Amtsgericht Beckum Beschluss, 03. Sept. 2015 - 100 Lw 47/15


Gericht
Tenor
1. Von der Festsetzung eines Geschäftswertes wird abgesehen.
2. Die Beschwerde gegen den Beschluss wird zugelassen.
1
Gründe:
21.
3Die Antragstellerin ist durch Erbschaft Eigentümerin des im Grundbuch von … eingetragenen Hofes geworden und hat mit Antrag vom ….2015 die Löschung des Hofvermerks beantragt. Dem Antrag hat das Landwirtschaftsgericht am ….2015 durch Ersuchen an das Grundbuchamt …., den Hofvermerk zu löschen, entsprochen.
4Gemäß § 79 GNotKG ist der Wert für die zu erhebenden Gebühren festzusetzen, wobei hier eine Gebühr gem. Nr. 15112 KV-GNotKG in Verbindung mit Tabelle A in Betracht kommt.
5Die Antragstellerin und die Landwirtschaftskammer wurden angehört, haben aber keine Stellung bezogen. Von einer Anhörung des Bezirksrevisors als Vertreter der Landeskasse wurde aufgrund seiner vorliegenden und berücksichtigten aktuellen Stellungnahme zu den Rechtsfragen abgesehen.
62.
7Eine Wertfestsetzung ist allerdings entbehrlich, wenn und soweit das Verfahren kostenfrei ist (so Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 19. Auflage 2015, § 79 Rn. 7 m.w.N.).
8Das Verfahren des Landwirtschaftsgerichts zur Löschung des Hofvermerks ist gerichtskostenfrei[1].
9Dem entgegen ist das Oberlandesgericht Celle zu dem Ergebnis einer Gebührenpflicht gelangt. Es führt dazu aus (Beschluss vom 28.01.2015 – 7 W 1/15(L) [nach juris]):
10Mit Außerkrafttreten der genannten Vorschrift (Anmerkung: vorgenannt ist § 18 HöfeVfO)und Inkrafttreten des neuen GNotKG ab dem 1. August 2013 ist die bis dahin angeordnete Gebührenfreiheit nur teilweise übernommen worden, nämlich nur den Vollzug der Eintragung durch das Grundbuchamt. …
11Hiervon zu unterscheiden ist aber das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren. Für Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten sind andere, eigenständige Gebührentatbestände geschaffen worden, nämlich im nachfolgenden Hauptabschnitt 5, Abschnitt 1, Nrn. 15110 ff. KV-GNotKG.
12Hinsichtlich der Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks ist der Grundbucheintragung ein landwirtschaftsgerichtliches Verfahren vorgeschaltet, das gebührenrechtlich den genannten Nummern des Kostenverzeichnisses unterfällt. Der Eintragung im Grundbuch durch das Grundbuchamt geht nämlich die Entgegennahme der - hier negativen - Hofeserklärung und die Prüfung des Sachverhalts durch das Landwirtschaftsgericht sowie das daraus resultierende Eintragungsersuchen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO voraus.
13Für diese Tätigkeit des Landwirtschaftsrichters ist Nr. 15112 KV-GNotKG einschlägig. Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Löschung des Hofvermerks gemäß §§ 3, 8 HöfeVfO fällt unter Nr. 15112 und löst diesen Gebührentatbestand aus.“
14Das Landwirtschaftsgericht geht mit dem Oberlandesgericht OLG Celle davon aus, dass die Gebührenfreiheit des § 18 HöfeVfO nach Wortlaut und Systematik des GNotKG nur für den Vollzug der Löschung des Hofvermerks durch das Grundbuchamt, nicht auch für das vorausgehende Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts und die dem zugrundeliegende Entscheidung explizit in das GNotKG übernommen worden ist. Das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht unterfällt dem „Hauptabschnitt 5 - Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht“ und das Ersuchen ist nicht in den dortigen Bestimmungen 15110 und 15111 KV-GnotKG aufgeführt. So handelt es sich nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes um ein „Verfahren im Übrigen“ im Sinne der Auffangbestimmung des 15112 KV-GnotKG, für das eine halbe Gebühr festgelegt ist.
15Dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Vielmehr wollte er jedenfalls die Eintragung und die Löschung eines Hofvermerks umfassend von Gebühren freistellen.
16Diese Auffassung teilend führt Giers (HK-GNotKG/Giers, a. a. O., KV Vorbem 1.5.1.1., Rn. 2), dem das Oberlandesgericht Celle (a.a.O.) insoweit offenbar beitritt, aus, der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung eine andere Absicht zum Ausdruck gebracht. In der Bundestags-Drucksache 17/11471, S. 210, ist zu „Abschnitt 1, Grundbuchsachen“ ausgeführt (Hervorhebungen durch das Landwirtschaftsgericht Beckum):
17„Neben der Regelung des § 67 KostO soll zusätzlich die bisher in § 18 HöfeVfO geregelte Gebührenfreiheit für die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke zu einem Grundstück geregelt werden (Nummer 3). Die Gebührenfreiheit der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks muss nicht mehr explizit geregelt werden, da die Gebühr 14160 nur in den in der Anmerkung abschließend aufgezählten Fällen entstehen soll und der Hofvermerk hier nicht genannt ist.“
18Zwar handelte es sich bei der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks – wie ausgeführt – um die Tätigkeit des Grundbuchamtes, die mit dem hiervon zu unterscheidenden Verfahren des Landwirtschaftsgerichts keine Einheit bildet. Auch findet sich die Begründung im Abschnitt „Grundbuchsachen“. Jedoch spricht für die den Willen des Gesetzgebers, den Vorgang zur Löschung oder Eintragung des Hofvermerks umfassend gebührenfrei zu stellen, dass die Gesetzesbegründung den Wortlaut des § 18 HöfeVfO a.F: übernommen hat, in dem es insoweit auch hieß: „Für die … Löschung eines Hofvermerks werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.“ Aus dieser Norm wurde aber die Gebührenfreiheit des gerichtlichen Verfahrens und des Vollzugs der Eintragung durch das Grundbuchamt abgeleitet. Dass der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Gebührenfreiheit nach § 18 HöfeO a.F., der vorrangig das Verfahren des Landwirtschaftsgerichts, nicht das Grundbuchverfahren betraf, Bezug nimmt, spricht deutlich dafür, dass er das Verfahren zur Löschung des Hofvermerks umfassend gebührenfrei stellen wollte. Hätte er insoweit abweichend vom alten Recht unterschiedliche Regelungen für das Verfahren beim Grundbuchamt und beim Landwirtschaftsgericht treffen wollen, hätte es sich – angesichts der Begründungs-Ausführungen zum Grundbuchverfahren – aufgedrängt, dieses anzusprechen. Die Ungenauigkeit der Formulierung in der Gesetzesbegründung mag Folge des „begrifflichen Minenfeldes“ (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2015 – 15 W 13/15 – unter 16.) sein, das durch die Kostenbestimmungen des GNotKG für das Landwirtschaftsrecht stellenweise entstanden ist.
19Auch wenn das Landwirtschaftsgericht Beckum sich in seinem Beschluss vom 10.11.2014 (100 Lw 53/14) zu 15.110 Nr. 4 KV-GNotKG noch von der Auffassung leiten ließ, vage Hinweise in der Gesetzesbegründung seien keine ausreichende Rechtfertigung von der Auslegung nach Wortlaut und Systematik abzuweichen (so offenbar auch Giers a.a.O.), hat der vorgenannte Beschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts Hamm deutlich gemacht, dass bei der Gesetzesauslegung gegebenenfalls der nachweisbare Wille des Gesetzgebers den Ausschlag geben muss. Auch sind die Hinweise auf einen abweichenden Gesetzgeberwillen hier eher deutlicher als im Fall des Oberlandesgerichts Hamm.
20Ferner ist anzumerken, dass jedenfalls der Löschung des Hofvermerks im Verfahren des Landwirtschaftsgerichts praktisch keinen Prüfaufwand verursacht, weil schon die negative Hoferklärung des Inhabers allein das Löschungsersuchen rechtfertigt. (§ 1 IV S. 1 HöfeO, § 3 I Nr. 2 HöfeO), sodass die Annahme, der Gesetzgeber habe hier die Kostenfreiheit beibehalten wollen, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht fern liegt.
21Unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände ist das Gericht mit Giers und OLG Celle (a.a.O.) überzeugt, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die in § 18 HöfeVfO a.F. geregelten Geschäfte umfassend weiter gebührenfrei zu belassen und dass dieser Wille bei der Auslegung der Kostenvorschriften durchschlagend zu berücksichtigen ist.
22Daher bedarf es einer Festsetzung des Gegenstandswertes nicht.
23Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass das Landwirtschaftsgericht Beckum erforderlichenfalls die Festsetzung des einfachen Einheitswerts des betroffenen Hofes als Geschäftswert für angemessen hielte (so auch Oberlandesgericht Celle, a.a.O.[2]).
24Mit dem letzten Bescheid des Finanzamtes vom 13.04.2004 wurde der Einheitswert des betroffenen Hofes auf 29.808,00 € festgesetzt. Bei einem solchen Geschäftswert beträgt die einfache Gebühr nach der Tabelle A 406,00 €. Die hier ggf. anzusetzende halbe Gebühr beläuft sich somit auf 203,00 €.
25Der Präsidenten des Landgerichts Münster hat in einem Schreiben vom 29. Juli 2015 (Az.: 564 – 3.8) an die Kostenbeamten allerdings wie folgt Stellung bezogen:
26„Wird dagegen die Hofeigenschaft aufgehoben, kann bereits § 48 GNotKG keine Anwendung finden, da die Aufhebung der Hofeigenschaft nicht der Fortführung des Betriebes dient. Dies hat zur Folge, dass zur Wertberechnung zunächst vom Verkehrswert auszugehen ist.Dieser Wert ist allerdings nur die Grundlage für die gem. § 36 Abs. 1 GNotKG vorzunehmende Wertbestimmung. Insoweit erscheint ein Wert von etwa 20% des Verkehrswerts des Hofes angemessen (so auch Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., RdNr. 62 zu § 36).“
27Dies hält das Landwirtschaftsgericht Beckum – in Einklang mit anderen Gerichten des OLG-Bezirks – nicht für angemessen.
28Der Geschäftswert ist gemäß §§ 35, 36 I GNotKG nach billigem Ermessen festzusetzen. Gemäß § 9 I und II BewertungsG ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, „der gemeine Wert“, also der Verkehrswert zu Grunde zu legen.
29Den Verkehrswert des betroffenen Hofes schätzt das Gericht aufgrund der Wertangaben der Antragstellerin mit ###.000,00 €, nämlich
30Wohnhaus |
###.000,00 € |
Stallgebäude |
##.000,00 € |
Landwirtschaftliche Flächen (ca. 1,4 ha x 7,00 €/qm) |
##.000,00 € |
Gartenfläche (ca. 1 ha x 5,00 €/qm) |
##.000,00 € |
Summe |
###.000,00 € |
Ein solcher Gegenstandwert löst nach der Tabelle A eine 0,5-Gebühr von 1678,50 € aus. Nimmt man für den Gegenstandwert einen Anteil von 20% des Verkehrswertes ergeben sich ein Gegenstandswert von ##.000,00 € und eine 0,5-Gebühr von 453,00 €.
32Die Festsetzung des (vollen) Verkehrswertes als Geschäftswert wird dem Gegenstand des Vorgangs, der lediglich die rechtliche Wertung der Liegenschaften, nämlich die Hofeigenschaft berührt, ohne dass damit eine Verfügung über die Liegenschaft einhergeht, nicht gerecht. Hinzu kommt, dass das Landwirtschaftsgericht jedenfalls für das Ersuchen zur Löschung des Hofvermerks keine umfangreiche Prüftätigkeit zu entfalten hat, da schon die negative Hoferklärung des Inhabers allein das Löschungsersuchen rechtfertigt (§ 1 IV S. 1 HöfeO, § 3 I Nr. 2 HöfeVfO). Daher entspricht die Festsetzung des (vollen) Verkehrswertes nicht billigem Ermessen.
33Entspricht die Regel des § 9 BewertungsG nicht billigem Ermessen, liegt für die Wertfestsetzung die Übernahme des Einheitswertes oder die Orientierung am Verkehrswert unter Vornahme eines Abschlages naheliegend. Für die Übernahme des Einheitswertes spricht, dass lediglich die rechtliche Einordnung der Liegenschaft betroffen ist, dass gemessen daran bei Zugrundelegung von 20% des Verkehrswertes unangemessen hohe Gebühren entstünden und dass der Aufwand für die Bestimmung des Verkehrswertes des Hofes (also der Landwirtschaftsflächen, des Hofgebäudes mit Gartenflächen, der Stallungen, des lebenden und toten Inventars, eines eventuellen Altenteilerhauses und der Hofverbindlichkeiten) in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem „Hauptgeschäft“ des Landwirtschaftsgerichts steht. Letzteres gilt auch dann, wenn häufig ein vom Notar mitgeteilter Geschäftswert übernommen werden kann (§§ 79 I 3, 39 GNotKG).
344.
35Die Beschwerde gegen den Beschluss wird vorsorglich – unabhängig vom Beschwerdewert – zugelassen (§ 83 GNotKG), weil die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung und eine kurzfristige Klärung der Rechtsfragen wünschenswert ist. Bei Bejahung der Gebührenpflicht haben die Landwirtschaftsgerichte in vielen Verfahren Gebühren nachzuerleben, weil eine Gebührenpflicht für die früher von § 18 HöfeVfG erfassten Geschäfte zunächst von den Kostenbeamten und den Bezirksrevisoren nicht bejaht worden ist.
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Beckum statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Beckum, Elisabethstr. 15/17, 59269 Beckum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
38Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
39
[1] So inzwischen auch OLG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2016, 60L WLw 22/15, offengelassen durch OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016, 10 W 23/16
40[2] Anderer Auffassung inzwischen OLG Hamm a.a.O. (vgl. Fn. 1): 20% des Verkehrswertes

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(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist, - 2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder - 3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Das Landwirtschaftsgericht ersucht das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des die Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks (Hofvermerk)
- 1.
von Amts wegen, wenn für die Entstehung eines Hofes oder Ehegattenhofes oder für den Verlust der Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof nach den höferechtlichen Vorschriften eine Erklärung des Eigentümers nicht vorausgesetzt ist; - 2.
auf Grund der Erklärung des Eigentümers, wenn die Eintragung oder Löschung des Hofvermerks nach den höferechtlichen Vorschriften von einer Erklärung des Eigentümers abhängt.
(2) Ersucht das Landwirtschaftsgericht um die Löschung eines die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks, so hat es, soweit die Besitzung die Eigenschaft als Hof behält, zugleich das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung des Hofvermerks zu ersuchen.
(3) Über ein von ihm zu stellendes Ersuchen befindet das Landwirtschaftsgericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
(1) Will das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen um die Löschung eines Hofvermerks ersuchen, so hat es den Eigentümer von seiner Absicht sowie über die wesentlichen sich aus der Löschung ergebenden Folgen zu unterrichten und ihm anheimzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist die Feststellung der Hofeigenschaft (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) zu beantragen. Die Frist darf nicht weniger als sechs Wochen betragen.
(2) Das Ersuchen darf erst gestellt werden, wenn der Eigentümer einen Antrag auf Feststellung nicht gestellt oder zurückgenommen hat oder wenn rechtskräftig festgestellt worden ist, daß ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften nicht vorliegt.
(1) Für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber sind die im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863),genannten Gerichte ausschließlich zuständig.
(2) Diese Gerichte sind auch zuständig für die Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbe eines Hofes geworden ist, und für die Ausstellung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses. In dem Erbschein oder dem Europäischen Nachlasszeugnis ist der Hoferbe als solcher aufzuführen. Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen.
(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
- 1.
die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und - 2.
der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
- 1.
eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und - 2.
eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.