Amtsgericht Brühl Beschluss, 18. Juni 2014 - 31 F 19/13
Tenor
1.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragsgegnerin 300 Bahare-Azadi-Goldmünzen zu leisten.
2.
Dem Antragsgegner wird eine Frist zur Erfüllung der unter Ziff. 1) tenorierten Verpflichtung binnen eines Monats ab Rechtskraft dieser Entscheidung gesetzt.
3.
Für der Fall, dass die unter Ziff. 1) tenorierte Verpflichtung nicht fristgemäß erfüllt wird, wird der Antragsgegner verpflichtet, statt der unter Ziff. 1) tenorierten Leistung 232.023,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen.
4.
Im Übrigen wird der Antrag vom 08.01.2013 zurückgewiesen.
5.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten sind seit dem 5.10.2011 (AG Bergisch-Gladbach, AZ: 29 F 418/09) rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die Heirat fand am 26.01.2006 im Iran statt. Der Antragsgegner, der schon damals als anerkannter Asylbewerber in Deutschland lebte, wurde dabei von Herrn S vertreten. Dieser war laut Vollmacht Nr. #####0 vom 16.11.2005, angefertigt im Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran in Frankfurt, mit allen Befugnissen ausgestattet.
4In der Heiratsurkunde heißt es:
5„Brautgabe:
6400 Ein-Bahare-Azadi-Goldmünzen, wovon es vereinbart worden ist, 100 gr Goldschmuck mit dem Gehalt 18 vom Ehemann gegen Quittung an die Ehefrau übergeben werden. Der Rest stellt Schulden des Ehemanns dar und muss von ihm auf Anfordern der Ehefrau an sie übergeben werden.“
7Der Antragsgegner hat in der Folgezeit 100 Ein-Bahare-Azadi-Goldmünzen an die Antragstellerin geleistet.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.04.2012 forderte die Antragstellerin den zwischenzeitlich von ihr geschiedenen Antragsgegner auf, die restliche Morgengabe bis zum 26.04.2012 zu leisten.
9Sie beantragt,
101)
11den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 300 Goldmünzen Ein-Bahare-Azadi zu übereignen und für den Fall, dass der Beklagte nach Verurteilung nicht binnen einer Frist von einem Monat die Goldmünzen zu Eigentum übergibt, ihn zu verurteilen, an die Klägerin 232.023,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen;
122.)
13den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.198,24 Euro freizustellen und diesen Betrag ab Klagezustellung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
14Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
15Er behauptet, sein Bevollmächtigter sei lediglich befugt gewesen, eine Morgengabe in Höhe von 100 Ein-Bahare-Azadi zu vereinbaren.
16Im Übrigen sei fraglich, ob iranisches Scheidungsrecht anwendbar sei. Sofern in Bezug auf die Morgengabe iranisches Scheidungsrecht gelte, schulde die Antragstellerin ihm, dem Antragsgegner, eine Abfindung bzw. Schadensersatz in Höhe der Morgengabe, da es sich bei der Ehescheidung nach iranischer Lesart um eine sog. moharat-Scheidung („Loskaufscheidung“) gehandelt habe. Liege – wie hier – nach iranischem Scheidungsrecht kein Scheidungsgrund vor, so habe die Ehefrau dem Ehemann eine Gegenleistung dafür zu erbringen, dass dieser der Scheidung zustimme.
17Die Morgengabe sei im Hinblick auf die kurze Ehe jedenfalls zu hoch. Zudem sei zwischenzeitlich eine Morgengabe nach iranischem Recht auf 100 Ein-Bahare-Azadi Goldmünzen beschränkt.
18Schließlich sei der Anspruch auf die Morgengabe auch verjährt bzw. verwirkt.
19Die Antragstellerin hat dem Antragsgegener angeboten, auf die Morgengabe zu verzichten, wenn dieser der Scheidung im Iran zustimme. Hierzu war der Antragsgegner nicht bereit.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
21II.
22Der Antrag vom 08.01.2013, der mit Blick auf die Entscheidung des OLG Hamm v. 04.07.2012, AZ: 8 UF 37/12, im aus dem Tenor ersichtlichen Sinne auszulegen ist, ist im zugesprochenen Umfang begründet. Im Übrigen war er zurückzuweisen.
23Da der Antragsgegner bereits bei Eheschließung unstreitig die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, findet hier wegen des durch Art. 5 EGBGB angeordneten Vorrangs der deutschen Staatsangehörigkeit nicht dfas gemeinsame iranische Heimatrecht Anwendung, sondern gemäß Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten, als das deutsche Recht.
24Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner Leistung von 300 Bahare-Azadi-Goldmünzen verlangen.
25Dies ergibt sich aus der ehevertraglichen Vereinbarung vom 26.01.2006, die die Beteiligten hinsichtlich der Brautgabe anlässlich ihrer Hochzeit im Iran getroffen haben.
26Dass der Antragsgegner die Vereinbarung nicht höchstpersönlich abgeschlossen hat, sondern von Herrn S vertreten worden ist, steht ihrer Wirksamkeit nach dem Ortsrecht der Eheschließung grundsätzlich nicht entgegen.
