schwandorf eingeholt würden, würden durchschnittlich nur zwei bis vier Stunden abgerechnet.

Mit Beschluss vom 18.11.2014 half das Amtsgericht Schwandorf der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem Landgericht Amberg zur Entscheidung vor.

Die Kammer holte ein Gutachten zur Frage ein, welche Zeit erforderlich ist, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um die dem Sachverständigen … gestellte Frage, ob beim Betroffenen die medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung vorliegen, vollständig und sachgerecht zu beantworten.

Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen … verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe im angegriffenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 18.11.2014 verwiesen.

Auch die Kammer ist der Ansicht, dass sich der vom Sachverständigen angesetzte Zeitbedarf im Rahmen des Erforderlichen gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG bewegt.

1. Der von der Kammer beauftragte Sachverständige … hat nachvollziehbar dargestellt, dass für Aktenstudium, Einsichtnahme in die Krankenunterlagen, Fremdanamnesen, Erhebung der Anamnese und die psychiatrische Untersuchung insgesamt 3 bis 3,5 Stunden angemessen sind. Für Ausarbeitung, Diktat und Korrektur des Gutachtens hält er 3 Stunden für angemessen.

Dies ist für das Gericht auch nachvollziehbar.

a) Der Sachverständige hat den Betroffenen persönlich im BKH aufgesucht, eine soziale Anamnese und einen psychischen Befund erhoben. Fremdanamnesen hat der Sachverständige beim Pflegepersonal und beim Sohn des Betroffenen erhoben. Der hierfür sowie für das Studium der Krankenunterlagen und der Gerichtsakte angesetzte Zeitbedarf von drei Stunden scheint dem Gericht durchaus plausibel zu sein.

b) Für die Ausarbeitung, Diktat und Korrektur des Gutachtens hält der Sachverständige einen Zeitbedarf von 3 Stunden für angemessen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn zunächst eine Orientierung an der Seitenzahl erfolgt, wenn das hieraus resultierende Ergebnis letztendlich auf seine Plausibilität hin überprüft wird. Vorliegend erscheint bei Art und Umfang des vorgelegten Gutachtens eine Arbeitszeit von drei Stunden für Ausarbeitung, Diktat und Korrektur angemessen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gutachten aus verschiedenen Teilen aufgebaut ist, wobei der Gutachter den Inhalt der Akte sowie den Inhalt der Krankenunterlagen aufbereiten, seine eigenen Erkenntnisse darstellen und schließlich sämtliche Grundlagen seiner Wertung zuführen musste.

c) Der vom Sachverständigen … angesetzte Zeitbedarf von 3 bis 3,5 Stunden für Aktenstudium, Einsichtnahme in die Krankenunterlagen, Fremdanamnesen, Anamnese und psychiatrische Untersuchung und von 3 Stunden für Auswertung, Diktat und Korrektur scheint also nachvollziehbar. 40 Minuten sind dem Sachverständigen … an Fahrtzeit entstanden, so dass zunächst ein erforderlicher Bedarf von 6 Stunden 40 Minuten bis 7 Stunden 10 Minuten anzusetzen ist.

Der Sachverständige … hat vorliegend 7 Stunden und 40 Minuten abgerechnet. Auch dieser Zeitbedarf bewegt sich im Rahmen des Erforderlichen im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG. Zu beachten ist hier einerseits, dass es sich bei dem Begriff der erforderlichen Zeit um einen unbestimmten und ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriff handelt, zum anderen, dass es sich bei der Fertigung eines Gutachtens um eine geistige Leistung handelt, deren Erforderlichkeit sich nicht minutengenau berechnen lässt. Dem abrechnenden Sachverständigen ist deswegen eine gewisse Toleranz zuzubilligen (so auch LSG Bayern, Beschluss vom 24.04.2014, Az: L 15 SF 368/13, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Selbst wenn man von dem vom Sachverständigen … angenommenen Mindestbedarf von 6,5 Stunden nebst 40 Minuten Fahrtzeit ausgeht, bewegt sich der Sachverständige leseanu mit seiner Abrechnung in einem Toleranzbereich von 15%.

2. Soweit der Bezirksrevisor in Zweifel zieht, ob die Ausführlichkeit des Gutachtens für die Klärung der Frage, ob für den Betroffenen eine Betreuung angeordnet werden muss, auch erforderlich war, ist dies zu bejahen. Gerade die erstmalige Errichtung einer Betreuung stellt einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar; ihre Voraussetzungen sind deswegen umfassend zu überprüfen. Hierbei ist das Gericht darauf angewiesen, dass eine fundierte medizinische Einschätzung zur der Fragestellung erfolgt. Die Frage, ob der Betroffene noch in der Lage ist, seinen Willen frei zu bilden, ist von zentraler Bedeutung und für das Gericht nicht ohne fachmedizinische Beratung zu entscheiden. Dass sich der beauftragte Sachverständige hiermit nur oberflächlich beschäftigt, kann nicht wünschenswert sein.

Hierbei ist auch zu beachten, dass es das den Sachverständigen beauftragende Gericht selbst in gewissen Grenzen in der Hand hat, je nach Bedarf auf ein ausführliches Gutachten oder aber ein Kurzgutachten hinzuwirken. Hier ist nochmals hervorzuheben, dass die Errichtung einer Betreuung einen schwerwiegenden Eingriff darstellt und die Voraussetzungen umfassend geprüft werden müssen.

Soweit der Bezirksrevisor beanstandet, dass im Gutachten des Sachverständigen … auf 7 von 15 Seiten der Inhalt der Betreuungsakte und die medizinische Vorgeschichte wiedergegeben werden, ist auch dies dem Sachverständigen zuzugestehen. Dies ist für ein ausführliches Gutachten sinnvoll, da so ohne weiteres nachvollzogen werden kann, von welchen Grundlagen der Sachverständige bei seiner Beurteilung ausgegangen ist. Es könnte schließlich sein, dass etwa wesentliche Teile der Krankengeschichte oder des Akteninhalts übersehen werden und der Sachverständige diese nicht in seine Bewertung mit einfließen lässt. Durch die vorangestellte Feststellung des Sachverständigen, von welchen Grundlagen er ausgegangen ist, kann dies leicht überprüft werden.

III.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

IV.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 206/98
vom
16. Dezember 2003
in der Patentnichtigkeitssache
hier: Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Sachverständigenentschädigung III
ZuSEntschG § 3 Abs. 2
Dem entschädigungsberechtigten Sachverständigen steht eine Entschädigung
nicht für die tatsächlich aufgewendete, sondern nur für die erforderliche Zeit zu.
Hierbei ist auf einen durchschnittlich schnell arbeitenden Sachverständigen abzustellen.
BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
I. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf 16.542,24 festgesetzt.
II. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Teilnahme an ihr wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf 795,80 festgesetzt.

Gründe:

I. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. M. hat für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens in der vorliegenden Patentnichtig- ! " # %$ keitssache ein Honorar von 51.356,18 $ & ' der Grundlage eines Stundensatzes von 55,-- ede Stunde wie folgt aufgeschlüsselt :
Gutachterhonorar: 38.170,00 Mitarbeiter und Sekretariat: 6.010,00 Druck und Transport: 92,55 Umsatzsteuer: 7.098,42
Die Parteien haben einer besonderen Entschädigung nach § 7 Abs. 1 ZuSEntschG in dieser Höhe nicht zugestimmt. Der Beklagte hat ausführen lassen , der vorgeschlagene Betrag übersteige das übliche Sachverständigenhonorar bei weitem und stehe in einem außerordentlichen Mißverhältnis zu dem Wert des Streitgegenstands und dem geleisteten Auslagenvorschuß. Die Klägerin hat gebeten, über die Vergütungsforderung nach Senatsermessen zu entscheiden , wobei davon ausgegangen werde, daß dies in den Grenzen des § 3 ZuSEntschG geschehe.
Auf die Bitte des Senats, seine Rechnung weiter aufzuschlüsseln, hat der gerichtliche Sachverständige seine Stundenzahl mit 694 angegeben. Er hat weiter Honorare für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (53 Stunden zu je + -, . 0/1 2 3 % 4% 5 6 7 983: ;-<= > @? A'B DC ; D 30,-- (*) ) -- ( %E%FG + IHKJ J 0 L M + NO P Q% 3 6 R$3& + Zeichnerin (16 Stunden zu je 20,-- ( % S?% 3 T J Nutzung universitärer Einrichtungen von netto 2.500,-- hat er zwei "Plausibilitätskontrollen" eingereicht; insoweit wird auf Bl. 231 der
Akten verwiesen. Der Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß der zu beurteilende technische Sachverhalt vergleichsweise einfach gelagert sei und das vom Sachverständigen zu berücksichtigende druckschriftliche Material einen verhältnismäßig geringen Umfang besitze. Auch seien im schriftlichen Gutachten der Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit auf weniger als einer Seite und der der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auf weniger als zwei Seiten behandelt.
II. Grund und Umfang der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEntschG).
1. Nach § 3 Abs. 1 ZuSEntschG werden Sachverständige nach ihren Leistungen entschädigt. Dabei beträgt die Entschädigung für jede Stunde der 85U erforderlichen Zeit 25,-- bis 52,-- 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEntschG). Diese Entschädigung kann bis zu 50 vom Hundert, also bis zu einem Stundensatz von & JV 0 . % W XFY 3 0 $7& 1 [Z\ 5 5 + ] /^ _<` Q 3 a 6 + 78,-- ) ) sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hat (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a ZuSEntschG). Wie der Senat bereits früher entschieden hat, kann die eingehende Auseinandersetzung eines technischen Sachverständigen mit dem Stand der Technik in einem im Patentnichtigkeitsverfahren erstatteten Gutachten einer Auseinandersetzung mit der "wissenschaftlichen Lehre" im Sinne dieser Bestimmung gleichzusetzen sein (Sen.Beschl. vom 9.2.1984 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 340; Keukenschrijver, Das Patentnichtigkeitsverfahren und Nichtigkeitsberufungsverfahren, 2003, Rdn. 203 m.w.N. in Fn. 491; a.A. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., § 3 ZSEG Rdn. 72). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sieht der Senat nach dem Gesamtinhalt des vorgelegten Gutachtens, das sich auf eingehende wissen-
schaftliche Analysen stützt, im vorliegenden Fall als erfüllt an. Der Senat hat auch keine Bedenken, hinsichtlich des Rechnungspostens Stundensatz über den Ansatz des gerichtlichen Sachverständigen hinauszugehen.
3. In Ansatz gebracht werden kann nach der gesetzlichen Regelung nicht die tatsächlich aufgewendete, sondern nur die erforderliche Zeit. Wie der Senat hierzu bereits mehrfach entschieden hat, ist dabei als erforderlich nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (Sen.Beschl. vom 4.6.1987 - X ZR 27/86, NJW-RR 1987, 1470, 1471 - Zeitaufwand für Sachverständigen; vom 3.5.1988 - X ZR 22/86, Liedl 1987/88, 546, und vom 10.5.1988 - X ZR 91/85, Liedl 1987/88, 551 - Sachverständigenvergütung 02 und 03; Hartmann § 3 ZSEG Rdn. 8 - 10).
III. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Umfang des vom Sachverständigen zu berücksichtigenden Materials eher unterdurchschnittlich war. Die deutsche Übersetzung des Streitpatents umfaßt neun Schreibmaschinenseiten , die der ursprünglichen Unterlagen drei Schreibmaschinenseiten, die beiden Entgegenhaltungen, zu denen der gerichtliche Sachverständige Stellung zu nehmen hatte, umfassen in der Übersetzung insgesamt 108 Schreibmaschinenseiten. Der Umfang des schriftlichen Gutachtens beträgt zwar 64 Seiten, jedoch sind hierin Kopien einer Literaturstelle und ein Lebenslauf des Sachver-
ständigen enthalten, hinsichtlich derer allenfalls Schreibauslagen angesetzt werden können; entsprechendes gilt für weitere Teile wie Wiedergabe des Beweisbeschlusses (die im Gutachtentext an den entsprechenden Stellen nochmals erfolgt ist), Inhaltsverzeichnis und Deckblatt. Der Sachverständige hat dementsprechend selbst seiner Kontrollberechnung lediglich 40 Seiten zugrunde gelegt. Bei dieser Sachlage hätte sich ein durchschnittlich schnell arbeitender Sachverständiger zur Überzeugung des Senats in 40 Stunden mit dem Streitstoff, soweit dieser die ihm gestellten Fragen betraf, vertraut machen können. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige 53 Stunden Zuarbeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ansetzt. Für die notwendigen Überlegungen und die Niederlegung des Gutachtens sieht der Senat 80 Stunden als erforderlich , aber bei einer durchschnittlichen Arbeitsgeschwindigkeit auch ausreichend an. Von dem für das Korrekturlesen angesetzten 16 Stunden billigt der Senat dem Sachverständigen 5 Stunden zu. Der erforderliche Zeitaufwand bemißt sich demnach auf 125 Stunden für den Sachverständigen, die angesetzten 53 Mitarbeiterstunden billigt der Senat dem Sachverständigen ebenfalls zu; er geht davon aus, daß diese Stundenzahl entsprechend der Erklärung des Sachverständigen im Zusammenhang mit dem Gutachten tatsächlich angefallen ist; die Erstattungsfähigkeit ergibt sich insoweit aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZuSEntschG. Nach dieser Bestimmung ist auch von der Erstattungsfähigkeit der an die Universität zu leistenden Abgaben auszugehen. Da das Gutachten 10 Abbildungen enthält, sind auch die hierfür aufgewendeten Zeichnerkosten nach der genannten Bestimmung anzusetzen. Da es sich ganz überwiegend um eher einfache, ersichtlich mit einem Grafikprogramm problemlos zu erstellende Diagramme (Abb. 1, 2, 5, 7, 9, 10) im übrigen aber um Übernahmen aus anderen Unterlagen (Abb. 3, 4, 6, 8) handelt, kann ein 10 Stunden übersteigender Aufwand nicht berücksichtigt werden. Wozu eine Fremdsprachensekretärin herangezogen werden mußte, ist nicht ersichtlich, da alles Material, das der Sachverstän-
dige nach dem Beweisbeschluß zu berücksichtigen hatte, in deutscher Übersetzung vorlag. Die Schreibauslagen sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEntschG 'B # einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte mit 2,-- efangene Seite zu berücksichtigen. Die Druck- und Transportkosten hat der Senat in der angegebenen Höhe berücksichtigt.
IV. Danach ergibt sich folgende Abrechnung:
Sachverständiger: 125 Stunden zu je 78,-- 9.750,00 Mitarbeiter: 53 Stunden zu je 30,-- 1.590,00 Zeichnerin: 10 Stunden zu je 20,-- 200,00 Abgaben an die Hochschule: 2.500,00 Druck- und Transportkosten: 92,55 Schreibauslagen: 128,00 Summe: 14.260,55 Umsatzsteuer 16 % (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 ZuSEntschG): 2.281,69 Summe: 16.542,24
V. Die Festsetzung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und für deren Vorbereitung beruht auf § 7 Abs. 1 ZuSEntschG. Die Parteien haben insoweit dem Vorschlag des gerichtlichen Sachverständigen zugestimmt; der Betrag ist durch den eingezahlten Vorschuß gedeckt.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ZR 138/04
vom
7. November 2006
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Sachverständigenentschädigung IV
Zur Anwendung der Honorargruppe 10 zu § 9 Abs. 1 JVEG auf den im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren
vor dem Bundesgerichtshof herangezogenen
gerichtlichen Sachverständigen.
BGH, Beschl. v. 7. November 2006 - X ZR 138/04 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
I. Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.Ing. S. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Sachverständigen auf 15.358,98 EUR einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.
II. Der Wert des Gegenstands des Nichtigkeitsberufungsverfahrens wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt.
III. Der Beklagte wird, nachdem er die Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 27. April 2004 zurückgenommen hat, des Rechtsmittels für verlustig erklärt. Er hat die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.

Gründe:


1
I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 19. August 2005 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 22.040,-- EUR einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet; dabei hat er für 19 Tage einen Tagessatz von 1.000,-- EUR netto zugrunde gelegt, wobei er sich auf die Üblichkeit dieses Satzes bei öffentlichen Institutionen berufen hat. Während die Klägerin dem Vergütungsvorschlag zugestimmt hat, hat die Beklagte ihm widersprochen. Auf Aufforderung des Gerichts hat der Sachverständige die aufgewendete Stundenzahl aufgeschlüsselt, und zwar hat er angesetzt: 5 Stunden für Durchsicht zur Ermittlung, ob seine fachliche Kompetenz ausreichend ist; 18 Stunden für Durcharbeit der Akten; 12 Stunden für Vorentwurf; 8 Stunden für Literaturdurchsicht; 20 Stunden für Prüfung der erfinderischen Tätigkeit; 54 Stunden für Prüfung der Neuheit; 4 Stunden für Prüfung der geänderten Anspruchsfassung; 33 Stunden für Fertigstellung des Gutachtens.
2
Insgesamt seien somit 154 Stunden angefallen. Der Beklagte hat den Zeitansatz des gerichtlichen Sachverständigen als unangemessen bezeichnet. Außerdem meint er, dass lediglich ein Stundensatz von 75,-- EUR je Stunde berechnet werden könne.
3
II. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung kann diesem nur teilweise zuerkannt werden; der weitergehende Antrag des gerichtlichen Sachverständigen ist daher zurückzuweisen.
4
1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist auf Grund der Erteilung des Gutachtensauftrags nach den 30. Juni 2004 das Justizvergütungs - und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. I 2004 S. 718, 776) maßgeblich.

