Amtsgericht Beckum Beschluss, 03. Sept. 2015 - 100 Lw 47/15
Tenor
1. Von der Festsetzung eines Geschäftswertes wird abgesehen.
2. Die Beschwerde gegen den Beschluss wird zugelassen.
1
Gründe:
21.
3Die Antragstellerin ist durch Erbschaft Eigentümerin des im Grundbuch von … eingetragenen Hofes geworden und hat mit Antrag vom ….2015 die Löschung des Hofvermerks beantragt. Dem Antrag hat das Landwirtschaftsgericht am ….2015 durch Ersuchen an das Grundbuchamt …., den Hofvermerk zu löschen, entsprochen.
4Gemäß § 79 GNotKG ist der Wert für die zu erhebenden Gebühren festzusetzen, wobei hier eine Gebühr gem. Nr. 15112 KV-GNotKG in Verbindung mit Tabelle A in Betracht kommt.
5Die Antragstellerin und die Landwirtschaftskammer wurden angehört, haben aber keine Stellung bezogen. Von einer Anhörung des Bezirksrevisors als Vertreter der Landeskasse wurde aufgrund seiner vorliegenden und berücksichtigten aktuellen Stellungnahme zu den Rechtsfragen abgesehen.
62.
7Eine Wertfestsetzung ist allerdings entbehrlich, wenn und soweit das Verfahren kostenfrei ist (so Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz: GNotKG, 19. Auflage 2015, § 79 Rn. 7 m.w.N.).
8Das Verfahren des Landwirtschaftsgerichts zur Löschung des Hofvermerks ist gerichtskostenfrei[1].
9Dem entgegen ist das Oberlandesgericht Celle zu dem Ergebnis einer Gebührenpflicht gelangt. Es führt dazu aus (Beschluss vom 28.01.2015 – 7 W 1/15(L) [nach juris]):
10Mit Außerkrafttreten der genannten Vorschrift (Anmerkung: vorgenannt ist § 18 HöfeVfO)und Inkrafttreten des neuen GNotKG ab dem 1. August 2013 ist die bis dahin angeordnete Gebührenfreiheit nur teilweise übernommen worden, nämlich nur den Vollzug der Eintragung durch das Grundbuchamt. …
11Hiervon zu unterscheiden ist aber das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren. Für Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten sind andere, eigenständige Gebührentatbestände geschaffen worden, nämlich im nachfolgenden Hauptabschnitt 5, Abschnitt 1, Nrn. 15110 ff. KV-GNotKG.
12Hinsichtlich der Eintragung oder Löschung eines Hofvermerks ist der Grundbucheintragung ein landwirtschaftsgerichtliches Verfahren vorgeschaltet, das gebührenrechtlich den genannten Nummern des Kostenverzeichnisses unterfällt. Der Eintragung im Grundbuch durch das Grundbuchamt geht nämlich die Entgegennahme der - hier negativen - Hofeserklärung und die Prüfung des Sachverhalts durch das Landwirtschaftsgericht sowie das daraus resultierende Eintragungsersuchen gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO voraus.
13Für diese Tätigkeit des Landwirtschaftsrichters ist Nr. 15112 KV-GNotKG einschlägig. Das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts um Löschung des Hofvermerks gemäß §§ 3, 8 HöfeVfO fällt unter Nr. 15112 und löst diesen Gebührentatbestand aus.“
14Das Landwirtschaftsgericht geht mit dem Oberlandesgericht OLG Celle davon aus, dass die Gebührenfreiheit des § 18 HöfeVfO nach Wortlaut und Systematik des GNotKG nur für den Vollzug der Löschung des Hofvermerks durch das Grundbuchamt, nicht auch für das vorausgehende Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts und die dem zugrundeliegende Entscheidung explizit in das GNotKG übernommen worden ist. Das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht unterfällt dem „Hauptabschnitt 5 - Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht“ und das Ersuchen ist nicht in den dortigen Bestimmungen 15110 und 15111 KV-GNotKG aufgeführt. So handelt es sich nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes um ein „Verfahren im Übrigen“ im Sinne der Auffangbestimmung des 15112 KV-GNotKG, für das eine halbe Gebühr festgelegt ist.
15Dies entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers. Vielmehr wollte er jedenfalls die Eintragung und die Löschung eines Hofvermerks umfassend von Gebühren freistellen.
