Amtsgericht Böblingen Urteil, 16. Nov. 2006 - 3 C 1899/06

published on 16/11/2006 00:00
Amtsgericht Böblingen Urteil, 16. Nov. 2006 - 3 C 1899/06
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Gericht

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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2006 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 26,39 EUR freizustellen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des schriftlichen Sachverständigengutachtens trägt die Klägerin. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 1.000 EUR

Tatbestand

 
Die klagende Polizeimeisterin verlangt vom Beklagten Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Am 19.07.2005 widersetzte sich der damals 20-jährige Beklagte in angetrunkenem Zustand einer polizeilichen Kontrolle wegen vorausgegangenen Randalierens. Im Verlauf der Festnahme und danach auf dem Polizeirevier S. bedachte der Beklagte die insoweit tätige Klägerin, eine damals 25-jährige Polizeimeisterin, teilweise zusammen mit ihren Kollegen, mit den folgenden und weiteren, sinngleichen Äußerungen, die er durch entsprechende Hüftbewegungen unterstützte:
- „Hure, Nutte, Schlampe“
- „Ich fick euch alle, ich mach euch kalt, ihr Drecksbullen, ich fick eure Mutter, ihr dreckigen Bullen.“
- „Ich kenne dein Gesicht, du Schlampe, ich mach dich draußen kalt.“
- „ Votze , Schlampe, Hure, ich fick dich schön tief in den Arsch.“
- „Bevor ich dich kalt mache, sollst du mir zuschauen, wie ich dich langsam und tief in den Arsch ficke.“
- „Ich fick dich dann tot.“
Die Klägerin behauptet, sie sei durch diese massiven Beleidigungen und Bedrohungen als Polizistin, aber auch als Privatperson zutiefst in ihrer Ehre verletzt worden. Die Äußerungen hätten bei ihr Ekel und Übelkeit hervorgerufen. Sie sei deswegen bis heute verängstigt.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.03.2006 sowie weitere 76,91 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 16.03.2006 zu bezahlen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er behauptet, er habe alkoholbedingt so gut wie keine Erinnerung mehr an den Vorgang, weil er vor dem Vorfall zusammen mit anderen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden eine Flasche Wodka konsumiert habe. Er verweist auf die schriftliche Entschuldigung, die während des Ermittlungsverfahrens gegen ihn abgegeben wurde, und ist der Meinung, es fehle an der nötigen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung; derartige Beleidigungen müssten Polizisten eben hinnehmen können. Er trägt weiter vor, er sei bei der Festnahme u.a. durch die Klägerin geschlagen worden, was ihm in Verbindung mit einer bestehenden Schulterverletzung erhebliche Schmerzen bereitet und ihn daher zu solchen Reaktionen gebracht habe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2006 (Bl. 23/24 d.A.) und 13.03.2007 (Bl. 82/83 d.A.) verwiesen. Der Beklagte ist wegen der streitgegenständlichen Vorfälle vom Amtsgericht Böblingen - Jugendschöffengericht - unter Aktenzeichen 5 Ls 45 Js 80764/05 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Bedrohung und Sachbeschädigung HW inzwischen rechtskräftig zu einer 6-monatigen Jugendstrafe verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafakten waren zu Informationszwecken beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klägerin hat nach §§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 185 StGB und Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG Anspruch auf Geldentschädigung wegen der vom Beklagten begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Der vom Beklagten letztlich unstreitig gestellte äußere Sachverhalt nach Darstellung der Klägerseite rechtfertigt die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin unter Berücksichtigung des objektiven Angriffs und des subjektiven Verschuldens auf Seiten des Beklagten.
17 
1. Dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine „einfache“, aus dem Affekt heraus begangene und letztlich oberflächliche Polizistenbeleidigung handelt wie z.B. die Betitelung als „ Scheissbulle “, die nicht notwendigerweise zu einem Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung führen muss, zeigt sich an der Intensität der ausgesprochenen Beleidigungen und Drohungen, die außergewöhnlich vulgär und ordinär sind. Es zeigt sich weiter an der Wiederholung und Dauer der Äußerungen, die der Beklagte nicht nur bei der Festnahme in der Öffentlichkeit, sondern auch nach der Zäsur durch die Verbringung aufs Polizeirevier und die dadurch zwangsläufig eintretende „Denkpause“ begangen hat. Daraus wird deutlich, dass es dem Beklagten darum ging, der gegen ihn angewendete Polizeigewalt das entgegenzusetzen, was ihm alleine blieb, nämlich die diensttuenden Polizeibeamten wenn schon nicht körperlich, dann wenigstens in der Ehre zu treffen. Dabei hatte sich der Beklagte unter den Anwesenden die junge Polizeimeisterin, eine Frau, als am leichtesten zu treffendes Opfer herausgesucht. Die Äußerungen lassen eindeutig erkennen, dass der Beklagte die Klägerin nicht allein in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamtin treffen wollte, sondern in ihrer Ehre als Frau, indem er sie gleichsam verbal auszog, um sie vor den Augen der Zuschauer und Zuhörer am Ort der Festnahme und auf dem Polizeirevier durch fiktive sexuelle Handlungen so weit wie möglich zu erniedrigen, zum bloßen Objekt seiner Befriedigung zu machen und sie sogar fiktiv zu vernichten, wie er mehrmals deutlich machte.
18 
In solchen Äußerungen liegt nach den in jüngster Zeit bestätigten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004, S. 2371, 2372) eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, denn in ihnen manifestiert sich der Ausdruck abgrundtiefer Verachtung. Die anzunehmende alkoholbedingte Enthemmung, die vorgelegen haben dürfte, schließt die Annahme einer erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung keinesfalls aus. Maßgeblich ist, ob der Beklagte erkennen konnte, was er mit seinen Taten anrichtete, und davon geht das Gericht aus, da es dem Beklagten ja gerade um die Erniedrigung der Klägerin ging.
19 
Zu einer solchen Vorgehensweise gehört auch eine besondere Rohheit und Gefühllosigkeit, die die Annahme schweren Verschuldens rechtfertigt. Ein Fall des Ausschlusses oder der Minderung der Verantwortlichkeit nach § 827 BGB liegt nicht vor, weil zivilrechtlich insofern nur Zustände eine Rolle spielen würden, die einer die freie Willensbildung ausschließenden krankhaften Störung vergleichbar sind. Der gemeinsame Konsum einer Falsch Wodka mit mehreren anderen Jugendlichen rechtfertigt eine solche Annahme jedenfalls nicht, und ein Schuldausschluss ist auch bei der Verurteilung des Beklagten durch das Jugendschöffengericht nicht angenommen worden. Eine zunächst vorliegende Alkoholisierung mag die Vorgänge im direkten Zusammenhang mit der Festnahme als weniger gravierend und irgendwie erklärlich erscheinen lassen. Dass der Beklagte aber auch danach, bereits auf der Polizeiwache und sogar noch in der Zelle die Klägerin immer wieder verbal attackiert hat, hat nach Überzeugung des Gerichts nichts mit einer rauschhaften Fehlreaktion zu tun, sondern mit gezielten, von niedrigen Beweggründen wie Ärger und Rache geleiteten „Tiefschlägen“ zum Nachteil der Klägerin.
20 
Andere Abwehrmöglichkeiten, die eine Geldentschädigung überflüssig machen würden, bestehen nach den vorliegenden Umständen nicht.
21 
2. Die Taten bewirkten bei der Klägerin eine innere Getroffenheit, Ekel und Abscheu. Das Gericht glaubt der Klägerin aufgrund ihrer ruhigen und sachlichen Schilderung in der mündlichen Verhandlung, dass sie als Person tief getroffen und verletzt war. Aus ihren Angaben ist auch glaubhaft, dass sie bis heute immer wieder unfreiwillig an die Vorgänge mit dem Beklagten zurückdenken muss. Die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben hat auch die psychologische Sachverständige bestätigt.
22 
Mehr ist aber auch nicht passiert. Nach dem Ergebnis des überaus sorgfältig erstellten Gutachtens der Sachverständigen Reichwald ist der 19.07.2005 für die Klägerin ohne eine bleibende psychische Folgestörung geblieben. Vielmehr hat die eingehende Untersuchung ergeben, dass die Klägerin durch ihre stabile seelische und emotionale Verfassung - die sie für ihren Beruf sehr geeignet macht - in der Lage war, die Vorgänge angemessen zu verarbeiten, so dass auch in Zukunft keine langfristigen Störungen zu erwarten sind.
23 
3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung berücksichtigt das Gericht zu Gunsten der Klägerin die Art und Weise der Tatbegehung und den Umstand, dass die Klägerin seit der Tat mehr als ein Jahr auf ihr Geld warten und sich im vorliegenden Zivilverfahren einer erneuten Parteianhörung unterziehen musste. Zu Gunsten des Beklagten sprechen der Umstand, dass der Beklagte sich, wenngleich lapidar und schriftlich, im Ermittlungsverfahren bei der Klägerin entschuldigt hat und für die Taten strafrechtlich empfindlich belangt wurde, außerdem sein Alter, sein Entwicklungsstand, der das Strafgericht zur Anwendung von Jugendstrafrecht bewogen hat und seine das Verschulden in gewissen Grenzen mildernde Alkoholisierung, schließlich auch, dass die Herabsetzungen im Wesentlichen von Kollegen der Klägerin wahrgenommen werden konnten, deren Achtung vor der Klägerin nicht schon durch Obszönitäten eines betrunkenen Randalierers in Frage gestellt werden konnte. Insofern erscheint eine Geldentschädigung von 300 EUR angemessen, etwas oberhalb der Beträge, wie sie in den Fällen zugesprochen wurden, in denen zu bloß verbalen Polizistenbeleidigungen Tätlichkeiten wie etwa Anspucken hinzutraten (vgl. z.B. LG Münster NJW-RR 2002, S. 1677). Denn das Gericht ist der Auffassung, dass die vorliegende Art der verbalen Angriffe anderen, „greifbaren“ Bezeugungen von Ekel wie Anspucken durchaus vergleichbar sind und keine mildere Behandlung rechtfertigen. Andererseits muss die Geldentschädigung deutlich unterhalb der Größenordnungen liegen, in denen Persönlichkeitsrechtsverletzungen weitreichende persönliche und berufliche Folgen über längere Zeit in einer großen Öffentlichkeit nach sich gezogen haben, so dass vierstellige Beträge und mehr zuzusprechen wären.
24 
4. Wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann nur Freistellung verlangt werden, weil die Bezahlung dieser Kosten an den Klägervertreter nicht vorgetragen sind, was als (kostenmäßig nicht ins Gewicht fallendes ) Minus gegenüber dem Zahlungsantrag anzusehen und insoweit zuzusprechen war.
25 
5. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 ZPO unter besonderer Berücksichtigung von Abs. 2 Nr. 2 (Ermessenspielraum). Das Gericht hat von der Möglichkeit der Kostentrennung nach § 96 ZPO Gebrauch gemacht, weil das allein wegen der behaupteten langfristigen Folgen der Angriffe eingeholte, teure Gutachten die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 ZPO.

Gründe

 
16 
Die Klägerin hat nach §§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 185 StGB und Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG Anspruch auf Geldentschädigung wegen der vom Beklagten begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Der vom Beklagten letztlich unstreitig gestellte äußere Sachverhalt nach Darstellung der Klägerseite rechtfertigt die Annahme einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin unter Berücksichtigung des objektiven Angriffs und des subjektiven Verschuldens auf Seiten des Beklagten.
17 
1. Dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine „einfache“, aus dem Affekt heraus begangene und letztlich oberflächliche Polizistenbeleidigung handelt wie z.B. die Betitelung als „ Scheissbulle “, die nicht notwendigerweise zu einem Geldentschädigungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung führen muss, zeigt sich an der Intensität der ausgesprochenen Beleidigungen und Drohungen, die außergewöhnlich vulgär und ordinär sind. Es zeigt sich weiter an der Wiederholung und Dauer der Äußerungen, die der Beklagte nicht nur bei der Festnahme in der Öffentlichkeit, sondern auch nach der Zäsur durch die Verbringung aufs Polizeirevier und die dadurch zwangsläufig eintretende „Denkpause“ begangen hat. Daraus wird deutlich, dass es dem Beklagten darum ging, der gegen ihn angewendete Polizeigewalt das entgegenzusetzen, was ihm alleine blieb, nämlich die diensttuenden Polizeibeamten wenn schon nicht körperlich, dann wenigstens in der Ehre zu treffen. Dabei hatte sich der Beklagte unter den Anwesenden die junge Polizeimeisterin, eine Frau, als am leichtesten zu treffendes Opfer herausgesucht. Die Äußerungen lassen eindeutig erkennen, dass der Beklagte die Klägerin nicht allein in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamtin treffen wollte, sondern in ihrer Ehre als Frau, indem er sie gleichsam verbal auszog, um sie vor den Augen der Zuschauer und Zuhörer am Ort der Festnahme und auf dem Polizeirevier durch fiktive sexuelle Handlungen so weit wie möglich zu erniedrigen, zum bloßen Objekt seiner Befriedigung zu machen und sie sogar fiktiv zu vernichten, wie er mehrmals deutlich machte.
18 
In solchen Äußerungen liegt nach den in jüngster Zeit bestätigten Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2004, S. 2371, 2372) eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, denn in ihnen manifestiert sich der Ausdruck abgrundtiefer Verachtung. Die anzunehmende alkoholbedingte Enthemmung, die vorgelegen haben dürfte, schließt die Annahme einer erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung keinesfalls aus. Maßgeblich ist, ob der Beklagte erkennen konnte, was er mit seinen Taten anrichtete, und davon geht das Gericht aus, da es dem Beklagten ja gerade um die Erniedrigung der Klägerin ging.
19 
Zu einer solchen Vorgehensweise gehört auch eine besondere Rohheit und Gefühllosigkeit, die die Annahme schweren Verschuldens rechtfertigt. Ein Fall des Ausschlusses oder der Minderung der Verantwortlichkeit nach § 827 BGB liegt nicht vor, weil zivilrechtlich insofern nur Zustände eine Rolle spielen würden, die einer die freie Willensbildung ausschließenden krankhaften Störung vergleichbar sind. Der gemeinsame Konsum einer Falsch Wodka mit mehreren anderen Jugendlichen rechtfertigt eine solche Annahme jedenfalls nicht, und ein Schuldausschluss ist auch bei der Verurteilung des Beklagten durch das Jugendschöffengericht nicht angenommen worden. Eine zunächst vorliegende Alkoholisierung mag die Vorgänge im direkten Zusammenhang mit der Festnahme als weniger gravierend und irgendwie erklärlich erscheinen lassen. Dass der Beklagte aber auch danach, bereits auf der Polizeiwache und sogar noch in der Zelle die Klägerin immer wieder verbal attackiert hat, hat nach Überzeugung des Gerichts nichts mit einer rauschhaften Fehlreaktion zu tun, sondern mit gezielten, von niedrigen Beweggründen wie Ärger und Rache geleiteten „Tiefschlägen“ zum Nachteil der Klägerin.
20 
Andere Abwehrmöglichkeiten, die eine Geldentschädigung überflüssig machen würden, bestehen nach den vorliegenden Umständen nicht.
21 
2. Die Taten bewirkten bei der Klägerin eine innere Getroffenheit, Ekel und Abscheu. Das Gericht glaubt der Klägerin aufgrund ihrer ruhigen und sachlichen Schilderung in der mündlichen Verhandlung, dass sie als Person tief getroffen und verletzt war. Aus ihren Angaben ist auch glaubhaft, dass sie bis heute immer wieder unfreiwillig an die Vorgänge mit dem Beklagten zurückdenken muss. Die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben hat auch die psychologische Sachverständige bestätigt.
22 
Mehr ist aber auch nicht passiert. Nach dem Ergebnis des überaus sorgfältig erstellten Gutachtens der Sachverständigen Reichwald ist der 19.07.2005 für die Klägerin ohne eine bleibende psychische Folgestörung geblieben. Vielmehr hat die eingehende Untersuchung ergeben, dass die Klägerin durch ihre stabile seelische und emotionale Verfassung - die sie für ihren Beruf sehr geeignet macht - in der Lage war, die Vorgänge angemessen zu verarbeiten, so dass auch in Zukunft keine langfristigen Störungen zu erwarten sind.
23 
3. Bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung berücksichtigt das Gericht zu Gunsten der Klägerin die Art und Weise der Tatbegehung und den Umstand, dass die Klägerin seit der Tat mehr als ein Jahr auf ihr Geld warten und sich im vorliegenden Zivilverfahren einer erneuten Parteianhörung unterziehen musste. Zu Gunsten des Beklagten sprechen der Umstand, dass der Beklagte sich, wenngleich lapidar und schriftlich, im Ermittlungsverfahren bei der Klägerin entschuldigt hat und für die Taten strafrechtlich empfindlich belangt wurde, außerdem sein Alter, sein Entwicklungsstand, der das Strafgericht zur Anwendung von Jugendstrafrecht bewogen hat und seine das Verschulden in gewissen Grenzen mildernde Alkoholisierung, schließlich auch, dass die Herabsetzungen im Wesentlichen von Kollegen der Klägerin wahrgenommen werden konnten, deren Achtung vor der Klägerin nicht schon durch Obszönitäten eines betrunkenen Randalierers in Frage gestellt werden konnte. Insofern erscheint eine Geldentschädigung von 300 EUR angemessen, etwas oberhalb der Beträge, wie sie in den Fällen zugesprochen wurden, in denen zu bloß verbalen Polizistenbeleidigungen Tätlichkeiten wie etwa Anspucken hinzutraten (vgl. z.B. LG Münster NJW-RR 2002, S. 1677). Denn das Gericht ist der Auffassung, dass die vorliegende Art der verbalen Angriffe anderen, „greifbaren“ Bezeugungen von Ekel wie Anspucken durchaus vergleichbar sind und keine mildere Behandlung rechtfertigen. Andererseits muss die Geldentschädigung deutlich unterhalb der Größenordnungen liegen, in denen Persönlichkeitsrechtsverletzungen weitreichende persönliche und berufliche Folgen über längere Zeit in einer großen Öffentlichkeit nach sich gezogen haben, so dass vierstellige Beträge und mehr zuzusprechen wären.
24 
4. Wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann nur Freistellung verlangt werden, weil die Bezahlung dieser Kosten an den Klägervertreter nicht vorgetragen sind, was als (kostenmäßig nicht ins Gewicht fallendes ) Minus gegenüber dem Zahlungsantrag anzusehen und insoweit zuzusprechen war.
25 
5. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 ZPO unter besonderer Berücksichtigung von Abs. 2 Nr. 2 (Ermessenspielraum). Das Gericht hat von der Möglichkeit der Kostentrennung nach § 96 ZPO Gebrauch gemacht, weil das allein wegen der behaupteten langfristigen Folgen der Angriffe eingeholte, teure Gutachten die Behauptungen der Klägerin nicht bestätigt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e
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published on 24/06/2022 00:45

Die Bezeichnung eines Polizisten als "Wichser", "Scheiss Bullenschwein", " Arschwichser" und "dummes Arschloch" begründet keinen Schmerzengeldanspruch. Zwar handelt es sich hierbei um vulgäre Beleidigungen, die eine Persönlichkeitsrech
published on 17/06/2022 15:09

Das Amtsgericht Bremen entschied zu Gunsten einer jungen Frau und sprach dieser ein Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 Euro zu, nachdem diese im Straßenverkehr als "Schlampe" und "Hure" bezeichnet wurde.
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Annotations

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.