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| Die Klägerin hat nach §§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 185 StGB und Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG Anspruch auf Geldentschädigung wegen der vom Beklagten begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Der vom Beklagten letztlich unstreitig gestellte äußere Sachverhalt nach Darstellung der Klägerseite rechtfertigt die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin unter Berücksichtigung des objektiven Angriffs und des subjektiven Verschuldens auf Seiten des Beklagten. |
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| 1. Dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine „einfache“, aus dem Affekt heraus begangene und letztlich oberflächliche Polizistenbeleidigung handelt wie z.B. die Betitelung als „ Scheissbulle “, die nicht notwendigerweise zu einem Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung führen muss, zeigt sich an der Intensität der ausgesprochenen Beleidigungen und Drohungen, die außergewöhnlich vulgär und ordinär sind. Es zeigt sich weiter an der Wiederholung und Dauer der Äußerungen, die der Beklagte nicht nur bei der Festnahme in der Öffentlichkeit, sondern auch nach der Zäsur durch die Verbringung aufs Polizeirevier und die dadurch zwangsläufig eintretende „Denkpause“ begangen hat. Daraus wird deutlich, dass es dem Beklagten darum ging, der gegen ihn angewendete Polizeigewalt das entgegenzusetzen, was ihm alleine blieb, nämlich die diensttuenden Polizeibeamten wenn schon nicht körperlich, dann wenigstens in der Ehre zu treffen. Dabei hatte sich der Beklagte unter den Anwesenden die junge Polizeimeisterin, eine Frau, als am leichtesten zu treffendes Opfer herausgesucht. Die Äußerungen lassen eindeutig erkennen, dass der Beklagte die Klägerin nicht allein in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamtin treffen wollte, sondern in ihrer Ehre als Frau, indem er sie gleichsam verbal auszog, um sie vor den Augen der Zuschauer und Zuhörer am Ort der Festnahme und auf dem Polizeirevier durch fiktive sexuelle Handlungen so weit wie möglich zu erniedrigen, zum bloßen Objekt seiner Befriedigung zu machen und sie sogar fiktiv zu vernichten, wie er mehrmals deutlich machte. |
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| In solchen Äußerungen liegt nach den in jüngster Zeit bestätigten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004, S. 2371, 2372) eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, denn in ihnen manifestiert sich der Ausdruck abgrundtiefer Verachtung. Die anzunehmende alkoholbedingte Enthemmung, die vorgelegen haben dürfte, schließt die Annahme einer erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung keinesfalls aus. Maßgeblich ist, ob der Beklagte erkennen konnte, was er mit seinen Taten anrichtete, und davon geht das Gericht aus, da es dem Beklagten ja gerade um die Erniedrigung der Klägerin ging. |
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| Zu einer solchen Vorgehensweise gehört auch eine besondere Rohheit und Gefühllosigkeit, die die Annahme schweren Verschuldens rechtfertigt. Ein Fall des Ausschlusses oder der Minderung der Verantwortlichkeit nach § 827 BGB liegt nicht vor, weil zivilrechtlich insofern nur Zustände eine Rolle spielen würden, die einer die freie Willensbildung ausschließenden krankhaften Störung vergleichbar sind. Der gemeinsame Konsum einer Falsch Wodka mit mehreren anderen Jugendlichen rechtfertigt eine solche Annahme jedenfalls nicht, und ein Schuldausschluss ist auch bei der Verurteilung des Beklagten durch das Jugendschöffengericht nicht angenommen worden. Eine zunächst vorliegende Alkoholisierung mag die Vorgänge im direkten Zusammenhang mit der Festnahme als weniger gravierend und irgendwie erklärlich erscheinen lassen. Dass der Beklagte aber auch danach, bereits auf der Polizeiwache und sogar noch in der Zelle die Klägerin immer wieder verbal attackiert hat, hat nach Überzeugung des Gerichts nichts mit einer rauschhaften Fehlreaktion zu tun, sondern mit gezielten, von niedrigen Beweggründen wie Ärger und Rache geleiteten „Tiefschlägen“ zum Nachteil der Klägerin. |