16Diese Auffassung teilend führt Giers (HK-GNotKG/Giers, a. a. O., KV Vorbem 1.5.1.1., Rn. 2), dem das Oberlandesgericht Celle (a.a.O.) insoweit offenbar beitritt, aus, der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung eine andere Absicht zum Ausdruck gebracht. In der Bundestags-Drucksache 17/11471, S. 210, ist zu „Abschnitt 1, Grundbuchsachen“ ausgeführt (Hervorhebungen durch das Landwirtschaftsgericht Beckum):
17„Neben der Regelung des § 67 KostO soll zusätzlich die bisher in § 18 HöfeVfO geregelte Gebührenfreiheit für die Vereinigung der zu einem Hof gehörenden Grundstücke zu einem Grundstück geregelt werden (Nummer 3). Die Gebührenfreiheit der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks muss nicht mehr explizit geregelt werden, da die Gebühr 14160 nur in den in der Anmerkung abschließend aufgezählten Fällen entstehen soll und der Hofvermerk hier nicht genannt ist.“
18Zwar handelte es sich bei der Eintragung und Löschung eines Hofvermerks – wie ausgeführt – um die Tätigkeit des Grundbuchamtes, die mit dem hiervon zu unterscheidenden Verfahren des Landwirtschaftsgerichts keine Einheit bildet. Auch findet sich die Begründung im Abschnitt „Grundbuchsachen“. Jedoch spricht für die den Willen des Gesetzgebers, den Vorgang zur Löschung oder Eintragung des Hofvermerks umfassend gebührenfrei zu stellen, dass die Gesetzesbegründung den Wortlaut des § 18 HöfeVfO a.F: übernommen hat, in dem es insoweit auch hieß: „Für die … Löschung eines Hofvermerks werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.“ Aus dieser Norm wurde aber die Gebührenfreiheit des gerichtlichen Verfahrens und des Vollzugs der Eintragung durch das Grundbuchamt abgeleitet. Dass der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Gebührenfreiheit nach § 18 HöfeO a.F., der vorrangig das Verfahren des Landwirtschaftsgerichts, nicht das Grundbuchverfahren betraf, Bezug nimmt, spricht deutlich dafür, dass er das Verfahren zur Löschung des Hofvermerks umfassend gebührenfrei stellen wollte. Hätte er insoweit abweichend vom alten Recht unterschiedliche Regelungen für das Verfahren beim Grundbuchamt und beim Landwirtschaftsgericht treffen wollen, hätte es sich – angesichts der Begründungs-Ausführungen zum Grundbuchverfahren – aufgedrängt, dieses anzusprechen. Die Ungenauigkeit der Formulierung in der Gesetzesbegründung mag Folge des „begrifflichen Minenfeldes“ (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.04.2015 – 15 W 13/15 – unter 16.) sein, das durch die Kostenbestimmungen des GNotKG für das Landwirtschaftsrecht stellenweise entstanden ist.
19Auch wenn das Landwirtschaftsgericht Beckum sich in seinem Beschluss vom 10.11.2014 (100 Lw 53/14) zu 15.110 Nr. 4 KV-GNotKG noch von der Auffassung leiten ließ, vage Hinweise in der Gesetzesbegründung seien keine ausreichende Rechtfertigung von der Auslegung nach Wortlaut und Systematik abzuweichen (so offenbar auch Giers a.a.O.), hat der vorgenannte Beschwerdebeschluss des Oberlandesgerichts Hamm deutlich gemacht, dass bei der Gesetzesauslegung gegebenenfalls der nachweisbare Wille des Gesetzgebers den Ausschlag geben muss. Auch sind die Hinweise auf einen abweichenden Gesetzgeberwillen hier eher deutlicher als im Fall des Oberlandesgerichts Hamm.
20Ferner ist anzumerken, dass jedenfalls der Löschung des Hofvermerks im Verfahren des Landwirtschaftsgerichts praktisch keinen Prüfaufwand verursacht, weil schon die negative Hoferklärung des Inhabers allein das Löschungsersuchen rechtfertigt. (§ 1 IV S. 1 HöfeO, § 3 I Nr. 2 HöfeO), sodass die Annahme, der Gesetzgeber habe hier die Kostenfreiheit beibehalten wollen, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht fern liegt.
21Unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände ist das Gericht mit Giers und OLG Celle (a.a.O.) überzeugt, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die in § 18 HöfeVfO a.F. geregelten Geschäfte umfassend weiter gebührenfrei zu belassen und dass dieser Wille bei der Auslegung der Kostenvorschriften durchschlagend zu berücksichtigen ist.
22Daher bedarf es einer Festsetzung des Gegenstandswertes nicht.
23Nur vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass das Landwirtschaftsgericht Beckum erforderlichenfalls die Festsetzung des einfachen Einheitswerts des betroffenen Hofes als Geschäftswert für angemessen hielte (so auch Oberlandesgericht Celle, a.a.O.[2]).
24Mit dem letzten Bescheid des Finanzamtes vom 13.04.2004 wurde der Einheitswert des betroffenen Hofes auf 29.808,00 € festgesetzt. Bei einem solchen Geschäftswert beträgt die einfache Gebühr nach der Tabelle A 406,00 €. Die hier ggf. anzusetzende halbe Gebühr beläuft sich somit auf 203,00 €.
25Der Präsidenten des Landgerichts Münster hat in einem Schreiben vom 29. Juli 2015 (Az.: 564 – 3.8) an die Kostenbeamten allerdings wie folgt Stellung bezogen:
26„Wird dagegen die Hofeigenschaft aufgehoben, kann bereits § 48 GNotKG keine Anwendung finden, da die Aufhebung der Hofeigenschaft nicht der Fortführung des Betriebes dient. Dies hat zur Folge, dass zur Wertberechnung zunächst vom Verkehrswert auszugehen ist.Dieser Wert ist allerdings nur die Grundlage für die gem. § 36 Abs. 1 GNotKG vorzunehmende Wertbestimmung. Insoweit erscheint ein Wert von etwa 20% des Verkehrswerts des Hofes angemessen (so auch Korintenberg, GNotKG, 19. Aufl., RdNr. 62 zu § 36).“
27Dies hält das Landwirtschaftsgericht Beckum – in Einklang mit anderen Gerichten des OLG-Bezirks – nicht für angemessen.
28Der Geschäftswert ist gemäß §§ 35, 36 I GNotKG nach billigem Ermessen festzusetzen. Gemäß § 9 I und II BewertungsG ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, „der gemeine Wert“, also der Verkehrswert zu Grunde zu legen.
29Den Verkehrswert des betroffenen Hofes schätzt das Gericht aufgrund der Wertangaben der Antragstellerin mit ###.000,00 €, nämlich
30Wohnhaus |
###.000,00 € |
Stallgebäude |
##.000,00 € |
Landwirtschaftliche Flächen (ca. 1,4 ha x 7,00 €/qm) |
##.000,00 € |
Gartenfläche (ca. 1 ha x 5,00 €/qm) |
##.000,00 € |
Summe |
###.000,00 € |
Ein solcher Gegenstandwert löst nach der Tabelle A eine 0,5-Gebühr von 1678,50 € aus. Nimmt man für den Gegenstandwert einen Anteil von 20% des Verkehrswertes ergeben sich ein Gegenstandswert von ##.000,00 € und eine 0,5-Gebühr von 453,00 €.
32Die Festsetzung des (vollen) Verkehrswertes als Geschäftswert wird dem Gegenstand des Vorgangs, der lediglich die rechtliche Wertung der Liegenschaften, nämlich die Hofeigenschaft berührt, ohne dass damit eine Verfügung über die Liegenschaft einhergeht, nicht gerecht. Hinzu kommt, dass das Landwirtschaftsgericht jedenfalls für das Ersuchen zur Löschung des Hofvermerks keine umfangreiche Prüftätigkeit zu entfalten hat, da schon die negative Hoferklärung des Inhabers allein das Löschungsersuchen rechtfertigt (§ 1 IV S. 1 HöfeO, § 3 I Nr. 2 HöfeVfO). Daher entspricht die Festsetzung des (vollen) Verkehrswertes nicht billigem Ermessen.
33Entspricht die Regel des § 9 BewertungsG nicht billigem Ermessen, liegt für die Wertfestsetzung die Übernahme des Einheitswertes oder die Orientierung am Verkehrswert unter Vornahme eines Abschlages naheliegend. Für die Übernahme des Einheitswertes spricht, dass lediglich die rechtliche Einordnung der Liegenschaft betroffen ist, dass gemessen daran bei Zugrundelegung von 20% des Verkehrswertes unangemessen hohe Gebühren entstünden und dass der Aufwand für die Bestimmung des Verkehrswertes des Hofes (also der Landwirtschaftsflächen, des Hofgebäudes mit Gartenflächen, der Stallungen, des lebenden und toten Inventars, eines eventuellen Altenteilerhauses und der Hofverbindlichkeiten) in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem „Hauptgeschäft“ des Landwirtschaftsgerichts steht. Letzteres gilt auch dann, wenn häufig ein vom Notar mitgeteilter Geschäftswert übernommen werden kann (§§ 79 I 3, 39 GNotKG).
344.
35Die Beschwerde gegen den Beschluss wird vorsorglich – unabhängig vom Beschwerdewert – zugelassen (§ 83 GNotKG), weil die Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung und eine kurzfristige Klärung der Rechtsfragen wünschenswert ist. Bei Bejahung der Gebührenpflicht haben die Landwirtschaftsgerichte in vielen Verfahren Gebühren nachzuerleben, weil eine Gebührenpflicht für die früher von § 18 HöfeVfG erfassten Geschäfte zunächst von den Kostenbeamten und den Bezirksrevisoren nicht bejaht worden ist.
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Beckum statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Beckum, Elisabethstr. 15/17, 59269 Beckum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
38Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
39
[1] So inzwischen auch OLG Schleswig, Beschluss vom 31.05.2016, 60L WLw 22/15, offengelassen durch OLG Hamm, Beschluss vom 11.08.2016, 10 W 23/16
40[2] Anderer Auffassung inzwischen OLG Hamm a.a.O. (vgl. Fn. 1): 20% des Verkehrswertes
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Beckum Beschluss, 03. Sept. 2015 - 100 Lw 47/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Amtsgericht Beckum Beschluss, 03. Sept. 2015 - 100 Lw 47/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenAmtsgericht Beckum Beschluss, 03. Sept. 2015 - 100 Lw 47/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist, - 2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder - 3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Das Landwirtschaftsgericht ersucht das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des die Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks (Hofvermerk)
- 1.
von Amts wegen, wenn für die Entstehung eines Hofes oder Ehegattenhofes oder für den Verlust der Eigenschaft als Hof oder als Ehegattenhof nach den höferechtlichen Vorschriften eine Erklärung des Eigentümers nicht vorausgesetzt ist; - 2.
auf Grund der Erklärung des Eigentümers, wenn die Eintragung oder Löschung des Hofvermerks nach den höferechtlichen Vorschriften von einer Erklärung des Eigentümers abhängt.
(2) Ersucht das Landwirtschaftsgericht um die Löschung eines die Eigenschaft als Ehegattenhof ausweisenden Vermerks, so hat es, soweit die Besitzung die Eigenschaft als Hof behält, zugleich das Grundbuchamt von Amts wegen um die Eintragung des Hofvermerks zu ersuchen.
(3) Über ein von ihm zu stellendes Ersuchen befindet das Landwirtschaftsgericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
(1) Will das Landwirtschaftsgericht von Amts wegen um die Löschung eines Hofvermerks ersuchen, so hat es den Eigentümer von seiner Absicht sowie über die wesentlichen sich aus der Löschung ergebenden Folgen zu unterrichten und ihm anheimzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist die Feststellung der Hofeigenschaft (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) zu beantragen. Die Frist darf nicht weniger als sechs Wochen betragen.
(2) Das Ersuchen darf erst gestellt werden, wenn der Eigentümer einen Antrag auf Feststellung nicht gestellt oder zurückgenommen hat oder wenn rechtskräftig festgestellt worden ist, daß ein Hof im Sinne der höferechtlichen Vorschriften nicht vorliegt.
(1) Für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber sind die im Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667),zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863),genannten Gerichte ausschließlich zuständig.
(2) Diese Gerichte sind auch zuständig für die Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen Hoferbe eines Hofes geworden ist, und für die Ausstellung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses. In dem Erbschein oder dem Europäischen Nachlasszeugnis ist der Hoferbe als solcher aufzuführen. Auf Antrag eines Beteiligten ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu bescheinigen.
Tenor
Das Verfahren wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Der Beschluss vom 10.11.2014 wird aufgehoben. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) wird der Kostenansatz des Landwirtschaftsgerichts dahingehend abgeändert, dass die Gebühr für die Genehmigung des Hofübergabevertrags nach KV Nr. 15112 GNotKG (Geschäftswert 301.248 €) 1.231,00 € beträgt.
1
Gründe:
2I.
3Mit Hofübergabevertrag vom 11.06.2014 (UR-Nr.169/2014 des Notars Dr. L in B) übertrug der Landwirt T im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Hof auf den Beteiligten zu 1), seinen Sohn.
4Mit am 16.06.2014 beim Landwirtschaftsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 13.06.2014 beantragten die Vertragsbeteiligten die Genehmigung des Hofübergabevertrages. Mit Beschluss vom 18.08.2014 genehmigte das Landwirtschaftsgericht die Hofübergabe und verpflichtete den Beteiligten zu 1) zur Tragung der Gerichtskosten.
5Mit Beschluss vom 12.09.2014 setzte das Landwirtschaftsgericht den Gegenstandswert unter Berücksichtigung des Bewertungsprivilegs nach § 48 GNotKG auf 301.248 € fest.
6Das Amtsgericht stellte dem Beteiligten zu 1) mit Kostenansatz vom 1.10.2014 Gebühren gemäß KV Nr. 15110 Ziffer 4 GNotKG in Höhe von 4.926 € in Rechnung.
7Gegen diese Kostenrechnung legte der Beteiligte zu 1) Erinnerung ein und führte aus, dass die Genehmigung von Hofübergabeverträgen nicht zu den in KV Nr. 15110 Ziffer 4 GNotKG aufgeführten Verfahren nach § 18 HöfeO gehöre. Die Gerichtsgebühr sei nach KV Nr. 15112 GNotKG zu bestimmen.
8Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem zuständigen Landwirtschaftsrichter zur Entscheidung vor. Nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten zu 2) hat der Landwirtschaftsrichter die Erinnerung mit Beschluss vom 10.11.2014 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 17.12.2014 eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1), der das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.12.2014 nicht abgeholfen hat und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
9II.
10Die Beschwerde ist nach § 81 Abs.2 GNotKG zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert erreicht. Bei der von dem Beteiligten zu 1) angestrebten Bestimmung der Gerichtsgebühr nach KV Nr. 15112 GNotKG würde sich diese in Höhe von 1.231,00 € ergeben und damit 3.695,00 € niedriger als die bisher in Ansatz gebrachte Gebühr liegen.
11In der Sache ist die Beschwerde begründet.
12Da das gerichtliche Verfahren auf Genehmigung des Hofübergabevertrags nach dem Inkrafttreten des GNotKG am 1.08.2013 anhängig gemacht worden ist, sind die Gebühren den Bestimmungen des GNotKG zu entnehmen (§§ 134, 136 GNotKG).
13Im Ausgangspunkt umfasst allerdings die Wortbedeutung der KV Nr. 15110 Ziffer 4 („sonstiger Antrag oder Streitigkeit nach § 18 Abs. 1 HöfeO) auch das hier vorliegende Verfahren auf Genehmigung eines Hofübergabevertrages nach § 17 Abs. 3 HöfeO.
14Nach § 18 Abs. 1 HöfeO sind die Landwirtschaftsgerichte zuständig für die Entscheidung über alle Anträge und Streitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfeordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Beteiligten hierüber. Zu den „Abmachungen“ im Sinne des § 18 Abs. 1 HöfeO gehören auch Vereinbarungen über die Hoferbfolge selbst, insbesondere auch Hofübergangsverträge (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 10. Auflage, § 18 HöfeO Rn.13). Unter § 18 Abs. 1 HöfeO fallen nach dem eindeutigen Wortlaut auch die in den vorangegangenen Bestimmungen der Höfeordnung bereits explizit aufgezählten Verfahren, wie zum Beispiel das Verfahren nach § 17 Abs. 3 HöfeO. Für die von dem Beteiligten zu 1) vertretene Auffassung, von § 18 Abs. 1 HöfeO seien nur solche Verfahren erfasst, dienicht bereits in den vorangegangenen Bestimmungen der Höfeordnung erwähnt seien (so auch Giers in Schneider/Volpert/Fröhlich Nomos Kommentar zum gesamten Kostenrecht, 2014, KV 15110 Rn.4), lässt die gesetzliche Vorschrift keinen Raum. Die §§ 9 Abs. 2, 12, 13, 14 Abs. 1 und Abs. 3, 15 und 17 HöfeO weisen die dort angeführten Entscheidungen ohne nähere Bestimmung „dem Gericht“ zu. Die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts auch für diese Verfahren ergibt sich erst aus § 18 HöfeO. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) begründet § 17 Abs. 3 HöfeO nicht lediglich eine Verlagerung der Entscheidungszuständigkeit von der Landwirtschaftsbehörde auf das Landwirtschaftsgericht. Denn der sachliche Prüfungsumfang des Gerichts erstreckt sich umfassend auf die Wirksamkeit der Hofübergabevertrages sowohl unter höferechtlichen Aspekten als auch in Bezug auf etwaige Versagungsgründe nach dem GrdstVG (Wöhrmann, a. a. O., § 17 Rn.80). Dementsprechend bezieht sich die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer im Hauptsachverfahren vom 7.08.2014 auch ausdrücklich auf die dort bejahte Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers.
15Auch aus der Systematik der Nr. 15110 lässt sich eine Einschränkung der Wortbedeutung nicht ableiten. Zwar ist in Ziffer 3 mit der Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO ein vom Landwirtschaftsgericht nach der Höfeordnung zu entscheidendes Verfahren explizit aufgeführt. An diese ausdrückliche Bestimmung anknüpfend hat der Gesetzgeber nämlich dann unter Ziffer 4 auch sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 HöfeO dem Gebührentatbestand der Nr. 15110 zugeordnet. Das Verfahren nach § 14 Abs. 3 HöfeO ist damit nur besonders herausgestellt. Durch die Anknüpfung mit dem Begriff „sonstige“ wird aber deutlich, dass der Gesetzgeber auch das Verfahren nach § 14 Abs. 3 HöfeO dem Bereich der Anträge und Streitigkeiten nach § 18 HöfeO zuordnet.
16Trotz des für sich genommen eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die daraus abzuleitenden kostenrechtlichen Konsequenzen dem wirklichen Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen. Grundlage für diese Überzeugung ist die – wenn auch sehr knapp gefasste – Begründung des Regierungsentwurfs zu den Nr. 15110 und 15112 (BT-Drucksache 17/11471 (neu) S. 213). Zu Nr. 15110 wird dort ausgeführt, diese Vorschrift fasse im Wesentlichen diejenigen Gebührentatbestände zusammen, für die das bisherige Recht das Vierfache oder das Doppelte der vollen Gebühr vorsehe. Es handele sich dabei um § 36a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 2 LwVfG, § 65 Abs. 3 LwAnpG sowie § 22 HöfeVfO. Zu Nr. 15112 wird hervorgehoben, die Vorschrift sei als Auffangtatbestand ausgestaltet, der sämtliche Verfahren betreffe, die nicht in Nr. 15110 erfasst seien. Aus Vereinfachungsgründen werde für diese sämtlichen weiteren Verfahren ein einheitlicher Gebührensatz (0,5) vorgesehen. Die Formulierung „im Wesentlichen“ lässt zwar die Möglichkeit offen, dass der Anwendungsbereich der Nr. 15110 auch andere Verfahren betreffen soll, die im bisherigen Recht nicht mit einem doppelten oder vierfachen Gebührensatz belegt waren. Der Senat hält es jedoch unter Berücksichtigung der Zusammenhänge mit dem bisherigen Kostenrecht für ausgeschlossen, dass sich hinter der Formulierung „im Wesentlichen“ ein Art Öffnungsklausel verbergen sollte, die die Möglichkeit der Erfassung auch anderer Verfahren eröffnen sollte, die nach dem bisherigen Recht mit einem geringeren Gebührensatz belegt waren.
17Der Kern des in der Gesetzesfassung der Nrn. 15110 und 15112 nicht gelösten Problems liegt darin, dass der Begriff des Verfahrens über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO aufgrund des generalklauselartigen Charakters dieser Vorschrift auf eine Vielzahl von Verfahren zutrifft, für die in der HöfeVfO anstelle der doppelten Gebühr geringere Gebührensätze vorgesehen waren. Es handelt sich dabei um die in § 21 HöfeVfO genannten Verfahren, insbesondere nach § 11 Abs. 1 lit a) bis f) und h) HöfeVfO, die mit einem Gebührensatz von einer vollen Gebühr belastet waren, sowie die in § 23 HöfeVfO genannten Verfahren, die mit einem Gebührensatz von lediglich einem Viertel belegt waren; dazu gehört insbesondere auch das hier vorliegende Verfahren auf Genehmigung eines Hofübergabevertrages. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber diese Sondervorschriften mit Gebührenermäßigungen übersehen hat. Das Gegenteil belegt die Begründung in dem vorhergehenden Abschnitt, in dem ausgeführt ist, dass die bisherige Gebührenvorschrift des § 21 lit. g) HöfeVfO für die Erteilung eines Erbscheins (Hoffolgezeugnisses) im neuen Recht durch die Verweisung in Vorbemerkung 1.5.1 Abs. 1 auf die Vorschriften über das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins der Sache nach unverändert geblieben sei; für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben nach § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO, die bislang in § 23 lit. c) HöfeVfO mit einer Viertel Gebühr belegt war, wird nunmehr auf KV Nr. 12410 (Festgebühr von 15 €) verwiesen. Zudem wird die Unterschiedlichkeit der Gebührensätze des bisherigen Rechts für einzelne Verfahren mit dem Ziel einer Vereinheitlichung in der Begründung zum Auffangtatbestand der KV Nr. 15112 ausdrücklich hervorgehoben. Bei
18einer lediglich am Wortlaut orientierten Auslegung der KV Nr. 15110 müsste nicht nur für die Genehmigung eines Hofübergabevertrages, sondern für sämtliche weiteren bislang in §§ 21 und 23 HöfeVfO genannten Verfahren ein Gebührensatz 2,0 erhoben werden. Die Gesetzesbegründung lässt jedoch auch nicht andeutungsweise erkennen, dass neben der beabsichtigen Vereinfachung der Kostenerhebung für eine Vielzahl von Verfahren eine Verdoppelung (im Verhältnis zu § 21 HöfeVfO) bzw. eine Verachtfachung (im Verhältnis zu § 23 HöfeVfO) des Gebührensatzes beabsichtigt sei. Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass die nunmehr im Unterabschnitt 1 vorgesehene Anwendung der Tabelle A anstelle der Tabelle B im Bereich des hier festgesetzten Geschäftswertes ohnehin bereits zu einer Erhöhung des Gebührenbetrages um das gerundet Vierfache führt, die sich sodann mit einer Erhöhung des Gebührensatzes entsprechend multiplizieren würde. Wäre eine derart drastische Gebührenerhöhung beabsichtigt gewesen, hätte sie in der Begründung der Gesetzesvorlage schon deshalb angesprochen werden müssen, um dem Gesetzgeber die Abschätzung der agrarpolitischen Konsequenzen zu ermöglichen insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass durch die exorbitante Gebührenerhöhung ein Anreiz zum Ausscheiden aus dem fakultativen Höferecht geschaffen würde.
