Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. März 2016 - 8 Wx 1657/15

published on 04/03/2016 00:00
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 04. März 2016 - 8 Wx 1657/15
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Gründe

Oberlandesgericht Nürnberg

Az.: 8 Wx 1657/15

Beschluss

vom 4. März 2016

Vorangehend: Landgericht Amberg, Beschluss vom 25. Juni 2015, Az.: 32 T 1063/14

405 XVII 330/14 AG Schwandorf

Leitsätze:

In Sachen

B. P.

- Betroffener -

Beteiligte:

1) Dr. I. S.

- Sachverständiger, Beschwerdegegner -

2) Freistaat Bayern, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Amberg, Regierungsstraße 8 - 10, 92224 Amberg

- Beschwerdeführer -

wegen Betreuung

hier: Festsetzung der Sachverständigenvergütung

Weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse

erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 8. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Voll, den Richter am Oberlandesgericht Reichard und den Richter am Oberlandesgericht Weidensteiner am 04.03.2016 folgenden Beschluss

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Amberg gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg - 3. Zivilkammer - vom 25.06.2015, Az. 32 T 1063/14, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Im Auftrag des Amtsgerichts Schwandorf - Abteilung für Betreuungssachen - hat der Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie, Funktionsoberarzt Dr. S. I. unter dem 04.08.2014 ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der medizinischen Voraussetzungen der Anordnung einer Betreuung erstattet und hierfür mit Liquidation vom 04.08.2014 einen Gesamtbetrag von 763,44 € (einschließlich 19% MwSt.) in Rechnung gestellt.

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Amberg hat beantragt, den in Rechnung gestellten Zeitaufwand (gerundet 8 Stunden mit Fahrtzeiten, davon 7 Stunden betreffend Gutachtenserstellung) als unangemessen hoch zu kürzen und eine Sachverständigenvergütung nur in Höhe von 540,32 € brutto festzusetzen, da ein abrechenbarer Gesamtzeitaufwand von 5,5 Stunden ausreichend und somit als „erforderlich“ anzusehen sei.

Nach Anhörung des Sachverständigen, der auf seiner Rechnungstellung beharrte, hat das Amtsgericht Schwandorf durch den zuständigen Betreuungsrichter mit Beschluss vom 20.10.2014 die Vergütung des Sachverständigen antragsgemäß auf 763,44 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Bezirksrevisor Beschwerde erhoben mit dem Ziel, die Sachverständigenvergütung auf 540,32 € herabzusetzen.

Nach Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Frage des erforderlichen Zeitaufwandes für die fragliche Erstellung eines Gutachtens zur Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit hat die zuständige Zivilkammer des Landgerichts Amberg als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 25.06.2015 die Beschwerde des Bezirksrevisors zurückgewiesen und gleichzeitig die weitere Beschwerde zugelassen.

Mit Schreiben vom 09.07.2015 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Amberg in Verfolgung seines unveränderten Begehrens, die Sachverständigenvergütung auf 540,32 € herabzusetzen, weitere Beschwerde erhoben und diese begründet.

Mit Beschluss vom 08.09.2015 hat das Beschwerdegericht eine Abhilfe abgelehnt und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung über die weitere Beschwerde vorgelegt.

II. Die weitere Beschwerde des Vertreters der Staatskasse ist statthaft (§ 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG) und wurde auch in zulässiger Form und Frist erhoben, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, die revisionsrechtlichen Vorschriften der §§ 546 und 547 ZPO gelten entsprechend (§ 4 Abs. 5 Satz 2 JVEG).

2. Das nach Stundensätzen zu bemessende Honorar eines Sachverständigen wird gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt.

Nach der Konzeption der gesetzlichen Regelung bedarf es für das hier nach Stundensätzen zu bemessende Honorar einer Ermittlung der tatsächlich aufgewandten Zeit nicht. Maßgeblich für die Vergütung des Sachverständigen ist nämlich nicht die tatsächlich aufgewandte, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche Zeit.

Diese ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem Aufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen orientiert. Eine Schätzung des tatsächlichen Zeitaufwands als Grundlage eines nach Stundensätzen bemessenen Honorars ist daher der gesetzlichen Regelung fremd. Um die Erforderlichkeit feststellen zu können, muss sich das Gericht im Einzelnen mit dem geltend gemachten Arbeitsaufwand des Sachverständigen auseinander setzen. Maßstab hierfür ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, Beschluss v. 26.07.2007, 1 BvR 55/07, juris, Rn. 22 f BGH, Beschluss v. 16.12.2003, X ZR 206/98, juris, Rn. 11.; Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage, § 8 JVEG Rn. 35 - 37; Meyer/Höver/Bach, JVEG, 26. Auflage, § 8, Rn. 13 f).

Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass konkrete Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewendete Zeit richtig und sind und auch die erforderliche Zeit widerspiegeln (vgl. Hartmann, a. a. O., Rn. 36 Meyer/Höver/Bach, a. a. O., Rn. 14). Da die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich diesem selbst überlassen bleibt (BGH, Beschluss v. 07.11.2006, X ZR 138/04, GRUR 2007, 175), muss bei der Prüfung der erforderlichen Zeit auch ein gewisser Toleranzrahmen Beachtung finden (BayLSG, Beschluss v. 18.05.2012, L 15 SF 104/11, juris). Eine Kürzung der Rechnung eines Sachverständigen bedarf einer entsprechenden Begründung im Einzelfall (BVerfG, a. a. O., Rn. 25) und sollte „mit Augenmaß“ erfolgen (BayLSG, Beschluss v. 14.05.2012, L 15 SF 276/10 B E, juris, Rn. 33; Keller, jurisPR-SozR 19/2012, Anm. 5).

Diese Grundsätze hat das Landgericht bei seiner Entscheidung jedenfalls der Sache nach zugrunde gelegt.

3. Letztlich rügt der Bezirksrevisor mit seiner weiteren Beschwerde die Beweiswürdigung des Landgerichts, die weder auf die von ihm vorgetragenen und in den Vordergrund gerückten Erfahrungswerte ausgewählter Amtsgerichte des OLG-Bezirks in Betreuungssachen eingehe noch sich mit seinen Einwänden gegen das erholte Sachverständigengutachten auseinandersetze.

Die Beweiswürdigung gehört zum Kernbereich tatrichterlicher Tätigkeit. Das an Revisionsrecht gebundene Gericht kann nur überprüfen, ob die vom Tatrichter gewonnene Überzeugung, die es grundsätzlich hinzunehmen hat, auf einer gesicherten, verfahrensfehlerfreien und vollständigen Tatsachengrundlage beruht. Seiner Kontrolle unterliegt, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und wiederum nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Kessal-Wulf in Beck-OK, ZPO, Stand: 01.09.2015, § 546, Rn. 19; BGH, Urteil v. 11.02.1987, IVb 23/86, NJW 1987, 1557, 1558). Ergeben sich Widersprüche innerhalb eines Gutachtens, muss der Tatrichter auf deren Aufklärung vor einer Verwertung des Gutachtens in der Beweiswürdigung hinwirken (BGH, Urteil v. 24.09.1996, VI ZR 303/95, NJW 1997, 794).

3.1 Die vom Bezirksrevisor vorgetragenen Erfahrungswerte sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Landgerichts in Zweifel zu ziehen. Die Abweichung einer Liquidation von diesen Erfahrungswerten führt allenfalls dazu, den vom Sachverständigen angesetzten Zeitaufwand eingehend zu überprüfen (Meyer/Höver/Bach, a. a. O., Rn. 14). Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit des von dem Sachverständigen geltend gemachten Zeitaufwandes ist auf die Umstände des Einzelfalls und nicht - wie es der Beschwerdeführer getan hat - pauschal auf so genannte Erfahrungswerte abzustellen (OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.01.2015, 5 OA 193/14, juris, Rn. 10). Dies gilt umso mehr, als nach den eigenen Ausführungen des Bezirksrevisors im - zumal relativ großen - Landgerichtsbezirk Regensburg bei vergleichbaren Gutachten höhere Erfahrungswerte, nämlich im Sinne der hier zu prüfenden Liquidation, vorliegen. Es bestand deshalb für das Beschwerdegericht keine Veranlassung, sich mit diesem Punkt in der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen, nachdem es die eingehende Prüfung der Rechnung unternommen hat.

3.2 Die weitere Beschwerde zeigt Widersprüche innerhalb des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. auf.

Das Gutachten befasst sich unter dem Punkt „2. Zeitbedarf“ zunächst inhaltlich mit der in der Rechnung Dr. I. ausgewiesenen Position Studium der Kranken- und Gerichtsunterlagen, Erhebung der Fremdanamnese, Exploration und Untersuchung. Hier wird an Hand des Einzelfalls schlüssig dargelegt, dass die von Dr. I. angesetzten 3 Stunden angemessen berechnet sind, sogar 3,5 Stunden noch angemessen wären.

Zur weiteren Rechnungsposition Ausarbeitung, Abfassung, Diktat und Korrektur des Gutachtens wird sodann auf Richtlinien Bezug genommen, die für 6 Seiten Gutachten 1 Stunde Arbeitszeit veranschlagen, so dass bei 15 Seiten Gutachten eine Arbeitszeit von 3 Stunden den Richtlinien entspreche.

Dies greift der Sachverständige unter dem Punkt „4. Beurteilung“ bei Zeitbedarf nochmals auf, indem er ausführt, dass der Zeitbedarf weitgehend angemessen sei.

Abschließend kommt er unter „5. Beantwortung der Beweisfrage“ zum Ergebnis, dass der von Dr. I. berechnete Zeitaufwand von 7 Stunden, 40 Minuten erforderlich war.

Dies ist zunächst insofern widersprüchlich, als sich rechnerisch bei Zugrundelegung von 3 Stunden im Punkt Studium der Unterlagen, Anamnese und Untersuchung und 3 Stunden im Punkt Ausarbeitung etc. unter Einbeziehung der Fahrtzeit von 40 Minuten eine Summe von 6 Stunden, 40 Minuten ergibt. Zum anderen hat der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 09.04.2015 ausführlich dargelegt, dass der Sachverständige aus seiner Sicht „überflüssige“ Seiten in die Berechnung mit einbeziehe und keine nach DIN 1422 standardisierten Seiten zugrunde lege, wie dies die sozialgerichtliche Rechtsprechung mache. Es ergebe sich damit auch bei dem vom Sachverständigen gewählten Ansatz eine geringere erforderliche Stundenzahl.

3.3 Mit dieser Argumentation des Sachverständigen hat sich das Landgericht nicht vollständig befasst und nicht alle vom Bezirksrevisor aufgezeigten Widersprüche aufgelöst.

3.3.1. In zutreffender Weise hat das Beschwerdegericht allerdings einen „überflüssigen Inhalt“ des Gutachtens verneint.

Der Bundesgerichtshof stellt durchaus strenge Anforderungen an den Inhalt von Gutachten in Betreuungsverfahren. Die in § 280 Abs. 3 FamFG genannten formalen Anforderungen sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen, nachkommen kann Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu überprüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (BGH, Beschluss v. 19.01.2011, XII ZB 256/10, juris, Rn. 12).

Vergleichbar mit sozialgerichtlichen Gutachten (BayLSG, Beschluss v. 14.05.2012, L 15 SF 276/10 B E, juris, Rn. 35 - 39, 46) ist deshalb in Übereinstimmung mit der vom Kostensachverständigen zitierten medizinischen Fachliteratur auch für Betreuungsgutachten folgender Aufbau sachgerecht:

- Knappe Wiedergabe des Akteninhalts, soweit für das Verständnis des Gutachtens erforderlich,

- Anamnese, Untersuchungsbefund, gegebenenfalls technische Untersuchungsbefunde,

- Beurteilung als wesentlicher Teil des Gutachten und daran anschließend die Beantwortung der Beweisfragen (unter einmaliger Wiedergabe derselben) und

- Literaturnachweis, falls Literaturstudium (bei schwierigen Gutachten) erforderlich gewesen ist.

