Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2014 - 34 C 15357/13

ECLI:ECLI:DE:AGD:2014:0226.34C15357.13.00
bei uns veröffentlicht am26.02.2014

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Oktober 2013 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 80 Prozent und die Beklagte 20 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.


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Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 26. Feb. 2014 - 34 C 15357/13 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Gesetz über den Versicherungsvertrag


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen


(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Pro

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2007 - VI ZR 67/06

bei uns veröffentlicht am 23.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 67/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Landgericht Saarbrücken Urteil, 10. Feb. 2012 - 13 S 109/10

bei uns veröffentlicht am 10.02.2012

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Juni 2010 - 4 C 256/10 - in I. und IV. des Tenors abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, den Kläger von Sachverständige

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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 67/06 Verkündet am:
23. Januar 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe
berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im
Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06 - LG Frankfurt (Oder)
AG Fürstenwalde
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Erstattung der Kosten für ein Sachverständigengutachten, das er nach einem Verkehrsunfall eingeholt hat. Die uneingeschränkte Haftung der Beklagten für die entstandenen Schäden ist unstreitig.
2
Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. Q. mit der Begutachtung seines beschädigten Fahrzeugs. In der im Auftrag enthaltenen Preisvereinbarung heißt es:
3
"A) Die Grundgebühr (G) richtet sich - nach der Schadenhöhe (S)* - unterhalb (S) = 600 Euro beträgt (G) = 99 Euro und ab (S) 600 Euro beträgt (G) = (S) hoch 0,57 x 3 Euro bei manueller Kalkulation (Daten über Terminal nicht abrufbar) gilt G plus 20 % und bei verringertem Aufwand (ohne Kalkulation) gilt G - 40 % zusätzlich bei späterer Nach-/Altteilbesichtigung, bzw. Stellungnahmen erfolgt eine zusätzliche Berechnung mit G - 50 % oder nach Zeitaufwand.
B) nach der aufgewendeten Zeit *(mit 85 Euro/je Std.) C) Hinzu kommen immer die Nebenkosten ** und die gesetzliche MwSt ***.
4
* nicht zutreffenden Fettdruck der Preisvereinbarung bitte streichen."
5
Bei Buchstabe B) waren die Worte "nach der aufgewendeten Zeit" gestrichen. Die Nebenkosten waren unterhalb dieses Textes pauschaliert und erläutert.
6
Der Sachverständige stellte dem Kläger für das erstattete Gutachten 363,73 € brutto in Rechnung. Die Grundgebühr berechnete er laut Schadenshöhe mit 221,56 € netto; für Fahrtkosten, Farbbilder, Porto/Telefon, Terminalund Schreibgebühren berechnete er weitere 92 € netto. Da die Beklagte die Zahlung der Sachverständigenkosten ablehnte, beglich der Kläger die Rechnungssumme.
7
Das Amtsgericht hat die Beklagte durch ein Versäumnisurteil zur Zahlung von 363,73 € nebst Zinsen verurteilt. Auf den fristgerechten Einspruch hat es das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat das Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 160 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

I.

8
Nach Auffassung des Landgerichts ist die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar gemäß § 315 BGB bestimmt habe, sei die Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten Leistung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines Sachverständigen gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu.
9
Der Schädiger sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts , müssten dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar gewesen, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung "nach der aufgewendeten Zeit" vor.

II.

10
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
11
1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Kosten des Sachverständigengutachtens dem Grunde nach für erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
12
2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutach- tung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch den Sachverständigen vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.
13
a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung "erforderlichen" (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen , sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 - VI ZR 211/03 - VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).
14
b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen von letzterem nach "billigem Ermessen" gemäß § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
15
Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen ZfS 1994, 88; AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, ZfS 1999, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis ZfS 1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt ZfS 2000, 65; AG Frankfurt a.M. ZfS 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg ZfS 2000, 63, 64; ZfS 2002, 72, 73; AG Eltville SP 2002, 322; AG Bad Kreuznach SP 2002, 72; AG Hamm SP 2002, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; AG Weinheim ZfS 2004, 18; AG Nürnberg ZfS 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle ZfS 2006, 91; ebenso Roß, aaO; a.A. z.B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Leipzig, Urteil vom 23. März 2005 - 1 S 7099/04). Hiergegen bestehen aus schadensrechtlicher Sicht keine Bedenken.
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c) Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen , der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann ZfS 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).
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Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).
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d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum "Unfallersatztarif" nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarifen" liegen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von KFZ-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
19
3. Nach den dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2006 zur Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
20
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kraftfahrzeugsachverständiger allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung , dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 15 ff.).
21
b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachverständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 122/05 - aaO Rn. 19).
22
c) Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von KFZ-Sachverständigen nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 bis 98 % aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg ZfS 2004, 131; LG Halle ZfS 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488, 490; Hörl, aaO, 309 Fn. 54; Kääb/Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV 2001, 321, 323).
23
d) Die Revision rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der Sachverständige die entsprechenden Positionen gemäß einem Hinweis des Klägers in der Klageschrift und der Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten Schreiben vom 26. November 2004 (Anlage A 5) erläutert hat.

III.

24
Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den Anspruch entscheidet. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, Entscheidung vom 27.09.2005 - 30 C 54/05 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 02.03.2006 - 15 S 179/05 -

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Juni 2010 - 4 C 256/10 - in I. und IV. des Tenors abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 343,86 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignete. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Ein von dem Kläger eingeholtes Kfz-Schadensgutachten vom 12. Januar 2010 wies voraussichtliche Reparaturkosten von netto 2.015,93 EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 12.800,00 EUR und eine merkantile Wertminderung von 750,00 EUR aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro 394,00 EUR netto für die Ingenieurtätigkeit sowie 345,05 EUR netto „Nebenkosten“, insgesamt brutto 879,47 EUR. Vorprozessual hat die Beklagte hierauf 244,00 EUR geleistet. Auf eine geltend gemachte merkantile Wertminderung von 750,00 EUR hat die Beklagte vorprozessual 500,00 EUR geleistet.

Der Kläger hat behauptet, er habe mit dem Sachverständigenbüro eine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Er hält die Höhe der Sachverständigenkosten für erforderlich und angemessen. Er hat behauptet, die unfallbedingte Wertminderung belaufe sich auf 750,00 EUR.

Erstinstanzlich hat er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Sachverständigenkosten in Höhe von 635,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 gemäß Rechnung des Sachverständigenbüro ... vom 18. Januar 2010 freizustellen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine restliche Wertminderung in Höhe von 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. März 2010 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen anwaltlichen Gebührenschaden in Höhe von 43,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, mit der geleisteten Zahlung sei der erforderliche und angemessene Aufwand für die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgegolten. Insbesondere die abgerechneten „Nebenkosten“ seien überhöht. Dem Kläger hätte es oblegen, ein Sachverständigenbüro in einer Entfernung von höchstens 10 km zu beauftragen.

Mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Erstgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wendet sich die Beklagte nur noch gegen die Verurteilung zur Freistellung von Sachverständigengebühren nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten. Sie beanstandet, das Erstgericht habe zu Unrecht eine wirksame Honorarvereinbarung zugrunde gelegt. Ferner habe das Erstgericht ein Beweisangebot zur sachverständigen Prüfung der Angemessenheit der Honorarhöhe übergangen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der Geschädigte vor Beauftragung des Sachverständigen verpflichtet, Erkundigungen einzuholen. Auch bestehe kein Rückforderungsanspruch gegen den Sachverständigen, den sich die Beklagte abtreten lassen könnte.

Nachdem der Sachverständige mit Rechnung vom 31. März 2011 die „Nebenkosten“ auf netto 173,90 EUR und die Gesamtforderung auf brutto 675,80 EUR ermäßigt hat, hat der Kläger auf eine Teilforderung von 203,67 EUR verzichtet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Juni 2010 - 4 C 256/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 635,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 freizustellen nebst anteiligen Rechtsanwaltsgebühren, hilfsweise,

das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht St. Wendel zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beschluss vom 18. Februar 2011 und auf die schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... vom 2. November 2011 Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Auf die Berufung der Beklagten hin ist die Klage gemäß § 306 ZPO in Höhe von 203,67 EUR nebst Zinsen abzuweisen, weil der Kläger zweitinstanzlich auf diesen Betrag verzichtet hat. Auch im Übrigen hat die Berufung teilweise Erfolg. Entgegen dem angefochtenen Urteil kann der Kläger lediglich die Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 343,86 EUR verlangen.

1. Die volle Einstandspflicht der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden steht außer Streit.

2. Wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, sind die Kosten des eingeholten Schadensgutachtens dem Grunde nach auch erstattungsfähig. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Sachverständigenkosten vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 f., und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; Kammerurteile vom 29. August 2008 - 13 S 108/08; vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08 - und vom 22. September 2006 - 13A S 12/06, DAR 2007, 270 mwN.). Nach schadensrechtlichen Grundsätzen ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1072 ff.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR334/88, VersR 1989, 1056 f., und vom 23. Januar 2007 aaO). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559, und vom 23. Januar 2007 aaO), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.)

3. Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist jedoch auf den erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt.

a) Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind nicht schon deshalb erstattungsfähig, weil sie tatsächlich angefallen sind. Zwar bildet der tatsächliche Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Denn der Schädiger hat nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten, sondern den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu leisten (vgl. BGHZ 61, 56, 58, 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184; Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es deshalb für die Höhe des erforderlichen Herstellungsaufwandes auch nicht auf die Wirksamkeit einer Preisvereinbarung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die von dem Sachverständigen berechneten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.).

b) Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165; Urteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07, VersR 2008, 554 f., und vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 f.; Urteil vom 23. Januar 2007 aaO). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365; Urteile vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, zitiert nach juris, und vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09, vom 29. August 2008 – 13 S 108/08, vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08 - und vom 22. September 2006 aaO). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGHZ 163, 362, 367 f.; Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08). An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO).

c) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl NZV 2003, 305, 309 f., jew. mwN.), wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 22. September 2009 aaO; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08; zum Ganzen auch OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2008, 458; OLG Hamm NZV 2001, 433; OLG Hamm DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; zur obergerichtlichen Rechtsprechung auch BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 1655/05, Schaden-Praxis 2008, 162 f.; Meinel VersR 2005, 201, 203; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 3. Kap. Rdn. 121, jew. mwN.)

d) Die Kammer hält hieran trotz der im Ausgangspunkt gewichtigen Bedenken der Beklagten fest. Die Beklagte befürchtet, dass die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ und das Fehlen einer Markterkundungspflicht im Bereich der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflicht den Anreiz für den Geschädigten zu einer sparsamen Auftragserteilung so weit herabsenken könnte, dass die Preiselastizität des Marktes für Kfz-Schadensgutachten gefährdet sei, weil deutlich höhere Honorare abgerechnet werden könnten, als sie nach dem tatsächlichen Begutachtungsaufwand angemessen seien. Nach dem Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen ... in den mehreren Verfahren (13 S 98/10, 13 S 109/10, 13 S 114/10, 13 S 144/10, 13 S 169/10 und 13 S 26/11) kann die Kammer jedoch nicht feststellen, dass die Mechanismen des Marktes bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten nachhaltig gestört wären. Zwar deutet sich nach den plausiblen Untersuchungen des Sachverständigen an, dass bei pauschalierter Abrechnung nach der Schadenshöhe tendenziell höhere „Grundhonorare“ abgerechnet werden, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten wären. Indes finden sich auch Ausnahmen. In einem Verfahren (13 S 109/10) gaben die befragten Sachverständigen im Mittel ein „Grundhonorar“ von 354,98 EUR an, bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand wäre jedoch ein „Grundhonorar“ von 373,70 EUR zu erwarten gewesen. Hinzu kommt, dass die beanspruchten „Grundhonorare“ teilweise weit auseinander liegen, was auf ein preiselastisches Marktgeschehen hindeutet.