5
2. Die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren wird in den in § 9 Abs. 1 JVEG gebildeten Honorargruppen nicht erfasst. Deshalb ist sie nach billigem Ermessen einer der im Gesetz vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG). Angesichts der Schwierigkeiten , die sich für den Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, und die eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik auf einem hohen Niveau erfordern, kann es im Einzelfall angemessen sein, den oberen Bereich des durch die verschiedenen Honorargruppen eröffneten Gebührenrahmens auszuschöpfen. So ist es auch hier. Allein schon der Umfang des Gutachtens (57 Seiten) zeigt, dass die Befassung des gerichtlichen Sachverständigen mit der zu beurteilenden Materie im vorliegenden Fall nicht einfach war und jedenfalls deutlich mehr als routinemäßiges Vorgehen erforderte. Daher sieht es der Senat als angemessen an, auf die Honorargruppe 10 zurückzugreifen, nach der der Stundensatz 95,-- EUR beträgt.
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3. Allerdings kann der gerichtliche Sachverständige die von ihm angesetzten 154 Stunden nicht in vollem Umfang in Rechnung stellen.
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a) Für die Zeit, die der Sachverständige zur Prüfung aufwendet, ob er zur Gutachtenerstellung in der Lage ist, steht ihm i.d.R. ein Entschädigungsanspruch nicht zu (Sen.Beschl. v. 20.3.1979 - X ZR 21/76, MDR 1979, 754 = Rpfleger 1979, 259 - Tragvorrichtung; v. 23.4.2002 - X ZR 83/01, GRUR 2002, 732 = Mitt. 2002, 378 f. - Massedurchfluss). Gegenüber dieser sich schon aus § 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen- und Sachverständigen (ZuSEG) ergebenden Rechtslage hat die Neuregelung in § 8 JVEG nichts geändert , denn auch nach dieser Bestimmung erhält der gerichtliche Sachverständige ein Honorar für seine Leistung und grundsätzlich nicht für die Überprü- fung, ob er zu dieser Leistung überhaupt in der Lage ist. Gesichtspunkte, die hier ausnahmsweise den Ansatz der Prüfungszeit dennoch als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
8
b) Gegen den verbleibenden Ansatz von 149 Stunden für die Gutachtenserstellung bestehen hier keine durchgreifenden Bedenken. Wenn auch einzelne Stundenansätze nicht völlig plausibel erscheinen, muss die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen doch grundsätzlich diesem selbst überlassen bleiben. Einem Stundenaufwand von weniger als 150 Stunden kann bei einem eingehenden Gutachten in einer Patentnichtigkeitssache die Erforderlichkeit jedenfalls nicht ohne weiteres abgesprochen werden; dies gilt auch im vorliegenden, einen Schnellerwärmungsofen betreffenden Fall mit vier Entgegenhaltungen , mehreren geänderten Anspruchsfassungen, der Prüfung von sechs Unteransprüchen, und im Vergleich mit anderen, dem Senat bekannt gewordenen Fällen (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 446 = Mitt. 2004, 284 f. - Sachverständigenentschädigung III, wo 125 Sachverständigenstunden und 53 Mitarbeiterstunden anerkannt wurden; v. 7.11.2006 - X ZR 65/03, wo 150 Sachverständigenstunden anerkannt wurden; vgl. weiter Sen.Beschl. v. 14.3.1967 - Ia ZR 53/64, GRUR 1967, 553 f.: 152 Stunden).
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4. Damit ergibt sich für den gerichtlichen Sachverständigen zunächst eine gesetzliche Vergütung von 149 Stunden zu je 95,-- EUR. Dieser Satz kann nicht unter Zugrundelegung des vom gerichtlichen Sachverständigen in Rechnung gestellten Stundensatzes von 125,-- EUR (Tagessatz von 1.000,-- EUR bei einem mit acht Stunden angesetzten Arbeitstag) erhöht werden. Zwar hat sich die Berufungsbeklagte hiermit einverstanden erklärt. Auch würde das Eineinhalbfache des nach § 9 JVEG zulässigen Honorars nicht überschritten. Der Erhöhung steht jedoch entgegen, dass der eingezahlte Vorschuss von 12.500,-- EUR nicht ausreicht. § 13 Abs. 1 JVEG lässt die Gewährung einer besonderen Vergütung nur dann zu, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Parteien mit dieser Vergütung einverstanden erklärt haben, sondern auch in dem Fall des § 13 Abs. 2 JVEG, wenn nur die Erklärung einer Partei hierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen das Einverständnis der anderen Partei entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem Vorschusserfordernis frei. Nachdem die gesetzliche Vergütung bereits über dem einbezahlten Vorschuss liegt, kann die besondere Vergütung hier nicht aus dem an die Staatskasse bezahlten Betrag geleistet werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 13 JVEG Rdn. 15, sowie zur Vorgängerbestimmung des § 7 Abs. 2 ZuSEG OLG München OLGR München 2001, 108).
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5. a) Eine Kappung der Sachverständigenvergütung auf den vorschussweise gezahlten Betrag hat dagegen schon deshalb nicht zu erfolgen, weil dem Sachverständigen die gesetzliche Vergütung und nicht etwa eine besondere Vergütung zuerkannt wird.
11
b) Von einem dem Vergütungsanspruch allenfalls entgegenstehenden Verstoß gegen die Pflicht des gerichtlichen Sachverständigen, den durch den gezahlten Kostenvorschuss gezogenen Rahmen zu beachten (§ 407a Abs. 3 ZPO; vgl. OLG Koblenz MDR 2005, 1258), kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil dem Sachverständigen der eingeforderte Vorschuss nicht mitgeteilt worden ist; eine Erkundigungspflicht traf ihn insoweit nicht.
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6. Der Abrechnung des Sachverständigen sind die Schreibaufwendungen hinzuzusetzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG); diese schätzt der Senat auf 2.000 Anschläge je Seite. Daraus ergibt sich ein weiterer Betrag von 85,50 EUR.

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7. Daraus folgt folgende Abrechnung: 149 Stunden je 95,-- EUR 13.155,00 EUR Schreibauslagen 85,50 EUR Summe 13.240,50EUR Umsatzsteuer 2.118,48EUR insgesamt 15.358,98EUR
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III. Die Entscheidung über die Verlustigkeit und die Kostenentscheidung beruhen auf §§ 99 Abs. 1, 121 Abs. 2 PatG, § 516 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung.
15
IV. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien in der Vorinstanz abgestellt. Soweit diese nunmehr abweichende Angaben machen, ist nicht ersichtlich, dass diese den gemeinen Wert des Patents zugrunde legen (grundlegend zur Bemessung des Streitwerts weiterhin BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert; vgl. Benkard/Rogge, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 84 PatG Rdn. 21; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 84 PatG Rdn. 48; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 2 PatKostG Rdn. 36 ff.).
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.04.2004 - 1 Ni 24/02 -

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 auf 2.003,35 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt für ein von ihm erstattetes Gutachten eine höhere Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 9 R 514/12 geführten rentenversicherungsrechtlichen Klageverfahren erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 02.07.2013 ein orthopädisches Gutachten.

Das Gutachten umfasst - ohne Anlagen und Literaturverzeichnis - insgesamt 29 Seiten. Die Diagnosen werden auf der Seite 15 (oben bis zur Mitte) dargestellt. Anschließend bis Seite 23 unteres Drittel erfolgt die „Epikrise und Beurteilung“ und dann bis Seite 29 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen.

Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 02.07.2013 eine Rechnung in Höhe von 2.035,58 €. Zum Zeitaufwand gab er Folgendes an: Aktenstudium 4 Stunden, Untersuchung 2 Stunden, Auswertung der Schmerzfragebögen 0,5 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 14 Stunden, Diktat und Korrektur 3,75 Stunden, insgesamt also 24,25 Stunden. Er legte einen Stundensatz von 60,- € zugrunde. Im Rechnungsbetrag enthalten sind weiter die Kosten für radiologische und sonographische Leistungen sowie von Knochendichtemessungen in Höhe von insgesamt 170,49 €, für eine psychometrische Testung in Höhe von 42,08 €, für Schreibgebühren von 33,- € und für Porto und Auslagen von Höhe von 10,- €. Dazu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 325,01 €.

Die Kostenbeamtin des SG bewilligte mit Schreiben vom 22.08.2013 lediglich 1.535,56 €. Dabei wurde den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand der Abfassung des Gutachtens mit 7 Stunden nicht gefolgt, ohne dies näher zu begründen. Insgesamt wurde nur ein Zeitaufwand von 18 Stunden anerkannt. Nicht erstattet wurden, wie sich aus der Abrechnung ersehen lässt, die geltend gemachten Kosten für die psychometrische Testung (42,08 €); von den geltend gemachten Kosten für Porto und Auslagen von 10,- € wurden 6,90 € erstattet.

Gegen diese Abrechnung hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands für die Abfassung des Gutachtens von 14 auf 7 beanstandet. Er hat sinngemäß vorgetragen, dass die Ausführungen im gemachten Umfang zur Beantwortung der Beweisfragen nötig gewesen seien.

Mit Beschluss vom 09.12.2014 hat der Kostenrichter des SG die Vergütung für das Gutachten wie schon die Kostenbeamtin auf 1.535,56 € festgesetzt. Die Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Ausarbeitung des Gutachtens angegebenen Zeit von 14 auf 7 Stunden hat er wie folgt begründet:

„Soweit der Ast. einen Zeitaufwand für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) von 14,0 Stunden geltend macht, ist anzuführen, dass der Bewertungsmaßstab für den Textumfang der Beurteilung nach dem JVEG pro Standartseite mit 1800 Anschlägen bestimmt ist. Der objektiv erforderliche Zeitaufwand richtet sich damit nach der Anzahl der Standardseiten, die die gutachterliche Beurteilung im Einzelfall ausmacht. Dabei können aber nicht nur die gesamten Textseiten des Gutachtens berücksichtigt werden, sondern nur solche Textteile, die tatsächlich eine gutachterliche Beurteilung i. S. bewertender und schlussfolgernder Sachverständigentätigkeit enthalten. Der persönliche Stil des einzelnen Gutachters kann hierbei keine Berücksichtigung finden. Auch können nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden, die sich nicht in einer bloßen Wiedergabe von vorausgegangenen Textpassagen bzw. Vorgutachten oder Vorbefunden erschöpfen. In diesem Leistungsabschnitt werden nur Ausführungen des Sachverständigen abgerechnet, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthalten.

Die Beurteilung kann sich dabei an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden. Auf bestimmte Über- bzw. Unterschriften kommt es dabei nicht an. Zur Beurteilung dagegen gehören nicht isolierte Diagnosekriterien nach ICD-10 (ohne Diskussion), Zitate aus der Literatur oder Fußnoten, Bilder und Graphiken sowie Sachverhalts- bzw. Beurteilungswiederholungen.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben können dem Ast. vorliegend für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) allenfalls 7,0 Stunden zugestanden werden. Dies liegt vor allem daran, dass im Rahmen der Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) umfängliche allgemeine Ausführungen erfolgen, die nicht als Sachverständigenschlussfolgerungen angesehen werden können.“

Am 13.01.2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er hält die vorgenommene Kürzung der Zeit der Beurteilung von 14 auf 7 Stunden für unbegründet und weist darauf hin, dass die bausteinartige Aussage im Beschluss des SG, sein Gutachten enthalte unter der Beurteilung „umfängliche allgemeine Ausführungen“, unrichtig sei. Seine Aussagen seien am konkreten Fall orientiert gewesen, er habe keine Textbausteine installiert und es gebe keine langwierigen Wiederholungen.

Der Senat hat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere nicht an eine Frist gebundene Beschwerde ist weitgehend begründet.

Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 2.003,35 € festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Rechnungskürzung ist ganz überwiegend nicht zu Recht erfolgt; einzig die vom Beschwerdeführer nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzte Gebühr für die psychometrische Testung ist zu streichen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -

2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (vgl. Meyer/Höver/Bach/

Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

3. Unstrittige Rechnungspositionen

Ohne Zweifel richtig vom SG angesetzt ist die - in dieser Höhe auch vom Beschwerdeführer beantragte - Vergütung bzw. der Kostenersatz für technische diagnostische Leistungen (Röntgen, Sonographie, Knochendichtemessung) in Höhe von insgesamt 170,49 €.

4. Vergütung für Zeitaufwand

Der Vergütung ist die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von insgesamt 24,25 Stunden zugrunde zu legen; sie entspricht der objektiv erforderlichen Zeit. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € für die unstrittig zugrunde zu legende Honorargruppe M 2 und der Rundungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG eine Vergütung für Zeitaufwand von 24,5 Stunden in Höhe von 1.470,- €.

Die vom SG der Abrechnung als objektiv erforderlich zugrunde gelegte Zeit von (nur) 18 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand. Die vom SG vorgenommene Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen („Abfassung des Gutachtens“) angegebenen Zeit von 14 Stunden auf 7 Stunden als Ergebnis der vom SG durchgeführten Kontrollberechnung ist angesichts der Rechtsprechung des Senats nicht haltbar. Denn diese stellt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit nur geringe Anforderungen an die Prüfpflichten im Rahmen der Kostensachbearbeitung auf und sieht vor, dass bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen ist (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13).

4.1. Allgemeine Vorgaben

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, und vom 07.01.2006, Az.: X ZR 65/03; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, und vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a. a. O.). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

- Kontrollberechnung:

Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.

- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und Zeitangaben des Sachverständigen:

* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden wegen des Antragsprinzips der Errechnung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Errechnung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.

Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.

Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde

Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v. H. entschieden.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

4.2. Beurteilung im vorliegenden Fall

Die vom Beschwerdeführer in der Rechnung vom 02.07.2013 angegebene Zeit liegt im Rahmen der objektiv erforderlichen Zeit bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze.

4.2.1. Ergebnis der Kontrollberechnung

Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 23,96 Stunden auszugehen.

4.2.1.1. Weitgehend unstrittige Zeiten

Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Vorgaben geht der Senat - wie das SG - im Rahmen der Kontrollberechnung davon aus, dass für die Erstellung des Gutachtens, den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ausgenommen (s. dazu unten Ziff. 4.2.1.2.), objektiv erforderlich ein Zeitaufwand von 10,9 Stunden ist. Darin ist u. a. eine halbe Stunde für die Durchführung des testpsychologischen Verfahrens enthalten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10.03.2010, Az.: L 15 SF 397/09, und vom 21.06.2012, Az.: L 15 SF 73/12).

Dies entspricht im Übrigen weitgehend den Angaben des Beschwerdeführers von 10,25 Stunden, wobei nicht ersichtlich ist, ob darin auch die Zeit für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 14.11.2008, Az.: L 15 SF 189/08 R KO, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) enthalten ist oder ob er diese bei der Zeitposition der „Ausarbeitung des Gutachtens“ eingerechnet hat.

4.2.1.2. Zeit der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

Objektiv erforderlich ist ein Zeitaufwand von 13,06 Stunden.

4.2.1.2.1. Seiten der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

13,5 Seiten des Gutachtens sind dem Kernbereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen.

Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften geben einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11), sind aber nicht bindend. Es ist sowohl möglich, dass sich unter dieser Überschrift Ausführungen finden, die nicht zur Beurteilung zu rechnen sind, als auch immer wieder der Fall, dass sich unter anderen Überschriften Passagen finden lassen, die zur Beurteilung gehören.

Bei der Ermittlung dessen, was dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen ist, dürfen die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E). Im Ergebnis bedeutet dies einerseits, dass bei der Ermittlung der für die Beurteilung erforderlichen Zeit nur Ausführungen im Gutachten, die ausgehend von der vom Sachverständigen gewählten Überschrift dem Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen sind, unberücksichtigt bleiben, wenn die falsche Platzierung im Gutachten auf der Hand liegt oder es offenkundig ist, dass die Ausführungen im Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen verzichtbar sind, weil sie für die Verständlichkeit des Gutachtens ohne Bedeutung sind, und andererseits, dass Ausführungen, die nicht unter der Überschrift der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen enthalten sind, nur dann bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands dem Kernbereich zuzurechnen sind, wenn es offenkundig ist, dass dieses Textteile inhaltlich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuordnen sind (ausführlich dazu vgl. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, dort Ziff. 5.2.3.1. - m.w.N.). Zu weit gehende Prüfpflichten für die Kostensachbearbeiter und Kostenrichter sind in diesem Zusammenhang unrealistisch und auch nicht rechtlich geboten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13). Dies bedeutet auch, dass nicht jeder einzelne Absatz des Gutachtens zur Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen danach zu überprüfen ist, ob er nicht auch Passagen enthält, die bei strenger Sichtweise im Rahmen der Beurteilung verzichtbar wären.

In jedem Fall zur Beurteilung zu rechnen ist die (einmalige) Aufzählung der Diagnosen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.01.2007 unter dem Az. L 4 KR 42/05 ZVW.Ko, vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Auch die (einmalige) Wiedergabe der Beweisfragen (unter der Überschrift „Beantwortung der Beweisfragen“) ist bei der Ermittlung des Zeitaufwands für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E; BGH, Beschluss vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86).

Im hier zu beurteilenden Gutachten beginnt der Teil der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen mit der Benennung der Diagnosen auf Seite 15 oben und endet auf Seite 29 Mitte.

Nicht zu berücksichtigen ist die auf Seite 15 im unteren Drittel beginnende („Am 10.10.2012 erhob der Klägervertreter ...“) und auf Seite 16 Ende des zweiten Drittels endende („... wurde arbeitsfähig entlassen.“) Textpassage, da es offenkundig ist, dass diese nicht der Beurteilung, sondern der Wiedergabe des Akteninhalts und der Vorgeschichte zuzuordnen ist. Weitere Streichungen sind bei der gebotenen geringen Prüfpflicht - und im Übrigen auch zur Erhaltung der guten Lesbarkeit des Gutachtens - nicht zulässig. Weitere, offenkundig der Beurteilung zuzurechnende Passagen sind im Gutachten an anderen Stellen nicht enthalten.

Soweit das SG weitergehende Kürzungen vorgenommen hat, hat es die rechtlich gebotenen Prüfpflichten überspannt und ist bei den Kürzungen zu streng vorgegangen. Zu den vom SG vorgenommenen Kürzungen ist daher Folgendes zu bemerken:

* „Umfängliche allgemeine Ausführungen“, auf die das SG seine Kürzungen bei der der Abrechnung zugrunde zu legenden Zeit „vor allem“ gestützt hat, kann der Senat nicht erkennen. Das Gutachten ist, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat, durchweg individuell auf den zu begutachtenden Fall zugeschnitten und enthält keine allgemeinen, wiederverwertbaren Ausführungen. Weitergehende Ausführungen dazu, dass auch allgemein gehaltene Erklärungen im Regelfall zu keiner Kürzung führen werden, erübrigen sich daher. Der Senat weist daher lediglich zur Vollständigkeit und für zukünftige Fälle auf Folgendes hin: Allenfalls dann, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der abrechnende Sachverständige die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 2 SF 12/10 B) missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt, ist eine Nichtberücksichtigung beim Zeitaufwand der Beurteilung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 17.12. 2013, Az.: L 15 SF 275/13). Angesichts der vom Hauptsacherichter erwünschten und der Akzeptanz der Beteiligten förderlichen Verständlichkeit des Gutachtens ist nur mit großer Zurückhaltung zu kürzen.

* Eine Herausrechnung der Auflistung der Diagnosen aus dem Teil der Beurteilung ist nicht zulässig (s. o.); die Diagnosen gehören zum Kernbereich des Gutachtens.

4.2.1.2.2. Umrechnung auf Standardseiten

Der für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigende Bereich (vgl. oben Ziff. 4.1.2.2.1.) des Gutachtens von 13,5 Seiten entspricht 13,06 Standardseiten.

