Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. März 2016 - 8 Wx 1657/15
Gericht
Principles
Gründe
Oberlandesgericht Nürnberg
Az.: 8 Wx 1657/15
Beschluss
vom 4. März 2016
Vorangehend: Landgericht Amberg, Beschluss vom 25. Juni 2015, Az.: 32 T 1063/14
405 XVII 330/14 AG Schwandorf
Leitsätze:
In Sachen
B. P.
- Betroffener -
Beteiligte:
1) Dr. I. S.
- Sachverständiger, Beschwerdegegner -
2) Freistaat Bayern, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Amberg, Regierungsstraße 8 - 10, 92224 Amberg
- Beschwerdeführer -
wegen Betreuung
hier: Festsetzung der Sachverständigenvergütung
Weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Voll, den Richter am Oberlandesgericht Reichard und den Richter am Oberlandesgericht Weidensteiner am 04.03.2016 folgenden Beschluss
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Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Amberg gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg - 3. Zivilkammer -
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Gründe:
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- Knappe Wiedergabe des Akteninhalts, soweit für das Verständnis des Gutachtens erforderlich,
- Anamnese, Untersuchungsbefund, gegebenenfalls technische Untersuchungsbefunde,
- Beurteilung als wesentlicher Teil des Gutachten und daran anschließend die Beantwortung der Beweisfragen (unter einmaliger Wiedergabe derselben) und
- Literaturnachweis, falls Literaturstudium (bei schwierigen Gutachten) erforderlich gewesen ist.
- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Blattanzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen. Soweit sich - wie wohl häufiger in betreuungsrechtlichen Angelegenheiten - nicht alle medizinischen Unterlagen in der Akte befinden, wie im streitgegenständlichen Fall eingesehene Krankenunterlagen des Bezirksklinikums, kann durch entsprechende Anfrage beim Sachverständigen eine geeignete Grundlage geschaffen werden.
- Die angegebene Untersuchungszeit kann, wenn sich diese im nach Erfahrung der Betreuungsgerichte üblichen Rahmen bewegt, vom Sachverständigen übernommen werden; dasselbe gilt für die Fahrzeit des Sachverständigen, die ebenfalls zu der zu vergütenden „erforderlichen Zeit“ gehört, § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG.
- Für die Abfassung von 1 Seite (im Sinne der DIN 1422) der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird 1 Stunde zugrunde gelegt; dabei ist die (einmalige) Wiedergabe der Beweisfragen (unter der Überschrift „Beantwortung der Beweisfragen“) der Beurteilung ebenso zuzurechnen wie die (einmalige) Darstellung der „Diagnose“ (BayLSG, Beschluss vom 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris, Rn. 56).
- Für Diktat und Durchsicht wird 1 Stunde für je 6 Seiten (im Sinne der DIN 1422) angenommen.
- Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, wird wegen des Antragsprinzips der Rechnungsbetrag vergütet.
- Überschreiten die Zeitangaben des Sachverständigen das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15%, werden wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Prüfung einer Sachverständigenrechnung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.
- Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag höher als das Ergebnis der Kontrollberechnung samt einem Toleranzzuschlag von 15%, ist das Ergebnis alleine der Kontrollberechnung - also ohne einen Zuschlag - zugrunde zu legen, wenn im Einzelfall nach Anhörung des Sachverständigen keine überzeugende Begründung für den höheren Zeitaufwand gegeben werden kann.
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 20.10.2014, Az. 405 XVII 330/14, wird zurückgewiesen.
2. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
II.
III.
IV.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
II. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und die Teilnahme an ihr wird unter Einschluß aller Auslagen und Abgaben auf 795,80 festgesetzt.
Gründe:
I. Der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. M. hat für die Erstattung seines schriftlichen Gutachtens in der vorliegenden Patentnichtig- ! " # %$ keitssache ein Honorar von 51.356,18 $ & ' der Grundlage eines Stundensatzes von 55,-- ede Stunde wie folgt aufgeschlüsselt :Gutachterhonorar: 38.170,00 Mitarbeiter und Sekretariat: 6.010,00 Druck und Transport: 92,55 Umsatzsteuer: 7.098,42
Die Parteien haben einer besonderen Entschädigung nach § 7 Abs. 1 ZuSEntschG in dieser Höhe nicht zugestimmt. Der Beklagte hat ausführen lassen , der vorgeschlagene Betrag übersteige das übliche Sachverständigenhonorar bei weitem und stehe in einem außerordentlichen Mißverhältnis zu dem Wert des Streitgegenstands und dem geleisteten Auslagenvorschuß. Die Klägerin hat gebeten, über die Vergütungsforderung nach Senatsermessen zu entscheiden , wobei davon ausgegangen werde, daß dies in den Grenzen des § 3 ZuSEntschG geschehe.
Auf die Bitte des Senats, seine Rechnung weiter aufzuschlüsseln, hat der gerichtliche Sachverständige seine Stundenzahl mit 694 angegeben. Er hat weiter Honorare für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter (53 Stunden zu je + -, . 0/1 2 3 % 4% 5 6 7 983: ;-<= > @? A'B DC ; D 30,-- (*) ) -- ( %E%FG + IHKJ J 0 L M + NO P Q% 3 6 R$3& + Zeichnerin (16 Stunden zu je 20,-- ( % S?% 3 T J Nutzung universitärer Einrichtungen von netto 2.500,-- hat er zwei "Plausibilitätskontrollen" eingereicht; insoweit wird auf Bl. 231 der
Akten verwiesen. Der Beklagte hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß der zu beurteilende technische Sachverhalt vergleichsweise einfach gelagert sei und das vom Sachverständigen zu berücksichtigende druckschriftliche Material einen verhältnismäßig geringen Umfang besitze. Auch seien im schriftlichen Gutachten der Nichtigkeitsgrund mangelnder Ausführbarkeit auf weniger als einer Seite und der der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auf weniger als zwei Seiten behandelt.
II. Grund und Umfang der Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEntschG).
1. Nach § 3 Abs. 1 ZuSEntschG werden Sachverständige nach ihren Leistungen entschädigt. Dabei beträgt die Entschädigung für jede Stunde der 85U erforderlichen Zeit 25,-- bis 52,-- 3 Abs. 2 Satz 1 ZuSEntschG). Diese Entschädigung kann bis zu 50 vom Hundert, also bis zu einem Stundensatz von & JV 0 . % W XFY 3 0 $7& 1 [Z\ 5 5 + ] /^ _<` Q 3 a 6 + 78,-- ) ) sich für den Einzelfall eingehend mit der wissenschaftlichen Lehre auseinanderzusetzen hat (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a ZuSEntschG). Wie der Senat bereits früher entschieden hat, kann die eingehende Auseinandersetzung eines technischen Sachverständigen mit dem Stand der Technik in einem im Patentnichtigkeitsverfahren erstatteten Gutachten einer Auseinandersetzung mit der "wissenschaftlichen Lehre" im Sinne dieser Bestimmung gleichzusetzen sein (Sen.Beschl. vom 9.2.1984 - X ZR 15/82, GRUR 1984, 340; Keukenschrijver, Das Patentnichtigkeitsverfahren und Nichtigkeitsberufungsverfahren, 2003, Rdn. 203 m.w.N. in Fn. 491; a.A. Hartmann, Kostengesetze 33. Aufl., § 3 ZSEG Rdn. 72). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sieht der Senat nach dem Gesamtinhalt des vorgelegten Gutachtens, das sich auf eingehende wissen-
schaftliche Analysen stützt, im vorliegenden Fall als erfüllt an. Der Senat hat auch keine Bedenken, hinsichtlich des Rechnungspostens Stundensatz über den Ansatz des gerichtlichen Sachverständigen hinauszugehen.
3. In Ansatz gebracht werden kann nach der gesetzlichen Regelung nicht die tatsächlich aufgewendete, sondern nur die erforderliche Zeit. Wie der Senat hierzu bereits mehrfach entschieden hat, ist dabei als erforderlich nur derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (Sen.Beschl. vom 4.6.1987 - X ZR 27/86, NJW-RR 1987, 1470, 1471 - Zeitaufwand für Sachverständigen; vom 3.5.1988 - X ZR 22/86, Liedl 1987/88, 546, und vom 10.5.1988 - X ZR 91/85, Liedl 1987/88, 551 - Sachverständigenvergütung 02 und 03; Hartmann § 3 ZSEG Rdn. 8 - 10).
III. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Umfang des vom Sachverständigen zu berücksichtigenden Materials eher unterdurchschnittlich war. Die deutsche Übersetzung des Streitpatents umfaßt neun Schreibmaschinenseiten , die der ursprünglichen Unterlagen drei Schreibmaschinenseiten, die beiden Entgegenhaltungen, zu denen der gerichtliche Sachverständige Stellung zu nehmen hatte, umfassen in der Übersetzung insgesamt 108 Schreibmaschinenseiten. Der Umfang des schriftlichen Gutachtens beträgt zwar 64 Seiten, jedoch sind hierin Kopien einer Literaturstelle und ein Lebenslauf des Sachver-
ständigen enthalten, hinsichtlich derer allenfalls Schreibauslagen angesetzt werden können; entsprechendes gilt für weitere Teile wie Wiedergabe des Beweisbeschlusses (die im Gutachtentext an den entsprechenden Stellen nochmals erfolgt ist), Inhaltsverzeichnis und Deckblatt. Der Sachverständige hat dementsprechend selbst seiner Kontrollberechnung lediglich 40 Seiten zugrunde gelegt. Bei dieser Sachlage hätte sich ein durchschnittlich schnell arbeitender Sachverständiger zur Überzeugung des Senats in 40 Stunden mit dem Streitstoff, soweit dieser die ihm gestellten Fragen betraf, vertraut machen können. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige 53 Stunden Zuarbeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ansetzt. Für die notwendigen Überlegungen und die Niederlegung des Gutachtens sieht der Senat 80 Stunden als erforderlich , aber bei einer durchschnittlichen Arbeitsgeschwindigkeit auch ausreichend an. Von dem für das Korrekturlesen angesetzten 16 Stunden billigt der Senat dem Sachverständigen 5 Stunden zu. Der erforderliche Zeitaufwand bemißt sich demnach auf 125 Stunden für den Sachverständigen, die angesetzten 53 Mitarbeiterstunden billigt der Senat dem Sachverständigen ebenfalls zu; er geht davon aus, daß diese Stundenzahl entsprechend der Erklärung des Sachverständigen im Zusammenhang mit dem Gutachten tatsächlich angefallen ist; die Erstattungsfähigkeit ergibt sich insoweit aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 ZuSEntschG. Nach dieser Bestimmung ist auch von der Erstattungsfähigkeit der an die Universität zu leistenden Abgaben auszugehen. Da das Gutachten 10 Abbildungen enthält, sind auch die hierfür aufgewendeten Zeichnerkosten nach der genannten Bestimmung anzusetzen. Da es sich ganz überwiegend um eher einfache, ersichtlich mit einem Grafikprogramm problemlos zu erstellende Diagramme (Abb. 1, 2, 5, 7, 9, 10) im übrigen aber um Übernahmen aus anderen Unterlagen (Abb. 3, 4, 6, 8) handelt, kann ein 10 Stunden übersteigender Aufwand nicht berücksichtigt werden. Wozu eine Fremdsprachensekretärin herangezogen werden mußte, ist nicht ersichtlich, da alles Material, das der Sachverstän-
dige nach dem Beweisbeschluß zu berücksichtigen hatte, in deutscher Übersetzung vorlag. Die Schreibauslagen sind nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZuSEntschG 'B # einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte mit 2,-- efangene Seite zu berücksichtigen. Die Druck- und Transportkosten hat der Senat in der angegebenen Höhe berücksichtigt.
IV. Danach ergibt sich folgende Abrechnung:
Sachverständiger: 125 Stunden zu je 78,-- 9.750,00 Mitarbeiter: 53 Stunden zu je 30,-- 1.590,00 Zeichnerin: 10 Stunden zu je 20,-- 200,00 Abgaben an die Hochschule: 2.500,00 Druck- und Transportkosten: 92,55 Schreibauslagen: 128,00 Summe: 14.260,55 Umsatzsteuer 16 % (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 ZuSEntschG): 2.281,69 Summe: 16.542,24
V. Die Festsetzung der Entschädigung für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und für deren Vorbereitung beruht auf § 7 Abs. 1 ZuSEntschG. Die Parteien haben insoweit dem Vorschlag des gerichtlichen Sachverständigen zugestimmt; der Betrag ist durch den eingezahlten Vorschuß gedeckt.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
II. Der Wert des Gegenstands des Nichtigkeitsberufungsverfahrens wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt.