Nach Auffassung der Kammer sprechen jedoch unabhängig davon gewichtige Argumente gegen die Annahme einer generellen Markterkundungspflicht des Geschädigten. Der Laie wäre mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Anders als etwa bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen müsste er eine Vielzahl von Entgeltpositionen zusammentragen und vergleichen. Denn dem Sachverständigen ist es im Rahmen seiner privatautonomen werkvertraglichen Preisgestaltung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich gestattet, neben einem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.). Im Bereich des „Grundhonorars“ ist dem Laien ein verbindlicher Preisvergleich zumindest dann nicht möglich, wenn der Sachverständige in grundsätzlich zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09) nach der erst noch zu ermittelnden Schadenshöhe abrechnet, was offenbar sehr häufig geschieht (vgl. etwa BVSK, Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars - BVKS-Honorarbefragung 2008/2009, S. 1; hierzu auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.). Entscheidend spricht gegen eine Markterkundungspflicht weiter, dass die auf dem Sachverständigenmarkt angebotenen Leistungen nicht ohne weiteres als gleichwertig angesehen werden können. Schon die Bezeichnung als Kfz-Sachverständiger ist nicht gesetzlich geschützt (vgl. Himmelreich/Halm, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung 2009, Kap. G, Rdn. 87; Bleutge GewArch 2007, 184; Trost VersR 1997, 537 ff.). Ein gesetzliches Berufsbild für Kfz-Sachverständige gibt es nicht (vgl. Hörl NZV 2003, 305, 308). Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Anerkennung durch öffentliche Stellen. So sind nur rund 10 % der Sachverständigen im Bereich Kraftfahrzeug- und Straßenverkehrswesen öffentlich bestellt und vereidigt (vgl. Bleutge aaO). Auch hinsichtlich der Berufsausbildung und -erfahrung sowie der Spezialisierung auf bestimmte Schadensbilder und Fabrikate bestehen Unterschiede. Schließlich muss dem Geschädigten als „Herrn des Regulierungsgeschehens“ auch eingeräumt werden, einen Sachverständigen zu wählen, der nach seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt.

e) Hierdurch wird der Schädiger auch nicht rechtlos gestellt. Entgegen der Auffassung der Berufung kann sich der Schadensersatz leistende Schädiger nach herrschender Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines werkvertraglich nicht geschuldeten Honorars entsprechend § 255 BGB abtreten lassen (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Nürnberg aaO; Hörl NZV 2003, 305, 310; Grunsky NZV 2000, 5; Gruber NVersR 2002, 153, 154; vgl. auch OLG Naumburg, NZV 2006, 546, 548 mwN; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 2. Oktober 2008 - 13 S 95/08; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 13 S 119/09; Bittner in: Staudinger, BGB, 2009, § 255 Rdn. 66; ähnlich auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Geigel/Knerr aaO Kap. 3, Rdn. 121). Gegen das Risiko, Schadensersatz in der Höhe eines zwar werkvertraglich wirksam vereinbarten, aber der Höhe nach übersetzten Honorars zahlen zu müssen, schützt den Schädiger die Grenze der „Erforderlichkeit“ des Herstellungsaufwandes. Denn nach den dargestellten Grundsätzen schuldet er nicht die Erstattung bezahlter Rechnungsbeträge, sondern den unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand. Dabei verbleibt dem Geschädigten das Risiko, dass sich das eingeholte Gutachten als zu teuer erweist.

4. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete „Grundhonorar“ von 394,00 EUR in voller Höhe als erforderlicher Herstellungsaufwand.

a) Allein dadurch, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des „Grundhonorars“ vornimmt, überschreitet er noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 27. Oktober 2008 - 13 S 85/08; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 23. Mai 2008 - 13 S 20/08; Beschluss vom 29. Mai 2009 - 13 S 48/08; Göbel, NZV 2007, 457 f.). Denn eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGHZ 167, 319; BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 27. Oktober 2008 - 13 S 85/08; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 23. Mai 2008 - 13 S 20/08).

b) Das „Grundhonorar“ war vorliegend für den Geschädigten auch nicht erkennbar überhöht. Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer darf der Geschädigte jedenfalls dann regelmäßig von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, wenn sie sich innerhalb des Honorarkorridors bewegen, in dem nach der BVSK-Honorarbefragung 2008/9 - Vergleichbares gilt für die BVSK-Honorarbefragung 2010/11 - je nach Schadenshöhe zwischen 40 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (vgl. Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; 29.August 2008 - 13 S 108/08 - und 30. Mai 2008 - 13 S 20/08; Beschluss vom 29. Mai 2009 - 13 S 48/08). Anlass hiervon abzuweichen sieht die Kammer nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass der BVSK-Honorarkorridor III (2008/9) bzw. V (2010/11) geeignet ist, realistische Aussagen über das „Grundhonorar“ auf dem regionalen Markt zu treffen. So ergab die Erhebung des Sachverständigen ... auf dem regionalen Markt Mittelwerte der berechneten „Grundhonorare“, die den jeweiligen BVSK-Honorarkorridor nicht überschritten:

Verfahren

13 S

„Grundhonorar“

(Mittel)

zum Vergleich:

BVSK- Honorarkorridor

näherungsweise

bei dem Vergleich

zugrunde gelegte

Schadenshöhe

dabei angewandter

HB-Wert

98/10 

447,29 EUR

434,00 EUR - 480,00 EUR

3.745,17 EUR netto

HB V 2010/11

109/10

354,98 EUR

370,00 EUR - 409,00 EUR

2.765,93 EUR netto

HB V 2010/11

114/10

513,16 EUR

473,00 EUR - 546,00 EUR

4.900,00 EUR brutto

HB III 2008/9

144/10

363,18 EUR

353,00 EUR - 409,00 EUR

2.625,20 EUR netto

HB V 2010/11

169/10

542,62 EUR

531,00 EUR - 585,00 EUR

5.520,50 EUR netto

HB V 2010/11

26/11 

523,93 EUR

494,00 EUR - 574,00 EUR

5.546,81 EUR netto

HB III 2008/9

Diese Daten bestätigen die Werte des BVSK-Honorarkorridors. Der eine Fall, in dem das Grundhonorar in geringem Ausmaß unter dem Honorarkorridor lag, beeinträchtigt die Aussagekraft der Vergleichsbetrachtung im Ergebnis nicht. Er weist insofern eine Besonderheit aus, als hier eine gemessen an den Reparaturkosten besonders hohe merkantile Wertminderung festgestellt wurde. Für die hohe Aussagekraft des BVSK-Honorarkorridors hinsichtlich des „Grundhonorars“ spricht insbesondere auch, dass die von den einzelnen Sachverständigen mitgeteilten „Grundhonorare“ überwiegend innerhalb des BVSK-Honorarkorridors liegen. Anhaltspunkte für eine Manipulation der dem Sachverständigen mitgeteilten Werte - wie dies teilweise eingewandt wurde - bestehen nicht.

c) Die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ergaben auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pauschalierung nach der Schadenshöhe ohne Bezug zu dem tatsächlichen Begutachtungsaufwand erfolgt wäre. Zwar ergab die Begutachtung durch den Gerichtssachverständigen in mehreren Verfahren, dass bei pauschaler Abrechnung nach der Schadenshöhe höhere „Grundhonorare“ erzielt worden wären, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten gewesen wären. In einem Verfahren (13 S 109/10) ergab sich jedoch ein gegenteiliges Ergebnis, in einem weiteren Verfahren (13 S 144/10) lag das mittlere von den Befragten angegebene „Grundhonorar“ nur geringfügig über dem bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwartenden „Grundhonorar“.

d) Das im vorliegenden Fall abgerechnete „Grundhonorar“ von 394,00 EUR liegt innerhalb des BVSK-Honorarkorridors HB V 2010/2011 und ist damit nicht zu beanstanden.

5. Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind „Nebenkosten“ vorliegend lediglich in Höhe von 100,00 EUR erstattungsfähig, da die abgerechneten „Nebenkosten“, soweit sie diesen Betrag übersteigen, quasi willkürlich überhöht sind und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

a) Dass ein Sachverständiger sein „Grundhonorar“ für die Ingenieurleistung in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert, hindert ihn nicht daran, zusätzlich „Nebenkosten“ pauschal oder nach ihrem tatsächlichen Anfall zu berechnen. Diese Abrechnungsweise ist werkvertraglich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 aaO) und in den Honorarordnungen einzelner Berufsgruppen ausdrücklich vorgesehen. Auch schadensrechtliche Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit einer solchermaßen aufgespaltenen Abrechnung in pauschalierte „Grund-“ und individualisierte „Nebenkosten“ bestehen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteil vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09 mwN).

b) Umgekehrt darf der Sachverständige die Erhebung von „Nebenkosten“ über ein pauschales „Grundhonorar“ hinaus nicht dazu ausnutzen, die Vergütung für seine Tätigkeit über das erforderliche, aber auch ausreichende Maß hinaus künstlich zu erhöhen. Rechnet ein Sachverständiger - wie hier - für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt werden. Unter diesen Umständen wäre es missbräuchlich, durch verdeckte Zuschläge in den Nebenkosten die (Grund-)Vergütung des Sachverständigen zu erhöhen. Die Geltendmachung der „Nebenkosten“ ist deshalb auf einen Ersatz seiner Aufwendungen beschränkt.

c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält die Kammer die BVSK-Honorarbefragung - anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars - nicht für geeignet, die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die hiernach anfallenden „Nebenkosten“ verlässlich abzubilden.