Bei Berücksichtigung der im Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, aufgezeigten Vorgehensweise, insbesondere der unterschiedlichen Formatierung der Ausführungen unter der Überschrift „E. Epikrise und Beurteilung“ einerseits und unter „Beweisfragen“ andererseits, ergibt sich bei Berücksichtigung der maßgeblichen Vorgaben (vgl. oben Ziff. 4.1.) ein Umfang von 13,06 Standardseiten für den Kernbereich des Gutachtens, was einem Zeitaufwand von 13,06 Stunden entspricht.

4.2.1.3. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt

Für den objektiv erforderlichen Zeitaufwand ergeben sich insgesamt 23,96 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG gerundet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13) also 24 Stunden.

4.2.2. Vergütungsfähiger Zeitaufwand bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze

Bei Berücksichtigung des Ergebnisses der Kontrollberechnung und der 15%igen Toleranzgrenze hätte der Beschwerdeführer bis - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen (vgl. Beschluss des Senats vom vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13) - 27,60 Stunden in Rechnung stellen können, ohne dass seine Zeitangaben und damit die Rechnung unter Zeitgesichtspunkten gekürzt werden hätten dürfen.

4.2.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Beschwerdeführers

Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 24,25 Stunden hält sich in dem nach der Kontrollberechnung zulässigen Zeitrahmen und ist daher der Vergütung zugrunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist diese Zeit auf die nächste halbe Stunde aufzurunden. Es sind 24,5 Stunden zu vergüten.

4.3. Honorargruppe

Das in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit erstellte Gutachten ist unstreitig nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zu vergüten.

4.4. Zwischenergebnis: Honorar für Zeitaufwand

Es sind 24,5 Stunden zu je 60,- € und damit insgesamt 1.470,- € als Vergütung für Zeitaufwand anzusetzen.

5. Kosten für psychometrische Testung

Kosten einer psychometrischen Testung können nicht gesondert nach den Vorschriften der GOÄ in Ansatz gebracht werden.

Einer zusätzlichen Abrechnung der Gebühr nach Nr. 855 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis GOÄ) für eine psychometrische Testung steht entgegen, dass die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 JVEG primär nach dem Zeitaufwand erfolgt und daher die Leistung des Sachverständigen für die psychometrische Testung bereits bei der Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands berücksichtigt ist. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Übrigen bei dem geltend gemachten Zeitaufwand die psychometrische Testung („Auswertung Schmerzfragebögen“) bereits berücksichtigt. Würde neben der Vergütung eines Zeitaufwands von einer halben Stunde pro testpsychologischer Untersuchung zusätzlich die Gebühr für die Nr. 855 Gebührenverzeichnis GOÄ vergütet, würde dies zu einer unzulässigen Doppelvergütung der psychometrische Testung führen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2009, Az.: L 15 SF 304/09).

6. Porto und Auslagen

Für Porto und Auslagen ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG der geltend gemachte Betrag von 10,- € zu berücksichtigen.

Die vom SG vorgenommene Kürzung auf einen Betrag von 6,90 € - der Senat geht davon aus, dass dies die reinen Portokosten waren - ist nicht angezeigt.

Der Kostensenat des Bayer. LSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls ein - pauschal und ohne weiteren konkreten Nachweis geltend gemachter - Betrag von 10,- €, der neben den reinen Portokosten auch die Kosten für Verpackung u.Ä. beinhaltet, ohne jeden Zweifel erstattungsfähig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13).

Insbesondere rechnet der Senat die Kosten für Verpackung nicht den nicht berücksichtigungsfähigen Gemeinkosten zu (ohne nähere Begründung: vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.12.2004, Az.: L 16 RJ 538/02 KO, und vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09). Der Ansicht des Hessischen LSG, dass Auslagen für Verpackung als Allgemeinkosten nicht abrechnungsfähig seien (vgl. Beschluss des Hessisches LSG vom 27.02.2007, Az.: L 2 SF 112/05 P), kann sich der Senat nicht anschließen. Gegen die Ansicht des Hessischen LSG spricht auch, dass dann konsequenterweise auch die Portokosten den Gemeinkosten zugerechnet werden müssten und nicht erstattet werden dürften. Dies vertritt aber weder die Literatur (vgl. Hartmann, a. a. O., § 12 JVEG, Rdnr. 5) noch die Rechtsprechung (vgl. beispielhaft Sächsisches LSG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 8 SF 21/12 E), auch nicht das Hessische LSG im vorgenannten Beschluss.

Bei der Erstattung der nicht konkret belegten Kosten von 10,- € für Porto und Verpackung ist sich der Senat bewusst, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 JVEG („aufgewendeten“) nur tatsächlich entstandene Porto- und Versandkosten ersetzt werden können. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber eine Pauschale für „Porto, Verpackung und Versand“ nicht vorgesehen hat (vgl. Beschluss des Thüringer LSG vom 30.11.2005, Az.: L 6 SF 738/05), wobei der in einem anderen Verfahren des Thüringer LSG (vgl. Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E) berücksichtigte Betrag von 10,- € für Porto nahelegt, dass auch das Thüringer LSG von einer näheren Prüfung der tatsächlich entstandenen Kosten abgesehen hat; denn beispielsweise die Preislisten von DHL sehen einen derartigen glatten Betrag nicht vor.

Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung mit einer Pauschalierung steht aber der vom Senat praktizierten Vorgehensweise nicht entgegen. Denn dass der Sachverständige für die Verpackung Kosten aufgewendet hat, steht unzweifelhaft fest. Der Senat verzichtet lediglich im Sinn des Leitgedankens der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, und vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14) auf die Erbringung des konkreten Nachweises der aufgewendeten Kosten, wenn die geltend gemachten Kosten plausibel und lebensnah erscheinen (ähnlich zur Frage des Nachweises von Verdienstausfall bei Selbständigen: vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Angesichts der bei den Kosten für Porto und Verpackung im Raum stehenden geringen Beträge hält der Senat die Einforderung eines expliziten Nachweises für verzichtbar.

7. Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.683,49 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 319,86 €.

8. Zwischenergebnis

Aus den in den Ziff. 3 bis 7 ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 2.003,35 €.

9. Von der Staatskasse zu leistende Vergütungshöhe

Die Vergütung des Beschwerdeführers ist auf 2.003,35 € festzusetzen.

Eine Beschränkung der Vergütung durch das Antragsprinzip (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04) kommt vorliegend nicht zur Anwendung, obwohl der der Vergütung zugrunde gelegte Zeitaufwand (um eine Viertelstunde) über dem in der Rechnung des Beschwerdeführers angesetzten Zeitaufwand liegt. Denn das Antragsprinzip begründet lediglich eine Begrenzung des Rechnungsgesamtbetrags, nicht aber einzelner Vergütungselemente.

Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde weitgehend Erfolg.

Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Ersatzes von Kosten für Porto und Verpackung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG in voller Besetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Die Vergütung für das Gutachten vom 14. Mai 2013 wird auf 1.926,02 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Vergütung für ein im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 14 R 162/10 anhängig gewesenen Rechtsstreit wegen Rente wegen Erwerbsminderung im Sinn des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch erstellte der Antragsteller gemäß §§ 106 Abs. 3 Nr. 5, und Abs. 4, 109 Sozialgerichtsgesetz am 14.05.2013 ein chirurgisch-sozialmedizinisches Gutachten.

Mit Rechnung vom 14.05.2013 machte er dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.881,63 € geltend. Er gab dabei - näher aufgeschlüsselt - einen Zeitaufwand von 39,5 Stunden zu je 60,- € an. Im Rechnungsbetrag enthalten sind zudem Schreibgebühren samt Porto und Versand in Höhe von zusammen 39,54 € und Kosten für eine Fotodokumentation (vier Fotos) von 12,- € sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 460,09 €.

Der Kostenbeamte des Bayer. LSG bewilligte mit Schreiben vom 31.05.2013 lediglich 1.948,67 €. Er ging dabei von einem Zeitaufwand von insgesamt 26,5 Stunden aus, wobei er die Kürzung des von ihm bei der Abrechnung zugrunde gelegten Zeitaufwands näher begründete. Für die Fotodokumentation wurden 8,- € angesetzt, für Schreibgebühren und Porto 39,54 €.

Gegen die Rechnungskürzung hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 12.07.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands beanstandet. Zentrale Aussage der Vergütung sei - so der Antragsteller - die „tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme“. Diese lasse sich anhand der Rechnung differenziert ermitteln. Es habe sich ein Gutachtensumfang von 69 Seiten ergeben. Im Übrigen hat er die fachliche Qualifikation des Kostenbeamten zu den von diesem vorgenommenen Kürzungen angezweifelt und dessen Ausführungen als willkürlich erscheinend bezeichnet.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

II.

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Vergütung ist auf 1.926,02 € festzusetzen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt.

2. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Vergütung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

3. Vergütung des Antragstellers

Dem Antragsteller steht eine Vergütung in Höhe von 1.926,02 € zu.

Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen zusammen.

3.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand

Der Vergütung ist nicht der vom Antragsteller angegebene Zeitaufwand von insgesamt 39,5 Stunden zugrunde zu legen. Denn dieser weicht erheblich von der objektiv erforderlichen Zeit ab. Vielmehr ist der Vergütung ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von 26,0 Stunden zugrunde zu legen. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € eine Vergütung für Zeitaufwand in Höhe von 1.560,- €.

3.1.1. Allgemeine Vorgaben

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z. B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

- Kontrollberechnung:

Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte.

- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und dem vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwand:

* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden (entsprechend dem Antragsprinzip) der Ermittlung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Ermittlung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.

Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.

Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde:

Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z. B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v. H. entschieden.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

3.1.2. Kontrollberechnung im vorliegenden Fall

Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 25,6 Stunden auszugehen.

3.1.2.1. Zeitaufwand für Aktenstudium und Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von insgesamt 10,7 Stunden für das Aktenstudium und die Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen aus.

Ausgehend von einem Akteninhalt von insgesamt rund 970 Seiten sind für das Aktenstudium 9,7 Stunden anzusetzen.

Weiter hat dem Antragsteller eine CD mit Fremdröntgenaufnahmen vorgelegen. Der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen folgend (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.11.2008, Az.: L 15 SF 189/08 R KO, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) ergibt sich für die hier vorliegende CD ein Zeitaufwand von einer Stunde, wobei der Senat ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich dabei um eine großzügige Festlegung zugunsten des Antragstellers handelt. Denn aus dem Gutachten ergibt sich nicht, dass für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen ein derartiger Zeitaufwand aufgewendet worden wäre.

3.1.2.2. Zeitaufwand für Untersuchung

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 3,0 Stunden für die Untersuchung aus.

Die vom Sachverständigen angegebenen 6 Stunden für die Untersuchung des zu Begutachtenden stellen einen Zeitumfang dar, der mit den Erfahrungswerten des Senats bei orthopädischen Begutachtungen nicht im Geringsten in Einklang steht. Auch lässt sich dem Gutachten nichts entnehmen, was auf eine objektiv erforderliche und derart zeitaufwändige Untersuchung hindeuten würde. Mit der dem Antragsteller zugestandenen Zeit von 3 Stunden kommt der Senat dem Antragsteller im Sinn des die Rechtsprechung des Senats prägenden Grundsatzes der geringen Prüfpflichten deutlich entgegen.

3.1.2.3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 6,9 Stunden für die Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen aus.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Kostensenats dazu, was der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuschreiben ist (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15), der Zugrundelegung einer für den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beispielhaften Seite und des Hinweises des Antragstellers auf die durch ihn durchgeführte „themen- und faktenzentrierte Abstraktion“ im Gutachten, die in dieser Form aber nicht unüblich ist, ergibt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Seite der Beurteilung einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von einer Stunde entspricht, wobei maßgeblich der Umfang einer Standardseite ist (vgl. oben Ziff. 3.1.1.), ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von 6,9 Stunden.

3.1.2.4. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 5,0 Stunden für Diktat und Durchsicht des Gutachtens aus.

Ausgehend von dem vom Antragsteller verwendeten Schriftbild und einer typischen Durchschnittseite des Gutachtens ergibt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Text des Gutachtens diverse großformatige Skizzen zu den gemessenen Bewegungsmaßen eingebaut sind, ein Umfang von 30,0 Standardseiten. Dies entspricht einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht von 5,0 Stunden.

3.1.2.5. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt

Es ergibt sich ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von insgesamt 25,6 Stunden.

3.1.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Antragstellers

Der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand von 39,5 Stunden überschreitet den sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwand von 25,6 Stunden um weit mehr als 15 v. H.

Eine plausible Begründung für diesen eklatant höheren Zeitaufwand hat der Antragsteller nicht gegeben. Insbesondere lässt sich ein erhöhter zeitlicher Aufwand nicht durch eine vom Antragsteller angegebene „faktische Zentrierung“ begründen. Der Senat kann nicht erkennen, dass das Gutachten des Antragstellers mehr als die ganz überwiegende Zahl der im Auftrag eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit erstellten Gutachten besonders komprimiert und geordnet aufgebaut wäre. Vielmehr entspricht die vom Antragsteller gewählte Darstellungsweise dem, was bei sozialgerichtlichen Gutachten nicht unüblich ist. Auch die Tatsache, dass die dem Antragsteller übersandten Akten von nicht unerheblichem Umfang waren, kann die vom Antragsteller gemachten Zeitangaben nicht nachvollziehbarer machen. Denn nach der vom Senat praktizierten Vorgehensweise fließt ein besonders umfangreicher Akteninhalt bereits in die Ermittlung der objektiv erforderlichen Zeit, nämlich im Rahmen des Aktenstudiums, ein. Sofern der Antragsteller schließlich den von ihm behaupteten erhöhten Zeitaufwand mit der „tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme“ begründen will, widerspricht dieses Argument der oben aufgezeigten Rechtsprechung des BVerfG und den darauf aufbauend entwickelten Abrechnungsgrundsätzen des Senats. Denn entscheidend ist gerade nicht die tatsächlich aufgewandte Zeit, sondern die für einen durchschnittlichen Sachverständigen objektiv erforderliche Zeit. In diesem Zusammenhang gibt der Senat dem Antragsteller, auch wenn dies kein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt ist, zu bedenken, dass der orthopädische Vorgutachter für die Erstellung seines Gutachtens lediglich einen Zeitaufwand von insgesamt (zugegebenermaßen äußerst knappen) 6,77 Stunden angesetzt hat, wobei diesem lediglich rund 80 Seiten Akteninhalt weniger zur Verfügung standen und seine Ausführungen im Gutachten zur Frage der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen durchaus von ähnlichem Umfang wie die des Antragstellers waren.

3.1.4. Zu vergütender Zeitaufwand

Ausgehend von dem oben ermittelten objektiven objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 25,6 Stunden ergibt sich ein der Vergütung zugrunde zu legender, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG aufgerundeter Zeitaufwand von 26,0 Stunden.

3.1.5. Honorargruppe

Der Vergütung in diesem rentenversicherungsrechtlichen Gutachten ist antragsgemäß die Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zugrunde zu legen.

3.1.6. Zwischenergebnis

Das Honorar des Antragstellers, also die Vergütung des Sachverständigen für Zeitaufwand, beträgt 1.560,- €.

3.2. Schreibgebühren

Dem Antragsteller steht ein Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 40,50 € zu.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG gibt einen Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 € je angefangene 1.000 Anschläge vor. Bei den aus 30,0 Standardseiten (vgl. oben Ziff. 3.1.2.4.) errechneten Anschlägen ergeben sich Schreibauslagen in Höhe von 40,50 €.

3.3. Fotodokumentation

Dem Antragsteller steht ein Aufwendungsersatz für die von ihm angefertigten vier Fotos in Höhe von 8,- € zu.

Für Fotos ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG ein Aufwendungsersatz von 2,- € je Foto zu leisten, wenn die Fotos zur Vorbereitung und Erstattung eines Gutachtens erforderlich waren. Angesichts der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschluss vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E) geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter bei der Festsetzung der Vergütung und der geringen Zahl von vier angefertigten Aufnahmen geht der Senat zugunsten des Antragstellers ohne weitere Prüfung von einer Erforderlichkeit der Aufnahmen und damit einer Erstattungsfähigkeit aus. Bei vier Fotos errechnet sich ein Aufwendungsersatz von insgesamt 8,- €.

3.4. Versandkosten

Als Kosten für Porto und Verpackung, zu denen der Antragsteller keine näheren Angaben gemacht hat, sondern nur einen Gesamtbetrag zusammen mit den Schreibgebühren benannt hat, legt der Senat im vorliegenden Fall pauschal einen Betrag von 10,- € zugrunde, der auch ohne Vorlage von Belegen erstattungsfähig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15).

3.5. Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.618,50 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 307,52 €.

3.6. Ergebnis

Aus den in den Ziff. 3.1. bis 3.5. ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 1.926,02 €.

Für das Gutachten vom 14.05.2013 steht dem Antragsteller einer Vergütung von 1.926,02 € zu.

Dass die gerichtlich festgesetzte Vergütung geringfügig unter der vom Kostenbeamten festgesetzten Vergütung von 1948,67 € liegt und daher der Antragsteller mit einem Rückforderungsanspruch der Staatskasse konfrontiert sein wird, ist rechtlich unerheblich. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG nicht (vgl. oben Ziff. 2.).

Das Bayer. LSG hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt eine höhere Vergütung für ein von ihm erstattetes Gutachten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Streitig ist im Wesentlichen der zu vergütende Zeitaufwand.

In dem am Sozialgericht Würzburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 10 VJ 2/12 geführten Verfahren nach dem Infektionsschutzgesetz erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts (Auftragsdatum: 23.05.2013) unter dem Datum vom 31.08.2013 ein internistisch-epidemiologisches Gutachten nach Aktenlage. Ihm wurden Akten mit insgesamt 510 Seiten übersandt.

Das Gutachten umfasst 171/2 Seiten. Ab Seite 14 Mitte bis Seite 15 unten ist eine „zusammenfassende Beurteilung“ enthalten, anschließend bis Seite 18 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen unter Wiedergabe der Beweisfragen.

Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 31.08.2013 eine Rechnung in Höhe von 1.699,50 EUR. Zum Zeitaufwand gab er darin Folgendes an: Aktenstudium 5 Stunden, vorbereitende Arbeiten zur Erstellung des Gutachtens 3 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 6 Stunden, insgesamt 14 Stunden. Er legte die Honorargruppe M 3 mit einem Stundensatz von 100,- EUR zugrunde. Die Umsatzsteuer ist angesetzt. Im Rechnungsbetrag enthalten sind zudem Versandkosten/technischer Aufwand in Höhe von 20,- EUR und Schreibauslagen von 13,50 EUR.