III. Der Beklagte wird, nachdem er die Berufung gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 27. April 2004 zurückgenommen hat, des Rechtsmittels für verlustig erklärt. Er hat die durch das Berufungsverfahren entstandenen Kosten zu tragen.
Gründe:
- 1
- I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein am 19. August 2005 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 22.040,-- EUR einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet; dabei hat er für 19 Tage einen Tagessatz von 1.000,-- EUR netto zugrunde gelegt, wobei er sich auf die Üblichkeit dieses Satzes bei öffentlichen Institutionen berufen hat. Während die Klägerin dem Vergütungsvorschlag zugestimmt hat, hat die Beklagte ihm widersprochen. Auf Aufforderung des Gerichts hat der Sachverständige die aufgewendete Stundenzahl aufgeschlüsselt, und zwar hat er angesetzt: 5 Stunden für Durchsicht zur Ermittlung, ob seine fachliche Kompetenz ausreichend ist; 18 Stunden für Durcharbeit der Akten; 12 Stunden für Vorentwurf; 8 Stunden für Literaturdurchsicht; 20 Stunden für Prüfung der erfinderischen Tätigkeit; 54 Stunden für Prüfung der Neuheit; 4 Stunden für Prüfung der geänderten Anspruchsfassung; 33 Stunden für Fertigstellung des Gutachtens.
- 2
- Insgesamt seien somit 154 Stunden angefallen. Der Beklagte hat den Zeitansatz des gerichtlichen Sachverständigen als unangemessen bezeichnet. Außerdem meint er, dass lediglich ein Stundensatz von 75,-- EUR je Stunde berechnet werden könne.
- 3
- II. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung kann diesem nur teilweise zuerkannt werden; der weitergehende Antrag des gerichtlichen Sachverständigen ist daher zurückzuweisen.
- 4
- 1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist auf Grund der Erteilung des Gutachtensauftrags nach den 30. Juni 2004 das Justizvergütungs - und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. I 2004 S. 718, 776) maßgeblich.
- 5
- 2. Die Vergütung von Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren wird in den in § 9 Abs. 1 JVEG gebildeten Honorargruppen nicht erfasst. Deshalb ist sie nach billigem Ermessen einer der im Gesetz vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG). Angesichts der Schwierigkeiten , die sich für den Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, und die eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und dem Stand der Technik auf einem hohen Niveau erfordern, kann es im Einzelfall angemessen sein, den oberen Bereich des durch die verschiedenen Honorargruppen eröffneten Gebührenrahmens auszuschöpfen. So ist es auch hier. Allein schon der Umfang des Gutachtens (57 Seiten) zeigt, dass die Befassung des gerichtlichen Sachverständigen mit der zu beurteilenden Materie im vorliegenden Fall nicht einfach war und jedenfalls deutlich mehr als routinemäßiges Vorgehen erforderte. Daher sieht es der Senat als angemessen an, auf die Honorargruppe 10 zurückzugreifen, nach der der Stundensatz 95,-- EUR beträgt.
- 6
- 3. Allerdings kann der gerichtliche Sachverständige die von ihm angesetzten 154 Stunden nicht in vollem Umfang in Rechnung stellen.
- 7
- a) Für die Zeit, die der Sachverständige zur Prüfung aufwendet, ob er zur Gutachtenerstellung in der Lage ist, steht ihm i.d.R. ein Entschädigungsanspruch nicht zu (Sen.Beschl. v. 20.3.1979 - X ZR 21/76, MDR 1979, 754 = Rpfleger 1979, 259 - Tragvorrichtung; v. 23.4.2002 - X ZR 83/01, GRUR 2002, 732 = Mitt. 2002, 378 f. - Massedurchfluss). Gegenüber dieser sich schon aus § 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen- und Sachverständigen (ZuSEG) ergebenden Rechtslage hat die Neuregelung in § 8 JVEG nichts geändert , denn auch nach dieser Bestimmung erhält der gerichtliche Sachverständige ein Honorar für seine Leistung und grundsätzlich nicht für die Überprü- fung, ob er zu dieser Leistung überhaupt in der Lage ist. Gesichtspunkte, die hier ausnahmsweise den Ansatz der Prüfungszeit dennoch als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
- 8
- b) Gegen den verbleibenden Ansatz von 149 Stunden für die Gutachtenserstellung bestehen hier keine durchgreifenden Bedenken. Wenn auch einzelne Stundenansätze nicht völlig plausibel erscheinen, muss die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen doch grundsätzlich diesem selbst überlassen bleiben. Einem Stundenaufwand von weniger als 150 Stunden kann bei einem eingehenden Gutachten in einer Patentnichtigkeitssache die Erforderlichkeit jedenfalls nicht ohne weiteres abgesprochen werden; dies gilt auch im vorliegenden, einen Schnellerwärmungsofen betreffenden Fall mit vier Entgegenhaltungen , mehreren geänderten Anspruchsfassungen, der Prüfung von sechs Unteransprüchen, und im Vergleich mit anderen, dem Senat bekannt gewordenen Fällen (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 446 = Mitt. 2004, 284 f. - Sachverständigenentschädigung III, wo 125 Sachverständigenstunden und 53 Mitarbeiterstunden anerkannt wurden; v. 7.11.2006 - X ZR 65/03, wo 150 Sachverständigenstunden anerkannt wurden; vgl. weiter Sen.Beschl. v. 14.3.1967 - Ia ZR 53/64, GRUR 1967, 553 f.: 152 Stunden).
- 9
- 4. Damit ergibt sich für den gerichtlichen Sachverständigen zunächst eine gesetzliche Vergütung von 149 Stunden zu je 95,-- EUR. Dieser Satz kann nicht unter Zugrundelegung des vom gerichtlichen Sachverständigen in Rechnung gestellten Stundensatzes von 125,-- EUR (Tagessatz von 1.000,-- EUR bei einem mit acht Stunden angesetzten Arbeitstag) erhöht werden. Zwar hat sich die Berufungsbeklagte hiermit einverstanden erklärt. Auch würde das Eineinhalbfache des nach § 9 JVEG zulässigen Honorars nicht überschritten. Der Erhöhung steht jedoch entgegen, dass der eingezahlte Vorschuss von 12.500,-- EUR nicht ausreicht. § 13 Abs. 1 JVEG lässt die Gewährung einer besonderen Vergütung nur dann zu, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Parteien mit dieser Vergütung einverstanden erklärt haben, sondern auch in dem Fall des § 13 Abs. 2 JVEG, wenn nur die Erklärung einer Partei hierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen das Einverständnis der anderen Partei entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem Vorschusserfordernis frei. Nachdem die gesetzliche Vergütung bereits über dem einbezahlten Vorschuss liegt, kann die besondere Vergütung hier nicht aus dem an die Staatskasse bezahlten Betrag geleistet werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 13 JVEG Rdn. 15, sowie zur Vorgängerbestimmung des § 7 Abs. 2 ZuSEG OLG München OLGR München 2001, 108).
- 10
- 5. a) Eine Kappung der Sachverständigenvergütung auf den vorschussweise gezahlten Betrag hat dagegen schon deshalb nicht zu erfolgen, weil dem Sachverständigen die gesetzliche Vergütung und nicht etwa eine besondere Vergütung zuerkannt wird.
- 11
- b) Von einem dem Vergütungsanspruch allenfalls entgegenstehenden Verstoß gegen die Pflicht des gerichtlichen Sachverständigen, den durch den gezahlten Kostenvorschuss gezogenen Rahmen zu beachten (§ 407a Abs. 3 ZPO; vgl. OLG Koblenz MDR 2005, 1258), kann hier schon deshalb keine Rede sein, weil dem Sachverständigen der eingeforderte Vorschuss nicht mitgeteilt worden ist; eine Erkundigungspflicht traf ihn insoweit nicht.
- 12
- 6. Der Abrechnung des Sachverständigen sind die Schreibaufwendungen hinzuzusetzen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG); diese schätzt der Senat auf 2.000 Anschläge je Seite. Daraus ergibt sich ein weiterer Betrag von 85,50 EUR.
- 13
- 7. Daraus folgt folgende Abrechnung: 149 Stunden je 95,-- EUR 13.155,00 EUR Schreibauslagen 85,50 EUR Summe 13.240,50EUR Umsatzsteuer 2.118,48EUR insgesamt 15.358,98EUR
- 14
- III. Die Entscheidung über die Verlustigkeit und die Kostenentscheidung beruhen auf §§ 99 Abs. 1, 121 Abs. 2 PatG, § 516 Abs. 3 ZPO in entsprechender Anwendung.
- 15
- IV. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat auf die übereinstimmenden Angaben der Parteien in der Vorinstanz abgestellt. Soweit diese nunmehr abweichende Angaben machen, ist nicht ersichtlich, dass diese den gemeinen Wert des Patents zugrunde legen (grundlegend zur Bemessung des Streitwerts weiterhin BGH, Beschl. v. 11.10.1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79 - Streitwert; vgl. Benkard/Rogge, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 84 PatG Rdn. 21; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 84 PatG Rdn. 48; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 2 PatKostG Rdn. 36 ff.).
Asendorf Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.04.2004 - 1 Ni 24/02 -
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung, - 2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, - 3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen, - 4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und - 5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg
Gründe
I.
Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt für ein von ihm erstattetes Gutachten eine höhere Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 9 R 514/12 geführten rentenversicherungsrechtlichen Klageverfahren erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 02.07.2013 ein orthopädisches Gutachten.
Das Gutachten umfasst - ohne Anlagen und Literaturverzeichnis - insgesamt 29 Seiten. Die Diagnosen werden auf der Seite 15 (oben bis zur Mitte) dargestellt. Anschließend bis Seite 23 unteres Drittel erfolgt die „Epikrise und Beurteilung“ und dann bis Seite 29 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen.
Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 02.07.2013 eine Rechnung in Höhe von 2.035,58 €. Zum Zeitaufwand gab er Folgendes an: Aktenstudium 4 Stunden, Untersuchung 2 Stunden, Auswertung der Schmerzfragebögen 0,5 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 14 Stunden, Diktat und Korrektur 3,75 Stunden, insgesamt also 24,25 Stunden. Er legte einen Stundensatz von 60,- € zugrunde. Im Rechnungsbetrag enthalten sind weiter die Kosten für radiologische und sonographische Leistungen sowie von Knochendichtemessungen in Höhe von insgesamt 170,49 €, für eine psychometrische Testung in Höhe von 42,08 €, für Schreibgebühren von 33,- € und für Porto und Auslagen von Höhe von 10,- €. Dazu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 325,01 €.
Die Kostenbeamtin des SG bewilligte mit Schreiben vom 22.08.2013 lediglich 1.535,56 €. Dabei wurde den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand der Abfassung des Gutachtens mit 7 Stunden nicht gefolgt, ohne dies näher zu begründen. Insgesamt wurde nur ein Zeitaufwand von 18 Stunden anerkannt. Nicht erstattet wurden, wie sich aus der Abrechnung ersehen lässt, die geltend gemachten Kosten für die psychometrische Testung (42,08 €); von den geltend gemachten Kosten für Porto und Auslagen von 10,- € wurden 6,90 € erstattet.
Gegen diese Abrechnung hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands für die Abfassung des Gutachtens von 14 auf 7 beanstandet. Er hat sinngemäß vorgetragen, dass die Ausführungen im gemachten Umfang zur Beantwortung der Beweisfragen nötig gewesen seien.