aa) Bedenken gegen eine Heranziehung dieser Befragung ergeben sich bereits daraus, dass die BVSK-Honorarbefragung 2008/09 selbst einräumt, dass die „Grundhonorare“ tendenziell etwas geringer erhoben werden, wo sehr detailliert „Nebenkosten“ aufgeführt werden. Auch weisen die Erläuterungen darauf hin, dass etwa die Schreibkosten zum Teil pauschaliert, zum Teil je Seite ausgewiesen oder bereits im „Grundhonorar“ enthalten sind. Das konkrete Ausmaß dieser Wechselwirkungen zwischen „Grundhonorar“ und „Nebenkosten“ lässt sich der Studie indes nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis verschiedener „Nebenkostenpositionen“ zueinander. So ist etwa nicht ersichtlich, inwiefern für Kopien beschrifteter Lichtbilddokumentationen neben Schreibkosten zusätzlich noch Kopierkosten oder Photokosten anfallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob dort, wo einzelne „Nebenkostenpositionen“ nach einer Teilpauschale (z.B. für Porto, Telefon und Schreibkosten) abgerechnet werden, eher zu erwarten ist, dass andere „Nebenkosten“ (z.B. für Fahrtkosten) nach konkretem Anfall abgerechnet werden.

bb) Des Weiteren lässt die BVSK-Honorarbefragung nicht erkennen, inwiefern die Sachverständigen ihre „Nebenkosten“ überwiegend pauschal oder nach ihrem konkreten Anfall abrechnen. Die BVSK-Tabelle weist alternativ zu den Ansätzen nach dem konkreten Anfall Pauschalen für Photokosten, Fahrtkosten, Porto, Telefon und Schreibkosten aus. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreift oder seine „Nebenkosten“ nach dem tatsächlichen Anfall berechnet, unterscheiden sich die „Gesamtnebenkosten“ jedoch stark. So hat die Erhebung des Sachverständigen ... in mehreren Verfahren (13 S 98/10, 13 S 109/10, 13 S 114/10, 13 S 144/10, 13 S 169/10, 13 S 26/11) zwar den Ansatz des Honorarkorridors HB III bzw. V für Fahrtkosten je km ungefähr bestätigt. Unter Zugrundelegung des ermittelten Ansatzes je km ergeben sich jedoch schon bei mittleren Entfernungen deutlich höhere Kosten als unter Anlegung der Pauschale:

Verfahren

13 S

mittlere Entfernung

(2 Wege)

Fahrtkostenansatz

gemäß Dr. P.

Gesamtfahrtkosten

(Mittel) bei gleicher

Entfernung

BVSK-Pauschale

zum Vergleich

98/10 

35 km 

0,96 EUR/km

33,60 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

109/10

66 km 

0,88 EUR/km

58,08 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

114/10

55 km 

0,96 EUR/km

52,80 EUR

19,54 EUR - 30,56 EUR

144/10

35 km 

0,96 EUR/km

33,60 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

169/10

38 km 

0,96 EUR/km

36,40 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

26/11 

32 km 

0,96 EUR/km

30,72 EUR

19,54 EUR - 30,56 EUR

Ähnliche Unterschiede ergeben sich bei den Schreib-, Porto- und Telefonkosten. Auf der Grundlage der von dem Gerichtssachverständigen erhobenen Daten ergeben sich für diese Positionen deutlich höhere Werte als sie bei pauschaler Abrechnung nach BVSK zu erwarten wären:

Verfahren

13 S

Schreibkosten

Kopierkosten

Portokosten

ggf. Telefonkosten

 Summe 

BVSK-Pauschale

zum Vergleich

98/10 

26,53 EUR

11,80 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

53,55 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

109/10

24,84 EUR

8,05 EUR

11,97 EUR

1,20 EUR

46,06 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

114/10

28,51 EUR

13,48 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

57,21 EUR

23,89 EUR - 38,25 EUR

144/10

26,53 EUR

11,80 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

53,55 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

169/10

26,59 EUR

12,74 EUR

11,67 EUR

3,23 EUR

54,23 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

26/11 

26,26 EUR

10,95 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

52,43 EUR

23,89 EUR - 38,25 EUR

cc) Entscheidend kommt hinzu, dass die von dem Sachverständigen ... befragten Sachverständigen auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen. So bewegen sich die abgerechneten Fahrtkosten zwar bei den meisten Befragten um 1,- EUR. Es finden sich jedoch sowohl deutlich höhere (1,50 EUR bzw. 1,80 EUR) als auch deutlich niedrigerer Werte von bis zu 0,60 EUR - in einem Verfahren (13 S 109/10) sogar bis zu 0,00 EUR. Bei den Lichtbildern rechnen viele Sachverständige zwar etwa 2,50 EUR je Lichtbild ab. Es finden sich jedoch erhebliche Abweichungen nach oben bis 4,90 EUR und nach unten bis 1,00 EUR - in einem Verfahren (13 S 109/10) sogar bis 0,00 EUR. Solche deutlichen Abweichungen müssten als vereinzelte „Ausreißer“ die Bildung aussagekräftiger Durchschnittswerte nicht hindern, würde die Abrechnungspraxis nicht durch die sehr unterschiedliche Handhabung bei den Kosten für einen zweiten Photosatz insgesamt erheblich an Aussagekraft einbüßen. So erheben viele Sachverständige für einen zweiten Photosatz gar keine Kosten, andere berechnen hierfür jedoch zwischen 0,50 EUR und 2,50 EUR pro Photo. Auch Schreib- und Kopierkosten werden ganz unterschiedlich abgerechnet. So berechnen nach der Abfrage des Sachverständigen ... in dem Verfahren 13 S 144/10 mehrere Sachverständige Schreibkosten pauschal mit etwa 15,00 EUR. Die höchste Pauschale lag bei 40,00 EUR. Eine unterschiedliche Zahl der befragten Sachverständigen rechnet Schreibkosten demgegenüber nach der Seitenzahl ab, wobei die Ansätze zwischen 0,50 EUR und 3,55 EUR schwanken. Die Unterschiede setzen sich bei den Kopier-, Porto- und Telefonkosten fort. Darauf, ob die ebenfalls befragte Dekra-Niederlassung gegenüber dem Sachverständigen ... Angaben entgegen ihrer tatsächlichen Abrechnungspraxis getätigt hat, wie in einem Verfahren eingewandt wurde, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Denn auch unter Ausblendung dieser Angaben blieben erhebliche Unterschiede.

dd) Auch in der Summe sind die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich, als dass hieraus ein aussagekräftiger regionaler Durchschnitt gebildet werden könnte, der durch die BVSK-Befragung hinreichend verlässlich abgebildet werden könnte. Im Einzelnen ergab die Befragung des Sachverständigen ... folgende Werte:

Verfahren

13 S

Gesamthonorar

(Mittel)

„Grundhonorar“

(Mittel)

„Nebenkosten“

(Mittel)

„Nebenkosten“

Minimum

„Nebenkosten“

Maximum

98/10 

584,25 EUR

447,29 EUR

136,96 EUR

19,20 EUR

278,30 EUR

109/10

 493,24 EUR

354,98 EUR

138,26 EUR

0,00 EUR

249,04 EUR

114/10

 676,96 EUR

513,16 EUR

163,80 EUR

34,40 EUR

327,70 EUR

144/10

 497,54 EUR

363,18 EUR

134,36 EUR

19,20 EUR

278,30 EUR

169/10

 680,77 EUR

542,62 EUR

138,15 EUR

19,20 EUR

278,30 EUR

26/11 

640,64 EUR

523,93 EUR

116,71 EUR

21,60 EUR

230,10 EUR

Schon die Bandbreite zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Summenwert ist auffällig. Gewichtiger jedoch ist, dass auch innerhalb der durch die Extremwerte gebildeten Bandbreite die Summe der „Nebenkosten“ ganz erheblich schwankt. Eine pauschale Anwendung der BVSK-Studie würde diesem sehr uneinheitlichen Bild nicht gerecht.

d) Für die Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ kann die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen.

aa) Einer Übertragung des JVEG auf Privatgutachter steht entgegen, dass dessen Anwendungsbereich auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt ist (vgl. BGHZ 167,139-150; Urteile vom 23. Januar 2007 aaO, und vom 4. April 2006 aaO). Zwar regelt das JVEG das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar nicht mehr nach dem Entschädigungs- sondern nach dem Vergütungsprinzip (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 JVEG). Auch ist zweifelhaft, ob sich die Unterschiede in der Haftung zwischen dem Privatgutachter und dem gerichtlichen Gutachter auch bei den „Nebenkosten“ auswirken. Gegen eine Übertragung der Grundsätze des JVEG spricht jedoch, dass das JVEG ungeachtet seiner Absicht, eine „leistungsgerechte“ Vergütung zu gewähren (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 2, 142), weder eine marktgerechte Vergütung abbilden, noch gar eine solche für den Privatsachverständigen verbindlich festlegen soll. Das wird etwa deutlich, soweit die Gesetzesbegründung zur Regelung der Fahrtkosten auf Nr. 7003 VV RVG Bezug nimmt, die sich an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge und nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten orientiert (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 177, 232).

bb) Auch aus einer Gesamtschau der Honorarordnungen verschiedener Berufsgruppen kann der Laie keinen verbindlichen Maßstab für die erforderlichen „Nebenkosten“ des Kfz-Sachverständigen gewinnen. Diesen Honorarordnungen fehlt nicht nur die rechtliche Verbindlichkeit für die hier in Frage stehende Berufsgruppe. Sie unterscheiden sich in ihren Regelungen auch zu stark, um einen allgemein nachvollziehbaren Maßstab abzubilden. So setzt etwa Nr. 7003 VV RVG die Fahrtkosten für eine Geschäftsreise eines Rechtsanwalts auf 0,30 EUR je km fest. § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV bestimmt für Steuerberater einen Betrag von 0,30 EUR je km zuzüglich der durch die Benutzung aus Anlass der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren als erstattungsfähig. Zahnärzte erhalten bei Benutzung eines eigenen Pkw nach § 8 GOZ eine Wegstreckenentschädigung von 50 Pfennig je km, wozu sich noch eine kilometerabhängige Aufwandsentschädigung von 2,00 bzw. 3,00 DM je km addiert. Ein ähnliches, wenngleich teilweise pauschal gestaffeltes Wegegeld kennt die GOÄ. Nach der HOAI sind Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 km um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze erstattungsfähig, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, wobei streitig ist, ob hierfür der Hinweis auf die einschlägigen Tabellen genügt (vgl. hierzu Vygen in: Korbion, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2009), 7. Auf. 2009, § 7 HOAI Rdn. 36, mwN.).