Soweit der Beschwerdeführer prinzipielle Einwendungen gegen die Berücksichtigung der Wiedergabe der Beweisfragen (im vorliegenden Fall auf Seiten 12 bis 15 des Betreuungsgutachtens) erhebt, ist dieses Vorbringen nicht stichhaltig. Es handelt sich um keine „unnötige Umfangmehrung“, wenn der Betreuungssachverständige im Beurteilungsabschnitt des Gutachtens seinen Antworten die jeweilige Gutachtensfrage voranstellt. Dies dient der Selbstvergewisserung des Sachverständigen, erlaubt eine die Lesbarkeit des Gutachtens erleichternde schnelle und inhaltlich richtige Zuordnung von Frage und Antwort durch den Richter sowie eine Vollständigkeitskontrolle und ist damit als „erforderliche Zeit“ im Sinne des § 8 JVEG anzusehen. Die hiergegen vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.09.2014 (S 1 SF 3240/14 E) ist für die vorliegende Sache nicht einschlägig. Die Entscheidung äußerst sich zur Frage der Entschädigung für einen sachverständigen Zeugen, der vorgebracht hat, seine Leistung sei „außergewöhnlich umfangreich“; es geht im hiesigen Streitfall nicht um eine außerordentliche Vergütung für den Betreuungssachverständigen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Entscheidung des Landgerichts Amberg vom 04.12.2014 (2 XVII 394/14) behandelt ein Betreuungsgutachten, in dem die Gutachtensfragen zweimal zitiert wurden. Die Entscheidung des OLG München vom 02.12.1994 (11 WF 1015/94) betrifft eine familienrechtliche Angelegenheit, ist in dem zur Debatte stehenden Punkt nicht eindeutig und enthält hierzu im Übrigen keine nähere Begründung. Der Beschluss des 15. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19.03.2007 (L 14 R 42/03.Ko), auf den sich der Beschwerdeführer schließlich beruft, ist überholt durch die vorerwähnte Entscheidung desselben Senats vom 14.05.2012 (L 15 SF 276/10 B E, juris; seitdem ständige Rechtsprechung, s. etwa Beschluss vom 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris, Rn. 56). Dessen Bewertung, dass die einmalige Wiedergabe der Beweisfragen zu dem kostenrechtlich relevanten Gutachtensumfang gehört, trifft zu, ihr ist aus den dargelegten Gründen zu folgen.

3.3.2. Mit dem Argument der Umrechnung der tatsächlichen Seitenzahl in standardisierte Seiten, die sich erheblich auswirkt (Reduzierung der Seitenzahl auf rechnerisch 8,3), hat sich das Landgericht aber nicht befasst.

Unabhängig von den Einwänden des Bezirksrevisors bestand auch von Amts wegen Prüfungsbedarf, allerdings im Sinne von Dr. I.. Der Wert von 1 Stunde je 6 (standardisierten) Seiten betrifft nämlich nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung nur das Diktat und die Durchsicht (= Korrektur). Für die Abfassung von 1 Seite der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird 1 Stunde zugrunde gelegt (BayLSG, Beschluss v. 17.12.2013, L 15 SF 275/13, juris, Rn. 36; Beschluss v. 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris, Rn. 41; Beschluss v. 01.07.2015, L 15 SF 180/13, juris, Rn. 34).

3.4. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auch auf vorgenanntem Rechtsfehler. Die Möglichkeit, dass das Landgericht ohne diesen Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, kann revisionsrechtlich nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil v. 20.03.1995, II ZR 198/94, NJW 1995, 1841, 1842; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 545, Rn. 11).

Das Beschwerdegericht hat unter Ziffer II 1b der Beschlussgründe ausgeführt:

Für die Ausarbeitung, Diktate und Korrektur des Gutachtens hält der Sachverständige einen Zeitbedarf von 3 Stunden für angemessen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn zunächst eine Orientierung an der Seitenzahl erfolgt, wenn das hieraus resultierende Ergebnis letztendlich auf seine Plausibilität hin überprüft wird. Vorliegend erscheint bei Art und Umfang des vorgelegten Gutachtens eine Arbeitszeit von 3 Stunden für Ausarbeitung, Diktate und Korrektur angemessen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Gutachten aus verschiedenen Teilen aufgebaut ist, wobei der Gutachter den Inhalt der Akte sowie den Inhalt der Krankenunterlagen aufbereiten, seine eigenen Erkenntnisse darstellen und schließlich sämtliche Grundlagen seiner Wertung zufügen musste.

Damit hat das Landgericht zwar eine eigenständige Bewertung der Frage der Erforderlichkeit des für den Bereich Ausarbeitung, Diktat und Korrektur angesetzten Stundenansatzes vorgenommen. Es kann aber, da Ausgangspunkt der Überlegungen das in diesem Punkt widersprüchliche Sachverständigengutachten ist, nicht ausgeschlossen werden, dass die Würdigung des Beschwerdegerichts von diesen Ausführungen beeinflusst war.

3.5. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 5 ZPO, in der Sache selbst zu entscheiden, Gebrauch gemacht.

3.5.1. Der Senat ist der Auffassung, dass bei der Prüfung der Rechnung eines in einem Betreuungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen die vom Bayerischen Landessozialgericht entwickelte und gefestigte Rechtsprechung (BayLSG, Beschluss v. 14.05.2012, L 15 SF 276/10 B E, juris; Beschluss v. 17.12.2013, L 15 SF 275/13, juris; Beschluss v. 24.04.2014, L 15 SF 368/13, juris; Beschluss v. 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris; Beschluss v. 01.07.2015, L 15 SF 180/13, juris) entsprechend herangezogen werden kann.