Die Kostenbeamtin des SG bewilligte mit Schreiben vom 04.09.2013 lediglich 1.212,02 EUR. Den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand wurde mit Ausnahme der Angabe zum Aktenstudium nicht gefolgt; insgesamt wurde nur ein Zeitaufwand von 11,5 Stunden anerkannt. Der Stundensatz nach der Honorargruppe M 3 wurde mit 85,- EUR angesetzt.

Gegen die Rechnungskürzung hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands beanstandet. Angesichts der Schwierigkeit der Beurteilung sei eine Kürzung nicht korrekt; tatsächlich sei die Erstellung noch wesentlich zeitaufwändiger gewesen. Die Kürzung der Stundensatzhöhe hat er als zutreffend anerkannt; die Übergangsregelung in § 24 JVEG sei ihm unbekannt gewesen.

Mit Beschluss vom 04.11.2013 hat der Kostenrichter des SG die Vergütung für das Gutachten wie schon die Kostenbeamtin auf 1.212,02 EUR festgesetzt. Der vom Beschwerdeführer angegebene Zeitaufwand - so das SG - erscheine mit Blick auf Vita und Berufsleben des Beschwerdeführers zweifelhaft.

Am 13.11.2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er betrachtet die vorgenommene Kürzung als Missachtung einer qualifizierten Bewertung. Es könne nicht sein, dass einem Sachverständigen umso mehr Zeitaufwand zuzugestehen sei, umso weniger Ahnung er habe. Wenn das SG seine Zeitangaben anzweifle, frage er sich, ob ihm damit unwahre Angaben unterstellt werden sollten.

Mit Schreiben vom 03.04.2014 hat der Senat dem Beschwerdeführer das Vergütungssystem erläutert. Wenn die Zeitangaben eines Gutachters bei der Abrechnung nicht übernommen würden, bedeute dies nicht, dass dem Sachverständigen falsche Angaben zur aufgewendeten Zeit unerstellt würden. Denn für die Abrechnung sei es nicht entscheidend, wie lange der Gutacher tatsächlich für die Anfertigung des Gutachtens gebraucht habe. Vielmehr müsse der objektiv erforderliche Zeitaufwand ermittelt werden, d. h. der Zeitaufwand, den ein „durchschnittlicher“ Sachverständiger benötigt hätte.

Der Senat hat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist zu einem Großteil begründet.

Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 31.08.2013 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.455,97 EUR festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Rechnungskürzung ist nur zulässig gewesen, soweit die Stundensatzhöhe (85,- EUR statt 100,- EUR) betroffen ist.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erteilt worden.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m. w. N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

3. Vergütung für Zeitaufwand

Der Vergütung ist die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von insgesamt 14 Stunden zugrunde zu legen; sie entspricht der objektiv erforderlichen Zeit im Rahmen der Toleranzgrenze. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 85,- EUR eine Vergütung für Zeitaufwand in Höhe von 1.190,- EUR. Die vom SG angesetzte Zeit von (nur) 11,5 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand.

3.1. Allgemeine Vorgaben

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, und vom 07.01.2006, Az.: X ZR 65/03; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z. B. Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, und vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a. a. O.). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

- Kontrollberechnung: Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.

- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und tatsächlichem Rechnungsbetrag: * Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, wird wegen des Antragsprinzips der Rechnungsbetrag vergütet. * Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag höher, wird der Vergütung das Ergebnis der Kontrollberechnung zugrunde gelegt, wenn im Einzelfall keine überzeugende Begründung für den höheren Zeitaufwand gegeben werden kann.

Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z. B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v. H. entschieden.

Erst wenn die vom Sachverständigen angegebene Zeit insgesamt den sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwand um mehr als 15 v. H. überschreitet, ohne dass sich dieser erhöhte Zeitaufwand im konkreten Einzelfall überzeugend begründen lässt, ist der Vergütung der Zeitaufwand, wie er sich aus der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - ergibt, zugrunde zu legen.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

3.2. Kontrollberechnung im vorliegenden Fall

3.2.1. Zeitaufwand für Aktenstudium

Ausgehend von einem Akteninhalt von insgesamt rund 510 Seiten sind für das Aktenstudium objektiv erforderliche 5,10 Stunden anzusetzen.

3.2.2. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 4,62 Stunden auszugehen.

3.2.2.1. Seiten der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen

Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften geben einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11), sind aber nicht bindend. Es ist sowohl möglich, dass sich unter dieser Überschrift Ausführungen finden, die nicht zur Beurteilung zu rechnen sind, als auch immer wieder der Fall, dass sich unter anderen Überschriften Passagen finden lassen, die zur Beurteilung gehören. Bei der Ermittlung dessen, was dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen ist, dürfen die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E). Im Ergebnis bedeutet dies einerseits, dass bei der Bemessung der für die Beurteilung erforderlichen Zeit nur Ausführungen im Gutachten, die ausgehend von der vom Sachverständigen gewählten Überschrift dem Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen sind, unberücksichtigt bleiben, wenn die falsche Platzierung im Gutachten auf der Hand liegt oder es offenkundig ist, dass die Ausführungen im Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen verzichtbar sind, weil sie für die Verständlichkeit des Gutachtens ohne Bedeutung sind, und andererseits, dass Ausführungen, die nicht unter der Überschrift der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen enthalten sind, nur dann bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands dem Kernbereich zuzurechnen sind, wenn es offenkundig ist, dass dieses Passagen inhaltlich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuordnen sind (ausführlicher dazu vgl. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, dort Ziff. 5.2.3.1. - m. w. N.). Zu weit gehende Prüfpflichten für die Kostensachbearbeiter und Kostenrichter sind in diesem Zusammenhang unrealistisch und auch nicht rechtlich geboten (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13).

Jedenfalls zur Beurteilung zu rechnen ist die (einmalige) Aufzählung der Diagnosen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.01.2007 unter dem Az. L 4 KR 42/05 ZVW.Ko, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Auch die (einmalige) Wiedergabe der Beweisfragen ist bei der Ermittlung des Zeitaufwands für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E; BGH, Beschluss vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86).

Im hier zu beurteilenden Gutachten beginnt der Teil der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen auf Seite 14 etwas unterhalb der Mitte mit der Überschrift „Zusammenfassende Beurteilung“ und endet auf Seite 18 Mitte. Nicht zu berücksichtigen sind die auf Seite 15 eingefügten „Schrifttumsangaben“.

Weitere, offenkundig der Beurteilung zuzurechnende Passagen sind im Gutachten nicht enthalten. Insbesondere sind die unter Ziff. 3.4 („Diskussion ... nach Impfung“) erfolgten Ausführungen nicht Teil der Beurteilung, da die dort gemachten Ausführungen nur eine Wiederholung von fremden Wertungen zur Diskussion des Impfschadens darstellen, ohne dass dazu der Beschwerdeführer an dieser Stelle eigene Wertungen angebracht hätte.

Damit sind insgesamt etwas mehr als 31/2 Seiten für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigen.

3.2.2.2. Umrechnung auf Standardseiten

In einem nächsten Schritt ist der konkrete Seitenumfang im zu vergütenden Gutachten auf den Seitenumfang umzurechnen, wie er sich bei der vom Senat zugrunde gelegten Standardseite (1.800 Anschläge pro Seite) ergibt.

Der Senat hat - wegen des überschaubaren Aufwands - bei allen Seiten der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen durch Abzählen der Anschläge jeweils bei einer durchschnittlichen Zeile und Multiplikation mit der Zahl der beschriebenen Zeilen eine Anschlagszahl von insgesamt 8.310 Anschlägen ermittelt. Damit ergeben sich - 4,61, kaufmännisch gerundet gemäß DIN 1333 auf 2 Dezimalstellen - 4,62 Standardseiten für den Kernbereich des Gutachtens, die einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 4,62 Stunden entsprechen.

Warum das SG hier zu einem geringeren Zeitaufwand gekommen ist, ist nicht klar ersichtlich. Möglicherweise hat es die Wiedergabe der Beweisfragen nicht oder das teilweise kleinere Schriftbild bei der Beantwortung der Beweisfragen nicht ausreichend berücksichtigt oder bei der Ermittlung der Anschläge übersehen, dass dabei auch Leerzeichen zählen.

3.2.3. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht

Es ist ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von (zumindest) 2,52 Stunden anzusetzen.

Der Senat legt hier die vom SG angenommene Anschlagszahl von 27.250 Anschlägen, die - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen - 15,14 Standardseiten ergeben und damit - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen - 2,52 Stunden objektiv erforderlichem Zeitaufwand entsprechen, zugrunde, ohne dies genauer nachzuprüfen, obwohl Einiges dafür spricht, dass sich auch hier bei genauer Nachprüfung ein größerer Umfang ergeben würde, als er vom SG ermittelt worden ist. Denn entscheidungserheblich ist dies nicht, weil - wie sich im Folgenden zeigt - bei der Vergütung ohnehin von den Zeitangaben des Beschwerdeführers auszugehen ist.

3.2.4. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt

Für den objektiv erforderlichen Zeitaufwand ergeben sich insgesamt 12,24 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG gerundet (vgl. Beschluss des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) also 12,50 Stunden.

3.2.5. Vergütungsfähiger Zeitaufwand bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze

Bei Berücksichtigung der 15%igen Toleranzgrenze hätte der Beschwerdeführer damit bis - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen - 14,38 Stunden in Rechnung stellen können, ohne dass seine Zeitangaben und damit die Rechnung unter Zeitgesichtspunkten gekürzt hätten werden dürfen.

3.2.6. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Beschwerdeführers

Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 14 Stunden hält sich in dem nach der Kontrollberechnung bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze zulässigen Zeitrahmen und ist damit der Vergütung zugrunde zu legen.

3.3. Honorargruppe

Das Gutachten ist nach der Honorargruppe M 3 mit einem Stundensatz von 85,- EUR zu vergüten.

Das zugrunde liegende Gutachten ist in einem impfschadensrechtlichen Rechtsstreit erstellt worden. Derartige Gutachten sind typischerweise mit schwierigen Kausalitätsfragen verbunden und mit differentialdiagnostischen Problemen behaftet und daher regelmäßig nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten (vgl. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG); dies gilt auch für das Gutachten des Beschwerdeführers. Der Stundensatz beträgt 85,- EUR.

Ein Stundensatz von 100,- EUR für die Honorargruppe M 3 ist nicht anzusetzen, da die mit dem 2. KostRMoG erfolgte Anhebung der Stundensätze gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG erst für Gutachtensaufträge gilt, die nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erteilt worden sind.

3.4. Zwischenergebnis: Honorar für Zeitaufwand

Es sind 14 Stunden zu je 85,- EUR und damit insgesamt 1.190,- EUR für Zeitaufwand anzusetzen.

4. Schreibgebühren

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG gibt einen Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 EUR je angefangene 1.000 Anschläge vor. Dem Beschwerdeführer sind antragsgemäß Schreibauslagen in Höhe von 13,50 EUR zu erstatten.

5. Versandkosten:

Die Versandkosten sind im vorliegenden Fall gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG antragsgemäß mit 20,- EUR anzusetzen.

6. Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.223,50 EUR eine Umsatzsteuer in Höhe von 232,47 EUR.

7. Ergebnis

Aus den in den Ziff. 3 bis 6 ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 1.455,97 EUR.

Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde nur insofern keinen Erfolg, als nicht der von ihm in der Rechnung vom 31.08.2013 zunächst angesetzte Stundensatz berücksichtigt worden ist; dies beanstandet der Beschwerdeführer aber nicht weiter, wie bereits seinem Schreiben vom 16.09.2013 zu entnehmen ist.

Das Bayer. LSG hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 auf 2.003,35 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt für ein von ihm erstattetes Gutachten eine höhere Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 9 R 514/12 geführten rentenversicherungsrechtlichen Klageverfahren erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 02.07.2013 ein orthopädisches Gutachten.

Das Gutachten umfasst - ohne Anlagen und Literaturverzeichnis - insgesamt 29 Seiten. Die Diagnosen werden auf der Seite 15 (oben bis zur Mitte) dargestellt. Anschließend bis Seite 23 unteres Drittel erfolgt die „Epikrise und Beurteilung“ und dann bis Seite 29 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen.

Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 02.07.2013 eine Rechnung in Höhe von 2.035,58 €. Zum Zeitaufwand gab er Folgendes an: Aktenstudium 4 Stunden, Untersuchung 2 Stunden, Auswertung der Schmerzfragebögen 0,5 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 14 Stunden, Diktat und Korrektur 3,75 Stunden, insgesamt also 24,25 Stunden. Er legte einen Stundensatz von 60,- € zugrunde. Im Rechnungsbetrag enthalten sind weiter die Kosten für radiologische und sonographische Leistungen sowie von Knochendichtemessungen in Höhe von insgesamt 170,49 €, für eine psychometrische Testung in Höhe von 42,08 €, für Schreibgebühren von 33,- € und für Porto und Auslagen von Höhe von 10,- €. Dazu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 325,01 €.

Die Kostenbeamtin des SG bewilligte mit Schreiben vom 22.08.2013 lediglich 1.535,56 €. Dabei wurde den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand der Abfassung des Gutachtens mit 7 Stunden nicht gefolgt, ohne dies näher zu begründen. Insgesamt wurde nur ein Zeitaufwand von 18 Stunden anerkannt. Nicht erstattet wurden, wie sich aus der Abrechnung ersehen lässt, die geltend gemachten Kosten für die psychometrische Testung (42,08 €); von den geltend gemachten Kosten für Porto und Auslagen von 10,- € wurden 6,90 € erstattet.

Gegen diese Abrechnung hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands für die Abfassung des Gutachtens von 14 auf 7 beanstandet. Er hat sinngemäß vorgetragen, dass die Ausführungen im gemachten Umfang zur Beantwortung der Beweisfragen nötig gewesen seien.

Mit Beschluss vom 09.12.2014 hat der Kostenrichter des SG die Vergütung für das Gutachten wie schon die Kostenbeamtin auf 1.535,56 € festgesetzt. Die Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Ausarbeitung des Gutachtens angegebenen Zeit von 14 auf 7 Stunden hat er wie folgt begründet:

„Soweit der Ast. einen Zeitaufwand für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) von 14,0 Stunden geltend macht, ist anzuführen, dass der Bewertungsmaßstab für den Textumfang der Beurteilung nach dem JVEG pro Standartseite mit 1800 Anschlägen bestimmt ist. Der objektiv erforderliche Zeitaufwand richtet sich damit nach der Anzahl der Standardseiten, die die gutachterliche Beurteilung im Einzelfall ausmacht. Dabei können aber nicht nur die gesamten Textseiten des Gutachtens berücksichtigt werden, sondern nur solche Textteile, die tatsächlich eine gutachterliche Beurteilung i. S. bewertender und schlussfolgernder Sachverständigentätigkeit enthalten. Der persönliche Stil des einzelnen Gutachters kann hierbei keine Berücksichtigung finden. Auch können nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden, die sich nicht in einer bloßen Wiedergabe von vorausgegangenen Textpassagen bzw. Vorgutachten oder Vorbefunden erschöpfen. In diesem Leistungsabschnitt werden nur Ausführungen des Sachverständigen abgerechnet, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthalten.

Die Beurteilung kann sich dabei an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden. Auf bestimmte Über- bzw. Unterschriften kommt es dabei nicht an. Zur Beurteilung dagegen gehören nicht isolierte Diagnosekriterien nach ICD-10 (ohne Diskussion), Zitate aus der Literatur oder Fußnoten, Bilder und Graphiken sowie Sachverhalts- bzw. Beurteilungswiederholungen.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben können dem Ast. vorliegend für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) allenfalls 7,0 Stunden zugestanden werden. Dies liegt vor allem daran, dass im Rahmen der Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) umfängliche allgemeine Ausführungen erfolgen, die nicht als Sachverständigenschlussfolgerungen angesehen werden können.“

Am 13.01.2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er hält die vorgenommene Kürzung der Zeit der Beurteilung von 14 auf 7 Stunden für unbegründet und weist darauf hin, dass die bausteinartige Aussage im Beschluss des SG, sein Gutachten enthalte unter der Beurteilung „umfängliche allgemeine Ausführungen“, unrichtig sei. Seine Aussagen seien am konkreten Fall orientiert gewesen, er habe keine Textbausteine installiert und es gebe keine langwierigen Wiederholungen.

Der Senat hat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere nicht an eine Frist gebundene Beschwerde ist weitgehend begründet.

Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 2.003,35 € festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Rechnungskürzung ist ganz überwiegend nicht zu Recht erfolgt; einzig die vom Beschwerdeführer nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzte Gebühr für die psychometrische Testung ist zu streichen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -

2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (vgl. Meyer/Höver/Bach/

Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

3. Unstrittige Rechnungspositionen

Ohne Zweifel richtig vom SG angesetzt ist die - in dieser Höhe auch vom Beschwerdeführer beantragte - Vergütung bzw. der Kostenersatz für technische diagnostische Leistungen (Röntgen, Sonographie, Knochendichtemessung) in Höhe von insgesamt 170,49 €.

4. Vergütung für Zeitaufwand

Der Vergütung ist die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von insgesamt 24,25 Stunden zugrunde zu legen; sie entspricht der objektiv erforderlichen Zeit. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € für die unstrittig zugrunde zu legende Honorargruppe M 2 und der Rundungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG eine Vergütung für Zeitaufwand von 24,5 Stunden in Höhe von 1.470,- €.

Die vom SG der Abrechnung als objektiv erforderlich zugrunde gelegte Zeit von (nur) 18 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand. Die vom SG vorgenommene Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen („Abfassung des Gutachtens“) angegebenen Zeit von 14 Stunden auf 7 Stunden als Ergebnis der vom SG durchgeführten Kontrollberechnung ist angesichts der Rechtsprechung des Senats nicht haltbar. Denn diese stellt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit nur geringe Anforderungen an die Prüfpflichten im Rahmen der Kostensachbearbeitung auf und sieht vor, dass bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen ist (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13).

4.1. Allgemeine Vorgaben

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, und vom 07.01.2006, Az.: X ZR 65/03; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, und vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a. a. O.). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

- Kontrollberechnung:

Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.

- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und Zeitangaben des Sachverständigen:

* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden wegen des Antragsprinzips der Errechnung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Errechnung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.

Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.

Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde

Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v. H. entschieden.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

4.2. Beurteilung im vorliegenden Fall

Die vom Beschwerdeführer in der Rechnung vom 02.07.2013 angegebene Zeit liegt im Rahmen der objektiv erforderlichen Zeit bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze.

4.2.1. Ergebnis der Kontrollberechnung

Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 23,96 Stunden auszugehen.