cc) Das so genannte Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg kann schon deshalb nicht zur Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ herangezogen werden, weil es eine für die Sachverständigen und die Regulierer rechtliche Bindungswirkung nicht erzeugen kann. Überdies spiegelt es die Verhältnisse des regionalen Marktes nicht verlässlich wider, wie sich aus den oben aufgezeigten Gutachten des Sachverständigen ... ohne weiteres erkennen lässt. Einer von Beklagtenseite hierzu beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es deshalb nicht.

dd) Da die befragten Sachverständigen dem Gerichtssachverständigen ganz erheblich voneinander abweichende Angaben zu den von ihnen berechneten „Nebenkosten“ getätigt haben, kann die Höhe der üblichen „Nebenkosten“ auch nicht aus dem rechnerischen Mittel der angegebenen „Gesamtnebenkosten“ ermittelt werden. Zu Recht nehmen die Untersuchungen des Sachverständigen ... deshalb auch nicht für sich in Anspruch, die Höhe der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Nebenkosten repräsentativ abbilden zu können.

e) Da eine andere geeignete Bewertungsgrundlage nicht zur Verfügung steht, schätzt die Kammer die Grenze der Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ gemäß § 287 Abs. 1 ZPO. Dieser Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung folgender Faktoren:

aa) Bei der Bestimmung der Höhe der zu erwartenden Nebenkosten sind Fahrtkosten zu berücksichtigen, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme regelmäßig nicht schon im „Grundhonorar“ enthalten sind, sondern zusätzlich geltend gemacht werden. Unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte in der Regel innerhalb einer Entfernung von maximal 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden kann und eine Nachbesichtigung nicht ohne weiteres notwendig ist. Einen sachlich begründeten aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Betrieb und Unterhalt kann auch der Laie ohne weiteres anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle gewinnen (vgl. Schwacke, www.carcostexpert.com/de, auszugsweise abgedruckt in BILD vom 4. Januar 2012, Seite 4; http://www.adac.de/_mmm/pdf/ autokostenuebersicht_a-d_47086.pdf). Wegen der berufsbedingt intensiven Fahrzeugnutzung durch die meisten Sachverständigen dürften bei den meisten Sachverständigen jedenfalls keine höheren Kosten anfallen, als diese Tabellen unter Zugrundelegung einer Nutzungszeit von 4 Jahren und einer jährlichen Laufleistung von 15.000 km ermitteln. Unter Zugrundelegung eines Fahrzeugs der oberen Mittelklasse (z.B. Mercedes E 250 CDI DPF Blue Efficiency 7G-Tronic, 150 kW; Audi A6 Avant 3.0 TDI DPF multitronic, 150 kW; BMW 520d touring (DPF), 135 kW) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von bis zu ca. 0,70 EUR/km x 50 km = 35,00 EUR. Dieser Ansatz liegt im Übrigen auch ungefähr an der Obergrenze der bei pauschaler Abrechnung nach BVSK zu erwartenden Werte.

bb) Die Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls idR. nicht schon im „Grundhonorar“ enthalten. Zur Bemessung der insofern erforderlichen Kosten hat die Kammer den Umfang an Gutachten-, Kalkulations- und Lichtbildseiten zugrunde gelegt, der auf der Grundlage der plausiblen Ausführungen des Gerichtssachverständigen und unter Berücksichtigung eines dem Sachverständigen zuzugestehenden Ermessens bei der Ausgestaltung seines Gutachtens für die fachgerechte Schadensbegutachtung und -dokumentation in Routinefällen aus technischer Sicht notwendig ist. Dabei ist die Kammer aufgrund ihrer Erfahrungen aus einer Vielzahl von Verfahren davon überzeugt, dass es den Anforderungen der Praxis genügt und auch regelmäßig so praktiziert wird, dass je zwei Lichtbilder pro Seite aufgenommen und als Farbausdruck ausgefertigt werden. Legt man unter Berücksichtigung des sachverständigen Ermessensspielraums maximal 12 Lichtbilder in Farbe zugrunde und räumt man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so ist unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen ... ein Umfang von 10 Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarz-Weiß-Druck pro Ausfertigung jedenfalls ausreichend. Wie die Kammer bereits entschieden hat (vgl. Kammerurteil vom 12. Februar 2010 – 13 S 146/09), sind mehr als drei Gutachtenausfertigungen für eine Schadensregulierung und –behebung grundsätzlich nicht erforderlich.

Wie der Laie durch eine Orientierung in den örtlichen Kopiergeschäften des regionalen Marktes oder anhand der im Internet verfügbaren Angebote ermitteln kann, kosten selbst bei gewerblichen Drittanbietern Schwarz-Weiß-Ausdrucke nicht mehr als 0,25 EUR und Farbausdrucke nicht mehr als 1,00 EUR je Seite. Soweit der Gesetzentwurf zum JVEG aus dem Jahr 2003 die höheren Sätze des JVEG als marktüblich ansah (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 181; kritisch hierzu nun der Referentenentwurf des BMJ vom 11. November 2011 für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, S. 390), ist diese Annahme jedenfalls für den regionalen Markt überholt.

Im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Heften der Gutachten ergeben sich dann Kosten von 3 Ausfertigungen x 10 Farbseiten x 1,00 EUR + 3 Ausfertigungen x 14 Schwarz-Weiß-Seiten x 0,25 EUR + 3 x 3,00 EUR Heftung = rund 50,00 EUR.

cc) Hierauf ist auch kein Zuschlag für die Anfertigung von Lichtbildern vorzunehmen. Der mit dem Aufnehmen von Lichtbildern verbundene Aufwand ist bereits mit dem „Grundhonorar“ abgegolten, da das Erkennen des Schadensbildes und die sachgerechte Schadensdokumentation die Fachkunde des Sachverständigen erfordert. Bei der heute üblichen und den Bedürfnissen der Praxis genügenden Verfahrensweise, Gutachten einschließlich digitaler Lichtbilder unmittelbar in mehreren Ausfertigungen auszudrucken, entfällt auch die Anfertigung von Papierabzügen auf Photopapier. Soweit solche Lichtbilder noch entwickelt werden, entstehen selbst bei Fremdvergabe der Entwicklungsarbeiten jedenfalls keine höheren Kosten als beim unmittelbaren Farbausdruck des Gutachtens (vgl. etwa zu den Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern durch gewerbliche Anbieter www.billige-photos.de und zu den Kosten von Druckwerken bei Nutzung von Bürodruckern Ott/Neumann, chip-online.de vom 8. März 2007, http://www.chip.de/artikel/Druckkosten-im-Vergleich-Tintenstrahler-und-Laserdrucker _24356192.html).

dd) Auch Schreibkosten sind nicht gesondert berücksichtigungsfähig, da sie bei Anwendung einer gebotenen wirtschaftlichen Arbeitsweise für den Laien erkennbar nicht anfallen. Die Schadensberechnung erfolgt jedenfalls in routinemäßigen Schadensfällen regelmäßig unter Inanspruchnahme von EDV-Programmen - etwa der Firmen DAT oder Audatex-Schwacke. Dabei berechnet das Programm nicht nur den Schaden, sondern druckt auch die Datengrundlagen sowie den Berechnungsweg im Einzelnen in aufbereiteter, verbalisierter Form aus. Die Dateneingabe ist Teil der mit dem „Grundhonorar“ abgegoltenen Sachverständigenleistung, da sie die Fachkunde des Sachverständigen erfordert. Soweit ein Gutachten darüber hinaus individualisierte Erläuterungen enthält - etwa zu bestehenden Vorschäden, zu dem Reparaturweg oder zur Restwertermittlung -, nehmen diese Ausführungen in einem automationsgestützt erstellten Routinegutachten einen so geringen Umfang ein, dass eine Kosten auslösende Vergabe von Schreibarbeiten offenkundig unverhältnismäßig wäre. Dies ist dem Laien, der mit der verbreiteten Automatisierung in allen Berufsfeldern vertraut ist, auch ohne weiteres nachvollziehbar.

ee) Porto-, Versand- und Telefonkosten bringt die Kammer unter Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet- und Versandkostentarife mit 15,00 EUR in Ansatz. Die Begutachtung in Routinefällen erfordert idR. nur einige wenige Telefonate und Internetverbindungen für Terminsvereinbarungen, Rücksprachen mit Werkstätten, Restwertanfragen usw. Hinzu kommen die Kosten für den Gutachtenversand.

ff) Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation sind nicht zu berücksichtigen. Wie die Kammer bereits entschieden hat (vgl. Kammerurteil vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09), ist eine sachliche Rechtfertigung für die separate Berechnung von Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation“ nicht ersichtlich, da die Bewertung und Kalkulation des Schadens einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellt, die bereits mit der Pauschale für das „Grundhonorar“ abgegolten ist. Nach dem Ergebnis der Befragungen durch den Sachverständigen ... in mehreren Verfahren (13 S 98/10, 13 S 109/10, 13 S 114/10, 13 S 144/10, 13 S 169/10 und 13 S 26/11) ist die Kammer nunmehr davon überzeugt, dass dies auch für den Laien ohne weiteres erkennbar ist. Denn die Umfrage hat die Angabe der BVSK-Honorarbefragung 2008/09, wonach Kalkulationsabrufkosten nur noch vereinzelt aufgeführt werden, für den regionalen Markt bestätigt. Dass die BVSK-Honorarbefragung 2010/11 diese Kosten überhaupt nicht mehr erwähnt, deutet darauf hin, dass sich dieser Trend inzwischen noch verstärkt hat. Unter diesen Umständen kann auch der Laie die Unrichtigkeit der Abrechnung erkennen.

gg) Entsprechendes gilt für die Kosten einer Restwertabfrage. Auch die Restwertermittlung stellt eine originäre Sachverständigenleistung dar, die mit dem „Grundhonorar“ abgegolten ist. Auch erfordert die Restwertermittlung gerade keine Abfrage einer - kostenpflichtigen - Restwertdatenbank. Denn nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer ist es zur Restwertermittlung durch den Sachverständigen im Regelfall erforderlich aber auch ausreichend, dass der Sachverständige drei Angebote auf dem regionalen Markt einholt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130, 132; Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413, 415; Kammerurteil vom 17. November 2008 - 13 S 124/08).

hh) Die so ermittelte Grenze wird auch dadurch bestätigt, dass nach der Begutachtung durch den Gerichtssachverständige eine Vielzahl von Sachverständigen „Nebenkosten“ in einem Bereich bis zu 100,00 EUR, teilweise sogar deutlich unter diesem Betrag abrechnet.

f) Rechnet ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und macht er zusätzlich „Nebenkosten“ von bis zu 100,00 EUR geltend, so darf der Geschädigte diese „Nebenkosten“ auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die „Nebenkosten“ diesen Betrag jedoch übersteigen, sind sie nicht erstattungsfähig, weil sie für den geschädigten Laien erkennbar quasi willkürlich festgesetzt sind und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Das schließt nicht aus, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen können, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller „Nebenkosten“ mit einem pauschalen Betrag von bis zu 100,00 EUR nicht mehr abgegolten ist. Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

6. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das vorliegend geltend gemachte „Grundhonorar“ in vollem Umfang erstattungsfähig. Die geltend gemachten „Nebenkosten“ sind jedoch nur in Höhe von 100,00 EUR erstattungsfähig. Im Übrigen sind sie für den geschädigten Laien erkennbar nicht erforderlich. Danach hat die Klage in folgendem Umfang Erfolg:

geltend gemachtes „Grundhonorar“

394,00 EUR

erforderliche „Nebenkosten“

100,00 EUR

Zwischensumme

494,00 EUR

MwSt. 

93,86 EUR

Summe 

587,86 EUR

hierauf bereits geleistet

- 244,00 EUR

ausstehender Betrag

343,86 EUR

7. Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind Verzugszinsen nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB zuzuerkennen. Der hier geltend gemachte Freistellungsanspruch stellt keine Geldschuld i.S.d. §§ 288, 291 BGB dar. Auf ihn ist § 288 BGB nicht anwendbar (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 239; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Bearbeitung 2009, § 288 BGB Rdn. 6). Einen konkreten Verzugsschaden hat der Kläger nicht geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall im regionalen Raum hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere unterliegt die Frage, in welcher Höhe auf dem regionalen Markt die Abrechnung von „Nebenkosten“ zu erwarten ist, tatrichterlicher Würdigung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Juni 2010 - 4 C 256/10 - in I. und IV. des Tenors abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 343,86 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... ereignete. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Ein von dem Kläger eingeholtes Kfz-Schadensgutachten vom 12. Januar 2010 wies voraussichtliche Reparaturkosten von netto 2.015,93 EUR, einen Wiederbeschaffungswert von 12.800,00 EUR und eine merkantile Wertminderung von 750,00 EUR aus. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete das Sachverständigenbüro 394,00 EUR netto für die Ingenieurtätigkeit sowie 345,05 EUR netto „Nebenkosten“, insgesamt brutto 879,47 EUR. Vorprozessual hat die Beklagte hierauf 244,00 EUR geleistet. Auf eine geltend gemachte merkantile Wertminderung von 750,00 EUR hat die Beklagte vorprozessual 500,00 EUR geleistet.

Der Kläger hat behauptet, er habe mit dem Sachverständigenbüro eine Honorarvereinbarung abgeschlossen. Er hält die Höhe der Sachverständigenkosten für erforderlich und angemessen. Er hat behauptet, die unfallbedingte Wertminderung belaufe sich auf 750,00 EUR.

Erstinstanzlich hat er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Sachverständigenkosten in Höhe von 635,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 gemäß Rechnung des Sachverständigenbüro ... vom 18. Januar 2010 freizustellen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine restliche Wertminderung in Höhe von 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. März 2010 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen anwaltlichen Gebührenschaden in Höhe von 43,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint, mit der geleisteten Zahlung sei der erforderliche und angemessene Aufwand für die Einholung eines Sachverständigengutachtens abgegolten. Insbesondere die abgerechneten „Nebenkosten“ seien überhöht. Dem Kläger hätte es oblegen, ein Sachverständigenbüro in einer Entfernung von höchstens 10 km zu beauftragen.

Mit der angefochtenen Entscheidung, auf deren Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Erstgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung wendet sich die Beklagte nur noch gegen die Verurteilung zur Freistellung von Sachverständigengebühren nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten. Sie beanstandet, das Erstgericht habe zu Unrecht eine wirksame Honorarvereinbarung zugrunde gelegt. Ferner habe das Erstgericht ein Beweisangebot zur sachverständigen Prüfung der Angemessenheit der Honorarhöhe übergangen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts sei der Geschädigte vor Beauftragung des Sachverständigen verpflichtet, Erkundigungen einzuholen. Auch bestehe kein Rückforderungsanspruch gegen den Sachverständigen, den sich die Beklagte abtreten lassen könnte.

Nachdem der Sachverständige mit Rechnung vom 31. März 2011 die „Nebenkosten“ auf netto 173,90 EUR und die Gesamtforderung auf brutto 675,80 EUR ermäßigt hat, hat der Kläger auf eine Teilforderung von 203,67 EUR verzichtet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29. Juni 2010 - 4 C 256/10 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von 635,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. April 2010 freizustellen nebst anteiligen Rechtsanwaltsgebühren, hilfsweise,

das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht St. Wendel zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beschluss vom 18. Februar 2011 und auf die schriftlichen Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... vom 2. November 2011 Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist auch teilweise begründet. Auf die Berufung der Beklagten hin ist die Klage gemäß § 306 ZPO in Höhe von 203,67 EUR nebst Zinsen abzuweisen, weil der Kläger zweitinstanzlich auf diesen Betrag verzichtet hat. Auch im Übrigen hat die Berufung teilweise Erfolg. Entgegen dem angefochtenen Urteil kann der Kläger lediglich die Freistellung von Sachverständigenkosten in Höhe von 343,86 EUR verlangen.

1. Die volle Einstandspflicht der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG für die dem Kläger unfallbedingt entstandenen Schäden steht außer Streit.

2. Wie das Erstgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt hat, sind die Kosten des eingeholten Schadensgutachtens dem Grunde nach auch erstattungsfähig. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Sachverständigenkosten vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 f., und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; Kammerurteile vom 29. August 2008 - 13 S 108/08; vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08 - und vom 22. September 2006 - 13A S 12/06, DAR 2007, 270 mwN.). Nach schadensrechtlichen Grundsätzen ist der Geschädigte in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; Urteile vom 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10, VersR 2011, 1072 ff.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR334/88, VersR 1989, 1056 f., und vom 23. Januar 2007 aaO). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559, und vom 23. Januar 2007 aaO), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.)

3. Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten ist jedoch auf den erforderlichen Herstellungsaufwand beschränkt.

a) Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind nicht schon deshalb erstattungsfähig, weil sie tatsächlich angefallen sind. Zwar bildet der tatsächliche Aufwand (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Denn der Schädiger hat nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten, sondern den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu leisten (vgl. BGHZ 61, 56, 58, 61, 346, 347 f.; 63, 182, 184; Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es deshalb für die Höhe des erforderlichen Herstellungsaufwandes auch nicht auf die Wirksamkeit einer Preisvereinbarung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die von dem Sachverständigen berechneten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO mwN.).

b) Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364, 369; 160, 377; 162, 161, 165; Urteile vom 19. Februar 2008 - VI ZR 32/07, VersR 2008, 554 f., und vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 f.; Urteil vom 23. Januar 2007 aaO). Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365; Urteile vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, zitiert nach juris, und vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09, vom 29. August 2008 – 13 S 108/08, vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08 - und vom 22. September 2006 aaO). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGHZ 163, 362, 367 f.; Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08). An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zum „Unfallersatztarif“ nichts geändert (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO).

c) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl NZV 2003, 305, 309 f., jew. mwN.), wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 22. September 2009 aaO; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 30. Mai 2008 - 13 S 20/08; zum Ganzen auch OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2008, 458; OLG Hamm NZV 2001, 433; OLG Hamm DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; zur obergerichtlichen Rechtsprechung auch BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 BvR 1655/05, Schaden-Praxis 2008, 162 f.; Meinel VersR 2005, 201, 203; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 3. Kap. Rdn. 121, jew. mwN.)

d) Die Kammer hält hieran trotz der im Ausgangspunkt gewichtigen Bedenken der Beklagten fest. Die Beklagte befürchtet, dass die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ und das Fehlen einer Markterkundungspflicht im Bereich der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflicht den Anreiz für den Geschädigten zu einer sparsamen Auftragserteilung so weit herabsenken könnte, dass die Preiselastizität des Marktes für Kfz-Schadensgutachten gefährdet sei, weil deutlich höhere Honorare abgerechnet werden könnten, als sie nach dem tatsächlichen Begutachtungsaufwand angemessen seien. Nach dem Ergebnis der Begutachtung des Sachverständigen ... in den mehreren Verfahren (13 S 98/10, 13 S 109/10, 13 S 114/10, 13 S 144/10, 13 S 169/10 und 13 S 26/11) kann die Kammer jedoch nicht feststellen, dass die Mechanismen des Marktes bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten nachhaltig gestört wären. Zwar deutet sich nach den plausiblen Untersuchungen des Sachverständigen an, dass bei pauschalierter Abrechnung nach der Schadenshöhe tendenziell höhere „Grundhonorare“ abgerechnet werden, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten wären. Indes finden sich auch Ausnahmen. In einem Verfahren (13 S 109/10) gaben die befragten Sachverständigen im Mittel ein „Grundhonorar“ von 354,98 EUR an, bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand wäre jedoch ein „Grundhonorar“ von 373,70 EUR zu erwarten gewesen. Hinzu kommt, dass die beanspruchten „Grundhonorare“ teilweise weit auseinander liegen, was auf ein preiselastisches Marktgeschehen hindeutet.

Nach Auffassung der Kammer sprechen jedoch unabhängig davon gewichtige Argumente gegen die Annahme einer generellen Markterkundungspflicht des Geschädigten. Der Laie wäre mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Anders als etwa bei der Anmietung von Kraftfahrzeugen müsste er eine Vielzahl von Entgeltpositionen zusammentragen und vergleichen. Denn dem Sachverständigen ist es im Rahmen seiner privatautonomen werkvertraglichen Preisgestaltung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich gestattet, neben einem „Grundhonorar“ für die eigentliche Sachverständigentätigkeit „Nebenkosten“ nach ihrem konkreten Anfall zu berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 - X ZR 80/05, NZV 2007, 182 ff.). Im Bereich des „Grundhonorars“ ist dem Laien ein verbindlicher Preisvergleich zumindest dann nicht möglich, wenn der Sachverständige in grundsätzlich zulässiger Weise (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.; Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09) nach der erst noch zu ermittelnden Schadenshöhe abrechnet, was offenbar sehr häufig geschieht (vgl. etwa BVSK, Befragung zur Höhe des üblichen Kfz-Sachverständigenhonorars - BVKS-Honorarbefragung 2008/2009, S. 1; hierzu auch BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f.). Entscheidend spricht gegen eine Markterkundungspflicht weiter, dass die auf dem Sachverständigenmarkt angebotenen Leistungen nicht ohne weiteres als gleichwertig angesehen werden können. Schon die Bezeichnung als Kfz-Sachverständiger ist nicht gesetzlich geschützt (vgl. Himmelreich/Halm, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung 2009, Kap. G, Rdn. 87; Bleutge GewArch 2007, 184; Trost VersR 1997, 537 ff.). Ein gesetzliches Berufsbild für Kfz-Sachverständige gibt es nicht (vgl. Hörl NZV 2003, 305, 308). Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Anerkennung durch öffentliche Stellen. So sind nur rund 10 % der Sachverständigen im Bereich Kraftfahrzeug- und Straßenverkehrswesen öffentlich bestellt und vereidigt (vgl. Bleutge aaO). Auch hinsichtlich der Berufsausbildung und -erfahrung sowie der Spezialisierung auf bestimmte Schadensbilder und Fabrikate bestehen Unterschiede. Schließlich muss dem Geschädigten als „Herrn des Regulierungsgeschehens“ auch eingeräumt werden, einen Sachverständigen zu wählen, der nach seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt.

e) Hierdurch wird der Schädiger auch nicht rechtlos gestellt. Entgegen der Auffassung der Berufung kann sich der Schadensersatz leistende Schädiger nach herrschender Rechtsprechung, der sich die Kammer angeschlossen hat, Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen auf Rückzahlung eines werkvertraglich nicht geschuldeten Honorars entsprechend § 255 BGB abtreten lassen (vgl. OLG Düsseldorf aaO; OLG Nürnberg aaO; Hörl NZV 2003, 305, 310; Grunsky NZV 2000, 5; Gruber NVersR 2002, 153, 154; vgl. auch OLG Naumburg, NZV 2006, 546, 548 mwN; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 2. Oktober 2008 - 13 S 95/08; Beschluss vom 14. Dezember 2010 - 13 S 119/09; Bittner in: Staudinger, BGB, 2009, § 255 Rdn. 66; ähnlich auf der Grundlage eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Geigel/Knerr aaO Kap. 3, Rdn. 121). Gegen das Risiko, Schadensersatz in der Höhe eines zwar werkvertraglich wirksam vereinbarten, aber der Höhe nach übersetzten Honorars zahlen zu müssen, schützt den Schädiger die Grenze der „Erforderlichkeit“ des Herstellungsaufwandes. Denn nach den dargestellten Grundsätzen schuldet er nicht die Erstattung bezahlter Rechnungsbeträge, sondern den unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten objektiv zur Schadensbehebung erforderlichen Herstellungsaufwand. Dabei verbleibt dem Geschädigten das Risiko, dass sich das eingeholte Gutachten als zu teuer erweist.

4. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete „Grundhonorar“ von 394,00 EUR in voller Höhe als erforderlicher Herstellungsaufwand.

a) Allein dadurch, dass der Sachverständige eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des „Grundhonorars“ vornimmt, überschreitet er noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 27. Oktober 2008 - 13 S 85/08; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 23. Mai 2008 - 13 S 20/08; Beschluss vom 29. Mai 2009 - 13 S 48/08; Göbel, NZV 2007, 457 f.). Denn eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGHZ 167, 319; BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; vom 27. Oktober 2008 - 13 S 85/08; vom 29. August 2008 - 13 S 108/08 - und vom 23. Mai 2008 - 13 S 20/08).

b) Das „Grundhonorar“ war vorliegend für den Geschädigten auch nicht erkennbar überhöht. Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer darf der Geschädigte jedenfalls dann regelmäßig von der Erforderlichkeit der angefallenen Sachverständigenkosten ausgehen, wenn sie sich innerhalb des Honorarkorridors bewegen, in dem nach der BVSK-Honorarbefragung 2008/9 - Vergleichbares gilt für die BVSK-Honorarbefragung 2010/11 - je nach Schadenshöhe zwischen 40 und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen (vgl. Kammerurteile vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09; 29.August 2008 - 13 S 108/08 - und 30. Mai 2008 - 13 S 20/08; Beschluss vom 29. Mai 2009 - 13 S 48/08). Anlass hiervon abzuweichen sieht die Kammer nicht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass der BVSK-Honorarkorridor III (2008/9) bzw. V (2010/11) geeignet ist, realistische Aussagen über das „Grundhonorar“ auf dem regionalen Markt zu treffen. So ergab die Erhebung des Sachverständigen ... auf dem regionalen Markt Mittelwerte der berechneten „Grundhonorare“, die den jeweiligen BVSK-Honorarkorridor nicht überschritten:

Verfahren

13 S

„Grundhonorar“

(Mittel)

zum Vergleich:

BVSK- Honorarkorridor

näherungsweise

bei dem Vergleich

zugrunde gelegte

Schadenshöhe

dabei angewandter

HB-Wert

98/10 

447,29 EUR

434,00 EUR - 480,00 EUR

3.745,17 EUR netto

HB V 2010/11

109/10

354,98 EUR

370,00 EUR - 409,00 EUR

2.765,93 EUR netto

HB V 2010/11

114/10

513,16 EUR

473,00 EUR - 546,00 EUR

4.900,00 EUR brutto

HB III 2008/9

144/10

363,18 EUR

353,00 EUR - 409,00 EUR

2.625,20 EUR netto

HB V 2010/11

169/10

542,62 EUR

531,00 EUR - 585,00 EUR

5.520,50 EUR netto

HB V 2010/11

26/11 

523,93 EUR

494,00 EUR - 574,00 EUR

5.546,81 EUR netto

HB III 2008/9

Diese Daten bestätigen die Werte des BVSK-Honorarkorridors. Der eine Fall, in dem das Grundhonorar in geringem Ausmaß unter dem Honorarkorridor lag, beeinträchtigt die Aussagekraft der Vergleichsbetrachtung im Ergebnis nicht. Er weist insofern eine Besonderheit aus, als hier eine gemessen an den Reparaturkosten besonders hohe merkantile Wertminderung festgestellt wurde. Für die hohe Aussagekraft des BVSK-Honorarkorridors hinsichtlich des „Grundhonorars“ spricht insbesondere auch, dass die von den einzelnen Sachverständigen mitgeteilten „Grundhonorare“ überwiegend innerhalb des BVSK-Honorarkorridors liegen. Anhaltspunkte für eine Manipulation der dem Sachverständigen mitgeteilten Werte - wie dies teilweise eingewandt wurde - bestehen nicht.

c) Die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen ergaben auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pauschalierung nach der Schadenshöhe ohne Bezug zu dem tatsächlichen Begutachtungsaufwand erfolgt wäre. Zwar ergab die Begutachtung durch den Gerichtssachverständigen in mehreren Verfahren, dass bei pauschaler Abrechnung nach der Schadenshöhe höhere „Grundhonorare“ erzielt worden wären, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten gewesen wären. In einem Verfahren (13 S 109/10) ergab sich jedoch ein gegenteiliges Ergebnis, in einem weiteren Verfahren (13 S 144/10) lag das mittlere von den Befragten angegebene „Grundhonorar“ nur geringfügig über dem bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwartenden „Grundhonorar“.

d) Das im vorliegenden Fall abgerechnete „Grundhonorar“ von 394,00 EUR liegt innerhalb des BVSK-Honorarkorridors HB V 2010/2011 und ist damit nicht zu beanstanden.

5. Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind „Nebenkosten“ vorliegend lediglich in Höhe von 100,00 EUR erstattungsfähig, da die abgerechneten „Nebenkosten“, soweit sie diesen Betrag übersteigen, quasi willkürlich überhöht sind und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.

a) Dass ein Sachverständiger sein „Grundhonorar“ für die Ingenieurleistung in pauschalierter Weise an der Schadenshöhe orientiert, hindert ihn nicht daran, zusätzlich „Nebenkosten“ pauschal oder nach ihrem tatsächlichen Anfall zu berechnen. Diese Abrechnungsweise ist werkvertraglich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2006 aaO) und in den Honorarordnungen einzelner Berufsgruppen ausdrücklich vorgesehen. Auch schadensrechtliche Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit einer solchermaßen aufgespaltenen Abrechnung in pauschalierte „Grund-“ und individualisierte „Nebenkosten“ bestehen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO; Kammerurteil vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09 mwN).

b) Umgekehrt darf der Sachverständige die Erhebung von „Nebenkosten“ über ein pauschales „Grundhonorar“ hinaus nicht dazu ausnutzen, die Vergütung für seine Tätigkeit über das erforderliche, aber auch ausreichende Maß hinaus künstlich zu erhöhen. Rechnet ein Sachverständiger - wie hier - für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt werden. Unter diesen Umständen wäre es missbräuchlich, durch verdeckte Zuschläge in den Nebenkosten die (Grund-)Vergütung des Sachverständigen zu erhöhen. Die Geltendmachung der „Nebenkosten“ ist deshalb auf einen Ersatz seiner Aufwendungen beschränkt.

c) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält die Kammer die BVSK-Honorarbefragung - anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars - nicht für geeignet, die auf dem regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die hiernach anfallenden „Nebenkosten“ verlässlich abzubilden.

aa) Bedenken gegen eine Heranziehung dieser Befragung ergeben sich bereits daraus, dass die BVSK-Honorarbefragung 2008/09 selbst einräumt, dass die „Grundhonorare“ tendenziell etwas geringer erhoben werden, wo sehr detailliert „Nebenkosten“ aufgeführt werden. Auch weisen die Erläuterungen darauf hin, dass etwa die Schreibkosten zum Teil pauschaliert, zum Teil je Seite ausgewiesen oder bereits im „Grundhonorar“ enthalten sind. Das konkrete Ausmaß dieser Wechselwirkungen zwischen „Grundhonorar“ und „Nebenkosten“ lässt sich der Studie indes nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis verschiedener „Nebenkostenpositionen“ zueinander. So ist etwa nicht ersichtlich, inwiefern für Kopien beschrifteter Lichtbilddokumentationen neben Schreibkosten zusätzlich noch Kopierkosten oder Photokosten anfallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob dort, wo einzelne „Nebenkostenpositionen“ nach einer Teilpauschale (z.B. für Porto, Telefon und Schreibkosten) abgerechnet werden, eher zu erwarten ist, dass andere „Nebenkosten“ (z.B. für Fahrtkosten) nach konkretem Anfall abgerechnet werden.

bb) Des Weiteren lässt die BVSK-Honorarbefragung nicht erkennen, inwiefern die Sachverständigen ihre „Nebenkosten“ überwiegend pauschal oder nach ihrem konkreten Anfall abrechnen. Die BVSK-Tabelle weist alternativ zu den Ansätzen nach dem konkreten Anfall Pauschalen für Photokosten, Fahrtkosten, Porto, Telefon und Schreibkosten aus. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreift oder seine „Nebenkosten“ nach dem tatsächlichen Anfall berechnet, unterscheiden sich die „Gesamtnebenkosten“ jedoch stark. So hat die Erhebung des Sachverständigen ... in mehreren Verfahren (13 S 98/10, 13 S 109/10, 13 S 114/10, 13 S 144/10, 13 S 169/10, 13 S 26/11) zwar den Ansatz des Honorarkorridors HB III bzw. V für Fahrtkosten je km ungefähr bestätigt. Unter Zugrundelegung des ermittelten Ansatzes je km ergeben sich jedoch schon bei mittleren Entfernungen deutlich höhere Kosten als unter Anlegung der Pauschale:

Verfahren

13 S

mittlere Entfernung

(2 Wege)

Fahrtkostenansatz

gemäß Dr. P.

Gesamtfahrtkosten

(Mittel) bei gleicher

Entfernung

BVSK-Pauschale

zum Vergleich

98/10 

35 km 

0,96 EUR/km

33,60 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

109/10

66 km 

0,88 EUR/km

58,08 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

114/10

55 km 

0,96 EUR/km

52,80 EUR

19,54 EUR - 30,56 EUR

144/10

35 km 

0,96 EUR/km

33,60 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

169/10

38 km 

0,96 EUR/km

36,40 EUR

22,16 EUR - 28,99 EUR

26/11 

32 km 

0,96 EUR/km

30,72 EUR

19,54 EUR - 30,56 EUR

Ähnliche Unterschiede ergeben sich bei den Schreib-, Porto- und Telefonkosten. Auf der Grundlage der von dem Gerichtssachverständigen erhobenen Daten ergeben sich für diese Positionen deutlich höhere Werte als sie bei pauschaler Abrechnung nach BVSK zu erwarten wären:

Verfahren

13 S

Schreibkosten

Kopierkosten

Portokosten

ggf. Telefonkosten

 Summe 

BVSK-Pauschale

zum Vergleich

98/10 

26,53 EUR

11,80 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

53,55 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

109/10

24,84 EUR

8,05 EUR

11,97 EUR

1,20 EUR

46,06 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

114/10

28,51 EUR

13,48 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

57,21 EUR

23,89 EUR - 38,25 EUR

144/10

26,53 EUR

11,80 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

53,55 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

169/10

26,59 EUR

12,74 EUR

11,67 EUR

3,23 EUR

54,23 EUR

23,57 EUR - 32,15 EUR

26/11 

26,26 EUR

10,95 EUR

12,59 EUR

2,63 EUR

52,43 EUR

23,89 EUR - 38,25 EUR

cc) Entscheidend kommt hinzu, dass die von dem Sachverständigen ... befragten Sachverständigen auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen. So bewegen sich die abgerechneten Fahrtkosten zwar bei den meisten Befragten um 1,- EUR. Es finden sich jedoch sowohl deutlich höhere (1,50 EUR bzw. 1,80 EUR) als auch deutlich niedrigerer Werte von bis zu 0,60 EUR - in einem Verfahren (13 S 109/10) sogar bis zu 0,00 EUR. Bei den Lichtbildern rechnen viele Sachverständige zwar etwa 2,50 EUR je Lichtbild ab. Es finden sich jedoch erhebliche Abweichungen nach oben bis 4,90 EUR und nach unten bis 1,00 EUR - in einem Verfahren (13 S 109/10) sogar bis 0,00 EUR. Solche deutlichen Abweichungen müssten als vereinzelte „Ausreißer“ die Bildung aussagekräftiger Durchschnittswerte nicht hindern, würde die Abrechnungspraxis nicht durch die sehr unterschiedliche Handhabung bei den Kosten für einen zweiten Photosatz insgesamt erheblich an Aussagekraft einbüßen. So erheben viele Sachverständige für einen zweiten Photosatz gar keine Kosten, andere berechnen hierfür jedoch zwischen 0,50 EUR und 2,50 EUR pro Photo. Auch Schreib- und Kopierkosten werden ganz unterschiedlich abgerechnet. So berechnen nach der Abfrage des Sachverständigen ... in dem Verfahren 13 S 144/10 mehrere Sachverständige Schreibkosten pauschal mit etwa 15,00 EUR. Die höchste Pauschale lag bei 40,00 EUR. Eine unterschiedliche Zahl der befragten Sachverständigen rechnet Schreibkosten demgegenüber nach der Seitenzahl ab, wobei die Ansätze zwischen 0,50 EUR und 3,55 EUR schwanken. Die Unterschiede setzen sich bei den Kopier-, Porto- und Telefonkosten fort. Darauf, ob die ebenfalls befragte Dekra-Niederlassung gegenüber dem Sachverständigen ... Angaben entgegen ihrer tatsächlichen Abrechnungspraxis getätigt hat, wie in einem Verfahren eingewandt wurde, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Denn auch unter Ausblendung dieser Angaben blieben erhebliche Unterschiede.

dd) Auch in der Summe sind die Angaben der Sachverständigen zu unterschiedlich, als dass hieraus ein aussagekräftiger regionaler Durchschnitt gebildet werden könnte, der durch die BVSK-Befragung hinreichend verlässlich abgebildet werden könnte. Im Einzelnen ergab die Befragung des Sachverständigen ... folgende Werte:

Verfahren

13 S

Gesamthonorar

(Mittel)

„Grundhonorar“

(Mittel)

„Nebenkosten“

(Mittel)

„Nebenkosten“

Minimum

„Nebenkosten“

Maximum

98/10 

584,25 EUR

447,29 EUR

136,96 EUR

19,20 EUR

278,30 EUR

109/10

 493,24 EUR

354,98 EUR

138,26 EUR

0,00 EUR

249,04 EUR

114/10

 676,96 EUR

513,16 EUR

163,80 EUR

34,40 EUR

327,70 EUR

144/10

 497,54 EUR

363,18 EUR

134,36 EUR

19,20 EUR

278,30 EUR

169/10

 680,77 EUR

542,62 EUR

138,15 EUR

19,20 EUR

278,30 EUR

26/11 

640,64 EUR

523,93 EUR

116,71 EUR

21,60 EUR

230,10 EUR

Schon die Bandbreite zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Summenwert ist auffällig. Gewichtiger jedoch ist, dass auch innerhalb der durch die Extremwerte gebildeten Bandbreite die Summe der „Nebenkosten“ ganz erheblich schwankt. Eine pauschale Anwendung der BVSK-Studie würde diesem sehr uneinheitlichen Bild nicht gerecht.

d) Für die Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ kann die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen.

aa) Einer Übertragung des JVEG auf Privatgutachter steht entgegen, dass dessen Anwendungsbereich auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt ist (vgl. BGHZ 167,139-150; Urteile vom 23. Januar 2007 aaO, und vom 4. April 2006 aaO). Zwar regelt das JVEG das dem gerichtlichen Sachverständigen zustehende Honorar nicht mehr nach dem Entschädigungs- sondern nach dem Vergütungsprinzip (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 JVEG). Auch ist zweifelhaft, ob sich die Unterschiede in der Haftung zwischen dem Privatgutachter und dem gerichtlichen Gutachter auch bei den „Nebenkosten“ auswirken. Gegen eine Übertragung der Grundsätze des JVEG spricht jedoch, dass das JVEG ungeachtet seiner Absicht, eine „leistungsgerechte“ Vergütung zu gewähren (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 2, 142), weder eine marktgerechte Vergütung abbilden, noch gar eine solche für den Privatsachverständigen verbindlich festlegen soll. Das wird etwa deutlich, soweit die Gesetzesbegründung zur Regelung der Fahrtkosten auf Nr. 7003 VV RVG Bezug nimmt, die sich an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge und nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten orientiert (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 177, 232).

bb) Auch aus einer Gesamtschau der Honorarordnungen verschiedener Berufsgruppen kann der Laie keinen verbindlichen Maßstab für die erforderlichen „Nebenkosten“ des Kfz-Sachverständigen gewinnen. Diesen Honorarordnungen fehlt nicht nur die rechtliche Verbindlichkeit für die hier in Frage stehende Berufsgruppe. Sie unterscheiden sich in ihren Regelungen auch zu stark, um einen allgemein nachvollziehbaren Maßstab abzubilden. So setzt etwa Nr. 7003 VV RVG die Fahrtkosten für eine Geschäftsreise eines Rechtsanwalts auf 0,30 EUR je km fest. § 18 Abs. 2 Nr. 1 StBGebV bestimmt für Steuerberater einen Betrag von 0,30 EUR je km zuzüglich der durch die Benutzung aus Anlass der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren als erstattungsfähig. Zahnärzte erhalten bei Benutzung eines eigenen Pkw nach § 8 GOZ eine Wegstreckenentschädigung von 50 Pfennig je km, wozu sich noch eine kilometerabhängige Aufwandsentschädigung von 2,00 bzw. 3,00 DM je km addiert. Ein ähnliches, wenngleich teilweise pauschal gestaffeltes Wegegeld kennt die GOÄ. Nach der HOAI sind Fahrtkosten für Reisen, die über einen Umkreis von 15 km um den Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze erstattungsfähig, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, wobei streitig ist, ob hierfür der Hinweis auf die einschlägigen Tabellen genügt (vgl. hierzu Vygen in: Korbion, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2009), 7. Auf. 2009, § 7 HOAI Rdn. 36, mwN.).

cc) Das so genannte Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg kann schon deshalb nicht zur Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ herangezogen werden, weil es eine für die Sachverständigen und die Regulierer rechtliche Bindungswirkung nicht erzeugen kann. Überdies spiegelt es die Verhältnisse des regionalen Marktes nicht verlässlich wider, wie sich aus den oben aufgezeigten Gutachten des Sachverständigen ... ohne weiteres erkennen lässt. Einer von Beklagtenseite hierzu beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es deshalb nicht.

dd) Da die befragten Sachverständigen dem Gerichtssachverständigen ganz erheblich voneinander abweichende Angaben zu den von ihnen berechneten „Nebenkosten“ getätigt haben, kann die Höhe der üblichen „Nebenkosten“ auch nicht aus dem rechnerischen Mittel der angegebenen „Gesamtnebenkosten“ ermittelt werden. Zu Recht nehmen die Untersuchungen des Sachverständigen ... deshalb auch nicht für sich in Anspruch, die Höhe der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Nebenkosten repräsentativ abbilden zu können.