Diese Rechtsprechung bietet einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der Praxis, die Rechnungen von Sachverständigen ohne Erholung eines Gutachtens auf Plausibilität prüfen zu können, und den kostenrechtlichen Grundsätzen, dass die Kürzung einer Sachverständigenrechnung im Einzelfall einer Begründung bedarf und deshalb mit „Augenmaß“ erfolgen sollte. Soweit darin auf standardisierte Seitenzahlen abgestellt wird, mag es sein, dass sich ein gutes Sachverständigengutachten dadurch auszeichnet, komplexe Sachverhalte und Fachfragen gleichermaßen präzise und knapp „auf den Punkt zu bringen“ (OLG Koblenz, Beschluss v. 13.11.2012, 14 W 620/12, juris), ein anderer geeigneter, ebenso einfach zu handhabender Maßstab ist jedoch nicht ersichtlich, wie ausdrücklich auch das Bayerische Landessozialgericht hervorhebt (Beschluss vom 14.05.2012, L 15 SF 276/10 B E, juris). Mit Blick darauf, dass Schriftart und Schriftgröße sowie Seitenlayout je nach Sachverständigem deutlich voneinander abweichen können, ist bei der zugrunde zu legenden Seitenzahl im Sinne der Gleichbehandlung von einer Standardseite mit 1800 Anschlägen (30 Zeilen x 60 Anschläge nach DIN 1422) auszugehen. Gerade im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Einzelfallprüfung sind die in der Rechnungsstellung eines Sachverständigen enthaltenen Zeitangaben zu akzeptieren, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich gegenüber dem Gesamtergebnis der Kontrollberechnung bewegen, der mit 15% angemessen bewertet erscheint. Diese Kontrollberechnung erlaubt eine handhabbare Prüfung der Plausibilität der Kostenrechnung eines Betreuungssachverständigen.

3.5.2. Danach ist für die Plausibilitätsprüfung einer solchen Kostenrechnung von folgenden Grundsätzen auszugehen:

- Für das Aktenstudium werden 100 Blatt/Stunde einschließlich der Fertigung von Notizen und Exzerpten gerechnet bei mindestens 25% medizinisch gutachtensrelevantem Inhalt. In allen anderen Fällen dagegen erscheinen 150 bis 200 Blatt/Stunde angemessen. Die Blattanzahl ist, sofern die Akten nicht durchnummeriert sind, annähernd zu bestimmen. Soweit sich - wie wohl häufiger in betreuungsrechtlichen Angelegenheiten - nicht alle medizinischen Unterlagen in der Akte befinden, wie im streitgegenständlichen Fall eingesehene Krankenunterlagen des Bezirksklinikums, kann durch entsprechende Anfrage beim Sachverständigen eine geeignete Grundlage geschaffen werden.

- Die angegebene Untersuchungszeit kann, wenn sich diese im nach Erfahrung der Betreuungsgerichte üblichen Rahmen bewegt, vom Sachverständigen übernommen werden; dasselbe gilt für die Fahrzeit des Sachverständigen, die ebenfalls zu der zu vergütenden „erforderlichen Zeit“ gehört, § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG.

- Für die Abfassung von 1 Seite (im Sinne der DIN 1422) der Beurteilung und Beantwortung der gestellten Beweisfragen wird 1 Stunde zugrunde gelegt; dabei ist die (einmalige) Wiedergabe der Beweisfragen (unter der Überschrift „Beantwortung der Beweisfragen“) der Beurteilung ebenso zuzurechnen wie die (einmalige) Darstellung der „Diagnose“ (BayLSG, Beschluss vom 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris, Rn. 56).

- Für Diktat und Durchsicht wird 1 Stunde für je 6 Seiten (im Sinne der DIN 1422) angenommen.

Das so gewonnene Plausibilitätsergebnis, in der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts auch Kontrollberechnung genannt, ist sodann mit dem Rechnungsbetrag des Sachverständigen abzugleichen:

- Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag niedriger oder genauso hoch wie das Ergebnis der Kontrollberechnung, wird wegen des Antragsprinzips der Rechnungsbetrag vergütet.

