Amtsgericht Dülmen Urteil, 22. März 2016 - 3 C 348/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gem. § 313a Abs. 1 ZPO)
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist unbegründet.
4I.
5Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der außerprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 406,50 €.
6Zwar war die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Zurückweisung des vom Beklagten geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung eines Maklerhonorars erforderlich, da dessen Forderung im Ergebnis unberechtigt war (1.). Die vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten sind aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersatzfähig (2.).
71.
8Ein Honoraranspruch des Beklagten gegen die Kläger in Höhe von 1.920,00 EUR gemäß § 652 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 WoVermittG bestand nicht. Denn ein etwaig geschlossener Maklervertrag wäre formnichtig gem. § 125 BGB i.V.m. § 2 Abs. 5 Nr. 1 WoVermittG gewesen.
9Die nach § 2 Abs. 1 S. 2 WoVermittG erforderliche Textform i.S.v. § 126 b BGB wurde nicht gewahrt. Dem zur Gerichtsakte gereichten SMS-Schriftverkehr vom 22.07.2015 und 23.07.2015 lässt sich eine in Textform dokumentierte Willensübereinstimmung über den Abschluss eines Maklervertrages nicht entnehmen. Es handelte sich vielmehr nur um einseitige, von dem Beklagten verfasste SMS, die einen Hinweis auf den vermeintlich zu zahlenden Maklerlohn enthielten.
10Die Berufung auf den Formmangel seitens der Kläger war auch nicht treuwidrig i.S.v. § 242 BGB.
11Eine Treuwidrigkeit ist anzunehmen, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen. Mangels schutzwürdigen Vertrauens gilt dies jedoch nicht, wenn beide Parteien den Formmangel kannten (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB 75. Aufl. 2016, § 125 Rn. 25).
12Die Argumentation des Beklagten, die Kläger hätten die Ursache für den Formmangel selbst gesetzt, weil sie ihn aufgrund von Zeitnöten zur Vermittlungstätigkeit gedrängt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Denn er kann sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen im o.g. Sinne nicht berufen, da ihm die zwingenden Voraussetzungen der § 2 Abs. 1 – Abs. 4 WoVermittG aufgrund seiner Tätigkeit als gewerblicher Makler hätten bekannt sein müssen.
132.
14Die Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sind nicht gegeben.
15Eine generelle Ersatzpflicht zur Erstattung vorprozessual aufgewandter Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Ein angeblicher Schuldner, der mit einer unberechtigten Forderung des vermeintlichen Gläubigers konfrontiert wird, kann die ihm durch die Abwehr dieser Forderung entstandenen Kosten nur ersetzt verlangen, soweit die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. 12. 2006 - VI ZR 224/05; NJW 2007, 1458).
16Dies ist hier aber nicht der Fall.
17a)
18Ein Anspruch der Kläger gegen den Beklagten ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB.
19Es fehlt vorliegend bereits an der erforderlichen (vor-) vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien. Die Voraussetzungen einer Vertragsverhandlung (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) sowie der Anbahnung eines Vertrags (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) sind bereits nicht schlüssig dargetan. Denn nach dem Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung hätten diese keinerlei Kenntnis von einer Vermittlungstätigkeit des Beklagten und auch keinen rechtsverbindlichen Willen zum Abschluss eines Maklervertrags gehabt.
20Ebenfalls ist eine für die Annahme ähnlicher geschäftlicher Kontakte i.S.v. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB erforderliche Sonderverbindung zwischen den Parteien nicht ersichtlich. Eine Sonderverbindung ist nicht allein dadurch begründet, dass eine Partei gegenüber der anderen Partei einen unberechtigten Anspruch geltend macht (vgl. BGH, NJW 2007, 1458). Der deutschen Rechtsordnung ist ein genereller Kostenanspruch gegen denjenigen, der sich unberechtigt eines Rechts bemüht, nicht bekannt; außergerichtliche Rechtsverteidigungskosten gehören vielmehr zum allgemeinen Lebensrisiko des in Anspruch genommenen, soweit nicht die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm vorliegen.
21b)
22Ein Anspruch der Kläger ergibt sich ferner nicht aus den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Denn es liegt gerade nicht im objektiven Interesse und entspricht nicht dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, dass der von ihm geltend gemachte Honoraranspruch durch einen von den Klägern beauftragten Rechtsanwaltes zurückgewiesen wird.
23c)
24§ 823 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht einschlägig, da der Beklagte in keines der dort genannten Rechtsgüter eingegriffen hat und die Kläger einen reinen – von der Vorschrift nicht erfassten – Vermögensschaden erlitten haben.