Mit Beschluss vom 09.12.2014 hat der Kostenrichter des SG die Vergütung für das Gutachten wie schon die Kostenbeamtin auf 1.535,56 € festgesetzt. Die Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Ausarbeitung des Gutachtens angegebenen Zeit von 14 auf 7 Stunden hat er wie folgt begründet:
„Soweit der Ast. einen Zeitaufwand für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) von 14,0 Stunden geltend macht, ist anzuführen, dass der Bewertungsmaßstab für den Textumfang der Beurteilung nach dem JVEG pro Standartseite mit 1800 Anschlägen bestimmt ist. Der objektiv erforderliche Zeitaufwand richtet sich damit nach der Anzahl der Standardseiten, die die gutachterliche Beurteilung im Einzelfall ausmacht. Dabei können aber nicht nur die gesamten Textseiten des Gutachtens berücksichtigt werden, sondern nur solche Textteile, die tatsächlich eine gutachterliche Beurteilung i. S. bewertender und schlussfolgernder Sachverständigentätigkeit enthalten. Der persönliche Stil des einzelnen Gutachters kann hierbei keine Berücksichtigung finden. Auch können nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden, die sich nicht in einer bloßen Wiedergabe von vorausgegangenen Textpassagen bzw. Vorgutachten oder Vorbefunden erschöpfen. In diesem Leistungsabschnitt werden nur Ausführungen des Sachverständigen abgerechnet, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthalten.
Die Beurteilung kann sich dabei an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden. Auf bestimmte Über- bzw. Unterschriften kommt es dabei nicht an. Zur Beurteilung dagegen gehören nicht isolierte Diagnosekriterien nach ICD-10 (ohne Diskussion), Zitate aus der Literatur oder Fußnoten, Bilder und Graphiken sowie Sachverhalts- bzw. Beurteilungswiederholungen.
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben können dem Ast. vorliegend für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) allenfalls 7,0 Stunden zugestanden werden. Dies liegt vor allem daran, dass im Rahmen der Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) umfängliche allgemeine Ausführungen erfolgen, die nicht als Sachverständigenschlussfolgerungen angesehen werden können.“
Am
Der Senat hat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere nicht an eine Frist gebundene Beschwerde ist weitgehend begründet.
Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 2.003,35 € festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Rechnungskürzung ist ganz überwiegend nicht zu Recht erfolgt; einzig die vom Beschwerdeführer nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzte Gebühr für die psychometrische Testung ist zu streichen.
1. Anzuwendende Fassung des JVEG
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -
2. KostRMoG)
2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren
Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des Senats
Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).
3. Unstrittige Rechnungspositionen
Ohne Zweifel richtig vom SG angesetzt ist die - in dieser Höhe auch vom Beschwerdeführer beantragte - Vergütung bzw. der Kostenersatz für technische diagnostische Leistungen (Röntgen, Sonographie, Knochendichtemessung) in Höhe von insgesamt 170,49 €.
4. Vergütung für Zeitaufwand
Der Vergütung ist die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von insgesamt 24,25 Stunden zugrunde zu legen; sie entspricht der objektiv erforderlichen Zeit. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € für die unstrittig zugrunde zu legende Honorargruppe M 2 und der Rundungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG eine Vergütung für Zeitaufwand von 24,5 Stunden in Höhe von 1.470,- €.
Die vom SG der Abrechnung als objektiv erforderlich zugrunde gelegte Zeit von (nur) 18 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand. Die vom SG vorgenommene Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen („Abfassung des Gutachtens“) angegebenen Zeit von 14 Stunden auf 7 Stunden als Ergebnis der vom SG durchgeführten Kontrollberechnung ist angesichts der Rechtsprechung des Senats nicht haltbar. Denn diese stellt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit nur geringe Anforderungen an die Prüfpflichten im Rahmen der Kostensachbearbeitung auf und sieht vor, dass bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen ist (vgl. Beschlüsse
4.1. Allgemeine Vorgaben
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, vom 16.12.2003
Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl.
- Kontrollberechnung:
Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.
- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und Zeitangaben des Sachverständigen:
* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden wegen des Antragsprinzips der Errechnung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.
* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Errechnung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.
* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.
Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.
Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde
Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.
In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im
Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B.
- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.
4.2. Beurteilung im vorliegenden Fall
Die vom Beschwerdeführer in der Rechnung vom
4.2.1. Ergebnis der Kontrollberechnung
Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 23,96 Stunden auszugehen.
4.2.1.1. Weitgehend unstrittige Zeiten
Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Vorgaben geht der Senat - wie das SG - im Rahmen der Kontrollberechnung davon aus, dass für die Erstellung des Gutachtens, den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ausgenommen (s. dazu unten Ziff. 4.2.1.2.), objektiv erforderlich ein Zeitaufwand von 10,9 Stunden ist. Darin ist u. a. eine halbe Stunde für die Durchführung des testpsychologischen Verfahrens enthalten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse
Dies entspricht im Übrigen weitgehend den Angaben des Beschwerdeführers von 10,25 Stunden, wobei nicht ersichtlich ist, ob darin auch die Zeit für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats
4.2.1.2. Zeit der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen
Objektiv erforderlich ist ein Zeitaufwand von 13,06 Stunden.
4.2.1.2.1. Seiten der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen
13,5 Seiten des Gutachtens sind dem Kernbereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen.
Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften geben einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist (vgl. Beschlüsse des Senats
Bei der Ermittlung dessen, was dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen ist, dürfen die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats
In jedem Fall zur Beurteilung zu rechnen ist die (einmalige) Aufzählung der Diagnosen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.01.2007 unter dem Az. L 4 KR 42/05 ZVW.Ko,
Im hier zu beurteilenden Gutachten beginnt der Teil der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen mit der Benennung der Diagnosen auf Seite 15 oben und endet auf Seite 29 Mitte.
Nicht zu berücksichtigen ist die auf Seite 15 im unteren Drittel beginnende („Am
Soweit das SG weitergehende Kürzungen vorgenommen hat, hat es die rechtlich gebotenen Prüfpflichten überspannt und ist bei den Kürzungen zu streng vorgegangen. Zu den vom SG vorgenommenen Kürzungen ist daher Folgendes zu bemerken:
* „Umfängliche allgemeine Ausführungen“, auf die das SG seine Kürzungen bei der der Abrechnung zugrunde zu legenden Zeit „vor allem“ gestützt hat, kann der Senat nicht erkennen. Das Gutachten ist, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat, durchweg individuell auf den zu begutachtenden Fall zugeschnitten und enthält keine allgemeinen, wiederverwertbaren Ausführungen. Weitergehende Ausführungen dazu, dass auch allgemein gehaltene Erklärungen im Regelfall zu keiner Kürzung führen werden, erübrigen sich daher. Der Senat weist daher lediglich zur Vollständigkeit und für zukünftige Fälle auf Folgendes hin: Allenfalls dann, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der abrechnende Sachverständige die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 2 SF 12/10 B) missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt, ist eine Nichtberücksichtigung beim Zeitaufwand der Beurteilung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss des Senats
* Eine Herausrechnung der Auflistung der Diagnosen aus dem Teil der Beurteilung ist nicht zulässig (s. o.); die Diagnosen gehören zum Kernbereich des Gutachtens.
4.2.1.2.2. Umrechnung auf Standardseiten
Der für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigende Bereich (vgl. oben Ziff. 4.1.2.2.1.) des Gutachtens von 13,5 Seiten entspricht 13,06 Standardseiten.
Bei Berücksichtigung der im Beschluss des Senats
4.2.1.3. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt
Für den objektiv erforderlichen Zeitaufwand ergeben sich insgesamt 23,96 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG gerundet (vgl. Beschlüsse des Senats
4.2.2. Vergütungsfähiger Zeitaufwand bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze
Bei Berücksichtigung des Ergebnisses der Kontrollberechnung und der 15%igen Toleranzgrenze hätte der Beschwerdeführer bis - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen (vgl. Beschluss des Senats vom
4.2.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Beschwerdeführers
Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 24,25 Stunden hält sich in dem nach der Kontrollberechnung zulässigen Zeitrahmen und ist daher der Vergütung zugrunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist diese Zeit auf die nächste halbe Stunde aufzurunden. Es sind 24,5 Stunden zu vergüten.
4.3. Honorargruppe
Das in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit erstellte Gutachten ist unstreitig nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zu vergüten.
4.4. Zwischenergebnis: Honorar für Zeitaufwand
Es sind 24,5 Stunden zu je 60,- € und damit insgesamt 1.470,- € als Vergütung für Zeitaufwand anzusetzen.
5. Kosten für psychometrische Testung
Kosten einer psychometrischen Testung können nicht gesondert nach den Vorschriften der GOÄ in Ansatz gebracht werden.
Einer zusätzlichen Abrechnung der Gebühr nach Nr. 855 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis GOÄ) für eine psychometrische Testung steht entgegen, dass die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 JVEG primär nach dem Zeitaufwand erfolgt und daher die Leistung des Sachverständigen für die psychometrische Testung bereits bei der Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands berücksichtigt ist. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Übrigen bei dem geltend gemachten Zeitaufwand die psychometrische Testung („Auswertung Schmerzfragebögen“) bereits berücksichtigt. Würde neben der Vergütung eines Zeitaufwands von einer halben Stunde pro testpsychologischer Untersuchung zusätzlich die Gebühr für die Nr. 855 Gebührenverzeichnis GOÄ vergütet, würde dies zu einer unzulässigen Doppelvergütung der psychometrische Testung führen (vgl. Beschluss des Senats
6. Porto und Auslagen
Für Porto und Auslagen ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG der geltend gemachte Betrag von 10,- € zu berücksichtigen.
Die vom SG vorgenommene Kürzung auf einen Betrag von 6,90 € - der Senat geht davon aus, dass dies die reinen Portokosten waren - ist nicht angezeigt.
Der Kostensenat des Bayer. LSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls ein - pauschal und ohne weiteren konkreten Nachweis geltend gemachter - Betrag von 10,- €, der neben den reinen Portokosten auch die Kosten für Verpackung u.Ä. beinhaltet, ohne jeden Zweifel erstattungsfähig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats
Insbesondere rechnet der Senat die Kosten für Verpackung nicht den nicht berücksichtigungsfähigen Gemeinkosten zu (ohne nähere Begründung: vgl. Beschlüsse des Senats
Bei der Erstattung der nicht konkret belegten Kosten von 10,- € für Porto und Verpackung ist sich der Senat bewusst, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 JVEG („aufgewendeten“) nur tatsächlich entstandene Porto- und Versandkosten ersetzt werden können. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber eine Pauschale für „Porto, Verpackung und Versand“ nicht vorgesehen hat (vgl. Beschluss des Thüringer LSG
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung mit einer Pauschalierung steht aber der vom Senat praktizierten Vorgehensweise nicht entgegen. Denn dass der Sachverständige für die Verpackung Kosten aufgewendet hat, steht unzweifelhaft fest. Der Senat verzichtet lediglich im Sinn des Leitgedankens der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse
7. Umsatzsteuer
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.683,49 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 319,86 €.
8. Zwischenergebnis
Aus den in den Ziff. 3 bis 7 ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 2.003,35 €.
9. Von der Staatskasse zu leistende Vergütungshöhe
Die Vergütung des Beschwerdeführers ist auf 2.003,35 € festzusetzen.
Eine Beschränkung der Vergütung durch das Antragsprinzip (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09, und
Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde weitgehend Erfolg.
Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Ersatzes von Kosten für Porto und Verpackung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG in voller Besetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Tenor
Die Vergütung für das Gutachten vom
Gründe
I.
II.
3. Vergütung des Antragstellers
3.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand
3.1.1. Allgemeine Vorgaben
- Kontrollberechnung:
- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und dem vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwand:
Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Senats
- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.
3.1.2.2. Zeitaufwand für Untersuchung
3.1.4. Zu vergütender Zeitaufwand
3.1.5. Honorargruppe
3.1.6. Zwischenergebnis
3.2. Schreibgebühren
3.3. Fotodokumentation
3.4. Versandkosten
3.5. Umsatzsteuer
3.6. Ergebnis
(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.
(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt eine höhere Vergütung für ein von ihm erstattetes Gutachten nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Streitig ist im Wesentlichen der zu vergütende Zeitaufwand.
In dem am Sozialgericht Würzburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 10 VJ 2/12 geführten Verfahren nach dem Infektionsschutzgesetz erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts (Auftragsdatum: 23.05.2013) unter dem Datum vom 31.08.2013 ein internistisch-epidemiologisches Gutachten nach Aktenlage. Ihm wurden Akten mit insgesamt 510 Seiten übersandt.