4.2.1.1. Weitgehend unstrittige Zeiten

Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Vorgaben geht der Senat - wie das SG - im Rahmen der Kontrollberechnung davon aus, dass für die Erstellung des Gutachtens, den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ausgenommen (s. dazu unten Ziff. 4.2.1.2.), objektiv erforderlich ein Zeitaufwand von 10,9 Stunden ist. Darin ist u. a. eine halbe Stunde für die Durchführung des testpsychologischen Verfahrens enthalten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10.03.2010, Az.: L 15 SF 397/09, und vom 21.06.2012, Az.: L 15 SF 73/12).

Dies entspricht im Übrigen weitgehend den Angaben des Beschwerdeführers von 10,25 Stunden, wobei nicht ersichtlich ist, ob darin auch die Zeit für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 14.11.2008, Az.: L 15 SF 189/08 R KO, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) enthalten ist oder ob er diese bei der Zeitposition der „Ausarbeitung des Gutachtens“ eingerechnet hat.

4.2.1.2. Zeit der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

Objektiv erforderlich ist ein Zeitaufwand von 13,06 Stunden.

4.2.1.2.1. Seiten der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

13,5 Seiten des Gutachtens sind dem Kernbereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen.

Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften geben einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11), sind aber nicht bindend. Es ist sowohl möglich, dass sich unter dieser Überschrift Ausführungen finden, die nicht zur Beurteilung zu rechnen sind, als auch immer wieder der Fall, dass sich unter anderen Überschriften Passagen finden lassen, die zur Beurteilung gehören.

Bei der Ermittlung dessen, was dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen ist, dürfen die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E). Im Ergebnis bedeutet dies einerseits, dass bei der Ermittlung der für die Beurteilung erforderlichen Zeit nur Ausführungen im Gutachten, die ausgehend von der vom Sachverständigen gewählten Überschrift dem Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen sind, unberücksichtigt bleiben, wenn die falsche Platzierung im Gutachten auf der Hand liegt oder es offenkundig ist, dass die Ausführungen im Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen verzichtbar sind, weil sie für die Verständlichkeit des Gutachtens ohne Bedeutung sind, und andererseits, dass Ausführungen, die nicht unter der Überschrift der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen enthalten sind, nur dann bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands dem Kernbereich zuzurechnen sind, wenn es offenkundig ist, dass dieses Textteile inhaltlich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuordnen sind (ausführlich dazu vgl. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, dort Ziff. 5.2.3.1. - m.w.N.). Zu weit gehende Prüfpflichten für die Kostensachbearbeiter und Kostenrichter sind in diesem Zusammenhang unrealistisch und auch nicht rechtlich geboten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13). Dies bedeutet auch, dass nicht jeder einzelne Absatz des Gutachtens zur Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen danach zu überprüfen ist, ob er nicht auch Passagen enthält, die bei strenger Sichtweise im Rahmen der Beurteilung verzichtbar wären.

In jedem Fall zur Beurteilung zu rechnen ist die (einmalige) Aufzählung der Diagnosen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.01.2007 unter dem Az. L 4 KR 42/05 ZVW.Ko, vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Auch die (einmalige) Wiedergabe der Beweisfragen (unter der Überschrift „Beantwortung der Beweisfragen“) ist bei der Ermittlung des Zeitaufwands für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E; BGH, Beschluss vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86).

Im hier zu beurteilenden Gutachten beginnt der Teil der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen mit der Benennung der Diagnosen auf Seite 15 oben und endet auf Seite 29 Mitte.

Nicht zu berücksichtigen ist die auf Seite 15 im unteren Drittel beginnende („Am 10.10.2012 erhob der Klägervertreter ...“) und auf Seite 16 Ende des zweiten Drittels endende („... wurde arbeitsfähig entlassen.“) Textpassage, da es offenkundig ist, dass diese nicht der Beurteilung, sondern der Wiedergabe des Akteninhalts und der Vorgeschichte zuzuordnen ist. Weitere Streichungen sind bei der gebotenen geringen Prüfpflicht - und im Übrigen auch zur Erhaltung der guten Lesbarkeit des Gutachtens - nicht zulässig. Weitere, offenkundig der Beurteilung zuzurechnende Passagen sind im Gutachten an anderen Stellen nicht enthalten.

Soweit das SG weitergehende Kürzungen vorgenommen hat, hat es die rechtlich gebotenen Prüfpflichten überspannt und ist bei den Kürzungen zu streng vorgegangen. Zu den vom SG vorgenommenen Kürzungen ist daher Folgendes zu bemerken:

* „Umfängliche allgemeine Ausführungen“, auf die das SG seine Kürzungen bei der der Abrechnung zugrunde zu legenden Zeit „vor allem“ gestützt hat, kann der Senat nicht erkennen. Das Gutachten ist, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat, durchweg individuell auf den zu begutachtenden Fall zugeschnitten und enthält keine allgemeinen, wiederverwertbaren Ausführungen. Weitergehende Ausführungen dazu, dass auch allgemein gehaltene Erklärungen im Regelfall zu keiner Kürzung führen werden, erübrigen sich daher. Der Senat weist daher lediglich zur Vollständigkeit und für zukünftige Fälle auf Folgendes hin: Allenfalls dann, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der abrechnende Sachverständige die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 2 SF 12/10 B) missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt, ist eine Nichtberücksichtigung beim Zeitaufwand der Beurteilung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 17.12. 2013, Az.: L 15 SF 275/13). Angesichts der vom Hauptsacherichter erwünschten und der Akzeptanz der Beteiligten förderlichen Verständlichkeit des Gutachtens ist nur mit großer Zurückhaltung zu kürzen.

* Eine Herausrechnung der Auflistung der Diagnosen aus dem Teil der Beurteilung ist nicht zulässig (s. o.); die Diagnosen gehören zum Kernbereich des Gutachtens.

4.2.1.2.2. Umrechnung auf Standardseiten

Der für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigende Bereich (vgl. oben Ziff. 4.1.2.2.1.) des Gutachtens von 13,5 Seiten entspricht 13,06 Standardseiten.

Bei Berücksichtigung der im Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, aufgezeigten Vorgehensweise, insbesondere der unterschiedlichen Formatierung der Ausführungen unter der Überschrift „E. Epikrise und Beurteilung“ einerseits und unter „Beweisfragen“ andererseits, ergibt sich bei Berücksichtigung der maßgeblichen Vorgaben (vgl. oben Ziff. 4.1.) ein Umfang von 13,06 Standardseiten für den Kernbereich des Gutachtens, was einem Zeitaufwand von 13,06 Stunden entspricht.

4.2.1.3. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt

Für den objektiv erforderlichen Zeitaufwand ergeben sich insgesamt 23,96 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG gerundet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13) also 24 Stunden.

4.2.2. Vergütungsfähiger Zeitaufwand bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze

Bei Berücksichtigung des Ergebnisses der Kontrollberechnung und der 15%igen Toleranzgrenze hätte der Beschwerdeführer bis - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen (vgl. Beschluss des Senats vom vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13) - 27,60 Stunden in Rechnung stellen können, ohne dass seine Zeitangaben und damit die Rechnung unter Zeitgesichtspunkten gekürzt werden hätten dürfen.

4.2.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Beschwerdeführers

Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 24,25 Stunden hält sich in dem nach der Kontrollberechnung zulässigen Zeitrahmen und ist daher der Vergütung zugrunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist diese Zeit auf die nächste halbe Stunde aufzurunden. Es sind 24,5 Stunden zu vergüten.

4.3. Honorargruppe

Das in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit erstellte Gutachten ist unstreitig nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zu vergüten.

4.4. Zwischenergebnis: Honorar für Zeitaufwand

Es sind 24,5 Stunden zu je 60,- € und damit insgesamt 1.470,- € als Vergütung für Zeitaufwand anzusetzen.

5. Kosten für psychometrische Testung

Kosten einer psychometrischen Testung können nicht gesondert nach den Vorschriften der GOÄ in Ansatz gebracht werden.

Einer zusätzlichen Abrechnung der Gebühr nach Nr. 855 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis GOÄ) für eine psychometrische Testung steht entgegen, dass die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 JVEG primär nach dem Zeitaufwand erfolgt und daher die Leistung des Sachverständigen für die psychometrische Testung bereits bei der Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands berücksichtigt ist. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Übrigen bei dem geltend gemachten Zeitaufwand die psychometrische Testung („Auswertung Schmerzfragebögen“) bereits berücksichtigt. Würde neben der Vergütung eines Zeitaufwands von einer halben Stunde pro testpsychologischer Untersuchung zusätzlich die Gebühr für die Nr. 855 Gebührenverzeichnis GOÄ vergütet, würde dies zu einer unzulässigen Doppelvergütung der psychometrische Testung führen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2009, Az.: L 15 SF 304/09).

6. Porto und Auslagen

Für Porto und Auslagen ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG der geltend gemachte Betrag von 10,- € zu berücksichtigen.

Die vom SG vorgenommene Kürzung auf einen Betrag von 6,90 € - der Senat geht davon aus, dass dies die reinen Portokosten waren - ist nicht angezeigt.

Der Kostensenat des Bayer. LSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls ein - pauschal und ohne weiteren konkreten Nachweis geltend gemachter - Betrag von 10,- €, der neben den reinen Portokosten auch die Kosten für Verpackung u.Ä. beinhaltet, ohne jeden Zweifel erstattungsfähig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13).

Insbesondere rechnet der Senat die Kosten für Verpackung nicht den nicht berücksichtigungsfähigen Gemeinkosten zu (ohne nähere Begründung: vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.12.2004, Az.: L 16 RJ 538/02 KO, und vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09). Der Ansicht des Hessischen LSG, dass Auslagen für Verpackung als Allgemeinkosten nicht abrechnungsfähig seien (vgl. Beschluss des Hessisches LSG vom 27.02.2007, Az.: L 2 SF 112/05 P), kann sich der Senat nicht anschließen. Gegen die Ansicht des Hessischen LSG spricht auch, dass dann konsequenterweise auch die Portokosten den Gemeinkosten zugerechnet werden müssten und nicht erstattet werden dürften. Dies vertritt aber weder die Literatur (vgl. Hartmann, a. a. O., § 12 JVEG, Rdnr. 5) noch die Rechtsprechung (vgl. beispielhaft Sächsisches LSG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 8 SF 21/12 E), auch nicht das Hessische LSG im vorgenannten Beschluss.

Bei der Erstattung der nicht konkret belegten Kosten von 10,- € für Porto und Verpackung ist sich der Senat bewusst, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 JVEG („aufgewendeten“) nur tatsächlich entstandene Porto- und Versandkosten ersetzt werden können. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber eine Pauschale für „Porto, Verpackung und Versand“ nicht vorgesehen hat (vgl. Beschluss des Thüringer LSG vom 30.11.2005, Az.: L 6 SF 738/05), wobei der in einem anderen Verfahren des Thüringer LSG (vgl. Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E) berücksichtigte Betrag von 10,- € für Porto nahelegt, dass auch das Thüringer LSG von einer näheren Prüfung der tatsächlich entstandenen Kosten abgesehen hat; denn beispielsweise die Preislisten von DHL sehen einen derartigen glatten Betrag nicht vor.

Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung mit einer Pauschalierung steht aber der vom Senat praktizierten Vorgehensweise nicht entgegen. Denn dass der Sachverständige für die Verpackung Kosten aufgewendet hat, steht unzweifelhaft fest. Der Senat verzichtet lediglich im Sinn des Leitgedankens der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, und vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14) auf die Erbringung des konkreten Nachweises der aufgewendeten Kosten, wenn die geltend gemachten Kosten plausibel und lebensnah erscheinen (ähnlich zur Frage des Nachweises von Verdienstausfall bei Selbständigen: vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Angesichts der bei den Kosten für Porto und Verpackung im Raum stehenden geringen Beträge hält der Senat die Einforderung eines expliziten Nachweises für verzichtbar.

7. Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.683,49 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 319,86 €.

8. Zwischenergebnis

Aus den in den Ziff. 3 bis 7 ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 2.003,35 €.

9. Von der Staatskasse zu leistende Vergütungshöhe

Die Vergütung des Beschwerdeführers ist auf 2.003,35 € festzusetzen.

Eine Beschränkung der Vergütung durch das Antragsprinzip (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04) kommt vorliegend nicht zur Anwendung, obwohl der der Vergütung zugrunde gelegte Zeitaufwand (um eine Viertelstunde) über dem in der Rechnung des Beschwerdeführers angesetzten Zeitaufwand liegt. Denn das Antragsprinzip begründet lediglich eine Begrenzung des Rechnungsgesamtbetrags, nicht aber einzelner Vergütungselemente.

Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde weitgehend Erfolg.

Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Ersatzes von Kosten für Porto und Verpackung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG in voller Besetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Die Vergütung für das Gutachten vom 14. Mai 2013 wird auf 1.926,02 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Vergütung für ein im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 14 R 162/10 anhängig gewesenen Rechtsstreit wegen Rente wegen Erwerbsminderung im Sinn des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch erstellte der Antragsteller gemäß §§ 106 Abs. 3 Nr. 5, und Abs. 4, 109 Sozialgerichtsgesetz am 14.05.2013 ein chirurgisch-sozialmedizinisches Gutachten.

Mit Rechnung vom 14.05.2013 machte er dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.881,63 € geltend. Er gab dabei - näher aufgeschlüsselt - einen Zeitaufwand von 39,5 Stunden zu je 60,- € an. Im Rechnungsbetrag enthalten sind zudem Schreibgebühren samt Porto und Versand in Höhe von zusammen 39,54 € und Kosten für eine Fotodokumentation (vier Fotos) von 12,- € sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 460,09 €.

Der Kostenbeamte des Bayer. LSG bewilligte mit Schreiben vom 31.05.2013 lediglich 1.948,67 €. Er ging dabei von einem Zeitaufwand von insgesamt 26,5 Stunden aus, wobei er die Kürzung des von ihm bei der Abrechnung zugrunde gelegten Zeitaufwands näher begründete. Für die Fotodokumentation wurden 8,- € angesetzt, für Schreibgebühren und Porto 39,54 €.

Gegen die Rechnungskürzung hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 12.07.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands beanstandet. Zentrale Aussage der Vergütung sei - so der Antragsteller - die „tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme“. Diese lasse sich anhand der Rechnung differenziert ermitteln. Es habe sich ein Gutachtensumfang von 69 Seiten ergeben. Im Übrigen hat er die fachliche Qualifikation des Kostenbeamten zu den von diesem vorgenommenen Kürzungen angezweifelt und dessen Ausführungen als willkürlich erscheinend bezeichnet.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

II.

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Vergütung ist auf 1.926,02 € festzusetzen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt.

2. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Vergütung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

3. Vergütung des Antragstellers

Dem Antragsteller steht eine Vergütung in Höhe von 1.926,02 € zu.

Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen zusammen.

3.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand

Der Vergütung ist nicht der vom Antragsteller angegebene Zeitaufwand von insgesamt 39,5 Stunden zugrunde zu legen. Denn dieser weicht erheblich von der objektiv erforderlichen Zeit ab. Vielmehr ist der Vergütung ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von 26,0 Stunden zugrunde zu legen. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € eine Vergütung für Zeitaufwand in Höhe von 1.560,- €.

3.1.1. Allgemeine Vorgaben

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z. B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

- Kontrollberechnung:

Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte.

- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und dem vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwand:

* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden (entsprechend dem Antragsprinzip) der Ermittlung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Ermittlung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.

Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.

Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde:

Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z. B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v. H. entschieden.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

3.1.2. Kontrollberechnung im vorliegenden Fall

Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 25,6 Stunden auszugehen.

3.1.2.1. Zeitaufwand für Aktenstudium und Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von insgesamt 10,7 Stunden für das Aktenstudium und die Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen aus.

Ausgehend von einem Akteninhalt von insgesamt rund 970 Seiten sind für das Aktenstudium 9,7 Stunden anzusetzen.

Weiter hat dem Antragsteller eine CD mit Fremdröntgenaufnahmen vorgelegen. Der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen folgend (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.11.2008, Az.: L 15 SF 189/08 R KO, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) ergibt sich für die hier vorliegende CD ein Zeitaufwand von einer Stunde, wobei der Senat ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich dabei um eine großzügige Festlegung zugunsten des Antragstellers handelt. Denn aus dem Gutachten ergibt sich nicht, dass für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen ein derartiger Zeitaufwand aufgewendet worden wäre.

3.1.2.2. Zeitaufwand für Untersuchung

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 3,0 Stunden für die Untersuchung aus.

Die vom Sachverständigen angegebenen 6 Stunden für die Untersuchung des zu Begutachtenden stellen einen Zeitumfang dar, der mit den Erfahrungswerten des Senats bei orthopädischen Begutachtungen nicht im Geringsten in Einklang steht. Auch lässt sich dem Gutachten nichts entnehmen, was auf eine objektiv erforderliche und derart zeitaufwändige Untersuchung hindeuten würde. Mit der dem Antragsteller zugestandenen Zeit von 3 Stunden kommt der Senat dem Antragsteller im Sinn des die Rechtsprechung des Senats prägenden Grundsatzes der geringen Prüfpflichten deutlich entgegen.

3.1.2.3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 6,9 Stunden für die Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen aus.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Kostensenats dazu, was der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuschreiben ist (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15), der Zugrundelegung einer für den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beispielhaften Seite und des Hinweises des Antragstellers auf die durch ihn durchgeführte „themen- und faktenzentrierte Abstraktion“ im Gutachten, die in dieser Form aber nicht unüblich ist, ergibt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Seite der Beurteilung einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von einer Stunde entspricht, wobei maßgeblich der Umfang einer Standardseite ist (vgl. oben Ziff. 3.1.1.), ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von 6,9 Stunden.

3.1.2.4. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 5,0 Stunden für Diktat und Durchsicht des Gutachtens aus.

Ausgehend von dem vom Antragsteller verwendeten Schriftbild und einer typischen Durchschnittseite des Gutachtens ergibt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Text des Gutachtens diverse großformatige Skizzen zu den gemessenen Bewegungsmaßen eingebaut sind, ein Umfang von 30,0 Standardseiten. Dies entspricht einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht von 5,0 Stunden.

3.1.2.5. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt

Es ergibt sich ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von insgesamt 25,6 Stunden.

3.1.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Antragstellers

Der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand von 39,5 Stunden überschreitet den sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwand von 25,6 Stunden um weit mehr als 15 v. H.