- Überschreiten die Zeitangaben des Sachverständigen das Ergebnis der Kontrollberechnung um nicht mehr als 15%, werden wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Prüfung einer Sachverständigenrechnung ebenfalls die Zeitangaben des Sachverständigen zugrunde gelegt.

- Ist der tatsächliche Rechnungsbetrag höher als das Ergebnis der Kontrollberechnung samt einem Toleranzzuschlag von 15%, ist das Ergebnis alleine der Kontrollberechnung - also ohne einen Zuschlag - zugrunde zu legen, wenn im Einzelfall nach Anhörung des Sachverständigen keine überzeugende Begründung für den höheren Zeitaufwand gegeben werden kann.

Unberührt bleibt die generelle Leitlinie, dass bei der Überlegung einer Kürzung des vom Sachverständigen angegebenen Zeitaufwands „Augenmaß zu bewahren und mit Zurückhaltung vorzugehen“ ist (BayLSG, Beschluss vom 01.07.2015, L 15 SF 180/13, juris Rn. 30). Dahinter steht der Gedanke, dass letztlich in vielen Fällen der als objektiv erforderlich ermittelte Zeitaufwand kaum exakt und bis ins letzte Detail überzeugend begründet werden kann.

3.5.3. Umgesetzt auf die streitgegenständliche Rechnung des Sachverständigen Dr. I. bedeutet dies:

Vom Inhalt her entspricht das Gutachten im Wesentlichen dem unter Ziffer 3.3.1. dargestellten Grundsätzen. Allenfalls auf Seite 3 und 4 des Gutachtens (Darstellung der ergangenen Beschlüsse) bestehen Fragezeichen bezüglich einer knappen, für das Verständnis des Gutachtens erforderlichen Darstellung, die allerdings mit 13 Zeilen vernachlässigbar sind.

Anders als den Betreuungsrichtern am Amtsgericht, die regelmäßig auch für die gerichtliche Festsetzung der Sachverständigenvergütung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG sind, fehlt dem Senat die breite Erfahrung zur Angemessenheit der vom Sachverständigen Dr. I. angesetzten Untersuchungszeiten. Ebenso ist der vom Sachverständigen eingesehene Aktenumfang nicht vollständig sicher festzustellen. Deshalb greift der Senat ausnahmsweise für den Bereich Aktenstudium, Anamnese und Untersuchung auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. zurück, das auf den konkreten Einzelfall ausgerichtet, schlüssig und widerspruchsfrei ist und auch vom Landgericht in diesem Sinne gewürdigt wurde. Daraus ergibt sich für diesen Bereich der Arbeit des Sachverständigen Dr. I. ein in die Plausibilitätsprüfung einzusetzender Wert von 3 Stunden.

Die dem Bereich Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen zuzuordnenden tatsächlichen 3 Gutachtensseiten entsprechen mindestens 1,5 Standardseiten, so dass hier ein Ansatz von 90 Minuten geboten ist.

Bei Zugrundelegung von 8,3 Standardseiten und dem unter 3.5.2. angeführten Maßstab ergeben sich für das Diktat und Korrektur 83 Minuten (8,3 /6).

Hinzu kommt die außer Streit stehende Fahrzeit von 40 Minuten.

Dies ergibt bei der Kontrollberechnung zunächst einen Gesamtansatz von 6 Stunden, 33 Minuten und damit unter Beachtung der an dieser Stelle vorzunehmenden (BayLSG, Beschluss v. 10.03.2015, L 15 RF 5/15, juris, Rn. 66) Rundung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG dann von 7 Stunden. Die Rechnung des Betreuungssachverständigen vom 04.08.2014 weist demgegenüber zwar eine Gesamtzeit von 8 Stunden aus, übersteigt also die Gesamtzeit der (gerundeten) Kontrollberechnung. Weil sie sich allerdings innerhalb des sich aus der Kontrollberechnung samt Toleranzzuschlag von 15% ergebenden Korridors hält, ist unter dem Strich die von dem Betreuungssachverständigen angesetzte Gesamtrechnungszeit nicht zu beanstanden.

Da die sonstigen Rechnungselemente (Honorargruppe, Fahrtkosten, Schreibgebühren, Steuer) nicht angegriffen und auch zutreffend sind, konnte dem Rechtsmittel kein Erfolg verbeschieden sein; es war zurückzuweisen.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.
das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,
2.
die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
3.
den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,
4.
den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und
5.
die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.