25d)
26Ein Anspruch ergibt sich entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 8 WoVermittG.
27Zwar handelt es sich bei den §§ 6, 8 WoVermittG um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, da diese als Gebots- und Verbotsnormen ausgestalteten Regelungen zumindest auch dem Schutz der (potentiellen) Mieter dienen.
28Unabhängig von der – zwischen den Parteien umstrittenen - Frage, ob ein Verstoß gegen die §§ 6, 8 WoVermittG vorlag, weil der Beklagte tatsächlich keinen Auftrag des Vermieters zur Vermittlung der Wohnung hatte, fehlt es vorliegend aber bereits an einem äquivalent-kausalen Schaden i.S.v. §§ 249 ff. BGB, der auf einen Verstoß gegen §§ 6, 8 WoVermittG zurückzuführen wäre.
29Erforderlich ist ein Zurechnungszusammenhang dergestalt, dass das Verhalten des Schädigers ursächlich für den eingetretenen Schaden geworden ist. Kausal ist also jedes Ereignis, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (vgl. Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., Vorb. v. § 249 Rn. 25).
30Dies ist hier aber nicht der Fall.
31Ein etwaiger Verstoß des Beklagten gegen §§ 6, 8 WoVermittG – eine Vermittlungstätigkeit ohne wirksamen Auftrag durch den Vermieter - kann vorliegend hinweggedacht werden, ohne dass der Schaden in Form der durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten entfiele.
32Der Beklagte machte gegen die Kläger in der Annahme, von diesen wirksam beauftragt worden zu sein, einen Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision trotz der entgegenstehenden Formnichtigkeit eines etwaigen Vertrages geltend. Selbst wenn der Beklagte vorliegend entsprechend der Regelung in § 6 WoVermittG von dem Vermieter mit der Vermittlungstätigkeit beauftragt worden wäre, wäre der klägerische Schaden entstanden. Denn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe wäre in diesem Fall gleichwohl erforderlich gewesen, um den von dem Beklagten geltend gemachten Honoraranspruch wegen der Formnichtigkeit als unbegründet zurückzuweisen.
33Weiterhin fehlt es auch an dem nötigen Schutzzweckzusammenhang, auf den im Wege einer rechtlichen Beurteilung ergänzend abgestellt werden kann. Der Schutzzweck der §§ 6, 8 WoVermittG ist in der Unterbindung von Vorgängen zu sehen, in denen der Wohnungsvermittler Wohnräume anbietet, von denen er nur zufällig durch Dritte erfahren oder diese aus Anzeigen in Zeitungen entnommen hat, ohne dass er von dem Berechtigten zuvor einen entsprechenden Auftrag erhalten hat. Dadurch soll dem Wohnungssuchenden Zeit und Unkosten für vergebliche Besichtigungen von Wohnräumen erspart werden (vgl. hierzu bereits BGH, Urteil vom 25.7.2002, Az.: ZR 113/02, NJW 2002, 3015).
34Der hier geltend gemachte Schaden ist nach seiner Art und Entstehungsweise nicht vom Schutzzweck der Vorschriften umfasst. Denn hat die Vermittlungstätigkeit des Maklers – wie es vorliegend sogar der Fall war - dennoch zum Abschluss eines Mietvertrags geführt, so hat sich die Gefahr eines unnützen Zeit- und Kostenaufwands, die die Gesetzesvorschrift vermeiden will, gerade nicht verwirklicht.
35e)
36Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB oder nach §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB sind ebenfalls abzulehnen, da es jedenfalls an einem Schädigungsvorsatz fehlt.
37Erforderlich ist, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts die Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes jedenfalls billigend in Kauf genommen hat (vgl. Sprau, in: Palandt, a.a.O, § 826 Rn. 11).
38Geht der Beklagte jedoch von dem Bestehen eines Anspruchs aus, fehlt es bereits an dem erforderlichen Vorsatz bezüglich des Tatbestandsmerkmals „Schaden“. Dass der Beklagte vorliegend mit Schädigungsvorsatz handelte, vermag das erkennende Gericht – trotz der gewerblichen Maklertätigkeit des Beklagten – unter Berücksichtigung sämtlicher Gesamtumstände nicht zu erkennen und ist auch nicht substantiiert von den Klägern dargetan worden.
39II.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
41Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
42Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO sind nicht gegeben. Es handelt sich nicht um eine Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung oder die die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
43Der Streitwert wird auf 406,50 EUR festgesetzt.
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.