19Ein weiterer Abschnitt aus der Begründung zu Nr. 15112 weist in dieselbe Richtung. Dort heiß es, bei dem genannten Auffangtatbestand werde die Privilegierung für Übergabeverträge in gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften über die rechtsgeschäftliche Veräußerung (§ 1 Nr. 2 LwVfG) nicht übernommen, weil diese sachlich nicht geboten sei. In diesen Verfahren, die die gerichtliche Überprüfung der Versagung einer Genehmigung nach dem GrdstVG betreffen, wurde bisher nach § 36 Abs. 1 S. 2 LwVfG die Hälfte der vollen Gebühr, bei einem Übergabevertrag ein Viertel der vollen Gebühr erhoben. Im Ergebnis verbleibt es also nach neuem Recht bei dem Gebührensatz aus Nr. 15112 mit einheitlich 0,5 für alle Verfahren nach § 1 Nr. 2 LwVfG. Dann kann es aber nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, für die Genehmigung eines Hofübergabevertrages einen Gebührensatz von 2,0 zur Anwendung zu bringen. Denn wie bereits ausgeführt hat sich der Umfang der sachlichen Prüfung der Genehmigung eines Hofübergabevertrages auch auf etwaige Versagungsgründe nach dem GrdstVG zu erstrecken. Es würde jedoch zu einem widersprüchlichen und untragbaren Ergebnis führen, wenn für eine inhaltsgleiche Entscheidung in Bundesländern ohne Höferecht ein Gebührensatz von 0,5, für die Entscheidung über die Genehmigung eines Hofübergabevertrages in einem Bundesland, in dem die HöfeO gilt, jedoch das Vierfache mit einem Gebührensatz von 2,0 erhoben würde.
20Der Gesetzgeber hat sich nicht der Mühe unterzogen, bezogen auf die Gesamtmenge von Verfahren, die von der Generalklausel des § 18 Abs. 1 HöfeO erfasst werden, eine begriffliche Unterscheidung zwischen denjenigen Verfahren auszuformulieren, für die nach KV Nr. 15110 der Gebührensatz von 2,0 gelten soll, und denjenigen, die lediglich mit dem Gebührensatz von 0,5 aus KV Nr. 15112 belegt werden sollen. Mit den bisherige Sondervorschriften in §§ 21 und 23 HöfeVfO hatte der Gesetzgeber einen gesetzestechnisch möglichen Weg für eine solche Unterscheidung gewählt. Denkbar wäre auch eine nähere Eingrenzung derjenigen Verfahren nach § 18 Abs. 1 HöfeO gewesen, für die nunmehr der Gebührensatz von 2,0 gelten soll. Ungeachtet des so entstandenen begrifflichen Minenfeldes muss bei der Gesetzesauslegung der nach Auffassung des Senats nachweisbare Wille des Gesetzgebers den Ausschlag geben, dass der erhöhte Gebührensatz des KV Nr. 15110 für die bisher in den §§ 21 und 23 HöfeVfO mit einem ermäßigten Gebührensatz belegten Verfahren nicht gelten, sondern dass insoweit der nunmehr einheitliche Gebührensatz von 0,5 nach KV Nr. 15112 Anwendung finden soll.
21Die einfache Gebühr nach der Tabelle A für einen Geschäftswert bis 320.000 € beträgt 2.462,00 €. Die hier anzusetzende halbe Gebühr beträgt somit 1.231,00 €.
22Der Kostenansatz war entsprechend abzuändern.
23Das Verfahren der Beschwerde gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei.
24Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).
(1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn
- 1.
die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und - 2.
der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet.
(2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert maßgebend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung
- 1.
eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und - 2.
eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das Verfahren mit der Zuweisung endet.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Tenor
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 18.01.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Borken vom 11.01.2016 teilweise abgeändert.
Der Geschäftswert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Der Antragsteller ist Eigentümer der im Grundbuch von T Blatt ##, Amtsgericht Borken, eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 31.01.2014 hat er bei dem Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Borken die Löschung des im Grundbuch eingetragenen Hofvermerks erklärt. Die Löschung ist auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts vom 06.02.2014 erfolgt.
4Mit der Kostenrechnung vom 23.09.2015 ist der Antragsteller zur Zahlung der Gerichtskosten in Höhe von 273,00 € aufgefordert worden. Diese Gebühr sich errechnet nach einem Geschäftswert von 50.000,00 € für eine 0,5 Gebühr für ein Verfahren im Übrigen gemäß Nr. 15112 KV-GNotKG. Auf die Erinnerung des Antragstellers gemäß § 81 Abs. 1 GNotKG und nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Bezirksrevisors hat das Landwirtschaftsgericht mit Beschluss vom 11.01.2016 die Kostenrechnung abgeändert. Es hat bestimmt, dass für das Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts nach § 3 HöfeVfO, den Hofvermerk im Grundbuch zu löschen, Gebühren gemäß Nr. 15112 KV-GNotKG nach einem Geschäftswert von 3.579,04 € zu erheben sind. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 11.01.2016 Bezug genommen.
5Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts auf 3.579,04 € (einfacher Einheitswert) richtet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors, mit der die Festsetzung des Geschäftswertes auf 50.000,00 € erreicht werden soll. Wegen der Begründung wird auf die Beschwerde vom 18.01.2016 BL. 38 – 39 d.A.) verwiesen.
6Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 22.01.2016 nicht abgeholfen.
7II.
8Die Beschwerde ist gemäß §§ 83 Abs. 2, 1 Abs. 1, 2 Nr. 9 GNotKG, 1 HöfeVfO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führte zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
9Der Beschwerdewert ist erreicht (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG). Die gemäß Nr. 15112 KV-GNotKG bei einem Geschäftswert von 50.000,00 € zu erhebende Gebühr beträgt 273,00 €, bei einem Geschäftswert von 3.579,04 € 63,50 €. Die Differenz von 209,50 € übersteigt die erforderliche Beschwerdesumme von 200,00 €.
10Der Geschäftswert für das Löschungsverfahren ist gemäß §§ 36 Abs. 1, 46 GNotKG nach billigem Ermessen auf 50.000,00€ festzusetzen. Dieser Wert entspricht 20 % des Verkehrswertes der landwirtschaftlichen Besitzung. Der Verkehrswert ist von dem Notar auf Anfrage des Landwirtschaftsgerichts mit 250.000,00 € angegeben worden. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert bei einer Größe des ehemaligen Hofes von ca. 7,4 ha grob unzutreffend ist, sind nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass die Löschung des Hofvermerks in der Regel unproblematisch und nur mit geringem Aufwand für das Landwirtschaftsgericht verbunden ist, ist es gerechtfertigt, für die Bemessung des Geschäftswertes nicht den vollen Verkehrswert, sondern lediglich einen Anteil von 20 % zugrunde zu legen.
11Die Bemessung des Geschäftswertes nach dem Einheitswert des Hofes gemäß § 48 Abs. 1 GNotKG kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen dieses Kostenprivilegs für die Landwirtschaft, das als Ausnahmetatbestand eng auszulegen ist, sind nicht gegeben. Es ist zwar ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einer Hofstelle betroffen. § 48 GNotKG privilegiert jedoch nicht generell die Landwirte oder sämtliche gerichtliche oder notarielle Verfahren, die land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz betreffen, sondern unter engen Voraussetzungen allein die im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes stehenden Verfahren. Die Vorschrift dient der Erhaltung und Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe im Familienbesitz (s. dazu Fackelmann GNotKG § 48 Rn.1; Hartmann Kostengesetze, 46. Aufl., § 48 GNotKG Rn.1). Erforderlich ist, dass der Betrieb unmittelbar nach der Übergabe durch den Erwerber fortgeführt wird und nicht nur einen unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des Erwerbers bildet (s. dazu Korinthenberg/Tiedtke GNotKG § 48 Rn.30).
12Davon kann in einem Verfahren, in dem auf Antrag des Eigentümers das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt um die Löschung des Hofvermerks ersucht, nicht die Rede sein. Die Erklärung des Eigentümers nach § 4 HöfeVfO, dass die Hofeigenschaft entfallen soll und der Hofvermerk zu löschen ist, ist deshalb nicht begünstigt und genießt nicht das Kostenprivileg der Landwirtschaft.
13Auf die Frage, ob für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht wegen der Löschung des Hofvermerks überhaupt eine Gebühr gemäß Nr. 15112 KV-GNotKG zu erheben ist und die mittlerweile unterschiedlich beantwortet wird (s. dazu OLG Celle Beschluss vom 28.01.2015 – 7 W 1/15; OLG Schleswig Beschluss vom 31.05.2016 - 60L WLw 22/15 -) kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Sie ist hier nicht zu entscheiden. Mit der Beschwerde des Bezirksrevisors wird lediglich die Festsetzung der Höhe des Geschäftswerts angegriffen.
14Der Ausspruch über die Kostenfolge ergibt sich aus § 83 Abs. 3 GNotKG.