27Herr S war zudem „mit allen Befugnissen“ ausgestattet, also auch zum Abschluss der Vereinbarung über die Brautgabe befugt.
28Dass seine Vollmacht etwa im Außenverhältnis auf die Zusage einer Brautgabe von 100 Bahare-Azadi-Goldmünzen beschränkt war, behauptet der Antragsgegner selbst nicht und ergibt sich auch nicht aus der zur Akte gereichten Übersetzung der Heiratsurkunde vom 26.01.2006.
29Ob im Innenverhältnis eine entsprechende Beschränkung galt, kann dahingestellt bleiben. Denn der Antragsgegner hat das „Verbundgeschäft“ zwischen Ehe und Morgengabenversprechen zu keinem Zeitpunkt als solches angefochten und ist deshalb jedenfalls nicht aus Gründen eines etwaigen Anfechtungsrechts befugt, die Erfüllung des restlichen Morgengabenversprechens zu verweigern.
30Das Gericht sieht das Brautgabeversprechen auch nicht ganz oder teilweise als sittenwidrig an. Insoweit wird zur näheren Begründung auf die Ausführungen des OLG Hamm in der eingangs zitierten Entscheidung vom 04.07.2012 verwiesen.
31Soweit der Antragsgegner erfahren haben will, dass mittlerweile im Iran für Morgengabenversprechen eine Beschränkung der Höhe nach gelte, ist nicht ersichtlich, aus welcher Vorschrift sich eine solche (nachträgliche ?) Beschränkung ergeben soll.
32Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei der in Deutschland ausgesprochenen Scheidung der Sache nach um eine Loskaufscheidung gehandelt habe. Die Argumentation des Antragsgegners erscheint schon deshalb im Sinne von § 242 BGB treuwidrig, weil er ausdrücklich nicht bereit ist, einer Scheidung im Iran zuzustimmen.
33Aus den gleichen Gründen ist der ehevertragliche Brautgabeanspruch der Antragstellerin auch nicht als verwirkt anzusehen.
34Auch für eine Anwendung des deutschen ordre public besteht schon deshalb kein Raum, weil hier deutsches Recht zur Anwendung kommt und sich der deutsche ordre public insbesondere in den Generalklauseln der §§ 242, 138 BGB äußert, die vorliegend nicht zu einer (teilweisen) Nichtigkeit des ehevertraglichen Morgengabeversprechens führen.
35Ferner kommt eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB nicht in Betracht. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass sich die Umstände, die zum Abschluss der Morgengabenvereinbarung geführt haben, nach Abschluss der Vereinbarung schwerwiegend verändert haben.
36Soweit die Antragstellerin schließlich meint, der Anspruch auf die restliche Morgengabe sei verjährt, ist auch dies nicht ersichtlich. Dass seit dem Anfordern der restlichen Goldmünzen durch die Antragstellerin ein verjährungsbegründender Zeitraum verstrichen ist, ist seitens des Antragsgegners nicht dargelegt worden.
37Der weitere Antrag auf Fristbestimmung in der Entscheidung in Verbindung mit der Verpflichtung zu einer künftigen Leistung ist nach den §§ 255, 259 ZPO i.V.m. § 113 FamFG zulässig und begründet. Dabei handelt es sich um einen sog. unechten Hilfsantrag.
38Die Antragstellerin hat im Falle der Nichtleistung der Morgengabe einen Schadensersatzanspruch nach den §§ 281, 280 BGB gegen den Antragsgegner in Höhe des Wertes der Goldmünzen. Dieser ist in beantragter Höhe anzusetzen, da der Antragsgegner dem substantiierten Vorbringen der Antragstellerin nicht entsprechend entgegengetreten ist.
39Die Fristsetzung kann nach § 255 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 113 FamFG bereits im Beschluss erfolgen.
40Des weiteren ist auch der Antrag auf künftige Leistung statthaft, § 259 ZPO i.V.m. § 113 FamFG, weil nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Der Antragsgegner hat bereits im Rahmen seines VKH-Antrags hinreichend zum Ausdruck gebracht, zur Leistung der Goldmünzen außer Stande zu sei.
41Nach alledem war hinsichtlich des Hauptantrags wie geschehen zu entscheiden.
42Soweit die Antragstellerin desweiteren beantragt hat, den Antragsgegner zu verpflichten, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.,H.v. 3.198,24 Euro freizustellen, war ihr Antrag dagegen abzuweisen.
43Eine Anspruchsgrundlage ist insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich ein entsprechender Freistellungsanspruch nicht auf die §§ 280 und 286 BGB - Verzug - stützen. Denn der Antragsgegner ist im Zweifel erst durch das Anforderungsschreiben vom 05.04.2012 in Verzug gesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren aber die streitgegenständlichen Anwaltsgebühren schon entstanden. Sie beruhen demnach nicht auf dem erst später eingetretenen Verzug.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 FamFG. Das Unterliegen der Antragsgegnerin war geringfügig, da die von ihr geltend gemachte Nebenforderung keine weitergehenden Kosten ausgelöst hat.
45Verfahrenswert: 232.023,00 Euro
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
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die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
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die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung