Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 12 Grundsatz
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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis
In weiterem Umfang als das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Zivilprozessordnung und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit des Familiengerichts von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
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published on 24/02/2019 00:00
Tatbestand
Der Antragsteller beantragte die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind des Antragstellers mit der Antragsgegnerin, den am 20.06.2010 geborenen L. Nach einem ersten Anhörungstermin am 07.12.2015 beauftragte das
published on 10/10/2011 00:00
Tenor
1. Das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken wird angewiesen, das Verfahren 54 F 98/11 UG mit äußerster Beschleunigung weiterzuführen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten der zweiten I
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