Eine plausible Begründung für diesen eklatant höheren Zeitaufwand hat der Antragsteller nicht gegeben. Insbesondere lässt sich ein erhöhter zeitlicher Aufwand nicht durch eine vom Antragsteller angegebene „faktische Zentrierung“ begründen. Der Senat kann nicht erkennen, dass das Gutachten des Antragstellers mehr als die ganz überwiegende Zahl der im Auftrag eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit erstellten Gutachten besonders komprimiert und geordnet aufgebaut wäre. Vielmehr entspricht die vom Antragsteller gewählte Darstellungsweise dem, was bei sozialgerichtlichen Gutachten nicht unüblich ist. Auch die Tatsache, dass die dem Antragsteller übersandten Akten von nicht unerheblichem Umfang waren, kann die vom Antragsteller gemachten Zeitangaben nicht nachvollziehbarer machen. Denn nach der vom Senat praktizierten Vorgehensweise fließt ein besonders umfangreicher Akteninhalt bereits in die Ermittlung der objektiv erforderlichen Zeit, nämlich im Rahmen des Aktenstudiums, ein. Sofern der Antragsteller schließlich den von ihm behaupteten erhöhten Zeitaufwand mit der „tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme“ begründen will, widerspricht dieses Argument der oben aufgezeigten Rechtsprechung des BVerfG und den darauf aufbauend entwickelten Abrechnungsgrundsätzen des Senats. Denn entscheidend ist gerade nicht die tatsächlich aufgewandte Zeit, sondern die für einen durchschnittlichen Sachverständigen objektiv erforderliche Zeit. In diesem Zusammenhang gibt der Senat dem Antragsteller, auch wenn dies kein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt ist, zu bedenken, dass der orthopädische Vorgutachter für die Erstellung seines Gutachtens lediglich einen Zeitaufwand von insgesamt (zugegebenermaßen äußerst knappen) 6,77 Stunden angesetzt hat, wobei diesem lediglich rund 80 Seiten Akteninhalt weniger zur Verfügung standen und seine Ausführungen im Gutachten zur Frage der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen durchaus von ähnlichem Umfang wie die des Antragstellers waren.

3.1.4. Zu vergütender Zeitaufwand

Ausgehend von dem oben ermittelten objektiven objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 25,6 Stunden ergibt sich ein der Vergütung zugrunde zu legender, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG aufgerundeter Zeitaufwand von 26,0 Stunden.

3.1.5. Honorargruppe

Der Vergütung in diesem rentenversicherungsrechtlichen Gutachten ist antragsgemäß die Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zugrunde zu legen.

3.1.6. Zwischenergebnis

Das Honorar des Antragstellers, also die Vergütung des Sachverständigen für Zeitaufwand, beträgt 1.560,- €.

3.2. Schreibgebühren

Dem Antragsteller steht ein Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 40,50 € zu.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG gibt einen Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 € je angefangene 1.000 Anschläge vor. Bei den aus 30,0 Standardseiten (vgl. oben Ziff. 3.1.2.4.) errechneten Anschlägen ergeben sich Schreibauslagen in Höhe von 40,50 €.

3.3. Fotodokumentation

Dem Antragsteller steht ein Aufwendungsersatz für die von ihm angefertigten vier Fotos in Höhe von 8,- € zu.

Für Fotos ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG ein Aufwendungsersatz von 2,- € je Foto zu leisten, wenn die Fotos zur Vorbereitung und Erstattung eines Gutachtens erforderlich waren. Angesichts der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschluss vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E) geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter bei der Festsetzung der Vergütung und der geringen Zahl von vier angefertigten Aufnahmen geht der Senat zugunsten des Antragstellers ohne weitere Prüfung von einer Erforderlichkeit der Aufnahmen und damit einer Erstattungsfähigkeit aus. Bei vier Fotos errechnet sich ein Aufwendungsersatz von insgesamt 8,- €.

3.4. Versandkosten

Als Kosten für Porto und Verpackung, zu denen der Antragsteller keine näheren Angaben gemacht hat, sondern nur einen Gesamtbetrag zusammen mit den Schreibgebühren benannt hat, legt der Senat im vorliegenden Fall pauschal einen Betrag von 10,- € zugrunde, der auch ohne Vorlage von Belegen erstattungsfähig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15).

3.5. Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.618,50 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 307,52 €.

3.6. Ergebnis

Aus den in den Ziff. 3.1. bis 3.5. ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 1.926,02 €.

Für das Gutachten vom 14.05.2013 steht dem Antragsteller einer Vergütung von 1.926,02 € zu.

Dass die gerichtlich festgesetzte Vergütung geringfügig unter der vom Kostenbeamten festgesetzten Vergütung von 1948,67 € liegt und daher der Antragsteller mit einem Rückforderungsanspruch der Staatskasse konfrontiert sein wird, ist rechtlich unerheblich. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG nicht (vgl. oben Ziff. 2.).

Das Bayer. LSG hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 auf 2.003,35 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt für ein von ihm erstattetes Gutachten eine höhere Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 9 R 514/12 geführten rentenversicherungsrechtlichen Klageverfahren erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 02.07.2013 ein orthopädisches Gutachten.

Das Gutachten umfasst - ohne Anlagen und Literaturverzeichnis - insgesamt 29 Seiten. Die Diagnosen werden auf der Seite 15 (oben bis zur Mitte) dargestellt. Anschließend bis Seite 23 unteres Drittel erfolgt die „Epikrise und Beurteilung“ und dann bis Seite 29 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen.

Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 02.07.2013 eine Rechnung in Höhe von 2.035,58 €. Zum Zeitaufwand gab er Folgendes an: Aktenstudium 4 Stunden, Untersuchung 2 Stunden, Auswertung der Schmerzfragebögen 0,5 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 14 Stunden, Diktat und Korrektur 3,75 Stunden, insgesamt also 24,25 Stunden. Er legte einen Stundensatz von 60,- € zugrunde. Im Rechnungsbetrag enthalten sind weiter die Kosten für radiologische und sonographische Leistungen sowie von Knochendichtemessungen in Höhe von insgesamt 170,49 €, für eine psychometrische Testung in Höhe von 42,08 €, für Schreibgebühren von 33,- € und für Porto und Auslagen von Höhe von 10,- €. Dazu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 325,01 €.

Die Kostenbeamtin des SG bewilligte mit Schreiben vom 22.08.2013 lediglich 1.535,56 €. Dabei wurde den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand der Abfassung des Gutachtens mit 7 Stunden nicht gefolgt, ohne dies näher zu begründen. Insgesamt wurde nur ein Zeitaufwand von 18 Stunden anerkannt. Nicht erstattet wurden, wie sich aus der Abrechnung ersehen lässt, die geltend gemachten Kosten für die psychometrische Testung (42,08 €); von den geltend gemachten Kosten für Porto und Auslagen von 10,- € wurden 6,90 € erstattet.

Gegen diese Abrechnung hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands für die Abfassung des Gutachtens von 14 auf 7 beanstandet. Er hat sinngemäß vorgetragen, dass die Ausführungen im gemachten Umfang zur Beantwortung der Beweisfragen nötig gewesen seien.

Mit Beschluss vom 09.12.2014 hat der Kostenrichter des SG die Vergütung für das Gutachten wie schon die Kostenbeamtin auf 1.535,56 € festgesetzt. Die Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Ausarbeitung des Gutachtens angegebenen Zeit von 14 auf 7 Stunden hat er wie folgt begründet:

„Soweit der Ast. einen Zeitaufwand für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) von 14,0 Stunden geltend macht, ist anzuführen, dass der Bewertungsmaßstab für den Textumfang der Beurteilung nach dem JVEG pro Standartseite mit 1800 Anschlägen bestimmt ist. Der objektiv erforderliche Zeitaufwand richtet sich damit nach der Anzahl der Standardseiten, die die gutachterliche Beurteilung im Einzelfall ausmacht. Dabei können aber nicht nur die gesamten Textseiten des Gutachtens berücksichtigt werden, sondern nur solche Textteile, die tatsächlich eine gutachterliche Beurteilung i. S. bewertender und schlussfolgernder Sachverständigentätigkeit enthalten. Der persönliche Stil des einzelnen Gutachters kann hierbei keine Berücksichtigung finden. Auch können nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden, die sich nicht in einer bloßen Wiedergabe von vorausgegangenen Textpassagen bzw. Vorgutachten oder Vorbefunden erschöpfen. In diesem Leistungsabschnitt werden nur Ausführungen des Sachverständigen abgerechnet, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthalten.

Die Beurteilung kann sich dabei an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden. Auf bestimmte Über- bzw. Unterschriften kommt es dabei nicht an. Zur Beurteilung dagegen gehören nicht isolierte Diagnosekriterien nach ICD-10 (ohne Diskussion), Zitate aus der Literatur oder Fußnoten, Bilder und Graphiken sowie Sachverhalts- bzw. Beurteilungswiederholungen.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben können dem Ast. vorliegend für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) allenfalls 7,0 Stunden zugestanden werden. Dies liegt vor allem daran, dass im Rahmen der Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) umfängliche allgemeine Ausführungen erfolgen, die nicht als Sachverständigenschlussfolgerungen angesehen werden können.“

Am 13.01.2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er hält die vorgenommene Kürzung der Zeit der Beurteilung von 14 auf 7 Stunden für unbegründet und weist darauf hin, dass die bausteinartige Aussage im Beschluss des SG, sein Gutachten enthalte unter der Beurteilung „umfängliche allgemeine Ausführungen“, unrichtig sei. Seine Aussagen seien am konkreten Fall orientiert gewesen, er habe keine Textbausteine installiert und es gebe keine langwierigen Wiederholungen.

Der Senat hat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere nicht an eine Frist gebundene Beschwerde ist weitgehend begründet.

Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 2.003,35 € festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Rechnungskürzung ist ganz überwiegend nicht zu Recht erfolgt; einzig die vom Beschwerdeführer nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzte Gebühr für die psychometrische Testung ist zu streichen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -

2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (vgl. Meyer/Höver/Bach/

Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

3. Unstrittige Rechnungspositionen

Ohne Zweifel richtig vom SG angesetzt ist die - in dieser Höhe auch vom Beschwerdeführer beantragte - Vergütung bzw. der Kostenersatz für technische diagnostische Leistungen (Röntgen, Sonographie, Knochendichtemessung) in Höhe von insgesamt 170,49 €.

4. Vergütung für Zeitaufwand

Der Vergütung ist die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von insgesamt 24,25 Stunden zugrunde zu legen; sie entspricht der objektiv erforderlichen Zeit. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € für die unstrittig zugrunde zu legende Honorargruppe M 2 und der Rundungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG eine Vergütung für Zeitaufwand von 24,5 Stunden in Höhe von 1.470,- €.

Die vom SG der Abrechnung als objektiv erforderlich zugrunde gelegte Zeit von (nur) 18 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand. Die vom SG vorgenommene Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen („Abfassung des Gutachtens“) angegebenen Zeit von 14 Stunden auf 7 Stunden als Ergebnis der vom SG durchgeführten Kontrollberechnung ist angesichts der Rechtsprechung des Senats nicht haltbar. Denn diese stellt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit nur geringe Anforderungen an die Prüfpflichten im Rahmen der Kostensachbearbeitung auf und sieht vor, dass bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen ist (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13).

4.1. Allgemeine Vorgaben

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, und vom 07.01.2006, Az.: X ZR 65/03; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, und vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a. a. O.). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

- Kontrollberechnung:

Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.

- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und Zeitangaben des Sachverständigen:

* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden wegen des Antragsprinzips der Errechnung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Errechnung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.

Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.

Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde

Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v. H. entschieden.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

4.2. Beurteilung im vorliegenden Fall

Die vom Beschwerdeführer in der Rechnung vom 02.07.2013 angegebene Zeit liegt im Rahmen der objektiv erforderlichen Zeit bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze.

4.2.1. Ergebnis der Kontrollberechnung

Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 23,96 Stunden auszugehen.

4.2.1.1. Weitgehend unstrittige Zeiten

Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Vorgaben geht der Senat - wie das SG - im Rahmen der Kontrollberechnung davon aus, dass für die Erstellung des Gutachtens, den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ausgenommen (s. dazu unten Ziff. 4.2.1.2.), objektiv erforderlich ein Zeitaufwand von 10,9 Stunden ist. Darin ist u. a. eine halbe Stunde für die Durchführung des testpsychologischen Verfahrens enthalten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10.03.2010, Az.: L 15 SF 397/09, und vom 21.06.2012, Az.: L 15 SF 73/12).

Dies entspricht im Übrigen weitgehend den Angaben des Beschwerdeführers von 10,25 Stunden, wobei nicht ersichtlich ist, ob darin auch die Zeit für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 14.11.2008, Az.: L 15 SF 189/08 R KO, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) enthalten ist oder ob er diese bei der Zeitposition der „Ausarbeitung des Gutachtens“ eingerechnet hat.

4.2.1.2. Zeit der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

Objektiv erforderlich ist ein Zeitaufwand von 13,06 Stunden.

4.2.1.2.1. Seiten der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

13,5 Seiten des Gutachtens sind dem Kernbereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen.

Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften geben einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11), sind aber nicht bindend. Es ist sowohl möglich, dass sich unter dieser Überschrift Ausführungen finden, die nicht zur Beurteilung zu rechnen sind, als auch immer wieder der Fall, dass sich unter anderen Überschriften Passagen finden lassen, die zur Beurteilung gehören.

Bei der Ermittlung dessen, was dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen ist, dürfen die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E). Im Ergebnis bedeutet dies einerseits, dass bei der Ermittlung der für die Beurteilung erforderlichen Zeit nur Ausführungen im Gutachten, die ausgehend von der vom Sachverständigen gewählten Überschrift dem Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen sind, unberücksichtigt bleiben, wenn die falsche Platzierung im Gutachten auf der Hand liegt oder es offenkundig ist, dass die Ausführungen im Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen verzichtbar sind, weil sie für die Verständlichkeit des Gutachtens ohne Bedeutung sind, und andererseits, dass Ausführungen, die nicht unter der Überschrift der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen enthalten sind, nur dann bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands dem Kernbereich zuzurechnen sind, wenn es offenkundig ist, dass dieses Textteile inhaltlich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuordnen sind (ausführlich dazu vgl. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, dort Ziff. 5.2.3.1. - m.w.N.). Zu weit gehende Prüfpflichten für die Kostensachbearbeiter und Kostenrichter sind in diesem Zusammenhang unrealistisch und auch nicht rechtlich geboten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13). Dies bedeutet auch, dass nicht jeder einzelne Absatz des Gutachtens zur Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen danach zu überprüfen ist, ob er nicht auch Passagen enthält, die bei strenger Sichtweise im Rahmen der Beurteilung verzichtbar wären.

In jedem Fall zur Beurteilung zu rechnen ist die (einmalige) Aufzählung der Diagnosen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.01.2007 unter dem Az. L 4 KR 42/05 ZVW.Ko, vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Auch die (einmalige) Wiedergabe der Beweisfragen (unter der Überschrift „Beantwortung der Beweisfragen“) ist bei der Ermittlung des Zeitaufwands für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E; BGH, Beschluss vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86).

Im hier zu beurteilenden Gutachten beginnt der Teil der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen mit der Benennung der Diagnosen auf Seite 15 oben und endet auf Seite 29 Mitte.

Nicht zu berücksichtigen ist die auf Seite 15 im unteren Drittel beginnende („Am 10.10.2012 erhob der Klägervertreter ...“) und auf Seite 16 Ende des zweiten Drittels endende („... wurde arbeitsfähig entlassen.“) Textpassage, da es offenkundig ist, dass diese nicht der Beurteilung, sondern der Wiedergabe des Akteninhalts und der Vorgeschichte zuzuordnen ist. Weitere Streichungen sind bei der gebotenen geringen Prüfpflicht - und im Übrigen auch zur Erhaltung der guten Lesbarkeit des Gutachtens - nicht zulässig. Weitere, offenkundig der Beurteilung zuzurechnende Passagen sind im Gutachten an anderen Stellen nicht enthalten.

Soweit das SG weitergehende Kürzungen vorgenommen hat, hat es die rechtlich gebotenen Prüfpflichten überspannt und ist bei den Kürzungen zu streng vorgegangen. Zu den vom SG vorgenommenen Kürzungen ist daher Folgendes zu bemerken:

* „Umfängliche allgemeine Ausführungen“, auf die das SG seine Kürzungen bei der der Abrechnung zugrunde zu legenden Zeit „vor allem“ gestützt hat, kann der Senat nicht erkennen. Das Gutachten ist, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat, durchweg individuell auf den zu begutachtenden Fall zugeschnitten und enthält keine allgemeinen, wiederverwertbaren Ausführungen. Weitergehende Ausführungen dazu, dass auch allgemein gehaltene Erklärungen im Regelfall zu keiner Kürzung führen werden, erübrigen sich daher. Der Senat weist daher lediglich zur Vollständigkeit und für zukünftige Fälle auf Folgendes hin: Allenfalls dann, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der abrechnende Sachverständige die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 2 SF 12/10 B) missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt, ist eine Nichtberücksichtigung beim Zeitaufwand der Beurteilung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 17.12. 2013, Az.: L 15 SF 275/13). Angesichts der vom Hauptsacherichter erwünschten und der Akzeptanz der Beteiligten förderlichen Verständlichkeit des Gutachtens ist nur mit großer Zurückhaltung zu kürzen.

* Eine Herausrechnung der Auflistung der Diagnosen aus dem Teil der Beurteilung ist nicht zulässig (s. o.); die Diagnosen gehören zum Kernbereich des Gutachtens.

4.2.1.2.2. Umrechnung auf Standardseiten

Der für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigende Bereich (vgl. oben Ziff. 4.1.2.2.1.) des Gutachtens von 13,5 Seiten entspricht 13,06 Standardseiten.

Bei Berücksichtigung der im Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, aufgezeigten Vorgehensweise, insbesondere der unterschiedlichen Formatierung der Ausführungen unter der Überschrift „E. Epikrise und Beurteilung“ einerseits und unter „Beweisfragen“ andererseits, ergibt sich bei Berücksichtigung der maßgeblichen Vorgaben (vgl. oben Ziff. 4.1.) ein Umfang von 13,06 Standardseiten für den Kernbereich des Gutachtens, was einem Zeitaufwand von 13,06 Stunden entspricht.

4.2.1.3. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt

Für den objektiv erforderlichen Zeitaufwand ergeben sich insgesamt 23,96 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG gerundet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13) also 24 Stunden.

4.2.2. Vergütungsfähiger Zeitaufwand bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze

Bei Berücksichtigung des Ergebnisses der Kontrollberechnung und der 15%igen Toleranzgrenze hätte der Beschwerdeführer bis - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen (vgl. Beschluss des Senats vom vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13) - 27,60 Stunden in Rechnung stellen können, ohne dass seine Zeitangaben und damit die Rechnung unter Zeitgesichtspunkten gekürzt werden hätten dürfen.