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| Andere Abwehrmöglichkeiten, die eine Geldentschädigung überflüssig machen würden, bestehen nach den vorliegenden Umständen nicht. |
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| 2. Die Taten bewirkten bei der Klägerin eine innere Getroffenheit, Ekel und Abscheu. Das Gericht glaubt der Klägerin aufgrund ihrer ruhigen und sachlichen Schilderung in der mündlichen Verhandlung, dass sie als Person tief getroffen und verletzt war. Aus ihren Angaben ist auch glaubhaft, dass sie bis heute immer wieder unfreiwillig an die Vorgänge mit dem Beklagten zurückdenken muss. Die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben hat auch die psychologische Sachverständige bestätigt. |
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| Mehr ist aber auch nicht passiert. Nach dem Ergebnis des überaus sorgfältig erstellten Gutachtens der Sachverständigen Reichwald ist der 19.07.2005 für die Klägerin ohne eine bleibende psychische Folgestörung geblieben. Vielmehr hat die eingehende Untersuchung ergeben, dass die Klägerin durch ihre stabile seelische und emotionale Verfassung - die sie für ihren Beruf sehr geeignet macht - in der Lage war, die Vorgänge angemessen zu verarbeiten, so dass auch in Zukunft keine langfristigen Störungen zu erwarten sind. |
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| 3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung berücksichtigt das Gericht zu Gunsten der Klägerin die Art und Weise der Tatbegehung und den Umstand, dass die Klägerin seit der Tat mehr als ein Jahr auf ihr Geld warten und sich im vorliegenden Zivilverfahren einer erneuten Parteianhörung unterziehen musste. Zu Gunsten des Beklagten sprechen der Umstand, dass der Beklagte sich, wenngleich lapidar und schriftlich, im Ermittlungsverfahren bei der Klägerin entschuldigt hat und für die Taten strafrechtlich empfindlich belangt wurde, außerdem sein Alter, sein Entwicklungsstand, der das Strafgericht zur Anwendung von Jugendstrafrecht bewogen hat und seine das Verschulden in gewissen Grenzen mildernde Alkoholisierung, schließlich auch, dass die Herabsetzungen im Wesentlichen von Kollegen der Klägerin wahrgenommen werden konnten, deren Achtung vor der Klägerin nicht schon durch Obszönitäten eines betrunkenen Randalierers in Frage gestellt werden konnte. Insofern erscheint eine Geldentschädigung von 300 EUR angemessen, etwas oberhalb der Beträge, wie sie in den Fällen zugesprochen wurden, in denen zu bloß verbalen Polizistenbeleidigungen Tätlichkeiten wie etwa Anspucken hinzutraten (vgl. z.B. LG Münster NJW-RR 2002, S. 1677). Denn das Gericht ist der Auffassung, dass die vorliegende Art der verbalen Angriffe anderen, „greifbaren“ Bezeugungen von Ekel wie Anspucken durchaus vergleichbar sind und keine mildere Behandlung rechtfertigen. Andererseits muss die Geldentschädigung deutlich unterhalb der Größenordnungen liegen, in denen Persönlichkeitsrechtsverletzungen weitreichende persönliche und berufliche Folgen über längere Zeit in einer großen Öffentlichkeit nach sich gezogen haben, so dass vierstellige Beträge und mehr zuzusprechen wären. |
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| 4. Wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann nur Freistellung verlangt werden, weil die Bezahlung dieser Kosten an den Klägervertreter nicht vorgetragen sind, was als (kostenmäßig nicht ins Gewicht fallendes ) Minus gegenüber dem Zahlungsantrag anzusehen und insoweit zuzusprechen war. |
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| 5. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 ZPO unter besonderer Berücksichtigung von Abs. 2 Nr. 2 (Ermessenspielraum). Das Gericht hat von der Möglichkeit der Kostentrennung nach § 96 ZPO Gebrauch gemacht, weil das allein wegen der behaupteten langfristigen Folgen der Angriffe eingeholte, teure Gutachten die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 ZPO. |
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