Das Gutachten umfasst 171/2 Seiten. Ab Seite 14 Mitte bis Seite 15 unten ist eine „zusammenfassende Beurteilung“ enthalten, anschließend bis Seite 18 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen unter Wiedergabe der Beweisfragen.
Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 31.08.2013 eine Rechnung in Höhe von 1.699,50 EUR. Zum Zeitaufwand gab er darin Folgendes an: Aktenstudium 5 Stunden, vorbereitende Arbeiten zur Erstellung des Gutachtens 3 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 6 Stunden, insgesamt 14 Stunden. Er legte die Honorargruppe M 3 mit einem Stundensatz von 100,- EUR zugrunde. Die Umsatzsteuer ist angesetzt. Im Rechnungsbetrag enthalten sind zudem Versandkosten/technischer Aufwand in Höhe von 20,- EUR und Schreibauslagen von 13,50 EUR.
Die Kostenbeamtin des SG bewilligte mit Schreiben vom 04.09.2013 lediglich 1.212,02 EUR. Den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand wurde mit Ausnahme der Angabe zum Aktenstudium nicht gefolgt; insgesamt wurde nur ein Zeitaufwand von 11,5 Stunden anerkannt. Der Stundensatz nach der Honorargruppe M 3 wurde mit 85,- EUR angesetzt.
Gegen die Rechnungskürzung hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands beanstandet. Angesichts der Schwierigkeit der Beurteilung sei eine Kürzung nicht korrekt; tatsächlich sei die Erstellung noch wesentlich zeitaufwändiger gewesen. Die Kürzung der Stundensatzhöhe hat er als zutreffend anerkannt; die Übergangsregelung in § 24 JVEG sei ihm unbekannt gewesen.
Mit Beschluss vom 04.11.2013 hat der Kostenrichter des SG die Vergütung für das Gutachten wie schon die Kostenbeamtin auf 1.212,02 EUR festgesetzt. Der vom Beschwerdeführer angegebene Zeitaufwand - so das SG - erscheine mit Blick auf Vita und Berufsleben des Beschwerdeführers zweifelhaft.
Am 13.11.2013 hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er betrachtet die vorgenommene Kürzung als Missachtung einer qualifizierten Bewertung. Es könne nicht sein, dass einem Sachverständigen umso mehr Zeitaufwand zuzugestehen sei, umso weniger Ahnung er habe. Wenn das SG seine Zeitangaben anzweifle, frage er sich, ob ihm damit unwahre Angaben unterstellt werden sollten.
Mit Schreiben vom 03.04.2014 hat der Senat dem Beschwerdeführer das Vergütungssystem erläutert. Wenn die Zeitangaben eines Gutachters bei der Abrechnung nicht übernommen würden, bedeute dies nicht, dass dem Sachverständigen falsche Angaben zur aufgewendeten Zeit unerstellt würden. Denn für die Abrechnung sei es nicht entscheidend, wie lange der Gutacher tatsächlich für die Anfertigung des Gutachtens gebraucht habe. Vielmehr müsse der objektiv erforderliche Zeitaufwand ermittelt werden, d. h. der Zeitaufwand, den ein „durchschnittlicher“ Sachverständiger benötigt hätte.
Der Senat hat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde ist zu einem Großteil begründet.
Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 31.08.2013 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.455,97 EUR festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Rechnungskürzung ist nur zulässig gewesen, soweit die Stundensatzhöhe (85,- EUR statt 100,- EUR) betroffen ist.
1. Anzuwendende Fassung des JVEG
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Gutachtensauftrag ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erteilt worden.
2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren
Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m. w. N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).
3. Vergütung für Zeitaufwand
Der Vergütung ist die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von insgesamt 14 Stunden zugrunde zu legen; sie entspricht der objektiv erforderlichen Zeit im Rahmen der Toleranzgrenze. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 85,- EUR eine Vergütung für Zeitaufwand in Höhe von 1.190,- EUR. Die vom SG angesetzte Zeit von (nur) 11,5 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand.
3.1. Allgemeine Vorgaben
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, vom 16.12.2003
Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E):
- Kontrollberechnung: Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.
- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und tatsächlichem Rechnungsbetrag: * Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, wird wegen des Antragsprinzips der Rechnungsbetrag vergütet. * Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag höher, wird der Vergütung das Ergebnis der Kontrollberechnung zugrunde gelegt, wenn im Einzelfall keine überzeugende Begründung für den höheren Zeitaufwand gegeben werden kann.
Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E) und den Umstand, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann, hat der Senat empfohlen, bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen (vgl. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11).
In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, erkannte und u. a. mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG begründete Bedürfnis zu sehen, die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Ergebnis der Kontrollberechnung bewegen. In Übereinstimmung mit dem Thüringer LSG (ständige Rspr. des Thüringer LSG, vgl. z. B. Beschlüsse vom 13.08.2013, Az.: L 6 SF 266/13 E, und vom 05.03.2014, Az.: L 6 SF 78/14 E) hat sich der Senat im Beschluss vom 18.05.2012 für eine Toleranzgrenze in Höhe von 15 v. H. entschieden.
Erst wenn die vom Sachverständigen angegebene Zeit insgesamt den sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwand um mehr als 15 v. H. überschreitet, ohne dass sich dieser erhöhte Zeitaufwand im konkreten Einzelfall überzeugend begründen lässt, ist der Vergütung der Zeitaufwand, wie er sich aus der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - ergibt, zugrunde zu legen.
Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluss vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) von folgenden Erfahrungswerten aus, wie sie in der Mitteilung des Präsidenten des Bayer. LSG vom 25.05.2007, Az.: GenA 537/07, festgehalten sind:
- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.
3.2. Kontrollberechnung im vorliegenden Fall
3.2.1. Zeitaufwand für Aktenstudium
Ausgehend von einem Akteninhalt von insgesamt rund 510 Seiten sind für das Aktenstudium objektiv erforderliche 5,10 Stunden anzusetzen.
3.2.2. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen
Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 4,62 Stunden auszugehen.
3.2.2.1. Seiten der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen
Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften geben einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, und vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11), sind aber nicht bindend. Es ist sowohl möglich, dass sich unter dieser Überschrift Ausführungen finden, die nicht zur Beurteilung zu rechnen sind, als auch immer wieder der Fall, dass sich unter anderen Überschriften Passagen finden lassen, die zur Beurteilung gehören. Bei der Ermittlung dessen, was dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen ist, dürfen die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E). Im Ergebnis bedeutet dies einerseits, dass bei der Bemessung der für die Beurteilung erforderlichen Zeit nur Ausführungen im Gutachten, die ausgehend von der vom Sachverständigen gewählten Überschrift dem Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen sind, unberücksichtigt bleiben, wenn die falsche Platzierung im Gutachten auf der Hand liegt oder es offenkundig ist, dass die Ausführungen im Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen verzichtbar sind, weil sie für die Verständlichkeit des Gutachtens ohne Bedeutung sind, und andererseits, dass Ausführungen, die nicht unter der Überschrift der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen enthalten sind, nur dann bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands dem Kernbereich zuzurechnen sind, wenn es offenkundig ist, dass dieses Passagen inhaltlich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuordnen sind (ausführlicher dazu vgl. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, dort Ziff. 5.2.3.1. - m. w. N.). Zu weit gehende Prüfpflichten für die Kostensachbearbeiter und Kostenrichter sind in diesem Zusammenhang unrealistisch und auch nicht rechtlich geboten (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13).
Jedenfalls zur Beurteilung zu rechnen ist die (einmalige) Aufzählung der Diagnosen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.01.2007 unter dem Az. L 4 KR 42/05 ZVW.Ko, und vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13). Auch die (einmalige) Wiedergabe der Beweisfragen ist bei der Ermittlung des Zeitaufwands für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E; BGH, Beschluss vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86).
Im hier zu beurteilenden Gutachten beginnt der Teil der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen auf Seite 14 etwas unterhalb der Mitte mit der Überschrift „Zusammenfassende Beurteilung“ und endet auf Seite 18 Mitte. Nicht zu berücksichtigen sind die auf Seite 15 eingefügten „Schrifttumsangaben“.
Weitere, offenkundig der Beurteilung zuzurechnende Passagen sind im Gutachten nicht enthalten. Insbesondere sind die unter Ziff. 3.4 („Diskussion ... nach Impfung“) erfolgten Ausführungen nicht Teil der Beurteilung, da die dort gemachten Ausführungen nur eine Wiederholung von fremden Wertungen zur Diskussion des Impfschadens darstellen, ohne dass dazu der Beschwerdeführer an dieser Stelle eigene Wertungen angebracht hätte.
Damit sind insgesamt etwas mehr als 31/2 Seiten für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigen.
3.2.2.2. Umrechnung auf Standardseiten
In einem nächsten Schritt ist der konkrete Seitenumfang im zu vergütenden Gutachten auf den Seitenumfang umzurechnen, wie er sich bei der vom Senat zugrunde gelegten Standardseite (1.800 Anschläge pro Seite) ergibt.
Der Senat hat - wegen des überschaubaren Aufwands - bei allen Seiten der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen durch Abzählen der Anschläge jeweils bei einer durchschnittlichen Zeile und Multiplikation mit der Zahl der beschriebenen Zeilen eine Anschlagszahl von insgesamt 8.310 Anschlägen ermittelt. Damit ergeben sich - 4,61, kaufmännisch gerundet gemäß DIN 1333 auf 2 Dezimalstellen - 4,62 Standardseiten für den Kernbereich des Gutachtens, die einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand von 4,62 Stunden entsprechen.
Warum das SG hier zu einem geringeren Zeitaufwand gekommen ist, ist nicht klar ersichtlich. Möglicherweise hat es die Wiedergabe der Beweisfragen nicht oder das teilweise kleinere Schriftbild bei der Beantwortung der Beweisfragen nicht ausreichend berücksichtigt oder bei der Ermittlung der Anschläge übersehen, dass dabei auch Leerzeichen zählen.
3.2.3. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht
Es ist ein objektiv erforderlicher Zeitaufwand von (zumindest) 2,52 Stunden anzusetzen.
Der Senat legt hier die vom SG angenommene Anschlagszahl von 27.250 Anschlägen, die - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen - 15,14 Standardseiten ergeben und damit - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen - 2,52 Stunden objektiv erforderlichem Zeitaufwand entsprechen, zugrunde, ohne dies genauer nachzuprüfen, obwohl Einiges dafür spricht, dass sich auch hier bei genauer Nachprüfung ein größerer Umfang ergeben würde, als er vom SG ermittelt worden ist. Denn entscheidungserheblich ist dies nicht, weil - wie sich im Folgenden zeigt - bei der Vergütung ohnehin von den Zeitangaben des Beschwerdeführers auszugehen ist.
3.2.4. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt
Für den objektiv erforderlichen Zeitaufwand ergeben sich insgesamt 12,24 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG gerundet (vgl. Beschluss des Senats vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11) also 12,50 Stunden.
3.2.5. Vergütungsfähiger Zeitaufwand bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze
Bei Berücksichtigung der 15%igen Toleranzgrenze hätte der Beschwerdeführer damit bis - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen - 14,38 Stunden in Rechnung stellen können, ohne dass seine Zeitangaben und damit die Rechnung unter Zeitgesichtspunkten gekürzt hätten werden dürfen.
3.2.6. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Beschwerdeführers
Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 14 Stunden hält sich in dem nach der Kontrollberechnung bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze zulässigen Zeitrahmen und ist damit der Vergütung zugrunde zu legen.
3.3. Honorargruppe
Das Gutachten ist nach der Honorargruppe M 3 mit einem Stundensatz von 85,- EUR zu vergüten.
Das zugrunde liegende Gutachten ist in einem impfschadensrechtlichen Rechtsstreit erstellt worden. Derartige Gutachten sind typischerweise mit schwierigen Kausalitätsfragen verbunden und mit differentialdiagnostischen Problemen behaftet und daher regelmäßig nach der Honorargruppe M 3 zu vergüten (vgl. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG); dies gilt auch für das Gutachten des Beschwerdeführers. Der Stundensatz beträgt 85,- EUR.
Ein Stundensatz von 100,- EUR für die Honorargruppe M 3 ist nicht anzusetzen, da die mit dem 2. KostRMoG erfolgte Anhebung der Stundensätze gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG erst für Gutachtensaufträge gilt, die nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG erteilt worden sind.
3.4. Zwischenergebnis: Honorar für Zeitaufwand
Es sind 14 Stunden zu je 85,- EUR und damit insgesamt 1.190,- EUR für Zeitaufwand anzusetzen.
4. Schreibgebühren
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG gibt einen Aufwendungsersatz für Schreibgebühren in Höhe von 0,75 EUR je angefangene 1.000 Anschläge vor. Dem Beschwerdeführer sind antragsgemäß Schreibauslagen in Höhe von 13,50 EUR zu erstatten.
5. Versandkosten:
Die Versandkosten sind im vorliegenden Fall gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG antragsgemäß mit 20,- EUR anzusetzen.
6. Umsatzsteuer
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.223,50 EUR eine Umsatzsteuer in Höhe von 232,47 EUR.
7. Ergebnis
Aus den in den Ziff. 3 bis 6 ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 1.455,97 EUR.
Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde nur insofern keinen Erfolg, als nicht der von ihm in der Rechnung vom 31.08.2013 zunächst angesetzte Stundensatz berücksichtigt worden ist; dies beanstandet der Beschwerdeführer aber nicht weiter, wie bereits seinem Schreiben vom 16.09.2013 zu entnehmen ist.
Das Bayer. LSG hat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg
Gründe
I.
Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt für ein von ihm erstattetes Gutachten eine höhere Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 9 R 514/12 geführten rentenversicherungsrechtlichen Klageverfahren erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 02.07.2013 ein orthopädisches Gutachten.
Das Gutachten umfasst - ohne Anlagen und Literaturverzeichnis - insgesamt 29 Seiten. Die Diagnosen werden auf der Seite 15 (oben bis zur Mitte) dargestellt. Anschließend bis Seite 23 unteres Drittel erfolgt die „Epikrise und Beurteilung“ und dann bis Seite 29 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen.
Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 02.07.2013 eine Rechnung in Höhe von 2.035,58 €. Zum Zeitaufwand gab er Folgendes an: Aktenstudium 4 Stunden, Untersuchung 2 Stunden, Auswertung der Schmerzfragebögen 0,5 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 14 Stunden, Diktat und Korrektur 3,75 Stunden, insgesamt also 24,25 Stunden. Er legte einen Stundensatz von 60,- € zugrunde. Im Rechnungsbetrag enthalten sind weiter die Kosten für radiologische und sonographische Leistungen sowie von Knochendichtemessungen in Höhe von insgesamt 170,49 €, für eine psychometrische Testung in Höhe von 42,08 €, für Schreibgebühren von 33,- € und für Porto und Auslagen von Höhe von 10,- €. Dazu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 325,01 €.
Die Kostenbeamtin des SG bewilligte mit Schreiben vom 22.08.2013 lediglich 1.535,56 €. Dabei wurde den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand der Abfassung des Gutachtens mit 7 Stunden nicht gefolgt, ohne dies näher zu begründen. Insgesamt wurde nur ein Zeitaufwand von 18 Stunden anerkannt. Nicht erstattet wurden, wie sich aus der Abrechnung ersehen lässt, die geltend gemachten Kosten für die psychometrische Testung (42,08 €); von den geltend gemachten Kosten für Porto und Auslagen von 10,- € wurden 6,90 € erstattet.
Gegen diese Abrechnung hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands für die Abfassung des Gutachtens von 14 auf 7 beanstandet. Er hat sinngemäß vorgetragen, dass die Ausführungen im gemachten Umfang zur Beantwortung der Beweisfragen nötig gewesen seien.
Mit Beschluss vom 09.12.2014 hat der Kostenrichter des SG die Vergütung für das Gutachten wie schon die Kostenbeamtin auf 1.535,56 € festgesetzt. Die Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Ausarbeitung des Gutachtens angegebenen Zeit von 14 auf 7 Stunden hat er wie folgt begründet:
„Soweit der Ast. einen Zeitaufwand für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) von 14,0 Stunden geltend macht, ist anzuführen, dass der Bewertungsmaßstab für den Textumfang der Beurteilung nach dem JVEG pro Standartseite mit 1800 Anschlägen bestimmt ist. Der objektiv erforderliche Zeitaufwand richtet sich damit nach der Anzahl der Standardseiten, die die gutachterliche Beurteilung im Einzelfall ausmacht. Dabei können aber nicht nur die gesamten Textseiten des Gutachtens berücksichtigt werden, sondern nur solche Textteile, die tatsächlich eine gutachterliche Beurteilung i. S. bewertender und schlussfolgernder Sachverständigentätigkeit enthalten. Der persönliche Stil des einzelnen Gutachters kann hierbei keine Berücksichtigung finden. Auch können nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden, die sich nicht in einer bloßen Wiedergabe von vorausgegangenen Textpassagen bzw. Vorgutachten oder Vorbefunden erschöpfen. In diesem Leistungsabschnitt werden nur Ausführungen des Sachverständigen abgerechnet, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthalten.
Die Beurteilung kann sich dabei an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden. Auf bestimmte Über- bzw. Unterschriften kommt es dabei nicht an. Zur Beurteilung dagegen gehören nicht isolierte Diagnosekriterien nach ICD-10 (ohne Diskussion), Zitate aus der Literatur oder Fußnoten, Bilder und Graphiken sowie Sachverhalts- bzw. Beurteilungswiederholungen.
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben können dem Ast. vorliegend für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) allenfalls 7,0 Stunden zugestanden werden. Dies liegt vor allem daran, dass im Rahmen der Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) umfängliche allgemeine Ausführungen erfolgen, die nicht als Sachverständigenschlussfolgerungen angesehen werden können.“
Am
Der Senat hat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere nicht an eine Frist gebundene Beschwerde ist weitgehend begründet.
Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 2.003,35 € festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Rechnungskürzung ist ganz überwiegend nicht zu Recht erfolgt; einzig die vom Beschwerdeführer nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzte Gebühr für die psychometrische Testung ist zu streichen.
1. Anzuwendende Fassung des JVEG
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -
2. KostRMoG)
2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren
Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des Senats
Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).
3. Unstrittige Rechnungspositionen
Ohne Zweifel richtig vom SG angesetzt ist die - in dieser Höhe auch vom Beschwerdeführer beantragte - Vergütung bzw. der Kostenersatz für technische diagnostische Leistungen (Röntgen, Sonographie, Knochendichtemessung) in Höhe von insgesamt 170,49 €.
4. Vergütung für Zeitaufwand
Der Vergütung ist die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von insgesamt 24,25 Stunden zugrunde zu legen; sie entspricht der objektiv erforderlichen Zeit. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € für die unstrittig zugrunde zu legende Honorargruppe M 2 und der Rundungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG eine Vergütung für Zeitaufwand von 24,5 Stunden in Höhe von 1.470,- €.
Die vom SG der Abrechnung als objektiv erforderlich zugrunde gelegte Zeit von (nur) 18 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand. Die vom SG vorgenommene Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen („Abfassung des Gutachtens“) angegebenen Zeit von 14 Stunden auf 7 Stunden als Ergebnis der vom SG durchgeführten Kontrollberechnung ist angesichts der Rechtsprechung des Senats nicht haltbar. Denn diese stellt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit nur geringe Anforderungen an die Prüfpflichten im Rahmen der Kostensachbearbeitung auf und sieht vor, dass bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen ist (vgl. Beschlüsse
4.1. Allgemeine Vorgaben
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, vom 16.12.2003
Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl.
- Kontrollberechnung:
Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.
- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und Zeitangaben des Sachverständigen:
* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden wegen des Antragsprinzips der Errechnung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.
* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Errechnung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.
* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.
Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.
Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde
Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.
In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im
Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B.
- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.
4.2. Beurteilung im vorliegenden Fall
Die vom Beschwerdeführer in der Rechnung vom
4.2.1. Ergebnis der Kontrollberechnung
Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 23,96 Stunden auszugehen.
4.2.1.1. Weitgehend unstrittige Zeiten
Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Vorgaben geht der Senat - wie das SG - im Rahmen der Kontrollberechnung davon aus, dass für die Erstellung des Gutachtens, den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ausgenommen (s. dazu unten Ziff. 4.2.1.2.), objektiv erforderlich ein Zeitaufwand von 10,9 Stunden ist. Darin ist u. a. eine halbe Stunde für die Durchführung des testpsychologischen Verfahrens enthalten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse
Dies entspricht im Übrigen weitgehend den Angaben des Beschwerdeführers von 10,25 Stunden, wobei nicht ersichtlich ist, ob darin auch die Zeit für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats
4.2.1.2. Zeit der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen
Objektiv erforderlich ist ein Zeitaufwand von 13,06 Stunden.
4.2.1.2.1. Seiten der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen
13,5 Seiten des Gutachtens sind dem Kernbereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen.
Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften geben einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist (vgl. Beschlüsse des Senats
Bei der Ermittlung dessen, was dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen ist, dürfen die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats
In jedem Fall zur Beurteilung zu rechnen ist die (einmalige) Aufzählung der Diagnosen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.01.2007 unter dem Az. L 4 KR 42/05 ZVW.Ko,
Im hier zu beurteilenden Gutachten beginnt der Teil der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen mit der Benennung der Diagnosen auf Seite 15 oben und endet auf Seite 29 Mitte.
Nicht zu berücksichtigen ist die auf Seite 15 im unteren Drittel beginnende („Am
Soweit das SG weitergehende Kürzungen vorgenommen hat, hat es die rechtlich gebotenen Prüfpflichten überspannt und ist bei den Kürzungen zu streng vorgegangen. Zu den vom SG vorgenommenen Kürzungen ist daher Folgendes zu bemerken:
* „Umfängliche allgemeine Ausführungen“, auf die das SG seine Kürzungen bei der der Abrechnung zugrunde zu legenden Zeit „vor allem“ gestützt hat, kann der Senat nicht erkennen. Das Gutachten ist, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat, durchweg individuell auf den zu begutachtenden Fall zugeschnitten und enthält keine allgemeinen, wiederverwertbaren Ausführungen. Weitergehende Ausführungen dazu, dass auch allgemein gehaltene Erklärungen im Regelfall zu keiner Kürzung führen werden, erübrigen sich daher. Der Senat weist daher lediglich zur Vollständigkeit und für zukünftige Fälle auf Folgendes hin: Allenfalls dann, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der abrechnende Sachverständige die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 2 SF 12/10 B) missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt, ist eine Nichtberücksichtigung beim Zeitaufwand der Beurteilung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss des Senats
* Eine Herausrechnung der Auflistung der Diagnosen aus dem Teil der Beurteilung ist nicht zulässig (s. o.); die Diagnosen gehören zum Kernbereich des Gutachtens.
4.2.1.2.2. Umrechnung auf Standardseiten
Der für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigende Bereich (vgl. oben Ziff. 4.1.2.2.1.) des Gutachtens von 13,5 Seiten entspricht 13,06 Standardseiten.
Bei Berücksichtigung der im Beschluss des Senats
4.2.1.3. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt
Für den objektiv erforderlichen Zeitaufwand ergeben sich insgesamt 23,96 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG gerundet (vgl. Beschlüsse des Senats
4.2.2. Vergütungsfähiger Zeitaufwand bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze
Bei Berücksichtigung des Ergebnisses der Kontrollberechnung und der 15%igen Toleranzgrenze hätte der Beschwerdeführer bis - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen (vgl. Beschluss des Senats vom
4.2.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Beschwerdeführers
Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 24,25 Stunden hält sich in dem nach der Kontrollberechnung zulässigen Zeitrahmen und ist daher der Vergütung zugrunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist diese Zeit auf die nächste halbe Stunde aufzurunden. Es sind 24,5 Stunden zu vergüten.
4.3. Honorargruppe
Das in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit erstellte Gutachten ist unstreitig nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zu vergüten.
4.4. Zwischenergebnis: Honorar für Zeitaufwand
Es sind 24,5 Stunden zu je 60,- € und damit insgesamt 1.470,- € als Vergütung für Zeitaufwand anzusetzen.
5. Kosten für psychometrische Testung
Kosten einer psychometrischen Testung können nicht gesondert nach den Vorschriften der GOÄ in Ansatz gebracht werden.