4.2.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Beschwerdeführers

Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 24,25 Stunden hält sich in dem nach der Kontrollberechnung zulässigen Zeitrahmen und ist daher der Vergütung zugrunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist diese Zeit auf die nächste halbe Stunde aufzurunden. Es sind 24,5 Stunden zu vergüten.

4.3. Honorargruppe

Das in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit erstellte Gutachten ist unstreitig nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zu vergüten.

4.4. Zwischenergebnis: Honorar für Zeitaufwand

Es sind 24,5 Stunden zu je 60,- € und damit insgesamt 1.470,- € als Vergütung für Zeitaufwand anzusetzen.

5. Kosten für psychometrische Testung

Kosten einer psychometrischen Testung können nicht gesondert nach den Vorschriften der GOÄ in Ansatz gebracht werden.

Einer zusätzlichen Abrechnung der Gebühr nach Nr. 855 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis GOÄ) für eine psychometrische Testung steht entgegen, dass die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 JVEG primär nach dem Zeitaufwand erfolgt und daher die Leistung des Sachverständigen für die psychometrische Testung bereits bei der Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands berücksichtigt ist. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Übrigen bei dem geltend gemachten Zeitaufwand die psychometrische Testung („Auswertung Schmerzfragebögen“) bereits berücksichtigt. Würde neben der Vergütung eines Zeitaufwands von einer halben Stunde pro testpsychologischer Untersuchung zusätzlich die Gebühr für die Nr. 855 Gebührenverzeichnis GOÄ vergütet, würde dies zu einer unzulässigen Doppelvergütung der psychometrische Testung führen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2009, Az.: L 15 SF 304/09).

6. Porto und Auslagen

Für Porto und Auslagen ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG der geltend gemachte Betrag von 10,- € zu berücksichtigen.

Die vom SG vorgenommene Kürzung auf einen Betrag von 6,90 € - der Senat geht davon aus, dass dies die reinen Portokosten waren - ist nicht angezeigt.

Der Kostensenat des Bayer. LSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls ein - pauschal und ohne weiteren konkreten Nachweis geltend gemachter - Betrag von 10,- €, der neben den reinen Portokosten auch die Kosten für Verpackung u.Ä. beinhaltet, ohne jeden Zweifel erstattungsfähig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13).

Insbesondere rechnet der Senat die Kosten für Verpackung nicht den nicht berücksichtigungsfähigen Gemeinkosten zu (ohne nähere Begründung: vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.12.2004, Az.: L 16 RJ 538/02 KO, und vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09). Der Ansicht des Hessischen LSG, dass Auslagen für Verpackung als Allgemeinkosten nicht abrechnungsfähig seien (vgl. Beschluss des Hessisches LSG vom 27.02.2007, Az.: L 2 SF 112/05 P), kann sich der Senat nicht anschließen. Gegen die Ansicht des Hessischen LSG spricht auch, dass dann konsequenterweise auch die Portokosten den Gemeinkosten zugerechnet werden müssten und nicht erstattet werden dürften. Dies vertritt aber weder die Literatur (vgl. Hartmann, a. a. O., § 12 JVEG, Rdnr. 5) noch die Rechtsprechung (vgl. beispielhaft Sächsisches LSG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 8 SF 21/12 E), auch nicht das Hessische LSG im vorgenannten Beschluss.

Bei der Erstattung der nicht konkret belegten Kosten von 10,- € für Porto und Verpackung ist sich der Senat bewusst, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 JVEG („aufgewendeten“) nur tatsächlich entstandene Porto- und Versandkosten ersetzt werden können. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber eine Pauschale für „Porto, Verpackung und Versand“ nicht vorgesehen hat (vgl. Beschluss des Thüringer LSG vom 30.11.2005, Az.: L 6 SF 738/05), wobei der in einem anderen Verfahren des Thüringer LSG (vgl. Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E) berücksichtigte Betrag von 10,- € für Porto nahelegt, dass auch das Thüringer LSG von einer näheren Prüfung der tatsächlich entstandenen Kosten abgesehen hat; denn beispielsweise die Preislisten von DHL sehen einen derartigen glatten Betrag nicht vor.

Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung mit einer Pauschalierung steht aber der vom Senat praktizierten Vorgehensweise nicht entgegen. Denn dass der Sachverständige für die Verpackung Kosten aufgewendet hat, steht unzweifelhaft fest. Der Senat verzichtet lediglich im Sinn des Leitgedankens der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, und vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14) auf die Erbringung des konkreten Nachweises der aufgewendeten Kosten, wenn die geltend gemachten Kosten plausibel und lebensnah erscheinen (ähnlich zur Frage des Nachweises von Verdienstausfall bei Selbständigen: vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Angesichts der bei den Kosten für Porto und Verpackung im Raum stehenden geringen Beträge hält der Senat die Einforderung eines expliziten Nachweises für verzichtbar.

7. Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.683,49 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 319,86 €.

8. Zwischenergebnis

Aus den in den Ziff. 3 bis 7 ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 2.003,35 €.

9. Von der Staatskasse zu leistende Vergütungshöhe

Die Vergütung des Beschwerdeführers ist auf 2.003,35 € festzusetzen.

Eine Beschränkung der Vergütung durch das Antragsprinzip (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04) kommt vorliegend nicht zur Anwendung, obwohl der der Vergütung zugrunde gelegte Zeitaufwand (um eine Viertelstunde) über dem in der Rechnung des Beschwerdeführers angesetzten Zeitaufwand liegt. Denn das Antragsprinzip begründet lediglich eine Begrenzung des Rechnungsgesamtbetrags, nicht aber einzelner Vergütungselemente.

Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde weitgehend Erfolg.

Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Ersatzes von Kosten für Porto und Verpackung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG in voller Besetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Die Vergütung für das Gutachten vom 14. Mai 2013 wird auf 1.926,02 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Festsetzung der Vergütung für ein im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 14 R 162/10 anhängig gewesenen Rechtsstreit wegen Rente wegen Erwerbsminderung im Sinn des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch erstellte der Antragsteller gemäß §§ 106 Abs. 3 Nr. 5, und Abs. 4, 109 Sozialgerichtsgesetz am 14.05.2013 ein chirurgisch-sozialmedizinisches Gutachten.

Mit Rechnung vom 14.05.2013 machte er dafür einen Vergütungsanspruch in Höhe von 2.881,63 € geltend. Er gab dabei - näher aufgeschlüsselt - einen Zeitaufwand von 39,5 Stunden zu je 60,- € an. Im Rechnungsbetrag enthalten sind zudem Schreibgebühren samt Porto und Versand in Höhe von zusammen 39,54 € und Kosten für eine Fotodokumentation (vier Fotos) von 12,- € sowie Mehrwertsteuer in Höhe von 460,09 €.

Der Kostenbeamte des Bayer. LSG bewilligte mit Schreiben vom 31.05.2013 lediglich 1.948,67 €. Er ging dabei von einem Zeitaufwand von insgesamt 26,5 Stunden aus, wobei er die Kürzung des von ihm bei der Abrechnung zugrunde gelegten Zeitaufwands näher begründete. Für die Fotodokumentation wurden 8,- € angesetzt, für Schreibgebühren und Porto 39,54 €.

Gegen die Rechnungskürzung hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 12.07.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands beanstandet. Zentrale Aussage der Vergütung sei - so der Antragsteller - die „tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme“. Diese lasse sich anhand der Rechnung differenziert ermitteln. Es habe sich ein Gutachtensumfang von 69 Seiten ergeben. Im Übrigen hat er die fachliche Qualifikation des Kostenbeamten zu den von diesem vorgenommenen Kürzungen angezweifelt und dessen Ausführungen als willkürlich erscheinend bezeichnet.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

II.

Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Die Vergütung ist auf 1.926,02 € festzusetzen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt.

2. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Vergütung kann deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

3. Vergütung des Antragstellers

Dem Antragsteller steht eine Vergütung in Höhe von 1.926,02 € zu.

Die Vergütung eines Sachverständigen setzt sich gemäß § 8 Abs. 1 JVEG aus dem Honorar für seine Leistungen, dem Ersatz von Fahrtkosten, der Entschädigung für Aufwand und dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen zusammen.

3.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand

Der Vergütung ist nicht der vom Antragsteller angegebene Zeitaufwand von insgesamt 39,5 Stunden zugrunde zu legen. Denn dieser weicht erheblich von der objektiv erforderlichen Zeit ab. Vielmehr ist der Vergütung ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von 26,0 Stunden zugrunde zu legen. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € eine Vergütung für Zeitaufwand in Höhe von 1.560,- €.

3.1.1. Allgemeine Vorgaben

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z. B. Beschluss vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

- Kontrollberechnung:

Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte.

- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und dem vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwand:

* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden (entsprechend dem Antragsprinzip) der Ermittlung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Ermittlung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.

Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.

Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde:

Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z. B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v. H. entschieden.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

3.1.2. Kontrollberechnung im vorliegenden Fall

Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 25,6 Stunden auszugehen.

3.1.2.1. Zeitaufwand für Aktenstudium und Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von insgesamt 10,7 Stunden für das Aktenstudium und die Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen aus.

Ausgehend von einem Akteninhalt von insgesamt rund 970 Seiten sind für das Aktenstudium 9,7 Stunden anzusetzen.

Weiter hat dem Antragsteller eine CD mit Fremdröntgenaufnahmen vorgelegen. Der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Beurteilung von Fremdröntgenaufnahmen folgend (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.11.2008, Az.: L 15 SF 189/08 R KO, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) ergibt sich für die hier vorliegende CD ein Zeitaufwand von einer Stunde, wobei der Senat ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich dabei um eine großzügige Festlegung zugunsten des Antragstellers handelt. Denn aus dem Gutachten ergibt sich nicht, dass für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen ein derartiger Zeitaufwand aufgewendet worden wäre.

3.1.2.2. Zeitaufwand für Untersuchung

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 3,0 Stunden für die Untersuchung aus.

Die vom Sachverständigen angegebenen 6 Stunden für die Untersuchung des zu Begutachtenden stellen einen Zeitumfang dar, der mit den Erfahrungswerten des Senats bei orthopädischen Begutachtungen nicht im Geringsten in Einklang steht. Auch lässt sich dem Gutachten nichts entnehmen, was auf eine objektiv erforderliche und derart zeitaufwändige Untersuchung hindeuten würde. Mit der dem Antragsteller zugestandenen Zeit von 3 Stunden kommt der Senat dem Antragsteller im Sinn des die Rechtsprechung des Senats prägenden Grundsatzes der geringen Prüfpflichten deutlich entgegen.

3.1.2.3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 6,9 Stunden für die Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen aus.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Kostensenats dazu, was der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuschreiben ist (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15), der Zugrundelegung einer für den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beispielhaften Seite und des Hinweises des Antragstellers auf die durch ihn durchgeführte „themen- und faktenzentrierte Abstraktion“ im Gutachten, die in dieser Form aber nicht unüblich ist, ergibt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Seite der Beurteilung einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von einer Stunde entspricht, wobei maßgeblich der Umfang einer Standardseite ist (vgl. oben Ziff. 3.1.1.), ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von 6,9 Stunden.

3.1.2.4. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht

Der Senat geht von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 5,0 Stunden für Diktat und Durchsicht des Gutachtens aus.

Ausgehend von dem vom Antragsteller verwendeten Schriftbild und einer typischen Durchschnittseite des Gutachtens ergibt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Text des Gutachtens diverse großformatige Skizzen zu den gemessenen Bewegungsmaßen eingebaut sind, ein Umfang von 30,0 Standardseiten. Dies entspricht einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht von 5,0 Stunden.

3.1.2.5. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt

Es ergibt sich ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von insgesamt 25,6 Stunden.

3.1.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Antragstellers

Der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand von 39,5 Stunden überschreitet den sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwand von 25,6 Stunden um weit mehr als 15 v. H.

Eine plausible Begründung für diesen eklatant höheren Zeitaufwand hat der Antragsteller nicht gegeben. Insbesondere lässt sich ein erhöhter zeitlicher Aufwand nicht durch eine vom Antragsteller angegebene „faktische Zentrierung“ begründen. Der Senat kann nicht erkennen, dass das Gutachten des Antragstellers mehr als die ganz überwiegende Zahl der im Auftrag eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit erstellten Gutachten besonders komprimiert und geordnet aufgebaut wäre. Vielmehr entspricht die vom Antragsteller gewählte Darstellungsweise dem, was bei sozialgerichtlichen Gutachten nicht unüblich ist. Auch die Tatsache, dass die dem Antragsteller übersandten Akten von nicht unerheblichem Umfang waren, kann die vom Antragsteller gemachten Zeitangaben nicht nachvollziehbarer machen. Denn nach der vom Senat praktizierten Vorgehensweise fließt ein besonders umfangreicher Akteninhalt bereits in die Ermittlung der objektiv erforderlichen Zeit, nämlich im Rahmen des Aktenstudiums, ein. Sofern der Antragsteller schließlich den von ihm behaupteten erhöhten Zeitaufwand mit der „tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme“ begründen will, widerspricht dieses Argument der oben aufgezeigten Rechtsprechung des BVerfG und den darauf aufbauend entwickelten Abrechnungsgrundsätzen des Senats. Denn entscheidend ist gerade nicht die tatsächlich aufgewandte Zeit, sondern die für einen durchschnittlichen Sachverständigen objektiv erforderliche Zeit. In diesem Zusammenhang gibt der Senat dem Antragsteller, auch wenn dies kein entscheidungserheblicher Gesichtspunkt ist, zu bedenken, dass der orthopädische Vorgutachter für die Erstellung seines Gutachtens lediglich einen Zeitaufwand von insgesamt (zugegebenermaßen äußerst knappen) 6,77 Stunden angesetzt hat, wobei diesem lediglich rund 80 Seiten Akteninhalt weniger zur Verfügung standen und seine Ausführungen im Gutachten zur Frage der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen durchaus von ähnlichem Umfang wie die des Antragstellers waren.

3.1.4. Zu vergütender Zeitaufwand

Ausgehend von dem oben ermittelten objektiven objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 25,6 Stunden ergibt sich ein der Vergütung zugrunde zu legender, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG aufgerundeter Zeitaufwand von 26,0 Stunden.

3.1.5. Honorargruppe

Der Vergütung in diesem rentenversicherungsrechtlichen Gutachten ist antragsgemäß die Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zugrunde zu legen.

3.1.6. Zwischenergebnis

Das Honorar des Antragstellers, also die Vergütung des Sachverständigen für Zeitaufwand, beträgt 1.560,- €.

3.2. Schreibgebühren

Dem Antragsteller steht ein Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 40,50 € zu.

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG gibt einen Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 € je angefangene 1.000 Anschläge vor. Bei den aus 30,0 Standardseiten (vgl. oben Ziff. 3.1.2.4.) errechneten Anschlägen ergeben sich Schreibauslagen in Höhe von 40,50 €.

3.3. Fotodokumentation

Dem Antragsteller steht ein Aufwendungsersatz für die von ihm angefertigten vier Fotos in Höhe von 8,- € zu.

Für Fotos ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG ein Aufwendungsersatz von 2,- € je Foto zu leisten, wenn die Fotos zur Vorbereitung und Erstattung eines Gutachtens erforderlich waren. Angesichts der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. Beschluss vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E) geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter bei der Festsetzung der Vergütung und der geringen Zahl von vier angefertigten Aufnahmen geht der Senat zugunsten des Antragstellers ohne weitere Prüfung von einer Erforderlichkeit der Aufnahmen und damit einer Erstattungsfähigkeit aus. Bei vier Fotos errechnet sich ein Aufwendungsersatz von insgesamt 8,- €.

3.4. Versandkosten

Als Kosten für Porto und Verpackung, zu denen der Antragsteller keine näheren Angaben gemacht hat, sondern nur einen Gesamtbetrag zusammen mit den Schreibgebühren benannt hat, legt der Senat im vorliegenden Fall pauschal einen Betrag von 10,- € zugrunde, der auch ohne Vorlage von Belegen erstattungsfähig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15).

3.5. Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.618,50 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 307,52 €.

3.6. Ergebnis

Aus den in den Ziff. 3.1. bis 3.5. ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 1.926,02 €.

Für das Gutachten vom 14.05.2013 steht dem Antragsteller einer Vergütung von 1.926,02 € zu.

Dass die gerichtlich festgesetzte Vergütung geringfügig unter der vom Kostenbeamten festgesetzten Vergütung von 1948,67 € liegt und daher der Antragsteller mit einem Rückforderungsanspruch der Staatskasse konfrontiert sein wird, ist rechtlich unerheblich. Denn das Verbot der reformatio in peius gilt im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG nicht (vgl. oben Ziff. 2.).

Das Bayer. LSG hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 wird dahingehend abgeändert, dass die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 auf 2.003,35 € festgesetzt wird.

Gründe

I.

Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt für ein von ihm erstattetes Gutachten eine höhere Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 9 R 514/12 geführten rentenversicherungsrechtlichen Klageverfahren erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 02.07.2013 ein orthopädisches Gutachten.

Das Gutachten umfasst - ohne Anlagen und Literaturverzeichnis - insgesamt 29 Seiten. Die Diagnosen werden auf der Seite 15 (oben bis zur Mitte) dargestellt. Anschließend bis Seite 23 unteres Drittel erfolgt die „Epikrise und Beurteilung“ und dann bis Seite 29 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen.

Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 02.07.2013 eine Rechnung in Höhe von 2.035,58 €. Zum Zeitaufwand gab er Folgendes an: Aktenstudium 4 Stunden, Untersuchung 2 Stunden, Auswertung der Schmerzfragebögen 0,5 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 14 Stunden, Diktat und Korrektur 3,75 Stunden, insgesamt also 24,25 Stunden. Er legte einen Stundensatz von 60,- € zugrunde. Im Rechnungsbetrag enthalten sind weiter die Kosten für radiologische und sonographische Leistungen sowie von Knochendichtemessungen in Höhe von insgesamt 170,49 €, für eine psychometrische Testung in Höhe von 42,08 €, für Schreibgebühren von 33,- € und für Porto und Auslagen von Höhe von 10,- €. Dazu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 325,01 €.

Die Kostenbeamtin des SG bewilligte mit Schreiben vom 22.08.2013 lediglich 1.535,56 €. Dabei wurde den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand der Abfassung des Gutachtens mit 7 Stunden nicht gefolgt, ohne dies näher zu begründen. Insgesamt wurde nur ein Zeitaufwand von 18 Stunden anerkannt. Nicht erstattet wurden, wie sich aus der Abrechnung ersehen lässt, die geltend gemachten Kosten für die psychometrische Testung (42,08 €); von den geltend gemachten Kosten für Porto und Auslagen von 10,- € wurden 6,90 € erstattet.