e) Da eine andere geeignete Bewertungsgrundlage nicht zur Verfügung steht, schätzt die Kammer die Grenze der Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ gemäß § 287 Abs. 1 ZPO. Dieser Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung folgender Faktoren:

aa) Bei der Bestimmung der Höhe der zu erwartenden Nebenkosten sind Fahrtkosten zu berücksichtigen, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme regelmäßig nicht schon im „Grundhonorar“ enthalten sind, sondern zusätzlich geltend gemacht werden. Unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte in der Regel innerhalb einer Entfernung von maximal 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden kann und eine Nachbesichtigung nicht ohne weiteres notwendig ist. Einen sachlich begründeten aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Betrieb und Unterhalt kann auch der Laie ohne weiteres anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle gewinnen (vgl. Schwacke, www.carcostexpert.com/de, auszugsweise abgedruckt in BILD vom 4. Januar 2012, Seite 4; http://www.adac.de/_mmm/pdf/ autokostenuebersicht_a-d_47086.pdf). Wegen der berufsbedingt intensiven Fahrzeugnutzung durch die meisten Sachverständigen dürften bei den meisten Sachverständigen jedenfalls keine höheren Kosten anfallen, als diese Tabellen unter Zugrundelegung einer Nutzungszeit von 4 Jahren und einer jährlichen Laufleistung von 15.000 km ermitteln. Unter Zugrundelegung eines Fahrzeugs der oberen Mittelklasse (z.B. Mercedes E 250 CDI DPF Blue Efficiency 7G-Tronic, 150 kW; Audi A6 Avant 3.0 TDI DPF multitronic, 150 kW; BMW 520d touring (DPF), 135 kW) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von bis zu ca. 0,70 EUR/km x 50 km = 35,00 EUR. Dieser Ansatz liegt im Übrigen auch ungefähr an der Obergrenze der bei pauschaler Abrechnung nach BVSK zu erwartenden Werte.

bb) Die Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls idR. nicht schon im „Grundhonorar“ enthalten. Zur Bemessung der insofern erforderlichen Kosten hat die Kammer den Umfang an Gutachten-, Kalkulations- und Lichtbildseiten zugrunde gelegt, der auf der Grundlage der plausiblen Ausführungen des Gerichtssachverständigen und unter Berücksichtigung eines dem Sachverständigen zuzugestehenden Ermessens bei der Ausgestaltung seines Gutachtens für die fachgerechte Schadensbegutachtung und -dokumentation in Routinefällen aus technischer Sicht notwendig ist. Dabei ist die Kammer aufgrund ihrer Erfahrungen aus einer Vielzahl von Verfahren davon überzeugt, dass es den Anforderungen der Praxis genügt und auch regelmäßig so praktiziert wird, dass je zwei Lichtbilder pro Seite aufgenommen und als Farbausdruck ausgefertigt werden. Legt man unter Berücksichtigung des sachverständigen Ermessensspielraums maximal 12 Lichtbilder in Farbe zugrunde und räumt man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so ist unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen ... ein Umfang von 10 Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarz-Weiß-Druck pro Ausfertigung jedenfalls ausreichend. Wie die Kammer bereits entschieden hat (vgl. Kammerurteil vom 12. Februar 2010 – 13 S 146/09), sind mehr als drei Gutachtenausfertigungen für eine Schadensregulierung und –behebung grundsätzlich nicht erforderlich.

Wie der Laie durch eine Orientierung in den örtlichen Kopiergeschäften des regionalen Marktes oder anhand der im Internet verfügbaren Angebote ermitteln kann, kosten selbst bei gewerblichen Drittanbietern Schwarz-Weiß-Ausdrucke nicht mehr als 0,25 EUR und Farbausdrucke nicht mehr als 1,00 EUR je Seite. Soweit der Gesetzentwurf zum JVEG aus dem Jahr 2003 die höheren Sätze des JVEG als marktüblich ansah (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 181; kritisch hierzu nun der Referentenentwurf des BMJ vom 11. November 2011 für ein Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts, S. 390), ist diese Annahme jedenfalls für den regionalen Markt überholt.

Im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Heften der Gutachten ergeben sich dann Kosten von 3 Ausfertigungen x 10 Farbseiten x 1,00 EUR + 3 Ausfertigungen x 14 Schwarz-Weiß-Seiten x 0,25 EUR + 3 x 3,00 EUR Heftung = rund 50,00 EUR.

cc) Hierauf ist auch kein Zuschlag für die Anfertigung von Lichtbildern vorzunehmen. Der mit dem Aufnehmen von Lichtbildern verbundene Aufwand ist bereits mit dem „Grundhonorar“ abgegolten, da das Erkennen des Schadensbildes und die sachgerechte Schadensdokumentation die Fachkunde des Sachverständigen erfordert. Bei der heute üblichen und den Bedürfnissen der Praxis genügenden Verfahrensweise, Gutachten einschließlich digitaler Lichtbilder unmittelbar in mehreren Ausfertigungen auszudrucken, entfällt auch die Anfertigung von Papierabzügen auf Photopapier. Soweit solche Lichtbilder noch entwickelt werden, entstehen selbst bei Fremdvergabe der Entwicklungsarbeiten jedenfalls keine höheren Kosten als beim unmittelbaren Farbausdruck des Gutachtens (vgl. etwa zu den Kosten für die Anfertigung von Lichtbildern durch gewerbliche Anbieter www.billige-photos.de und zu den Kosten von Druckwerken bei Nutzung von Bürodruckern Ott/Neumann, chip-online.de vom 8. März 2007, http://www.chip.de/artikel/Druckkosten-im-Vergleich-Tintenstrahler-und-Laserdrucker _24356192.html).

dd) Auch Schreibkosten sind nicht gesondert berücksichtigungsfähig, da sie bei Anwendung einer gebotenen wirtschaftlichen Arbeitsweise für den Laien erkennbar nicht anfallen. Die Schadensberechnung erfolgt jedenfalls in routinemäßigen Schadensfällen regelmäßig unter Inanspruchnahme von EDV-Programmen - etwa der Firmen DAT oder Audatex-Schwacke. Dabei berechnet das Programm nicht nur den Schaden, sondern druckt auch die Datengrundlagen sowie den Berechnungsweg im Einzelnen in aufbereiteter, verbalisierter Form aus. Die Dateneingabe ist Teil der mit dem „Grundhonorar“ abgegoltenen Sachverständigenleistung, da sie die Fachkunde des Sachverständigen erfordert. Soweit ein Gutachten darüber hinaus individualisierte Erläuterungen enthält - etwa zu bestehenden Vorschäden, zu dem Reparaturweg oder zur Restwertermittlung -, nehmen diese Ausführungen in einem automationsgestützt erstellten Routinegutachten einen so geringen Umfang ein, dass eine Kosten auslösende Vergabe von Schreibarbeiten offenkundig unverhältnismäßig wäre. Dies ist dem Laien, der mit der verbreiteten Automatisierung in allen Berufsfeldern vertraut ist, auch ohne weiteres nachvollziehbar.

ee) Porto-, Versand- und Telefonkosten bringt die Kammer unter Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet- und Versandkostentarife mit 15,00 EUR in Ansatz. Die Begutachtung in Routinefällen erfordert idR. nur einige wenige Telefonate und Internetverbindungen für Terminsvereinbarungen, Rücksprachen mit Werkstätten, Restwertanfragen usw. Hinzu kommen die Kosten für den Gutachtenversand.

ff) Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation sind nicht zu berücksichtigen. Wie die Kammer bereits entschieden hat (vgl. Kammerurteil vom 12. Februar 2010 - 13 S 146/09), ist eine sachliche Rechtfertigung für die separate Berechnung von Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation“ nicht ersichtlich, da die Bewertung und Kalkulation des Schadens einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellt, die bereits mit der Pauschale für das „Grundhonorar“ abgegolten ist. Nach dem Ergebnis der Befragungen durch den Sachverständigen ... in mehreren Verfahren (13 S 98/10, 13 S 109/10, 13 S 114/10, 13 S 144/10, 13 S 169/10 und 13 S 26/11) ist die Kammer nunmehr davon überzeugt, dass dies auch für den Laien ohne weiteres erkennbar ist. Denn die Umfrage hat die Angabe der BVSK-Honorarbefragung 2008/09, wonach Kalkulationsabrufkosten nur noch vereinzelt aufgeführt werden, für den regionalen Markt bestätigt. Dass die BVSK-Honorarbefragung 2010/11 diese Kosten überhaupt nicht mehr erwähnt, deutet darauf hin, dass sich dieser Trend inzwischen noch verstärkt hat. Unter diesen Umständen kann auch der Laie die Unrichtigkeit der Abrechnung erkennen.

gg) Entsprechendes gilt für die Kosten einer Restwertabfrage. Auch die Restwertermittlung stellt eine originäre Sachverständigenleistung dar, die mit dem „Grundhonorar“ abgegolten ist. Auch erfordert die Restwertermittlung gerade keine Abfrage einer - kostenpflichtigen - Restwertdatenbank. Denn nach ständiger, höchstrichterlich gebilligter Rechtsprechung der Kammer ist es zur Restwertermittlung durch den Sachverständigen im Regelfall erforderlich aber auch ausreichend, dass der Sachverständige drei Angebote auf dem regionalen Markt einholt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130, 132; Urteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413, 415; Kammerurteil vom 17. November 2008 - 13 S 124/08).

hh) Die so ermittelte Grenze wird auch dadurch bestätigt, dass nach der Begutachtung durch den Gerichtssachverständige eine Vielzahl von Sachverständigen „Nebenkosten“ in einem Bereich bis zu 100,00 EUR, teilweise sogar deutlich unter diesem Betrag abrechnet.

f) Rechnet ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und macht er zusätzlich „Nebenkosten“ von bis zu 100,00 EUR geltend, so darf der Geschädigte diese „Nebenkosten“ auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die „Nebenkosten“ diesen Betrag jedoch übersteigen, sind sie nicht erstattungsfähig, weil sie für den geschädigten Laien erkennbar quasi willkürlich festgesetzt sind und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen. Das schließt nicht aus, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen können, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller „Nebenkosten“ mit einem pauschalen Betrag von bis zu 100,00 EUR nicht mehr abgegolten ist. Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

6. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das vorliegend geltend gemachte „Grundhonorar“ in vollem Umfang erstattungsfähig. Die geltend gemachten „Nebenkosten“ sind jedoch nur in Höhe von 100,00 EUR erstattungsfähig. Im Übrigen sind sie für den geschädigten Laien erkennbar nicht erforderlich. Danach hat die Klage in folgendem Umfang Erfolg:

geltend gemachtes „Grundhonorar“

394,00 EUR

erforderliche „Nebenkosten“

100,00 EUR

Zwischensumme

494,00 EUR

MwSt. 

93,86 EUR

Summe 

587,86 EUR

hierauf bereits geleistet

- 244,00 EUR

ausstehender Betrag

343,86 EUR

7. Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind Verzugszinsen nicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB zuzuerkennen. Der hier geltend gemachte Freistellungsanspruch stellt keine Geldschuld i.S.d. §§ 288, 291 BGB dar. Auf ihn ist § 288 BGB nicht anwendbar (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 239; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB, Bearbeitung 2009, § 288 BGB Rdn. 6). Einen konkreten Verzugsschaden hat der Kläger nicht geltend gemacht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall im regionalen Raum hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere unterliegt die Frage, in welcher Höhe auf dem regionalen Markt die Abrechnung von „Nebenkosten“ zu erwarten ist, tatrichterlicher Würdigung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.