Einer zusätzlichen Abrechnung der Gebühr nach Nr. 855 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis GOÄ) für eine psychometrische Testung steht entgegen, dass die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 JVEG primär nach dem Zeitaufwand erfolgt und daher die Leistung des Sachverständigen für die psychometrische Testung bereits bei der Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands berücksichtigt ist. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Übrigen bei dem geltend gemachten Zeitaufwand die psychometrische Testung („Auswertung Schmerzfragebögen“) bereits berücksichtigt. Würde neben der Vergütung eines Zeitaufwands von einer halben Stunde pro testpsychologischer Untersuchung zusätzlich die Gebühr für die Nr. 855 Gebührenverzeichnis GOÄ vergütet, würde dies zu einer unzulässigen Doppelvergütung der psychometrische Testung führen (vgl. Beschluss des Senats
6. Porto und Auslagen
Für Porto und Auslagen ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG der geltend gemachte Betrag von 10,- € zu berücksichtigen.
Die vom SG vorgenommene Kürzung auf einen Betrag von 6,90 € - der Senat geht davon aus, dass dies die reinen Portokosten waren - ist nicht angezeigt.
Der Kostensenat des Bayer. LSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls ein - pauschal und ohne weiteren konkreten Nachweis geltend gemachter - Betrag von 10,- €, der neben den reinen Portokosten auch die Kosten für Verpackung u.Ä. beinhaltet, ohne jeden Zweifel erstattungsfähig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats
Insbesondere rechnet der Senat die Kosten für Verpackung nicht den nicht berücksichtigungsfähigen Gemeinkosten zu (ohne nähere Begründung: vgl. Beschlüsse des Senats
Bei der Erstattung der nicht konkret belegten Kosten von 10,- € für Porto und Verpackung ist sich der Senat bewusst, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 JVEG („aufgewendeten“) nur tatsächlich entstandene Porto- und Versandkosten ersetzt werden können. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber eine Pauschale für „Porto, Verpackung und Versand“ nicht vorgesehen hat (vgl. Beschluss des Thüringer LSG
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung mit einer Pauschalierung steht aber der vom Senat praktizierten Vorgehensweise nicht entgegen. Denn dass der Sachverständige für die Verpackung Kosten aufgewendet hat, steht unzweifelhaft fest. Der Senat verzichtet lediglich im Sinn des Leitgedankens der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse
7. Umsatzsteuer
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.683,49 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 319,86 €.
8. Zwischenergebnis
Aus den in den Ziff. 3 bis 7 ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 2.003,35 €.
9. Von der Staatskasse zu leistende Vergütungshöhe
Die Vergütung des Beschwerdeführers ist auf 2.003,35 € festzusetzen.
Eine Beschränkung der Vergütung durch das Antragsprinzip (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09, und
Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde weitgehend Erfolg.
Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Ersatzes von Kosten für Porto und Verpackung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG in voller Besetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Tenor
Die Vergütung für das Gutachten vom
Gründe
I.
II.
3. Vergütung des Antragstellers
3.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand
3.1.1. Allgemeine Vorgaben
- Kontrollberechnung:
- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und dem vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwand:
Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Senats
- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.
3.1.2.2. Zeitaufwand für Untersuchung
3.1.4. Zu vergütender Zeitaufwand
3.1.5. Honorargruppe
3.1.6. Zwischenergebnis
3.2. Schreibgebühren
3.3. Fotodokumentation
3.4. Versandkosten
3.5. Umsatzsteuer
3.6. Ergebnis
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg
Gründe
I.
Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt für ein von ihm erstattetes Gutachten eine höhere Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 9 R 514/12 geführten rentenversicherungsrechtlichen Klageverfahren erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 02.07.2013 ein orthopädisches Gutachten.
Das Gutachten umfasst - ohne Anlagen und Literaturverzeichnis - insgesamt 29 Seiten. Die Diagnosen werden auf der Seite 15 (oben bis zur Mitte) dargestellt. Anschließend bis Seite 23 unteres Drittel erfolgt die „Epikrise und Beurteilung“ und dann bis Seite 29 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen.
Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 02.07.2013 eine Rechnung in Höhe von 2.035,58 €. Zum Zeitaufwand gab er Folgendes an: Aktenstudium 4 Stunden, Untersuchung 2 Stunden, Auswertung der Schmerzfragebögen 0,5 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 14 Stunden, Diktat und Korrektur 3,75 Stunden, insgesamt also 24,25 Stunden. Er legte einen Stundensatz von 60,- € zugrunde. Im Rechnungsbetrag enthalten sind weiter die Kosten für radiologische und sonographische Leistungen sowie von Knochendichtemessungen in Höhe von insgesamt 170,49 €, für eine psychometrische Testung in Höhe von 42,08 €, für Schreibgebühren von 33,- € und für Porto und Auslagen von Höhe von 10,- €. Dazu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 325,01 €.
Die Kostenbeamtin des SG bewilligte mit Schreiben vom 22.08.2013 lediglich 1.535,56 €. Dabei wurde den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand der Abfassung des Gutachtens mit 7 Stunden nicht gefolgt, ohne dies näher zu begründen. Insgesamt wurde nur ein Zeitaufwand von 18 Stunden anerkannt. Nicht erstattet wurden, wie sich aus der Abrechnung ersehen lässt, die geltend gemachten Kosten für die psychometrische Testung (42,08 €); von den geltend gemachten Kosten für Porto und Auslagen von 10,- € wurden 6,90 € erstattet.
Gegen diese Abrechnung hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands für die Abfassung des Gutachtens von 14 auf 7 beanstandet. Er hat sinngemäß vorgetragen, dass die Ausführungen im gemachten Umfang zur Beantwortung der Beweisfragen nötig gewesen seien.
Mit Beschluss vom 09.12.2014 hat der Kostenrichter des SG die Vergütung für das Gutachten wie schon die Kostenbeamtin auf 1.535,56 € festgesetzt. Die Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Ausarbeitung des Gutachtens angegebenen Zeit von 14 auf 7 Stunden hat er wie folgt begründet:
„Soweit der Ast. einen Zeitaufwand für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) von 14,0 Stunden geltend macht, ist anzuführen, dass der Bewertungsmaßstab für den Textumfang der Beurteilung nach dem JVEG pro Standartseite mit 1800 Anschlägen bestimmt ist. Der objektiv erforderliche Zeitaufwand richtet sich damit nach der Anzahl der Standardseiten, die die gutachterliche Beurteilung im Einzelfall ausmacht. Dabei können aber nicht nur die gesamten Textseiten des Gutachtens berücksichtigt werden, sondern nur solche Textteile, die tatsächlich eine gutachterliche Beurteilung i. S. bewertender und schlussfolgernder Sachverständigentätigkeit enthalten. Der persönliche Stil des einzelnen Gutachters kann hierbei keine Berücksichtigung finden. Auch können nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden, die sich nicht in einer bloßen Wiedergabe von vorausgegangenen Textpassagen bzw. Vorgutachten oder Vorbefunden erschöpfen. In diesem Leistungsabschnitt werden nur Ausführungen des Sachverständigen abgerechnet, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthalten.
Die Beurteilung kann sich dabei an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden. Auf bestimmte Über- bzw. Unterschriften kommt es dabei nicht an. Zur Beurteilung dagegen gehören nicht isolierte Diagnosekriterien nach ICD-10 (ohne Diskussion), Zitate aus der Literatur oder Fußnoten, Bilder und Graphiken sowie Sachverhalts- bzw. Beurteilungswiederholungen.
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben können dem Ast. vorliegend für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) allenfalls 7,0 Stunden zugestanden werden. Dies liegt vor allem daran, dass im Rahmen der Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) umfängliche allgemeine Ausführungen erfolgen, die nicht als Sachverständigenschlussfolgerungen angesehen werden können.“
Am
Der Senat hat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere nicht an eine Frist gebundene Beschwerde ist weitgehend begründet.
Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 2.003,35 € festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Rechnungskürzung ist ganz überwiegend nicht zu Recht erfolgt; einzig die vom Beschwerdeführer nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzte Gebühr für die psychometrische Testung ist zu streichen.
1. Anzuwendende Fassung des JVEG
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -
2. KostRMoG)
2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren
Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des Senats
Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).
3. Unstrittige Rechnungspositionen
Ohne Zweifel richtig vom SG angesetzt ist die - in dieser Höhe auch vom Beschwerdeführer beantragte - Vergütung bzw. der Kostenersatz für technische diagnostische Leistungen (Röntgen, Sonographie, Knochendichtemessung) in Höhe von insgesamt 170,49 €.
4. Vergütung für Zeitaufwand
Der Vergütung ist die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von insgesamt 24,25 Stunden zugrunde zu legen; sie entspricht der objektiv erforderlichen Zeit. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € für die unstrittig zugrunde zu legende Honorargruppe M 2 und der Rundungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG eine Vergütung für Zeitaufwand von 24,5 Stunden in Höhe von 1.470,- €.
Die vom SG der Abrechnung als objektiv erforderlich zugrunde gelegte Zeit von (nur) 18 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand. Die vom SG vorgenommene Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen („Abfassung des Gutachtens“) angegebenen Zeit von 14 Stunden auf 7 Stunden als Ergebnis der vom SG durchgeführten Kontrollberechnung ist angesichts der Rechtsprechung des Senats nicht haltbar. Denn diese stellt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit nur geringe Anforderungen an die Prüfpflichten im Rahmen der Kostensachbearbeitung auf und sieht vor, dass bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen ist (vgl. Beschlüsse
4.1. Allgemeine Vorgaben
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, vom 16.12.2003
Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl.
- Kontrollberechnung:
Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.
- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und Zeitangaben des Sachverständigen:
* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden wegen des Antragsprinzips der Errechnung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.
* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Errechnung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.
* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.
Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.
Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde
Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.
In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im
Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B.
- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.
4.2. Beurteilung im vorliegenden Fall
Die vom Beschwerdeführer in der Rechnung vom
4.2.1. Ergebnis der Kontrollberechnung
Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 23,96 Stunden auszugehen.
4.2.1.1. Weitgehend unstrittige Zeiten
Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Vorgaben geht der Senat - wie das SG - im Rahmen der Kontrollberechnung davon aus, dass für die Erstellung des Gutachtens, den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ausgenommen (s. dazu unten Ziff. 4.2.1.2.), objektiv erforderlich ein Zeitaufwand von 10,9 Stunden ist. Darin ist u. a. eine halbe Stunde für die Durchführung des testpsychologischen Verfahrens enthalten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse
Dies entspricht im Übrigen weitgehend den Angaben des Beschwerdeführers von 10,25 Stunden, wobei nicht ersichtlich ist, ob darin auch die Zeit für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats
4.2.1.2. Zeit der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen
Objektiv erforderlich ist ein Zeitaufwand von 13,06 Stunden.
4.2.1.2.1. Seiten der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen
13,5 Seiten des Gutachtens sind dem Kernbereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen.
Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften geben einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist (vgl. Beschlüsse des Senats
Bei der Ermittlung dessen, was dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen ist, dürfen die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats
In jedem Fall zur Beurteilung zu rechnen ist die (einmalige) Aufzählung der Diagnosen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.01.2007 unter dem Az. L 4 KR 42/05 ZVW.Ko,
Im hier zu beurteilenden Gutachten beginnt der Teil der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen mit der Benennung der Diagnosen auf Seite 15 oben und endet auf Seite 29 Mitte.
Nicht zu berücksichtigen ist die auf Seite 15 im unteren Drittel beginnende („Am
Soweit das SG weitergehende Kürzungen vorgenommen hat, hat es die rechtlich gebotenen Prüfpflichten überspannt und ist bei den Kürzungen zu streng vorgegangen. Zu den vom SG vorgenommenen Kürzungen ist daher Folgendes zu bemerken:
* „Umfängliche allgemeine Ausführungen“, auf die das SG seine Kürzungen bei der der Abrechnung zugrunde zu legenden Zeit „vor allem“ gestützt hat, kann der Senat nicht erkennen. Das Gutachten ist, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat, durchweg individuell auf den zu begutachtenden Fall zugeschnitten und enthält keine allgemeinen, wiederverwertbaren Ausführungen. Weitergehende Ausführungen dazu, dass auch allgemein gehaltene Erklärungen im Regelfall zu keiner Kürzung führen werden, erübrigen sich daher. Der Senat weist daher lediglich zur Vollständigkeit und für zukünftige Fälle auf Folgendes hin: Allenfalls dann, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der abrechnende Sachverständige die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 2 SF 12/10 B) missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt, ist eine Nichtberücksichtigung beim Zeitaufwand der Beurteilung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss des Senats
* Eine Herausrechnung der Auflistung der Diagnosen aus dem Teil der Beurteilung ist nicht zulässig (s. o.); die Diagnosen gehören zum Kernbereich des Gutachtens.
4.2.1.2.2. Umrechnung auf Standardseiten
Der für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigende Bereich (vgl. oben Ziff. 4.1.2.2.1.) des Gutachtens von 13,5 Seiten entspricht 13,06 Standardseiten.
Bei Berücksichtigung der im Beschluss des Senats
4.2.1.3. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt
Für den objektiv erforderlichen Zeitaufwand ergeben sich insgesamt 23,96 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG gerundet (vgl. Beschlüsse des Senats
4.2.2. Vergütungsfähiger Zeitaufwand bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze
Bei Berücksichtigung des Ergebnisses der Kontrollberechnung und der 15%igen Toleranzgrenze hätte der Beschwerdeführer bis - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen (vgl. Beschluss des Senats vom
4.2.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Beschwerdeführers
Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 24,25 Stunden hält sich in dem nach der Kontrollberechnung zulässigen Zeitrahmen und ist daher der Vergütung zugrunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist diese Zeit auf die nächste halbe Stunde aufzurunden. Es sind 24,5 Stunden zu vergüten.
4.3. Honorargruppe
Das in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit erstellte Gutachten ist unstreitig nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zu vergüten.
4.4. Zwischenergebnis: Honorar für Zeitaufwand
Es sind 24,5 Stunden zu je 60,- € und damit insgesamt 1.470,- € als Vergütung für Zeitaufwand anzusetzen.
5. Kosten für psychometrische Testung
Kosten einer psychometrischen Testung können nicht gesondert nach den Vorschriften der GOÄ in Ansatz gebracht werden.
Einer zusätzlichen Abrechnung der Gebühr nach Nr. 855 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis GOÄ) für eine psychometrische Testung steht entgegen, dass die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 JVEG primär nach dem Zeitaufwand erfolgt und daher die Leistung des Sachverständigen für die psychometrische Testung bereits bei der Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands berücksichtigt ist. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Übrigen bei dem geltend gemachten Zeitaufwand die psychometrische Testung („Auswertung Schmerzfragebögen“) bereits berücksichtigt. Würde neben der Vergütung eines Zeitaufwands von einer halben Stunde pro testpsychologischer Untersuchung zusätzlich die Gebühr für die Nr. 855 Gebührenverzeichnis GOÄ vergütet, würde dies zu einer unzulässigen Doppelvergütung der psychometrische Testung führen (vgl. Beschluss des Senats
6. Porto und Auslagen
Für Porto und Auslagen ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG der geltend gemachte Betrag von 10,- € zu berücksichtigen.
Die vom SG vorgenommene Kürzung auf einen Betrag von 6,90 € - der Senat geht davon aus, dass dies die reinen Portokosten waren - ist nicht angezeigt.
Der Kostensenat des Bayer. LSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls ein - pauschal und ohne weiteren konkreten Nachweis geltend gemachter - Betrag von 10,- €, der neben den reinen Portokosten auch die Kosten für Verpackung u.Ä. beinhaltet, ohne jeden Zweifel erstattungsfähig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats
Insbesondere rechnet der Senat die Kosten für Verpackung nicht den nicht berücksichtigungsfähigen Gemeinkosten zu (ohne nähere Begründung: vgl. Beschlüsse des Senats
Bei der Erstattung der nicht konkret belegten Kosten von 10,- € für Porto und Verpackung ist sich der Senat bewusst, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 JVEG („aufgewendeten“) nur tatsächlich entstandene Porto- und Versandkosten ersetzt werden können. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber eine Pauschale für „Porto, Verpackung und Versand“ nicht vorgesehen hat (vgl. Beschluss des Thüringer LSG
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung mit einer Pauschalierung steht aber der vom Senat praktizierten Vorgehensweise nicht entgegen. Denn dass der Sachverständige für die Verpackung Kosten aufgewendet hat, steht unzweifelhaft fest. Der Senat verzichtet lediglich im Sinn des Leitgedankens der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse
7. Umsatzsteuer
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.683,49 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 319,86 €.
8. Zwischenergebnis
Aus den in den Ziff. 3 bis 7 ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 2.003,35 €.
9. Von der Staatskasse zu leistende Vergütungshöhe
Die Vergütung des Beschwerdeführers ist auf 2.003,35 € festzusetzen.
Eine Beschränkung der Vergütung durch das Antragsprinzip (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09, und
Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde weitgehend Erfolg.
Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Ersatzes von Kosten für Porto und Verpackung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG in voller Besetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Tenor
Die Vergütung für das Gutachten vom
Gründe
I.
II.
3. Vergütung des Antragstellers
3.1. Honorar/Vergütung für Zeitaufwand
3.1.1. Allgemeine Vorgaben
- Kontrollberechnung:
- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und dem vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwand:
Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss des Senats
- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.
3.1.2.2. Zeitaufwand für Untersuchung
3.1.4. Zu vergütender Zeitaufwand
3.1.5. Honorargruppe
3.1.6. Zwischenergebnis
3.2. Schreibgebühren
3.3. Fotodokumentation
3.4. Versandkosten
3.5. Umsatzsteuer
3.6. Ergebnis
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
Tenor
Der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg
Gründe
I.
Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer begehrt für ein von ihm erstattetes Gutachten eine höhere Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In dem am Sozialgericht Regensburg (SG) unter dem Aktenzeichen S 9 R 514/12 geführten rentenversicherungsrechtlichen Klageverfahren erstellte der Beschwerdeführer im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 02.07.2013 ein orthopädisches Gutachten.
Das Gutachten umfasst - ohne Anlagen und Literaturverzeichnis - insgesamt 29 Seiten. Die Diagnosen werden auf der Seite 15 (oben bis zur Mitte) dargestellt. Anschließend bis Seite 23 unteres Drittel erfolgt die „Epikrise und Beurteilung“ und dann bis Seite 29 Mitte die Beantwortung der Beweisfragen.
Der Beschwerdeführer stellte für sein Gutachten am 02.07.2013 eine Rechnung in Höhe von 2.035,58 €. Zum Zeitaufwand gab er Folgendes an: Aktenstudium 4 Stunden, Untersuchung 2 Stunden, Auswertung der Schmerzfragebögen 0,5 Stunden, Ausarbeitung des Gutachtens 14 Stunden, Diktat und Korrektur 3,75 Stunden, insgesamt also 24,25 Stunden. Er legte einen Stundensatz von 60,- € zugrunde. Im Rechnungsbetrag enthalten sind weiter die Kosten für radiologische und sonographische Leistungen sowie von Knochendichtemessungen in Höhe von insgesamt 170,49 €, für eine psychometrische Testung in Höhe von 42,08 €, für Schreibgebühren von 33,- € und für Porto und Auslagen von Höhe von 10,- €. Dazu kommt die Umsatzsteuer in Höhe von 325,01 €.
Die Kostenbeamtin des SG bewilligte mit Schreiben vom 22.08.2013 lediglich 1.535,56 €. Dabei wurde den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitaufwand der Abfassung des Gutachtens mit 7 Stunden nicht gefolgt, ohne dies näher zu begründen. Insgesamt wurde nur ein Zeitaufwand von 18 Stunden anerkannt. Nicht erstattet wurden, wie sich aus der Abrechnung ersehen lässt, die geltend gemachten Kosten für die psychometrische Testung (42,08 €); von den geltend gemachten Kosten für Porto und Auslagen von 10,- € wurden 6,90 € erstattet.
Gegen diese Abrechnung hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.09.2013 gewandt und die Kürzung seiner Rechnung bezüglich des Zeitaufwands für die Abfassung des Gutachtens von 14 auf 7 beanstandet. Er hat sinngemäß vorgetragen, dass die Ausführungen im gemachten Umfang zur Beantwortung der Beweisfragen nötig gewesen seien.
Mit Beschluss vom 09.12.2014 hat der Kostenrichter des SG die Vergütung für das Gutachten wie schon die Kostenbeamtin auf 1.535,56 € festgesetzt. Die Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Ausarbeitung des Gutachtens angegebenen Zeit von 14 auf 7 Stunden hat er wie folgt begründet:
„Soweit der Ast. einen Zeitaufwand für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) von 14,0 Stunden geltend macht, ist anzuführen, dass der Bewertungsmaßstab für den Textumfang der Beurteilung nach dem JVEG pro Standartseite mit 1800 Anschlägen bestimmt ist. Der objektiv erforderliche Zeitaufwand richtet sich damit nach der Anzahl der Standardseiten, die die gutachterliche Beurteilung im Einzelfall ausmacht. Dabei können aber nicht nur die gesamten Textseiten des Gutachtens berücksichtigt werden, sondern nur solche Textteile, die tatsächlich eine gutachterliche Beurteilung i. S. bewertender und schlussfolgernder Sachverständigentätigkeit enthalten. Der persönliche Stil des einzelnen Gutachters kann hierbei keine Berücksichtigung finden. Auch können nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden, die sich nicht in einer bloßen Wiedergabe von vorausgegangenen Textpassagen bzw. Vorgutachten oder Vorbefunden erschöpfen. In diesem Leistungsabschnitt werden nur Ausführungen des Sachverständigen abgerechnet, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthalten.
Die Beurteilung kann sich dabei an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden. Auf bestimmte Über- bzw. Unterschriften kommt es dabei nicht an. Zur Beurteilung dagegen gehören nicht isolierte Diagnosekriterien nach ICD-10 (ohne Diskussion), Zitate aus der Literatur oder Fußnoten, Bilder und Graphiken sowie Sachverhalts- bzw. Beurteilungswiederholungen.
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben können dem Ast. vorliegend für die Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) allenfalls 7,0 Stunden zugestanden werden. Dies liegt vor allem daran, dass im Rahmen der Beurteilung (und Beantwortung der gestellten Beweisfragen) umfängliche allgemeine Ausführungen erfolgen, die nicht als Sachverständigenschlussfolgerungen angesehen werden können.“
Am
Der Senat hat die erstinstanzlichen Streit- und Kostenakten beigezogen.
II.
Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässige, insbesondere nicht an eine Frist gebundene Beschwerde ist weitgehend begründet.
Die Vergütung des Beschwerdeführers für sein Gutachten vom 02.07.2013 ist gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 2.003,35 € festzusetzen. Die vom SG vorgenommene Rechnungskürzung ist ganz überwiegend nicht zu Recht erfolgt; einzig die vom Beschwerdeführer nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angesetzte Gebühr für die psychometrische Testung ist zu streichen.
1. Anzuwendende Fassung des JVEG
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -
2. KostRMoG)
2. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren
Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (vgl. Beschluss des Senats
Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).
3. Unstrittige Rechnungspositionen
Ohne Zweifel richtig vom SG angesetzt ist die - in dieser Höhe auch vom Beschwerdeführer beantragte - Vergütung bzw. der Kostenersatz für technische diagnostische Leistungen (Röntgen, Sonographie, Knochendichtemessung) in Höhe von insgesamt 170,49 €.
4. Vergütung für Zeitaufwand
Der Vergütung ist die vom Beschwerdeführer angegebene Zeit von insgesamt 24,25 Stunden zugrunde zu legen; sie entspricht der objektiv erforderlichen Zeit. Damit ergibt sich bei einem Stundensatz von 60,- € für die unstrittig zugrunde zu legende Honorargruppe M 2 und der Rundungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG eine Vergütung für Zeitaufwand von 24,5 Stunden in Höhe von 1.470,- €.
Die vom SG der Abrechnung als objektiv erforderlich zugrunde gelegte Zeit von (nur) 18 Stunden hält einer Nachprüfung nicht stand. Die vom SG vorgenommene Kürzung der vom Beschwerdeführer für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen („Abfassung des Gutachtens“) angegebenen Zeit von 14 Stunden auf 7 Stunden als Ergebnis der vom SG durchgeführten Kontrollberechnung ist angesichts der Rechtsprechung des Senats nicht haltbar. Denn diese stellt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit nur geringe Anforderungen an die Prüfpflichten im Rahmen der Kostensachbearbeitung auf und sieht vor, dass bei der Überlegung, ob der vom Sachverständigen angegebene Zeitaufwand zu kürzen ist, Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen ist (vgl. Beschlüsse
4.1. Allgemeine Vorgaben
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 JVEG erhält der Sachverständige neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert je nach der Zugehörigkeit des Gutachtens zu einer bestimmten Honorargruppe (§ 9 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 1 zu § 9 Abs. 1). Das Honorar wird gemäß § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet wird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
Die erforderliche Zeit im Sinn des § 8 Abs. 2 JVEG ist nach einem abstrakten und objektiven Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 26.07.2007, Az.: 1 BvR 55/07; Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 04.06.1987, Az.: X ZR 27/86, vom 16.12.2003
Bei der Ermittlung des objektiv erforderlichen Zeitaufwands hat der Senat in Anbetracht der Ermangelung einer besseren Abrechnungsweise folgendes Vorgehen empfohlen (vgl.
- Kontrollberechnung:
Ausgehend vom Umfang des Akteninhalts und des Gutachtensumfangs sowie der angegebenen Untersuchungszeit, wenn sich diese im üblichen Rahmen bewegt, wird anhand von Erfahrungswerten ermittelt, welchen Zeitaufwand ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens insgesamt benötigt hätte und welche Vergütung sich dabei ergeben würde.
- Abgleich von Ergebnis der Kontrollberechnung und Zeitangaben des Sachverständigen:
* Sind die Zeitangaben des Sachverständigen niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, werden wegen des Antragsprinzips der Errechnung der Vergütung die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.
* Überschreiten die vom Sachverständigen gemachten Zeitangaben das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15 v. H., werden der Errechnung der Vergütung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.
* Liegen die Zeitangaben des Sachverständigen um mehr als 15 v. H. über dem Ergebnis der Kontrollberechnung, werden der Vergütung nur dann die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt, wenn der angegebene höhere Zeitaufwand ohne weiteres erkennbar ist.
Ist der angegebene höhere Zeitaufwand nicht ohne weiteres erkennbar, ist das Ergebnis der Kontrollberechnung - d. h. ohne einen Aufschlag in Höhe von 15 v. H. - der Vergütung zugrunde zu legen.
Dem liegen folgende Überlegungen des Senats zugrunde
Mit Blick auf die vom Senat zurückgestellten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl.
In diesem Zusammenhang ist auch das vom Senat im
Bei der Ermittlung des Zeitaufwands, den ein durchschnittlicher Sachverständiger für die Erstellung des Gutachtens benötigt hätte, im Rahmen der Kontrollberechnung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B.
- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Seitenzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen.
- Für die Abfassung einer Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird eine Stunde zugrunde gelegt, wobei jeweils für eine ganze Seite von 1.800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) (= Standardseite) ausgegangen wird.
- Für Diktat und Durchsicht wird eine Stunde für je sechs Seiten angenommen, wobei auch hier jeweils eine Standardseite mit 1.800 Anschlägen zugrunde gelegt wird.
4.2. Beurteilung im vorliegenden Fall
Die vom Beschwerdeführer in der Rechnung vom
4.2.1. Ergebnis der Kontrollberechnung
Es ist von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand für die Erstellung des Gutachtens von 23,96 Stunden auszugehen.
4.2.1.1. Weitgehend unstrittige Zeiten
Bei Berücksichtigung der aufgezeigten Vorgaben geht der Senat - wie das SG - im Rahmen der Kontrollberechnung davon aus, dass für die Erstellung des Gutachtens, den Bereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen ausgenommen (s. dazu unten Ziff. 4.2.1.2.), objektiv erforderlich ein Zeitaufwand von 10,9 Stunden ist. Darin ist u. a. eine halbe Stunde für die Durchführung des testpsychologischen Verfahrens enthalten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse
Dies entspricht im Übrigen weitgehend den Angaben des Beschwerdeführers von 10,25 Stunden, wobei nicht ersichtlich ist, ob darin auch die Zeit für die Beurteilung der Fremdröntgenaufnahmen (vgl. dazu die Beschlüsse des Senats
4.2.1.2. Zeit der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen
Objektiv erforderlich ist ein Zeitaufwand von 13,06 Stunden.
4.2.1.2.1. Seiten der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen
13,5 Seiten des Gutachtens sind dem Kernbereich der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzurechnen.
Der Teil der Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen beinhaltet die wesentliche geistige Leistung des Sachverständigen und stellt den Kernbereich des Gutachtens dar. Die in einem Gutachten enthaltenen Überschriften geben einen ersten Anhaltspunkt dafür, was diesem Kernbereich zuzurechnen ist (vgl. Beschlüsse des Senats
Bei der Ermittlung dessen, was dem Kernbereich des Gutachtens zuzurechnen ist, dürfen die Anforderungen an die Kostensachbearbeitung nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats
In jedem Fall zur Beurteilung zu rechnen ist die (einmalige) Aufzählung der Diagnosen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 08.01.2007 unter dem Az. L 4 KR 42/05 ZVW.Ko,
Im hier zu beurteilenden Gutachten beginnt der Teil der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen mit der Benennung der Diagnosen auf Seite 15 oben und endet auf Seite 29 Mitte.
Nicht zu berücksichtigen ist die auf Seite 15 im unteren Drittel beginnende („Am
Soweit das SG weitergehende Kürzungen vorgenommen hat, hat es die rechtlich gebotenen Prüfpflichten überspannt und ist bei den Kürzungen zu streng vorgegangen. Zu den vom SG vorgenommenen Kürzungen ist daher Folgendes zu bemerken:
* „Umfängliche allgemeine Ausführungen“, auf die das SG seine Kürzungen bei der der Abrechnung zugrunde zu legenden Zeit „vor allem“ gestützt hat, kann der Senat nicht erkennen. Das Gutachten ist, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat, durchweg individuell auf den zu begutachtenden Fall zugeschnitten und enthält keine allgemeinen, wiederverwertbaren Ausführungen. Weitergehende Ausführungen dazu, dass auch allgemein gehaltene Erklärungen im Regelfall zu keiner Kürzung führen werden, erübrigen sich daher. Der Senat weist daher lediglich zur Vollständigkeit und für zukünftige Fälle auf Folgendes hin: Allenfalls dann, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der abrechnende Sachverständige die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 2 SF 12/10 B) missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt, ist eine Nichtberücksichtigung beim Zeitaufwand der Beurteilung in Erwägung zu ziehen (vgl. Beschluss des Senats
* Eine Herausrechnung der Auflistung der Diagnosen aus dem Teil der Beurteilung ist nicht zulässig (s. o.); die Diagnosen gehören zum Kernbereich des Gutachtens.
4.2.1.2.2. Umrechnung auf Standardseiten
Der für die Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zu berücksichtigende Bereich (vgl. oben Ziff. 4.1.2.2.1.) des Gutachtens von 13,5 Seiten entspricht 13,06 Standardseiten.
Bei Berücksichtigung der im Beschluss des Senats
4.2.1.3. Zeitaufwand im Rahmen der Kontrollberechnung insgesamt
Für den objektiv erforderlichen Zeitaufwand ergeben sich insgesamt 23,96 Stunden, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG gerundet (vgl. Beschlüsse des Senats
4.2.2. Vergütungsfähiger Zeitaufwand bei Berücksichtigung der Toleranzgrenze
Bei Berücksichtigung des Ergebnisses der Kontrollberechnung und der 15%igen Toleranzgrenze hätte der Beschwerdeführer bis - kaufmännisch gerundet auf 2 Dezimalstellen (vgl. Beschluss des Senats vom
4.2.3. Abgleich des sich aus der Kontrollberechnung ergebenden Zeitaufwands mit den Zeitangaben des Beschwerdeführers
Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 24,25 Stunden hält sich in dem nach der Kontrollberechnung zulässigen Zeitrahmen und ist daher der Vergütung zugrunde zu legen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG ist diese Zeit auf die nächste halbe Stunde aufzurunden. Es sind 24,5 Stunden zu vergüten.
4.3. Honorargruppe
Das in einem rentenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit erstellte Gutachten ist unstreitig nach der Honorargruppe M 2 mit einem Stundensatz von 60,- € zu vergüten.
4.4. Zwischenergebnis: Honorar für Zeitaufwand
Es sind 24,5 Stunden zu je 60,- € und damit insgesamt 1.470,- € als Vergütung für Zeitaufwand anzusetzen.
5. Kosten für psychometrische Testung
Kosten einer psychometrischen Testung können nicht gesondert nach den Vorschriften der GOÄ in Ansatz gebracht werden.
Einer zusätzlichen Abrechnung der Gebühr nach Nr. 855 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur GOÄ - Gebührenverzeichnis GOÄ) für eine psychometrische Testung steht entgegen, dass die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 9 Abs. 1 JVEG primär nach dem Zeitaufwand erfolgt und daher die Leistung des Sachverständigen für die psychometrische Testung bereits bei der Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwands berücksichtigt ist. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Übrigen bei dem geltend gemachten Zeitaufwand die psychometrische Testung („Auswertung Schmerzfragebögen“) bereits berücksichtigt. Würde neben der Vergütung eines Zeitaufwands von einer halben Stunde pro testpsychologischer Untersuchung zusätzlich die Gebühr für die Nr. 855 Gebührenverzeichnis GOÄ vergütet, würde dies zu einer unzulässigen Doppelvergütung der psychometrische Testung führen (vgl. Beschluss des Senats
6. Porto und Auslagen
Für Porto und Auslagen ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG der geltend gemachte Betrag von 10,- € zu berücksichtigen.
Die vom SG vorgenommene Kürzung auf einen Betrag von 6,90 € - der Senat geht davon aus, dass dies die reinen Portokosten waren - ist nicht angezeigt.
Der Kostensenat des Bayer. LSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass jedenfalls ein - pauschal und ohne weiteren konkreten Nachweis geltend gemachter - Betrag von 10,- €, der neben den reinen Portokosten auch die Kosten für Verpackung u.Ä. beinhaltet, ohne jeden Zweifel erstattungsfähig ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats
Insbesondere rechnet der Senat die Kosten für Verpackung nicht den nicht berücksichtigungsfähigen Gemeinkosten zu (ohne nähere Begründung: vgl. Beschlüsse des Senats
Bei der Erstattung der nicht konkret belegten Kosten von 10,- € für Porto und Verpackung ist sich der Senat bewusst, dass nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 JVEG („aufgewendeten“) nur tatsächlich entstandene Porto- und Versandkosten ersetzt werden können. Richtig ist auch, dass der Gesetzgeber eine Pauschale für „Porto, Verpackung und Versand“ nicht vorgesehen hat (vgl. Beschluss des Thüringer LSG
Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung mit einer Pauschalierung steht aber der vom Senat praktizierten Vorgehensweise nicht entgegen. Denn dass der Sachverständige für die Verpackung Kosten aufgewendet hat, steht unzweifelhaft fest. Der Senat verzichtet lediglich im Sinn des Leitgedankens der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung, der die Rechtsprechung des Kostensenats durchzieht (vgl. z.B. Grundsatzbeschlüsse
7. Umsatzsteuer
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG ist dem Sachverständigen die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert zu ersetzen. Dies ist bei einem Betrag von 1.683,49 € eine Umsatzsteuer in Höhe von 319,86 €.
8. Zwischenergebnis
Aus den in den Ziff. 3 bis 7 ermittelten Beträgen errechnet sich eine Vergütung von insgesamt 2.003,35 €.
9. Von der Staatskasse zu leistende Vergütungshöhe
Die Vergütung des Beschwerdeführers ist auf 2.003,35 € festzusetzen.
Eine Beschränkung der Vergütung durch das Antragsprinzip (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 26.06.2012; Az.: L 15 SF 423/09, und
Der Beschwerdeführer hat daher mit seiner Beschwerde weitgehend Erfolg.
Der Kostensenat trifft diese Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Ersatzes von Kosten für Porto und Verpackung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG in voller Besetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung
- 1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11), - 2.
Fahrtkostenersatz (§ 5), - 3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie - 4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.
(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist
- 1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist; - 2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht; - 4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.
(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.