Gegen diese Abrechnung hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands für die Abfassung des Gutachtens von 14 auf 7 beanstandet. Er hat sinngemäß vorgetragen, dass die Ausführungen im gemachten Umfang zur Beantwortung der Beweisfragen nötig gewesen seien.

Mit Beschluss vom 09.12.2014 hat der Kostenrichter des SG die Vergütung für das Gutachten wie schon die Kostenbeamtin auf 1.535,56 € festgesetzt. Die Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Ausarbeitung des Gutachtens angegebenen Zeit von 14 auf 7 Stunden hat er wie folgt begründet:

„Soweit der Ast. einen Zeitaufwand für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) von 14,0 Stunden geltend macht, ist anzuführen, dass der Bewertungsmaßstab für den Textumfang der Beurteilung nach dem JVEG pro Standartseite mit 1800 Anschlägen bestimmt ist. Der objektiv erforderliche Zeitaufwand richtet sich damit nach der Anzahl der Standardseiten, die die gutachterliche Beurteilung im Einzelfall ausmacht. Dabei können aber nicht nur die gesamten Textseiten des Gutachtens berücksichtigt werden, sondern nur solche Textteile, die tatsächlich eine gutachterliche Beurteilung i. S. bewertender und schlussfolgernder Sachverständigentätigkeit enthalten. Der persönliche Stil des einzelnen Gutachters kann hierbei keine Berücksichtigung finden. Auch können nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden, die sich nicht in einer bloßen Wiedergabe von vorausgegangenen Textpassagen bzw. Vorgutachten oder Vorbefunden erschöpfen. In diesem Leistungsabschnitt werden nur Ausführungen des Sachverständigen abgerechnet, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthalten.

Die Beurteilung kann sich dabei an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden. Auf bestimmte Über- bzw. Unterschriften kommt es dabei nicht an. Zur Beurteilung dagegen gehören nicht isolierte Diagnosekriterien nach ICD-10 (ohne Diskussion), Zitate aus der Literatur oder Fußnoten, Bilder und Graphiken sowie Sachverhalts- bzw. Beurteilungswiederholungen.

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben können dem Ast. vorliegend für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) allenfalls 7,0 Stunden zugestanden werden. Dies liegt vor allem daran, dass im Rahmen der Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) umfängliche allgemeine Ausführungen erfolgen, die nicht als Sachverständigenschlussfolgerungen angesehen werden können.“

Am 13.01.2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er hält die vorgenommene Kürzung der Zeit der Beurteilung von 14 auf 7 Stunden für unbegründet und weist darauf hin, dass die bausteinartige Aussage im Beschluss des SG, sein Gutachten enthalte unter der Beurteilung „umfängliche allgemeine Ausführungen“, unrichtig sei. Seine Aussagen seien am konkreten Fall orientiert gewesen, er habe keine Textbausteine installiert und es gebe keine langwierigen Wiederholungen.

Der Senat hat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.

II.

Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere nicht an eine Frist gebundene Beschwerde ist weitgehend begründet.

Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 2.003,35 € festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Rechnungskürzung ist ganz überwiegend nicht zu Recht erfolgt; einzig die vom Beschwerdeführer nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzte Gebühr für die psychometrische Testung ist zu streichen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -

2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt.

2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (vgl. Meyer/Höver/Bach/

Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

3. Unstrittige Rechnungspositionen

Ohne Zweifel richtig vom SG angesetzt ist die - in dieser Höhe auch vom Beschwerdeführer beantragte - Vergütung bzw. der Kostenersatz für technische diagnostische Leistungen (Röntgen, Sonographie, Knochendichtemessung) in Höhe von insgesamt 170,49 €.

4. Vergütung für Zeitaufwand

Der Vergütung ist die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von insgesamt 24,25 Stunden zugrunde zu legen; sie entspricht der objektiv erforderlichen Zeit. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € für die unstrittig zugrunde zu legende Honorargruppe M 2 und der Rundungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG eine Vergütung für Zeitaufwand von 24,5 Stunden in Höhe von 1.470,- €.

Die vom SG der Abrechnung als objektiv erforderlich zugrunde gelegte Zeit von (nur) 18 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand. Die vom SG vorgenommene Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen („Abfassung des Gutachtens“) angegebenen Zeit von 14 Stunden auf 7 Stunden als Ergebnis der vom SG durchgeführten Kontrollberechnung ist angesichts der Rechtsprechung des Senats nicht haltbar. Denn diese stellt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit nur geringe Anforderungen an die Prüfpflichten im Rahmen der Kostensachbearbeitung auf und sieht vor, dass bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen ist (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13).

4.1. Allgemeine Vorgaben

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, und vom 07.01.2006, Az.: X ZR 65/03; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11). Angemessen zu berücksichtigten sind dabei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der gutachterlichen Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, und vom 16.12.2003, Az.: X ZR 206/98, aber auch sozialgerichtliche Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11; Thüringer LSG, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11). Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage für das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar ist der gesetzlichen Regelung fremd (vgl. BVerfG, a. a. O.). Zu betonen ist, dass es de lege lata auf den objektiv erforderlichen Zeitaufwand im individuellen Fall ankommt.

Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):

- Kontrollberechnung:

Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.

- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und Zeitangaben des Sachverständigen:

* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden wegen des Antragsprinzips der Errechnung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Errechnung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.

Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.

Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde

Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).

In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v. H. entschieden.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.

- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.

- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.

4.2. Beurteilung im vorliegenden Fall

Die vom Beschwerdeführer in der Rechnung vom 02.07.2013 angegebene Zeit liegt im Rahmen der objektiv erforderlichen Zeit bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze.

4.2.1. Ergebnis der Kontrollberechnung

Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 23,96 Stunden auszugehen.

4.2.1.1. Weitgehend unstrittige Zeiten

Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Vorgaben geht der Senat - wie das SG - im Rahmen der Kontrollberechnung davon aus, dass für die Erstellung des Gutachtens, den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ausgenommen (s. dazu unten Ziff. 4.2.1.2.), objektiv erforderlich ein Zeitaufwand von 10,9 Stunden ist. Darin ist u. a. eine halbe Stunde für die Durchführung des testpsychologischen Verfahrens enthalten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10.03.2010, Az.: L 15 SF 397/09, und vom 21.06.2012, Az.: L 15 SF 73/12).

Dies entspricht im Übrigen weitgehend den Angaben des Beschwerdeführers von 10,25 Stunden, wobei nicht ersichtlich ist, ob darin auch die Zeit für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats vom 14.11.2008, Az.: L 15 SF 189/08 R KO, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13) enthalten ist oder ob er diese bei der Zeitposition der „Ausarbeitung des Gutachtens“ eingerechnet hat.

4.2.1.2. Zeit der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

Objektiv erforderlich ist ein Zeitaufwand von 13,06 Stunden.

4.2.1.2.1. Seiten der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen

13,5 Seiten des Gutachtens sind dem Kernbereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen.

Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften geben einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11), sind aber nicht bindend. Es ist sowohl möglich, dass sich unter dieser Überschrift Ausführungen finden, die nicht zur Beurteilung zu rechnen sind, als auch immer wieder der Fall, dass sich unter anderen Überschriften Passagen finden lassen, die zur Beurteilung gehören.

Bei der Ermittlung dessen, was dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen ist, dürfen die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E). Im Ergebnis bedeutet dies einerseits, dass bei der Ermittlung der für die Beurteilung erforderlichen Zeit nur Ausführungen im Gutachten, die ausgehend von der vom Sachverständigen gewählten Überschrift dem Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen sind, unberücksichtigt bleiben, wenn die falsche Platzierung im Gutachten auf der Hand liegt oder es offenkundig ist, dass die Ausführungen im Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen verzichtbar sind, weil sie für die Verständlichkeit des Gutachtens ohne Bedeutung sind, und andererseits, dass Ausführungen, die nicht unter der Überschrift der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen enthalten sind, nur dann bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands dem Kernbereich zuzurechnen sind, wenn es offenkundig ist, dass dieses Textteile inhaltlich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuordnen sind (ausführlich dazu vgl. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, dort Ziff. 5.2.3.1. - m.w.N.). Zu weit gehende Prüfpflichten für die Kostensachbearbeiter und Kostenrichter sind in diesem Zusammenhang unrealistisch und auch nicht rechtlich geboten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13). Dies bedeutet auch, dass nicht jeder einzelne Absatz des Gutachtens zur Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen danach zu überprüfen ist, ob er nicht auch Passagen enthält, die bei strenger Sichtweise im Rahmen der Beurteilung verzichtbar wären.

In jedem Fall zur Beurteilung zu rechnen ist die (einmalige) Aufzählung der Diagnosen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.01.2007 unter dem Az. L 4 KR 42/05 ZVW.Ko, vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Auch die (einmalige) Wiedergabe der Beweisfragen (unter der Überschrift „Beantwortung der Beweisfragen“) ist bei der Ermittlung des Zeitaufwands für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E; BGH, Beschluss vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86).

Im hier zu beurteilenden Gutachten beginnt der Teil der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen mit der Benennung der Diagnosen auf Seite 15 oben und endet auf Seite 29 Mitte.

Nicht zu berücksichtigen ist die auf Seite 15 im unteren Drittel beginnende („Am 10.10.2012 erhob der Klägervertreter ...“) und auf Seite 16 Ende des zweiten Drittels endende („... wurde arbeitsfähig entlassen.“) Textpassage, da es offenkundig ist, dass diese nicht der Beurteilung, sondern der Wiedergabe des Akteninhalts und der Vorgeschichte zuzuordnen ist. Weitere Streichungen sind bei der gebotenen geringen Prüfpflicht - und im Übrigen auch zur Erhaltung der guten Lesbarkeit des Gutachtens - nicht zulässig. Weitere, offenkundig der Beurteilung zuzurechnende Passagen sind im Gutachten an anderen Stellen nicht enthalten.

Soweit das SG weitergehende Kürzungen vorgenommen hat, hat es die rechtlich gebotenen Prüfpflichten überspannt und ist bei den Kürzungen zu streng vorgegangen. Zu den vom SG vorgenommenen Kürzungen ist daher Folgendes zu bemerken:

* „Umfängliche allgemeine Ausführungen“, auf die das SG seine Kürzungen bei der der Abrechnung zugrunde zu legenden Zeit „vor allem“ gestützt hat, kann der Senat nicht erkennen. Das Gutachten ist, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat, durchweg individuell auf den zu begutachtenden Fall zugeschnitten und enthält keine allgemeinen, wiederverwertbaren Ausführungen. Weitergehende Ausführungen dazu, dass auch allgemein gehaltene Erklärungen im Regelfall zu keiner Kürzung führen werden, erübrigen sich daher. Der Senat weist daher lediglich zur Vollständigkeit und für zukünftige Fälle auf Folgendes hin: Allenfalls dann, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der abrechnende Sachverständige die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 2 SF 12/10 B) missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt, ist eine Nichtberücksichtigung beim Zeitaufwand der Beurteilung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss des Senats vom 17.12. 2013, Az.: L 15 SF 275/13). Angesichts der vom Hauptsacherichter erwünschten und der Akzeptanz der Beteiligten förderlichen Verständlichkeit des Gutachtens ist nur mit großer Zurückhaltung zu kürzen.

* Eine Herausrechnung der Auflistung der Diagnosen aus dem Teil der Beurteilung ist nicht zulässig (s. o.); die Diagnosen gehören zum Kernbereich des Gutachtens.

4.2.1.2.2. Umrechnung auf Standardseiten

Der für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigende Bereich (vgl. oben Ziff. 4.1.2.2.1.) des Gutachtens von 13,5 Seiten entspricht 13,06 Standardseiten.

Bei Berücksichtigung der im Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, aufgezeigten Vorgehensweise, insbesondere der unterschiedlichen Formatierung der Ausführungen unter der Überschrift „E. Epikrise und Beurteilung“ einerseits und unter „Beweisfragen“ andererseits, ergibt sich bei Berücksichtigung der maßgeblichen Vorgaben (vgl. oben Ziff. 4.1.) ein Umfang von 13,06 Standardseiten für den Kernbereich des Gutachtens, was einem Zeitaufwand von 13,06 Stunden entspricht.

4.2.1.3. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt

Für den objektiv erforderlichen Zeitaufwand ergeben sich insgesamt 23,96 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG gerundet (vgl. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, und vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13) also 24 Stunden.

4.2.2. Vergütungsfähiger Zeitaufwand bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze

Bei Berücksichtigung des Ergebnisses der Kontrollberechnung und der 15%igen Toleranzgrenze hätte der Beschwerdeführer bis - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen (vgl. Beschluss des Senats vom vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13) - 27,60 Stunden in Rechnung stellen können, ohne dass seine Zeitangaben und damit die Rechnung unter Zeitgesichtspunkten gekürzt werden hätten dürfen.

4.2.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Beschwerdeführers

Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 24,25 Stunden hält sich in dem nach der Kontrollberechnung zulässigen Zeitrahmen und ist daher der Vergütung zugrunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist diese Zeit auf die nächste halbe Stunde aufzurunden. Es sind 24,5 Stunden zu vergüten.

4.3. Honorargruppe

Das in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit erstellte Gutachten ist unstreitig nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zu vergüten.

4.4. Zwischenergebnis: Honorar für Zeitaufwand

Es sind 24,5 Stunden zu je 60,- € und damit insgesamt 1.470,- € als Vergütung für Zeitaufwand anzusetzen.

5. Kosten für psychometrische Testung

Kosten einer psychometrischen Testung können nicht gesondert nach den Vorschriften der GOÄ in Ansatz gebracht werden.

Einer zusätzlichen Abrechnung der Gebühr nach Nr. 855 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis GOÄ) für eine psychometrische Testung steht entgegen, dass die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 JVEG primär nach dem Zeitaufwand erfolgt und daher die Leistung des Sachverständigen für die psychometrische Testung bereits bei der Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands berücksichtigt ist. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Übrigen bei dem geltend gemachten Zeitaufwand die psychometrische Testung („Auswertung Schmerzfragebögen“) bereits berücksichtigt. Würde neben der Vergütung eines Zeitaufwands von einer halben Stunde pro testpsychologischer Untersuchung zusätzlich die Gebühr für die Nr. 855 Gebührenverzeichnis GOÄ vergütet, würde dies zu einer unzulässigen Doppelvergütung der psychometrische Testung führen (vgl. Beschluss des Senats vom 11.11.2009, Az.: L 15 SF 304/09).

6. Porto und Auslagen

Für Porto und Auslagen ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG der geltend gemachte Betrag von 10,- € zu berücksichtigen.

Die vom SG vorgenommene Kürzung auf einen Betrag von 6,90 € - der Senat geht davon aus, dass dies die reinen Portokosten waren - ist nicht angezeigt.

Der Kostensenat des Bayer. LSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls ein - pauschal und ohne weiteren konkreten Nachweis geltend gemachter - Betrag von 10,- €, der neben den reinen Portokosten auch die Kosten für Verpackung u.Ä. beinhaltet, ohne jeden Zweifel erstattungsfähig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 24.04.2014, Az.: L 15 SF 368/13).

Insbesondere rechnet der Senat die Kosten für Verpackung nicht den nicht berücksichtigungsfähigen Gemeinkosten zu (ohne nähere Begründung: vgl. Beschlüsse des Senats vom 09.12.2004, Az.: L 16 RJ 538/02 KO, und vom 26.06.2012, Az.: L 15 SF 423/09). Der Ansicht des Hessischen LSG, dass Auslagen für Verpackung als Allgemeinkosten nicht abrechnungsfähig seien (vgl. Beschluss des Hessisches LSG vom 27.02.2007, Az.: L 2 SF 112/05 P), kann sich der Senat nicht anschließen. Gegen die Ansicht des Hessischen LSG spricht auch, dass dann konsequenterweise auch die Portokosten den Gemeinkosten zugerechnet werden müssten und nicht erstattet werden dürften. Dies vertritt aber weder die Literatur (vgl. Hartmann, a. a. O., § 12 JVEG, Rdnr. 5) noch die Rechtsprechung (vgl. beispielhaft Sächsisches LSG, Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 8 SF 21/12 E), auch nicht das Hessische LSG im vorgenannten Beschluss.

Bei der Erstattung der nicht konkret belegten Kosten von 10,- € für Porto und Verpackung ist sich der Senat bewusst, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 JVEG („aufgewendeten“) nur tatsächlich entstandene Porto- und Versandkosten ersetzt werden können. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber eine Pauschale für „Porto, Verpackung und Versand“ nicht vorgesehen hat (vgl. Beschluss des Thüringer LSG vom 30.11.2005, Az.: L 6 SF 738/05), wobei der in einem anderen Verfahren des Thüringer LSG (vgl. Beschluss vom 02.06.2014, Az.: L 6 SF 1726/13 E) berücksichtigte Betrag von 10,- € für Porto nahelegt, dass auch das Thüringer LSG von einer näheren Prüfung der tatsächlich entstandenen Kosten abgesehen hat; denn beispielsweise die Preislisten von DHL sehen einen derartigen glatten Betrag nicht vor.

Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung mit einer Pauschalierung steht aber der vom Senat praktizierten Vorgehensweise nicht entgegen. Denn dass der Sachverständige für die Verpackung Kosten aufgewendet hat, steht unzweifelhaft fest. Der Senat verzichtet lediglich im Sinn des Leitgedankens der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, und vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14) auf die Erbringung des konkreten Nachweises der aufgewendeten Kosten, wenn die geltend gemachten Kosten plausibel und lebensnah erscheinen (ähnlich zur Frage des Nachweises von Verdienstausfall bei Selbständigen: vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Angesichts der bei den Kosten für Porto und Verpackung im Raum stehenden geringen Beträge hält der Senat die Einforderung eines expliziten Nachweises für verzichtbar.

7. Umsatzsteuer

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.683,49 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 319,86 €.

8. Zwischenergebnis

Aus den in den Ziff. 3 bis 7 ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 2.003,35 €.

9. Von der Staatskasse zu leistende Vergütungshöhe

Die Vergütung des Beschwerdeführers ist auf 2.003,35 € festzusetzen.

Eine Beschränkung der Vergütung durch das Antragsprinzip (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; Thüringer LSG, Beschluss vom 27.01.2005, Az.: L 6 SF 745/04) kommt vorliegend nicht zur Anwendung, obwohl der der Vergütung zugrunde gelegte Zeitaufwand (um eine Viertelstunde) über dem in der Rechnung des Beschwerdeführers angesetzten Zeitaufwand liegt. Denn das Antragsprinzip begründet lediglich eine Begrenzung des Rechnungsgesamtbetrags, nicht aber einzelner Vergütungselemente.

Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde weitgehend Erfolg.

Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Ersatzes von Kosten für Porto und Verpackung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG in voller Besetzung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.